TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/1 A5 417664-1/2011

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Veröffentlicht am 01.12.2011
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Spruch

A5 417.664-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.1.2011, Zl. 10 08.296-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.1.2011, Zl. 10 08.296-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag nach erfolgter Festnahme den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dabei gab er an, im Jahr 1994 geboren worden zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag nach erfolgter Festnahme den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dabei gab er an, im Jahr 1994 geboren worden zu sein.

Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass die Al Shabaab-Milizen in die Schule gekommen wären und die Schüler aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Im Fall der Weigerung wären sie mit dem Tod bedroht worden.

I.2. Das Bundesasylamt veranlasste nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.9.2010 eine multifaktorielle Untersuchung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Altersschätzung. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten des XXXX vom 12.10.2010 wurde unter Berücksichtung der Ergebnisse einer Befragung und körperlichen Untersuchung, des Röntgenbildes der linken Hand, des Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.9.2010 eine multifaktorielle Untersuchung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Altersschätzung. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten des römisch 40 vom 12.10.2010 wurde unter Berücksichtung der Ergebnisse einer Befragung und körperlichen Untersuchung, des Röntgenbildes der linken Hand, des Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

I.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 28.10.2010 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer bedankte sich daraufhin und stellte fest, froh zu sein, nun endlich sein Geburtsdatum zu kennen und volljährig zu sein. Der anwesende Rechtsberater ersuchte zum Zwecke einer Stellungnahme durch den gesetzlichen Vertreter um eine Frist von zwei Wochen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 28.10.2010 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer bedankte sich daraufhin und stellte fest, froh zu sein, nun endlich sein Geburtsdatum zu kennen und volljährig zu sein. Der anwesende Rechtsberater ersuchte zum Zwecke einer Stellungnahme durch den gesetzlichen Vertreter um eine Frist von zwei Wochen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Bei der Einvernahme am 23.11.2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zu Protokoll, dem Clan der Habar Gidir anzugehören und in seiner Heimat eine näher bezeichnete Schule besucht zu haben, die von seiner Mutter bezahlt worden wäre. Seine Flucht hätte in den Ferien stattgefunden. Er stellte klar, insgesamt vier Geschwister zu haben, konkret drei Brüder und eine Schwester, welche aber bereits verstorben sei. Auch sein Vater wäre nicht mehr am Leben, an seinen Todeszeitpunkt könne er sich allerdings nicht mehr erinnern, da dieser schon lange zurückliegen würde. Zu seinen eigentlichen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass die Al Shabaab-Milizen im August 2010 alle Jungen, die im Bezirk XXXX gelebt hätten, zur Registrierung aufgefordert hätten. Sie hätten in einer großen Moschee eine Rede gehalten. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hätte sich versteckt gehalten. Als er sich aber eines Tages auf den Markt begeben hätte, um dort Bücher zu kaufen, wäre er auf dem Weg zur Bushaltestelle von vier maskierten Männern überfallen und in den Busch verschleppt worden. Er sei bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Darauf hin hätte der Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft zugesichert und sei in ein großes Lager gebracht worden, wo er trainiert worden wäre. In weiterer Folge hätte er sich am in Mogadischu ausgebrochenen Krieg als Kämpfer beteiligen sollen. Drei Tage hindurch hätte der Beschwerdeführer auch tatsächlich gekämpft, ehe er in eine Moschee gebracht worden wäre, von wo aus ihm die Flucht gelungen wäre. Der Genannte hätte sich zu seinem Elternhaus begeben und sei von seiner Mutter dann bei einer Tante versteckt worden. Die Rebellen hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, woraufhin diese bestimmt hätte, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen müsste. Die Rebellen würden bei ihrer Vorgehensweise, Menschen zu töten, nicht nach deren Clanzugehörigkeit unterscheiden. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hätte, die Rebellen wären in die Schule gekommen, meinte er, dies niemals behauptet zu haben und nicht richtig einvernommen worden zu sein. Das Bundesasylamt vermerkte im Protokoll an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zustimmend genickt bzw. Wörter in deutscher Sprache korrigiert hätte, wenn diese seiner Meinung nach falsch übersetzt worden wären.Bei der Einvernahme am 23.11.2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zu Protokoll, dem Clan der Habar Gidir anzugehören und in seiner Heimat eine näher bezeichnete Schule besucht zu haben, die von seiner Mutter bezahlt worden wäre. Seine Flucht hätte in den Ferien stattgefunden. Er stellte klar, insgesamt vier Geschwister zu haben, konkret drei Brüder und eine Schwester, welche aber bereits verstorben sei. Auch sein Vater wäre nicht mehr am Leben, an seinen Todeszeitpunkt könne er sich allerdings nicht mehr erinnern, da dieser schon lange zurückliegen würde. Zu seinen eigentlichen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass die Al Shabaab-Milizen im August 2010 alle Jungen, die im Bezirk römisch 40 gelebt hätten, zur Registrierung aufgefordert hätten. Sie hätten in einer großen Moschee eine Rede gehalten. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hätte sich versteckt gehalten. Als er sich aber eines Tages auf den Markt begeben hätte, um dort Bücher zu kaufen, wäre er auf dem Weg zur Bushaltestelle von vier maskierten Männern überfallen und in den Busch verschleppt worden. Er sei bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Darauf hin hätte der Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft zugesichert und sei in ein großes Lager gebracht worden, wo er trainiert worden wäre. In weiterer Folge hätte er sich am in Mogadischu ausgebrochenen Krieg als Kämpfer beteiligen sollen. Drei Tage hindurch hätte der Beschwerdeführer auch tatsächlich gekämpft, ehe er in eine Moschee gebracht worden wäre, von wo aus ihm die Flucht gelungen wäre. Der Genannte hätte sich zu seinem Elternhaus begeben und sei von seiner Mutter dann bei einer Tante versteckt worden. Die Rebellen hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, woraufhin diese bestimmt hätte, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen müsste. Die Rebellen würden bei ihrer Vorgehensweise, Menschen zu töten, nicht nach deren Clanzugehörigkeit unterscheiden. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hätte, die Rebellen wären in die Schule gekommen, meinte er, dies niemals behauptet zu haben und nicht richtig einvernommen worden zu sein. Das Bundesasylamt vermerkte im Protokoll an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zustimmend genickt bzw. Wörter in deutscher Sprache korrigiert hätte, wenn diese seiner Meinung nach falsch übersetzt worden wären.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde die Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde die Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und führte dazu aus, dass der Genannte widersprüchlich ausgesagt hätte, wo die versuchte Zwangsrekrutierung stattgefunden hätte, nämlich in der Schule bzw. in der Moschee. Es sei auch unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer zunächst in seinem Elternhaus versteckt gehalten und sich dann ohne Weiteres zum Bücherkauf auf den in Rebellenhand befindlichen Markt begeben haben will, obwohl er gleichzeitig angegeben hätte, dass die Rebellen die Bushaltestelle, an der er einsteigen haben wollen, um zum Markt zu gelangen, regelmäßig kontrolliert hätten. Er hätte weiters bei der Erstbefragung auch keine Angaben zu seiner Ausbildung in einem Lager getätigt und erst bei seiner Einvernahme davon berichtet.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und führte dazu aus, dass der Genannte widersprüchlich ausgesagt hätte, wo die versuchte Zwangsrekrutierung stattgefunden hätte, nämlich in der Schule bzw. in der Moschee. Es sei auch unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer zunächst in seinem Elternhaus versteckt gehalten und sich dann ohne Weiteres zum Bücherkauf auf den in Rebellenhand befindlichen Markt begeben haben will, obwohl er gleichzeitig angegeben hätte, dass die Rebellen die Bushaltestelle, an der er einsteigen haben wollen, um zum Markt zu gelangen, regelmäßig kontrolliert hätten. Er hätte weiters bei der Erstbefragung auch keine Angaben zu seiner Ausbildung in einem Lager getätigt und erst bei seiner Einvernahme davon berichtet.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia und erteilte entsprechend den einschlägigen Rechtsgrundlagen unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte die willkürliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Er verwies auf seine Ausführungen betreffend den angeblichen Widerspruch zum Ort des erfolgten Registrierungsaufrufes durch Al Shabaab und strich neuerlich hervor, dass es bei der Erstbefragung Kommunikationsschwierigkeiten gegeben hätte.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte die willkürliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Er verwies auf seine Ausführungen betreffend den angeblichen Widerspruch zum Ort des erfolgten Registrierungsaufrufes durch Al Shabaab und strich neuerlich hervor, dass es bei der Erstbefragung Kommunikationsschwierigkeiten gegeben hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt in Wahrung des Parteiengehörs verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten zur Gänze - durch vollständige, mündliche Übersetzung oder Aushändigung einer Kopie - zur Kenntnis zu bringen oder zumindest im Bescheid den gesamten Wortlaut wiederzugeben, sind der belangten Behörde weitere gravierende Mängel im Ermittlungsverfahren unterlaufen. So wurde das Vorbringen des Genannten pauschal als unglaubwürdig qualifiziert, ohne dass es auch nur ansatzweise zu einer Auseinandersetzung mit dessen Aussagen und der sich aus Länderberichten ergebenden Vorgehensweise von Al Shabaab gekommen ist. Der Asylgerichtshof teilt den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Beweiswürdigung willkürlich erscheint, zumal die Aussagen des Genannten zu seiner Zwangsrekrutierung detailliert waren, vom Bundesasylamt aber nicht berücksichtigt wurden. Ebenso wenig ist die belangte Behörde auf die bereits in der letzten Einvernahme getätigte Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, wo der Registrierungsaufruf durch Al Shabaab stattgefunden hätte, eingegangen. Es kann insbesondere vor dem Hintergrund des protokollarischen Vermerks des Bundesaslyamtes über die offenkundigen Übersetzungsfehler einerseits und die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass das Wort "Schule" aufgenommen worden war, obwohl es der Beschwerdeführer nicht verwendet hat.

Stattdessen stellte die belangte Behörde, abermals ohne Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Somalia, Mutmaßungen an, warum es nicht glaubwürdig wäre, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Registrierungsaufruf auf den Markt begeben haben soll. Es kann selbst in Kenntnis der herrschenden Bürgerkriegssituation von einem jungen Menschen nicht erwartet werden, dass er sich dauerhaft versteckt, zumal der Rekrutierungsaufruf nicht nur ihn alleine betroffen hat.

Um ausschließen zu können, dass keine asylrelevante Verfolgung besteht, wäre es notwendig gewesen, konkrete Recherchen zur Vorgehensweise von Al Shabaab anzustellen und insbesondere auch zu überprüfen, ob diese Gruppierung im vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum tatsächlich im genannten Bezirksteil Mogadischus in der beschriebenen Weise aktiv war. Vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gänzlich abwegig, wobei im Fall einer persönlichen Betroffenheit das (Nicht)Bestehen staatlicher Schutzmechanismen bzw. einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen gewesen wäre.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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