Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 422.195-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 11 09.666-EAST Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 11 09.666-EAST Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2011, Zl. 11 09.666-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10/1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2011, Zl. 11 09.666-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 /, eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 31.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 31.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt von einer Zuständigkeit Ungarns ausgegangen. Zur Begründung der Zuständigkeit Ungarns ist dem Bescheid lediglich zu entnehmen: "Es wurde im Ergebnis festgestellt, dass Sie über Ungarn nach Österreich eingereist sind." Weiters: "Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, welches Ihnen schriftlich und nachweislich am 08.09.2011 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 22.09.2011 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO für zuständig."2.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt von einer Zuständigkeit Ungarns ausgegangen. Zur Begründung der Zuständigkeit Ungarns ist dem Bescheid lediglich zu entnehmen: "Es wurde im Ergebnis festgestellt, dass Sie über Ungarn nach Österreich eingereist sind." Weiters: "Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, welches Ihnen schriftlich und nachweislich am 08.09.2011 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 22.09.2011 erklärte sich Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-II-VO für zuständig."
Inhalt und Form von Bescheiden sind in §§ 58 ff AVG bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.Inhalt und Form von Bescheiden sind in Paragraphen 58, ff AVG bestimmt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.
In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.
Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.
Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie enventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992.)Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie enventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)
§ 60 AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhalts), welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).Paragraph 60, AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhalts), welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).
Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" (vgl. VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" vergleiche VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" vergleiche VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen und welcher Beweise die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer über Ungarn nach Österreich eingereist ist. Im vorliegenden Fall ist ein Verweis auf ein Aktenstudium weder für den Bescheidadressaten noch für den Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz ausreichend, um eine Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin-II-VO zu begründen. Die Zustimmungserklärung Ungarns alleine muss nach aktueller Judikatur des VwGH nicht notwendigerweise für die Zuständigkeitsbegründung genügen. Auch in Bezug auf die die generelle Zuständigkeitsbegründung Ungarns wären im fortgesetzten Verfahren nähere Ermittlungen dahingehend anzustellen.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
2.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in das Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 3 EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.2.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in das Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.
2.2. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Ungarn zulässig ist; derartige Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) auch bestätigt worden.
2.3. Sämtliche herangezogenen Berichte und Beweismittel sind dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das ungarische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.2.3. Sämtliche herangezogenen Berichte und Beweismittel sind dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das ungarische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
2.4. Im ggst. Fall stützt sich das BAA aber vorwiegend auf Feststellungen zur relevanten Lage in Ungarn, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen sind. Als notorisch anzusehende Quellen (beispielsweise Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGMR vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10), etc. werden nicht berücksichtigt.
2.5. Vom BAA wird daher im Zuge des zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens insbesondere die Frage der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern näher zu prüfen haben (generelle oder nur ausnahmsweise Inhaftierung, Dauer der Inhaftierung, Haftanstalten, aktuelle Haftbedingungen). Weiters wird zu erheben sein, ob weitere als die von UNHCR genannten Misshandlungsfälle von Häftlingen bekannt sind. Außerdem ist abzuklären, welche Rechtsbehelfe ein Dublin-Rückkehrer gegen derartige Übergriffe hat und wie ihm diese aus der Haft heraus zugänglich sind. Abzuklären ist auch, ob Ungarn wegen der Misshandlung solcher Häftlinge bereits vom EGMR verurteilt wurde bzw. ob derartige Klagen anhängig sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu erheben, ob andere Berichte die Aussage von UNHCR bestätigen, wonach Inhaftierten systematisch Beruhigungsmittel verabreicht werden, welche zur Abhängigkeit führen können.
Allfällige Auswirkungen der Asylrechtsnovelle vom Dezember 2010 auf Dublin-Rückkehrer haben bei einer neuerlichen Entscheidung ebenfalls in die Beurteilung einzufließen.
Zu erheben ist weiters, ob Asylanträge von Dublin-Rückkehrern in Ungarn als Folgeanträge behandelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist auch zu prüfen, ob dies immer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist, ob in solchen Folgeanträgen der Antrag meritorisch geprüft wird, wenn nein, welchen Prüfungsmaßstab die ungarischen Behörden bei Folgeanträgen anwenden und unter welchen Voraussetzungen in derartigen Verfahren Abschiebeschutz besteht.
Klärungsbedürftig ist auch, ob der Umstand, dass Asylwerber nach Antragstellung (nach Österreich) weiterreisen, in Bezug auf den Ausgang des ungarischen Asylverfahrens eine Rechtsfrage, etwa indem dies zwangsläufig zu einer negativen Entscheidung bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung gleichkommenden Einstellung führt, oder eine Beweisfrage in Hinblick auf die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Asylwerbers, darstellt oder ob dieser Umstand überhaupt unbeachtet bleibt.
2.6. Einen zweiten wesentlichen Themenkomplex stellt bei einer neuerlichen Entscheidung die Frage dar, ob Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachtet. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob Ungarn die Drittstaatsklausel auch auf Dublin-Rückkehrer anwendet (allenfalls auch Beischaffung statistischen Zahlenmaterials Asylwerber allgemein/ Dublin-Rückkehrer), welcher Rechtsbehelf gegen eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit besteht, wie sich der Prüfungsumfang der II. Instanz diesbezüglich darstellt, ob Fälle bekannt sind, in denen Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit Serbiens behoben wurden und ob hierbei in Ungarn Judikaturdivergenzen bestehen, welches Gericht für Dublin-Rückkehrer aus Österreich zuständig ist, bei denen man davon ausgeht, dass sie über Serbien nach Ungarn eingereist sind, unter welchen Voraussetzungen einem derartigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zukommt, und ob von Ungarn gegenüber Serbien Verfahrens- bzw. Unterbringungsgarantien verlangt werden oder ob diese beispielsweise durch einen bilateralen Vertrag gewährleistet sind.2.6. Einen zweiten wesentlichen Themenkomplex stellt bei einer neuerlichen Entscheidung die Frage dar, ob Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachtet. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob Ungarn die Drittstaatsklausel auch auf Dublin-Rückkehrer anwendet (allenfalls auch Beischaffung statistischen Zahlenmaterials Asylwerber allgemein/ Dublin-Rückkehrer), welcher Rechtsbehelf gegen eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit besteht, wie sich der Prüfungsumfang der römisch zwei. Instanz diesbezüglich darstellt, ob Fälle bekannt sind, in denen Zurückweisungen wegen Drittstaatssicherheit Serbiens behoben wurden und ob hierbei in Ungarn Judikaturdivergenzen bestehen, welches Gericht für Dublin-Rückkehrer aus Österreich zuständig ist, bei denen man davon ausgeht, dass sie über Serbien nach Ungarn eingereist sind, unter welchen Voraussetzungen einem derartigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zukommt, und ob von Ungarn gegenüber Serbien Verfahrens- bzw. Unterbringungsgarantien verlangt werden oder ob diese beispielsweise durch einen bilateralen Vertrag gewährleistet sind.
Es ist auch zu prüfen, ob Ungarn Asylwerber nach Griechenland überstellt. Sollte dies bejaht werden, wäre weiters zu erheben, welche Gruppe von Asylwerbern dies betrifft und unter welchen Voraussetzungen die Überstellung erfolgt. Ebenso ist zu erheben, ob die im zitierten Bericht des Hungarian Helsinki Komitees hinsichtlich der (fehlenden) Drittstaatssicherheit Serbiens angeführte Liste der sicheren Herkunfts- und Drittstaaten und die dort getroffenen Feststellungen zu den Aufnahmekapazitäten noch dem aktuellen Stand entspricht.
Seitens des Asylgerichtshofes wird auch nicht übersehen, dass das Bundesasylamt zu einigen Themen eine Anfragebeantwortung des Polizeiattaches der ÖB Budapest vom 18.10.2011 in die Länderfeststellungen aufgenommen hat, in dieser finden aber die zuvor angeführten offenen Erhebungspunkte keine Deckung und wird das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen sein.
2.7. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.2.7. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden können.
2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.8. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach § 41 Abs 3 2.Satz AsylG vorzugehen.Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG vorzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung, Rechtsschutzstandard, sicherer Drittstaat, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
04.01.2012