Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E3 422.353-1/2011-5E
E3 422.352-1/2011-5E
E3 422.355-1/2011-5E
E3 422.354-1/2011-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.058-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.058-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.059-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.059-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.060-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.060-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.061-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 10 11.061-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[4] bezeichnet, stammen allesamt aus dem Iran.
Bei der BF[2] handelt es sich um die Gattin, bei den BF[3] und BF[4] handelt es sich um die minderjährigen Kinder des BF[1] und der BF[2].
2. Am 24.11.2010 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt für sich und - als gesetzliche Vertreter - für die beiden mj. BF[3] und [4] ein.
Im Zuge der verschiedenen Einvernahmen brachte der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund Probleme mit den iranischen Behörden sowie mit seinem Stiefvater vor. Der Erstbeschwerdeführer stamme ursprünglich aus Afghanistan und sei gemeinsam mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Er sei von seinem Vater nach dem Tod der Mutter an eine andere Familie verkauft worden. Von seinem Stiefvater sei er stets geschlagen und schlecht behandelt worden. Er habe sich als Rache an seinem Stiefvater einer regimekritischen Organisation im Iran angeschlossen und habe er deswegen Probleme mit dem iranischen Staat bekommen. Sein Stiefvater habe ihm seine Personaldokumente weggenommen und sei er nach der Verurteilung nach Afghanistan abgeschoben worden. Für seine Kinder habe er keine Personaldokumente erhalten und hätten sie deswegen auch nicht zur Schule gehen können. Sie hätten weder die iranische noch die afghanische Staatsbürgerschaft. Nachdem ein Mitglied der regimekritischen Organisation verhaftet worden sei und seine Wohnung von Beamten gestürmt worden wäre, habe er sich aus Angst zur Flucht entschlossen
3. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 27.09.2011, Zl.: 10 11.058-BAS bis 10 11.061-BAS, wies das Bundesasylamt jeweils den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung in den Iran aus. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Gegen diese Bescheide wurde jeweils mit Schriftsatz vom 02.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;2. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
4.1.1. Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin erweist sich angesichts der notorischerweise komplexen Lage im Iran als unschlüssig; dies vor allem unter Berücksichtigung des äußerst umfangreichen, detaillierten und widerspruchsfreien Fluchtvorbringens
Die Erstinstanz hat sich in ihrer individuellen Beweiswürdigung in Bezug auf das Verhalten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf nicht nachvollziehbare spekulative Annahmen gestützt; etwa was den Kontakt zum leiblichen Vater des Erstbeschwerdeführers sowie den Entzug der Personalpapiere durch die Stiefmutter betrifft. Auch die Ausführung der Erstinstanz, dass die behauptete Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in einer verbotenen, christlichen Organisation, dem Reich der Märchen zuzuordnen sei, erweist sich zum einen als grob unschlüssig, hat die Erstinstanz doch nicht dargetan, warum sie diesem Vorbringen keinen Glauben schenkt; zum anderen erachtet der Asylgerichtshof derartige Formulierungen aber auch als grob unsachlich. Es handelt sich bei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum überwiegenden Teil um bloße Spekulationen und Mutmaßungen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer tragfähig zu begründen.
4.1.2. Ferner ist nicht geklärt, welcher Volksgruppe die Beschwerdeführer angehören. Aus dem AIS-Auszug ergibt sich die Volksgruppenzugehörigkeit zu den Belutschen, während sich aus dem Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergibt, dass diese der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Seitens der Erstinstanz wurden aber keine konkreten Feststellungen getroffen, weder welcher Volksgruppe die Beschwerdeführer nun angehören, noch konkrete länderkundliche Feststellungen zu der sie betreffenden Volksgruppe. Auch eine Würdigung der sie betreffenden Minderheitszugehörigkeit - bspw. durch eine geeignete Befragung der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Benachteiligungen oder Probleme - hat die Erstinstanz ebenfalls zur Gänze unterlassen; dies wäre aber vor allem bei Betrachtung der seitens des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen von Bedeutung gewesen, ergibt sich daraus doch, dass Belutschen (für den Fall dass die Beschwerdeführer dieses Volksgruppe angehören, was vom Bundesasylamt aber nicht zweifelsfrei eruiert wurde) ständiger Benachteilung sowohl aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung als auch aufgrund ihrer Vergangenheit ausgesetzt sind. Auch dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
4.1.3. Von zentraler Bedeutung in den gegenständlichen Verfahren ist aber insbesondere die Frage der Staatsbürgerschaft, was die Erstinstanz gänzlich übersehen hat. So hat der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass er nach seiner Haftentlassung seitens iranischer Behördenvertreter aufgrund seiner ursprünglichen Abstammung nach Afghanistan abgeschoben worden war und dass man ihm - wahrscheinlich aufgrund der Kontakte bzw. des Einflusses seines Stiefvaters - die iranische Staatsbürgerschaft entzogen hat. Die Erstinstanz hat dieses Vorbringen gänzlich negiert und weder in der Beweiswürdigung gewürdigt, noch entsprechende Feststellungen hiezu getroffen und fand dieses Vorbringen auch in der rechtlichen Würdigung keine Erwähnung.
Die Erstinstanz hat keine Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben der Beschwerdeführer anzuführen vermocht, sodass der Asylgerichtshof nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführer um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde.
Vielmehr ergibt sich dagegen schon aus den Feststellungen der Erstinstanz in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes, dass Menschen im Iran aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung starken Repressionen ausgesetzt sein können. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erscheint daher nicht von vornherein als unmöglich, wie es der Rechtsansicht des erstinstanzlichen Bescheides aber zugrunde liegt.
Aus diesen dem Akt zu entnehmenden Umständen folgt aber die qualifizierte Mangelhaftigkeit des vorliegenden Verfahrens. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer hätte die Erstinstanz nämlich konkrete länderkundliche Erhebungen anzustellen gehabt, ob Ausweisungen nach Afghanistan von Personen, welche ursprünglich afghanischer Abstammung sind, möglich sind bzw. ob bejahendenfalls effektiver Rechtsschutz möglich wäre.
Derartige Erhebungen (beispielsweise durch Einschaltung eines Vertrauensanwaltes) wären jedenfalls zu führen gewesen, wozu auch die Gewährung des Parteiengehörs zu den ergänzenden Ermittlungen zu treten hat.
Es wäre daher Aufgabe der Erstbehörde gewesen zunächst nachvollziehbare Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer zu treffen und sodann gegebenenfalls Feststellungen zu einer Verfolgungssituation im Iran. Diesbezüglich wäre auch das Parteiengehör zu wahren.
Auch der vom Erstbeschwerdeführer behauptete Einfluss seines Stiefvaters auf iranische Staatsorgane, wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Berücksichtigung zu finden haben bzw. wird dieses Vorbringen entsprechend zu würdigen sein.
Überdies wäre auch zu eruieren gewesen, wie sich die Situation der Beschwerdeführer bezogen auf das iranische Staatsbürgerschaftsgesetz darstellt und wie die nähere Vorgehensweise im konkreten Fall bezüglich der Verleihung der iranischen Staatsbürgerschaft ist, sowie die Vorgehensweise bezüglich des Erhaltes von Dokumenten. (bspw. durch eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Teheran).
Auch diese Vorgehensweise wäre naturgemäß unter Wahrung des Parteiengehörs vorzunehmen.
Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstinstanz nachzuholen haben.
Da derartige Erwägungen im angefochtenen Bescheid zur Gänze fehlen und daher das diesbzgl. Beweisverfahren ausschließlich vom Asylgerichtshof zu führen wäre, war daher spruchgemäß vorzugehen.
4.1.4. Letztlich wird sich die Erstinstanz auch noch mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Parteizugehörigkeit bei der von ihm behaupteten regimekritischen Organisation ausreichend auseinanderzusetzen haben und dieses Vorbringen einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen haben. Beweiswürdigende schlüssige Argumente zu diesem Vorbringen, lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen.
Der angefochtene Bescheid enthält zwar allgemeine Feststellungen zur politischen Lage, zur Sicherheitslage und zu den Menschenrechten im Iran, jedoch keinerlei Feststellungen zur Situation von Anhängern der Organisation "rechter Weg", der der Erstbeschwerdeführer behauptete, angehört zu haben, weshalb das das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren diese Ergänzungen jedenfalls nachzuholen haben wird.
4.1.5. Dies alles wird die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren - bei Beabsichtigung einer neuerlichen negativen Entscheidungsfindung - nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des grundsätzlich asylrelevanten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.
4.1.6. Was die Zweitbeschwerdeführerin sowie die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer betrifft, so gelten sämtliche Ausführungen hinsichtlich der Klärung der Staatsbürgerschaft auch für diese; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, sie habe sich ihre iranische Geburtsurkunde kaufen müssen und dass der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, für seine beiden Kinder keine Personaldokumente erhalten zu haben und sie deshalb auch nicht am Schulunterricht teilnehmen durften. Im übrigen liegt hier ohnedies auch ein Familienverfahren vor.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
5. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 4.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 4.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012