TE AsylGH Beschluss 2011/12/5 C2 317179-2/2011

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Veröffentlicht am 05.12.2011
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Spruch

C2 317179-2/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, FZ. 11 13.206-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, FZ. 11 13.206-EAST West, beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 22.11.2011 wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 22.11.2011 wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.a. Verfahrensgang zum Antrag vom 5.7.2007römisch eins.a. Verfahrensgang zum Antrag vom 5.7.2007

Der Beschwerdeführer stellte am 5.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er Mitglied der BNP sei und nunmehr von der damaligen Übergangsregierung in Form der Polizei und der Sondereinheit RAB auf Grund seiner politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Da die RAB willkürlich Menschen töte, habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und sei geflohen.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurde die beschwerdeführende Partei im Zulassungsverfahren am 10.7.2007 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzend vor, dass man seine Mutter und seine Schwestern geschlagen habe, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln und die Sondereinheit RAB bereits einmal versucht habe, seiner habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen und die Beamten hätten gegenüber seinen Familienangehörigen gesagt, dass sie den Beschwerdeführer erschießen würden, wenn sie seiner habhaft würden.

Am 10.7.2007 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthalsberechtigungskarte zugelassen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Berufungswerber am 20.8.2007 abermals einvernommen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.

In dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben und wurde zu diesen und seiner Funktion in der BNP - er sei Vorstandsmitglied im Stadtviertel XXXX gewesen - näher befragt.In dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben und wurde zu diesen und seiner Funktion in der BNP - er sei Vorstandsmitglied im Stadtviertel römisch 40 gewesen - näher befragt.

Nach dieser Einvernahme wurde durch das Bundesasylamt eine Botschaftsanfrage durchgeführt, weiters wurde eine Stellungnahme der Staatendokumentation angefordert, die von der Staatendokumentation mit Anfragebeantwortung vom 12.9.2007 erledigt wurde. Diese Anfragebeantwortung ergab, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Razzia der RAB am 23.5.2007, mit dem Ziel den Beschwerdeführer zu töten, "haltlos und falsch" seien und dieser keine Tätigkeit als leitender Funktionär der BNP ausgeübt habe.

Eine im Akt befindliche Botschaftsanfrage ergab, dass Mitglieder der RAB bereits 350 Menschen außergerichtlich getötet hätten, somit könne nach dem Wissenstand der österreichischen Botschaft zumindest nicht verneint werden, dass die RAB gegen Mitglieder der BNP vorgehen würde.

Am 16.11.2007 wurde dem Bundesasylamt eine allgemeine Bestätigung vorgelegt, nach der der Berufungswerber Mitglied im "Executive Committe" der BNP gewesen wäre und weiters eine Bestätigung, nach der der Berufungswerber Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Weiters wurden Schulzeugnisse vorgelegt.

In der am 16.1.2008 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Berufungswerber über Vorhalt der Ergebnisse der Erhebungen an, dass diese Erhebungen falsch seien. Weiters wurde ihm vorgehalten, dass die Bestätigung als "Gefälligkeitsschreiben" zu bewerten sei. Auch wurden Länderfeststellungen ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2008, Az.: 07 06.089-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen; der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.1.2008 zugestellt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Dies wurde wie folgt begründet: "Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die bei der Bundespolizei und beim Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften vom 05.07.2007, 10.07.2007, 20.08.2007 und 16.01.2008 herangezogen. Ferner fand der Inhalt der an die Österreichische Botschaft in Neu Delhi (für den Amtsbereich Bangladesch) gerichteten Anfrage samt Antwort Berücksichtigung.

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers beziehungsweise seinem familiären Umfeld ergeben sich aus den unwiderlegten Angaben des Antragstellers, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem Inhalt der Anfragenbeantwortung. Die Herkunft des Antragstellers aus Bangladesch ist aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnung über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden ist, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Der Antragsteller gab an, Bangladesch verlassen zu haben, weil er von Beamten der Sondereinheit RAB verfolgt worden wäre.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 3 AsylG 2005 "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG 2005 "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die genannten Anforderungen wurden durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erfüllt. Der Antragsteller konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Antragstellers - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Von der erkennenden Behörde wird der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, von Beamten der Sondereinheit RAB verfolgt worden zu sein, stellt der Antragsteller nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde wird aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Im gegenständlichen Fall ist durch den zitierten Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi (für den Amtsbereich Bangladesch) erwiesen, dass die asylbegründenden Angaben des Antragstellers nicht zutreffen. Die Angaben des Asylwerbers hinsichtlich einer Razzia einer Spezialeinheit der RAB vom XXXX, mit dem Ziel ihn zu ermorden, erwiesen sich als haltlos und falsch. Es konnte eindeutig erhoben werden, dass keine Razzia der RAB am XXXX stattgefunden hat. Ferner konnte festgestellt werden, dass der Antragsteller keine Tätigkeit als leitender Funktionär im Verwaltungsausschuss der BNP im Bezirk XXXX ausgeübt hat. Es ist richtig, dass die BNP mit zwei Ausschüssen vertreten ist, und zwar in der Stadt als auch im Bezirk, aber der Antragsteller war in keinem dieser Ausschüsse als Mitglied vertreten. Weiters konnte erhoben werden, dass der Antragsteller unwahre Angaben zur letzten Wohnadresse in Bangladesch machte. Die vom Asylwerber angegebene Adresse: XXXX ist falsch. Die korrigierten Adressangaben lauten: XXXX. Sohn des verstorbenen Herrn XXXX und Frau XXXX. XXXX. Die Postzustelladresse lautet XXXX (Bangladesch). Bei XXXX handelt es sich um die Bezirkshauptstadt, bei XXXX um das Dorf. Das Vorbringen steht somit in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und ist dieses nicht geeignet, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Rahmen des behördlichen Parteiengehörs führte der Antragsteller dazu aus, dass er seine Adresse richtig angegeben hätte. Eine nähere Begründung erfolgte jedoch nicht. Weiters gab der Antragsteller an, dass er ein Mitglied der BNP ist und ein lokales Vorstandsmitglied eines Wahlsprengels in XXXX war. Weiterführende Angaben, die sein Vorbringen glaubwürdig machen hätten können, blieben unerwähnt. Der Antragsteller konnte auch nicht plausibel darlegen, weshalb der österreichische Verbindungsbeamte unwahre Auskünfte erteilen sollte (Anmerkung:Diese Ansicht der erkennenden Behörde wird aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Im gegenständlichen Fall ist durch den zitierten Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi (für den Amtsbereich Bangladesch) erwiesen, dass die asylbegründenden Angaben des Antragstellers nicht zutreffen. Die Angaben des Asylwerbers hinsichtlich einer Razzia einer Spezialeinheit der RAB vom römisch 40 , mit dem Ziel ihn zu ermorden, erwiesen sich als haltlos und falsch. Es konnte eindeutig erhoben werden, dass keine Razzia der RAB am römisch 40 stattgefunden hat. Ferner konnte festgestellt werden, dass der Antragsteller keine Tätigkeit als leitender Funktionär im Verwaltungsausschuss der BNP im Bezirk römisch 40 ausgeübt hat. Es ist richtig, dass die BNP mit zwei Ausschüssen vertreten ist, und zwar in der Stadt als auch im Bezirk, aber der Antragsteller war in keinem dieser Ausschüsse als Mitglied vertreten. Weiters konnte erhoben werden, dass der Antragsteller unwahre Angaben zur letzten Wohnadresse in Bangladesch machte. Die vom Asylwerber angegebene Adresse: römisch 40 ist falsch. Die korrigierten Adressangaben lauten: römisch 40 . Sohn des verstorbenen Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 . römisch 40 . Die Postzustelladresse lautet römisch 40 (Bangladesch). Bei römisch 40 handelt es sich um die Bezirkshauptstadt, bei römisch 40 um das Dorf. Das Vorbringen steht somit in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und ist dieses nicht geeignet, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Rahmen des behördlichen Parteiengehörs führte der Antragsteller dazu aus, dass er seine Adresse richtig angegeben hätte. Eine nähere Begründung erfolgte jedoch nicht. Weiters gab der Antragsteller an, dass er ein Mitglied der BNP ist und ein lokales Vorstandsmitglied eines Wahlsprengels in römisch 40 war. Weiterführende Angaben, die sein Vorbringen glaubwürdig machen hätten können, blieben unerwähnt. Der Antragsteller konnte auch nicht plausibel darlegen, weshalb der österreichische Verbindungsbeamte unwahre Auskünfte erteilen sollte (Anmerkung:

dieser hat kein Interesse am Ausgang eines Asylverfahrens in Österreich, sondern klärt er nur einen ihm von der Botschaft übermittelten Sachverhalt ab). Seine Ermittlungsschritte sind schlüssig, nachvollziehbar und wurden Auskünfte bei mehreren Quellen vor Ort eingeholt. Die in der Auskunft genannten Personen erwecken keinesfalls den Eindruck, dass diese erfunden oder zu einer bestimmen Aussage gezwungen worden wären. Die erkennende Behörde gelangte vielmehr zum Schluss, dass die Angaben des Asylwerbers lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, mit wirklichen Geschehnissen aber nichts zu tun haben. Angesichts der fundierten behördlichen Ermittlungen konnte das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Partei, datiert mit 25.03.2007, nur als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden und konnte dieses nicht dazu beitragen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Zudem sind die Angaben des Antragstellers in Bezug auf eine Verfolgung durch Mitarbeiter der Sondereinheit RAB nicht in Einklang mit den oben angeführten Feststellungen zu bringen, aus denen sich entnehmen lässt, dass es sich bei der Sondereinheit RAB um eine operative "Eliteeinsatzgruppe" zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens handelt. Dass der Antragsteller an einem organisierten Verbrechen teilgenommen hätte oder in ein schweres Verbrechen involviert gewesen wäre, konnte seinem Vorbringen in keiner Weise entnommen werden. Der Antragsteller war nicht in der Lage, die ihm im Rahmen des Parteiengehörs aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften. Er brachte auch keine Angaben zu den Länderfeststellungen vor, die zu einer anderslautenden Entscheidung des Bundesasylamtes geführt hätten. Insgesamt betrachtet musste dem Asylwerber aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit versagt werden.

Dem Ansuchen des Antragstellers vom 16.01.2008, den Fall erneut durch die Botschaft überprüfen zu lassen, wurde angesichts der klaren Aktenlage nicht entsprochen.

Mit der Erklärung, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse, vermochte er daher dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Seine Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch - wie aufgezeigt - dem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochte er auch nicht glaubhaft darzulegen. Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass seine Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden sind.

Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller in Bangladesch unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre."

Mit am 29.1.2008 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen und beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

In der Berufung verwies der Berufungswerber erneut auf die vorgelegte Bestätigung hinsichtlich seiner Mitgliedschaft und seiner Funktion für die BNP und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Auch dass der Polizeichef angegeben habe, nichts von einer Razzia der RAB zu wissen, spreche nicht gegen sein Vorbringen, da die RAB Operationen geheim durchführe.

Weiters wurde ein Masterzeugnis und eine Bestätigung über die Staatsbürgerschaft vorgelegt. Zur weiteren Begründung wird auf die Berufung im Verwaltungsakt verwiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.3.2008, Zl 317.179-1/2E-XIII/66/08, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.3.2008, Zl 317.179-1/2E-XIII/66/08, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch sei, es im Herkunftsstaat zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehöre, kommen würde, dieser eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht habe und ihm im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. Oder 13. ZPEMRK treffen würde. Auch sei die Ausweisung im Licht des Art. 8 EMRK zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch sei, es im Herkunftsstaat zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Beschwerdeführer angehöre, kommen würde, dieser eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht habe und ihm im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. Oder 13. ZPEMRK treffen würde. Auch sei die Ausweisung im Licht des Artikel 8, EMRK zulässig.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung der Verfolgung ausgeführt:

"Der Berufungswerber hat angeführt, als Mitglied der BNP von der RAB verfolgt worden zu sein. Zwar hat er vor dem Bundesasylamt eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der BNP und einem Ausschuss vorgelegt, jedoch hat das Bundesasylamt das Ermittlungsverfahren durch die Einholung einer Botschaftsanfrage und deren Vorhalt an den Berufungswerber in vorbildlicher Weise geführt. Insoweit ist auf die oben zitierte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu verweisen, die der Berufungswerber auch in der Berufung nicht zu erschüttern vermochte, da auch der Unabhängige Bundesasylsenat nicht erkennen kann, warum die belegten und nachvollziehbaren Ermittlungen des von der Botschaft beauftragten Unternehmens falsch sein sollten.

Daher wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben, sodass erwiesen ist, dass der Berufungswerber eine Verfolgung durch staatliche Organe in Bangladesch in der geschilderten Art und Weise nicht glaubhaft gemacht hat. Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen wurde jedoch nicht vorgebracht, noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Daher wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht."

Hinsichtlich des nicht bestehenden Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK wurde ausgeführt:Hinsichtlich des nicht bestehenden Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK wurde ausgeführt:

"Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.

Die berufende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen. Im Herkunftsstaat der berufenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht ...."Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht ...."

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.3.2008 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 13.6.2008 eine mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Begründend wurde vorgebracht, dass sich der Unabhängige Bundesasylsenat nicht auf die oberflächlichen, schemenhaften und nach Fragenkatalogen ablaufenden Einvernahmen des Bundesasylamtes hätte stützen dürfen, da dort weitschweifige Antworten nicht zugelassen werden würden. Auch sei der Bericht der Österreichischen Botschaft nicht hinreichend im Bescheid wiedergegeben worden und nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt beim vorgelegten Beweismittel von einer "Gefälligkeitsbestätigung" ausgehen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hingegen gleichlautend, widerspruchsfrei und schlüssig gewesen, als leitendes Mitglied würde der Beschwerdeführer jedenfalls einer erheblichen Gefahr eines Übergriffs durch die RAB unterliegen. Der Unabhängige Bundesasylsenat sei viel mehr verpflichtet gewesen, Erkundigungen bei der BNP durchzuführen. Auch sei der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Auslands-BNP und daher im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch in seinem Leben gefährdet.

Weiters wurde auf die Anordnungen des Ausnahmezustandes in Bangladesch Bezug genommen und ausgeführt, dass schon das Bundesasylamt den Beschwerdeführer getrennt von seinen asylrelevanten Fluchtgründen zu seiner Verfolgungssituation im Falle seiner Rückkehr hätte befragen müssen, dem Beschwerdeführer drohe in Bangladesch die Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen. Daher sei die Abweisung der Beschwerde rechtswidrig.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.2008, Zl. AW 2008/20/0394-2, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Unabhängige Bundesasylsenat mit Schriftsatz vom 30.1.2009, Zl. 2008/20/0423-4, zur Aktenvorlage und allfälliger Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 13.2.2009, Gz. C2 317179-1/2008/8Z, legte der nunmehrige Asylgerichtshof die einschlägigen Verwaltungsakte unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2010, Zl. 2008/20/0423-9, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgelehnt, da keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen Bedeutung zukäme und dessen ungeachtet keine Gesichtspunkte einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung entgegenstehen würden.

I.b. Verfahrensgang zum Antrag vom 2.11.2011römisch eins.b. Verfahrensgang zum Antrag vom 2.11.2011

Am 2.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen abermaligen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er in einem Reisezug von Villach nach Wien ohne gültiges Reisedokument angetroffen wurde und über ihn die Schubhaft verhängt worden war.

In der Einvernahme vor Organen der Bundespolizeidirektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er Bangladesch im März 2011 abermals verlassen habe.In der Einvernahme vor Organen der Bundespolizeidirektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er Bangladesch im März 2011 abermals verlassen habe.

Laut einem "Verständigungszettel" eines Amtsarztes der BPD XXXX vom 3.11.2011 wurden beim Beschwerdeführer offenbar keine schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankungen festgestellt; im zur Feststellung solcher Krankheiten vorgesehenen Feld finden sich eine Unterschrift und das Wort "Nein".Laut einem "Verständigungszettel" eines Amtsarztes der BPD römisch 40 vom 3.11.2011 wurden beim Beschwerdeführer offenbar keine schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankungen festgestellt; im zur Feststellung solcher Krankheiten vorgesehenen Feld finden sich eine Unterschrift und das Wort "Nein".

In der am 4.11.2011 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er nach dem Tod seiner Mutter im April 2010 - sie sei an einem Herzinfarkt gestorben - nach Bangladesch zurückgekehrt sei; die Reise nach Bangladesch habe von Mai bis November 2010 gedauert und habe sich der Beschwerdeführer dann zwei Monate in XXXX und vier Monate in XXXX aufgehalten.In der am 4.11.2011 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er nach dem Tod seiner Mutter im April 2010 - sie sei an einem Herzinfarkt gestorben - nach Bangladesch zurückgekehrt sei; die Reise nach Bangladesch habe von Mai bis November 2010 gedauert und habe sich der Beschwerdeführer dann zwei Monate in römisch 40 und vier Monate in römisch 40 aufgehalten.

Er sei nach einem Monat von Mitgliedern der Awami-League gesehen und zu einem Gespräch in einer unbekannten Wohnung aufgefordert worden. Dort hätten diese Personen ¿ 5.000,-- vom Beschwerdeführer verlangt und ihn zusammengeschlagen, da er das Geld nicht gehabt habe. Man habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Geld zu beschaffen, da man ihn ansonsten töten würde. Dies offenbar deshalb, da der Bruder des Beschwerdeführers ein Grundstück verkauft habe, das auch dem Beschwerdeführer gehöre; die Angreifer hätten davon erfahren und würden nunmehr das Geld fordern. Wenn der Beschwerdeführer diese ¿ 5.000,-- nicht zahlen könne, könne er nicht in Bangladesch leben. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer den Rat bekommen, das Land zu verlassen und sei nach Österreich zurückgekehrt. Es habe sich seit dem Jahr 2007 in Bangladesch nichts geändert, wegen der Mitgliedschaft bei der BNP sei der Beschwerdeführer "mit dem Leben bedroht". Der Beschwerdeführer befände sich seit 2.1.2011 wieder in Österreich.

Am 10.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab er einleitend an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2010 seine Mutter gestorben und er durcheinander gewesen sei. Er habe zuerst nicht gewusst, was er tun solle und sei im Mai nach Bangladesch zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe in XXXX seine politischen Gegner getroffen, die von ihm Geld gefordert und den Beschwerdeführer für den Fall des Nichtbezahlens mit dem Tod gedroht hätten. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe und sei daraufhin von sechs Personen geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe geschrien und die Nachbarn hätten ihm daraufhin geholfen und ihm ein Taxi gerufen, mit dem der Beschwerdeführer nach Hause gefahren sei. Die Angreifer seien Leute der "Awami League" gewesen und hätten den Beschwerdeführer ein paar Mal zu Hause angerufen und bedroht. Auch hätten diese Personen den Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort befragt.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2010 seine Mutter gestorben und er durcheinander gewesen sei. Er habe zuerst nicht gewusst, was er tun solle und sei im Mai nach Bangladesch zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 seine politischen Gegner getroffen, die von ihm Geld gefordert und den Beschwerdeführer für den Fall des Nichtbezahlens mit dem Tod gedroht hätten. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe und sei daraufhin von sechs Personen geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe geschrien und die Nachbarn hätten ihm daraufhin geholfen und ihm ein Taxi gerufen, mit dem der Beschwerdeführer nach Hause gefahren sei. Die Angreifer seien Leute der "Awami League" gewesen und hätten den Beschwerdeführer ein paar Mal zu Hause angerufen und bedroht. Auch hätten diese Personen den Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort befragt.

Zur Rückreise nach Bangladesch befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit zwei weiteren Geschleppten von einem Schlepper in einem Auto nach Bangladesch zurückgebracht worden sei, er habe keine Grenz- oder Passkontrollen wahrgenommen und ¿ 3.500 für diese Reise bezahlt. Beweise für seinen abermaligen Aufenthalt in Bangladesch habe der Beschwerdeführer keine.

Für die neuerliche Schleppung nach Österreich habe der Beschwerdeführer ¿ 4.000 bezahlt, er sei über Indien, wo er drei Monate geblieben und Pakistan, wo er zwei Monate geblieben sei, weiter über Afghanistan, den Iran, die Türkei und Griechenland sowie Italien nach Österreich gekommen. Auch für diese Reise habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel.

Zu seiner Integration in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Zeitungen verkauft habe, einen Deutschkurs habe er nicht besucht.

Am 10.11.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorläge.Am 10.11.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG vorläge.

Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach Durchführung einer Rechtsberatung einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Über Nachfrage ob der Beschwerdeführer zur beabsichtigen Zurückweisung des Antrags und seiner Ausweisung nach Bangladesch etwas angeben wolle, führte dieser aus, dass er in der letzten Einvernahme auf etwas vergessen habe. Er habe am 28.4.2011 Bangladesch verlassen und am 8.11.2011 mit seinem Bruder telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass am 10.5.2011 eine Demonstration der BNP und der Awami League stattgefunden habe, bei der es zu Streitigkeiten gekommen sei. In der darauffolgenden Nacht sei die Polizei bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen und habe diesen gesucht und sich erkundigt, ob der Beschwerdeführer an dieser Demonstration teilgenommen habe. Auch hätten die Polizisten dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer erschießen würden, wenn sie diesen sehen würden.

Auch am 17.5.2011 sei die Polizei wiedergekommen und habe das Haus durchsucht und schlecht über den Beschwerdeführer gesprochen. Am 20.7.2011 hätten die beiden Parteien wieder Probleme gehabt und sich gegenseitig die Büros zerstört. Auch in dieser Nacht sei die Polizei wieder zur Familie des Beschwerdeführers und auch zu den anderen Verwandten gekommen und hätten die Wohnungen durchsucht und abermals gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Schließlich sei es im Oktober 2011 abermals zu einem Streit der Parteien gekommen und wieder habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Er habe diese neuen Gründe in der Einvernahme vom 10.11.2011 nicht genannt, da er "psychisch so fertig" gewesen sei.

Über Befragung der Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bangladesch beim Arzt gewesen sei und die entsprechenden Bestätigungen bringen könne; warum er diese auf ausdrücklichen Nachfrage in der ersten Einvernahme nicht angeboten habe erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er sich damals nicht konzertiert habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Az.: 11 13.206-EWEST, wurde der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und der Feststellung, dass sich die die Person des Beschwerdeführers betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Bangladesch seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am 31.3.2008 nicht geändert habe, wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde, dieser Staatsangehöriger von Bangladesch sei und an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Auch sei sein erster "Asylantrag" gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer, objektiver Sachverhalt ergeben.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und der Feststellung, dass sich die die Person des Beschwerdeführers betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Bangladesch seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am 31.3.2008 nicht geändert habe, wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde, dieser Staatsangehöriger von Bangladesch sei und an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Auch sei sein erster "Asylantrag" gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer, objektiver Sachverhalt ergeben.

Der Beschwerdeführe rhabe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe und in Österreich keine sozialen Kontakt, die ihn an Österreich binden würde.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur oa. Zahl (07 06.089).

betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Sie geben im gegenständlichen Verfahren zusammenfassend an, dass Sie im Mai 2010 Österreich verlassen hätten und nach Bangladesch zurückgekehrt wären. In XXXX hätten Sie Ihre politischen Gegner getroffen, die von Ihnen Geld gefordert hätten. Nachdem diese Sie telefonisch bedroht und auch Ihren Bruder nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt hätten, hätten Ihre Verwandten Ihnen geraten, Bangladesch wieder zu verlassen.Sie geben im gegenständlichen Verfahren zusammenfassend an, dass Sie im Mai 2010 Österreich verlassen hätten und nach Bangladesch zurückgekehrt wären. In römisch 40 hätten Sie Ihre politischen Gegner getroffen, die von Ihnen Geld gefordert hätten. Nachdem diese Sie telefonisch bedroht und auch Ihren Bruder nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt hätten, hätten Ihre Verwandten Ihnen geraten, Bangladesch wieder zu verlassen.

Diesem Vorbringen wird jedoch kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspricht, in sich widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.

So können Sie dieses Vorbringen in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt glaubhaft machen. Sie stellen hier lediglich einen Sachverhalt in den Raum, ohne diesen auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können.

Dabei widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie freiwillig das Risiko auf sich nehmen, Österreich illegal zu verlassen und über mehrere Länder (Italien, Griechenland, Türkei, Iran, Afghanistan, Pakistan und Indien) illegal in Bangladesch einzureisen, womit Sie freiwillig (!) einige Male das Risiko auf sich nehmen würden, inhaftiert zu werden. Dabei ist es auch nicht nachvollziehbar, dass Sie freiwillig eine so große Gefahr auf sich nehmen, um dorthin zurückzukehren, wo Sie sogar - wie Sie im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens (AIS-Zl. 07 06.089) selbst angegeben haben - befürchten, getötet zu werden.

Dabei ist es auch nicht glaubhaft, dass Sie eine derart komplizierte, kosten- und zeitintensive und vor allem gefährliche Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat riskiert und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen haben, nur weil Sie "durcheinander" waren. So wäre es eher nachvollziehbar gewesen, wenn Sie aufgrund Ihres psychischen Ausnahmezustandes betreffend einer unkomplizierten und einfachen Rückkehr sich sofort an die Behörden gewandt hätten.

Weiters können Sie weder nachweisen, dass Sie in Bangladesch waren, noch können Sie eine nochmalige Reise in das Hoheitsgebiet der EU plausibel darlegen oder verifizieren.

Betreffend Ihre Ausführungen im Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (14.11.2011), dass Sie eine Rückkehr nach Bangladesch mittels einer Arztbestätigung doch belegen könnten, wird angeführt, dass diese Angaben offensichtlich dazu dienen, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen. Dabei ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diesen Umstand nicht sofort - jedoch spätestens im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt (10.11.2011), als Sie dezidiert nach Beweismitteln für Ihre Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat gefragt worden sind - vorgebracht haben. Diese Ungereimtheit konnten Sie nicht glaubhaft aufklären, so gaben Sie lediglich lapidar an, dass Sie sich damals nicht konzentrieren hätten können.

Diesbezüglich wird angeführt, dass laut ständiger Judikatur des VwGH den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten den entscheidenden Behörde, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen, die der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a), weshalb festzustellen war, dass Sie Ihr Vorbringen in Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (14.11.2011) gesteigert haben, womöglich in der Hoffnung, das Verfahren zu verzögern oder sogar eine Zulassung zu einem erneuten Verfahren zu erwirken.Diesbezüglich wird angeführt, dass laut ständiger Judikatur des VwGH den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten den entscheidenden Behörde, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen, die der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a), weshalb festzustellen war, dass Sie Ihr Vorbringen in Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (14.11.2011) gesteigert haben, womöglich in der Hoffnung, das Verfahren zu verzögern oder sogar eine Zulassung zu einem erneuten Verfahren zu erwirken.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist und Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer erstmaligen Einreise (Anfang Juli 2007) nicht verlassen haben.

Bezüglich Ihrer weiteren Behauptungen, dass Ihr Bruder Ihnen telefonisch mitgeteilt hätte, dass die Polizei Sie mehrmals gesucht und Sie im Falle eines Aufgriffes erschießen würde, ist Ihnen entgegenzuhalten, dass dieses angebliche Bescheinigungsmittel (Telefonanruf) nicht dazu geeignet ist, einen "glaubhaften Kern" Ihres Vorbringens aufzuzeigen. Auch das diesbezügliche Vorbringen bezieht sich nämlich darauf, dass Ihr angebliches - jedoch nicht glaubwürdiges - Problem in Bangladesch bis zum heutigen Tag fortwirkt. Damit könnte auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da bereits im ersten Verfahren Ihr Vorbringen, welches durch diesen Telefonanruf offensichtlich untermauert werden soll, als unglaubwürdig qualifiziert wurde und kein neuer Sachverhalt vorliegt. Zudem muss angeführt werden, dass dieser telefonischen Mitteilung keine Beweiskraft zukommt, da es sich bei Ihrem Bruder um eine Sympathieperson handelt, die auch, ohne dass sich der behauptete Vorfall zugetragen hätte, dies jederzeit behaupten kann.

Zusätzlich können Sie dieses Telefonat durch keine Beweismittel belegen oder plausibel darlegen. So ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie dieses angebliche Telefongespräch nicht sofort - im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundeasylamt (10.11.2011) - sondern erst vier Tage später vorgebracht haben. Auch der Umstand, dass Sie dieses Telefongespräch im Zuge dieser ersten Einvernahme mit keinem einzigen Wort erwähnten, obwohl dieses Gespräch angeblich nur zwei (!) Tage vorher stattgefunden hat und Sie im Zuge dieser Einvernahme mehrmals dezidiert nach Ihren Gründen für Ihre neuerliche Antragstellung und somit auch nach Ihren Problemen in Bangladesch gefragt worden sind, lässt den Schluss zu, dass es sich auch bei diesen Ausführungen (Telefongespräch mit Ihrem Bruder) um eine reine Schutzbehauptung handelt. Auch sind Ihre Angaben zum dementsprechenden Vorhalt (Sie wären psychisch so "fertig" gewesen) wieder lapidar und nicht glaubhaft.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation beruht auf folgenden Quellen:

¿ ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010

¿ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.201

¿ ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 / KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,

http://www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011

¿ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009

¿ U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010 / ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010

¿ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009 / U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011

¿ ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010 / UK Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010

¿ US DOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, International Religious Freedom Report 2010, November 17, 2010

¿ Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 / U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011

¿ KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,

http://www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011

¿ NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:

Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert, http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe, Zugriff 15.7.2011

¿ KfW Entwicklungsbank: Bangladesch - Gesundheitswesen noch unzureichend, Stand: Juli 2010, http://www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Bangladesch/Leuchturmprojekt_2.jsp, Zugriff 15.7.2011"

Der Beweiswürdigung sind auch die vom Bundesasylamt dem Bescheid unterstellten Länderberichte zu entnehmen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2011 ausgefolgt und somit zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2011, eingebracht bei der Behörde am 23.11.2011 wurde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben und beantragt, dass der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen und die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung nach Bangladesch aufheben möge. Auch wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine "Ausweisung" nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Mit Schriftsatz vom 23.11.2011, eingebracht bei der Behörde am 23.11.2011 wurde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben und beantragt, dass der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen und die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung nach Bangladesch aufheben möge. Auch wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine "Ausweisung" nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Der Beschwerdeführer sei im Mai 2010 nach Bangladesch zurückgekehrt, in der Zwischenzeit sei sein Asylverfahren aus dem Jahr 2007 fortgeführt worden und in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesasylamt habe mangels Beweisen bezweifelt, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Einreise in Österreich im Jahr 2007 nach Bangladesch zurückgekehrt sei, das sei allerdings ein Kernpunkt seines Vorbringens. Der Beschwerdeführer habe bei der letzten Einvernahme angegeben, dass er während seines Aufenthalts in Bangladesch im März 2011 einen Arzt aufgesucht habe und könne die ihm am 21.11.2011 übermittelten Bestätigungen nunmehr als Beweis vorlegen. Auf Grund der neuen Sachlage, welche sein Vorbringen stützen würde und darlege, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe, stelle er die obigen Anträge.

Der Beschwerde wurde zwei Schreiben eines angeblichen bengalischen Arztes, die am 22.11.2011 als Faxkopien beim Beschwerdeführer eingelangt waren, und handschriftlich in englischer Sprache ausgefüllt sind, beigelegt. Für eine Darstellung von deren Inhalt sind die Schreiben nicht hinreichend leserlich, erkennbar ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nach den Bestätigungen im März 2011 in Bangladesch in ärztlicher Behandlung war und wegen einer Erkrankung ("cold with fever") eine medikamentöse Behandlung erhalten habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Darüber hinaus wurden die (nunmehrige) Volljährigkeit und die Staatsangehörigkeit bereits im Verfahren über den Antrag vom 5.7.2007 festgestellt.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 10.11.2011, wo im vom Beschwerdeführer unterschriebenen Formblatt angeben ist, dass dieser keine Verwandten außerhalb des Heimatlandes habe.

Der Beschwerdeführer hat am 5.7.2007 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.3.2008, Zl 317.179-1/2E-XIII/66/08, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde; unter einem wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei mit 31.3.2008 zugestellt und somit erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2010, Zl. 2008/20/0423-9, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt.Der Beschwerdeführer hat am 5.7.2007 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.3.2008, Zl 317.179-1/2E-XIII/66/08, gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde; unter einem wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei mit 31.3.2008 zugestellt und somit erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2010, Zl. 2008/20/0423-9, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt.

Das ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Der Beschwerdeführer hat am 2.11.2011 einen Folgeantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Az.: 11 13.206-EWEST, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2011 persönlich ausgefolgt und somit erlassen.

Das ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag vom 5.7.2007 wurde als unglaubhaft beurteilt.

Das ergibt sich aus der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.3.2008, Zl 317.179-1/2E-XIII/66/08.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren über den Antrag vom 2.11.2011 vor dem Bundesasylamt keine Beweismittel über seine Rückkehr nach Bangladesch vorgelegt und in der Einvernahme vom 10.11.2011 trotz entsprechender Nachfrage weder über die Reise noch den Aufenthalt in Bangladesch die Vorlage von Beweismitteln angeboten.

Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

In Bangladesch herrscht nicht eine solche Situation, dass jedermann einem realen Risiko einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK oder nach dem 6. Bzw. 13. ZPEMRK unterliegt bzw. einem solchen Risiko einer Verletzung der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde.In Bangladesch herrscht nicht eine solche Situation, dass jedermann einem realen Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK oder nach dem 6. Bzw. 13. ZPEMRK unterliegt bzw. einem solchen Risiko einer Verletzung der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde.

Es ist notorisch bzw. ergibt sich aus den Länderberichten, dass nicht praktisch jedermann, der sich in Bangladesch befindet einem solchen Risiko unterliegt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag vom 2.11.2011 kann die Glaubhaftmachung eines realen Risikos einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK oder nach dem 6. Bzw. 13. ZPEMRK nicht entnommen werden.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag vom 2.11.2011 kann die Glaubhaftmachung eines realen Risikos einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK oder nach dem 6. Bzw. 13. ZPEMRK nicht entnommen werden.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er nach seiner vorgebrachten Rückkehr nach Bangladesch von Mitgliedern der gegnerischen Partei bedroht, verprügelt worden sei und zur Herausgabe von ¿ 5.000,-- genötigt hätte werden sollen.

In der zweiten Einvernahme im laufenden Verfahren hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgebracht, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit von Polizeiorganen nach verschiedenen Zusammenstößen zwischen der Awami League und der BNP, der der Beschwerdeführer angehören würde, gesucht worden sei und Polizeiorgane seinen Familienangehörigen gegenüber angekündigt hätten, den Beschwerdeführer zu erschießen.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings vor dem Bundesasylamt ebenso wenig wie die Rückkehr nach Bangladesch belegt oder bewiesen worden.

Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer sein Vorbringen glaubhaft gemacht hat - was Voraussetzung für das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder 3 EMRK ist - ist einerseits auf die persönliche Glaubwürdigkeit und andererseits auf die Schilderung der Fluchtgründe bedacht zu nehmen. In einem Folgeantragsverfahren, in dem das Bundesasylamt den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, hat sich der Asylgerichtshof darüber hinaus darauf zu beschränken, die persönliche Glaubwürdigkeit und die Schilderung der Fluchtgründe anhand der dem Bundesasylamt vorliegenden Informationen zu beurteilen, da in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid neue Gründe nicht neu vorgetragen werden können (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203) und es Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst ist (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer sein Vorbringen glaubhaft gemacht hat - was Voraussetzung für das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2, oder 3 EMRK ist - ist einerseits auf die persönliche Glaubwürdigkeit und andererseits auf die Schilderung der Fluchtgründe bedacht zu nehmen. In einem Folgeantragsverfahren, in dem das Bundesasylamt den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, hat sich der Asylgerichtshof darüber hinaus darauf zu beschränken, die persönliche Glaubwürdigkeit und die Schilderung der Fluchtgründe anhand der dem Bundesasylamt vorliegenden Informationen zu beurteilen, da in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid neue Gründe nicht neu vorgetragen werden können vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203) und es Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst ist vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist in Folgeantragsverfahren zu beachten, ob die beschwerdeführende Partei im Erstverfahren die Unwahrheit gesagt und ihre Fluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurden; dies zeigt nämlich, dass die beschwerdeführende Partei willens ist, in einem Asylverfahren zur Erlangung eines Status die Unwahrheit zu sagen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist in Folgeantragsverfahren zu beachten, ob die beschwerdeführende Partei im Erstverfahren die Unwahrheit gesagt und ihre Fluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurden; dies zeigt nämlich, dass die beschwerdeführende Partei willens ist, in einem Asylverfahren zur Erlangung eines Status die Unwahrheit zu sagen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Erstverfahren die Unwahrheit gesagt, da seine Angaben mit dem oben zitierten, rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurden. Auch hat das Bundesasylamt nachvollziehbar dargestellt, warum den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu glauben ist; insbesondere gegen die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe spricht aus Sicht des Asylgerichtshofes die Steigerung derselben in der zweiten Einvernahme, die noch dazu nur vier Tage nach der ersten Einvernahme stattfand; selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers hatte er von der Verschärfung der Situation bereits zwei Tage vor der ersten Einvernahme erfahren und trotzdem in dieser die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht erwähnt.

Es kann daher nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ausgegangen werden, dieser Vortrag ist daher auch nicht geeignet, eine Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK zu begründen.Es kann daher nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ausgegangen werden, dieser Vortrag ist daher auch nicht geeignet, eine Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Artikel 2, und/oder 3 EMRK zu begründen.

Da der Beschwerdeführer weder an einer schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Erkrankungen leidet - der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt und dem "Verständigungszettel" der BPD XXXX vom 3.11.2011 - noch zu sehen ist, dass dieser nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Bangladesch zu bestreiten - der Beschwerdeführer hat schon im Erstverfahren angegeben, dass er auf Grund seiner höheren Ausbildung in Bangladesch jedenfalls einen Beruf - etwa den eines Lehrers - ergreifen könne - und auch sonst keine Umstände die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK begründen können, kann eine solche Annahme nicht getroffen werden.Da der Beschwerdeführer weder an einer schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Erkrankungen leidet - der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt und dem "Verständigungszettel" der BPD römisch 40 vom 3.11.2011 - noch zu sehen ist, dass dieser nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Bangladesch zu bestreiten - der Beschwerdeführer hat schon im Erstverfahren angegeben, dass er auf Grund seiner höheren Ausbildung in Bangladesch jedenfalls einen Beruf - etwa den eines Lehrers - ergreifen könne - und auch sonst keine Umstände die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Artikel 2, und/oder 3 EMRK begründen können, kann eine solche Annahme nicht getroffen werden.

Dem Beschwerdeführer droht in Bangladesch nicht die Todesstrafe; es sind keine Nachfluchtgründe ersichtlich.

Es ist auch nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe gesetzt hat oder ihm in Bangladesch die Todesstrafe droht.

Es ist kein reales Risiko einer Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers durch die Durchsetzung der Ausweisung zu erkennen.

Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich führt.

Selbst wenn man nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser wieder nach Bangladesch zurückgekehrt sei, folgt, ergibt sich aus den Ermittlungen sowie dem nachvollziehbaren Bescheid des Bundesasylamtes und unter Bedachtnahme auf die Beschwerde kein Umstand, der die Annahme, dass die Durchsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen könnte, zu tragen im Stande ist.Selbst wenn man nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser wieder nach Bangladesch zurückgekehrt sei, folgt, ergibt sich aus den Ermittlungen sowie dem nachvollziehbaren Bescheid des Bundesasylamtes und unter Bedachtnahme auf die Beschwerde kein Umstand, der die Annahme, dass die Durchsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen könnte, zu tragen im Stande ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2.11.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von einer Woche und somit jedenfalls rechtzeitig eingebracht und ist auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine vorgelagerte Entscheidung in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine vorgelagerte Entscheidung in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.

Dass der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG 2005; diese kommt ihr nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Dass der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergibt sich aus Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005; diese kommt ihr nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Die einschlägige Norm zur Frage, ob einer Beschwerde gegen eine abweisende die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, ist § 37 Abs. 1 AsylG 2005, dieser lautet:Die einschlägige Norm zur Frage, ob einer Beschwerde gegen eine abweisende die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, ist Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, dieser lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Daher ist einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes binnen einer Woche die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings vertritt der Asylgerichtshof jedenfalls seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall M. und andere gegen Bulgarien, Nr. 41416/08, vom 26.7.2011 die Ansicht, dass auch die gerechtfertigte Annahme einer Verletzung von Art. 8 EMRK zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen können muss und § 37 Abs. 1 AsylG 2005 bei verfassungskonformer Interpretation daher so zu lesen ist, als ob dieser auch einen Hinweis auf Art. 8 EMRK enthielte (siehe insbesondere Z 131 des oben zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Daher ist einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes binnen einer Woche die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings vertritt der Asylgerichtshof jedenfalls seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall M. und andere gegen Bulgarien, Nr. 41416/08, vom 26.7.2011 die Ansicht, dass auch die gerechtfertigte Annahme einer Verletzung von Artikel 8, EMRK zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen können muss und Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 bei verfassungskonformer Interpretation daher so zu lesen ist, als ob dieser auch einen Hinweis auf Artikel 8, EMRK enthielte (siehe insbesondere Ziffer 131, des oben zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 folgend, hat der Asylgerichtshof jedenfalls dann binnen einer Woche zu entscheiden, wenn er die Annahme hegt, dass die Durchsetzung der mit der jeweils gegenständlichen Zurückweisung verbundenen Ausweisung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für den betreffenden Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hat oder nicht; diesfalls ist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen.Dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 folgend, hat der Asylgerichtshof jedenfalls dann binnen einer Woche zu entscheiden, wenn er die Annahme hegt, dass die Durchsetzung der mit der jeweils gegenständlichen Zurückweisung verbundenen Ausweisung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, 8, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für den betreffenden Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hat oder nicht; diesfalls ist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen.

Allerdings vertritt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nunmehr die Ansicht, dass - so der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ergriffen und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat - nunmehr jedenfalls über diesen Antrag binnen der Wochenfrist abzusprechen ist. Dies einerseits deshalb, da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.6.2008, G 246/07 ua., ausgesprochen hat, dass es - so wesentliche Interessen eines Fremden von der Entscheidung betroffen sind - aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig ist, wenn in diesen Fällen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorgesehen ist und das Gesetz keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen; daher ist davon auszugehen, dass der Antrag eines Fremden, einer Beschwerde, der ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, zu erledigen ist, das heißt, dass es nicht hinreicht, das Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sondern ein entsprechender Antrag förmlich erledigt werden muss. Andererseits ergibt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall M. und andere gegen Bulgarien, Nr. 41416/08, vom 26.7.2011, dass der Begriff einer wirksamen Beschwerde im Lichte des Art 13 EMRK verlangt, dass das Rechtsmittel die Vollstreckung von Maßnahmen verhindern kann, die der Konvention widersprechen und deren Auswirkungen potentiell irreversibel sind. Wenn ein stichhaltiges Risiko des Todes oder der Misshandlung vertretbar behauptet wird, kann es keine Regelung geben, wonach Rechtmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.Allerdings vertritt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nunmehr die Ansicht, dass - so der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ergriffen und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat - nunmehr jedenfalls über diesen Antrag binnen der Wochenfrist abzusprechen ist. Dies einerseits deshalb, da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.6.2008, G 246/07 ua., ausgesprochen hat, dass es - so wesentliche Interessen eines Fremden von der Entscheidung betroffen sind - aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig ist, wenn in diesen Fällen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorgesehen ist und das Gesetz keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen; daher ist davon auszugehen, dass der Antrag eines Fremden, einer Beschwerde, der ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, zu erledigen ist, das heißt, dass es nicht hinreicht, das Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sondern ein entsprechender Antrag förmlich erledigt werden muss. Andererseits ergibt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall M. und andere gegen Bulgarien, Nr. 41416/08, vom 26.7.2011, dass der Begriff einer wirksamen Beschwerde im Lichte des Artikel 13, EMRK verlangt, dass das Rechtsmittel die Vollstreckung von Maßnahmen verhindern kann, die der Konvention widersprechen und deren Auswirkungen potentiell irreversibel sind. Wenn ein stichhaltiges Risiko des Todes oder der Misshandlung vertretbar behauptet wird, kann es keine Regelung geben, wonach Rechtmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.10.2010, Gz.: U1046/10, es für ausreichend erachtet, dass in Verfahren nach § 12a Abs. 1 AsylG 2005 die - durch die Übermittlung der Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof ausgelöste - "automatische" Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß §41a AsylG 2005 die rasche Überprüfung durch den Asylgerichtshof (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP) gewährleiste. Der Überprüfung durch den Asylgerichtshof käme zwar an sich keine aufschiebende Wirkung zu, jedoch habe der Gesetzgeber mit der - ab Einlangen des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung beginnenden - Frist von drei Arbeitstagen, innerhalb derer mit der Effektuierung der Ausweisung zuzuwarten ist, in einem erforderlichen Maß sichergestellt, dass der Asylgerichtshof in der Lage sei, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls die Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben, bevor es zu einer Abschiebung kommt (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP zu §41a Abs2 leg.cit.). Daher scheint es ausreichend zu sein, dass dem Asylgerichtshof eine Prüfung der ausweisenden Entscheidung (bzw. der Entscheidung, mit der der faktische Abschiebeschutz aberkannt wird) möglich ist, ohne dass dieser selbst in der Frist, in der die Abschiebung nicht effektuiert werden darf, eine Entscheidung treffen muss; allerdings handelt es sich um kein Verfahren über einen Antrag der Partei.Zwar hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.10.2010, Gz.: U1046/10, es für ausreichend erachtet, dass in Verfahren nach Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 die - durch die Übermittlung der Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof ausgelöste - "automatische" Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß §41a AsylG 2005 die rasche Überprüfung durch den Asylgerichtshof vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode gewährleiste. Der Überprüfung durch den Asylgerichtshof käme zwar an sich keine aufschiebende Wirkung zu, jedoch habe der Gesetzgeber mit der - ab Einlangen des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung beginnenden - Frist von drei Arbeitstagen, innerhalb derer mit der Effektuierung der Ausweisung zuzuwarten ist, in einem erforderlichen Maß sichergestellt, dass der Asylgerichtshof in der Lage sei, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls die Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben, bevor es zu einer Abschiebung kommt vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu §41a Abs2 leg.cit.). Daher scheint es ausreichend zu sein, dass dem Asylgerichtshof eine Prüfung der ausweisenden Entscheidung (bzw. der Entscheidung, mit der der faktische Abschiebeschutz aberkannt wird) möglich ist, ohne dass dieser selbst in der Frist, in der die Abschiebung nicht effektuiert werden darf, eine Entscheidung treffen muss; allerdings handelt es sich um kein Verfahren über einen Antrag der Partei.

In einer Zusammenschau des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und des gerade zitierten Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vertritt der erkennende Richter daher nunmehr den Standpunkt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde - jedenfalls in Verfahren, die eine in einen Drittstaat (siehe diesbzüglich § 37 Abs. 2 AsylG 2005) lautende Ausweisung beinhalten - binnen der Wochenfrist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 eine (in Beschlussform zu ergehende) Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu ergehen hat und diese jedenfalls gegenüber dem Bundesasylamt zu erlassen ist, wenn eine Zustellung an den Beschwerdeführer in der kurzen Frist nicht möglich ist.In einer Zusammenschau des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und des gerade zitierten Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vertritt der erkennende Richter daher nunmehr den Standpunkt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde - jedenfalls in Verfahren, die eine in einen Drittstaat (siehe diesbzüglich Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005) lautende Ausweisung beinhalten - binnen der Wochenfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 eine (in Beschlussform zu ergehende) Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu ergehen hat und diese jedenfalls gegenüber dem Bundesasylamt zu erlassen ist, wenn eine Zustellung an den Beschwerdeführer in der kurzen Frist nicht möglich ist.

Da der Beschwerdeführer behauptet, im Falle seiner Abschiebung nach Bangladesch einem Risiko einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK zu unterliegen, seine Beschwerde rechtzeitig und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war, ist über diesen zu entscheiden.Da der Beschwerdeführer behauptet, im Falle seiner Abschiebung nach Bangladesch einem Risiko einer Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3, EMRK zu unterliegen, seine Beschwerde rechtzeitig und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war, ist über diesen zu entscheiden.

Da es sich um einen Folgeantrag handelt, sind allerdings die Normen des § 68 AVG zu beachten. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Da es sich um einen Folgeantrag handelt, sind allerdings die Normen des Paragraph 68, AVG zu beachten. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Flucht- und Verfolgungsgründen kommt ein glaubhafter Kern nicht zu, daher stehen dieser einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nicht entgegen; dies kann auch nicht durch eine im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Bestätigung erfolgen, da nach der oben zitierten Judikatur nur jene Gründe bestimmend sind, die bereits vor dem Bundesasylamt geltend gemacht wurden; da der Beschwerdeführer am 10.11.2011 noch angab, über keine Beweismittel hinsichtlich seiner Heimreise und seines Aufenthalts in Bangladesch zu verfügen und auch nicht nachvollziehbar dartun konnte, warum er diese Bestätigungen nicht einmal erwähnt hat - eine angeblich verfolgte Person ohne ernsthafte Erkrankungen wird wohl in der Lage sein, sich bei einer Einvernahme im Asylverfahren zu konzentrieren -, ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es ohne weiteres Abwarten, ob solche Bestätigungen vorgelegt werden, entschieden hat. Dem Beschwerdeführer stand jedenfalls die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages offen, um eine neuerliche Entscheidung des Bundesasylamtes unter Bedachtnahme auf diese Beweismittel zu erwirken; ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.

Weiters ist nicht zu sehen, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde, da keine neuen, mit einem glaubhaften Kern versehene Gründe vorgebracht geschweige denn glaubhaft gemacht wurden und in Bangladesch nicht eine solche Situation herrscht, dass faktisch jedermann ein reales Risiko der Verletzung der zitierten Rechte treffen würde; auch käme der gut ausgebildete, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Bangladesch in keine hoffnungslose Situation, da davon auszugehen ist, dass dieser in Bangladesch auf Grund seiner Ausbildung eine Arbeit finden wird.Weiters ist nicht zu sehen, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde, da keine neuen, mit einem glaubhaften Kern versehene Gründe vorgebracht geschweige denn glaubhaft gemacht wurden und in Bangladesch nicht eine solche Situation herrscht, dass faktisch jedermann ein reales Risiko der Verletzung der zitierten Rechte treffen würde; auch käme der gut ausgebildete, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Bangladesch in keine hoffnungslose Situation, da davon auszugehen ist, dass dieser in Bangladesch auf Grund seiner Ausbildung eine Arbeit finden wird.

Hinweise, dass den Beschwerdeführer die Todesstrafe drohen würde, haben sich keine gefunden.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK sind insbesondereHinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben oder ein intensives Privatleben führt, sodass eine Annahme, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen könnte, nicht vorliegt.Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben oder ein intensives Privatleben führt, sodass eine Annahme, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen könnte, nicht vorliegt.

Es ist sodann spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde binnen Wochenfrist abzuweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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