TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/6 C9 401915-3/2011

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Veröffentlicht am 06.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C9 401915-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2011, Zl. 11 02.416-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2011, Zl. 11 02.416-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorangegangenes erstes Verfahren:römisch eins.1. Vorangegangenes erstes Verfahren:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) stellte am 19.12.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) stellte am 19.12.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.09.2008, Zl. 06 13.770-BAT, zugestellt am 25.09.2008, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab (Spruchpunkt II.) und wies den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.09.2008, Zl. 06 13.770-BAT, zugestellt am 25.09.2008, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.02.2009, Zl. C9 401915-1/2008/2E, die gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde des Bf. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.2. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.02.2009, Zl. C9 401915-1/2008/2E, die gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde des Bf. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Z und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bf. am 20.02.2009 persönlich und damit rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig ist diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Beschwerdegegenständliches zweites Verfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches zweites Verfahren:

1. Der Bf. hat am 13.03.2011 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt.1. Der Bf. hat am 13.03.2011 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt.

In der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 13.03.2011 gab der Bf. an, dass er sich die vergangenen eineinhalb Jahre in Mailand (Italien) aufgehalten habe. Dort habe er auch einige Male gearbeitet. Auf die Frage, weshalb der Bf. wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, antwortete er, dass er in Italien schwerer Asyl bekommen würde als in Österreich. Auf die Frage, ob er neue Gründe für seinen neuerlichen Asylantrag habe, erwiderte der Bf., dass sein Asylantrag negativ entschieden worden sei. Er habe dann von der Polizei eine Benachrichtigung bekommen, dass er zur Polizei kommen solle. Daraufhin habe er Angst bekommen und Österreich verlassen und direkt nach Italien gereist. Auf die Frage, was er im Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Bf., dass in Nepal die Maoisten am Werk seien und er deshalb aus politischen Gründe seine Heimat verlassen habe. Die Gründe seien ihm schon seit 2006 bekannt. Er sei Mitglied der königlichen Partei, deshalb befürchte er, Repressalien von der Maoistischen aber auch von anderen Parteien. Abschließend führte der Bf. aus, dass er wieder nach Nepal zurückkehren wolle, wenn sich die politische Lage in Nepal wieder normalisiert habe.

In der Einvernahme vor der EAST Ost am 17.03.2011 führte der Bf. im Beisein seines Rechtsberaters auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, aus, dass es ein wenig noch die alten Gründe seien, es aber auch neue Gründe gebe. Diesbezüglich ergänzte der Bf., dass sein Heimatort an der Grenze zu Indien liege. Dort gebe es verschiedene politische Parteien. Damals seien auch Leute von diesen Parteien zu ihnen gekommen. Wenn man nicht bezahlen habe können, sei man bestraft worden. Diese Partei wolle die anderen Volksgruppen nicht. Da er einer anderen Volksgruppe angehöre, habe er mit ihnen Probleme. Auf Vorhalt, dass die genannten Gründe doch die gleichen seien, die er bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, bejahte der Bf.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.03.2011, Zl. 11 02.416-EAST Ost, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 17.03.2011 persönlich ausgefolgt und damit rechtsgültig erlassen.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.03.2011, Zl. 11 02.416-EAST Ost, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 17.03.2011 persönlich ausgefolgt und damit rechtsgültig erlassen.

3. Gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 24.03.2011 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis vom 05.04.2011, Zl. 401915-2/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der erhobenen Beschwerde statt und behob gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 den angefochtenen Bescheid.4. Mit Erkenntnis vom 05.04.2011, Zl. 401915-2/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der erhobenen Beschwerde statt und behob gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 den angefochtenen Bescheid.

5. In weiterer Folge wurde der Bf. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen.

Auf die Frage, aus welchen Gründen er in Österreich neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, führte der Bf. aus, dass die Situation in Nepal sehr schlecht gewesen sei, als er Nepal verlassen habe. Man habe viele Probleme mit den Maoisten gehabt. Er vermisse seine Familie sehr. Er wolle gerne wieder nach Hause, aber die Situation habe sich absolut nicht verbessert. Es werde immer schlimmer dort. Es habe Wahlen gegeben, aber bis heute sei keine Regierung zustande gebracht worden. Es regiere sozusagen niemand in Nepal. Wie er in Nepal gewesen sei, sei die Partei "Rashtriya Parjatanar Party" (Königspartei) für den König gewesen. Die Maoisten haben diesen König "abgeschafft" und gegen ihn gewesen. Die Maoisten würden alle verfolgen, die für den König gewesen seien. Auf die Frage, was er aus heutiger Sicht im Fall der Rückkehr befürchte, erwiderte der Bf., dass er mit seinem Bruder telefoniert habe. Sie hätten gesagt, dass es lebensgefährlich sei, wenn er zurückkehre, weil die Situation momentan so sei, dass nicht einmal die Abgeordneten dort eine Sicherheit hätten, weil die Regierung nicht funktioniere und es keine Gesetze gebe. Die Frage, ob er sonst noch etwas sagen wolle, verneinte der Bf.

Am 22.06.2011 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters zu den herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen ein.

Am 27.09.2011 langte beim Bundesasylamt eine weitere schriftliche Stellungnahme zu den zwischenzeitig aktualisierten und dem Bf. übermittelten Feststellungen zur Lage in Nepal ein.

Zu einer weiteren dem Bf. vom Bundesasylamt am 17.10.2011 übermittelten ergänzenden Länderfeststellung zu Nepal langte eine Stellungnahme - trotz Stattgebung des Antrages auf Fristerstreckung um zwei Wochen - nicht ein.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. am 03.11.2011 zugestellt und damit rechtsgültig erlassen.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. am 03.11.2011 zugestellt und damit rechtsgültig erlassen.

Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der Bf. im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Verfahrens entstanden wäre. Der Bf. habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe wie im vorangegangenen Verfahren genannt (Mitgliedschaft in der RPP und Probleme mit den Maoisten).

Rechtlich folge daraus, dass eine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens daher nicht vorliege. Der Bf. habe keine neu entstandenen Tatsachen zu einer Verfolgung im Heimatstaat betreffend vorgebracht. Auch habe sich in der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat keine relevanten Veränderungen ergebe. Auch das vom Bf. zwischenzeitig geltend gemachte Erdbeben in seinem Heimatstaat führe keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf subsidiärem Schutz herbei.Rechtlich folge daraus, dass eine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens daher nicht vorliege. Der Bf. habe keine neu entstandenen Tatsachen zu einer Verfolgung im Heimatstaat betreffend vorgebracht. Auch habe sich in der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat keine relevanten Veränderungen ergebe. Auch das vom Bf. zwischenzeitig geltend gemachte Erdbeben in seinem Heimatstaat führe keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf subsidiärem Schutz herbei.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Bf. gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 12.02.2009, Zl. C9 401915-1/2008/2E, dem neuerlichen Antrag des Bf. entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Weiters wurde festgestellt, dass unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dem Interesse des Bf. am Verbleib in Österreich überwiege und die Ausweisung des Bf. in seinen Herkunftsstaat daher auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle und rechtmäßig sei.Weiters wurde festgestellt, dass unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dem Interesse des Bf. am Verbleib in Österreich überwiege und die Ausweisung des Bf. in seinen Herkunftsstaat daher auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstelle und rechtmäßig sei.

7. Gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. (ohne Datum), in der gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beantragt wurde.7. Gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. (ohne Datum), in der gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beantragt wurde.

In der Beschwerde wurde eingangs angeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bf. als neuen Asylgrund vorgebracht habe, dass er in seiner Heimat nach wie vor verfolgt und mit dem Tod bedroht werde. Die Situation habe sich keineswegs verbessert, sondern verschlechtert. Es könne somit von einer entschiedenen Rechtssache nicht ausgegangen werden und müsse daher die Sachlage nochmals geprüft werden. Die belangte Behörde habe sich entgegen ihrer Verpflichtung zu amtswegigen Ermittlungen nicht mit der konkreten Situation des Bf. auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte auch untersuchen müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen, die eine Ausweisung unzulässig machen würden. Der Bf. sei bereits seit 2006 in Österreich und voll integriert. Er arbeite als Zeitungszusteller und habe eine Wohnmöglichkeit.In der Beschwerde wurde eingangs angeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bf. als neuen Asylgrund vorgebracht habe, dass er in seiner Heimat nach wie vor verfolgt und mit dem Tod bedroht werde. Die Situation habe sich keineswegs verbessert, sondern verschlechtert. Es könne somit von einer entschiedenen Rechtssache nicht ausgegangen werden und müsse daher die Sachlage nochmals geprüft werden. Die belangte Behörde habe sich entgegen ihrer Verpflichtung zu amtswegigen Ermittlungen nicht mit der konkreten Situation des Bf. auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte auch untersuchen müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen, die eine Ausweisung unzulässig machen würden. Der Bf. sei bereits seit 2006 in Österreich und voll integriert. Er arbeite als Zeitungszusteller und habe eine Wohnmöglichkeit.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.11.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung (hier: Beschwerde) zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung (hier: Beschwerde) zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, wobei die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.

Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Vorverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

5.1. Es ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des Bf. im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen ersten Verfahrens neu entstanden wäre.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im gegenständlichen zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ergibt, sind vom Bf. vor dem Bundesasylamt keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Der Bf. hat im gegenständlichen Verfahren auf die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründe verwiesen (Probleme mit den Maoisten und anderen anti-royalistischen Parteien) und über diese Gründe hinaus nur in allgemeiner Hinsicht vorgebracht, dass sich die politische Lage in Nepal noch nicht gebessert habe. Weitere für die Begründung einer neuen Sache allenfalls relevante Gründe brachte der Bf. jedoch nicht vor. In der Erstbefragung hatte der Bf. als Grund für die neuerliche Antragstellung sogar angegeben, dass er sich nach der negativen Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren eineinhalb Jahre in Italien aufgehalten habe und dann wieder nach Österreich gekommen sei, weil er glaube, hier schneller Asyl zu bekommen als in Italien.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, bestätigte der Bf. letztlich sowohl in der Erstbefragung als auch in den folgenden Einvernahmen vor der EAST Ost und vor dem BAT gleichlautend, dass jene Probleme, die er in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte, immer noch dieselben Probleme seien, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren vorgebracht habe.

Die belangte Behörde ist im gegenständlich angefochtenen Bescheid insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass einerseits die vom Bf. im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe bereits im vorangegangenen ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellt wurden und andererseits die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe von der Rechtskraft der bereits im vorangegangenen Verfahren entschiedenen Sache umfasst sind, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass der Bf. im vorangegangenen Verfahren allenfalls nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, diese nunmehr zum ersten Mal erwähnten Umstände vorzubringen. Derartiges wurde vom Bf. letztlich auch nie behauptet. Vielmehr gab der Bf. in der Erstbefragung an, dass ihm diese "neuen" Gründe seit 2006 bekannt seien.

Es war weiters auch zu berücksichtigen, dass der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht substanziiert entgegengetreten ist.

Weitere neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde, sind vom Bf. nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen.

5.2. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Nepal noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.5.2. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Nepal noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 relevant wäre.

So hat der Bf. weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde relevante Umstände vorgebracht oder glaubhaft machen können, die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene rechtliche Beurteilung herbeizuführen.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vor, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

5.3. Auch in der persönlichen Sphäre des Bf. sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt unzweifelhaft "eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dar (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 337; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] § 10 AsylG 2005, Z 6; sowie Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 275).4. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, stellt unzweifelhaft "eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 dar (siehe dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 337; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] Paragraph 10, AsylG 2005, Ziffer 6,; sowie Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 275).

5. Dem Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.5. Dem Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

6. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.6. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

7. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.7. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

8. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:8. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

8.1. Wie sich aus den bisherigen Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hat der Bf. keine in Österreich lebenden Verwandten und er verfügt auch sonst über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Auch unter Berücksichtigung der gegenständlichen Beschwerde sind keinerlei Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar, wenngleich der Bf. derzeit einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nachgeht. Einen Deutschkurs hat der Bf. bislang nicht besucht. Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Im gegenständlichen Fall war aber auch zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bf. trotz einer aufrechten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung weiterhin - bis zur Ausreise nach Italien - illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Ausweisung des Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bf. trotz einer aufrechten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung weiterhin - bis zur Ausreise nach Italien - illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Ausweisung des Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Bf. bereits seit 2006 in Österreich lebe und voll integriert sei, ist einzuwenden, dass sich der Bf. über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vor der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages in Italien aufhielt. Von einem durchgehenden Aufenthalt ab 2006 kann daher nicht gesprochen werden.

Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Bf. in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

Letztlich ist im vorliegenden Fall vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. den gegenständlichen Folgeantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich weiterhin unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

8.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

8.3. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.8.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.

9. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und zulässig.9. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

10. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.10. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

11. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 unterbleiben.11. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 unterbleiben.

III.4. Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberatersrömisch drei.4. Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters

1. In der gegenständlichen Beschwerde stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. unter einem einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG.1. In der gegenständlichen Beschwerde stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. unter einem einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG.

2. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zwar eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, diese bezieht sich allerdings auf einen Folgeantrag.

Da sich der gegenständliche Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters) als unzulässig erweist, war dieser gemäß § 66 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.Da sich der gegenständliche Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters) als unzulässig erweist, war dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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