Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D16 304889-4/2008/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und der Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, FZ. 06 07.942-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 und am 24.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und der Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2007, FZ. 06 07.942-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 und am 24.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und ihrem minderjährigen Sohn XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, georgische Staatsangehörige zu sein und am XXXX geboren zu sein. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung als ihren Fluchtgrund an, dass sie in der Heimat nicht bleiben könne, da dort ihr Leben und das Leben ihrer Familie in Gefahr wäre. Ihr Ehemann habe nicht am Krieg teilgenommen, weshalb er Probleme mit abchasischen Rebellen habe.Die beschwerdeführende Partei reiste illegal gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, georgische Staatsangehörige zu sein und am römisch 40 geboren zu sein. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung als ihren Fluchtgrund an, dass sie in der Heimat nicht bleiben könne, da dort ihr Leben und das Leben ihrer Familie in Gefahr wäre. Ihr Ehemann habe nicht am Krieg teilgenommen, weshalb er Probleme mit abchasischen Rebellen habe.
Zuvor war sie am 26.04.2006 in die Slowakei eingereist und hatte dort am 12.05.2006 einen Asylantrag gestellt.
Am 04.08.2006 wurde für die Beschwerdeführerin ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 01.08.2006 von XXXX, Psychotherapeut, übermittelt, worin im Wesentlichen festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige posttraumatische Belastungsstörung vorliege, jedoch keine psychische Grunderkrankung vorliege. Insbesondere wurde von Mag. XXXX vom Diakonie-Flüchtlingsdienst in der gemeinsam mit dem psychotherapeutischen Kurzbericht übermittelten Stellungnahme bezugnehmend auf diesen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin offenbar Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, ihr Ehemann noch keine Kenntnis davon habe und er dies ihrem Wunsch folgend auch nicht erfahren dürfe, weshalb die getrennte Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beantragt werde. Zudem sei es dringend erforderlich, dass die Beschwerdeführerin von einer Referentin weiblichen Geschlechtes und einer Dolmetscherin einvernommen werde.Am 04.08.2006 wurde für die Beschwerdeführerin ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 01.08.2006 von römisch 40 , Psychotherapeut, übermittelt, worin im Wesentlichen festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige posttraumatische Belastungsstörung vorliege, jedoch keine psychische Grunderkrankung vorliege. Insbesondere wurde von Mag. römisch 40 vom Diakonie-Flüchtlingsdienst in der gemeinsam mit dem psychotherapeutischen Kurzbericht übermittelten Stellungnahme bezugnehmend auf diesen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin offenbar Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, ihr Ehemann noch keine Kenntnis davon habe und er dies ihrem Wunsch folgend auch nicht erfahren dürfe, weshalb die getrennte Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beantragt werde. Zudem sei es dringend erforderlich, dass die Beschwerdeführerin von einer Referentin weiblichen Geschlechtes und einer Dolmetscherin einvernommen werde.
Im Zuge der Einvernahme am 29.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines beeideten Dolmetschers der Sprache Russisch zusammengefasst an, sie sei die Mutter von XXXX, Zl. 06 07.943. Ihre heutigen Angaben würden auch für ihr minderjähriges Kind XXXX, der keine eigenen Fluchtgründe besitze, gelten. Sie bestätigte ihre in der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtgründe, die sie jedoch dahingehend ergänzte, dass sie schilderte, sie sei im Herkunftsstaat vergewaltigt worden und ihre beiden Cousins hätten den Vergewaltiger umgebracht hätten. Die älteren Brüder des ermordeten Vergewaltigers würden nunmehr die Familie der Beschwerdeführerin verfolgen, weshalb sie im Dezember 2005 von Georgien nach Russland gefahren wären. Eigentlich hätten sie sich dort verstecken wollen, jedoch sei es auch dort gefährlich gewesen, da alle Leute aus Abchasien nach Russland gelangen könnten. Sie hätten aber keine Pässe, deshalb hätten sie sich nicht lange Zeit versteckt halten können. Der Vergewaltiger namens XXXX sei umgebracht worden, dessen Bruder sei der Chef der Separatisten. XXXX habe ihnen gedroht und ihnen nahegelegt, dass sie nach Abchasien ausreisen müssten und schließlich auch, dass sie Abchasien verlassen müssten. Am 10. September 2004 sei sie vergewaltigt worden. Daraufhin sei sie bedroht worden und im Dezember 2005 sei der Vergewaltiger umgebracht worden.Im Zuge der Einvernahme am 29.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines beeideten Dolmetschers der Sprache Russisch zusammengefasst an, sie sei die Mutter von römisch 40 , Zl. 06 07.943. Ihre heutigen Angaben würden auch für ihr minderjähriges Kind römisch 40 , der keine eigenen Fluchtgründe besitze, gelten. Sie bestätigte ihre in der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtgründe, die sie jedoch dahingehend ergänzte, dass sie schilderte, sie sei im Herkunftsstaat vergewaltigt worden und ihre beiden Cousins hätten den Vergewaltiger umgebracht hätten. Die älteren Brüder des ermordeten Vergewaltigers würden nunmehr die Familie der Beschwerdeführerin verfolgen, weshalb sie im Dezember 2005 von Georgien nach Russland gefahren wären. Eigentlich hätten sie sich dort verstecken wollen, jedoch sei es auch dort gefährlich gewesen, da alle Leute aus Abchasien nach Russland gelangen könnten. Sie hätten aber keine Pässe, deshalb hätten sie sich nicht lange Zeit versteckt halten können. Der Vergewaltiger namens römisch 40 sei umgebracht worden, dessen Bruder sei der Chef der Separatisten. römisch 40 habe ihnen gedroht und ihnen nahegelegt, dass sie nach Abchasien ausreisen müssten und schließlich auch, dass sie Abchasien verlassen müssten. Am 10. September 2004 sei sie vergewaltigt worden. Daraufhin sei sie bedroht worden und im Dezember 2005 sei der Vergewaltiger umgebracht worden.
Nach dem Ergebnis des eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 27.12.2006 von Dr. XXXX finden sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt Symptome, die aufgrund des zeitlichen Verlaufs und der Symptomatik einer Anpassungsstörung mit Somatisierungsstörung entsprechen.Nach dem Ergebnis des eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 27.12.2006 von Dr. römisch 40 finden sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt Symptome, die aufgrund des zeitlichen Verlaufs und der Symptomatik einer Anpassungsstörung mit Somatisierungsstörung entsprechen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 31.05.2007 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in der Slowakei am 27.04.2006 um Asyl angesucht, sie wären jedoch nur für kurze Zeit dort aufhältig gewesen und seien weiter nach Österreich gelangt, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, sie sei am 29.07.2006 nach Österreich eingereist. Sie leide seit Dezember 2006 an Stress. Sie sei vor zwei Monaten zuletzt bei Herrn Dr. XXXX gewesen, seither sei sie nicht mehr bei ihm. Sie gab an, derzeit weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in irgendeiner Therapie zu stehen. Sie nehme regelmäßig Beruhigungstabletten ein und würde damit ihr Auslangen finden. Im Dezember 2006 sei sie erstmalig und im März 2007 letztmalig bei Dr. XXXX gewesen. Wenn sie wieder zu Dr. XXXX gehe, erhalte sie wieder Tabletten von ihm. In Georgien sei sie nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Erst in Österreich hätten ihre psychischen Probleme begonnen.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 31.05.2007 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in der Slowakei am 27.04.2006 um Asyl angesucht, sie wären jedoch nur für kurze Zeit dort aufhältig gewesen und seien weiter nach Österreich gelangt, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, sie sei am 29.07.2006 nach Österreich eingereist. Sie leide seit Dezember 2006 an Stress. Sie sei vor zwei Monaten zuletzt bei Herrn Dr. römisch 40 gewesen, seither sei sie nicht mehr bei ihm. Sie gab an, derzeit weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in irgendeiner Therapie zu stehen. Sie nehme regelmäßig Beruhigungstabletten ein und würde damit ihr Auslangen finden. Im Dezember 2006 sei sie erstmalig und im März 2007 letztmalig bei Dr. römisch 40 gewesen. Wenn sie wieder zu Dr. römisch 40 gehe, erhalte sie wieder Tabletten von ihm. In Georgien sei sie nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Erst in Österreich hätten ihre psychischen Probleme begonnen.
Anlässlich der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 12.01.2007 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vor. Laut diesem Befund wurden bei der Beschwerdeführerin eine längere despressive Reaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.Anlässlich der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 12.01.2007 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vor. Laut diesem Befund wurden bei der Beschwerdeführerin eine längere despressive Reaktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Von 1970 bis 1980 habe sie in XXXX die Grundschule besucht. Nach der Schule habe sie zu Hause bei ihren Eltern gelebt, die eine Plantage für Haselnüsse sowie Tiere besessen hätten, wo die Beschwerdeführerin mitgeholfen habe und davon ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Sie habe mit ihrem Ehemann nach ihrer Heirat 1990 zwei Jahre in XXXX gelebt. Bis zur Bombardierung der Stadt im September 1993 wären sie im Haus der Eltern ihres Ehemannes geblieben, auch das Haus der Schwiegereltern sei bombardiert worden und dabei sei ihre Schwiegermutter ums Leben gekommen. Sie hätten XXXX verlassen und seien zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach XXXX gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 20.12.2005 gelebt hätten. Sie habe sich 2002 dazu entschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen, tatsächlich habe sie jedoch erst am 20.12.2005 ihre Heimat verlassen. Da ihre Familie halb abchasisch und halb georgisch sei, hätten sie ihrem Ehemann vorgehalten, dass er nicht gewillt gewesen sei, auf der Seite der Abchasen zu kämpfen. Sie selbst habe nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrem Herkunftsstaat teilgenommen. Ihre Fluchtgründe wären dieselben wie die ihres Ehemannes, da sie unter denselben Problemen wie dieser gelitten habe. Dieser habe anlässlich einer Volkszählung 2002 bei der Polizei vorsprechen müssen, da sie beschuldigt worden wären, Partisanen zu verstecken. Deshalb seien sie dazu gezwungen worden auszureisen und ihr Ehemann sei bei der Befragung geschlagen worden.Von 1970 bis 1980 habe sie in römisch 40 die Grundschule besucht. Nach der Schule habe sie zu Hause bei ihren Eltern gelebt, die eine Plantage für Haselnüsse sowie Tiere besessen hätten, wo die Beschwerdeführerin mitgeholfen habe und davon ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Sie habe mit ihrem Ehemann nach ihrer Heirat 1990 zwei Jahre in römisch 40 gelebt. Bis zur Bombardierung der Stadt im September 1993 wären sie im Haus der Eltern ihres Ehemannes geblieben, auch das Haus der Schwiegereltern sei bombardiert worden und dabei sei ihre Schwiegermutter ums Leben gekommen. Sie hätten römisch 40 verlassen und seien zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach römisch 40 gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 20.12.2005 gelebt hätten. Sie habe sich 2002 dazu entschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen, tatsächlich habe sie jedoch erst am 20.12.2005 ihre Heimat verlassen. Da ihre Familie halb abchasisch und halb georgisch sei, hätten sie ihrem Ehemann vorgehalten, dass er nicht gewillt gewesen sei, auf der Seite der Abchasen zu kämpfen. Sie selbst habe nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrem Herkunftsstaat teilgenommen. Ihre Fluchtgründe wären dieselben wie die ihres Ehemannes, da sie unter denselben Problemen wie dieser gelitten habe. Dieser habe anlässlich einer Volkszählung 2002 bei der Polizei vorsprechen müssen, da sie beschuldigt worden wären, Partisanen zu verstecken. Deshalb seien sie dazu gezwungen worden auszureisen und ihr Ehemann sei bei der Befragung geschlagen worden.
Als ihren Ausreisegrund führte sie aus, dass sie von unbekannten abchasischen Separatisten bedroht worden wäre, darunter seien auch die Brüder XXXX und XXXX gewesen. Als ihr Ehemann im Dezember 2004 nicht zuhause gewesen wäre, seien die unbekannten Personen bekommen, die sich nach ihrem Mann und ihrem Kind erkundigt hätten. Eine der Personen habe der Beschwerdeführerin derart stark ins Gesicht geschlagen, sodass sie ihr Bewusstsein verloren hätte. Als sie wieder zu sich gekommen wäre, habe sie geblutet und gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Da sie keine Pässe besessen hätten, hätten sie noch ein Jahr bis zur Ausreise 2005 im Dorf bleiben müssen. Sie seien im Oktober 2005 von einer Nachbarin, die in Kontakt zu den Separatisten gestanden sei, darüber informiert worden, dass XXXX ermordet worden wäre.Als ihren Ausreisegrund führte sie aus, dass sie von unbekannten abchasischen Separatisten bedroht worden wäre, darunter seien auch die Brüder römisch 40 und römisch 40 gewesen. Als ihr Ehemann im Dezember 2004 nicht zuhause gewesen wäre, seien die unbekannten Personen bekommen, die sich nach ihrem Mann und ihrem Kind erkundigt hätten. Eine der Personen habe der Beschwerdeführerin derart stark ins Gesicht geschlagen, sodass sie ihr Bewusstsein verloren hätte. Als sie wieder zu sich gekommen wäre, habe sie geblutet und gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Da sie keine Pässe besessen hätten, hätten sie noch ein Jahr bis zur Ausreise 2005 im Dorf bleiben müssen. Sie seien im Oktober 2005 von einer Nachbarin, die in Kontakt zu den Separatisten gestanden sei, darüber informiert worden, dass römisch 40 ermordet worden wäre.
Ihre beiden Cousins XXXX und XXXX, die bei den Partisanen gewesen wären, hätten ihnen über einen Enkel der Nachbarin ausrichten lassen, dass sie das Land verlassen müssten.Ihre beiden Cousins römisch 40 und römisch 40 , die bei den Partisanen gewesen wären, hätten ihnen über einen Enkel der Nachbarin ausrichten lassen, dass sie das Land verlassen müssten.
Die Beschwerdeführerin sei am 07.12.2004 vergewaltigt worden, im September oder Oktober 2005 sei XXXX ermordet worden. Sie hätten sich davor gefürchtet, getötet zu werden, da Abchasien immer derartig mit Angehörigen der georgischen Volksgruppe verfahren würden.Die Beschwerdeführerin sei am 07.12.2004 vergewaltigt worden, im September oder Oktober 2005 sei römisch 40 ermordet worden. Sie hätten sich davor gefürchtet, getötet zu werden, da Abchasien immer derartig mit Angehörigen der georgischen Volksgruppe verfahren würden.
Sie seien nach der Vergewaltigung im Jahr 2004 zur Polizei im Dorf XXXX gegangen und hätten den geschilderten Vorfall zur Anzeige gebracht. Es habe ihnen jedoch niemand geglaubt, da die Separatisten Abchasen gewesen seien.Sie seien nach der Vergewaltigung im Jahr 2004 zur Polizei im Dorf römisch 40 gegangen und hätten den geschilderten Vorfall zur Anzeige gebracht. Es habe ihnen jedoch niemand geglaubt, da die Separatisten Abchasen gewesen seien.
Sie habe sich auch ständig gemeinsam mit ihrem Mann an die nächsthöhere Dienststelle in Gali gewandt. Dies habe jedoch nichts geändert, da ihnen von den Abchasen erklärt worden wäre, dass sie dies aushalten müssten, weil sie im Krieg nicht mitgekämpft hätten. Wann immer sie bei der Polizei gewesen wären, sei der Ehemann der Beschwerdeführerin geschlagen worden und es sei ihnen unterstellt worden, dass ihre Angaben unrichtig wären.
Auf Vorhalt, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der Beschwerdeführerin die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie würden abchasische Namen führen und ihr Mann würde russisch besser als georgisch beherrschen. Es wäre für sie nicht möglich, als halbe Abchasen und halbe Georgier zurückzukehren, da man sie weder dort noch da anerkenne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.06.2007 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 29.07.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 04.06.2007 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 29.07.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Ihrem Ehemann XXXX (Zl. 06 07.941) und ihrem Sohn XXXX (Zl. 06 07.943) sei jedoch weder Asyl noch subsidiärer Schutz im Bundesgebiet gewährt worden. Die Angaben der Antragstellerin seien widersprüchlich, würden den Länderfeststellungen widersprechen und seien von Grund auf unplausibel und nicht nachvollziehbar. Die behauptete behördliche Verfolgung aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe sei unglaubwürdig, da die Angehörigen der abchasischen Volksgruppe in Georgien keiner wie immer gearteten behördlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt seien, außer sie hätten sich eines Strafrechtsdeliktes schuldig gemacht. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen ihre Heimat verlassen. Wenn man tatsächlich davon ausgehe, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des in Georgien Erlebten in einem Zustand der Traumatisierung befinde, bestünden keine Hinweise darauf, dass ihr eine Rückkehr in ein Gebiet in Georgien, wo sie keine solchen Erlebnissen ausgesetzt sei, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Gegend von Georgien keinen Zugang zu medizinischer Behandlung bei psychischen Problemen hätte. Psychische Probleme seien in Georgien behandelbar, wobei die Behandlung schwerer psychischer Probleme kostenlos durchgeführt werde. Es bestünden somit keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstelle.Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. 06 07.941) und ihrem Sohn römisch 40 (Zl. 06 07.943) sei jedoch weder Asyl noch subsidiärer Schutz im Bundesgebiet gewährt worden. Die Angaben der Antragstellerin seien widersprüchlich, würden den Länderfeststellungen widersprechen und seien von Grund auf unplausibel und nicht nachvollziehbar. Die behauptete behördliche Verfolgung aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe sei unglaubwürdig, da die Angehörigen der abchasischen Volksgruppe in Georgien keiner wie immer gearteten behördlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt seien, außer sie hätten sich eines Strafrechtsdeliktes schuldig gemacht. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen ihre Heimat verlassen. Wenn man tatsächlich davon ausgehe, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des in Georgien Erlebten in einem Zustand der Traumatisierung befinde, bestünden keine Hinweise darauf, dass ihr eine Rückkehr in ein Gebiet in Georgien, wo sie keine solchen Erlebnissen ausgesetzt sei, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Gegend von Georgien keinen Zugang zu medizinischer Behandlung bei psychischen Problemen hätte. Psychische Probleme seien in Georgien behandelbar, wobei die Behandlung schwerer psychischer Probleme kostenlos durchgeführt werde. Es bestünden somit keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstelle.
Im gegenständlichen Fall liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Es werde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK nicht vom Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgegangen sowie in Anbetracht ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Verwandten im Herkunftsstaat das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 verneint. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle auch die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im gegenständlichen Fall liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Es werde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK nicht vom Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgegangen sowie in Anbetracht ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Verwandten im Herkunftsstaat das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 verneint. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle auch die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
In der dagegen (und gegen die Bescheide ihrer in Österreich aufhältigen Angehörigen ihrer Kernfamilie) gerichteten Beschwerde brachte der bevollmächtigte Vertreter zusammengefasst vor, die Behörde habe auf Grund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahren und einer unrichtigen Beweiswürdigung festgestellt, dass sie keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe. Nicht ausreichende Ausgewogenheit und Objektivität des Organwalters der Erstbehörde sowie unplausible, unschlüssige und auch denklogisch nicht hinreichend nachvollziehbare Würdigung der Aussagen beider Hauptberufungswerber sowie unterbliebene Auswertung der zugunsten der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien sprechenden, für die Beweiswürdigung relevanten tatsächlichen Umstände wurden moniert. Als Berufungsgründe wurden zudem inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet sowie Rechtswidrigkeit wegen mangelhafter Bedachtnahme auf die tatsächlichen, glaubhaften Gegebenheiten im Herkunftsland und Herkunftsheimatgebiet der Beschwerdeführerin sowie wegen unterbliebener ausreichender Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die entscheidungsrelevanten, fluchtkausalen allgemeinen Verhältnisse im Heimatgebiet der Beschwerdeführerin. Auch die Frage zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei unrichtig beurteilt worden, da diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des diesbezüglich relevanten entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfolgt seien.
Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.08.2011 führte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters aus, dass ihr Vater Abchase, ihre Mutter Georgierin und sie selbst Abchasin und Christin sei. Ihre Eltern seien beide verstorben. Sie sei im Dorf XXXX geboren, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Nach der Heirat und während des Krieges sei sie in XXXX aufhältig gewesen und danach habe sie bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Sie verfüge über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente, da ihr Pass vom Schlepper abgenommen worden wäre. Sie sei von den Brüdern XXXX in Georgien verfolgt worden, die in Abchasien deshalb bekannt wären, weil sie eine Partisaneneinheit geleitet hätten.Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.08.2011 führte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters aus, dass ihr Vater Abchase, ihre Mutter Georgierin und sie selbst Abchasin und Christin sei. Ihre Eltern seien beide verstorben. Sie sei im Dorf römisch 40 geboren, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Nach der Heirat und während des Krieges sei sie in römisch 40 aufhältig gewesen und danach habe sie bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt. Sie verfüge über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente, da ihr Pass vom Schlepper abgenommen worden wäre. Sie sei von den Brüdern römisch 40 in Georgien verfolgt worden, die in Abchasien deshalb bekannt wären, weil sie eine Partisaneneinheit geleitet hätten.
Auf Vorhalt, dass laut Ergebnis einer Internetrecherche lediglich ein ermordeter abchasischer Polizist namens XXXX ausfindig gemacht werden konnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Name des besagte Partisanenanführer sei und dieser im Übrigen auch kein Polizist wäre.Auf Vorhalt, dass laut Ergebnis einer Internetrecherche lediglich ein ermordeter abchasischer Polizist namens römisch 40 ausfindig gemacht werden konnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Name des besagte Partisanenanführer sei und dieser im Übrigen auch kein Polizist wäre.
Der Beschwerdeführervertreter verwies auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen, aus denen sich ergebe, dass eine Entsendung von Beobachtern nach Abchasien sehr schwierig sei und selbst NGOs und die UNO Schwierigkeiten gehabt hätten, dorthin zu gelangen.
Auf Vorhalt, dass man aufgrund des behaupteten Bekanntheitsgrades der Gebrüder XXXX etwas im Internet hätte finden müssen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, ob diese Personen wirklich bekannt gewesen seien. Auf alle Fälle hätten sich alle vor diesen Brüdern gefürchtet, weil sie gefährlich gewesen wären und einer von ihnen Anführer der Partisanen gewesen sei.Auf Vorhalt, dass man aufgrund des behaupteten Bekanntheitsgrades der Gebrüder römisch 40 etwas im Internet hätte finden müssen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, ob diese Personen wirklich bekannt gewesen seien. Auf alle Fälle hätten sich alle vor diesen Brüdern gefürchtet, weil sie gefährlich gewesen wären und einer von ihnen Anführer der Partisanen gewesen sei.
Auf Vorhalt, dass sie am 29.08.2006 als Ermordungszeitpunkt von XXXX Dezember 2005 angegeben hatte, vor dem Bundesasylamt Linz den September oder Oktober 2005 genannt hatte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser im Herbst 2005 ermordet worden wäre, sie jedoch das genaue Datum nicht kenne. Sie sei beim ersten Interview gerade aus dem Gefängnis entlassen worden, habe ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und deshalb sei sie durcheinander gewesen.Auf Vorhalt, dass sie am 29.08.2006 als Ermordungszeitpunkt von römisch 40 Dezember 2005 angegeben hatte, vor dem Bundesasylamt Linz den September oder Oktober 2005 genannt hatte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser im Herbst 2005 ermordet worden wäre, sie jedoch das genaue Datum nicht kenne. Sie sei beim ersten Interview gerade aus dem Gefängnis entlassen worden, habe ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und deshalb sei sie durcheinander gewesen.
Auf weiteren Vorhalt, dass sie am 29.08.2006 vor der Erstaufnahmestelle als Vergewaltigungszeitpunkt den 10.09.2004 angegeben hatte, am 31.05.2007 vor dem Bundesasylamt Linz jedoch den 07.12.2004, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie es nicht wisse und sich wahrscheinlich geirrt habe, tatsächlich wäre es irgendwann im Oktober oder im November 2005 gewesen, da sie im Dezember 2005 ausgereist seien. Es gebe bei solchen Ereignissen einen Verdrängungsprozess.
Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin andere Namen ihrer beiden Cousins angegeben hatte, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe fälschlicherweise gedacht, es handle sich um Cousins väterlicher Seite, jedoch seien es in Wirklichkeit Cousins mütterlicher Seite.
Konfrontiert mit dem Widerspruch, dass ihr Ehemann geschildert hatte, die beiden Cousins XXXX und XXXX seien persönlich am Abend des XXXX bei der Beschwerdeführerin gewesen und hätten ihr mitgeteilt, dass XXXX getötet worden wäre, während die Beschwerdeführerin am 31.05.2007 angegeben hatte, dass sie ihre beiden Cousins bereits seit dem Jahre 1993 nicht mehr gesehen hätte und von der Ermordung durch eine Nachbarin im Oktober 2005 erfahren hätte, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Cousins seit dem Abchasien-Krieg nicht gesehen. Die Cousins hätten im Wald als Partisanen gelebt, jedoch wäre es möglich, dass ihr Ehemann diese gesehen habe. Es wäre jedoch nicht möglich, dass sie die Cousins am 20.12.2005 gesehen hätten, da sie am 25.12.2005 ausgereist seien.Konfrontiert mit dem Widerspruch, dass ihr Ehemann geschildert hatte, die beiden Cousins römisch 40 und römisch 40 seien persönlich am Abend des römisch 40 bei der Beschwerdeführerin gewesen und hätten ihr mitgeteilt, dass römisch 40 getötet worden wäre, während die Beschwerdeführerin am 31.05.2007 angegeben hatte, dass sie ihre beiden Cousins bereits seit dem Jahre 1993 nicht mehr gesehen hätte und von der Ermordung durch eine Nachbarin im Oktober 2005 erfahren hätte, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Cousins seit dem Abchasien-Krieg nicht gesehen. Die Cousins hätten im Wald als Partisanen gelebt, jedoch wäre es möglich, dass ihr Ehemann diese gesehen habe. Es wäre jedoch nicht möglich, dass sie die Cousins am 20.12.2005 gesehen hätten, da sie am 25.12.2005 ausgereist seien.
Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin geschildert hatte, dass ihre Cousins ihr ausrichten hätten lassen, dass sie ausreisen solle, diese Behauptung jedoch der Aussage ihres Ehemannes widerspreche, wonach er die beiden gesehen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er diese Cousins schon vorher gesehen habe, sich danach der Mord ereignet hätte und sie im Anschluss daran darüber informiert worden wären, dass sie das Land verlassen mögen.
Ihr Ehemann habe die Cousins irgendwann im Herbst 2005 getroffen.
Befragt, warum sie diese Angabe bisher noch nicht getätigt hatte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dies vielleicht bereits angegeben habe und es lediglich noch nicht aufgeschrieben worden wäre. Sie hätte nach der Rückübersetzung ein paar Sachen ausgebessert und dem Dolmetscher gesagt, wisse jedoch nicht, ob dies wirklich ausgebessert worden wäre. Eine ausgebesserte Kopie der Niederschrift habe sie nicht erhalten.
Befragt, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin bis jetzt nie gesagt habe, dass er diese Cousins alleine getroffen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte mit ihm nicht mehr darüber gesprochen.
Der Beschwerdeführervertreter führte diesbezüglich an, der Umstand, dass die beiden sich nicht abgesprochen hätten, sei ein Indiz für die Glaubwürdigkeit, da sie jahrelang Zeit dafür gehabt hätten.
Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass hauptsächlich sie zur Polizei gegangen wäre, ihr Ehemann habe dies nicht gewollt, sie sei sozusagen einheimisch gewesen und sei zur Polizei gegangen.
Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, ihr Ehegatte wäre bei der Polizei immer geschlagen worden, sie jedoch heute demgegenüber angebe, dass er nicht mit ihr bei der Polizei gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei abgeholt worden, er sei zur Polizeistelle gebracht worden, er sei geschlagen und freigelassen worden. Er selbst spreche jedoch nicht darüber.
Befragt, warum sie dies bisher nicht angegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es für sie schwierig sei, dies in einer Chronologie zu schildern, insbesondere wenn man dabei zehn Mal unterbrochen werde.
Befragt, warum man ihren Ehemann und sie als "Halb-Abchasen" dafür beschuldigt habe, dass XXXX umgebracht worden wäre, obwohl es logischer wäre, dass die Georgier deshalb beschuldigt worden wären, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei deshalb verdächtig, da bei besagtem Mord nur ihre georgischen Verwandten anwesend gewesen wären und es bekannt gewesen wäre, was XXXX der Beschwerdeführerin angetan habe. Zuvor sei sie beschuldigt worden, Georgien geholfen zu haben, da sie rund 20 bis 25 Kilometer von der Grenze entfernt gewohnt habe. Als ihre Eltern noch gelebt hätten, wäre man ihr gegenüber nicht feindselig eingestellt gewesen, da ihr Vater dort geboren und aufgewachsen wäre.Befragt, warum man ihren Ehemann und sie als "Halb-Abchasen" dafür beschuldigt habe, dass römisch 40 umgebracht worden wäre, obwohl es logischer wäre, dass die Georgier deshalb beschuldigt worden wären, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei deshalb verdächtig, da bei besagtem Mord nur ihre georgischen Verwandten anwesend gewesen wären und es bekannt gewesen wäre, was römisch 40 der Beschwerdeführerin angetan habe. Zuvor sei sie beschuldigt worden, Georgien geholfen zu haben, da sie rund 20 bis 25 Kilometer von der Grenze entfernt gewohnt habe. Als ihre Eltern noch gelebt hätten, wäre man ihr gegenüber nicht feindselig eingestellt gewesen, da ihr Vater dort geboren und aufgewachsen wäre.
Ihre Cousins mütterlicherseits namens XXXX und XXXX seien in der Gruppe von XXXX auf georgischer Seite gewesen und XXXX habe in XXXX gelebt. Diese Cousins hätten somit von 1993 bis 2003 immer im Wald gelebt bis XXXX an die Macht gekommen wäre. XXXX habe sie vielleicht mittlerweile umgebracht, da die Waldbrüder verboten wären.Ihre Cousins mütterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 seien in der Gruppe von römisch 40 auf georgischer Seite gewesen und römisch 40 habe in römisch 40 gelebt. Diese Cousins hätten somit von 1993 bis 2003 immer im Wald gelebt bis römisch 40 an die Macht gekommen wäre. römisch 40 habe sie vielleicht mittlerweile umgebracht, da die Waldbrüder verboten wären.
Auf Vorhalt der anderen Angaben des Beschwerdeführervertreters hinsichtlich der im Wald lebenden abchasischen und georgischen Partisanen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wie dies heute wäre.
Nachdem sie nach Österreich gekommen wäre, hätte man sie in eine Pension übersiedelt. Sie habe legal gearbeitet, obwohl sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen wäre. Aufgrund von Wirbelsäulenproblemen sei sie operiert worden und sei seither immer in Behandlung. Sie konsultiere ständig einen Psychologen, stehe unter Stress und unter nervlicher Anspannung. Sie arbeite derzeit nicht, da sie sich psychisch krank fühle und Kopfschmerzen habe. Sie sei in keinem Verein, da sie Kopfschmerzen bekomme, wenn zu viele Leute reden.
Befragt, was mit ihr im Falle einer Rückkehr nach Kerngeorgien passieren würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich Georgien rächen würde und ihrer Familie etwas antun würden.
Die Beschwerdeführerin gab abschließend an, dass sie bis zu ihrem 42. Lebensjahr in Abchasien gelebt habe, keine finanziellen Probleme gehabt hätte und nur wegen ihres Sohnes ausgereist sei. Sie habe versucht, ihn außer Gefahr zu bringen. Er wäre auch in Georgien etwas geworden, er werde sich auch hier bemühen.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und den in Österreich aufhältigen Angehörigen ihrer Kernfamilie weitere Länderfeststellungen (eine Anfragebeantwortung vom 12.02.2007 zur Situation von Abkömmlingen gemischt-ethnischer Ehen in Georgien, eine Anfragebeantwortung von Amnesty-International an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 22.06.2010 sowie eine Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten vom 09.12.2009) übergeben und diesem eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Am 24.10.2011 erfolgte durch den Asylgerichtshof die Wiederholung der Verhandlung vom 10.08.2011 insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat. Nach Rückübersetzung vom 10.08.2011 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters zusammengefasst an, sie könne nichts mehr hinzufügen und sei vor lauter Stress so durcheinander, dass sie keine gleichbleibenden Angaben tätigen könne. In Traiskirchen habe sie alles über ihren sexuellen Eingriff einem männlichen Psychotherapeuten berichtet, der jedoch nichts aufgeschrieben hätte. Später hätte sie jedoch nicht mehr darüber gesprochen.
Sie sei bei zwei Psychotherapeutinnen, in XXXX habe sie der Psychotherapeutin auch alles erzählt.Sie sei bei zwei Psychotherapeutinnen, in römisch 40 habe sie der Psychotherapeutin auch alles erzählt.
Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Psychotherapeutin vom 06.09.2011 über ihren Gesundheitszustand vor und gab dazu an, dass sie ihrer jetzigen Psychotherapeutin nur am Rande davon erzählt habe, insgesamt habe sie vier oder fünf Psychotherapeuten konsultiert. Ihre psychische Gesundheit sei sehr angegriffen, sie habe in der Nacht nicht mehr schlafen können, hätte Angst gehabt sowie Kopfschmerzen, unter denen sie heute noch leide. Ohne Tabletten komme sie nicht aus und nehme Parkemed gegen Kopfschmerzen und namentlich nicht bekannte Schlaftabletten. Seit 5 Jahren gehe sie jede zweite Woche zum Hausarzt und zur Psychotherapeutin. Sie habe zudem Probleme sich zu konzentrieren. Darüber, dass sie vergewaltigt worden wäre, habe sie nie mit ihrem Ehemann gesprochen, er hätte dies selbst heraus gefunden. Sie sei im Herbst 2005, glaublich im Oktober alleine zu Hause gewesen, als drei bewaffnete Personen in ihr Haus gekommen wären. Zwei dieser Personen hätte sie gekannt, es seien Brüder gewesen.
Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 angegeben hätte, es seien drei ihr unbekannte Personen gekommen, verneinte dies die Beschwerdeführerin und führte aus, dass sie diese Personen auch mit ihren Vornamen (XXXX und XXXX) gekannt hätte. Nachdem sie ihnen Essen gegeben hätte, seien die Brüder gegangen, der jüngere Bruder namens XXXX sei jedoch danach noch einmal zurückgekommen. Von diesem sei sie vergewaltig worden, habe eine Ohrfeige erhalten und habe deshalb auch das Bewusstsein verloren. Der Bruder, der sie vergewaltigt habe, XXXX sei in der Folge getötet worden.Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 angegeben hätte, es seien drei ihr unbekannte Personen gekommen, verneinte dies die Beschwerdeführerin und führte aus, dass sie diese Personen auch mit ihren Vornamen (römisch 40 und römisch 40 ) gekannt hätte. Nachdem sie ihnen Essen gegeben hätte, seien die Brüder gegangen, der jüngere Bruder namens römisch 40 sei jedoch danach noch einmal zurückgekommen. Von diesem sei sie vergewaltig worden, habe eine Ohrfeige erhalten und habe deshalb auch das Bewusstsein verloren. Der Bruder, der sie vergewaltigt habe, römisch 40 sei in der Folge getötet worden.
Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 ausgeführt hatte, es wäre XXXX umgebracht worden, verneinte dies die Beschwerdeführerin.Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 ausgeführt hatte, es wäre römisch 40 umgebracht worden, verneinte dies die Beschwerdeführerin.
Auf weiteren Vorhalt, dass auch ihr Ehemann am 31.05.2007 hatte, XXXX wäre umgebracht worden, erwiderte die Beschwerdeführerin, dieser wisse alles von ihr und sie habe es vielleicht verwechselt und dies habe er in der Folge wiederholt.Auf weiteren Vorhalt, dass auch ihr Ehemann am 31.05.2007 hatte, römisch 40 wäre umgebracht worden, erwiderte die Beschwerdeführerin, dieser wisse alles von ihr und sie habe es vielleicht verwechselt und dies habe er in der Folge wiederholt.
Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin laut dessen Angaben selbst mit den beiden Cousins der Beschwerdeführerin gesprochen habe, diesen hätten ihm erzählt, dass XXXX getötet worden wäre, verneinte dies die Beschwerdeführerin erneut und gab an, dass er sicherlich nur die Vornamen verwechsle.Auf Vorhalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin laut dessen Angaben selbst mit den beiden Cousins der Beschwerdeführerin gesprochen habe, diesen hätten ihm erzählt, dass römisch 40 getötet worden wäre, verneinte dies die Beschwerdeführerin erneut und gab an, dass er sicherlich nur die Vornamen verwechsle.
Nachdem dem ausgewiesenen Vertreter, der während der Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre behauptete Vergewaltigung den Verhandlungssaal verlassen hatte, die Aussagen, die in seiner Abwesenheit getätigt worden waren, zur Kenntnis gebracht wurden, gab dieser zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin Probleme habe Details der Geschehnisse übereinstimmend und gleich bleibend wiederzugeben. Dies könne ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sie aufgrund des massiven Gewalteingriffs eine PTPS erlitten habe, welche niemals psychotherapeutisch aufgearbeitet worden wäre. Eine derartige Erkrankung könne mit einer Störung des Erinnerungsvermögens und Konzentrationsproblemen einhergehen. Laut Einschätzung des ausgewiesenen Vertreters könne aus der Diskrepanzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht abgeleitet werden, dass ihr Vorbringen zum Vergewaltigungsvorfall unglaubwürdig wäre.
Der ausgewiesene Vertreter führte nach Einvernahme des Ehemannes und Sohnes der Beschwerdeführerin abschließend aus, dass - auch wenn das Vorbringen zur Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aufgrund von Widersprüchen in der Aussage als nicht glaubwürdig eingestuft werden sollte - ihnen doch ein Ausreisegrund zuzugestehen sei, der deshalb asylerheblich sei, weil durch die Ereignisse im Bezirk Gali die allgemeine Sicherheit der dort lebenden gemischt-ethnischen Einwohner nicht mehr vorhanden gewesen wäre und dies in besonderer Weise die Familie der Beschwerdeführerin betroffen habe, die als Bauern auf ihren Wohnort in einem unsicheren Gebiet angewiesen wäre und bei einer Inlandsflucht ihre gesamte existentielle Lebensgrundlage verloren hätte. Die im Akt einliegende Anfragebeantwortung von AI zur Lage der Binnenvertriebenen in Kerngeorgien besage eindeutig, dass diese in äußerst schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnissen leben müssten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen dort Arbeit finden könnten und lasse sich von der Unterstützungszahlung nicht einmal das allerelementarste Lebensbedürfnis bestreiten. Die strafrechtlichen Verfehlungen der Beschwerdeführerin dürften ihrem Ehemann und Sohn nicht zum Nachteil gereichen, da man ansonsten zu einer Sippenhaftung kommen würde. Als gerichtsbekannt werde vorausgesetzt, dass Asylwerber von besonderen Ausnahmen, in denen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, nicht arbeiten dürfen. Aufgrund der vorgelegten A2-Zeugnisse sei nachgewiesen, dass bei Erteilung des Bleiberechts hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann diese einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus erhalten würden, was mit einem freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden sei. Die Gesamtgewichtung ergebe daher den Schutz des Privatlebens der Familie der Beschwerdeführerin.
Am 09.11.2011 langte eine Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass allein aufgrund der Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 06.04.2011, GZ: D16 308405, mit der ein Bleiberecht in Österreich eingeräumt worden wäre, obwohl die Beschwerdeführerin in diesem Fall fast exakt gleich lang in Österreich aufhältig (seit 10.10.2006) gewesen wäre, auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Bleiberecht einzuräumen sei. Die nunmehrigen Beschwerdeführer seien eindeutig zivile Opfer und Vertriebene des bewaffneten Konfliktes in der georgischen Provinz Abchasien. 2008 wäre im Zuge der Kämpfe um die Abspaltungsprovinz Ossetien erneut der Konflikt zwischen Abchasen und Georgier aufgeflammt. Die herrschende Regierung der Provinz unter "Präsident" Sergej Bagapsch sei weiterhin strikt gegen eine Rückkehr der georgischen Flüchtlinge nach Abchasien. Ein weiteres großes Problem der Region sei, dass das Justizsystem nicht effektiv sei, sodass es de facto ein Klima der Gesetzlosigkeit gebe, in welchem Kriminalität weitgehend straflos bliebe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien zudem Abkömmlinge aus Mischehen und seien selbst gemischt georgisch-abchasisch. Beide hätten somit den "ethnischen Mangel" weder Georgier noch Abchasen zu sein und es würden beide kein Abchasisch sprechen. In besonderer Weise treffe dieses Schicksal jedoch den Sohn der Beschwerdeführerin. Die Lage der aus Abchasien vertriebenen Menschen georgischer Ethnie in Kerngeorgien sei miserabel bis katastrophal, wie dies auch amnesty international in einer Anfragebeantwortung vom 27.07.2009 an das Verwaltungsgericht Arnsberg im Detail beschreibe. All diese Gefährdungsfaktoren würden auf die Familie der Beschwerdeführerin zutreffen und seien diese Umstände auch in den allgemeinen Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Abchasien beschrieben worden. Sie wären somit schutzlos den Übergriffen illegal operierender bewaffneter Gruppierungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei bereits aufgrund ihres Wohnortes, ihrer ethnischen Prägung und der Tatsache, dass sie als Landwirte hinsichtlich ihrer Lebensmöglichkeiten an Grund und Boden gebunden seien, eine zumindest flüchtlingsähnliche Notstandssituation zuzubilligen. Es sei noch im Detail zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen nicht als Angehörige einer ethnischen Gruppe aufgrund von Gruppenmerkmalen bereits den allgemeinen Flüchtlingsbegriff der GFK erfüllen. Der erkennende Senat möge zudem nicht außer Acht lassen, dass die Lage der binnenvertriebenen Flüchtlinge in Kern-Georgien schlechter nicht sein könnte.
Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 ergebe sich eine besondere humanitäre Schutzwürdigkeit aller Familienangehörigen. In ganz besonderer Weise muss diese besondere humanitäre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit aber dem Sohn der Beschwerdeführerin zugebilligt werden.Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ergebe sich eine besondere humanitäre Schutzwürdigkeit aller Familienangehörigen. In ganz besonderer Weise muss diese besondere humanitäre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit aber dem Sohn der Beschwerdeführerin zugebilligt werden.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass ihr von Frau Mag. XXXX, Psychotherapeutin, in ihrer Bestätigung vom 06.09.2011 attestiert worden wäre, dass sie bei ihr aufgrund ihrer Posttraumtischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie wäre zudem bedingt durch die traumatischen Erlebnisse in ihrem Heimatland Abchasien höchst stresslabil, was sich in Druck- und Stresssituationen durch Nervosität, Verwirrtheit und durch dissoziative Zustände äußere. Zusätzlich zu den psychotherapeutischen Gesprächen habe die Beschwerdeführerin daher auch bis 2010 psychiatrische/medikamentöse Behandlung benötigt. Es könne daher bei einer Person wie bei der Beschwerdeführerin mit psychischen Ausfallserscheinungen vorkommen, dass diese eine tatsächlich erlebte Vergewaltigung nicht überzeugend vor dem erkennenden Senat vortragen könne. Entgegen der Ansicht des erkennenden Senates sei eine ausreichende Klärung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung nicht erfolgt.Betreffend die Beschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass ihr von Frau Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin, in ihrer Bestätigung vom 06.09.2011 attestiert worden wäre, dass sie bei ihr aufgrund ihrer Posttraumtischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie wäre zudem bedingt durch die traumatischen Erlebnisse in ihrem Heimatland Abchasien höchst stresslabil, was sich in Druck- und Stresssituationen durch Nervosität, Verwirrtheit und durch dissoziative Zustände äußere. Zusätzlich zu den psychotherapeutischen Gesprächen habe die Beschwerdeführerin daher auch bis 2010 psychiatrische/medikamentöse Behandlung benötigt. Es könne daher bei einer Person wie bei der Beschwerdeführerin mit psychischen Ausfallserscheinungen vorkommen, dass diese eine tatsächlich erlebte Vergewaltigung nicht überzeugend vor dem erkennenden Senat vortragen könne. Entgegen der Ansicht des erkennenden Senates sei eine ausreichende Klärung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung nicht erfolgt.
Hinsicht einer drohenden Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie sich um ihre sprachliche Integration bemüht habe und am 15.09.2011 das Sprachzertifikat Deutsch in der Niveaustufe A-2 erworben habe. Sie sei bereits in der Vergangenheit darum bemüht gewesen, in Österreich eine Beschäftigung zu erhalten und in den Genuss der dazu notwendigen Beschäftigungsbewilligung des zuständigen AMS zu kommen. Dies sei jedoch nur einmal für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, die eine saisonal befristete Beschäftigungsbewilligung vom 29.06.2007 bis zum 31.10.2007 erhalten habe. Wegen Problemen im Bereich der Wirbelsäule habe sie diese Beschäftigung jedoch wieder aufgeben müssen. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehemann) eine Beschäftigungszusicherung einer KFZ-Werkstätte erhalten, falls diese Beschäftigung von ihr aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden dürfe. Die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin seien lediglich aufgrund von Vorfällen im Bereich der absoluten Kleinkriminalität erfolgt. Es wäre daher eine unbillige Härte, dass man aufgrund dieser Verurteilungen der ganzen Familie das Bleiberecht in Österreich versage.
Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Auszug der Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes mit handschriftlichen Anmerkungen, eine Anfragebeantwortung von Amnesty International vom 27.07.2009 an das Verwaltungsgericht Arnsberg, Sprachzertifikate der Niveaustufe A2 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, eine Einstellungszusage einer Autowerkstätte bei Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung für ihren Ehemann als Hilfsarbeiter und für die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft sowie eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, GZ: E10 306903-2/2008/69E, übermittelt.
Mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet
mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 180,- verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des BG XXXX vom XXXX widerrufen wurde, undmit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von EUR 180,- verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 widerrufen wurde, und
mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 180,- verurteilt, undmit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer Geldstrafe von EUR 180,- verurteilt, und
mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des BG XXXX vom XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, undmit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, und
mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Wochemit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche
verurteilt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin :
Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem mj. Sohn (D16 304890-4/2008 und D16 304891-4/2008) in Österreich im selben Haushalt, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls gemäß
§ 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurden.Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurden.
Die Beschwerdeführerin leidet an PTDS, weswegen sie seit 2008 in psychotherapeutischer Behandlung steht. Die Beschwerdeführerin benötigte überdies bis 2010 psychiatrische bzw. medikamentöse Behandlung. Es zeigen sich bei der Beschwerdeführerin Angstzustände, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und Depressionen. Sie geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Ehemann und Sohn im gemeinsamen Haushalt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie wurde in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.
Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und hat als Hauptstadt Tbilisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.
Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasus-provinzen als souveräne Staaten.
Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel". 5
Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig. 6
Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache:
Politische Situation
Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.
Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von TBLISI gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. 7
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 8
Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. 9
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten und Anschläge sowie der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. 10 Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet habe und die Liste unvollständig gewesen sein soll. 11 Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. 12 Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. 13
Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. 14 Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten. 15
Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Vollkommen überraschend wurde er am 27. Oktober durch den ehemaligen georgischen Botschafter in der Türkei, Grigol Mgalobischwili, in diesem Amt abgelöst. 1617
Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan), die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. 18 In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland. 19
Nach einem Krisentreffen mit Präsident Saakaschwili am 17. August 2008 in Tbilisi betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab.20 Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. 21 Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tiblisi zu schützen.
Das Parlament in TBLISI beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland im August 2008 den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili diesen Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging Georgien jedoch nie ein. 22
Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar.
Die aktuelle wirtschaftliche Lage prägen die Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges im August 2008 und die globale Wirtschafts- und Finanzkrise. Die unmittelbaren Kriegsschäden hielten sich in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer jedoch wirkte sich der Vertrauensverlust ausländischer Investoren auf die Stabilität des georgischen Marktes aus. Der Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% im Jahr 2009 gegenüber 2007 ließen die Entwicklung des georgischen Bruttoinlandprodukts (BIP) 2008 auf +2,3% und 2009 auf -3,9% schrumpfen. Anfang 2010 zeigte sich ein erneuter BIP-Anstieg auf +4,5%. Der Zufluss von Auslandsinvestitionen lässt dagegen noch auf sich warten. 23
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die Regierung tolerierte die Proteste weitgehend. Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. 24
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Diese wurden nach den Turbulenzen rund um die Wahlen 2008 gewissermaßen als "Demokratieprobe" für das georgische Regime betrachtet, und als Wegweiser für zukünftige demokratiepolitische Entwicklungen im Land. 25
26 Parteien waren ursprünglich für die Kommunalwahlen registriert, von denen sich zwei später wieder zurückzogen. Zehn Parteien waren nicht registriert worden, da sie die hierfür nötige Anzahl von 30.000 Unterschriften nicht erreicht hatten. Von den 15 registrierten Parteien schlossen sich zehn zu drei Blöcken zusammen, die restlichen 14 Parteien traten alleine an. 26
Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende VNB einen erdrutschartigen Sieg. Von allen 63 Bezirksräten außerhalb von TBLISI erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt TBLISI gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%, also fast zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. Obwohl die Hauptstadt als Hochburg der Opposition gilt, gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen in TBLISI mit 55% der
Wählerstimmen. Der Opposition gelang es nicht, sich auf einen Bürgermeisterkandidaten zu einigen. Letztlich kam Irakli Alasania, auf den viele Regierungsgegner ihre Hoffnung gesetzt hatten, auf 19,05% der Stimmen, Gia Tschanturia ("Christdemokratische Bewegung") auf 10,74%, Swiad Dsidsiguri ("Nationaler Rat") auf 8,31% und Giorgi Topadse ("Industrialisten") auf 5,19%. 27
Wirtschaftliche und sozioökonomische Situation
Die Regierung Saakaschwili leitete eine radikale Privatisierungspolitik ein. Dies führte zu einem schnellen Anstieg des Bruttoinlandproduktes. Im Jahr 2007 betrug der Anstieg 12 Prozent, vor allem jüngere Menschen der politischen Elite konnten vom Wirtschaftswachstum profitieren. Aber die große Mehrheit der Bevölkerung gehört zu den Verlierern dieser Wirtschaftspolitik. Etwa 25 Prozent der georgischen Bevölkerung leben in extremer Armut, d.h. mit weniger als zwei US Dollar pro Tag. 40 Prozent der Bevölkerung sind arm. Viele verdienen ihren Lebensunterhalt mit einer Vielzahl verschiedener, parallel ausgeübter Jobs und versuchen so über die Runden zu kommen. Große Gegensätze herrschen auch zwischen den zwei boomenden Städten Tbilisi und Batumi einerseits und dem in wirtschaftlicher Stagnation verharrenden Rest des Landes andererseits. 28
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, sie beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, sie können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen. 29
Die andauernden Konflikte in Südossetien und Abchasien hatten auch Einfluss auf die sozioökonomische Situation Georgiens. Auch hatte der neue Krieg im August 2008 für Georgien schwere wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Die direkten Schäden an der zivilen Infrastruktur werden auf 400 Millionen US-Dollar geschätzt. Vor allem die Landwirtschaft und Gebäude erlitten große Schäden, Brücken, Häuser und Transportinfrastruktur müssen neu aufgebaut werden. Neue Investoren müssen nach Tbilisi geholt werden. 30
Unter der Voraussetzung, dass die politische Lage in Georgien stabil bleibt, sollten sich mittelfristig seine günstige geostrategische Lage als Energietransitland, das gute Geschäftsklima, niedrige Steuern, geringe staatliche Eingriffe und eine im Regionalvergleich niedrige Korruption, landschaftliche Reize sowie das relativ hohe Bildungsniveau positiv auf eine wirtschaftliche Erholung auswirken. Auch die vorgesehene Rehabilitierung der Überlandleitungen wird künftig Einnahmen aus Wasserkraft sichern. 31
Autonome Regionen
Allgemein
In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben. Unterhalb der Schwelle bewaffneter Sezession entzogen sich in den neunziger Jahren die Provinz Adscharien und das besiedelte Javakheti dem Gewaltmonopol des Zentralstaates. Hinzu kommen "no go areas" wie das georgische Pankisi-Tal an der Grenze zu Tschetschenien mit einer Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge oder die verarmte Hochgebirgsregion Svaneti.
Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.
Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird. 32
Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.
Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. 33 Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befänden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien und Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger georgischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tiblisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wiederherzustellen.
Am 8. August starteten georgische Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische De-facto Hauptstadt Zchinwali. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt. 34 Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von TBLISI entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die 40 Kilometer von der Grenze zu Abchasien entfernte georgische Stadt Senaki ein. 35 Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor. Laut einem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi, zu erlangen, die 25 bzw. 10 Kilometer von der südossetischen und der abchasischen Grenze entfernt liegen.
Präsident Sakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen. UNHCR berichtete am 18. August 2008, dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier wurden vertrieben. 36
Abzug der russischen Truppen
Die Außenminister der EU beschlossen am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer etwa 200 Mann starken zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien. Russland zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab.37
Multiethnische Familien
In Anbetracht des eskalierten georgisch-südossetischen bzw. georgisch-abchasischen Konfliktes hat das bereits vor Kriegsausbruch vorhandene erhöhte Maß an Misstrauen zwischen Georgiern und Abchasen bzw. Georgiern und Südosseten noch weiter zugenommen. Dementsprechend schwierig wird seitens des Gerichtshofes die Situation von Personen, die in Mischehen leben bzw. deren Nachkommen, angesehen.
Ein neuer Kreislauf aus Hass und Vergeltung trennt die Osseten und Abchasen von den ethnischen Georgiern. Unabhängig davon, ob nun in größerem Ausmaß Kriegsverbrechen in Südossetien stattgefunden haben oder nicht, unter den Osseten herrscht die Meinung vor, Georgien habe versucht, ihr Land zu zerstören. 38
Abchasien
Der georgisch-abchasische Konflikt hat vor der internationalen Staatengemeinschaft und auch innerhalb der GUS aufgrund seiner großen Komplexität große Aufmerksamkeit gefunden.
Abchasien mit der Hauptstadt Sochumi wies zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 525.000 Einwohner aus. Davon 93.000 Abchasen, 240.000 Georgier, 75.000 Russen, 77.000 Armenier und rund 15.000 Griechen. Im Juli 1992 erklärte das abchasische Parlament, der Oberste Sowjet, seine Unabhängigkeit. Bereits 1998 waren laut UNDP-Schätzung von dieser Bevölkerung nur mehr rund 200.00 übrig geblieben. 39 Die Bevölkerung soll durch den Konflikt mittlerweile auf rund 150.000 Personen geschrumpft sein. 40 Damit hat Abchasien eine immense Entvölkerung zu verkraften.
Das Territorium war vor dem Krieg 2008 international noch als Teil Georgiens anerkannt, aber die Abchasen beharrten auf dem Recht der Eigenständigkeit basierend auf nationaler Selbstbestimmung. Die Abchasen begannen ihre eigenen staatlichen Institutionen zu entwickeln. Sie rehabilitierten die lokale Wirtschaft, führten eigene Gesetze ein und haben ihr eigenes Sozialservice. Die Umsetzung dieser Prozesse war nur möglich in Kooperation mit bzw. durch eine Abhängigkeit von der russischen Wirtschaft und dem Militär. 41 Insbesondere in Abchasien führten die Kämpfe zu Flucht und Vertreibung der georgischen Bevölkerung. Georgien muss seitdem mit dem Schicksal von rund einer Viertel Million Binnenflüchtlingen fertig werden. 42 Tiflis ist an einer Wiedereingliederung Abchasiens interessiert und dass die Vertriebenen wieder nach Abchasien zurückkehren können. 43
Seit Mai 1994 galt für Abchasien ein insgesamt eingehaltener im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand. Eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen, UNOMIG, mit derzeit 102 Soldaten überwachte seitdem die Waffenstillstandseinhaltung. 44
Ein 2006 verabschiedetes Staatsbürgerschaftsgesetz, dass die Möglichkeit der georgisch-abchasischen Doppelstaatsbürgerschaft zwar ausschließt, die abchasisch-russische Doppelstaatsbürgerschaft jedoch zulässt, beschränkt die Rechte der ethnischen Georgier in Abchasien am Wahlrecht teilzunehmen und im abchasischen Parlament sowie in den lokalen Körperschaften vertreten zu sein. 45
Zudem verabschiedete das De-Facto Parlament im Mai 2006 ein Dekret, mit dem den abchasischen Gerichten die Behandlung von Eigentumsklagen ethnischer Georgier die Abchasien vor, nach oder in der Zeit des Krieges von 1992-1993 verlassen haben, untersagt wird. Zufolge dieses Beschlusses wurden auch frühere Entscheidungen aufgehoben oder anhängige Verfahren eingestellt. 46
Das US Department of State berichtete für das Jahr 2007 von regelmäßigem konfliktbezogenem Verschwinden bzw. Kidnapping von Menschen in Abchasien und Südossetien. Zwischen Januar und Anfang Februar wurden in Abchasien insgesamt 11 Fälle von Kidnapping registriert.47 Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes werden nach mehr als 13 Jahren andauernden Konfliktes ungefähr 2.000 Personen aus Abchasien (und 120 Personen aus Südossetien) vermisst. Diesbezügliche Gespräche zwischen der georgischen Führung und der abchasischen de facto Regierung blieben bislang ohne merkliche Ergebnisse. 2007 wurden beim Roten Kreuz 47 neue Suchaufträge für vermisste Personen (darunter 13 Frauen und 8 zum Zeitpunkt des Verschwindens Minderjährige) deponiert, 26 vermisste Personen konnten lokalisiert werden, nach 7 von ihnen wird allerdings noch gesucht. 48
Nach dem die NATO Georgien und der Ukraine Anfang April 2008 die Möglichkeit eines Beitritts signalisiert hatte, hob der damalige russische Präsident Putin das Embargo gegen Abchasien auf und wies seine Regierung an, bilaterale Kontakte zu knüpfen sowie eine "umfassende Verteidigung" der dort lebenden russischen Bürger zu gewährleisten.
Die abchasischen Behörden gestatteten im März 2007 die Präsenz eines UN-Menschenrechtsverantwortlichen und die Anstellung von drei UN-Zivilpolizeistreifen im Hauptstützpunkt des Bezirks Galli, einem Gebiet in dem auch viele ethnische Georgier leben und in dem auf Grund von Kidnappings, willkürlichen Inhaftierungen und Todesfällen von Inhaftierten ein Klima der Anspannung herrscht. Probleme im Justizsystem der de facto- Behörden erzeugen ein Klima, in dem Kriminalität weitgehend straflos bleibt. Der Missbrauch der abchasischen Behörden manifestiert sich auch in willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie der routinemäßigen Misshandlung von Gefangenen. 49
Burschen im Teenager Alter wurden häufig von zu Hause mitgenommen und zum Militärdienst in den abchasischen Streitkräften gezwungen. Manche Eltern beklagten, dass ihre Söhne unter 18 Jahre alt und somit noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen seien. Wenngleich die Anzahl der zum abchasischen Militär einberufenen ethnischen Georgier relativ gering war, blieb die Angst vor der Einberufung ein politisches Druckmittel, das von den de facto Behörden dazu verwendet wurde, die georgische Bevölkerungszahl zu kontrollieren und junge Georgier von der Rückkehr oder dem Verbleiben im georgischen Bezirk Gali abzuhalten. 50
Die Hälfte der hauptsächlich ethnischen Georgier, welche aus Abchasien vertrieben wurden, konnte schon vor dem Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 nicht mehr zurückkehren, da ihnen gegenüber seitens der Abchasier große Vorbehalte bestehen. In diesem Sinn warf der "Präsident" Abchasiens, Sergej Bagapsch, den ethnischen Georgiern in einem Interview im Juni 2008 vor, auf Seiten der georgischen Truppen gekämpft und für diese spioniert zu haben. 51 Gegenüber dem deutschen Außenminister Steinmeier erklärte der abchasische "Präsident" Sergej Begapsch gelegentlich dessen Besuch am 18. Juli 2008 in Gali, eine Rückkehr der 250.000 aus Abchasien geflohenen Georgier wäre nicht möglich, ansonsten würde es einen neuen Krieg geben. 52
Dass sich die Situation der schon zuvor vertriebenen Georgier nach dem Krieg im August 2008 verbessert hat, ist nicht anzunehmen, vielmehr haben die Kriegsereignisse die seitens Abchasien den ethnischen Georgiern gegenüber bestehenden Vorbehalte noch weiter vertieft.
Sowohl in Abchasien als auch in Südossetien kam es zwischen April und Juli 2008 im Vorfeld des Kriegsausbruchs im August 2008 zu Feuergefechten und Anschlägen. Das ICG nennt Fälle von Entführung und Mord. Wer sich mit den abchasischen Behörden arrangiert, gilt als Verräter. Andererseits trauen die neuen Herren im Land wiederum den Heimkehrern nicht, weil sie Kontakte zu ihren Landsleuten jenseits der Grenze aufrechterhalten.
Am 26.08.2009 erkannte Russlands Präsident, Dmitri Medwedjew, die stattlichen Unabhängigkeit Abchasiens formell an und setzte damit einen einstimmigen Beschluss beider Kammern der Duma vom 25.08.2008 in Kraft.53
Die Situation Abchasiens nach dem Konflikt 54
Abchasien begrüßte seine Anerkennung durch Russland am 26. August 2008, seither wurde die Einheit von rund 214.000 Personen jedoch abhängiger von seinem großen nördlichen Nachbarn. Über die Größe der russischen Truppen in Abchasien tätigte die russische Seite unterschiedliche Angaben, die von 1.700 bis zu 3.700 Personen reichten. In Ermangelung von internationalen Beobachtern vor Ort, schätzen westliche Militäranalytiker mit Zugang zu Satellitenbildern, dass sich zwischen 4.000 und 5.000 russische Sicherheitskräfte dort befinden, einschließlich der Einheiten der Küstenwache, "Grenz"-Streitkräfte und Berufssoldaten. Laut eines eigenen Abskommens, das Sukhumi mit Moskau abgeschlossen hatte, übernehmen russische Kräfte auch die Kontrolle der administrativen Grenze zu Georgien.
EUMM-Beobachter, die regelmäßig Rundgänge zu den administrativen Grenzen mit Abchasien und Südossetien sowie innerhalb des restlichen Georgiens unternehmen, berichteten der Crisis Group, sie hätten keinen Hinweis auf eine wachsende georgische Militäraktivität gefunden. Obwohl das staatliche Budget Abchasiens in den letzten Jahren immer mehr angewachsen ist, ist seine Abhängigkeit von der Russischen Föderation so bedeutend wie sein Vertrauen in die Anwesenheit des Moskauer Militärs.
Im Jahr 2009 waren durchschnittlich 60 Prozent (1,9 Milliarden Rubel, EUR 65,6 Millionen) des Staatsbudgets Direktunterstützung aus Moskau. Für 2010 wird die Zahl gleich bleiben, der Prozentanteil wird jedoch auf 49 Prozent (1,9 Milliarden Rubel, EUR 63 Millionen von einem Gesamtbudget von 3. 875 Milliarden Rubel,
EUR 128,5 Millionen) sinken. Das beinhaltet sowohl Infrastrukturprojekte als auch direkte Budgetunterstützung.
Die Zahl der ethnischen Georgier in Abchasien könnte beinahe so hoch wie die Anzahl der Abchasier sein. Vor allem wegen der relativ hohen Anzahl der ethnischen georgischen Bevölkerung, dementieren Sprecher der Abchasen ihr Recht zu den Regionen außerhalb Gali zurückzukehren zu können. Die UNHCR berufen sich auf Statistiken, wonach 212.000 Georgier Binnenflüchtlinge aus Abchasien seien. Abchasische offizielle Stellen bestehen hingegen darauf, dass es sich eher um eine Zahl von 150.000 handle.
Auch für diejenigen Georgier, die zurückgekehrt sind, ist die Staatsbürgerschaft eine sehr umstrittene Angelegenheit. Seit vielen Jahren haben lokale Behörden ethnische georgische Einwohner dazu gedrängt, die abchasische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Es handelt sich dabei um einen Prozess, bei dem man ein Formular unterzeichnet und durch seine Unterschrift auf die georgische Staatsbürgerschaft verzichtet. Im Juli 2009 verlieh das abchasische Parlament solche Staatsbürgerschaften an ethnische Georgier, die vor 2005 Einwohner Galis waren.
Abchasische Behörden limitieren nun den Zugang über die Inguri Brücke, den einzigen administrativen Grenzübergang zum restlichen Georgien, der bedeutend für Personen mit abchasischen oder russischen Reisepass ist. Personen, die nur einen georgischen Reisepass besitzen, müssen eine spezielle Erlaubnis beantragen, was sehr zeitintensiv sein kann. Einheimische behaupten, es sei manchmal möglich, ohne Dokumente die Grenze zu überschreiten und lediglich alte sowjetische Reisepässe genügen oder geringe Bestechungsgelder bezahlt werden. Russische Grenzeinheiten entlang anderer Teile der administrativen Grenze nehmen manchmal auch Bestechungsgelder von Einwohnern Galis, damit diese an inoffiziellen Stellen die Grenze überqueren können. Es kommt aber auch vor, dass einem der Grenzübertritt trotz angebotenem Bestechungsgeld nicht gewährt wird. Die Mobilität der ethnischen Georgier innerhalb Abchasien hat sich dennoch verbessert. Einige von ihnen arbeiten als Hilfsarbeiter in Sukhumi oder Gagra, meistens in der Baubranche.
Kürzlich gab es Meldungen darüber, dass Häuser und Wohnung von ethnischen Russen beschlagnahmt worden seien. Dabei berief man sich in einigen Fällen auf ein obskures Gesetzes, wonach Personen, die Abchasien auch nur für kurze Zeit verlassen hatten, des Eigentums beraubt werden oder deren Eigentum verstaatlicht werden könne. Dennoch ist als größtes menschenrechtliches Problem die zuvor geschilderte Unmöglichkeit der Rückkehr in ihre Heimat und die Wiedererlangung ihres Eigentums von 150.000 bis 212.000 georgischen Binnenvertriebenen zu nennen.
Rechtswesen
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. 55
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. 56
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. 57 Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. 58
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. 59
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden. 60
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 61 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.62 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 63
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 64
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 65 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 66
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 67
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 68
Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 69
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 70
Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. 71
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 72
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 73
Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. 74 75 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 76
Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 77
Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.78 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 79 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 80
Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).
Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. 81
Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. 82
Binnenvertriebenen abchasischer oder gemischt-ethnischer Volkszugehörigkeit
Amnesty International sind keine Berichte über gewaltsame Übergriffe oder eine gezielte Verfolgung und Diskriminierung von Binnenvertriebenen abchasischer oder gemischt-ethnischer Volkszugehörigkeit bekannt. Vor dem Hintergrund, dass die Auseinandersetzungen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite während des Konfliktes 1992 bis 1994 von zahllosen, von beiden Seiten begangenen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen begleitet wurden, darunter extralegale Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung, Plünderung und Vertreibungen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa als "ethnische Säuberungen" bezeichnet wurden (OSCE, Istanbul Summit Declaration, SUM.DOC/2/99 v. 19.11.1999, Pkt. 17), können Übergriffe im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden.
(Quelle: Anfragebeantwortung von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 22.06.2010. Punkt 2)
Verfolgung von Abchasen in Kerngeorgien
Laut der Aussage der Leiterin des juristischen Departments des Ombudsmanns gibt es keine Information über Fälle von Verfolgung von Abchasen in Kerngeorgien.
(Quelle: Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums in Georgien vom 09.12.2009)
Situation von Abkömmlingen ethnisch gemischter (georgisch-abchasischer) Ehen in Georgien und in Abchasien.
1. Zur Situation von Abkömmlingen gemischt ethnischer Ehen (Mutter Abchasierin, Vater Georgier) in Georgien außerhalb Abchasiens.
Gibt es Hinweise darauf, dass Abkömmlinge einer solchen ethnischgemischten Ehe in Georgien Übergriffen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt sind?
Mit einer ähnlichen wie der hier gestellten Frage, beschäftigte sich auch ein für das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einer Asylsache von der Amnesty international Deutschland erstellte Gutachten vom 4.6.2003. In dem dort behandelten Sachverhalt handelte es sich um einen 17-18 jährigen Georgier (Kläger), der von einem abchasischen Vater und einer georgischen Mutter abstammt. Gefragt wurde dabei, ob der Kläger als Binnenflüchtling im georgischen Kernland schlechter behandelt würde, als Binnenflüchtlinge "rein georgischer" Herkunft.
Von Amnesty international wurde diese Frage grundsätzlich verneint "Amnesty International sind zwar - so die Ausführungen in diesem (und einigen anderen) Gutachten der Ai - " keine expliziten Berichte darüber bekannt, dass Flüchtlingen, denen eine Unterstützung der abchasischen Seite vorgeworfen wird (der Vater des Klägers soll auf abchasischer Seite gekämpft haben ) staatliche Leistungen vorenthalten oder sie Diskriminierungen durch staatliche oder Private erdulden müssten. Dennoch möchten wird darauf hinweisen, dass die Auseinandersetzungen zwischen der georgischen und der abchasischen Seite während des Konflikts 1992 - 1994 von zahllosen, von beiden Seiten begangenen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen begleitet worden waren, darunter extralegale Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung, Plünderungen und Vertreibungen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa als ethnische Säuberungen bezeichnet wurden. Dem UN-Sonderberichterstatter für Binnenflüchtlinge zufolge sollen die Erinnerungen an die Geschehnisse während der kriegerischen Auseinandersetzungen bei vielen der Binnenflüchtlinge im georgischen Kernland aufrecht erhalten sein. Vor diesem Hintergrund können diskriminierende Maßnahmen gegenüber Binnenflüchtlingen, die mit der abchasischen Seite identifiziert werden, nicht auszuschließen sein"
Ebenfalls mir sind keine konkreten Fälle von Übergriffen oder Diskriminierungen seitens der georgischen Behörden oder Privatpersonen bekannt, deren Anlass allein die Herkunft des Angegriffenen bzw. des Diskriminierten aus einer ethnisch gemischten Familie gewesen wäre. Die zu diesem Problem in einer telefonischen "Blitzumfrage" befragten Georgier (wohnhaft zum Teil in Georgien und zum Teil in Deutschland), denen man die Kenntnis der Situation in Georgien unterstellen kann (Richter, auch des Obersten Gerichts, Rechtsanwälte, Rechtswissenschaftler, Polizisten), schlossen Fälle von Übergriffen von Diskriminierungen durch die Behörden oder durch Privatpersonen, die allein durch die Herkunft des Diskriminierten aus einer georgisch-abchasischen Familie bedingt gewesen wären, ausdrücklich und einmütig aus.
Übergriffe und Diskriminierungen sowohl Seitens der staatlichen Behörden wie auch seitens von Privatpersonen, darunter insbesondere aus der Mitte der aus Abchasien stammenden Binnenflüchtlinge sind allerdings denkbar, wenn eine aus einer ethnisch gemischten abchasisch-georgischen Familie stammende Person seine Unterstützung und Sympathie gegenüber dem in Abchasien herrschenden Regime und seinen gegen die ethnischen Georgier gerichteten Maßnahmen äußern sollte.
Die Ursache solcher Diskriminierungen ist dann allerdings nicht die ethnische Herkunft des Betroffenen sondern seine politische Einstellung und Identifizierung mit der "abchasischen Seite". Mit einer solchen Reaktion könnte durchaus auch ein mit der "abchasischen Seite" offen sympathisierender "ethnisch reiner" Georgier konfrontiert werden. In mehreren Berichten über die Bevölkerungsstruktur in Georgien wird darauf hingewiesen, dass es wegen der andauernden abchasisch-georgischen Konflikt "im georgischen Kernland keine ethnische Abchasier mehr gibt, oder aber sie verschweigen oft ihre ethnische Herkunft". Das Verschweigen der ethnischen Herkunft stellt zurzeit auch deswegen kein Problem dar, weil - anders als zur Sowjetzeiten - in den georgischen Identifikationsdokumenten (Personalausweis, Reisepass) zwar die Staatsbürgerschaft nicht aber die ethnische Herkunft (Nationalität) genannt wird.
2. Situation von Abkömmlingen ethnisch gemischter (georgisch-abchasischer) Ehen in Abchasien
Ähnlich wie in Georgien dürfte sich die Situation von Kindern aus ethnisch gemischten abchasisch-georgischen Ehen in Abchasien darstellen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass allein die Herkunft aus einer ethnisch gemischten abchasisch-georgischen Familie nicht Ursache für etwaige Angriffe und Diskriminierungen seitens der abchasischen Behörden oder von Privatpersonen ist. Zumindest mir und allen in der oben genannten "Blitzumfrage" Befragten (vgl. oben) sind Fälle solch motivierter Angriffe und Diskriminierungen nicht bekannt. Als nicht auszuschließen wären nach Meinung aller Befragten aber Übergriffe und Diskriminierungen von "abchasischen defacto Behörden" oder abchasischen Milizen, die von den Behörden oft nur schwer kontrolliert werden können, gegenüber Personen, die als sympathisierend mit der georgischen Seite angesehen werden, und dies unabhängig von der Herkunft des Betroffenen. Ein solcher Fall wäre etwa denkbar, wenn ein in Abchasien lebender Abkömmling einer abchasisch-georgischen Familie den Dienst in den abchasischen Streitkräften oder anderen paramilitären abchasischen Verbänden mit dem Argument ablehnen würde, sein Vater (oder Mutter) sei Georgier (in) und auch er fühlt sich als Georgier und wird deswegen nicht gegen seine "georgischen Brüder" kämpfen.Ähnlich wie in Georgien dürfte sich die Situation von Kindern aus ethnisch gemischten abchasisch-georgischen Ehen in Abchasien darstellen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass allein die Herkunft aus einer ethnisch gemischten abchasisch-georgischen Familie nicht Ursache für etwaige Angriffe und Diskriminierungen seitens der abchasischen Behörden oder von Privatpersonen ist. Zumindest mir und allen in der oben genannten "Blitzumfrage" Befragten vergleiche oben) sind Fälle solch motivierter Angriffe und Diskriminierungen nicht bekannt. Als nicht auszuschließen wären nach Meinung aller Befragten aber Übergriffe und Diskriminierungen von "abchasischen defacto Behörden" oder abchasischen Milizen, die von den Behörden oft nur schwer kontrolliert werden können, gegenüber Personen, die als sympathisierend mit der georgischen Seite angesehen werden, und dies unabhängig von der Herkunft des Betroffenen. Ein solcher Fall wäre etwa denkbar, wenn ein in Abchasien lebender Abkömmling einer abchasisch-georgischen Familie den Dienst in den abchasischen Streitkräften oder anderen paramilitären abchasischen Verbänden mit dem Argument ablehnen würde, sein Vater (oder Mutter) sei Georgier (in) und auch er fühlt sich als Georgier und wird deswegen nicht gegen seine "georgischen Brüder" kämpfen.
Zu erwähnen seien hier allerdings auch die vor allem von georgischen Medien gemeldeten Übergriffe und Diskriminierungen gegen die in Abchasien lebende georgische Bevölkerung (darunter vor allem in der Region Gali), deren Zahl in der letzten Zeit zunehmen soll. Der Charakter dieser Übergriffe ist für einen außenstehenden Beobachter in vielen Fällen nur schwer zu beurteilen. Nicht beurteilt werden kann hier etwa, ob es sich bei diesen Übergriffen (so etwa bei der Entführung des Vorstehers eines von Georgiern bewohnten Dorfes zwecks Erpressung von Lösegeld) um "rein" kriminelle Verbrechen handelt oder, wie von georgischer Seite häufig propagandistisch suggeriert, um von den abchasischen Behörden initiierten oder unterstützten Handlungen handelt, deren Ziel es ist, die Rückkehr der aus Abchasien vertriebenen bzw. geflüchteten Georgier zu verhindern. Hinzuweisen sei hier auch darauf, dass nach aktuellen Schätzungen "etwa die Hälfte der in Abchasien wohnenden Bevölkerung aus ethnisch gemischten georgisch-abchasischen Familie stammt (Angaben nach Svobodnaja Grusija vom 6. 2. 07) Auch die Ehefrau des amtierenden abchasischen Staatspräsidenten ist eine ethnische Georgierin. Der Anteil der ethnischen Abchasier an der Bevölkerung Abchasiens insgesamt, der 1989 (also vor dem Ausbruch des abchasisch-georgischen Konflikts) lediglich 18 % betrug (der Anteil der ethnischen Georgier betrug 48 %) wird für 2005 mit 125.000 bzw. 45 % (der Georgier mit ca 12 %)angegeben. Die oben genannten Zahlenangaben stützen sich auf die Ergebnisse der Volkszählung von 1989 und von 2005. Zu vermerken sei allerdings, dass der Begriff "ethnischer Abchase" "ethnischer Georgier" usw. korrekter durch den Begriff "Personen die ihre abchasische, georgische, russische usw. Herkunft deklariert haben" ersetzt werden müsste.
3. Ist der georgische Staat schutzfähig und schutzwillig Abkömmlingen vor etwaigen Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen? Ist der georgische Staat schutzfähig und schutzwillig Abkömmlinge von Mischehen vor Übergriffen von Tätern aus dem eigenen Sicherheitsapparat zu schützen? Werden Anzeigen bei Sicherheitsdienststellen von Abkömmlingen von Mischehen aufgenommen und werden Gewalttaten auch geahndet?
Die Frage ob der georgische Staat schutzwillig in Bezug auf den Schutz von Personen ist, die aus gemischten georgisch - abchasischen Ehen stammen, kann hier vorbehaltlos bejaht werden. Zwischen diesen Personen und den anderen georgischen Staatsbürgern, werden, soweit hier bekannt, seitens der Behörden keine durch die gemischt ethnische Herkunft bedingten Unterschiede gemacht.
Problematisch ist aber die Schutzfähigkeit der georgischen Sicherheitsorgane, in einigen Regionen Georgiens, so insbesondere auch in den georgisch - abchasischen Grenzgebieten mit einem starken Anteil der Binnenflüchtlinge an der Bevölkerung insgesamt. Die dadurch bedingten sozialen Spannungen sowie Abchasien als Rückzugsgebiet für Kriminelle, sind ein ergiebiger Nährboden der Kriminalität darunter vor allem auch für Entführungen, Raubüberfälle und andere der schwersten Verbrechen, die die Behörden bis jetzt kaum unter Kontrolle haben. Betroffen dadurch sind allerdings alle Bewohner dieser Regionen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Ausländer werden in den Reisewarnungen vor dem Besuch dieser Regionen gewarnt (vgl. die im Internet veröffentlichten Reisewarnungen des Außenministeriums Deutschlands, Österreichs und der Schweiz..Problematisch ist aber die Schutzfähigkeit der georgischen Sicherheitsorgane, in einigen Regionen Georgiens, so insbesondere auch in den georgisch - abchasischen Grenzgebieten mit einem starken Anteil der Binnenflüchtlinge an der Bevölkerung insgesamt. Die dadurch bedingten sozialen Spannungen sowie Abchasien als Rückzugsgebiet für Kriminelle, sind ein ergiebiger Nährboden der Kriminalität darunter vor allem auch für Entführungen, Raubüberfälle und andere der schwersten Verbrechen, die die Behörden bis jetzt kaum unter Kontrolle haben. Betroffen dadurch sind allerdings alle Bewohner dieser Regionen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Ausländer werden in den Reisewarnungen vor dem Besuch dieser Regionen gewarnt vergleiche die im Internet veröffentlichten Reisewarnungen des Außenministeriums Deutschlands, Österreichs und der Schweiz..
(Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. Siegfried Lammich vom 12.02.2008 zur Situation von Abkömmlingen gemischt-ethnischer (georgisch - abchasischer) Ehen in Georgien und in Abchasien)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation) beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde als unglaubwürdig erachtet, da beide in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck hinterließen und ihre Aussagen in wesentlichen Punkten nicht mit den Angaben vor dem Bundesasylamt übereinstimmen. Ferner ergaben sich zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten:
Während der Ehemann anlässlich der Erstbefragung als seinen Fluchtgrund anführte, dass er und seine Ehefrau in der Heimat große Probleme gehabt hätten, da er und seine Ehefrau beschuldigt worden wären, eine Gruppe von georgischen Partisanen bei sich zu Hause zu verstecken und er, weil er nicht am Krieg teilgenommen habe, von Abchasen bedroht worden wäre und diese hätten mit der Entführung des gemeinsamen Sohnes gedroht, räumte er anlässlich der Einvernahme am 29.08.2006 selbst ein, seine diesbezüglichen Angaben seien teilweise falsch, da er und seine Ehefrau nicht angegeben hätten, sich in Russland versteckt zu haben.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Herbst 2005, glaublich im Oktober, alleine zu Hause gewesen wäre, als drei bewaffnete Personen in ihr Haus gekommen wären, von denen hätte sie zwei gekannt. Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin jedoch bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 geschildert, es seien drei ihr unbekannte Personen gekommen. Nach Vorhalt ihrer eigenen Aussage, verneinte dies die Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung und führte aus, dass sie auch die Vornamen (XXXX und XXXX) dieser Personen gekannt habe. Nachdem sie ihnen Essen gegeben hätte, seien die Brüder gegangen, der jüngere Bruder namens XXXX sei jedoch danach noch einmal zurückgekommen. Von diesem sei sie vergewaltig worden, habe eine Ohrfeige erhalten und habe deshalb auch das Bewusstsein verloren. Der Bruder, der sie vergewaltigt habe, XXXX, sei in der Folge getötet worden.Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Herbst 2005, glaublich im Oktober, alleine zu Hause gewesen wäre, als drei bewaffnete Personen in ihr Haus gekommen wären, von denen hätte sie zwei gekannt. Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin jedoch bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 geschildert, es seien drei ihr unbekannte Personen gekommen. Nach Vorhalt ihrer eigenen Aussage, verneinte dies die Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung und führte aus, dass sie auch die Vornamen (römisch 40 und römisch 40 ) dieser Personen gekannt habe. Nachdem sie ihnen Essen gegeben hätte, seien die Brüder gegangen, der jüngere Bruder namens römisch 40 sei jedoch danach noch einmal zurückgekommen. Von diesem sei sie vergewaltig worden, habe eine Ohrfeige erhalten und habe deshalb auch das Bewusstsein verloren. Der Bruder, der sie vergewaltigt habe, römisch 40 , sei in der Folge getötet worden.
Entgegen seinen bisherigen Angaben gab der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011 nunmehr an, man habe nicht XXXX, sondern seinen Bruder XXXX umgebracht. Überdies wäre es entgegen seinen eigenen Schilderungen unmöglich, dass der Besuch der Cousins am 25.12. erfolgt wäre, da er und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Georgien gewesen wären. Auf weiteren Vorhalt, dass seine Ehefrau am 31.05.2007 ausgeführt hatte, XXXX wäre der ältere Bruder und Anführer und XXXX wäre derjenige, der immer Probleme gemacht hätte, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr im Gegensatz dazu an, dass XXXX der jüngere Bruder wäre. Diese Angabe widerspricht jedoch auch eindeutig seiner eigenen Schilderung am 29.08.2006, wo er angegeben hatte, XXXX wäre der Chef der Gruppe gewesen und hätte die ganze Familie der Beschwerdeführerin umbringen wollen, da der jüngere Bruder, somit XXXX, umgebracht worden wäre.Entgegen seinen bisherigen Angaben gab der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011 nunmehr an, man habe nicht römisch 40 , sondern seinen Bruder römisch 40 umgebracht. Überdies wäre es entgegen seinen eigenen Schilderungen unmöglich, dass der Besuch der Cousins am 25.12. erfolgt wäre, da er und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Georgien gewesen wären. Auf weiteren Vorhalt, dass seine Ehefrau am 31.05.2007 ausgeführt hatte, römisch 40 wäre der ältere Bruder und Anführer und römisch 40 wäre derjenige, der immer Probleme gemacht hätte, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr im Gegensatz dazu an, dass römisch 40 der jüngere Bruder wäre. Diese Angabe widerspricht jedoch auch eindeutig seiner eigenen Schilderung am 29.08.2006, wo er angegeben hatte, römisch 40 wäre der Chef der Gruppe gewesen und hätte die ganze Familie der Beschwerdeführerin umbringen wollen, da der jüngere Bruder, somit römisch 40 , umgebracht worden wäre.
Auffällig ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in der Verhandlung am 24.10.2011 nicht denjenigen Bruder, den sie im Verfahren vor dem Bundesasylamt in mehreren Einvernahmen der Vergewaltigung beschuldigten, sondern widersprüchlich dazu dessen Bruder, als den Vergewaltiger bezeichneten, und trotz mehrfachem Nachfragen, um auszuschließen, dass es sich bei der Ähnlichkeit der Vornamen nur um eine Verwechslung handle, weiterhin den anderen Bruder als Täter nannten.
Ebenso auffallend erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin am 29.08.2006 als Ermordungszeitpunkt von XXXX Dezember 2005 angegeben hatte, vor dem Bundesasylamt Linz im klaren Gegensatz dazu September oder Oktober 2005 genannt hatte und nach Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben schließlich anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 10.08.2011 ganz allgemein Herbst 2005 als Ermordungszeitpunkt ihres Vergewaltigers behauptet hatte.Ebenso auffallend erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin am 29.08.2006 als Ermordungszeitpunkt von römisch 40 Dezember 2005 angegeben hatte, vor dem Bundesasylamt Linz im klaren Gegensatz dazu September oder Oktober 2005 genannt hatte und nach Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben schließlich anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 10.08.2011 ganz allgemein Herbst 2005 als Ermordungszeitpunkt ihres Vergewaltigers behauptet hatte.
Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 ausdrücklich angegeben, dass XXXX umgebracht worden wäre, dies verneinte die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011. Auf weiteren Vorhalt, dass auch ihr Ehemann am 31.05.2007 die Ermordung von XXXX geschildert hatte, versuchte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch völlig unglaubwürdig damit zu erklären, dass ihr Ehemann alles von ihr wisse und es vielleicht verwechselt habe.Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Einvernahme am 31.05.2007 ausdrücklich angegeben, dass römisch 40 umgebracht worden wäre, dies verneinte die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011. Auf weiteren Vorhalt, dass auch ihr Ehemann am 31.05.2007 die Ermordung von römisch 40 geschildert hatte, versuchte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch völlig unglaubwürdig damit zu erklären, dass ihr Ehemann alles von ihr wisse und es vielleicht verwechselt habe.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte angegeben, dass beide Cousins seiner Ehefrau persönlich am Abend des 25.12.2005 bei ihm gewesen wären und ihm mitgeteilt hätten, dass XXXX getötet worden wäre. Im Widerspruch dazu hatte seine Ehefrau jedoch am 31.05.2007 vor dem Bundesasylamt geschildert, ihr Ehegatte habe ihre beiden Cousins bereits seit dem Jahre 1993 nicht mehr gesehen und dass er von einer älteren Nachbarsfrau im Oktober erfahren habe, dass XXXX umgebracht worden wäre. Nach Vorhalt dieser gegensätzlichen Angaben, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, seine Ehefrau wäre ein bisschen krank und könne es nicht so genau sagen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte angegeben, dass beide Cousins seiner Ehefrau persönlich am Abend des 25.12.2005 bei ihm gewesen wären und ihm mitgeteilt hätten, dass römisch 40 getötet worden wäre. Im Widerspruch dazu hatte seine Ehefrau jedoch am 31.05.2007 vor dem Bundesasylamt geschildert, ihr Ehegatte habe ihre beiden Cousins bereits seit dem Jahre 1993 nicht mehr gesehen und dass er von einer älteren Nachbarsfrau im Oktober erfahren habe, dass römisch 40 umgebracht worden wäre. Nach Vorhalt dieser gegensätzlichen Angaben, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, seine Ehefrau wäre ein bisschen krank und könne es nicht so genau sagen.
Am 24.10.2011 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er die Familiennamen der Cousins seiner Ehefrau gar nicht kenne. Auf Vorhalt, warum er dann angegeben hatte, dass die beiden Cousins seiner Ehefrau den Familiennamen XXXX führen würden, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin völlig unnachvollziehbar aus, dies habe er lediglich vermutet, da dies auch der Mädchenname seiner Ehefrau wäre.Am 24.10.2011 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er die Familiennamen der Cousins seiner Ehefrau gar nicht kenne. Auf Vorhalt, warum er dann angegeben hatte, dass die beiden Cousins seiner Ehefrau den Familiennamen römisch 40 führen würden, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin völlig unnachvollziehbar aus, dies habe er lediglich vermutet, da dies auch der Mädchenname seiner Ehefrau wäre.
Bei der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe ab 2002 begonnen die Cousins seiner Frau zu suchen und diese schließlich 2003 oder 2004 gefunden. Diese Angabe erscheint bereits vor dem Hintergrund der Schilderung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er den Nachnamen der Cousins seiner Ehefrau gar nicht gekannt hätte, völlig unplausibel. Auf Vorhalt dieses Umstandes gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, es sei ihm auch gelungen, ohne die Nachnamen der Cousins zu kennen, diese einfach so im Wald zu finden. Diese Schilderung widerspricht jedoch eindeutig der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem lässt sich die Behauptung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dass die Cousins am 25.12.2005 bei ihm gewesen werden, nicht mit seiner behaupteten Auffindung der Cousins im Wald vereinbaren. Auf Vorhalt dieser gegensätzlichen Angaben verwies er in der Beschwerdeverhandlung nunmehr darauf, dass seine zuvor getätigte Schilderung nicht stimmen könne, da er an diesem Tag nicht mehr da gewesen wäre und es für die Cousins auch zu gefährlich gewesen wäre, gemeinsam zu kommen. Diesbezüglich gab der Ehegatte anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011 nunmehr wiederum abgeändert an, es seien die Cousins seiner Ehefrau immer nur einer nach dem anderen zu ihm nach Hause gekommen.
Die Beschwerdeführerin hatte vor der Erstaufnahmestelle am 29.08.2006 als Vergewaltigungszeitpunkt den 10.09.2004 angegeben, demgegenüber hatte sie am 31.05.2007 vor dem Bundesasylamt Linz jedoch das Ereignis am 07.12.2004 zeitlich eingeordnet. Nach Vorhalt dieser divergierenden Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 10.08.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie es nicht wisse und sich wahrscheinlich geirrt habe. Wiederum im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung nunmehr an, dass es irgendwann im Oktober oder im November 2005 gewesen wäre, da sie im Dezember 2005 ausgereist seien. Sie verwies darauf, dass es bei solchen Ereignissen einen Verdrängungsprozess gebe, dieser Erklärungsversuch vermochte jedoch die mehrfach geänderten Zeitangaben nicht nachvollziehbar zu erklären.
Die Beschwerdeführerin behauptete zudem, dass sie und ihr Ehemann dauernd und gemeinsam bei der Polizei gewesen wären und dort ihr Ehemann immer geschlagen worden wäre, zudem hätte man ihnen unterstellt, ihre Angaben seien unrichtig. Demgegenüber hatte ihr Ehegatte ausdrücklich geschildert, er sei nie bei der Polizei gewesen. Er sei lediglich bei der Volkszählung 2002 bei der Polizei gewesen, dies sei jedoch sinnlos gewesen, weil man ihn immer zum Militärkommissariat geschickt hätte. Auf Vorhalt des Widerspruches, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, die Polizei habe ihm gar nichts gesagt und ihn zum Militärkommissariat geschickt. Auf weiteren Vorhalt, dass seine Ehefrau auch ausgesagt habe, er sei bei der Polizei immer geschlagen worden, er jedoch nunmehr geschildert hatte, weggeschickt worden zu sein, änderte der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Angaben dahingehend, dass es nicht bei der Polizei gewesen wäre, sondern dass er in Wirklich beim Militärkommissariat im selben Gebäude geschlagen worden wäre.
Zusammengefasst wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu ihren Fluchtgründen als absolut unglaubwürdig erachtet. Es erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass die zahlreichen und teilweise eklatanten Widersprüche lediglich aufgrund der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin entstanden waren, wie dies der ausgewiesene Vertreter zu erklären versucht hatte.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung der getätigten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eine - durch die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht abwendbare - landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden konnte. Diese Feststellung beruht auf folgenden Überlegungen:
Ungeachtet der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte von kriminellen Privatpersonen misshandelt und bedroht wurden, kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegen eine allenfalls nach einer Heimkehr fortgesetzte Verfolgung durch die erwähnten Privatpersonen kein hinreichender staatlicher Schutz durch die georgische Polizei zuteil würde. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist von einer grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen georgischen Sicherheitsverwaltung auszugehen. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin den prinzipiell ausreichenden effektiven Schutz der georgischen Polizei in Anspruch nehmen könnte.
Auch ist den Länderfeststellungen klar zu entnehmen, dass ungeachtet der Tatsache, ob sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Vergewaltigung tatsächlich ereignet hatte, Vergewaltigungen im Herkunftsstaat strafrechtlich verfolgt werden, das Opfer jedoch zuvor eine Anzeige zu erstatten hat. Sollte es dabei tatsächlich zu Unzulänglichkeiten in der Tätigkeit der georgischen Behörden kommen, besteht darüber hinaus nach den Länderfeststellungen auch die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu wenden.
Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes schließt keineswegs die zumutbare Möglichkeit aus, sich allenfalls auch mit Unterstützung der georgischen Polizei in einem anderen Landesteil Georgiens niederzulassen, um sich dem vorgebrachten (und nach Einschätzung des erkennenden Senates lokal begrenzten) Konflikt zu entziehen. Weder der Beschwerdeführer, seine Ehefrau noch der ausgewiesene Vertreter haben auf Vorhalt einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit überzeugende und nachvollziehbare Gründe genannt, die dieser Annahme entgegenstehen würden
Im Übrigen ist insbesondere auf die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten vom 9.12.2009 sowie die Anfragebeantwortung von amnesty international an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 22.6.2010 hinzuweisen, wonach keine Informationen über Fälle der Verfolgung von Abchasen in Kerngeorgien bestehen und gewaltsame Übergriffe oder eine gezielte Verfolgung und Diskriminierung von Binnenvertriebenen abchasischer oder gemischt-ethnischer Volkszugehörigkeit nicht bekannt sind.
Die Feststellungen über die Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich zudem lediglich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, konnten jedoch nicht belegt werden. Ein identitätsbezeugendes Dokument (Reisepass) hat sie nicht vorgelegt. Diesbezüglich ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Ehemann anlässlich der Beschwerdeverhandlung behaupten, sie wären georgische Staatsangehörige und gehörten beide der abchasischen Volksgruppe an. Ihr ausgewiesener Vertreter behauptete jedoch demgegenüber, dass dies nicht stimme und im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mannes gemischte Abstammung vorliege, weshalb diese aufgrund dieses "ethnischen Mangels" ebenso wie ihr minderjähriger Sohn unter Problemen und starker Diskriminierung zu leiden hätten. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Anfragebeantwortung vom 12.02.2007, verfasst von Dr. Siegfried Lammich, zur Situation von Abkömmlingen gemischt-ethnischer Ehen in Georgien zu verweisen. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine konkreten Fälle von Übergriffen oder Diskriminierungen seitens der georgischen bzw. der abchasischen Behörden oder Privatpersonen bekannt wären, deren Anlass allein die Herkunft des Angegriffenen bzw. des Diskriminierten aus einer ethnisch gemischten Familie gewesen wäre. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin, deren Volksgruppe bzw. Abstammung nicht feststellbar ist, abseits der behaupteten Verfolgung durch die kriminellen Privatpersonen - allein aufgrund ihrer Abstammung oder aufgrund ihrer Ehe mit einem Mann, dessen Volksgruppenzugehörigkeit überdies auch nicht gesichert ist, kann daher nicht angenommen werden.
Der erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2011 geäußerte Behauptung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er georgischer Staatsangehöriger sei, jedoch seit dem Zerfall der Sowjetunion keinen Pass besessen und daher keine Staatsbürgerschaft habe, wird schließlich das Gutachten von Dr. Siegfried LAMMICH vom 14.11.2006 über den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion entgegengehalten. Darin werden diverse Möglichkeiten des Erwerbes der georgischen Staatsbürgerschaft aufgelistet. Dieses Gutachten wurde dem ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht und von diesem ausdrücklich nicht in Zweifel gestellt, weshalb die georgische Staatsbürgerschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen war.
Die Feststellung über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen basieren insbesondere auf der fachärztlichen Bestätigung vom 06.09.2011. Ferner wurden ihre Angaben über ihre Lebensumstände in Österreich und dass Verwandte von ihr im Herkunftsstaat leben, den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die der Beschwerdeführerin im Zuge der Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen Berichte und den darin angeführten Quellen. Das hiezu erstattete Vorbringen bzw. die Stellungnahmen des ausgewiesenen Vertreters vermochten diesen Quellen nicht in substantiierter Weise zu widersprechen, sondern wurden teilweise sogar Textpassagen dieser Länderfeststellungen hervorgehoben.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem eingesehenen Strafregisterauszug.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Abs.1). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Abs.2).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Absatz eins,). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Absatz 2,).
Soweit die Beschwerdeführerin kriminelle Übergriffe von Privatpersonen und in der Folge von Polizisten bzw. Soldaten in Abchasien behauptete, steht ihr überdies die Möglichkeit offen, ihren Wohnsitz zumutbarerweise nach Zentralgeorgien, etwa nach Tblisi, zu verlegen, womit vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist auf Grund der oa. Länderfeststellungen von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden bei kriminellen Übergriffen Dritter auszugehen.
Im vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Im vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin hat in Summe keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht. Hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch Privatpersonen und in der Folge durch Polizisten bzw. Soldaten in Abchasien ist abgesehen von der bestehenden innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden in Zentralgeorgien gegeben.Die Beschwerdeführerin hat in Summe keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, vorgebracht. Hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch Privatpersonen und in der Folge durch Polizisten bzw. Soldaten in Abchasien ist abgesehen von der bestehenden innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden in Zentralgeorgien gegeben.
Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin laut ärztlicher Bestätigung vom 06.09.2011 vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sowie ihrer weiteren psychischen Beeinträchtigungen ist auf Grund der oa. Länderfeststellungen davon auszugehen, dass derartige Leiden in Georgien, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar sind.
Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK zu verweisen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung vonHiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu verweisen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von
Artikel 3 MRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Artikel 3 MRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen in Georgien grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würdeGemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde
Die Beschwerdeführerin ist eine grundsätzlich erwerbsfähige Erwachsene, die sich im Fall einer Rückkehr nach Georgien mit ihrem auch bereits aus Österreich nach Georgien ausgewiesenen Ehemann, einem ebenfalls arbeitsfähigen Mann, so wie vor ihrer Ausreise den notwendigen Lebensunterhalt selbst verschaffen kann.
Hinsichtlich des Vorbringens des ausgewiesenen Vertreters, wonach die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft von ihrem im "unsicheren Land" (Abchasien) liegenden Grund und Boden abhängig wäre, weshalb die Familie bei einer Übersiedlung nach Georgien in schwierigsten sozio-ökonomischen Verhältnissen leben müsste und eine Diskriminierung von Abchasen in Georgien zweifellos anzunehmen sei, wird vom erkennenden Senat ausdrücklich festgestellt, dass - selbst wenn sich Binnenvertriebene in Georgien in einer schlechten Situation befinden mögen - darin noch keine dem Art. 3 EMRK allgemein widersprechende Lage erblickt werden kann.Hinsichtlich des Vorbringens des ausgewiesenen Vertreters, wonach die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft von ihrem im "unsicheren Land" (Abchasien) liegenden Grund und Boden abhängig wäre, weshalb die Familie bei einer Übersiedlung nach Georgien in schwierigsten sozio-ökonomischen Verhältnissen leben müsste und eine Diskriminierung von Abchasen in Georgien zweifellos anzunehmen sei, wird vom erkennenden Senat ausdrücklich festgestellt, dass - selbst wenn sich Binnenvertriebene in Georgien in einer schlechten Situation befinden mögen - darin noch keine dem Artikel 3, EMRK allgemein widersprechende Lage erblickt werden kann.
Es ist weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443), sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.Es ist weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443), sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34 Abs. 2 bzw. 3 AsylG 2005 besagen: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden,Paragraph 34, Absatz 2, bzw. 3 AsylG 2005 besagen: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden,
dem der Status des Asylberechtigten (Abs. 2)dem der Status des Asylberechtigten (Absatz 2,)
dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3)dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,)
zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid
den Status eines Asylberechtigten (Abs. 2)den Status eines Asylberechtigten (Absatz 2,)
den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3)den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,)
zuzuerkennen, wenn dieser (Z. 1) nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Abs. 2) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3) zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).zuzuerkennen, wenn dieser (Ziffer eins,) nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Absatz 2,) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,) zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Da im konkreten Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen.
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre Tochter (Beschwerdeführer zu den Zlen. D16 304890-4/2008 und D16 304891-4/2008), doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2006 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den fünfeinhalb Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Juni 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte seit diesem Zeitpunkt nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt ihres Ehegatten und ihres minderjährigen Sohnes, die beide ebenfalls lediglich aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung nach Georgien betroffen sind.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2006 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den fünfeinhalb Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Juni 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte seit diesem Zeitpunkt nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dies gilt auch im Hinblick auf den Aufenthalt ihres Ehegatten und ihres minderjährigen Sohnes, die beide ebenfalls lediglich aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz zum Aufenthalt in Österreich vorläufig berechtigt gewesen und nunmehr auch von einer Ausweisung nach Georgien betroffen sind.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin, die lediglich einige Monate 2007 einer legalen Saisonarbeit nachgegangen war, diese Tätigkeit jedoch krankheitsbedingt wieder beendet hatte, schließen lassen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Aufenthaltes vier Mal strafrechtlich verurteilt worden. Durch dieses wiederholte Fehlverhalten wurde eine allfällige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich massiv gemindert (vgl. dazu auch VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181, wonach die für die Integration bedeutsame soziale Kompetenz durch eine vom Fremden begangene Straftat wesentlich beeinträchtigt wird).Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin, die lediglich einige Monate 2007 einer legalen Saisonarbeit nachgegangen war, diese Tätigkeit jedoch krankheitsbedingt wieder beendet hatte, schließen lassen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Aufenthaltes vier Mal strafrechtlich verurteilt worden. Durch dieses wiederholte Fehlverhalten wurde eine allfällige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich massiv gemindert vergleiche dazu auch VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181, wonach die für die Integration bedeutsame soziale Kompetenz durch eine vom Fremden begangene Straftat wesentlich beeinträchtigt wird).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich wiederholt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen ist (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 15.09.2011 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert hat, kann aus diesem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung keine besonderen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin.Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich wiederholt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen ist (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 15.09.2011 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert hat, kann aus diesem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung keine besonderen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin.
Von einer gelungenen Integration kann schließlich auch trotz der nunmehr zusammen mit der Stellungnahme vom 07.11.2011 in Vorlage gebrachten Bestätigung einer KFZ-Werkstätte, die der Beschwerdeführerin, die in Österreich lediglich für einige Monate im Jahr 2007 einer Arbeit nachgegangen ist, eine Einstellung bei Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen zusagt, ausgegangen werden. Diese bedingte Einstellungszusage stellt keinen Beleg für ihr künftige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls bloß einen Hinweis dafür dar, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, künftig in die Situation kommen könnte, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 (jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor sowohl die georgische als auch die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht; auch leben Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Im Hinblick auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ist überdies auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zugunsten der Aufenthaltsbeendigung ins Treffen zu führen (vgl. etwa VwGH 28.2.2008, 2006/18/0467, 7.2.2008, 2006/21/0388 mwH).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Im Hinblick auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ist überdies auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zugunsten der Aufenthaltsbeendigung ins Treffen zu führen vergleiche etwa VwGH 28.2.2008, 2006/18/0467, 7.2.2008, 2006/21/0388 mwH).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des vom ausgewiesenen Vertreter in dessen Stellungnahme vom 09.11.2011 getätigten Verweises, wonach der Asylgerichtshof in zwei ähnlich gelagerten Fällen die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt hätte, festgehalten, dass dieser Vergleich bereits deshalb ins Leere geht, weil im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin bereits vier Mal strafrechtlich im Bundesgebiet verurteilt wurde, demgegenüber jedoch die Beschwerdeführer zu D16 308405-1/2008 sowie E10 306903-2/2008 unbescholten waren.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
31.01.2012