Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 411358-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 09.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011, Zl. 11 08.363-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 09.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011, Zl. 11 08.363-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist am 20.09.2009 in die Republik Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2009 sowie den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 29.09.2009 und am 27.10.2009 mit drohender Verfolgung durch die Taliban wegen seiner Mitgliedschaft bei der Etehad-e Islami bzw. durch die Familie seiner Ehefrau, die der Beschwerdeführer ohne Einverständnis der Familie geheiratet habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "23.09.2009" (richtig: 20.09.2009) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "23.09.2009" (richtig: 20.09.2009) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2010 sowie am 16.12.2010 und Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat wurde das gegen den Bescheid vom 29.12.2009 erhobene Rechtsmittel mit hg. Erkenntnis vom 07.06.2011, Zl. C1 411358-1/2010/15E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2010 sowie am 16.12.2010 und Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat wurde das gegen den Bescheid vom 29.12.2009 erhobene Rechtsmittel mit hg. Erkenntnis vom 07.06.2011, Zl. C1 411358-1/2010/15E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Begründend wird in der Entscheidung insbesondere ausgeführt, den Angaben des Beschwerdeführers sei aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe überdies - nachdem er in der Verhandlung am 16.12.2010 eingeräumt habe, die Fluchtgeschichte bezüglich der Familie seiner Ehegattin erfunden zu haben - für den Zeitraum von 1997 bis zu seiner letzten Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2009 keinerlei Verfolgung substantiiert vorgebracht und vielmehr angegeben, einen Monat lang unbehelligt bei Freunden in Kabul gelebt zu haben. Selbst wenn man von drohender Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf durch die Taliban ausgehen würde, so bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich diese Gefahr auch auf Kabul erstrecken würde und sei dem Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge in Afghanistan seit 1997 nur in Kabul gelebt habe, eine neuerliche Aufenthaltsnahme in Kabul infolge seiner dort vorhandenen Anknüpfungspunkte auch möglich und zumutbar.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2011 ordnungsgemäß zugestellt.
Gegen diese Entscheidung wurde beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 02.09.2011, Zl. U 1500/11-4, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 19.09.2011, Zl. U 1500/11-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unverzüglich - bis längstens 05.08.2011 - auszureisen. Nach einem Hinweis über die Möglichkeit der Gewährung von Rückkehrhilfe wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seine Ausreise auch mit einer Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden könnten.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unverzüglich - bis längstens 05.08.2011 - auszureisen. Nach einem Hinweis über die Möglichkeit der Gewährung von Rückkehrhilfe wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seine Ausreise auch mit einer Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden könnten.
Am 04.08.2011 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung am selben Tage verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, und erklärte, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe Österreich seit der Entscheidung über seinen letzten Asylantrag nicht verlassen und sei die ganze Zeit in Tirol wohnhaft gewesen. Als Grund für die nunmehrige Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er habe vom Asylgerichtshof einen "negativen Bescheid" erhalten, in dem ausgeführt worden sei, er könne in Kabul leben. Der Beschwerdeführer fragte, wer ihm in Kabul sein Leben garantieren könne, und führte aus, sein Leben sei überall in Afghanistan in Gefahr. Aus diesem Grund stelle er einen neuen Asylantrag. Nach neuen Gründen befragt gab der Beschwerdeführer an, es stimme nicht, wenn im "Bescheid" geschrieben stehe, dass er in Kabul Freunde habe. Erneut nach neuen Gründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Gründe, wegen derer er Afghanistan verlassen habe, würde weiterhin bestehen. Daher wolle er nicht zurückkehren. Er akzeptiere das Ergebnis der Recherchen des vom Asylgerichtshof beauftragten Sachverständigen nicht. Dies seien seine neuen Gründe.
Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor den Taliban. Sein Leben sei weder in Kabul noch in seiner Heimatprovinz sicher. Seine Cousins väterlicherseits würden ihn bei den Taliban verraten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Sein Leben sei dort aber in Gefahr. Jeden Tag würden in Afghanistan Bomben explodieren und Menschen von Taliban getötet. Über Befragen, seit wann dem Beschwerdeführer die neuen Asylgründe bekannt gewesen seien, gab dieser an, er habe schon immer gewusst, dass sein Leben dort in Gefahr sei. Er höre jeden Tag Nachrichten und stelle fest, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Befragt, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er hätte 6 Wochen Zeit gehabt, gegen den "Bescheid" des Asylgerichtshofes zu berufen, habe inzwischen aber ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft erhalten, dass er Österreich bis zum 05.08.2011 verlassen solle, da er sonst abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht damit einverstanden, dass seine Angaben durch Recherchen im Herkunftsstaat überprüft würden, ohne die Tatsache seiner Asylantragstellung in Österreich preiszugeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG hingewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG hingewiesen.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.08.2011 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Gesundheitszustand an, er leide an Hepatitis B und habe Probleme mit seinem Kopf. Er brachte in diesem Zusammenhang zwei Arztschreiben und eine CD betreffend eine Magnetresonanztomographie des Schädels zur Vorlage. Der Beschwerdeführer gab an, auch Medikamente einzunehmen, er könne diese aber nicht benennen.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe weder in Österreich noch in Europa Verwandte. Er habe einen Freund in Österreich, von dem er aber kein Geld bekomme und auch nicht abhängig sei. Er besuche ein Fitnesscenter und habe sich für einen Deutschkurs angemeldet.
Seine Probleme (im Herkunftsstaat) seien gleich geblieben, es seien aber weitere Probleme hinzugekommen. Der Beschwerdeführer zweifelte die Recherchen des im ersten Asylverfahren beauftragten Sachverständigen an und sei in der gesamten Einvernahme nicht aufgeschrieben worden, dass der Sachverständigen ausgesagt habe, das er nicht in die Heimatregion des Beschwerdeführers fahren könne, da dort viele Taliban seien. Wenn der Sachverständige nicht dorthin gehen könne, warum sollte er dann hingehen können? Der Beschwerdeführer bezweifelte weiters, dass der Sachverständige tatsächlich "dort" recherchiert habe, zumal dieser behauptet habe, der Schwager des Beschwerdeführers würde bei einer NGO in Kabul arbeiten. Das stimme jedoch nicht. Wenn das nicht stimme, dann stimme von den Recherchen gar nichts.
Nach neuen Gründen für die Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe erfahren, dass seine Freunde, bei denen er sich in Kabul aufgehalten habe, nicht mehr dort leben würden. Außerdem könne man nicht immer nur bei Freunden leben, diese könnten einen auch nicht beschützen. Des Weiteren würden in der Region des Beschwerdeführers zwei Stämme Krieg führen. Die Gruppierung namens "XXXX" sammle Menschen, die in den Bergen kämpfen sollten. Der Beschwerdeführer wolle das aber nicht, er wolle keinen Krieg. In so einer Situation werde man gezwungen, mitzumachen - auch wenn man in Kabul oder in einer anderen Provinz lebe.
Über Befragen, wo der Schwager des Beschwerdeführers arbeite, wenn er nicht, wie vom Sachverständigen festgestellt, für eine NGO in Kabul arbeiten würde, fragte der Beschwerdeführer seinerseits, woher er das wissen solle. Er wisse nicht einmal, ob dieser überhaupt etwas arbeiten würde. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer dann wissen wolle, dass der Schwager nicht doch für eine NGO arbeite, fragte der Beschwerdeführer, wieso sein Schwager überhaupt arbeiten sollte. Er wisse, dass dieser Analphabet sei und gehe er daher davon aus, dass er nicht bei einer NGO arbeite. Er habe den Schwager und den Schwiegervater seit zwei Jahren nicht gesehen und keinen Kontakt zu ihnen. Er wisse daher auch nicht, was sein Schwiegervater mache. Seit er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Auch zu anderen Personen in seinem Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt. Er habe von niemandem eine Telefonnummer.
Der Beschwerdeführer äußerte weitere (lediglich mit Vermutungen begründete) Zweifel an den Recherchen des Sachverständigen (im ersten Asylverfahren) und führte zu der Feststellung, dass er in Kabul leben könne, aus, seine Heimatregion sei von Kabul lediglich 200 Kilometer entfernt und könne jeder von seiner Region ohne weiteres nach Kabul gehen.
Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, überall in Afghanistan drohe ihm Lebensgefahr. Es gebe keine sichere Provinz. Die Regierungsgegner, wie beispielsweise die Taliban, hätten die Möglichkeit, überall hinzukommen. Der Beschwerdeführer habe mit den Taliban Probleme und bestünden weiters die Probleme mit den beiden kriegführenden Stämmen, wobei der Beschwerdeführer gezwungen wäre, mitzumachen. Außerdem sei der Beschwerdeführer krank und könne dort nicht medizinisch versorgt werden. Befragt nach dem Grund, warum der Beschwerdeführer bei dem Krieg zwischen den Stämmen mitmachen müsste, gab dieser an, es gebe einen Krieg zwischen dem Stamm des Beschwerdeführers und einem anderen Stamm und wolle dieser einen Berg in Besitz nehmen, der teilweise seinem Stamm gehöre. Auf diesem Berg ("Wald") gebe es viele Bäume. Sein eigener Stamm würde den Beschwerdeführer zwingen, mitzukämpfen. Er wolle nicht Krieg führen und sei deshalb auch schon geflüchtet. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer von diesem Krieg zwischen den Stämmen wisse, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Krieg habe bereits geherrscht, als er noch in Afghanistan gewesen sei. Er habe dieses Problem bisher nicht angeführt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er habe keine Ahnung von Einvernahmen gehabt und gedacht, er sei hier in Sicherheit. Noch kein Afghane habe bisher so einen "Asylbescheid" erhalten wie der Beschwerdeführer. Alle Afghanen würden ihn deswegen auslachen.
Nach weiteren, bisher nicht genannten Gründen für die Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne schon sein, dass zwischenzeitlich Vorfälle passiert seien, von denen er nicht wisse. Afghanistan selbst sei ein Problem bzw. ein Ort der Probleme. Andere Gründe habe er nicht.
Über Befragen nach Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers seit dem ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, er kenne sich jetzt besser aus, habe schon Deutschkurse besucht und sich zu einem weiteren angemeldet. Sonst habe sich nicht geändert.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er wisse nicht wo sich seine Frau derzeit aufhalte und sei es ihm auch nicht gelungen, über andere Afghanen einen Kontakt herzustellen.
Seine gesundheitlichen Probleme seien im ersten Asylverfahren noch nicht bekannt gewesen, erst im Zuge einer Blutuntersuchung sei "das" (Hepatits B) festgestellt worden. In Afghanistan sei eine Behandlung seiner Krankheiten nicht möglich und könnte er diese auch nicht finanzieren. Würde er zurückkehren, würden außerdem die Gläubiger, bei denen er sich das Geld für die Reise ausgeborgt habe, das Geld zurückverlangen. Er habe aber in Österreich trotz fünf Besuchen beim Arbeitsamt keinen Job bekommen.
Mit Schreiben vom 01.09.2011 richtete die Erstaufnahmestelle West eine Anfrage an die ebenfalls beim Bundesasylamt eingerichtete Staatendokumentation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkrankung an Hepatitis B in dessen Herkunftsstaat.
Mit Anfragebeantwortung vom 08.09.2011 teilte die Staatendokumentation der Erstaufnahmestelle West mit, dass zufolge der Auskunft des IOM Kabul vom 08.09.2011 eine Behandlung von Hepatitis B in Kabul möglich sei, zumal dort Tests und Medikamente verfügbar seien. In XXXX seien die Medikamente hingegen kaum erhältlich. In Kabul sei es auch möglich, regelmäßige Bluttests (einschließlich Polymerase-Kettenreaktion - PCR) durchzuführen, die Kosten seien aber vom Patienten zu tragen und seien insbesondere die Kosten von PCR-Tests sehr hoch. Die Spitalsbehandlung selbst (ohne die Medikamente) sei kostenlos.Mit Anfragebeantwortung vom 08.09.2011 teilte die Staatendokumentation der Erstaufnahmestelle West mit, dass zufolge der Auskunft des IOM Kabul vom 08.09.2011 eine Behandlung von Hepatitis B in Kabul möglich sei, zumal dort Tests und Medikamente verfügbar seien. In römisch 40 seien die Medikamente hingegen kaum erhältlich. In Kabul sei es auch möglich, regelmäßige Bluttests (einschließlich Polymerase-Kettenreaktion - PCR) durchzuführen, die Kosten seien aber vom Patienten zu tragen und seien insbesondere die Kosten von PCR-Tests sehr hoch. Die Spitalsbehandlung selbst (ohne die Medikamente) sei kostenlos.
Mit Stellungnahme vom 22.09.2011 führte der Beschwerdeführer aus, es sei gerade in den letzten Tagen gehäuft zu Attentaten in Kabul gekommen und sei eine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen.
Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt (vor seiner Ausreise) einen Monat in Kabul versteckt, sich allerdings bereits damals nicht sicher gefühlt, zumal ihm Verfolgung durch die Taliban gedroht habe. Die Taliban hätten ihre Terroraktivität in Kabul intensiviert und seien nicht einmal das Diplomatenviertel und ehemalige Präsidenten sicher. Es bestehe auch kein ausreichender staatlicher Schutz und wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen.
Dem Beschwerdeführervertreter würden zahlreiche aktuelle Entscheidungen des Asylgerichtshofes vorliegen, in denen das Vorbringen nicht als glaubhaft festgestellt worden sei, hinsichtlich Spruchpunkt II. aber aufgrund der Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Afghanistan festgestellt worden seien.Dem Beschwerdeführervertreter würden zahlreiche aktuelle Entscheidungen des Asylgerichtshofes vorliegen, in denen das Vorbringen nicht als glaubhaft festgestellt worden sei, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aber aufgrund der Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Afghanistan festgestellt worden seien.
Im gegenständlichen Fall stelle der Asylgerichtshof stattdessen auf den einmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kabul ab und schließe darauf, dass er wieder dorthin zurückkehren könne. Dies sei jedoch nicht möglich. Kabul sei nur eine von vielen Stationen der Flucht des Beschwerdeführers gewesen und stelle keinen Rückkehrort für den Beschwerdeführer dar. Vielmehr wäre die Lage in XXXX, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, zu beurteilen gewesen. Dort sei die Lage jedoch katastrophal und werde beantragt, Ermittlungen zur Sicherheitslage in XXXX durchzuführen.Im gegenständlichen Fall stelle der Asylgerichtshof stattdessen auf den einmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kabul ab und schließe darauf, dass er wieder dorthin zurückkehren könne. Dies sei jedoch nicht möglich. Kabul sei nur eine von vielen Stationen der Flucht des Beschwerdeführers gewesen und stelle keinen Rückkehrort für den Beschwerdeführer dar. Vielmehr wäre die Lage in römisch 40 , dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, zu beurteilen gewesen. Dort sei die Lage jedoch katastrophal und werde beantragt, Ermittlungen zur Sicherheitslage in römisch 40 durchzuführen.
Im Rahmen der "Befundinterpretation" vom 21.09.2011 stellte der vom Bundesasylamt beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin, DDr. XXXX, unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers (internistisches Attest vom 22.08.2011, neurologischer Befundbericht vom 13.05.2011, Befund eines Instituts für bildgebende Diagnostik vom 01.04.2011, neurologischer Befundbericht vom 21.03.2011, internistischer Befund vom 17.02.2011, dermatologischer Befund vom 14.02.2011, histologischer Befund vom 10.11.2010, Endoskopiebefund vom 08.11.2010, Ambulanzbericht vom 02.11.2010, CT-Befund vom 30.07.2010) und dessen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 23.08.2011 sowie nach telefonischer Rücksprache mit Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. XXXX, Institut für bildgebende Diagnostik, Röntgenpraxis Dr. XXXX, betreffend den Beschwerdeführer folgende Diagnosen:Im Rahmen der "Befundinterpretation" vom 21.09.2011 stellte der vom Bundesasylamt beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin, DDr. römisch 40 , unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers (internistisches Attest vom 22.08.2011, neurologischer Befundbericht vom 13.05.2011, Befund eines Instituts für bildgebende Diagnostik vom 01.04.2011, neurologischer Befundbericht vom 21.03.2011, internistischer Befund vom 17.02.2011, dermatologischer Befund vom 14.02.2011, histologischer Befund vom 10.11.2010, Endoskopiebefund vom 08.11.2010, Ambulanzbericht vom 02.11.2010, CT-Befund vom 30.07.2010) und dessen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 23.08.2011 sowie nach telefonischer Rücksprache mit Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Institut für bildgebende Diagnostik, Röntgenpraxis Dr. römisch 40 , betreffend den Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
gastroduendales Reizsyndrom - Zustand nach Heliobacter-Eradikationstherapie 11/10
chronische Sinusitis maxillaris re > li
Zustand nach Hepatitis B (HBs- & HBe-Ag negativ)
Hemihyperpathie rechts, unklarer Ätiologie 05/11
Cervikalgie 05/11
irritierter Lichen pilaris 02/11
Urticaria factitia 02/11.
In dem Gutachten wird die Frage, ob beim Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Afghanistan aufgrund seines Gesundheitszustandes die reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes bzw. einer Krankheitsverschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß bestehe, verneint. Sämtliche vor einer Überstellung erforderlichen Maßnahmen seien bereits durchgeführt worden und benötige der Beschwerdeführer während sowie nach der Überstellung derzeit keine spezifischen Maßnahmen. Eine Überstellung sei ab sofort möglich.
Zusammenfassend führte der Arzt aus, der Beschwerdeführer sei zwischen Juli 2010 und August 2011 aufgrund von Beschwerden mehrfach fachärztlich vorstellig geworden (chirurgisch, dermatologisch, internistisch und neurologisch) und seien mehrere Untersuchungen durchgeführt worden (ua. ein abdominelles CT, eine abdominelle Sonographie, zwei Gastroskopien, ein Schädel-MR, ein EEG, eine Duplexsonographie der Halsgefäße, EKG sowie Laborbefunde). Soweit erforderlich, seien Behandlungen durchgeführt bzw. angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2011 das serologische Bild einer stattgehabten und ausgeheilten HBV-Infektion bei unauffälligen Leberfunktionsparametern gezeigt.
In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2011 wurden dem Beschwerdeführer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2011 und die Befundinterpretation vom 21.09.2011 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend Stellung, dass es in seinem Heimatdorf kein Spital gebe und er überdies in einer Hälfte seines Körpers Schmerzen verspüre. Er erhalte in Österreich Massagen und brachte bezüglich seiner Schmerzen einen weiteren Befund zur Vorlage. Der Beschwerdeführer führte neuerlich ins Treffen, dass sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe und für ihn wegen des herrschenden Krieges und der Rekrutierungen durch die XXXX Gefahr bestehe. Er habe auch ein Problem, weil "ein Teil des Berges dort" dem Beschwerdeführer gehöre und andere Personen behaupten würden, er gehöre ihnen. Wegen des "XXXX" könne er möglicherweise Unterlagen vorlegen bzw. besorgen.In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2011 wurden dem Beschwerdeführer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2011 und die Befundinterpretation vom 21.09.2011 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend Stellung, dass es in seinem Heimatdorf kein Spital gebe und er überdies in einer Hälfte seines Körpers Schmerzen verspüre. Er erhalte in Österreich Massagen und brachte bezüglich seiner Schmerzen einen weiteren Befund zur Vorlage. Der Beschwerdeführer führte neuerlich ins Treffen, dass sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe und für ihn wegen des herrschenden Krieges und der Rekrutierungen durch die römisch 40 Gefahr bestehe. Er habe auch ein Problem, weil "ein Teil des Berges dort" dem Beschwerdeführer gehöre und andere Personen behaupten würden, er gehöre ihnen. Wegen des "XXXX" könne er möglicherweise Unterlagen vorlegen bzw. besorgen.
Das Problem mit den XXXX bestehe schon sehr, sehr lange. Auch das Problem wegen des Berges bestehe schon sehr lange. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob diese Probleme schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan bestanden hätten und gab an, er habe an diesem Krieg auch bereits zweimal teilgenommen. Wenn man nicht freiwillig kämpfe, würde man dazu gezwungen. Befragt, warum er diese Probleme nicht bereits im ersten Verfahren angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei dort neun Stunden einvernommen worden und sei schon müde gewesen. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer im ersten Verfahren sehr lange und ausführlich über familiäre Probleme bezüglich einer Hochzeit erzählt habe, von denen sich herausgestellt habe, dass sie nicht existent seien und der Beschwerdeführer über erfundene Sachverhalte erzählt habe, statt die nunmehr angegebenen Probleme vorzubringen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der ersten Einvernahme auch gesagt, dass er im Dorf Probleme habe. Afghanen hätten nicht nur ein Problem, sondern mehrere Probleme. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht bewusst gewesen, dass er eine negative Entscheidung bekommen und abgeschoben werden könnte. Ihm seien auch so viele Fragen gestellt worden, dass das Problem "irgendwie verloren gegangen" sei.Das Problem mit den römisch 40 bestehe schon sehr, sehr lange. Auch das Problem wegen des Berges bestehe schon sehr lange. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob diese Probleme schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan bestanden hätten und gab an, er habe an diesem Krieg auch bereits zweimal teilgenommen. Wenn man nicht freiwillig kämpfe, würde man dazu gezwungen. Befragt, warum er diese Probleme nicht bereits im ersten Verfahren angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei dort neun Stunden einvernommen worden und sei schon müde gewesen. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer im ersten Verfahren sehr lange und ausführlich über familiäre Probleme bezüglich einer Hochzeit erzählt habe, von denen sich herausgestellt habe, dass sie nicht existent seien und der Beschwerdeführer über erfundene Sachverhalte erzählt habe, statt die nunmehr angegebenen Probleme vorzubringen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der ersten Einvernahme auch gesagt, dass er im Dorf Probleme habe. Afghanen hätten nicht nur ein Problem, sondern mehrere Probleme. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht bewusst gewesen, dass er eine negative Entscheidung bekommen und abgeschoben werden könnte. Ihm seien auch so viele Fragen gestellt worden, dass das Problem "irgendwie verloren gegangen" sei.
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe sich in den letzten zwei Jahren hier eingelebt und werde nun abgeschoben. Es bestehe die Gefahr, dass "die Leute" wüssten, dass er in Europa gewesen sei, und ihn umbringen würden, weil sie davon ausgingen, dass er Geld besitze. Er würde auch mit den Leuten aus dem Dorf Probleme bekommen. Dort gebe es Kidnapper, die davon ausgehen würden, dass er Geld habe, weil er in Europa war. Es gebe dort keine Sicherheit und keinen Schutz. Der Beschwerdeführer habe hier die Gesetze kennen gelernt und auch gelernt, danach zu leben. Würde er wieder zurückgeschickt, würde er wieder zu einem "Dschungelmenschen". Dies wäre unfair.
Am 14.10.2011 brachte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX zur Vorlage.Am 14.10.2011 brachte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 zur Vorlage.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die mündlichen sowie schriftlichen entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers aus beiden Asylverfahren wieder und stellte fest, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit leide, die einer Überstellung nach Afghanistan im Wege stehen würde. Der Beschwerdeführer habe seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf bereits im "Vorverfahren" gemachte Angaben gestützt sowie auf Umstände, die ihm schon vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen seien, die der Beschwerdeführer aber "wissentlich und vorsätzlich" nicht angegeben habe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne daher nicht festgestellt werden.
In Österreich würden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten und könnten auch keine besonders enge Bindungen oder Abhängigkeiten zu in Österreich (dauernd) aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Artikels 8 EMRK bedeuten würde.
Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage in dessen Herkunftsstaat habe sich seit der letzten Entscheidung im "Vorverfahren" nicht geändert.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Mangels Vorlage eines originalen unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen originalen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Im gesamten ersten hier geführten Verfahren führten Sie bezüglich Ihres Gesundheitszustandes aus, dass Sie gesund seien und keinerlei medizinische Betreuung benötigen würden.
Im gegenständlichen Verfahren führten Sie im Rahmen der Erstbefragung noch aus, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten dieser Einvernahme auch ohne Probleme folgen.
Erstmalig in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten Sie, dass Sie an ¿Hepatitis B' leiden würden. Sie hätten auch Probleme mit dem Kopf. Bezüglich Ihrer Krankheiten könnten Sie auch medizinische Anschreiben und eine CD vorlegen. Sie müssten auch Medikamente einnehmen. Wie diese Medikamente heißen würden, wüssten Sie aber nicht. Sie hätten auch schon eine Gastroskopie wegen Ihrer Magenschmerzen gehabt und Sie müssten Medikamente für den Magen einnehmen. Die Magenprobleme hätten Sie kurz nach Ihrer Einreise nach Österreich bekommen. Die Kopfbeschwerden ca. ein Jahr später. Seit wann Sie die Hepatitis hätten, wüssten Sie nicht. Als hier wegen Ihrer Magenbeschwerden Ihr Blut untersucht worden wäre, sei man auf diese Krankheit gestoßen. Im Vorverfahren hätten Sie auch nur von den Magenproblemen erzählt. Von den anderen gesundheitlichen Beschwerden hätten Sie aber nichts erzählt. Nach Afghanistan könnten Sie ua. deswegen nicht zurückkehren, da Sie krank seien und Ihre Krankheit dort nicht behandelt werden könnte. Und wenn die Krankheit dort doch behandelt werden könnte, so könnten Sie sich aber diese Behandlung aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Im Zuge dieser Einvernahme legten Sie ein Anschreiben von Herr Dr. XXXX vom 22.08.2011 vor, in welchem er Ihnen attestierte, dass Sie an Hepatitis B leiden und alle sechs Monate eine Blutkontrolle benötigen würden. Ebenso legten Sie ein weiteres Anschreiben von Herr Dr. XXXX vom 17.02.2011 vor, in welchem als Diagnose "z.B. Cor" (zur Beachtung Herz) angeführt ist.Im Zuge dieser Einvernahme legten Sie ein Anschreiben von Herr Dr. römisch 40 vom 22.08.2011 vor, in welchem er Ihnen attestierte, dass Sie an Hepatitis B leiden und alle sechs Monate eine Blutkontrolle benötigen würden. Ebenso legten Sie ein weiteres Anschreiben von Herr Dr. römisch 40 vom 17.02.2011 vor, in welchem als Diagnose "z.B. Cor" (zur Beachtung Herz) angeführt ist.
Seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle-West, wurde an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes herangetreten und gebeten zu erheben, ob ¿Hepatitis B' in Afghanistan behandelbar ist. Am 08.09.2011 teilte die Staatendokumentation mit, dass durch IOM Kabul bestätigt wurde, dass in Kabul ¿Hepatitis B' behandelt werden kann. Regelmäßige Labortests und auch die nötigen Medikamente sind dort erhältlich.
Nachdem Sie Ihre Zustimmung dazu erteilt hatten, wurden sämtliche in Ihrem Fall ha. aufliegenden medizinischen Unterlagen an Herrn DDr. XXXX, Arzt f. Allgemeinmedizin, übermittelt und die Erstellung einer ¿Medizinischen Befundinterpretation' erbeten. Herr DDr. XXXX führte in der von ihm am 21.09.2011 erstellten ¿Medizinischen Begutachtung, Befundinterpretation', nachdem er auch noch weitere Informationen bei den Sie behandelnden Ärzten eingeholt hatte, aus, dass bei Ihnen im Falle der Überstellung nach Afghanistan keine reale Gefahr besteht, dass Sie aufgrund einer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert. Bezüglich der bei Ihnen diagnostizierten Erkrankungen wurden bereits sämtliche notwendigen medizinischen Maßnahmen durchgeführt. Während einer Überstellung benötigen Sie keine medizinischen Maßnahmen und ebenso nach der Überstellung benötigen Sie keine spezifischen Maßnahmen. Ihre Überstellung ist (aus ärztlicher Sicht) somit ab sofort möglich. Bezüglich der von Ihnen angeführten ¿Hepatitis B'-Erkrankung war festzuhalten, dass diese bereits ausgeheilt ist. Ebenso Herr Dr. XXXX bestätigte in dem mit Herrn Dr. XXXX am 21.09.2011 geführten Telefongespräch, dass er in seinem Attest vom 22.08.2011 den Zustand nach - also nach der Ausheilung - der ¿Hepatitis B'-Erkrankung gemeint habe.Nachdem Sie Ihre Zustimmung dazu erteilt hatten, wurden sämtliche in Ihrem Fall ha. aufliegenden medizinischen Unterlagen an Herrn DDr. römisch 40 , Arzt f. Allgemeinmedizin, übermittelt und die Erstellung einer ¿Medizinischen Befundinterpretation' erbeten. Herr DDr. römisch 40 führte in der von ihm am 21.09.2011 erstellten ¿Medizinischen Begutachtung, Befundinterpretation', nachdem er auch noch weitere Informationen bei den Sie behandelnden Ärzten eingeholt hatte, aus, dass bei Ihnen im Falle der Überstellung nach Afghanistan keine reale Gefahr besteht, dass Sie aufgrund einer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert. Bezüglich der bei Ihnen diagnostizierten Erkrankungen wurden bereits sämtliche notwendigen medizinischen Maßnahmen durchgeführt. Während einer Überstellung benötigen Sie keine medizinischen Maßnahmen und ebenso nach der Überstellung benötigen Sie keine spezifischen Maßnahmen. Ihre Überstellung ist (aus ärztlicher Sicht) somit ab sofort möglich. Bezüglich der von Ihnen angeführten ¿Hepatitis B'-Erkrankung war festzuhalten, dass diese bereits ausgeheilt ist. Ebenso Herr Dr. römisch 40 bestätigte in dem mit Herrn Dr. römisch 40 am 21.09.2011 geführten Telefongespräch, dass er in seinem Attest vom 22.08.2011 den Zustand nach - also nach der Ausheilung - der ¿Hepatitis B'-Erkrankung gemeint habe.
In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde Ihnen das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation, sowie die vorliegende Befundinterpretation zur Kenntnis gebracht. Bezüglich der Behandelbarkeit von ¿Hepatitis B' in Afghanistan erklärten Sie nunmehr, dass es schon sein könnte, dass diese Krankheiten in den Städten behandelt werden könnte. Zur vorliegenden Befundinterpretation führten Sie aus, dass Sie sich schwach fühlen würden und dass Ihnen die Hälfte Ihres Körpers, Ihr Kopf, Ihr Arm und auch Ihr Fuß weh tun würde. Ihnen würde es nicht gut gehen und Sie würden auch einen Arzt aufsuchen, um sich massieren zu lassen. Als Bestätigung für Ihre Angaben legten Sie nunmehr einen Ambulanzbericht des XXXX vom 15.11.2010 vor. In diesem ca. einem Jahr alten Schreiben ist als Diagnose angeführt: ¿Dorsalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere und untere Extremität' (unspezifische, örtlich begrenzte Rückenschmerzen).In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde Ihnen das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation, sowie die vorliegende Befundinterpretation zur Kenntnis gebracht. Bezüglich der Behandelbarkeit von ¿Hepatitis B' in Afghanistan erklärten Sie nunmehr, dass es schon sein könnte, dass diese Krankheiten in den Städten behandelt werden könnte. Zur vorliegenden Befundinterpretation führten Sie aus, dass Sie sich schwach fühlen würden und dass Ihnen die Hälfte Ihres Körpers, Ihr Kopf, Ihr Arm und auch Ihr Fuß weh tun würde. Ihnen würde es nicht gut gehen und Sie würden auch einen Arzt aufsuchen, um sich massieren zu lassen. Als Bestätigung für Ihre Angaben legten Sie nunmehr einen Ambulanzbericht des römisch 40 vom 15.11.2010 vor. In diesem ca. einem Jahr alten Schreiben ist als Diagnose angeführt: ¿Dorsalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere und untere Extremität' (unspezifische, örtlich begrenzte Rückenschmerzen).
Am 14.10.2011 übermittelten Sie einen weiteren ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 13.10.2011. Hier wurde als Diagnose ¿Lumboischialgie' (Hexenschuss) und ¿Cervikobrachialgie rechts' (Schmerzen von der Halswirbelsäule in den rechten Arm ausstrahlend) angeführt.Am 14.10.2011 übermittelten Sie einen weiteren ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 13.10.2011. Hier wurde als Diagnose ¿Lumboischialgie' (Hexenschuss) und ¿Cervikobrachialgie rechts' (Schmerzen von der Halswirbelsäule in den rechten Arm ausstrahlend) angeführt.
Zur medizinischen Versorgung in Afghanistan wird an dieser Stelle auf die oa. unbedenkliche Länderfeststellung verwiesen, in welcher ausgeführt ist, dass die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenfrei ist und durch die internationalen Gelder finanziert wird. In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in Kabul angeboten.
Ebenso wird dazu ausgeführt:
Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert (¿mentaler Stress' ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'.
(UBAS-Bescheid vom 26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3-XVII/55/08)
UBAS-Bescheid Zl. 240.699-2/2E-VII/43/08 vom 19.05.2008:
¿Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9).'¿Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9).'
Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:
Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.
Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehlt.
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
(AsylGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008)
Zu den von Ihnen im Zuge der bereits mit Ihnen durchgeführten Einvernahmen und Befragungen angegebenen gesundheitlichen Problemen wird ebenso angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen.
Wie bereits ausgeführt, wurden Sie durch verschiedenste Ärzte bezüglich der von Ihnen in diesem Verfahren erstmals angeführten med. Beschwerden untersucht. Wenn eine Behandlung notwendig war, wurde diese durchgeführt bzw. angeboten. Die von Ihnen ins Treffen geführte ¿Hepatitis B'-Erkrankung stellte sich als bereits ausgeheilt heraus und ebenso waren die Befunde bezüglich der von Ihnen angeführten ¿Kopfprobleme' unauffällig. Herr DDr. XXXX führte in der von ihm erstellten ¿Befundinterpretation' zusammengefasst ebenfalls aus, dass bisher sämtliche Maßnahmen durchgeführt wurden und Sie während und auch nach einer Überstellung in Ihren Herkunftsstaat keinerlei spezifische Maßnahmen mehr benötigen. Ihre Überstellung ist aus medizinischer Sicht somit ab sofort möglich.Wie bereits ausgeführt, wurden Sie durch verschiedenste Ärzte bezüglich der von Ihnen in diesem Verfahren erstmals angeführten med. Beschwerden untersucht. Wenn eine Behandlung notwendig war, wurde diese durchgeführt bzw. angeboten. Die von Ihnen ins Treffen geführte ¿Hepatitis B'-Erkrankung stellte sich als bereits ausgeheilt heraus und ebenso waren die Befunde bezüglich der von Ihnen angeführten ¿Kopfprobleme' unauffällig. Herr DDr. römisch 40 führte in der von ihm erstellten ¿Befundinterpretation' zusammengefasst ebenfalls aus, dass bisher sämtliche Maßnahmen durchgeführt wurden und Sie während und auch nach einer Überstellung in Ihren Herkunftsstaat keinerlei spezifische Maßnahmen mehr benötigen. Ihre Überstellung ist aus medizinischer Sicht somit ab sofort möglich.
Der Vollständigkeit halber muss an dieser Stelle auch angemerkt werden, dass die Ihnen die von Ihnen nunmehr angeführten med. Beschwerden zur Gänze im ersten Verfahren bekannt waren, Sie jedoch diese offensichtlich absichtlich und wissentlich nicht vorbrachten, obwohl Sie mehrmals Gelegenheit dazu hatten. Somit stellen diese Beschwerden auch keine Neuerung dar.
Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung der betreffenden Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des § 30 AsylG 2005. Darin ist ausgeführt:Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung der betreffenden Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des Paragraph 30, AsylG 2005. Darin ist ausgeführt:
In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa aufgrund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK Darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa aufgrund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK Darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung Ihrer Person nicht vorgenommen wird, wenn Ihr psychischer oder physischer Zustand zum Zeitpunkt der Abschiebung dies nicht zulassen würde.
Die Feststellungen betreffend dem Ausgang des Vorverfahrens, sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu der Zahl 09 11.448.
Noch zu Beginn des ersten hier geführten Verfahrens, welches unter der AIS-Zahl: 09 11.448, abgelegt ist, gaben Sie an, dass Sie vor ca. acht Jahren ein Mädchen aus Ihrem Dorf hätten heiraten wollen. Die Eltern dieses Mädchens wären aber gegen diese Verbindung gewesen und hätten Sie geschlagen. Im Jahr 2002 hätten Sie dieses Mädchen aber dann geheim geheiratet und als die Familie des Mädchens von der Hochzeit erfahren hätte, seien Sie mit Ihrer Frau nach XXXX gefahren und dort hätten Sie bis zu Ihrer Ausreise gewohnt. Sie hätten nunmehr erfahren, dass die Familie Ihrer Ehefrau Sie über die Taliban umbringen lassen möchte und deswegen hätten Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.Noch zu Beginn des ersten hier geführten Verfahrens, welches unter der AIS-Zahl: 09 11.448, abgelegt ist, gaben Sie an, dass Sie vor ca. acht Jahren ein Mädchen aus Ihrem Dorf hätten heiraten wollen. Die Eltern dieses Mädchens wären aber gegen diese Verbindung gewesen und hätten Sie geschlagen. Im Jahr 2002 hätten Sie dieses Mädchen aber dann geheim geheiratet und als die Familie des Mädchens von der Hochzeit erfahren hätte, seien Sie mit Ihrer Frau nach römisch 40 gefahren und dort hätten Sie bis zu Ihrer Ausreise gewohnt. Sie hätten nunmehr erfahren, dass die Familie Ihrer Ehefrau Sie über die Taliban umbringen lassen möchte und deswegen hätten Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führten Sie weiters aus, dass Sie einen Onkel gehabt hätten, der ein berühmter Kommandant der ¿Etehad-e Islami Afghanistan' gewesen wäre. Dieser Onkel, der 1998 verstorben sei, hätte nach der Machtergreifung der Taliban Afghanistan verlassen müssen. Nachdem er geflohen sei, hätten die Taliban Sie im Jahr 1997 mit der Begründung, dass Sie der Neffe Ihres Onkels wären, festgenommen und für sieben oder acht Monate lang eingesperrt. Weiters hätte es noch die Sache mit dem Mädchen, welches Sie im Jahr 2002 geheiratet hätten, gegeben. Jetzt möchte die Familie dieses Mädchens Sie über die Taliban umbringen lassen und den Taliban auch sagen, dass Sie ein Mitglied der ¿Etehad-e Islami Afghanistan' seien. Die Familie Ihrer Ehefrau sei nicht so groß und daher sei die Drohung, dass Sie umgebracht werden würden, nie umgesetzt worden. Nunmehr hätten aber die Mitglieder des Stammes XXXX, zu welchem auch die Familie Ihrer Ehefrau gehören würde, gesagt, dass sie dies erledigen könnten. Weiters seien auch die Taliban nunmehr vermehrt im Gebiet von XXXX. Die Taliban seien aber nicht wegen dieses Familienstreits an Ihrer Person interessiert, sondern wegen Ihrer Zugehörigkeit zur ¿Etehad-e Islami Afghanistan'. In Afghanistan hätte man sowieso keine Ruhe und jeder hätte dort ein Problem. Täglich würden hunderte Menschen dort sterben und im Falle der Rückkehr dorthin hätten auch Sie Angst um Ihr Leben.In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führten Sie weiters aus, dass Sie einen Onkel gehabt hätten, der ein berühmter Kommandant der ¿Etehad-e Islami Afghanistan' gewesen wäre. Dieser Onkel, der 1998 verstorben sei, hätte nach der Machtergreifung der Taliban Afghanistan verlassen müssen. Nachdem er geflohen sei, hätten die Taliban Sie im Jahr 1997 mit der Begründung, dass Sie der Neffe Ihres Onkels wären, festgenommen und für sieben oder acht Monate lang eingesperrt. Weiters hätte es noch die Sache mit dem Mädchen, welches Sie im Jahr 2002 geheiratet hätten, gegeben. Jetzt möchte die Familie dieses Mädchens Sie über die Taliban umbringen lassen und den Taliban auch sagen, dass Sie ein Mitglied der ¿Etehad-e Islami Afghanistan' seien. Die Familie Ihrer Ehefrau sei nicht so groß und daher sei die Drohung, dass Sie umgebracht werden würden, nie umgesetzt worden. Nunmehr hätten aber die Mitglieder des Stammes römisch 40 , zu welchem auch die Familie Ihrer Ehefrau gehören würde, gesagt, dass sie dies erledigen könnten. Weiters seien auch die Taliban nunmehr vermehrt im Gebiet von römisch 40 . Die Taliban seien aber nicht wegen dieses Familienstreits an Ihrer Person interessiert, sondern wegen Ihrer Zugehörigkeit zur ¿Etehad-e Islami Afghanistan'. In Afghanistan hätte man sowieso keine Ruhe und jeder hätte dort ein Problem. Täglich würden hunderte Menschen dort sterben und im Falle der Rückkehr dorthin hätten auch Sie Angst um Ihr Leben.
In der nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führten Sie aus, dass Sie im Jahr 1997 wegen Ihrer Parteizugehörigkeit von den Taliban festgenommen und ca. sieben Monate in XXXX festgehalten worden seien. Von dort hätten Sie aber fliehen können und die Taliban hätten auch weiterhin versucht, Sie festzunehmen. Da die Taliban aber nicht in den Dörfern, sondern nur in den Städten gewesen wären, hätten Sie sich immer bei Freunden und Verwandten verstecken können. Bezüglich der von Ihnen angeführten Heirat hätte es auch zwei Versammlungen, welche von Ihrer Familie einberufen worden wären, gegeben. Bei diesen Versammlungen hätten die "Weißbärtigen", einer aus Ihrer Familie und einer aus der Familie Ihrer Ehefrau, entschieden. Bei der zweiten Versammlung sei die Heirat abgelehnt worden, da die Familie Ihrer Ehefrau sie mit einer Person, welche auch zum Stamm der XXXX gehört hätte, verheiraten hätte wollen. Sie seien dann mit Ihrer Ehefrau nach XXXX gezogen und dort hätten Sie ein Lebensmittelgeschäft betrieben.In der nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führten Sie aus, dass Sie im Jahr 1997 wegen Ihrer Parteizugehörigkeit von den Taliban festgenommen und ca. sieben Monate in römisch 40 festgehalten worden seien. Von dort hätten Sie aber fliehen können und die Taliban hätten auch weiterhin versucht, Sie festzunehmen. Da die Taliban aber nicht in den Dörfern, sondern nur in den Städten gewesen wären, hätten Sie sich immer bei Freunden und Verwandten verstecken können. Bezüglich der von Ihnen angeführten Heirat hätte es auch zwei Versammlungen, welche von Ihrer Familie einberufen worden wären, gegeben. Bei diesen Versammlungen hätten die "Weißbärtigen", einer aus Ihrer Familie und einer aus der Familie Ihrer Ehefrau, entschieden. Bei der zweiten Versammlung sei die Heirat abgelehnt worden, da die Familie Ihrer Ehefrau sie mit einer Person, welche auch zum Stamm der römisch 40 gehört hätte, verheiraten hätte wollen. Sie seien dann mit Ihrer Ehefrau nach römisch 40 gezogen und dort hätten Sie ein Lebensmittelgeschäft betrieben.
In der ersten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gaben Sie an, dass Sie seit dem Jahr 1989 oder 1990 Mitglied der Partei ¿Etehad-e Islami Afghanistan' seien. Wegen der Mitgliedschaft zu dieser Partei hätten Sie in Afghanistan Probleme gehabt. Ihr Onkel sei ein Kommandant dieser Partei gewesen und deswegen hätten die Taliban Sie im Jahr 1997 für sieben Monate im Gefängnis von XXXX angehalten. Sie hätten von diesem Gefängnis aber fliehen und sich in den Bergen versteckt halten können. Im Jahr 2001, als die Taliban nicht mehr an der Macht gewesen wären, hätten Sie die Berge wieder verlassen und seien in Ihr Dorf zurückgezogen. Nach dem Sturz der Taliban hätten Sie mit ihnen auch keine Probleme mehr gehabt. Nunmehr möchte aber die Familie Ihrer Ehefrau die Taliban gegen Sie aufhetzen bzw. Sie den Taliban verraten.In der ersten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gaben Sie an, dass Sie seit dem Jahr 1989 oder 1990 Mitglied der Partei ¿Etehad-e Islami Afghanistan' seien. Wegen der Mitgliedschaft zu dieser Partei hätten Sie in Afghanistan Probleme gehabt. Ihr Onkel sei ein Kommandant dieser Partei gewesen und deswegen hätten die Taliban Sie im Jahr 1997 für sieben Monate im Gefängnis von römisch 40 angehalten. Sie hätten von diesem Gefängnis aber fliehen und sich in den Bergen versteckt halten können. Im Jahr 2001, als die Taliban nicht mehr an der Macht gewesen wären, hätten Sie die Berge wieder verlassen und seien in Ihr Dorf zurückgezogen. Nach dem Sturz der Taliban hätten Sie mit ihnen auch keine Probleme mehr gehabt. Nunmehr möchte aber die Familie Ihrer Ehefrau die Taliban gegen Sie aufhetzen bzw. Sie den Taliban verraten.
In der zweiten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärten Sie, nachdem Ihnen das Gutachten eines Ländersachverständigen vorgehalten wurde, dass Sie tatsächlich bei den XXXX gewesen wären und deswegen auch Probleme in Afghanistan gehabt hätten. Sofern es in Ihrer Vorgeschichte Lügen geben würde, so würde es diese deswegen geben, da Sie Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan hätten. Es würde stimmen, dass Sie im Jahr 1997 für sieben Monate von den Taliban wegen Ihres Onkels eingesperrt worden seien. Nicht stimmen würde, dass die Eltern Ihrer Ehefrau die Taliban gegen Sie aufgehetzt hätten. Nach dem Jahr 1997 hätten Sie mit den Taliban keine Probleme mehr gehabt. Dies deswegen, weil Sie nicht mehr in Ihren Heimatort zurückgekehrt wären. Als Sie damals vom Gefängnis freigekommen wären, seien Sie wieder nach Pakistan, zu sich nach Hause, gegangen. Afghanistan hätten Sie (in den 1980er Jahren) deswegen verlassen, da Sie in der Partei des Cousins Ihres Vaters gewesen und am ¿Jihad' gegen die Russen teilgenommen hätten. In Ihrem Dorf würden sich noch immer die gleichen Taliban aufhalten, mit denen Sie früher schon Probleme gehabt hätten. Sie würden sich dort auch in den Bergen aufhalten. Seit dem Jahr 1997 seien Sie auch nicht mehr in Ihrem Heimatort gewesen. Im Jahr 2009 seien Sie auch von Pakistan aus nach Kabul gefahren, um von dort nach Europa weiterzureisen. Nach Afghanistan könnten Sie keinesfalls zurückkehren, da Sie dort nicht leben könnten. Sie hätten Probleme mit den Taliban. Es würde dort eine Feindschaft entstehen, die Ihrer ganzen Familie schaden könnte. Sie könnten sich auch in Kabul kein neues Leben aufbauen, da Sie in ganz Afghanistan eine Verfolgung befürchten müssten. Feindschaften unter den XXXX seien auch ganz speziell. Man würde dabei überall, sogar im Ausland, verfolgt werden.In der zweiten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärten Sie, nachdem Ihnen das Gutachten eines Ländersachverständigen vorgehalten wurde, dass Sie tatsächlich bei den römisch 40 gewesen wären und deswegen auch Probleme in Afghanistan gehabt hätten. Sofern es in Ihrer Vorgeschichte Lügen geben würde, so würde es diese deswegen geben, da Sie Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan hätten. Es würde stimmen, dass Sie im Jahr 1997 für sieben Monate von den Taliban wegen Ihres Onkels eingesperrt worden seien. Nicht stimmen würde, dass die Eltern Ihrer Ehefrau die Taliban gegen Sie aufgehetzt hätten. Nach dem Jahr 1997 hätten Sie mit den Taliban keine Probleme mehr gehabt. Dies deswegen, weil Sie nicht mehr in Ihren Heimatort zurückgekehrt wären. Als Sie damals vom Gefängnis freigekommen wären, seien Sie wieder nach Pakistan, zu sich nach Hause, gegangen. Afghanistan hätten Sie (in den 1980er Jahren) deswegen verlassen, da Sie in der Partei des Cousins Ihres Vaters gewesen und am ¿Jihad' gegen die Russen teilgenommen hätten. In Ihrem Dorf würden sich noch immer die gleichen Taliban aufhalten, mit denen Sie früher schon Probleme gehabt hätten. Sie würden sich dort auch in den Bergen aufhalten. Seit dem Jahr 1997 seien Sie auch nicht mehr in Ihrem Heimatort gewesen. Im Jahr 2009 seien Sie auch von Pakistan aus nach Kabul gefahren, um von dort nach Europa weiterzureisen. Nach Afghanistan könnten Sie keinesfalls zurückkehren, da Sie dort nicht leben könnten. Sie hätten Probleme mit den Taliban. Es würde dort eine Feindschaft entstehen, die Ihrer ganzen Familie schaden könnte. Sie könnten sich auch in Kabul kein neues Leben aufbauen, da Sie in ganz Afghanistan eine Verfolgung befürchten müssten. Feindschaften unter den römisch 40 seien auch ganz speziell. Man würde dabei überall, sogar im Ausland, verfolgt werden.
Im gegenständlichen Verfahren führten Sie im Rahmen der Erstbefragung aus, dass Sie deswegen nunmehr diesen neuen Antrag auf int. Schutz stellen würden, da Sie im Erstverfahren einen negativen Bescheid bekommen hätten. Die Probleme, weswegen Sie Afghanistan verlassen hätten, würden immer noch existieren und daher könnten Sie nicht dorthin zurückkehren. Ein Sachverständiger wäre in Ihrem Fall vom Asylgerichtshof beauftragt worden und hätte Recherchen durchgeführt. Diese Recherchen würden Sie aber nicht akzeptieren. Im (negativen) Bescheid würde auch stehen, dass Sie Freunde in Kabul hätten. Dies würde aber nicht stimmen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan hätten Sie dort Angst vor den Taliban. Ihr Leben sei weder in Kabul, noch in Ihrer Heimatprovinz sicher. Ihre Cousins väterlicherseits würden Sie auch den Taliban verraten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht und jeden Tag würden dort Bomben explodieren und die Taliban würden Menschen töten.
In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten Sie vorab, dass Sie im ersten Verfahren die Wahrheit gesagt hätten. Die von Ihnen bereits genannten Probleme würden immer noch bestehen und es seien auch noch neue Gründe hinzugekommen. Im ersten Verfahren sei Herr Dr. XXXX mit einer Recherche beauftragt worden. Sie würden aber gar nicht wissen, wie er recherchiert hat, da er zur Volksgruppe der Usbeken gehören würde und Sie zur Volksgruppe der Pashtunen. Dr. XXXX würde sich in dieser Region auch gar nicht auskennen. Sie würden gar nicht wissen, ob Dr. XXXX überhaupt recherchiert hätte, da er behauptet hätte, dass Ihr Schwager in Kabul bei einer NGO arbeiten würde. Dies würde gar nicht stimmen. Somit würde überhaupt alles nicht stimmen, was er recherchiert hätte. Eigentlich wüssten Sie aber gar nicht, was oder ob Ihr Schwager überhaupt arbeiten würde. Auch hätten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Schwiegervater. Neu sei nunmehr auch, dass Sie erfahren hätten, dass Ihre Freunde, bei welchen Sie sich in Kabul aufgehalten hätten, dort nicht mehr leben würden. Abgesehen davon könne man nicht nur bei Freunden leben, da diese einen auch nicht beschützen könnten. In Ihrer Region würden auch zwei Stämme Krieg führen. Die Gruppierung, welche sich XXXX nennen würde, würde Menschen für den Kampf in den Bergen sammeln. Sie würden das aber nicht wollen. Ihnen würde in Afghanistan Lebensgefahr drohen. Dies deswegen, weil Sie dort Probleme mit den Taliban hätten und es diese Besitzstreitigkeiten zwischen den beiden Stämmen geben würde. Diesen Krieg hätte es schon gegeben, als Sie selbst noch in Afghanistan gewesen wären und Sie seien vor diesem Krieg auch schon geflüchtet, da Ihr Stamm Sie dazu gezwungen hätte, mitzukämpfen. Weiters seien Sie auch krank und könnten in Afghanistan nicht medizinisch versorgt werden. Die von Ihnen nunmehr neu angeführten Probleme hätten Sie im ersten Verfahren deswegen nicht angegeben, da Sie damals nicht danach gefragt worden wären. Ein weiteres Problem würde auch darstellen, dass Sie sich für Ihre Reise hierher Geld ausgeborgt hätten. Wenn Sie nunmehr zurückkehren müssten, würden diese Leute ihr Geld wieder zurückhaben wollen.In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten Sie vorab, dass Sie im ersten Verfahren die Wahrheit gesagt hätten. Die von Ihnen bereits genannten Probleme würden immer noch bestehen und es seien auch noch neue Gründe hinzugekommen. Im ersten Verfahren sei Herr Dr. römisch 40 mit einer Recherche beauftragt worden. Sie würden aber gar nicht wissen, wie er recherchiert hat, da er zur Volksgruppe der Usbeken gehören würde und Sie zur Volksgruppe der Pashtunen. Dr. römisch 40 würde sich in dieser Region auch gar nicht auskennen. Sie würden gar nicht wissen, ob Dr. römisch 40 überhaupt recherchiert hätte, da er behauptet hätte, dass Ihr Schwager in Kabul bei einer NGO arbeiten würde. Dies würde gar nicht stimmen. Somit würde überhaupt alles nicht stimmen, was er recherchiert hätte. Eigentlich wüssten Sie aber gar nicht, was oder ob Ihr Schwager überhaupt arbeiten würde. Auch hätten Sie keinen Kontakt zu Ihrem Schwiegervater. Neu sei nunmehr auch, dass Sie erfahren hätten, dass Ihre Freunde, bei welchen Sie sich in Kabul aufgehalten hätten, dort nicht mehr leben würden. Abgesehen davon könne man nicht nur bei Freunden leben, da diese einen auch nicht beschützen könnten. In Ihrer Region würden auch zwei Stämme Krieg führen. Die Gruppierung, welche sich römisch 40 nennen würde, würde Menschen für den Kampf in den Bergen sammeln. Sie würden das aber nicht wollen. Ihnen würde in Afghanistan Lebensgefahr drohen. Dies deswegen, weil Sie dort Probleme mit den Taliban hätten und es diese Besitzstreitigkeiten zwischen den beiden Stämmen geben würde. Diesen Krieg hätte es schon gegeben, als Sie selbst noch in Afghanistan gewesen wären und Sie seien vor diesem Krieg auch schon geflüchtet, da Ihr Stamm Sie dazu gezwungen hätte, mitzukämpfen. Weiters seien Sie auch krank und könnten in Afghanistan nicht medizinisch versorgt werden. Die von Ihnen nunmehr neu angeführten Probleme hätten Sie im ersten Verfahren deswegen nicht angegeben, da Sie damals nicht danach gefragt worden wären. Ein weiteres Problem würde auch darstellen, dass Sie sich für Ihre Reise hierher Geld ausgeborgt hätten. Wenn Sie nunmehr zurückkehren müssten, würden diese Leute ihr Geld wieder zurückhaben wollen.
In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führten Sie aus, dass nunmehr alles schlimmer geworden sei. Sie hätten ja bereits schon gesagt, dass dort Krieg herrschen würde und die XXXX Leute sammeln würde und von dieser Seite her Gefahr für Sie bestehen würde. Sie hätte aber nicht nur das Problem mit den XXXX, sondern auch deswegen, weil ein Teil dieses Berges Ihnen gehören würde, aber eine andere Person behaupten würde, dass ihr dieser Teil gehöre. Das Problem mit den XXXX würde schon sehr lange bestehen. Ebenso das Problem wegen des Anteils am Berg. Als Sie selbst noch in Afghanistan gewesen wären, hätten Sie bei diesem Krieg auch schon zweimal mitgemacht. Es sei so gewesen, dass man dabei ein oder zwei Wochen in den Bergen hätte Wache halten müssen. Wenn die Feinde gekommen wären, hätte man aber kämpfen müssen. Wenn man dies nicht freiwillig gemacht hätte, sei man dazu gezwungen worden. Im ersten Verfahren hätten Sie davon aber nichts erzählt, da man Sie neun Stunden lang einvernommen hätte und Sie schon müde gewesen wären. Sie hätten aber schon gesagt, dass Sie in Ihrem Dorf Probleme gehabt hätten. Afghanen hätten generell Probleme. Sie hätten damals auch nicht gewusst, dass es überhaupt eine negative Asylentscheidung geben könnte und Ihnen wäre nicht bewusst gewesen, dass Sie abgeschoben werden könnten. Sie hätten damals auch über dieses Problem reden wollen, aber Ihnen seien so viele Fragen gestellt worden, dass Ihr Problem irgendwie ¿verloren' gegangen wäre. Nunmehr hätten Sie auch schon zwei Jahre hier verbracht, hätten sich eingelebt und an dieses Leben gewöhnt. Es würde im Falle der Abschiebung auch die Gefahr bestehen, nachdem die Leute wissen würden, dass Sie in Europa gewesen seien, dass Sie umgebracht werden könnten, da die Leute davon ausgehen würden, dass Sie nunmehr Geld hätten. Es würde Kidnapper geben, die wegen Ihres Europaaufenthalts davon ausgehen würden, dass Sie Geld besitzen würden.In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führten Sie aus, dass nunmehr alles schlimmer geworden sei. Sie hätten ja bereits schon gesagt, dass dort Krieg herrschen würde und die römisch 40 Leute sammeln würde und von dieser Seite her Gefahr für Sie bestehen würde. Sie hätte aber nicht nur das Problem mit den römisch 40 , sondern auch deswegen, weil ein Teil dieses Berges Ihnen gehören würde, aber eine andere Person behaupten würde, dass ihr dieser Teil gehöre. Das Problem mit den römisch 40 würde schon sehr lange bestehen. Ebenso das Problem wegen des Anteils am Berg. Als Sie selbst noch in Afghanistan gewesen wären, hätten Sie bei diesem Krieg auch schon zweimal mitgemacht. Es sei so gewesen, dass man dabei ein oder zwei Wochen in den Bergen hätte Wache halten müssen. Wenn die Feinde gekommen wären, hätte man aber kämpfen müssen. Wenn man dies nicht freiwillig gemacht hätte, sei man dazu gezwungen worden. Im ersten Verfahren hätten Sie davon aber nichts erzählt, da man Sie neun Stunden lang einvernommen hätte und Sie schon müde gewesen wären. Sie hätten aber schon gesagt, dass Sie in Ihrem Dorf Probleme gehabt hätten. Afghanen hätten generell Probleme. Sie hätten damals auch nicht gewusst, dass es überhaupt eine negative Asylentscheidung geben könnte und Ihnen wäre nicht bewusst gewesen, dass Sie abgeschoben werden könnten. Sie hätten damals auch über dieses Problem reden wollen, aber Ihnen seien so viele Fragen gestellt worden, dass Ihr Problem irgendwie ¿verloren' gegangen wäre. Nunmehr hätten Sie auch schon zwei Jahre hier verbracht, hätten sich eingelebt und an dieses Leben gewöhnt. Es würde im Falle der Abschiebung auch die Gefahr bestehen, nachdem die Leute wissen würden, dass Sie in Europa gewesen seien, dass Sie umgebracht werden könnten, da die Leute davon ausgehen würden, dass Sie nunmehr Geld hätten. Es würde Kidnapper geben, die wegen Ihres Europaaufenthalts davon ausgehen würden, dass Sie Geld besitzen würden.
Bereits der Asylgerichtshof stellte im ersten hier geführten Verfahren in seinem Erkenntnis vom 07.06.2011 fest, dass Ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Im gegenständlichen Verfahren steigerten Sie, nachdem Ihnen bewusst wurde, dass eine bloße neuerliche Antragstellung auf int. Schutz Ihnen nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen konnte, Ihr Vorbringen kontinuierlich. Noch im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie diesen Antrag nur deswegen stellen würden, weil Sie einen negativen (Asyl-)Bescheid erhalten hätten. Ihre Antragsgründe, welche Sie bereits im Vorverfahren angegeben hätten, würden aber immer noch aufrecht sein. In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten Sie, dass Sie nunmehr erfahren hätten, dass Ihre Freunde, bei welchen Sie sich in Kabul aufgehalten hätten, nicht mehr dort leben würden. Wie Sie von diesem Umstand erfahren haben wollen, war nicht ersichtlich, zumal Sie weiters ausführten, überhaupt keinen Kontakt mehr nach Afghanistan zu haben und daher auch seit Jahren nicht einmal ansatzweise wissen würden, wo sich Ihre Familie bzw. auch die Angehörigen Ihrer Ehefrau aufhalten würden. Nicht nachvollziehbar ist hier auch - würde man Ihren Angaben folgen, was aber nicht gemacht wird -, dass Sie sich zwar für den Aufenthaltsort Ihrer Freunde, nicht jedoch hingegen für den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen interessiert hätten. Offensichtlich versuchten Sie an dieser Stelle Ihr diesbezügliches Vorbringen nunmehr ¿asylrelevant' auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Vorverfahren abzustimmen, in welchem zusammengefasst ausgeführt ist, dass Sie sehr wohl nach Kabul zurückkehren könnten, da Sie dort über Anknüpfungspunkte verfügen. Ebenso führten Sie in dieser Einvernahme an, dass Sie deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten, da dort ein Krieg zwischen zwei Stämmen herrschen würde. Die eine Gruppierung namens XXXX würde Menschen sammeln, die für sie in den Bergen kämpfen würde und Sie wären dann auch gezwungen, für sie zu kämpfen. Grund für diesen bereits langjährigen Krieg sei der Umstand, dass der andere Stamm einen Berg in Besitz nehmen möchte, der zum Teil Ihrem Stamm gehören würde. Ihr eigener Stamm würde Sie dazu zwingen mitzukämpfen und deswegen seien Sie damals schon geflüchtet. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt steigerten Sie neuerlich Ihr Vorbringen, indem Sie nunmehr angaben, dass Sie nicht nur das Problem mit den XXXX hätten, sondern auch ein Problem mit einer anderen Person hätten, da ein Teil dieses (umkämpften) Berges überhaupt Ihnen gehören würde und diese andere Person behaupten würde, dass dieser Teil aber ihr gehören würde. In Afghanistan würde es auch Kidnapper geben. Da Sie im Falle der Abschiebung von Europa nach Afghanistan zurückkehren würden, könnten diese Leute und auch die Dorfbewohner dann vermuten, dass Sie über Geld verfügen könnten. Auch deswegen sei Ihr Leben in Gefahr.Bereits der Asylgerichtshof stellte im ersten hier geführten Verfahren in seinem Erkenntnis vom 07.06.2011 fest, dass Ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Im gegenständlichen Verfahren steigerten Sie, nachdem Ihnen bewusst wurde, dass eine bloße neuerliche Antragstellung auf int. Schutz Ihnen nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen konnte, Ihr Vorbringen kontinuierlich. Noch im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie diesen Antrag nur deswegen stellen würden, weil Sie einen negativen (Asyl-)Bescheid erhalten hätten. Ihre Antragsgründe, welche Sie bereits im Vorverfahren angegeben hätten, würden aber immer noch aufrecht sein. In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten Sie, dass Sie nunmehr erfahren hätten, dass Ihre Freunde, bei welchen Sie sich in Kabul aufgehalten hätten, nicht mehr dort leben würden. Wie Sie von diesem Umstand erfahren haben wollen, war nicht ersichtlich, zumal Sie weiters ausführten, überhaupt keinen Kontakt mehr nach Afghanistan zu haben und daher auch seit Jahren nicht einmal ansatzweise wissen würden, wo sich Ihre Familie bzw. auch die Angehörigen Ihrer Ehefrau aufhalten würden. Nicht nachvollziehbar ist hier auch - würde man Ihren Angaben folgen, was aber nicht gemacht wird -, dass Sie sich zwar für den Aufenthaltsort Ihrer Freunde, nicht jedoch hingegen für den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen interessiert hätten. Offensichtlich versuchten Sie an dieser Stelle Ihr diesbezügliches Vorbringen nunmehr ¿asylrelevant' auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Vorverfahren abzustimmen, in welchem zusammengefasst ausgeführt ist, dass Sie sehr wohl nach Kabul zurückkehren könnten, da Sie dort über Anknüpfungspunkte verfügen. Ebenso führten Sie in dieser Einvernahme an, dass Sie deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten, da dort ein Krieg zwischen zwei Stämmen herrschen würde. Die eine Gruppierung namens römisch 40 würde Menschen sammeln, die für sie in den Bergen kämpfen würde und Sie wären dann auch gezwungen, für sie zu kämpfen. Grund für diesen bereits langjährigen Krieg sei der Umstand, dass der andere Stamm einen Berg in Besitz nehmen möchte, der zum Teil Ihrem Stamm gehören würde. Ihr eigener Stamm würde Sie dazu zwingen mitzukämpfen und deswegen seien Sie damals schon geflüchtet. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt steigerten Sie neuerlich Ihr Vorbringen, indem Sie nunmehr angaben, dass Sie nicht nur das Problem mit den römisch 40 hätten, sondern auch ein Problem mit einer anderen Person hätten, da ein Teil dieses (umkämpften) Berges überhaupt Ihnen gehören würde und diese andere Person behaupten würde, dass dieser Teil aber ihr gehören würde. In Afghanistan würde es auch Kidnapper geben. Da Sie im Falle der Abschiebung von Europa nach Afghanistan zurückkehren würden, könnten diese Leute und auch die Dorfbewohner dann vermuten, dass Sie über Geld verfügen könnten. Auch deswegen sei Ihr Leben in Gefahr.
Wie bereits ausgeführt, war Ihr gesamtes Vorbringen im Erstverfahren als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren bauten Sie vorab auf Ihr unglaubwürdiges Vorbringen aus dem Erstverfahren auf. Als Ihnen bewusst wurde, dass dies auch Ihrem nunmehrigen Antrag nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen kann, brachten Sie ¿neue' Gründe vor und steigerten diese kontinuierlich. Diese ¿neuen' Gründe stellen aber keine Neuerung dar, da Sie von diesen Umständen schon im ersten Verfahren gewusst haben wollen, diese damals jedoch wissentlich und vorsätzlich verschwiegen haben.
Soweit Sie nunmehr weiters anführten, diesen Antrag deswegen zu stellen, da Sie krank seien, so ist dazu nochmals festzuhalten, wie bereits schon ausgeführt, dass dies ebenso keine Neuerung darstellt, zumal Ihnen Ihre Erkrankungen bzw. gesundheitlichen Beschwerden schon im Erstverfahren zur Gänze bekannt waren, Sie diese aber vor den Asylbehörden auch absichtlich und wissentlich verschwiegen haben.
Ihr gewillkürter Vertreter brachte in seiner Stellungnahme vom 22.09.2011 zusammengefasst vor, dass Sie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslange in Afghanistan und auch der Sicherheitslage speziell in Kabul als Zivilperson dort einer ernsthafte Bedrohung ausgesetzt seien. Diesbezüglich führte Ihr Vertreter an, dass in den letzten Wochen mehrere Attentate verübt worden seien, bei welchem unter anderem auch der ehemalige Präsident Afghanistans ums Leben gekommen sei. Seitens des Asylgerichtshofes seien schon viele Entscheidungen ergangen, in welchem die vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubwürdig befunden werden mussten, jedoch ausgeführt wurde, dass sich ¿aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan' ergeben würden. Dazu ist vorab auszuführen, dass jedes Asylverfahren einzeln geprüft wird. In Ihrem konkreten Fall stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.06.2011 fest, dass sich zwar - wie auch Ihr Vertreter nun anführte - die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zu den Vorjahren verschlechtert hat, jedoch bei Ihnen hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es Ihnen nicht möglich oder zumutbar wäre, in der Stadt Ihres letzten Aufenthalts, in Kabul, zu leben und dort erwerbstätig zu werden. Sie verfügen dort über ein soziales Netz, da dort Freunde, welche Sie früher bereits versorgt haben, und auch Ihr Schwager und Ihr Schwiegervater, zu denen Sie freundschaftliche Beziehungen pflegten, leben. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine Änderung im Vergleich zum Vorverfahren nicht erkannt werden. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die von Ihrem Vertreter ins Treffen geführten Anschläge Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern, sowie Angehörigen internationaler militärischer und zivilen Organisationen gegolten haben. Dass Sie persönlich deswegen als Zivilperson einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sein sollen, war ebenfalls nicht ersichtlich.
Soweit Ihr gewillkürter Vertreter den Antrag stellte, Ermittlungen zur Sicherheitslage im Dorf XXXX durchzuführen, so geht dieser ins Leere, zumal solche Erhebungen keine Änderung der Entscheidung in diesem Verfahren herbeiführen können, da Sie einerseits über Anknüpfungspunkte in anderen Teilen Afghanistans, nämlich in Kabul, verfügen und Sie andererseits bereits in den 1980er Jahren Ihren Herkunftsort verlassen und auch zu diesem Dorf offensichtlich keinen unmittelbaren Bezug mehr haben.Soweit Ihr gewillkürter Vertreter den Antrag stellte, Ermittlungen zur Sicherheitslage im Dorf römisch 40 durchzuführen, so geht dieser ins Leere, zumal solche Erhebungen keine Änderung der Entscheidung in diesem Verfahren herbeiführen können, da Sie einerseits über Anknüpfungspunkte in anderen Teilen Afghanistans, nämlich in Kabul, verfügen und Sie andererseits bereits in den 1980er Jahren Ihren Herkunftsort verlassen und auch zu diesem Dorf offensichtlich keinen unmittelbaren Bezug mehr haben.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Sie gegenständlichen Antrag ausschließlich auf die Gründe stützen, die Sie bereits im letzten hier durchgeführten Verfahren angegeben haben, bzw. die Sie damals zwar bereits - lt. Ihren eigenen Angaben - gekannt, aber absichtlich und wissentlich nicht angeführt haben.
Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liegt daher nicht vor.
Sie führten aus, dass sich keine Familienangehörigen von Ihnen in Österreich aufhalten würden.
Sie seien hier von niemand abhängig und es würde auch keine Personen geben, zu welchen Sie eine besonders enge Beziehung unterhalten würden bzw. von der Sie abhängig wären.
Aus diesem Grund hatten auch die diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen.
Sie begründeten Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich auch lediglich nur nach dem Asylgesetz. Über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte ¿notorische' Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. ¿Offenkundig' ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder ¿allgemein bekannt' (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch ¿bei der Behörde notorisch' (amtsbekannt) geworden ist; ¿allgemein bekannt' sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte ¿notorische' Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. ¿Offenkundig' ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder ¿allgemein bekannt' (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch ¿bei der Behörde notorisch' (amtsbekannt) geworden ist; ¿allgemein bekannt' sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Wie der oa. unbedenklichen Länderfeststellung zu entnehmen ist, änderte sich die Sie treffende maßgebliche allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung zu dem Vorverfahren in Ihrem Herkunftsstaat nicht.
Aus diesem Grund hatte auch die obige Feststellung zu erfolgen."
Am 03.11.2011 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 11.10.2011 betreffend die Subvention eines Deutschkurses sowie ein Schreiben des Stammeschefs des Dorfes des Beschwerdeführers zur Vorlage.Am 03.11.2011 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 11.10.2011 betreffend die Subvention eines Deutschkurses sowie ein Schreiben des Stammeschefs des Dorfes des Beschwerdeführers zur Vorlage.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführervertreter monierte, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im ersten Asylverfahren nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B, einer chronischen Schmerzerkrankung, Lumboischialgie und Cervikalbrachialgie leide. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die Refoulementgründe des Beschwerdeführers wären bereits geprüft worden, sei nicht nachvollziehbar und leide der Bescheid an Verfahrensmängeln.
Das Bundesasylamt bediene sich aufgrund mangelhafter Verfahrensführung dubioser Quellen und würden die Erkenntnisquellen aus der Anfragebeantwortung (der Staatendokumentation) als unrichtig angefochten. Diese widersprächen "sämtlichen internationalen Berichten", denen zufolge die Gesundheitsversorgung in Afghanistan kollabiert und nicht einmal auf niedrigstem Niveau aufrechtzuerhalten sei.
Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar dargetan, dass es nicht möglich sei, in Afghanistan seine Hepatitis B ausreichend behandeln und Bluttests durchführen zu lassen. Das Bundesasylamt stütze sich auf die unrichtige Anfragebeantwortung, die die Situation im Dorf des Beschwerdeführers ununtersucht lasse.
Des Weiteren würden (im Bescheid) jegliche Feststellungen zu XXXX fehlen.Des Weiteren würden (im Bescheid) jegliche Feststellungen zu römisch 40 fehlen.
Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer Auszüge einer "Befundinterpretation" vorgelegt, in der ein Allgemeinmediziner zum Schluss komme, die Erkrankung sei in Afghanistan ausreichend behandelbar. Diese "Befundinterpretation" werde als unrichtig angefochten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Arzt ausreichende Informationen zur Gesundheitsversorgung an Hepatitis B erkrankter Personen in XXXX habe und sei weiters anzuzweifeln, dass dem Allgemeinmediziner ausreichende Befunde über den Beschwerdeführer vorgelegen hätten, zumal dieser den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht habe. Letztlich sei ein Allgemeinmediziner nicht Facharzt für die Erkrankung an Hepatitis.Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer Auszüge einer "Befundinterpretation" vorgelegt, in der ein Allgemeinmediziner zum Schluss komme, die Erkrankung sei in Afghanistan ausreichend behandelbar. Diese "Befundinterpretation" werde als unrichtig angefochten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Arzt ausreichende Informationen zur Gesundheitsversorgung an Hepatitis B erkrankter Personen in römisch 40 habe und sei weiters anzuzweifeln, dass dem Allgemeinmediziner ausreichende Befunde über den Beschwerdeführer vorgelegen hätten, zumal dieser den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht habe. Letztlich sei ein Allgemeinmediziner nicht Facharzt für die Erkrankung an Hepatitis.
Es werde daher beantragt, ein medizinisches Gutachten zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis B, sowie ein unabhängiges Sachverständigengutachten zur Frage der Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers in XXXX einzuholen.Es werde daher beantragt, ein medizinisches Gutachten zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis B, sowie ein unabhängiges Sachverständigengutachten zur Frage der Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers in römisch 40 einzuholen.
Die Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan habe sich seit Rechtskraft der "ersten Entscheidung" wesentlich verschlechtert und hätte die belangte Behörde von Amts wegen aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan treffen müssen. Die Lage habe sich wesentlich verschlechtert und sei es im September 2011 gehäuft zu Attentaten in Kabul gekommen. Nach der Ermordung des früheren Präsidenten und den mehr als zwanzigstündigen Gefechten am 13.09.2011 sei eine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Es seien nach Angaben der Polizei und der Internationalen Afghanistan-Schutztruppe ISAF mindestens 20 Menschen ums Leben gekommen, darunter 11 Zivilisten. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren.
Es werde beantragt, aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitslage für Rückkehrer nach Afghanistan speziell im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu führen.
Die Abweisung des "Erstantrages" stehe im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes und komme es in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden, was in einem Fall zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führe, in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Asylantrages.
Dem Beschwerdeführervertreter würden zahlreiche aktuelle Entscheidungen des Asylgerichtshofes vorliegen, in denen das Vorbringen nicht als glaubhaft festgestellt worden sei, hinsichtlich Spruchpunkt II. aber aufgrund der Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Afghanistan festgestellt worden seien.Dem Beschwerdeführervertreter würden zahlreiche aktuelle Entscheidungen des Asylgerichtshofes vorliegen, in denen das Vorbringen nicht als glaubhaft festgestellt worden sei, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aber aufgrund der Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Afghanistan festgestellt worden seien.
Ausgehend davon sei mit Blick auf die aktuellen Ereignisse in Kabul zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen wäre und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich ohne reale Gefährdung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben.
Da sowohl der Beschwerdeführer wesentliche neue Umstände vorgebracht habe, als auch sich die Lage in Afghanistan zum Nachteil des Beschwerdeführers "von Grund auf geändert" habe, hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der gegenständliche Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen.
Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führte der Beschwerdeführervertreter aus, ein sofortiger Vollzug des Bescheides hätte schwerwiegende Folgen für den Beschwerdeführer. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sehr schlecht, was im ersten Asylverfahren mangels Kenntnis nicht habe berücksichtigt werden können. Die Gesundheitsversorgung in Afghanistan sei kollabiert und nicht einmal auf niedrigstem Niveau aufrechtzuerhalten. Durch seine Abschiebung könnte der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten.
Die Sicherheitslage habe sich in den letzten Wochen wesentlich verschlechtert. Es sei gehäuft zu Attentaten in Kabul gekommen und könnten die Sicherheitskräfte die Bevölkerung nicht ausreichend schützen. Es sei daher zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen wäre und dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar.
Der Asylgerichtshof möge daher die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen oder in eventu feststellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teils in Kopie) vorgelegt:
Schreiben des Stammeschefs des Dorfes des Beschwerdeführers vom XXXX, demzufolge ein Sohn des Beschwerdeführers namens "XXXX" seit zwei Jahren nicht mehr an seiner Wohnadresse zu finden sei und sich melden und so schnell wie möglich am Krieg teilnehmen müsse, andernfalls er zur Kriegsteilnahme gezwungen werde;Schreiben des Stammeschefs des Dorfes des Beschwerdeführers vom römisch 40 , demzufolge ein Sohn des Beschwerdeführers namens "XXXX" seit zwei Jahren nicht mehr an seiner Wohnadresse zu finden sei und sich melden und so schnell wie möglich am Krieg teilnehmen müsse, andernfalls er zur Kriegsteilnahme gezwungen werde;
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise;Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise;
Meldezettel des Beschwerdeführers vom 05.10.2010;
Ambulanzbericht des Krankenhauses XXXX vom 15.11.2010 betreffend eine Untersuchung des Beschwerdeführers wegen Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte mit Ausstrahlung in die Extremitäten und der Diagnose einer Dorsalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere und untere Extremität;Ambulanzbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 15.11.2010 betreffend eine Untersuchung des Beschwerdeführers wegen Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte mit Ausstrahlung in die Extremitäten und der Diagnose einer Dorsalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die obere und untere Extremität;
Arztbrief Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 17.02.2011 betreffend das Ergebnis einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung unter anderem mit dem Nachweis von Hepatitis-B-Antikörpern ("HBc-Antikörper IgG+IgM positiv, HBc-Antikörper IgM negativ") und der Empfehlung einer weiteren Abklärung hinsichtlich Diabetes mellitus;Arztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 17.02.2011 betreffend das Ergebnis einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung unter anderem mit dem Nachweis von Hepatitis-B-Antikörpern ("HBc-Antikörper IgG+IgM positiv, HBc-Antikörper IgM negativ") und der Empfehlung einer weiteren Abklärung hinsichtlich Diabetes mellitus;
ärztliches Attest Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 22.08.2011 betreffend den Nachweis von Hepatitis B beim Beschwerdeführer und eine sechsmonatliche Blutkontrolle;ärztliches Attest Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 22.08.2011 betreffend den Nachweis von Hepatitis B beim Beschwerdeführer und eine sechsmonatliche Blutkontrolle;
ärztlicher Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 13.10.2011 betreffend eine ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers mit der Diagnose einer Lumboischialgie und Cervikobrachialgie rechts;ärztlicher Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 13.10.2011 betreffend eine ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers mit der Diagnose einer Lumboischialgie und Cervikobrachialgie rechts;
Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnesscenter XXXX vom 24.10.2010;Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnesscenter römisch 40 vom 24.10.2010;
2 Lichtbilder, die den Beschwerdeführer mit seiner Familie bzw. in Österreich bei einem Deutschkurs zeigen;
Bestätigungen des BFI XXXX vom 14.12.2009 und vom 26.08.2010 betreffend die Absolvierung von Deutschkursen;Bestätigungen des BFI römisch 40 vom 14.12.2009 und vom 26.08.2010 betreffend die Absolvierung von Deutschkursen;
Anmeldebestätigung des BFI XXXX vom 10.08.2011 betreffend die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung "Deutsch - Kostenlose Einstufung";Anmeldebestätigung des BFI römisch 40 vom 10.08.2011 betreffend die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung "Deutsch - Kostenlose Einstufung";
Anmeldebestätigung des BFI XXXX vom 06.10.2011 betreffend die Anmeldung zu dem Kurs "Deutsch Grundstufe 1";Anmeldebestätigung des BFI römisch 40 vom 06.10.2011 betreffend die Anmeldung zu dem Kurs "Deutsch Grundstufe 1";
Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX vom 11.10.2011 betreffend die Subvention des BFI-Kurses "Deutsch 1".Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 vom 11.10.2011 betreffend die Subvention des BFI-Kurses "Deutsch 1".
Einsicht genommen wurde in den das erste Asylverfahren betreffenden hg. Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Zahl C1 411358-1/2010.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft, sein Heimatland verlassen hat, illegal in die Republik Österreich eingereist ist und am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages stellte der Beschwerdeführer am 04.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise im Jahre 2009 nicht verlassen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 sowie VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 sowie VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinne, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vgl. auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinne, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. C1 411358-1/2010/15E, wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2011 ordnungsgemäß zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 19.09.2011 abgelehnt.
Das Bundesasylamt hat zu Recht den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer keine neues Vorbringen erstattet hat bzw. soweit ein solches erstattet wurde, dieses keinen glaubhafter Kern, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, aufweist.Das Bundesasylamt hat zu Recht den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer keine neues Vorbringen erstattet hat bzw. soweit ein solches erstattet wurde, dieses keinen glaubhafter Kern, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, aufweist.
Die vom Beschwerdeführer neuerlich ins Treffen geführten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren sind ebenso von der Rechtskraft der Entscheidung vom 07.06.2011 umfasst wie die im damaligen Verfahren nicht vorgebrachten - aber nach eigener Aussage des Beschwerdeführers bereits während des letzten Asylverfahrens bestehenden - Probleme bezüglich eines "Krieges" zwischen zwei benannten Stämmen, eine angeblich drohende Zwangsrekrutierung sowie eines damit in Zusammenhang stehenden Grundstücksstreits. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers, der sich seit seiner damaligen Ausreise nicht mehr in der Heimat aufgehalten hat und der seit seiner Einreise in Österreich angeblich auch keinen Kontakt mehr nach Afghanistan hatte, ergibt sich diesbezüglich die Identität der Sache. Dies gilt ebenso für die nunmehr behaupteten Probleme des Beschwerdeführers mit angeblichen Gläubigern bzw. aufgrund des Umstandes, bei einem Rückkehrer aus Europa würde vermutet, dass dieser Geld besitze.
Das Bundesasylamt hat überdies richtigerweise festgehalten, dass dem nunmehrigen asylbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch soweit es nicht auf den bereits im ersten Asylverfahren in Treffen geführten Gründen basiert - aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen jedweder glaubhafte Kern fehlt.
Hinsichtlich des am 03.11.2011 - kommentarlos - vorgelegten Schreibens des Stammeschefs des Dorfes des Beschwerdeführers vom XXXX, demzufolge ein Sohn des Beschwerdeführers namens "XXXX" seit zwei Jahren nicht mehr an seiner Wohnadresse zu finden sei und sich melden müsse, um am Krieg teilzunehmen, ist festzuhalten, dass diesem keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers selbst zu entnehmen ist. Darüber hinaus weist auch dieses gänzlich unsubstantiierte "Vorbringen" in Anbetracht der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des Umstandes, dass der angeführte Name nicht mit dem bisher angegebenen Namen seines einzigen Sohnes (XXXX) übereinstimmt, keinen glaubhaften Kern auf. In beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde der angeführte bzw. ein ähnlicher Name lediglich hinsichtlich eines Bruders des Beschwerdeführers angegeben, dies widerspricht aber dem Schreiben des Stammeschefs vom XXXX, in dem eindeutig von einem Sohn des Beschwerdeführers die Rede ist. Im Übrigen ist der Inhalt des Schreibens selbst nicht schlüssig, zumal sich die Drohung an eine seit zwei Jahren nicht auffindbare Person richtet. Da das Schreiben nur in Kopie vorgelegt wurde, ist dieses einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich und wird auch auf die Ausführungen des deutschen Auswärtigen Amtes im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011 zu echten Dokumenten unwahren Inhalts hingewiesen:Hinsichtlich des am 03.11.2011 - kommentarlos - vorgelegten Schreibens des Stammeschefs des Dorfes des Beschwerdeführers vom römisch 40 , demzufolge ein Sohn des Beschwerdeführers namens "XXXX" seit zwei Jahren nicht mehr an seiner Wohnadresse zu finden sei und sich melden müsse, um am Krieg teilzunehmen, ist festzuhalten, dass diesem keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers selbst zu entnehmen ist. Darüber hinaus weist auch dieses gänzlich unsubstantiierte "Vorbringen" in Anbetracht der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des Umstandes, dass der angeführte Name nicht mit dem bisher angegebenen Namen seines einzigen Sohnes (römisch 40 ) übereinstimmt, keinen glaubhaften Kern auf. In beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde der angeführte bzw. ein ähnlicher Name lediglich hinsichtlich eines Bruders des Beschwerdeführers angegeben, dies widerspricht aber dem Schreiben des Stammeschefs vom römisch 40 , in dem eindeutig von einem Sohn des Beschwerdeführers die Rede ist. Im Übrigen ist der Inhalt des Schreibens selbst nicht schlüssig, zumal sich die Drohung an eine seit zwei Jahren nicht auffindbare Person richtet. Da das Schreiben nur in Kopie vorgelegt wurde, ist dieses einer Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich und wird auch auf die Ausführungen des deutschen Auswärtigen Amtes im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011 zu echten Dokumenten unwahren Inhalts hingewiesen:
"Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption."
Der Beschwerdeführer hat weiters am 23.08.2011 angegeben, seine Freunde, bei denen er sich in Kabul aufgehalten habe, würden nicht mehr dort leben. Auch diesem Vorbringen mangelt es jedoch an einem glaubhaften Kern, zumal der Beschwerdeführer noch in derselben Einvernahme mehrfach ausgeführt hat, seit seiner Einreise in Österreich keinerlei Kontakt nach Afghanistan gehabt zu haben. Außerdem hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Refoulement-Prüfung der rechtskräftigen materiellen Entscheidung auch auf das familiäre Netz des Beschwerdeführers in Kabul hingewiesen und ist des Weiteren festzuhalten, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben können (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011, Stand 30.11.2010).
Wie bereits vom Bundesasylamt dargetan wurde, waren dem Beschwerdeführer auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt. Dies gilt sowohl betreffend die "Erkrankung" an Hepatitis B (vgl. Arztbrief Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 17.02.2011) als auch betreffend die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers (vgl. Ambulanzbericht des Krankenhauses XXXX vom 15.11.2010).Wie bereits vom Bundesasylamt dargetan wurde, waren dem Beschwerdeführer auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt. Dies gilt sowohl betreffend die "Erkrankung" an Hepatitis B vergleiche Arztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 17.02.2011) als auch betreffend die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers vergleiche Ambulanzbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 15.11.2010).
Des Weiteren wurde in der von der belangten Behörde eingeholten "Befundinterpretation" anhand aller (nach Aktenlage) verfügbaren medizinischen Unterlagen sowie nach telefonischen Rückfragen bei zwei vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzten nachvollziehbar festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Behandlung benötigt und nach derzeitigem Stand auch nach einer allfälligen Rückverbringung nach Afghanistan keiner spezifischen Maßnahmen bedarf. Insbesondere wurde sowohl anhand der vorliegenden Befunde als auch von dem vom Beschwerdeführer konsultierten Facharzt für Innere Medizin - eine vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift relevierte mangelnde Fachkompetenz des mit der "Befundinterpretation" beauftragten Allgemeinmediziners "für die Hepatitis-Erkrankung" geht sohin ins Leere - festgehalten, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein Zustand nach einer (ausgeheilten) Erkrankung an Hepatitis B vorliegt.
Im Lichte der ebenfalls vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, der in Anbetracht der beim IOM Kabul eingeholten Informationen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entgegengehalten werden kann, sich "dubioser Quellen" bedient zu haben, ist überdies auch vom Bestehen einer Behandlungsmöglichkeit einer Erkrankung an Hepatitis B und von der Verfügbarkeit allenfalls erforderlicher Tests auszugehen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten und hat lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, die Quellen des Bundesasylamtes würden "sämtlichen internationalen Berichten" widersprechen.
Da auch an die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen - unbeachtlich einer diesbezüglichen Identität der Sache - keine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, ist auch in dieser Hinsicht von entschiedener Sache auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in seinem Herkunftsland hätten sich Umstände ergeben, die eine Änderung der asylrechtlich zu berücksichtigenden Lage für den Beschwerdeführer herbeigeführt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass seit der Entscheidung vom 07.06.2011 trotz einzelner - teils spektakulärer - Anschläge in Afghanistan bzw. in Kabul keine für die Situation des Beschwerdeführers konkret relevante Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen ist, wie sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in den Country of Origin Information Report des UK Home Office vom 11.10.2011 vergewissert hat. Die angeführten Vorfälle haben aber insbesondere Regierungsgebäuden und (ehemaligen) Regierungsvertretern sowie Angehörigen internationaler militärischer und ziviler Organisationen gegolten.
Zu der insbesondere in der Stellungnahme vom 22.09.2011 sowie in der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Lage im Geburtsort des Beschwerdeführers in XXXX ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zukommt, da im hg. Erkenntnis vom 07.06.2011 eine Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Kabul geprüft und im Ergebnis bejaht wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof zufolge sein ursprüngliches Heimatdorf bereits im Jahre 1997 verlassen, ist nicht wieder dorthin zurückgekehrt, hat sich danach in Afghanistan ausschließlich in Kabul aufgehalten, wo er auch im letzten Monat vor seiner Ausreise gelebt habe.Zu der insbesondere in der Stellungnahme vom 22.09.2011 sowie in der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Lage im Geburtsort des Beschwerdeführers in römisch 40 ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zukommt, da im hg. Erkenntnis vom 07.06.2011 eine Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Kabul geprüft und im Ergebnis bejaht wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof zufolge sein ursprüngliches Heimatdorf bereits im Jahre 1997 verlassen, ist nicht wieder dorthin zurückgekehrt, hat sich danach in Afghanistan ausschließlich in Kabul aufgehalten, wo er auch im letzten Monat vor seiner Ausreise gelebt habe.
Hinweise, wonach sich im Herkunftsland allgemein bekannte, von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände ergeben haben, die eine Änderung der asylrechtlich zu berücksichtigenden Lage für den Beschwerdeführer herbeiführen könnten, haben sich nicht ergeben.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass in den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls kein "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu erkennen ist, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
In seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Artikel 3 EMRK dahingehend zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. EGMR 22.06.2004, Fall Ndangoya, Appl. 17.868/03). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Artikel 3 EMRK dahingehend zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche EGMR 22.06.2004, Fall Ndangoya, Appl. 17.868/03). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Es sind im Lichte der "Befundinterpretation" vom 21.09.2011 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2011 im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich der mit ärztlichem Kurzbericht vom 13.10.2011 diagnostizierten Lumboischialgie und Cervikobrachialgie ist das Erreichen der "hohen Schwelle" des Artikels 3 EMRK nicht zu erkennen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführervertreter monierten angeblichen Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, da in Verfahren anderer Asylwerber aus Afghanistan bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Asylwerbers stets aufgrund dessen persönlicher Situation unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten sowie seines familiären und sozialen Umfeldes im Lichte der zugrunde gelegten Länderberichte zu erfolgen hat. Aus der Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der Lage im Herkunftsstaat für einen bestimmten Asylwerber ist daher selbst bei Zugrundelegung identischer Länderfeststellungen ohne Berücksichtigung sämtlicher anderer Faktoren noch nicht ohne Weiteres abzuleiten, dass einem anderen Asylwerber ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2011 betreffend die Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers hingewiesen ("Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen.")
Hinsichtlich der beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers und zur Frage der Behandelbarkeit dieser Erkrankungen in dessen Geburtsort ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers und zur Frage der Behandelbarkeit dieser Erkrankungen in dessen Geburtsort ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Es wird in diesem Zusammenhang neuerlich auf das Ergebnis der Ermittlungen des Bundesasylamtes hingewiesen (insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2011 und die "Befundinterpretation" vom 21.09.2011) und festgehalten, dass der aktuellen Lage in der Provinz XXXX gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Betreffend die Lage in ganz Afghanistan sowie insbesondere in Kabul hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung eine umfangreiche Auswahl überwiegend aktueller Quellen zugrunde gelegt, die in den wesentlichen Aussagen auch mit dem jüngsten Bericht des UK Home Office vom 11.10.2011 in Einklang zu bringen sind.Es wird in diesem Zusammenhang neuerlich auf das Ergebnis der Ermittlungen des Bundesasylamtes hingewiesen (insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.09.2011 und die "Befundinterpretation" vom 21.09.2011) und festgehalten, dass der aktuellen Lage in der Provinz römisch 40 gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Betreffend die Lage in ganz Afghanistan sowie insbesondere in Kabul hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung eine umfangreiche Auswahl überwiegend aktueller Quellen zugrunde gelegt, die in den wesentlichen Aussagen auch mit dem jüngsten Bericht des UK Home Office vom 11.10.2011 in Einklang zu bringen sind.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung erhobenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung erhobenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde, haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine reale Gefahr einer Verletzung der vorzitierten Rechte des Beschwerdeführers ergeben. Da eine dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd § 37 Abs. 1 AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, kam eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde, haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine reale Gefahr einer Verletzung der vorzitierten Rechte des Beschwerdeführers ergeben. Da eine dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, kam eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind weiterhin in Pakistan bzw. Afghanistan aufhältig und kann sohin nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Fortsetzung seines Familienlebens mit seinen Angehörigen ermöglichen.
Der Beschwerdeführer ist seit 20.09.2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von
Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufzuhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, dass der unbescholtene Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat bzw. besucht. Mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch kein hinreichender Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufzuhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, dass der unbescholtene Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat bzw. besucht. Mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch kein hinreichender Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führenDas Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Sicherheitslage, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012