TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/7 A13 418548-1/2011

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Veröffentlicht am 07.12.2011
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Spruch

A13 418.548-1/2011/4E

A13 418.547-1/2011/2E

A13 418.549-1/2011/2E

A13 421.692-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 10 10.910-BAG,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 10 10.910-BAG,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 10 10.908-BAG,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011, Zl. 10 10.908-BAG,

3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011,

Zl. 10 10.909-BAG,

4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 10.776-BAG,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 10.776-BAG,

alle StA. Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reisten zusammen mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Dritttbeschwerdeführer am 21.11.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte die Kindesmutter auch für ihn am 19.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reisten zusammen mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Dritttbeschwerdeführer am 21.11.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte die Kindesmutter auch für ihn am 19.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer wurde nach seiner Erstbefragung vom 23.11.2010, am 29.11.2010 sowie 25.01.2011 vom Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Vater einen Konflikt mit einer anderen Familie gehabt hätte, weshalb jener auch einen langen Gefängnisaufenthalt zu verbüßen gehabt hätte. Nachdem sein Vater aus der Haft entlassen worden wäre, wäre er von der verfeindeten Familie aus Rache angeschossen worden und wäre er schließlich seinen Verletzungen erlegen. Dies wäre bereits im Jahr 1996 geschehen, jedoch wäre im Jahr 2006 ein vom Libanon zurückgekehrtes Mitglied der verfeindeten Familie nach Syrien gekommen und hätte dem Beschwerdeführer und seiner Familie wiederum mit Blutrache gedroht. Nachdem sein Vater letztendlich seinen Verletzungen erlegen sei, wäre die Blutrache im Jahr 1996 nicht vollzogen worden und hätte nun der Widersacher XXXX den Anspruch, ihn und andere männliche Familienmitglieder auszulöschen. Dieser Widersacher sei ein Funktionär der Hisbollah und könne der Beschwerdeführer als Kurde mit keiner Schutzwilligkeit der Behörden rechnen. Überdies wäre er neben seinem Beruf als Restaurantbetreiber auch als Kunstmaler tätig gewesen und sei er wegen eines Bildes vom XXXX mitgenommen und verprügelt worden und habe ihn sein Bruder nur durch Bestechung wieder freibekommen.Der Erstbeschwerdeführer wurde nach seiner Erstbefragung vom 23.11.2010, am 29.11.2010 sowie 25.01.2011 vom Bundesasylamt einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Vater einen Konflikt mit einer anderen Familie gehabt hätte, weshalb jener auch einen langen Gefängnisaufenthalt zu verbüßen gehabt hätte. Nachdem sein Vater aus der Haft entlassen worden wäre, wäre er von der verfeindeten Familie aus Rache angeschossen worden und wäre er schließlich seinen Verletzungen erlegen. Dies wäre bereits im Jahr 1996 geschehen, jedoch wäre im Jahr 2006 ein vom Libanon zurückgekehrtes Mitglied der verfeindeten Familie nach Syrien gekommen und hätte dem Beschwerdeführer und seiner Familie wiederum mit Blutrache gedroht. Nachdem sein Vater letztendlich seinen Verletzungen erlegen sei, wäre die Blutrache im Jahr 1996 nicht vollzogen worden und hätte nun der Widersacher römisch 40 den Anspruch, ihn und andere männliche Familienmitglieder auszulöschen. Dieser Widersacher sei ein Funktionär der Hisbollah und könne der Beschwerdeführer als Kurde mit keiner Schutzwilligkeit der Behörden rechnen. Überdies wäre er neben seinem Beruf als Restaurantbetreiber auch als Kunstmaler tätig gewesen und sei er wegen eines Bildes vom römisch 40 mitgenommen und verprügelt worden und habe ihn sein Bruder nur durch Bestechung wieder freibekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung vom 23.11.2010 sowie ihren Einvernahmen vom 29.11.2010 sowie 27.01.2011 im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann. Sie bestätigte, dass der Widersacher XXXX ihnen ihr Grundstück weggenommen habe und sie sich gar nicht mehr getraut hätten, in ihren Heimatort zu kommen. Sie selbst und ihr Kind hätten keine eigenen Gründe vorzubringen. Keiner hätte gesundheitliche Probleme und sei auch der minderjährige in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer gesund auf die Welt gekommen; die geltend gemachten Fluchtgründe würden auch für diesen gelten.Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung vom 23.11.2010 sowie ihren Einvernahmen vom 29.11.2010 sowie 27.01.2011 im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann. Sie bestätigte, dass der Widersacher römisch 40 ihnen ihr Grundstück weggenommen habe und sie sich gar nicht mehr getraut hätten, in ihren Heimatort zu kommen. Sie selbst und ihr Kind hätten keine eigenen Gründe vorzubringen. Keiner hätte gesundheitliche Probleme und sei auch der minderjährige in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer gesund auf die Welt gekommen; die geltend gemachten Fluchtgründe würden auch für diesen gelten.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 10.03.2011 die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer (Zl. 10 10.910-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 10 10.908-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie

Zl. 10 10.909-BAG betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.Zl. 10 10.909-BAG betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass zwar die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Teil glaubhaft gewesen wären, wonach sein Vater 1996 an den Folgen einer Verletzung gestorben sei, die ihm von seinem Widersacher zugefügt worden wäre. Die Annahme, dass jedoch auch nunmehr eine Blutrachesituation vorliegen würde, ergebe sich jedoch nicht, zumal die Situation seit 1996 bereinigt erscheine. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit, allenfalls aber auch bloß aufgrund einer Abschiebung aus dem Ausland) komme.

Mit Bescheid vom 27.09.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu Zl. 11 10.776-BAG gemäß § 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung nach Syrien ausgesprochen.Mit Bescheid vom 27.09.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu Zl. 11 10.776-BAG gemäß Paragraph 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung nach Syrien ausgesprochen.

4. Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 10.912-BAG vom 24.08.2011, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden habe können.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 10.912-BAG vom 24.08.2011, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit seinem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden habe können.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auf die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Der Asylgerichtshof kann eine Änderung im Aussageverhalten nicht erkennen und erscheint es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt den ersten Teil der Schilderungen des Erstbeschwerdeführers bis zum Tod seines Vaters für glaubwürdig erachtet, den Rest jedoch nicht.

Hinzu kommt, dass sich keine ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf eine vorhandene Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der syrischen Behörden finden bzw. sind die vorhandenen Feststellungen bei Weitem als zu wenig aussagekräftig zu bewerten, als dass alleine daraus auf die Schutzfähig- bzw. Schutzwilligkeit der syrischen Polizeibehörden bei den geschilderten Streitigkeiten im vorliegenden Einzelfall geschlossen werden kann, zumal der Erstbeschwerdeführer auch mehrmals angab, dass sein Widersacher ein Funktionär der Hisbollah sei. Feststellungen zur Hisbollah fehlen gänzlich.

Weiters fällt auf - ohne detaillierte Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle des Schwagers des Erstbeschwerdeführers und Bruders der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien -, dass der Erstbeschwerdeführer mehrmals angab, dass XXXX wegen derselben Gründe mit ihnen zusammen die Flucht angetreten habe und diesem Asylwerber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.Weiters fällt auf - ohne detaillierte Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle des Schwagers des Erstbeschwerdeführers und Bruders der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien -, dass der Erstbeschwerdeführer mehrmals angab, dass römisch 40 wegen derselben Gründe mit ihnen zusammen die Flucht angetreten habe und diesem Asylwerber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Die Beschwerde moniert weiters zu Recht, dass der Erstbeschwerdeführer auch angegeben hat, als Kunstmaler wegen eines Bildes mit kurdischer Affinität bereits festgehalten und misshandelt worden zu sein, welches Vorbringen jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort einer Beweiswürdigung unterzogen wurde.

Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis auch dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Erstbeschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer Kurden aus Syrien sind. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus in den angefochtenen Bescheiden entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig. Feststellungen über die Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes bzw. der Sicherheitsorgane gegen (vermeintlich oppositionelle) Kurden, insbesondere hinsichtlich der vom Geheimdienst eingesetzten Methoden fehlen gänzlich. Im Übrigen sind die getroffenen Länderfeststellungen im Hinblick auf die aktuellen Vorkommnisse in Syrien zwischenzeitig als veraltet anzusehen.

Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 31.05.2011 (A2 263.280-0/2009/11E) und vom 14.06.2011 (A2 258.961-0/2008/12E), bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit den Beschwerdeführern nicht hinreichend erhoben worden ist. Insbesondere ist die vom Bundesasylamt ermittelte und festgestellte Rückkehrsituation insofern unvollständig, als sie viel zu allgemein gehalten ist und die spezielle Situation im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt. Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Umstand, dass ein naher Verwandter, nämlich Schwager des Erstbeschwerdeführers bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage der Beschwerdeführer in Syrien haben kann.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen, die auch ein aktuelles Bild über mögliche Rückkehrgefährdungen bloß aufgrund Auslandsaufenthalt bieten müssen. Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen, die auch ein aktuelles Bild über mögliche Rückkehrgefährdungen bloß aufgrund Auslandsaufenthalt bieten müssen. Letztlich wird abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.

Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) und da auch eine weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin angezeigt ist (etwa in Zusammenhang der Glaubwürdigkeitseinschätzung), waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Artikel 8, EMRK) und da auch eine weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin angezeigt ist (etwa in Zusammenhang der Glaubwürdigkeitseinschätzung), waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politischer Charakter, Sicherheitslage, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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