Spruch
D6 301599-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2006, Zl. 05 07.638-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 4.10.2011 und 17.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2006, Zl. 05 07.638-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 4.10.2011 und 17.11.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchteil II. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung vonrömisch zwei. Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von
XXXX nach Usbekistan ist gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 nicht zulässig."römisch 40 nach Usbekistan ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 nicht zulässig."
III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 9.12.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 9.12.2012 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt begründete der Asylwerber seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er von kriminellen Personen, die den Wahabiten bzw. einer Terrororganisation angehören würden, erpresst worden sei. Anfang Jänner 2005 habe er einen anonymen Anruf erhalten, in dem von ihm eine monatliche Zahlung von 500.000,-- Sum gefordert worden sei. Am 25.05.2005 seien gegen 21.00 Uhr zwei Männer erschienen, die den Beschwerdeführer bedroht hätten, worauf er sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, die geforderte Summe zu zahlen. Nach mehreren Monaten, in denen er das Schutzgeld gezahlt habe, sei von ihm eine monatliche Zahlung von 700.000,-- Sum verlangt worden, da - wie die Männer behauptet hätten - "ihre Ausgaben gestiegen" seien. Auf seinen Hinweis, dass er den geforderten Geldbetrag mangels entsprechendem Einkommen nicht aufbringen könne, sei ihm entgegnet worden, dass der Beschwerdeführer - wenn er nicht die Zahlungen leisten könne - "für sie arbeiten" müsse, was - gemäß der Darstellung des Beschwerdeführers - mit einer Unterstützung der Männer bei diversen Aktivitäten bis hin zur terroristischen Aktionen gegen den usbekischen Staat verbunden gewesen wäre. Ein guter Bekannter, der im Herbst 2004 ebenfalls erpresst worden sei, sei nach Erstattung einer Anzeige bei der usbekischen Polizei spurlos verschwunden. Daher habe er seine Ehefrau und seine Kinder zu Verwandten in einen anderen Stadtbezirk Samarkands gebracht und anschließend das Land verlassen, um sich einer weiteren Verfolgung der "Wahabiten" zu entziehen.
In seiner Einvernahme am 1.2.2006 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen und brachte ergänzend vor, dass - wenn er den Willen der ihn erpressenden Personen nicht befolgt hätte - seine Kinder gekidnappt worden oder Ähnliches passiert wäre, da dies in Usbekistan "so üblich" sei. Auf die Frage, weshalb gerade er, der Beschwerdeführer, Opfer der wahabitischen Erpresser geworden sei, verwies der Beschwerdeführer darauf, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Konditor über ein höheres Einkommen verfügt zu haben, was bekannt gewesen sei und ihn zur Zielscheibe gemacht haben könnte.
2. Mit Bescheid vom 28.4.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle, Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Usbekistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig: Begründend verwies es darauf, dass gemäß den Länderfeststellungen die usbekischen Behörden "größtes Interesse" an einem Vorgehen gegen die Wahabiten haben und auch "tatsächlich restriktive Maßnahmen gegen Wahabiten" setzen, weshalb es nur logisch gewesen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer an die usbekischen Behörden um Hilfe gegen seine Erpressung durch Wahabiten gewendet hätte. Bei Inanspruchnahme staatlichen Schutzes hätte der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt - als Opfer von Kriminellen oder Extremisten wohl mit Sicherheit keine Verfolgung durch den usbekischen Staat zu befürchten gehabt. Dass die usbekischen Behörden nicht fähig oder nicht willens seien, Schutz gegen eine Verfolgung durch Privatpersonen zu gewähren, sei nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen, dass Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin in Usbekistan leben würden, erscheine das Fluchtvorbringen auch insofern unlogisch, als der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären habe können, weshalb nur er selbst und nicht auch seine Verwandten Verfolgung ausgesetzt sein sollten.2. Mit Bescheid vom 28.4.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle, Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Usbekistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig: Begründend verwies es darauf, dass gemäß den Länderfeststellungen die usbekischen Behörden "größtes Interesse" an einem Vorgehen gegen die Wahabiten haben und auch "tatsächlich restriktive Maßnahmen gegen Wahabiten" setzen, weshalb es nur logisch gewesen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer an die usbekischen Behörden um Hilfe gegen seine Erpressung durch Wahabiten gewendet hätte. Bei Inanspruchnahme staatlichen Schutzes hätte der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt - als Opfer von Kriminellen oder Extremisten wohl mit Sicherheit keine Verfolgung durch den usbekischen Staat zu befürchten gehabt. Dass die usbekischen Behörden nicht fähig oder nicht willens seien, Schutz gegen eine Verfolgung durch Privatpersonen zu gewähren, sei nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen, dass Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin in Usbekistan leben würden, erscheine das Fluchtvorbringen auch insofern unlogisch, als der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären habe können, weshalb nur er selbst und nicht auch seine Verwandten Verfolgung ausgesetzt sein sollten.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Eine insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK bestehendes Abschiebungshindernis habe - so das Bundesasylamt - ebenfalls nicht festgestellt werden können. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Eine insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bestehendes Abschiebungshindernis habe - so das Bundesasylamt - ebenfalls nicht festgestellt werden können. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, (als Berufung) rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der zum Einen die Länderfeststellungen als mangelhaft gerügt und zum Anderen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes inhaltlich entgegen getreten wird. Dass sich der Beschwerdeführer - wie vom Bundesasylamt hervorgehoben - sich nicht an die usbekische Polizei gewendet habe, begründete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine bereits in seiner Einvernahme am 31.05.2005 gemachte Aussage, wonach die Erpresser ihm gegenüber mit entsprechenden Drohungen, bei der Polizei "ihre Leute" zu haben, unter Druck gesetzt hätten. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, nach einer Kontaktaufnahme bei der Polizei "beiseite geschafft" zu werden.
4. Am 4.10.2011 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers vertagt und am 17.11.2011 fortgesetzt wurde. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Die Verhandlung war geboten, da der maßgebliche Sachverhalt nicht geklärt erschien.
In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert.
5. Mit Telefax vom 21.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich.
Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen und neben dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt folgende auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
Länderinformationen von Inwent, Internationale Weiterbildung Entwicklung GmbH, als Beilage Nr. 1;
Human Rights Report des U.S. Department of State als Beilage Nr.2;
Bericht von Freedom House vom Mai 2011 als Beilage Nr. 3;
Anfragebeantwortung des usbekischen Vertrauensanwaltes vom 22.7.2011 als Beilage Nr. 4;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.6.2011 als Beilage Nr. 5;
Schreiben des usbekischen Vertrauensanwaltes vom 27.10.2011 als Beilage Nr. 6;
Zusammenfassung verschiedener Länderberichte als Beilage Nr. 7.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
zur Situation in Usbekistan:
1.1.1 Allgemeines:
Usbekistan ist ein autoritärer Staat mit rund 27,6 Mio. Einwohnern. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die usbekische Verfassung sieht ein Präsidialsystem mit Gewaltenteilung vor. In der Praxis dominieren der usbekische Präsident Islam Karimov und die zentralisierte Exekutive jedoch das politische Leben (U.S. Department of State vom 8.4.2011, Human Rights Report 2010).
Die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 entsprachen nicht demokratischen Standards. Obwohl Islam Karimov die in der Verfassung festgelegte Höchstgrenze von zwei Amtszeiten erreicht hatte, trat er ungehindert erneut zur Wahl an und wurde mit offiziell 88 % wiedergewählt. (Deutsches Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung vom 11.3.2009, www.bmz.de, Zugriff am 17.1.2011).
Seit Dezember 2004 verfügt Usbekistan über ein parlamentarisches Zwei-Kammern-System (Unterhaus und Senat). Die im Unterhaus vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen. Nach Einschätzung der OSZE/ODIHR-Langzeitbeobachtermission verfehlten die Parlamentswahlen im Dezember 2009 deutlich OSZE-Verpflichtungen und andere internationale Standards für demokratische Wahlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Zugriff am 17.1.2011).
Trotz verfassungsrechtlicher Garantien sind Meinungs- und Pressefreiheit stark eingeschränkt. Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien. Trotz verfassungsrechtlicher Garantien schränken die staatlichen Behörden die Versammlungsfreiheit in der Praxis ein;
fast alle ungenehmigten Versammlungen werden aufgelöst und deren Teilnehmer inhaftiert. Die Vereinsfreiheit ist eng begrenzt;
unregistrierte NGOs haben mit extremen Schwierigkeiten und Schikanen zu rechnen (Freedom House vom 16.5.2011).
Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Land zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (Deutsches Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Zugriff am 17.1.2011).
1.1.2 Sicherheitslage:
Am 30.7.2004 und am 26.5.2009 ereigneten sich in Taschkent bzw. in Chanabad (Ferghanatal an der Grenze zu Kirgistan) Selbstmordattentate. Dem letzten Vorfall ging ein bewaffneter Überfall auf eine Milizstation in Chanabad voraus. Bei den Selbstmordanschlägen im Juli 2004 waren neben der Generalstaatsanwaltschaft die Botschaften Israels und der USA - damit erstmals auch ausländische Einrichtungen - Ziel terroristischer Angriffe (Deutsches Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Zugriff am 17.1.2011). Bereits im Jahr 1999/2000 sowie im Frühling 2004 hatte die radikale Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) das Regime mit Überfällen aus dem benachbarten Tadschikistan und mit Bombenanschlägen in der Hauptstadt bedroht (Kurzanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.6.2006).Am 30.7.2004 und am 26.5.2009 ereigneten sich in Taschkent bzw. in Chanabad (Ferghanatal an der Grenze zu Kirgistan) Selbstmordattentate. Dem letzten Vorfall ging ein bewaffneter Überfall auf eine Milizstation in Chanabad voraus. Bei den Selbstmordanschlägen im Juli 2004 waren neben der Generalstaatsanwaltschaft die Botschaften Israels und der USA - damit erstmals auch ausländische Einrichtungen - Ziel terroristischer Angriffe (Deutsches Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Zugriff am 17.1.2011). Bereits im Jahr 1999 aus 2000, sowie im Frühling 2004 hatte die radikale Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) das Regime mit Überfällen aus dem benachbarten Tadschikistan und mit Bombenanschlägen in der Hauptstadt bedroht (Kurzanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.6.2006).
Nach Demonstrationen von rund 10.000 Menschen gegen die Regierung von Präsident Karimow kam es am 13.5.2005 in Andijan zu einem Blutbad: Sicherheitskräfte schlugen den Aufstand mit massivem Gewalteinsatz nieder. Nach offiziellen Angaben kamen bei den Auseinandersetzungen 187 Personen um. Unabhängige Quellen und Augenzeugen sprechen dagegen von "Hunderten" Toter, darunter auch Frauen und Kinder. Nach Ansicht Präsident Karimovs, der eine von der UNO, der EU und von den USA geforderte unabhängige Untersuchung ablehnte, handelte es sich bei den Vorfällen in Andijan um einen islamistischen Putschversuch; die Operation sei im Zusammenhang mit dem weltweiten "Kampf gegen den Terrorismus" zu würdigen. Unter wachsendem internationalem Druck versteifte sich Usbekistan auf immer mehr Repression gegenüber Personen und Organisationen, die der offiziellen Darstellung widersprachen (Kurzanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.6.2006). Nach den Tötungen verfügte die EU gegen zwölf Regierungsbeamte ein Einreiseverbot in die Länder der Europäischen Union und verhängte ein Waffenembargo gegen Usbekistan (Amnesty Report 2010, www.amnesty.de, Zugriff am 14.1.2011). Dieses Waffenembargo wurde von der EU erst im Oktober 2009 wieder aufgehoben, um - so die Begründung der EU-Außenminister - trotz weiterhin bestehender Sorge über die Lage der Menschenrechte in Usbekistan die Verantwortlichen des Landes zu ermutigen, weitere Schritte zur Verbesserung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten zu unternehmen; mit der Freilassung einiger Menschenrechtler und der Möglichkeit von Gefängnisbesuchen durch Rotkreuz-Mitarbeiter seien auch Fortschritte zu verbuchen. Menschenrechtsorganisationen reagierten auf die Aufhebung des Waffenembargos entsetzt, da sich ihrer Einschätzung nach die Lage der Menschenrechte in Usbekistan eher verschlechtert habe (de-world.de vom 28.10.2009, Zugriff am 2.2.2011).
1.1.3 Menschenrechtliche Situation:
Usbekistans nationale Gesetzgebung und Verfassung sehen zwar den Schutz der meisten Menschenrechte vor; zwischen Gesetzgebung und Praxis existiert jedoch eine tiefe Kluft (Human Rights and Democracy Report des Foreign and Commonwealth Office 2010 vom März 2011). Trotz Ratifizierung wichtiger Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen sind die Menschenrechtslage und die Situation zivilgesellschaftlicher Organisationen im Land prekär (Deutsches Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung vom 11.3.2009, www.bmz.de, Zugriff am 17.1.2011). Alle einschlägigen Menschenrechtsorganisationen beurteilen die Situation der Menschenrechte in Usbekistan als äußerst schlecht ("dramatisch, "drastisch", "desaströs", "very poor"; Länderkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz vom 20.1.2006).
Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (Deutsches Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Zugriff am 17.1.2011). Zahlreiche Mitglieder islamischer Minderheitsgruppen erhielten in unfairen Prozessen lange Haftstrafen. In mehreren Verhaftungswellen nahmen die Sicherheitskräfte willkürlich Personen - und deren Familienangehörige - fest, die im Verdacht standen, Verbindungen zu verbotenen islamistischen Parteien und bewaffneten Gruppen zu haben, denen die Schuld an landesweiten Anschlägen zugeschrieben wurde. Mehrere tausend Personen unterschiedlicher sozialer Schichten, die wegen Verbindungen zu verbotenen islamischen Bewegungen und islamistischen Parteien verurteilt worden waren, verbüßen Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Bedingungen. Es gab zuletzt nach wie vor Berichte über Folter und anderweitige Misshandlungen.
Nach den im Ferghana-Tal und der Hauptstadt Taschkent im Mai und August 2009 verübten Anschlägen und der Tötung eines regierungsnahen Imams sowie hochrangiger Polizeibeamter in Taschkent im Juli setzte eine neue Welle willkürlicher Festnahmen ein. Zu den zahlreichen festgenommenen Personen, die unter dem Verdacht, Mitglieder oder Sympathisanten der Islamischen Bewegung Usbekistans, der Islamic Jihad Union oder der Hizb-ut-Tahrir zu sein, standen, zählten Männer und Frauen, die behördlich nicht zugelassene Moscheen besucht hatten, von unabhängigen Imamen unterwiesen worden waren, Reisen ins Ausland unternommen oder dort studiert hatten. Als Grund für eine Festnahme reichte es auch aus, Verwandte zu haben, die im Ausland lebten oder verdächtigt wurden, verbotenen islamistischen Gruppen anzugehören. Viele Personen sollen ohne Anklage und Gerichtsverfahren für längere Zeit in Gewahrsam gehalten worden sein. Es gab Berichte über Folter und unfaire Prozesse: Amnesty International berichtet, dass Familienangehörige von Männern, die unter dem Verdacht, an den im Juli 2009 in Taschkent begangenen Tötungen beteiligt gewesen zu sein und der Hizb-ut-Tahrir anzugehören, festgenommen worden waren, den Vorwurf erhoben haben, einige der Beschuldigten, die ihre Beteiligung an den Tötungen dementierten, seien in Untersuchungshaft gefoltert worden, um ihr "Geständnis" zu erzwingen. Eine Mutter gab an, das Gesicht ihres Sohnes sei geschwollen und sein Körper voller Prellungen gewesen, in seine Fußsohlen seien Nadeln gestochen und am Anus Elektroschocks verabreicht worden. Er habe kaum essen, stehen oder gehen können (Amnesty Report 2010, www.amnesty.de, Zugriff am 14.1.2011).
Personen, die als Islamisten verdächtigt werden, sind seit Jahren einem besonders hohen Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit der Akramiya, der Islamischen Bewegung Usbekistans oder der Hizb ut-Tahrir al-Islami in Verbindung gebracht werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Personen, die als islamische Terroristen gesucht werden, in Usbekistan unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind (Kurzanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.6.2006).
Neben (vermeintlichen) Islamisten gelten als besonders gefährdet:
Unabhängige Journalisten, Personen aus dem Umfeld der nicht zugelassenen Oppositionsparteien, Menschenrechtsaktivisten und Augenzeugen der Ereignisse von Andijan im Jahr 2005 (Kurzanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29.6.2006). Auch Familienangehörige von Personen mit (von den staatlichen Behörden vermutetem) Bezug zu den Demonstrationen in Andijan sind weiterhin repressiven Maßnahmen der staatlichen Behörden ausgesetzt: So werden auch Angehörige von Demonstrationsteilnehmern schikaniert und eingeschüchtert. Am 30.4.2010 wurde ein Flüchtling, der nach den Ereignissen in Andijan geflüchtet und erst im Jänner 2010 wieder heimgekehrt war, im Zusammenhang mit den Vorfällen in Andijan zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren verurteilt (Human Rights Watch vom 4.5.2010).
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte u.a. zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten. Trotz positiver Elemente ist die Bilanz bei den Menschenrechten nicht ermutigend (Deutsches Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Zugriff am 17.1.2011).
1.1.4 Justiz und Verwaltung:
Die Justiz ist de jure von der Regierung unabhängig. Die Gewaltenteilung existiert jedoch nur formal (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information vom Juli 2009).
Korruption ist allgegenwärtig (Deutsches Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung vom 11.3.2009, www.bmz.de, Zugriff am 17.1.2011). Wesentliche Lebensbereiche, die auch eine Nähe zu menschenrechtlichen Garantien aufweisen (wie Gerichtsbarkeit, Bildungswesen, Gesundheitswesen), werden als durch ein hohes Maß an Korruption gekennzeichnet dargestellt (Länderkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz vom 20.1.2006). Am weitesten verbreitet ist die Korruption im Justizwesen, bei der Polizei, bei lokalen Behörden und bei den Grenzbehörden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information vom Juli 2009). Der CPI Index hinsichtlich der Korruptionswahrnehmung für das Jahr 2010 weist Usbekistan auf der 175. Stelle auf, nur vier Länder (nämlich Irak, Afghanistan, Maynmar und Somalia) erhielten eine noch schlechtere Bewertung (CPI Index 2010).
Die Polizei hält regelmäßig und willkürlich Zivilpersonen fest, um Bestechungsgelder zu erhalten. Obwohl die usbekische Rechtslage Strafen gegen Korruption vorsieht, bestraft die Regierung Beamte kaum für ein solches Fehlverhalten. Nach wie vor finden willkürliche Festnahmen fest, indem den Personen extremistische Haltung oder Handlungen sowie Beziehungen zu gewissen religiösen Gruppen vorgeworfen werden. Es gab Berichte, dass die Polizei Personen unter falschen Anschuldigungen, wie Wucher und Steuerhinterziehung, festgehalten hat, um diese einzuschüchtern und sie selbst oder Familienmitglieder abzuhalten, Korruptionsfälle zu melden oder sich in örtliche kriminelle Handlungen einzumischen (U.S. Department of State vom 8.4.2011, Human Rights Report 2010).
1.1.5 Haftbedingungen:
Die Haftanstalten sind überfüllt, die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Die Korruption ist auch in den Haftanstalten weit verbreitet. Lebensmittelpakete von Angehörigen der Häftlinge werden nicht immer an diese weitergegeben. Infektiöse Krankheiten, wie HIV, Tuberkulose, Hepatitis usw., treten häufig auf. Zur Erlangung von Geständnissen wird nach wie vor gefoltert (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information vom Juli 2009).
Dass in usbekischer Haft systematisch gefoltert wird, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Urteilen angenommen (vgl. zuletzt EGMR 4.11.2010, 15303/09, Sultanov gegen Russische Föderation, mit Hinweisen auf Vorentscheidungen).Dass in usbekischer Haft systematisch gefoltert wird, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Urteilen angenommen vergleiche zuletzt EGMR 4.11.2010, 15303/09, Sultanov gegen Russische Föderation, mit Hinweisen auf Vorentscheidungen).
1.1.6 Soziale Situation:
Usbekistan befindet sich im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen mit mäßiger Geschwindigkeit voran. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben stieg das Bruttoinlandsprodukt in den vergangenen Jahren jeweils mindestens um 7 %. Ausländische Beobachter - aber auch usbekische Ökonomen - schätzen es mit international üblichen Bewertungsmethoden zwei bis drei Prozentpunkte niedriger ein. Das Wirtschaftswachstum ist vor allem auf die steigenden Preise für die Exportgüter Gold und Erdgas und den wachsenden Außenhandel mit Russland und Kasachstan zurückzuführen.
Arbeitslosigkeit und Armut nehmen vor allem in ländlichen Regionen zu und führen zu sozialen Spannungen - vor allem Frauen, Kranke und Berufsanfänger trifft die Arbeitslosigkeit. Die Jugendarbeitslosigkeit und die damit verbundene Perspektivlosigkeit bergen zusätzliche Risiken. Die sozialen Grunddienste, insbesondere im Gesundheitsbereich und bei der Alterssicherung, sind ungenügend (Deutsches Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung vom 11.3.2009, www.bmz.de, Zugriff am 17.1.2011).
1.1.7 Gesundheitswesen:
Nach der Unabhängigkeit von der UdSSR hat sich die Gesundheitsversorgung in Usbekistan stark verschlechtert. Besonders davon betroffen sind einkommensschwache Bevölkerungsgruppen, armutsbezogene Krankheiten haben deutlich zugenommen (Deutsches Bundesministerium für Zusammenarbeit und Entwicklung vom 11.3.2009, www.bmz.de, Zugriff am 17.1.2011).
Das staatliche Gesundheitssystem in Usbekistan ist derzeit in einer Übergangsphase vom System des sowjetischen Typs von Massen- und Gratisdiensten zu einem System von kostenloser medizinischer Hilfe, die in Notsituationen geleistet und verletzlichen Bevölkerungsgruppe sowie Patienten mit chronischen und infektiösen Krankheiten gewährt wird. Die Dienste sollen teilweise oder zur Gänze kostenpflichtig, manchmal jedoch durch staatliche Subventionen gedeckt werden. Internationale Geldgeber und Spender leisten Unterstützung im Rahmen der von der Weltbank finanzierten Programme. Im Gesetz "Über den Gesundheitsschutz der Bevölkerung" wird festgehalten, dass der Staat kostenlose medizinische Hilfe in den medizinischen Grundsversorgungseinrichtungen garantiert, die sich im Gebiet des Wohnortes der Staatsbürger befinden.
Zu den kostenlosen medizinischen Leistungen gehören: Immunisierung und Impfung der Bevölkerung, ärztliche Beratung sowie Medikamente für solche Krankheiten wie TBC, onkologische Krankheiten, akute mentale Zustände, Drogenmissbrauch, hormonelle Krankheiten, HIV/AIDS und Syphilis, Untersuchung und Behandlung von Jugendlichen im Alter von 15-17 Jahren, Aufsicht über schwangere Frauen und Geburtswehenumgang, Behandlung von behinderten Patienten, Kriegsveteranen, Waisen, Leprapatienten, Patienten mit Strahlenkrankheiten, allein stehende ältere Bürger (den hier nicht aufgezählten Patienten muss kostenfreie medizinische Grundversorgung geboten werden, wenn sie ein Ambulatorium aufsuchen; wenn sie in ein Spital aufgenommen werden, müssen diese Personen ihre Medikamente selbst bezahlen). Neben den staatlichen Einrichtungen gibt es tausende private Gesundheitseinrichtungen auf dem Land, welche zahlbare medizinische Leistungen bieten, wobei der Staat diese unterstützt und deren Aktivitäten nicht behindert (Anfragebeantwortung von IOM vom 30.10.2008).
Patienten mit psychischen Störungen haben freien bzw. zu 80 % gedeckten Zugang zu Psychopharmaka sowie zur Behandlung in psychiatrischen Spitälern (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 7.10.2008 gestützt auf Angaben des Assessment Instrument for Mental Health Systems der WHO). Es gibt staatliche psychiatrische und Drogen-Rehabilitierungseinrichtungen in jeder Oblast (Gebiet) und größeren Stadt; allerdings ist Hilfestellung nur für eine kleine Schicht von Patienten mit akuten psychischen Störungen und Zuständen, mit deutlich sichtbaren und andauernden psychischen Störungen vorgesehen, wie: akute Schizophrenie, Moronität, delirium tremens etc. (i.e. für jene, die eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen könnten). Die Qualität der Dienstleistungen in diesen Einrichtungen, wie auch die Behandlungsabwicklung dieser Patienten ist extrem schwach.
Zusätzlich zu staatlichen psychiatrischen Einrichtungen treten in größeren Städten Psychologen auf, wie auch Psychotherapeuten und Psychoanalytiker; allerdings sind deren Dienste Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen nicht zugänglich. Das System an psychotherapeutischen Diensten ist im Land nicht entwickelt. Mit der Einführung einer psychologischen Hilfestellung in das Ausbildungssystem und den öffentlichen Gesundheitssektor wurde erst in den letzten Jahren begonnen (Anfragebeantwortung von IOM vom 30.10.2008).
1.1.8 Rückkehrsituation:
Das usbekische Strafgesetzbuch enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden, oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicher Weise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Art. 157 bis 163 des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen 3 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6.9.2010).Das usbekische Strafgesetzbuch enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden, oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicher Weise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen 3 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6.9.2010).
Soweit die usbekischen Behörden von einer Asylantragstellung im Ausland Kenntnis erlangen, ist mit Repressalien zu rechnen, wobei ein Strafverfahren nicht ausgeschlossen ist (Deutsches Auswärtiges Amt vom 25.6.2008). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die Asylantragstellung allein zu einer Bestrafung führte (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.6.2011).
Während eine strafrechtliche Verfolgung von Heimkehrern, die mit einem (zeitlich befristeten) OVIR-Exit-Visum ausgereist waren, für den Fall, dass die Gültigkeitsdauer des Exit-Visums im Zuge des Auslandsaufenthaltes abgelaufen ist, wenig wahrscheinlich erscheint, ist nach Einschätzung des usbekischen Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft von einer systematischeren und konsequenteren Strafverfolgung bei Personen auszugehen, die gänzlich ohne OVIR-Exit-Visum ins (Visum-pflichtige) Ausland gereist sind. In diesen Fällen werden gemäß Art. 223 des usbekischen Strafgesetzbuches, der als Strafrahmen für die Verletzung der Ausreisevorschriften eine Geldstrafe von 200 bis 400 Mindestmonatslöhnen oder Haft in Höhe von 3 bis 5 Jahren vorsieht, üblicher Weise Geldstrafen verhängt. Es ist kein Fall bekannt, in dem ein solcher Heimkehrer zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, wenngleich dies nicht für Fälle ausgeschlossen werden kann, in denen außerordentliche Umstände hinzutreten, wie z.B. der Verstoß gegen ein Ausreiseverbot (Anfragebeantwortung des usbekischen Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft vom 24.6.2011). Die Höhe der verhängten Geldstrafen hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles, inklusive der finanziellen Situation des Betroffenen, ab. Mangels öffentlicher Zugänglichkeit der gerichtlichen Praxis ist eine uneinheitliche Praxis nicht auszuschließen. Dem usbekischen Vertrauensanwalt sind Urteile mit Geldstrafen in Höhe von 20 bis 50 Mindestmonatslöhnen - also ein deutlich unter dem Strafrahmen verhängtes Strafmaß - bekannt, wenngleich er nicht ausschließen kann, dass einige Betroffene eine Strafe in Höhe von 200 bis 400 Mindestmonatslöhnen in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen kann (Anfragebeantwortung des usbekischen Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft vom 27.10.2011).Während eine strafrechtliche Verfolgung von Heimkehrern, die mit einem (zeitlich befristeten) OVIR-Exit-Visum ausgereist waren, für den Fall, dass die Gültigkeitsdauer des Exit-Visums im Zuge des Auslandsaufenthaltes abgelaufen ist, wenig wahrscheinlich erscheint, ist nach Einschätzung des usbekischen Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft von einer systematischeren und konsequenteren Strafverfolgung bei Personen auszugehen, die gänzlich ohne OVIR-Exit-Visum ins (Visum-pflichtige) Ausland gereist sind. In diesen Fällen werden gemäß Artikel 223, des usbekischen Strafgesetzbuches, der als Strafrahmen für die Verletzung der Ausreisevorschriften eine Geldstrafe von 200 bis 400 Mindestmonatslöhnen oder Haft in Höhe von 3 bis 5 Jahren vorsieht, üblicher Weise Geldstrafen verhängt. Es ist kein Fall bekannt, in dem ein solcher Heimkehrer zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, wenngleich dies nicht für Fälle ausgeschlossen werden kann, in denen außerordentliche Umstände hinzutreten, wie z.B. der Verstoß gegen ein Ausreiseverbot (Anfragebeantwortung des usbekischen Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft vom 24.6.2011). Die Höhe der verhängten Geldstrafen hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles, inklusive der finanziellen Situation des Betroffenen, ab. Mangels öffentlicher Zugänglichkeit der gerichtlichen Praxis ist eine uneinheitliche Praxis nicht auszuschließen. Dem usbekischen Vertrauensanwalt sind Urteile mit Geldstrafen in Höhe von 20 bis 50 Mindestmonatslöhnen - also ein deutlich unter dem Strafrahmen verhängtes Strafmaß - bekannt, wenngleich er nicht ausschließen kann, dass einige Betroffene eine Strafe in Höhe von 200 bis 400 Mindestmonatslöhnen in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen kann (Anfragebeantwortung des usbekischen Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft vom 27.10.2011).
Dem deutschen Auswärtigen Amt sind nur einige wenige Einzelfälle bekannt, bei denen Heimkehrer nach ihrer Wiedereinreise gemäß Art. 223 des usbekischen Strafgesetzbuches (d.h. wegen Verletzung der Ausreisevorschriften) belangt wurden. In diesen Einzelfällen wurden - so das Auswärtige Amt - die betroffenen Personen wegen weiterer begangener schwerer Straftaten belangt. Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit Strafverfolgungsmaßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn etwa die illegale Ausreise erfolgt, um sich Strafverfolgungsmaßnahmen durch usbekische Behörden bzw. einer entsprechenden Bestrafung zu entziehen, wird nach einer Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen. Verurteilungen ausschließlich wegen Grenzverletzungen (oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland) sind nicht bekannt (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.6.2011).Dem deutschen Auswärtigen Amt sind nur einige wenige Einzelfälle bekannt, bei denen Heimkehrer nach ihrer Wiedereinreise gemäß Artikel 223, des usbekischen Strafgesetzbuches (d.h. wegen Verletzung der Ausreisevorschriften) belangt wurden. In diesen Einzelfällen wurden - so das Auswärtige Amt - die betroffenen Personen wegen weiterer begangener schwerer Straftaten belangt. Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit Strafverfolgungsmaßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn etwa die illegale Ausreise erfolgt, um sich Strafverfolgungsmaßnahmen durch usbekische Behörden bzw. einer entsprechenden Bestrafung zu entziehen, wird nach einer Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen. Verurteilungen ausschließlich wegen Grenzverletzungen (oder wegen einer Asylantragstellung im Ausland) sind nicht bekannt (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.6.2011).
1.1.9 Niederlassung innerhalb der Landesgrenzen:
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, die jedoch in der Praxis stark eingeschränkt wird. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Derartige Genehmigungen wurden selten für eine Übersiedlung nach Taschkent gewährt; lokale Beobachter berichteten, dass Bestechungsgelder in Höhe von bis zu Soum 100.000,-- gezahlt wurden, um Zuzugsbewilligungen zu erhalten.
Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit-Visa beantragen, die meist nach Bezahlung von Bestechungsgeld für eine beschleunigte Ausstellung gewährt werden (U.S. Department of State 8.4.2011, Human Rights Report 2010).
1.1.10 Religionsfreiheit
Die usbekische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat. In der Praxis ist die Religionsfreiheit jedoch durch gesetzliche Registrierungspflichten für religiöse Gruppen eingeschränkt. Etwa 90 % der Bevölkerung sind sunnitischen Glaubens. Gesetzwidrigkeiten, wie Missionierung und Import bzw. Verbreitung religiöser Literatur sowie die Erteilung eines privaten Religionsunterrichts werden bestraft (U.S. Department of State vom 17.11.2010, International Religious Freedom Report 2010).
Nicht nur die illegale Herstellung und der Besitz bzw. die Verbreitung nicht-genehmigter religiöser Literatur stehen unter Strafe; generell ist der Besitz religiöser Literatur limitiert (www.opendoors-de.org, Zugriff vom 23.2.2011). Berichten zufolge werden im usbekischen Staatsfernsehen auch Christen negativ dargestellt. Gemäß dem überkonfessionellen internationalen Hilfswerk Open Doors wird Registrierungsanträgen von christlichen Kirchengemeinden fast nie stattgegeben; viele anerkannte Gemeinden würden ihre Registrierung verlieren. Nahezu aus jeder Stadt Usbekistans würden - so Open Doors Deutschland - Kirchenleiter von zunehmendem Druck berichten. Protestantische Christen würden als destabilisierender Einfluss gelten und seien Repressalien, wie Festnahmen, Geldbußen und Inhaftierung ausgesetzt (www.opendoors-de.org, Zugriff vom 23.2.2011).
1.1.11 Hizb-ut Tahrir und die Islamische Bewegung Usbekistans (Exkurs):
Die Hizb-ut Tahrir al Islami (Partei der islamischen Befreiung) ist eine globale Kalifatsbewegung, entstanden aus einer früheren Abspaltung der Muslimbruderschaft. Erklärte Ziele sind die Vereinigung der islamischen Gemeinde (Umma) in einem weltweiten Staat und die Einführung der Scharia als Rechtsgrundlage. Die Partei wurde 1953 von dem Religionsgelehrten und Richter des Jerusalemer Scharia-Gerichts, Taqi ad-Din an-Nabhani, in Palästina (Jordanien) gegründet. Seit 1995 ist die Hizb-ut Tahrir vor allem in Zentralasien aktiv und hat nach Schätzungen allein in Usbekistan 80.000 Mitglieder. Gegenwärtig ist die Hizb ut- Tahrir wohl noch die einflussreichste und erfolgreichste islamische Bewegung in Zentralasien. Die Hizb ut-Tahrir ist im Fergana-Tal, wo die wirtschaftlichen Bedingungen schwierig sind, am weitesten verbreitet. Auf der Liste der Terrororganisationen der Vereinigten Staaten von Amerika wird sie als extremistische Gruppierung erwähnt (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information vom Juli 2009).
Gründer und Führer der Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU) war der 1969 in Namangan/Fergana geborene Chodschiejew Namangani Dschuma, der in den 1980-iger Jahren als sowjetischer Elitekämpfer gegen afghanische Mudjahedin kämpfte. Die IBU verfügt über Mitglieder aus Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan. Die Gruppierung ist im Fergana-Tal und in Afghanistan aktiv. Sie bezweckt mit ihren Aktivitäten nicht die Eroberung von Territorien, sondern vielmehr die Sicherung ihrer Drogenrouten aus Afghanistan über Zentralasien nach Europa. Wegen Bombenanschlägen in Taschkent am 16.2.1999 mit mindestens 15 Toten wurden im November 1999 die Führer der IBU, Takhir Yuldasch und Chodschiejew Namangani Dschuma, für die Anschläge verantwortlich gemacht und in Abwesenheit zum Tode verurteilt (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information vom Juli 2009).
Die IBU wurde durch militärische Operationen der Anti-Terror-Koalition in Afghanistan und im Frühjahr 2007 durch pakistanische Sicherheitskräfte im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet stark geschwächt (Deutsches Auswärtiges Amt, Länderinformationen, Zugriff am 17.1.2011). Die IBU ist auf der Liste der Terrororganisationen der USA 2009 erfasst worden (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information vom Juli 2009).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Usbekistan. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten.
Nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung und Absolvierung seines Militärdienstes arbeitete der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt XXXX, zunächst als einfacher Koch und schließlich als Chefkoch in einem Restaurant. Im Jahr 2000 machte sich der ausgebildete Konditor selbständig und belieferte mit seiner eigenen Konditorei, in der er vier weitere Mitarbeiter beschäftigte, andere Geschäfte mit diversen Mehlspeisen. Anfang des Jahres 2005 erhielt der Beschwerdeführer in seinem Konditoreibetrieb einen Telefonanruf, in dem auf sein Einkommen aufgrund des florierenden Geschäftes hingewiesen und Schutzgeld gefordert wurde. Am 25.1.2005 suchten zwei Männer den Beschwerdeführer in seiner Konditorei auf und forderten die Summe von 100.000,-- Sum als Schutzgeld. Für den Fall der Weigerung drohten die Männer unter anderem mit negativen Folgen für die Familie des Beschwerdeführers. In Anbetracht des Umstandes, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers, der ebenfalls wegen Schutzgeld erpresst worden war, nach Erstattung einer Anzeige bei den staatlichen Behörden spurlos verschwunden war, entschloss sich der Beschwerdeführer, den geforderten Geldbetrag monatlich zu bezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer drei Monate hindurch Schutzgeld bezahlt hatte, wurde der Beschwerdeführer erneut von den Schutzgelderpressern aufgesucht, wobei von ihm nunmehr 700.000,-- Sum monatlich an Schutzgeldzahlung gefordert wurde. Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, diesen Geldbetrag mangels entsprechendem Einkommen nicht leisten zu können, verwiesen die Erpresser darauf, dass der Beschwerdeführer anstelle der Geldzahlungen auch für sie arbeiten könne. Da der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden keinen staatlichen Schutz erwarten konnte, brachte er seine Ehefrau und seine Kinder zu deren Verwandten, bevor er selbst am 3.5.2005 seine Heimat verließ. Ein Jahr nach seiner Ausreise wurde die Konditorei des Beschwerdeführers von unbekannten Personen niedergebrannt. Im Jahr 2009 erkundigten sich unbekannte Personen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort.Nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung und Absolvierung seines Militärdienstes arbeitete der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt römisch 40 , zunächst als einfacher Koch und schließlich als Chefkoch in einem Restaurant. Im Jahr 2000 machte sich der ausgebildete Konditor selbständig und belieferte mit seiner eigenen Konditorei, in der er vier weitere Mitarbeiter beschäftigte, andere Geschäfte mit diversen Mehlspeisen. Anfang des Jahres 2005 erhielt der Beschwerdeführer in seinem Konditoreibetrieb einen Telefonanruf, in dem auf sein Einkommen aufgrund des florierenden Geschäftes hingewiesen und Schutzgeld gefordert wurde. Am 25.1.2005 suchten zwei Männer den Beschwerdeführer in seiner Konditorei auf und forderten die Summe von 100.000,-- Sum als Schutzgeld. Für den Fall der Weigerung drohten die Männer unter anderem mit negativen Folgen für die Familie des Beschwerdeführers. In Anbetracht des Umstandes, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers, der ebenfalls wegen Schutzgeld erpresst worden war, nach Erstattung einer Anzeige bei den staatlichen Behörden spurlos verschwunden war, entschloss sich der Beschwerdeführer, den geforderten Geldbetrag monatlich zu bezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer drei Monate hindurch Schutzgeld bezahlt hatte, wurde der Beschwerdeführer erneut von den Schutzgelderpressern aufgesucht, wobei von ihm nunmehr 700.000,-- Sum monatlich an Schutzgeldzahlung gefordert wurde. Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, diesen Geldbetrag mangels entsprechendem Einkommen nicht leisten zu können, verwiesen die Erpresser darauf, dass der Beschwerdeführer anstelle der Geldzahlungen auch für sie arbeiten könne. Da der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden keinen staatlichen Schutz erwarten konnte, brachte er seine Ehefrau und seine Kinder zu deren Verwandten, bevor er selbst am 3.5.2005 seine Heimat verließ. Ein Jahr nach seiner Ausreise wurde die Konditorei des Beschwerdeführers von unbekannten Personen niedergebrannt. Im Jahr 2009 erkundigten sich unbekannte Personen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort.
2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Usbekistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Grundaussagen der gegenständlichen Länderberichte nicht entgegen getreten.
2.2 Bei der Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund unbedenklicher Identitätsdokumente getroffen werden (AS 11). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründete auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (S. 2 der Verhandlungsniederschrift), die Feststellung seiner Unbescholtenheit auf einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Dass seine Ehefrau und seine Kinder in Usbekistan leben, beruht auf den glaubwürdigen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.
2.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers konnte der erkennende Senat das Fluchtvorbringen aus folgenden Gründen den Feststellungen zugrunde legen:
Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen des Bedrohungsszenarios erschienen plausibel sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar (zur Frage der Zuordnung der Verfolger siehe unten 2.4). Der Beschwerdeführer war sichtlich bemüht, seine persönliche Bedrohungssituation erschöpfend zu schildern und sämtliche Fragen umfassend zu beantworten. In den maßgeblichen Belangen erschienen die Angaben des Beschwerdeführers detailreich und konkret. Das Vorbringen war auch in den wesentlichsten Punkten widerspruchsfrei. Dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in einzelnen Details gegenüber seinen Angaben, die er vor mehr als sechs Jahren gegenüber dem Bundesasylamt gemacht hat, geringfügig abwichen (vgl. S. 8 der Verhandlungsniederschrift), war nicht zuletzt in Anbetracht des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, den sich der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung verschaffen konnte, keineswegs geeignet, die Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen zu erschüttern, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur zu berücksichtigen war, dass die Ereignisse mittlerweile bereits viele Jahre zurückliegen, sondern im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch der Bildungsstand des Beschwerdeführers sowie der Umstand zu bedenken war, dass der Beschwerdeführer - geht man von der Richtigkeit seines Vorbringens aus - einschneidende und belastende Ereignisse, die zur Flucht aus seiner Heimat und zur langjährigen Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern führte, durchlebt hat und dies auch zu Unschärfen in der Schilderung einzelner Details führen kann, die aber nicht überbewertet werden dürfen.Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen des Bedrohungsszenarios erschienen plausibel sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar (zur Frage der Zuordnung der Verfolger siehe unten 2.4). Der Beschwerdeführer war sichtlich bemüht, seine persönliche Bedrohungssituation erschöpfend zu schildern und sämtliche Fragen umfassend zu beantworten. In den maßgeblichen Belangen erschienen die Angaben des Beschwerdeführers detailreich und konkret. Das Vorbringen war auch in den wesentlichsten Punkten widerspruchsfrei. Dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in einzelnen Details gegenüber seinen Angaben, die er vor mehr als sechs Jahren gegenüber dem Bundesasylamt gemacht hat, geringfügig abwichen vergleiche S. 8 der Verhandlungsniederschrift), war nicht zuletzt in Anbetracht des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, den sich der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung verschaffen konnte, keineswegs geeignet, die Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen zu erschüttern, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur zu berücksichtigen war, dass die Ereignisse mittlerweile bereits viele Jahre zurückliegen, sondern im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch der Bildungsstand des Beschwerdeführers sowie der Umstand zu bedenken war, dass der Beschwerdeführer - geht man von der Richtigkeit seines Vorbringens aus - einschneidende und belastende Ereignisse, die zur Flucht aus seiner Heimat und zur langjährigen Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern führte, durchlebt hat und dies auch zu Unschärfen in der Schilderung einzelner Details führen kann, die aber nicht überbewertet werden dürfen.
Seine Angaben waren einerseits keineswegs so oberflächlich und allgemein, dass daraus der Eindruck entstanden wäre, die geschilderten Ereignisse wären nicht vom Beschwerdeführer selbst erlebt worden. Andererseits erschienen die Schilderungen des Beschwerdeführers - wie bereits erwähnt - auch nicht derart lückenlos und perfekt, dass von einem einstudierten Vortrag gesprochen werden könnte, der erst recht die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe in Frage gestellt hätte. Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche Fragen ausführlich, eigeninitiativ und erschöpfend.
Was die Beweiswürdigung der belangten Behörde anbelangt, so ist zu konstatieren, dass das Bundesasylamt lediglich zwei Argumente gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ins Treffen geführt hat. Beide Überlegungen erweisen sich jedoch zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe als nicht tragfähig: Soweit von einer Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden im vorliegenden Fall ausgegangen wird, findet diese Annahme in den Länderberichten, in denen die Korruption in der staatlichen Verwaltung u.a. als sehr schlecht bzw. sogar desaströs bezeichnet wurde (vgl. oben 1.1.3 und 1.1.4), gerade keine Deckung. Vielmehr lassen die Länderfeststellungen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen staatlichen Schutz erhalten hätte. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass die übrigen (in Usbekistan verbliebenen) Verwandten des Beschwerdeführers - bei Annahme der Richtigkeit des Fluchtvorbringens - ebenfalls wegen Schutzgeld erpresst werden müssten, erweist sich als spekulativ und vermag die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als "unlogisch" zu widerlegen.Was die Beweiswürdigung der belangten Behörde anbelangt, so ist zu konstatieren, dass das Bundesasylamt lediglich zwei Argumente gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ins Treffen geführt hat. Beide Überlegungen erweisen sich jedoch zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe als nicht tragfähig: Soweit von einer Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden im vorliegenden Fall ausgegangen wird, findet diese Annahme in den Länderberichten, in denen die Korruption in der staatlichen Verwaltung u.a. als sehr schlecht bzw. sogar desaströs bezeichnet wurde vergleiche oben 1.1.3 und 1.1.4), gerade keine Deckung. Vielmehr lassen die Länderfeststellungen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen staatlichen Schutz erhalten hätte. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass die übrigen (in Usbekistan verbliebenen) Verwandten des Beschwerdeführers - bei Annahme der Richtigkeit des Fluchtvorbringens - ebenfalls wegen Schutzgeld erpresst werden müssten, erweist sich als spekulativ und vermag die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als "unlogisch" zu widerlegen.
Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe hinsichtlich der Schutzgelderpressung in Zweifel zu ziehen, weshalb das Fluchtvorbringen im oben ersichtlichen Umfang den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnte.
2.4 Während der erkennende Senat den Fluchtgründen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bedrohung und Schutzgelderpressung Glaubwürdigkeit zubilligen konnte, vermochte der Asylgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angehörigkeit der Erpresser zu einer wahabitischen bzw. radikalislamischen (terroristischen) Organisation nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, da der Beschwerdeführer die Personen, die ihn bedroht hatten, nicht näher identifizieren und lediglich spekulative Vermutungen, wonach sich "nur solche Leute" in der geschilderten Weise verhalten würden, anstellen konnte (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Die Länderfeststellungen mögen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ineffizienz usbekischer Behörden bei der Frage der Gewährung staatlichen Schutzes im Rahmen der Kriminalitäts- und Verbrechensbekämpfung zulassen (vgl. insb. oben 1.1.4) und schließen auch Kontakte von Angehörigen der Exekutive zu Personen aus dem Kreis krimineller Vereinigungen nicht aus. Dass im vorliegenden Fall Angehörige einer radikal-islamistischen Vereinigung den Beschwerdeführer erpresst haben, lässt sich auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit Verlässlichkeit annehmen.2.4 Während der erkennende Senat den Fluchtgründen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bedrohung und Schutzgelderpressung Glaubwürdigkeit zubilligen konnte, vermochte der Asylgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angehörigkeit der Erpresser zu einer wahabitischen bzw. radikalislamischen (terroristischen) Organisation nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, da der Beschwerdeführer die Personen, die ihn bedroht hatten, nicht näher identifizieren und lediglich spekulative Vermutungen, wonach sich "nur solche Leute" in der geschilderten Weise verhalten würden, anstellen konnte vergleiche S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Die Länderfeststellungen mögen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ineffizienz usbekischer Behörden bei der Frage der Gewährung staatlichen Schutzes im Rahmen der Kriminalitäts- und Verbrechensbekämpfung zulassen vergleiche insb. oben 1.1.4) und schließen auch Kontakte von Angehörigen der Exekutive zu Personen aus dem Kreis krimineller Vereinigungen nicht aus. Dass im vorliegenden Fall Angehörige einer radikal-islamistischen Vereinigung den Beschwerdeführer erpresst haben, lässt sich auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit Verlässlichkeit annehmen.
In den Länderberichten finden sich überdies keine Hinweise, die auf eine (asylrelevante) Diskriminierung tadschikischer Usbeken hindeuten (vgl. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Ich bin Tadschike. Ob meine Volksgruppenzugehörigkeit damit etwas zu tun hat, weiß ich nicht, aber es kommt vor, dass manchmal Tadschiken mit Usbeken Probleme haben. - BR: Aber es ging lediglich um Geld, wie Sie bisher gesagt haben? - BF: Ich glaube, dass sie wegen dem Geld zu mir kamen."). Aus diesen Erwägungen ist daher nicht von einer ethnischen, sondern vielmehr von einer rein finanziell motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers durch mafiose (Schutzgeld-)Erpresser im Herkunftsstaat auszugehen.In den Länderberichten finden sich überdies keine Hinweise, die auf eine (asylrelevante) Diskriminierung tadschikischer Usbeken hindeuten vergleiche dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Ich bin Tadschike. Ob meine Volksgruppenzugehörigkeit damit etwas zu tun hat, weiß ich nicht, aber es kommt vor, dass manchmal Tadschiken mit Usbeken Probleme haben. - Bundesrat:, Aber es ging lediglich um Geld, wie Sie bisher gesagt haben? - BF: Ich glaube, dass sie wegen dem Geld zu mir kamen."). Aus diesen Erwägungen ist daher nicht von einer ethnischen, sondern vielmehr von einer rein finanziell motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers durch mafiose (Schutzgeld-)Erpresser im Herkunftsstaat auszugehen.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1 Zu Spruchpunkt I.:3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese.Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese.
Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7.5.2002, 2; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79 f.).Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche dazu bereits VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7.5.2002, 2; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79 f.).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Opfer von (Schutzgeld-)Erpressern ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise scheitert schon daran, dass die Eigenschaft als Opfer von Schutzgelderpressern weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 106 f.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007], 41 f. FN 146). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, angenommen hat, ist etwa die bloße Schuldnereigenschaft allein nicht geeignet, eine soziale Gruppe im Sinne der GFK zu definieren. Der erkennende Senat geht davon aus, dass dies auch auf den vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer von unbekannten Personen erpresst wurde, zu übertragen ist (vgl. auch VwGH 11.12.1997, 96/20/0045).Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Opfer von (Schutzgeld-)Erpressern ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise scheitert schon daran, dass die Eigenschaft als Opfer von Schutzgelderpressern weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht vergleiche zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 106 f.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007], 41 f. FN 146). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, angenommen hat, ist etwa die bloße Schuldnereigenschaft allein nicht geeignet, eine soziale Gruppe im Sinne der GFK zu definieren. Der erkennende Senat geht davon aus, dass dies auch auf den vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer von unbekannten Personen erpresst wurde, zu übertragen ist vergleiche auch VwGH 11.12.1997, 96/20/0045).
Mit der festgestellten Bedrohung des Beschwerdeführers durch nicht näher bekannte (Schutzgeld-)Erpresser vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend zu machen, die in einem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe stünde. Wie bereits erwähnt, lassen sich den Länderfeststellungen auch keine Hinweise entnehmen, die auf eine asylrelevante Diskriminierung tadschikischer Usbeken hindeuten. Auch eine Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ist nicht auf ethnische Motive oder dergleichen zurückzuführen.
Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.
3.2 Zu Spruchpunkt II.:3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.2.1 Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.3.2.1 Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 37 Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 37, Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).
3.2.2 Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor.3.2.2 Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor.
Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer wurde festgestellter Maßen in seiner Heimat nachhaltig erpresst und bedroht, weshalb er - angesichts dessen, dass keine Aussicht auf wirksamen staatlichen Schutz bestand - aus Furcht vor Gewaltakten gegen seine Person bzw. gegen Angehörige seiner Familie das Land verließ. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des gegenständlichen Falles sowie in Anbetracht der in den Länderfeststellungen erwähnten Restriktionen bei der Übersiedlung usbekischer Bürger innerhalb der Landesgrenzen, die auch eine entsprechende Transparenz des jeweiligen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers (insbesondere für Angehörige der organisierten Kriminalität mit entsprechenden Kontakten zu den staatlichen Behörden) mit sich bringen würden (siehe oben Punkt 1.1.9), scheidet aus der Sicht des erkennenden Senates auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im vorliegenden Verfahren aus.
Der erkennende Senat geht daher aufgrund dieser Umstände in ihrer Gesamtheit davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Usbekistan zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.Der erkennende Senat geht daher aufgrund dieser Umstände in ihrer Gesamtheit davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Usbekistan zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.
3.3 Zu Spruchpunkt III.:3.3 Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung von jener Asylbehörde zu erteilen, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung von jener Asylbehörde zu erteilen, die erstmals festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster und zweiter Satz AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.
Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen war.
3.4 Zu Spruchpunkt IV.:3.4 Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Da im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, war aus diesem Grund Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, war aus diesem Grund Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesamte Staatsgebiet, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, Organisierte Kriminalität, Sicherheitslage, soziale Gruppe, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
26.01.2012