TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/12 D6 306581-3/2011

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Spruch

D6 306581-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 10.618-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 10.618-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.4.2005 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.4.2005 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. Bei seiner Einvernahme durch den Grenzüberwachungsposten Hardegg gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Zudem führte er aus, mit seinen zwei Brüdern, seiner Schwägerin und seiner Nichte nach Österreich gekommen zu sein.1. Bei seiner Einvernahme durch den Grenzüberwachungsposten Hardegg gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Zudem führte er aus, mit seinen zwei Brüdern, seiner Schwägerin und seiner Nichte nach Österreich gekommen zu sein.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.4.2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bereits am 1.4.2005 in der Slowakei um Asyl angesucht. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, "die Russen" hätten seinen Bruder und seinen Vater umgebracht. Sein Vater habe die Widerstandskämpfer im ersten Tschetschenienkrieg unterstützt, jedoch nicht selbst gekämpft. Sein Vater sei etliche Male festgenommen und verhört worden. Er selbst sei auch etwa zehn Mal mitgenommen worden. "Irgendwann im Jahre 2002" seien er, seine beiden Brüder T. und A. sowie sein Vater von "russischen maskierten Militärbehörden" festgenommen worden. Sein Vater sei dabei vor seinen Augen getötet worden.

3. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Der untersuchende Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bejahte in der Folge die Frage, ob im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bestehe. Zudem drohe bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Retraumatisierung. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde jedoch nicht angeregt.

4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.9.2005 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen teilgenommen habe, und wies darauf hin, erstmals im Jahr 2001 festgenommen worden zu sein. Im Zuge dessen habe man versucht, ihm ein Sprengstoffattentat unterzuschieben. Da er ein falsches Geständnis nicht habe unterschreiben wollen, sei er neun Stunden lang gefoltert worden. Damit die Spuren der Schläge nicht sichtbar seien, habe er eine Art Gummiweste anziehen müssen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. In der Folge sei er oft von zu Hause abgeholt oder bei Wachposten festgenommen worden. Es hätten Gerüchte bestanden, wonach sein Vater im ersten Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt habe. Im Jahr 2002 seien er, sein Vater und sein Bruder festgenommen und gefoltert worden. Sein Vater sei "brutal gefoltert" worden; man habe ihm das Ohr abgeschnitten und ihn umgebracht. Er und sein Bruder seien circa einen Monat lang, "vielleicht auch länger", festgehalten worden. Er habe am Kopf Narben von den Schlägen und könne sich nicht mehr gut erinnern. Zudem leide er an Sehschwäche. Auch danach sei er mehrmals festgenommen worden. Die Situation habe sich etwas gebessert, als sein Bruder A. eine Stelle bei der Miliz angenommen habe. Nach einigen Monaten sei sein Bruder jedoch von "den Russen" oder "den Wahabiten" umgebracht worden. Sein Freund A. M. habe sich im Jahr 2003 selbst in die Luft gesprengt. Die letzte Festnahme des Beschwerdeführers sei zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2005 erfolgt; dabei sei er mit seinem Bruder T. drei Wochen lang angehalten worden. Im Herkunftsstaat werde nicht nach ihm gefahndet; die Situation sei aber im Falle einer Rückkehr für ihn gefährlich.

5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.8.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zu seinen persönlichen Daten stets falsche Angaben gemacht; auch seine weiteren Ausführungen hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Er sei in XXXX geboren und habe stets im Dorf A. gelebt. Seine Eltern hätten entschieden, dass er weggehen solle. Befragt, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe "die Nase voll von alldem" gehabt, was dort passiere. Zwei seiner Cousins seien "abgeführt" worden und nicht mehr zurückgekehrt. Er selbst sei oft "abgeführt" und über seine Cousins verhört worden. Teilweise sei er "zielgerichtet", teilweise sei er bei "Säuberungen" festgenommen worden. Seine letzte Festnahme sei vor März 2005 erfolgt. Dabei seien alle Männer des Dorfes zwischen fünfzehn und fünfzig Jahren mitgenommen worden. Er sei bis zum Abend festgehalten und gefoltert worden. Die Frage, ob zielgerichtet nach ihm gefahndet werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe "schon lange wegfahren" wollen und im Frühjahr 2005 das nötige Geld beisammen gehabt. Die letzte Anhaltung sei dann fluchtauslösend gewesen.5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.8.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zu seinen persönlichen Daten stets falsche Angaben gemacht; auch seine weiteren Ausführungen hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Er sei in römisch 40 geboren und habe stets im Dorf A. gelebt. Seine Eltern hätten entschieden, dass er weggehen solle. Befragt, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe "die Nase voll von alldem" gehabt, was dort passiere. Zwei seiner Cousins seien "abgeführt" worden und nicht mehr zurückgekehrt. Er selbst sei oft "abgeführt" und über seine Cousins verhört worden. Teilweise sei er "zielgerichtet", teilweise sei er bei "Säuberungen" festgenommen worden. Seine letzte Festnahme sei vor März 2005 erfolgt. Dabei seien alle Männer des Dorfes zwischen fünfzehn und fünfzig Jahren mitgenommen worden. Er sei bis zum Abend festgehalten und gefoltert worden. Die Frage, ob zielgerichtet nach ihm gefahndet werde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe "schon lange wegfahren" wollen und im Frühjahr 2005 das nötige Geld beisammen gehabt. Die letzte Anhaltung sei dann fluchtauslösend gewesen.

6. Mit Bescheid vom 26.9.2006, 05 05.778-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Der vorgebrachte Fluchtgrund - so das Bundesasylamt weiter - habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer falsche personenbezogene Daten angegeben und - trotz Hinweis auf die Wahrheitspflicht - eine "Fluchtgeschichte" vorgebracht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers würden letztlich dazu führen, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.6. Mit Bescheid vom 26.9.2006, 05 05.778-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Der vorgebrachte Fluchtgrund - so das Bundesasylamt weiter - habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer falsche personenbezogene Daten angegeben und - trotz Hinweis auf die Wahrheitspflicht - eine "Fluchtgeschichte" vorgebracht habe, die nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers würden letztlich dazu führen, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen sei. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

7. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.8.2007 - mit Bescheid vom 18.12.2007, 306.581-C1/13E-XV/53/06, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 ab. In seiner Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren keinerlei Dokumente mit Lichtbild vorgelegt habe, welche die Angaben zu seiner Identität bestätigen könnten. Warum der Beschwerdeführer, auch wenn (wie von ihm behauptet) ihm tatsächlich geraten worden sei, andere Fluchtgründe anzugeben, auch zu seiner Identität unwahre Angaben am Beginn des Asylverfahrens gemacht habe, habe er im gesamten Verfahren nicht schlüssig erklären können. Da er auch in der Berufungsverhandlung nicht bereit gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, die ihm angeblich zur Angabe falscher Fluchtgründe geraten habe, könne auch nicht von einer umfassenden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden ausgegangen werden. Gleiches gelte für die vagen Andeutungen hinsichtlich des Auftretens von "Kadyrov-Leuten" in Österreich. Zur Frage der behaupteten Fluchtgründe habe bereits das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den verschiedenen Einvernahmen divergierende Angaben getätigt habe. Halte man sich vor Augen, dass er in seinen ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch im Detail behauptet habe, sein Vater sei getötet und er selbst schwer gefoltert worden, und diesbezüglich in einer späteren Einvernahme nur knapp angegeben habe, diese Angaben entsprächen nicht der Wahrheit, so könne diese massive Täuschungsabsicht nur gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Es sei aber auch festzuhalten, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Angaben in der Berufungsverhandlung Unterschiede bestünden: So habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung angegeben, Schwierigkeiten im Zuge von "allgemeinen Säuberungen" gehabt und befürchtet zu haben, er würde "irgendwann" in Zusammenhang mit den im Jahr 2001 getöteten Cousins gebracht werden, während er am 21.8.2006 angegeben habe, zu seinen Cousins verhört worden zu sein. Überdies habe er zu den Zeitpunkten und Umständen seiner Anhaltungen im gesamten Verfahren lediglich ungenaue Angaben gemacht, ohne dass dies medizinisch oder durch andere Umstände gerechtfertigt erscheine.7. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.8.2007 - mit Bescheid vom 18.12.2007, 306.581-C1/13E-XV/53/06, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 ab. In seiner Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren keinerlei Dokumente mit Lichtbild vorgelegt habe, welche die Angaben zu seiner Identität bestätigen könnten. Warum der Beschwerdeführer, auch wenn (wie von ihm behauptet) ihm tatsächlich geraten worden sei, andere Fluchtgründe anzugeben, auch zu seiner Identität unwahre Angaben am Beginn des Asylverfahrens gemacht habe, habe er im gesamten Verfahren nicht schlüssig erklären können. Da er auch in der Berufungsverhandlung nicht bereit gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, die ihm angeblich zur Angabe falscher Fluchtgründe geraten habe, könne auch nicht von einer umfassenden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden ausgegangen werden. Gleiches gelte für die vagen Andeutungen hinsichtlich des Auftretens von "Kadyrov-Leuten" in Österreich. Zur Frage der behaupteten Fluchtgründe habe bereits das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in den verschiedenen Einvernahmen divergierende Angaben getätigt habe. Halte man sich vor Augen, dass er in seinen ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch im Detail behauptet habe, sein Vater sei getötet und er selbst schwer gefoltert worden, und diesbezüglich in einer späteren Einvernahme nur knapp angegeben habe, diese Angaben entsprächen nicht der Wahrheit, so könne diese massive Täuschungsabsicht nur gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Es sei aber auch festzuhalten, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Angaben in der Berufungsverhandlung Unterschiede bestünden: So habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung angegeben, Schwierigkeiten im Zuge von "allgemeinen Säuberungen" gehabt und befürchtet zu haben, er würde "irgendwann" in Zusammenhang mit den im Jahr 2001 getöteten Cousins gebracht werden, während er am 21.8.2006 angegeben habe, zu seinen Cousins verhört worden zu sein. Überdies habe er zu den Zeitpunkten und Umständen seiner Anhaltungen im gesamten Verfahren lediglich ungenaue Angaben gemacht, ohne dass dies medizinisch oder durch andere Umstände gerechtfertigt erscheine.

8. Am 6.10.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage an, er habe sich von Jänner bis September 2008 in Belgien aufgehalten und dort um Asyl angesucht. Die im Zuge seines ersten Antrages vorgebrachten Fluchtgründe halte er aufrecht; er "habe keine weiteren neuen Gründe". Er habe jedoch Angst vor einer

Rückkehr in den Herkunftsstaat, da dort "viele festgenommen ... und

spurlos verschwinden" würden; dies könne auch ihm passieren.

9. Am 10.10.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.9. Am 10.10.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

10. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den neuerlichen Antrag aus Angst vor einer Abschiebung gestellt zu haben. Zudem verneinte er die Frage nach neuen Fluchtgründen. Sein Leben sei in der Russischen Föderation in Gefahr; die entsprechenden Gründe habe er "bereits angegeben".

11. In seiner Einvernahme am 21.10.2008 brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, er habe "keine neuen Fluchtgründe" und halte seine bisher vorgebrachten Gründe aufrecht. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er "wahrscheinlich" Probleme mit den Behörden bekommen würde.

12. Mit Bescheid vom 4.11.2008, 08 09.616-EAST Ost, sprach das Bundesasylamt gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 6.10.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007) aus.12. Mit Bescheid vom 4.11.2008, 08 09.616-EAST Ost, sprach das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, AVG die Aussetzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 6.10.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007) aus.

13. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0223, ab.

14. Mit Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.4.2005) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).14. Mit Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.4.2005) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und verwies insbesondere auf ein beigelegtes, in russischer Sprache verfasstes Schreiben.

16. Nach Einräumung von Parteiengehör zur Frage der Verspätung der Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 1.3.2011, D6 306581-2/2010/6E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurück.16. Nach Einräumung von Parteiengehör zur Frage der Verspätung der Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 1.3.2011, D6 306581-2/2010/6E, gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurück.

17. Am 15.9.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen an, von seinen Eltern erfahren zu haben, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle, da die "Kadyrow-Leute" nach wie vor nach ihm suchen würden. Zudem würden die Kadyrowzy vermuten, dass er sich die ganze Zeit im Wald versteckt und als Rebell gegen sie gekämpft habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.9.2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, sein Cousin und seine Jugendfreunde würden für den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow arbeiten und hätten erfahren, dass er "bald in die Heimat abgeschoben" werden müsse. Befragt, wann er zuletzt erfahren habe, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus, er habe "im Juni oder Juli" zu Hause angerufen. Im Herkunftsstaat hätten "sie" immer wieder nach ihm gesucht. Zudem sei sein jüngster Bruder im August 2011 etwa zwei Mal festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Sein jüngster Bruder befinde sich derzeit auch nicht mehr zu Hause, sondern halte sich "irgendwo" versteckt. Befragt, ob er demnach im August letztmals "Kontakt nach Hause" gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor circa zwei oder drei Tagen mit seiner Mutter telefoniert; "auch gestern" habe er sie angerufen. Sodann bejahte der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den ursprünglichen Fluchtgründen und seinen nunmehr genannten Rückkehrhindernissen und gab an, früher "nicht alles gesagt" zu haben. Ein Cousin und Jugendfreunde würden nach ihm suchen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht oder inhaftiert zu werden. "Diese Leute" würden ihn belasten oder "irgendwas anstellen", sodass er belastet werde. Sie seien "XXXX" gewesen, und er habe dies gewusst. Es habe Gerüchte gegeben, wonach in ihrem Dorf eine neue Behörde entstehen solle. Der Kommandant S. habe einem Cousin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er sechs Personen benötige, und habe seinem Cousin und seinen Jugendfreunden ein entsprechendes Angebot gemacht und ihnen zwei Tage Bedenkzeit gewährt. Für den Fall, dass sie am dritten Tag nicht zu ihm kommen würden, habe er angekündigt, ihre in der Vergangenheit begangenen Taten "auffliegen" zu lassen. Im Zuge einer Besprechung mit Kadyrow sei dem Kommandanten zudem mitgeteilt worden, dass die sechs Personen ungestraft blieben, sollten sie sich anschließen. Auf die Frage, weshalb er nun geflohen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sollte eine dieser sechs Personen sein. Sie hätten dem Kommandanten aber nicht geglaubt und das Angebot abgelehnt. Nach zwei Tagen seien die anderen fünf Personen mitgenommen und geschlagen worden. In der Folge hätten sie das Angebot doch angenommen und würden seither für Kadyrow arbeiten. Dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen. Sein Cousin arbeite nach wie vor für den Kommandanten, obwohl er ihm (dem Beschwerdeführer) gegenüber Gegenteiliges behauptet habe. Er, der Beschwerdeführer, sei mit diesen Leuten in Kontakt getreten, da er nicht gewusst habe, ob bzw. wann er abgeschoben werde. Die fünf Personen seien bewaffnet und in Tschetschenien bekannt. Sein Cousin habe ihn belogen, damit er nach Hause zurückkehre. Er habe ihm auch versprochen, dass er keine Probleme bekommen werde. Man würde jedoch nunmehr einen "Sündenbock" für ihre Taten suchen. Falls er nach Hause zurückkehre, würden dem Beschwerdeführer die Taten der anderen angelastet.

18. Am 21.9.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.18. Am 21.9.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

In seiner Einvernahme am 3.10.2011 räumte der Beschwerdeführer u.a. ein, er habe gedacht, dass die in den vorangegangenen Verfahren getätigten Angaben ausreichen würden, um Asyl zu erhalten. Als er im Jahr 2005 um Asyl angesucht habe, sei ihm von vielen geraten worden, "nicht alles zu erzählen", sodass er "einige Details ausgelassen" habe. Nun sei ihm jedoch klar geworden, dass er vor der Abschiebung stehe. Es tue ihm leid, dass er die Behörden in die Irre geführt und keine vollständigen Angaben gemacht habe. Befragt, worin er ein Problem im Falle seiner Rückkehr sehe, gab der Beschwerdeführer an, man würde ihm fremde Straftaten anhängen wollen. Die Probleme seien noch immer nicht gelöst. Es sei auch kein Geheimnis, dass die aus dem Wald zurückkehrenden Personen in der Folge für Kadyrow arbeiten würden.

19. Mit Bescheid vom 14.10.2011, 11 10.618-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer sei - so das Bundesasylamt weiter - in Österreich mehrfach straffällig geworden. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.19. Mit Bescheid vom 14.10.2011, 11 10.618-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer sei - so das Bundesasylamt weiter - in Österreich mehrfach straffällig geworden. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer seinen im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgrund sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufrecht gehalten und auch im zweiten Verfahren die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Fluchtgründe zur Sprache zu bringen. Der Beschwerdeführer habe den nunmehr von ihm als wahr und maßgeblich bezeichneten Fluchtgrund "erst nach Abschluss des ersten Verfahrens im gegenständlichen Asylverfahren genannt" und angegeben, dass diese Gründe bereits während des ersten Verfahrens bestanden hätten. Die nunmehr getätigten Angaben seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken; es könne auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt habe, wie dieser selbst konzediert habe, bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen, sei jedoch schuldhaft nicht vorgebracht worden. Überdies widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber eine tatsächlich drohende Verfolgung wider besseres Wissen verschweige, da von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten sei, dass sie ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig den Behörden jenes Staates vorenthalte, von dem sie sich Schutz erwarte.

Rechtlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mangels Änderung der Sachlage im gegenständlichen Fall eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mangels Änderung der Sachlage im gegenständlichen Fall eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

20. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, dass sein nunmehriger Antrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei: Er habe vorgebracht, dass sein jüngster Bruder im August 2011, somit nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens, festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, da der Cousin und ehemalige Freunde des Beschwerdeführers nach letzterem suchen würden und wissen wollten, weshalb er nach negativem Abschluss seines Verfahrens nicht wie angekündigt zurückkehre. Im Falle einer Rückkehr würden ihm diese Personen "Dinge in die Schuhe schieben, die sie selbst begangen" hätten. Für diese Taten werde in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nach den genannten Personen gefahndet; lediglich in Tschetschenien würden sie von Kadyrow geschützt, solange sie in dessen Dienst stünden. Sie hätten daher Interesse, ihn, den Beschwerdeführer, "zum Sündenbock zu machen". Die Bedrohung durch "diese Leute" sei erst jetzt aktuell geworden, da er zunächst angekündigt habe, aufgrund seines negativ beschiedenen Asylantrages in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es liege somit keine entschiedene Sache vor.

21. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8.11.2011, D6 306581-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.21. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 8.11.2011, D6 306581-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2. Der Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.9.2011 als auch in seiner Einvernahme am 3.10.2011 der Sache nach geltend gemacht, dass sein jüngster (im Herkunftsstaat lebender) Bruder von tschetschenischen Sicherheitskräften im August 2011 festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei; Hintergrund sei der Umstand, dass ein Cousin sowie ehemalige Freunde des Beschwerdeführers, die den separatistischen Rebellen des islamistischen (XXXX-)Flügels angehört hätten und die der Beschwerdeführer unterstützt habe, zu Ramsan Kadyrow "übergelaufen" seien und - nachdem sich der Beschwerdeführer einem Angebot zum Beitritt zu den Kadyrowzy im Jahr 2005 durch seine Flucht nach Österreich entzogen habe - nunmehr nach dem Beschwerdeführer suchen, um ihn als "Sündenbock" zu benützen und eigene frühere Straftaten dem Beschwerdeführer unterzuschieben, was der Beschwerdeführer damit erklärte, dass nach den genannten Personen wegen einiger Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gefahndet werde und diese Personen lediglich in Tschetschenien vom tschetschenischen Präsidenten Kadyrow geschützt würden, solange sie in dessen Dienst stünden. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes lässt sich bereits angesichts dieses Vorbringens nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007 (als letzte inhaltliche Entscheidung über das Asylvorbringen des Beschwerdeführers) ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des letzten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen gegen seine Person erfolgt sein sollen.

Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten bzw. zweiten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten bzw. zweiten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).

Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft (vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, explizit verworfen wurde).Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, explizit verworfen wurde).

Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der wichtige Teile seines Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im vorangegangenen Asylverfahren verschwiegen haben will, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist (vgl. idS AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Dennoch entbindet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der wichtige Teile seines Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im vorangegangenen Asylverfahren verschwiegen haben will, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist vergleiche idS AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Dennoch entbindet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).

2.2 Überdies hat die belangte Behörde die Ergebnisse der Verfahren der beiden im österreichischen Bundesgebiet lebenden Cousins des Beschwerdeführers, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, in die Beweiswürdigung des gegenständlichen Verfahrens nicht miteinbezogen (zu einem derartigen Verfahrensfehler, der in die Verfassungssphäre reicht, vgl. VfGH 19.9.2011, U 1131/11).2.2 Überdies hat die belangte Behörde die Ergebnisse der Verfahren der beiden im österreichischen Bundesgebiet lebenden Cousins des Beschwerdeführers, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, in die Beweiswürdigung des gegenständlichen Verfahrens nicht miteinbezogen (zu einem derartigen Verfahrensfehler, der in die Verfassungssphäre reicht, vergleiche VfGH 19.9.2011, U 1131/11).

3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den soeben erwähnten rechtlichen Erfordernissen zu befragen und die Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der ersten beiden Verfahren - nach entsprechendem Vorhalt allfälliger Widersprüche zu würdigen und im Hinblick auf einen "glaubhaften Kern" zu überprüfen haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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