Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A9 422.973-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 07.143-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 07.143-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe sechs Jahre die Volksschule sowie vier Jahre die Hauptschule besucht und danach elf Jahre als Kellner gearbeitet. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten. In seiner Heimat würden seine Mutter, fünf Brüder sowie eine Schwester leben. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab er an, dass er im Mai 2010 zuerst mit einem Pkw nach Tunis gefahren, dann von dort legal mit einem türkischen Visum nach Istanbul geflogen und weiter nach Griechenland gegangen sei. In Athen habe der Beschwerdeführer circa ein Jahr lang gelebt. Sofort nach dem Grenzübertritt sei er von der griechischen Polizei festgenommen und zehn Tage inhaftiert worden. Nach Österreich sei er selbständig über Mazedonien, Serbien und Ungarn gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Europa gekommen sei, um zu arbeiten, weil der Arbeitsmarkt in seiner Heimat nicht qualitativ sei. Er habe in seiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor der Armut. Außerdem gab er an, dass ihm bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohe (AS 11ff).
2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2011 (AS 83 ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Im August 2011 seien ihm Nierensteine im XXXX operativ entfernt worden. Ab und zu habe er noch Nierenschmerzen und müsse öfters auf die Toilette, aber ansonsten habe er keine Krankheiten, nehme derzeit auch keine Medikamente und sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Zu seiner Person und seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren, Berber und Moslem sei. In seiner Heimat habe er die Volks- und Hauptschule besucht und anschließend eine höhere Schule. Er habe als Kellner und Tagelöhner im Baugewerbe gearbeitet. Für algerische Verhältnisse habe seine Familie eher auf der ärmlichen Seite gelebt. Wenn es ihnen gut gehen würde, hätte er Algerien nicht verlassen. Derzeit habe er telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 12.07.2011 nach Österreich eingereist und einmal versehentlich in die Schweiz gefahren sei. Eigentlich habe er einen Freund in Bregenz besuchen wollen. Er sei in der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Seinen Alltag verbringe er hauptsächlich im Heim, sehe Fern und manchmal gehe er spazieren. Von circa 15.07.2011 bis 15.08.2011 habe er einen Deutschkurs besucht. Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei er nicht. Seit der Einreise nach Österreich sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe nur für drei Tage in XXXX bei einem Radwettbewerb mitgeholfen. Für die Stunde habe er 3 Euro bekommen. Aber er wolle gerne irgendeine Arbeit verrichten. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe der Beschwerdeführer keine in Österreich und er habe hier zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Seine Familie wohne in seiner Heimat und zwei Cousins in Europa. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich schon vor dem Jahr 2010 dazu entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen, weil er sich Sorgen gemacht habe. Er habe arbeiten wollen, damit er seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Er sei nach Österreich gereist, weil er sich gedacht habe, dass er hier eine Arbeit finden könne. Außerdem gefalle ihm das Benehmen der Österreicher. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat einen schlechten Lebenszustand gehabt habe. Er habe keine Arbeit und kein Zuhause gehabt. Eine Ursache dafür sei, dass die Berber bei den Behörden unbeliebt seien. Es habe niemals irgendwelche Übergriffe gegeben und es sei auch niemand an ihn herangetreten. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und er werde nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Im Jahr 2001 sei er einmal festgenommen worden, weil er demonstriert habe. Es seien viele Leute festgenommen worden und sie seien circa zwei Stunden später wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und auch nicht von staatlicher Seite aufgrund seiner Rasse, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich von Zivilpersonen mitgeteilt worden, dass er als Berber kein Moslem sei, aber diese verbalen Äußerungen könnten immer wieder passieren. Die Frage, ob man zusammenfassend sagen könne, dass er die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und nach Europa gereist sei, um eine Arbeit zu finden, bejahte der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde ihn die gleiche Situation, wie vor seiner Ausreise erwarten. In einem anderen Landesteil sei es sehr schwierig eine Arbeit zu finden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne in Österreich bleiben und arbeiten wolle.2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2011 (AS 83 ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Im August 2011 seien ihm Nierensteine im römisch 40 operativ entfernt worden. Ab und zu habe er noch Nierenschmerzen und müsse öfters auf die Toilette, aber ansonsten habe er keine Krankheiten, nehme derzeit auch keine Medikamente und sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Zu seiner Person und seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 geboren, Berber und Moslem sei. In seiner Heimat habe er die Volks- und Hauptschule besucht und anschließend eine höhere Schule. Er habe als Kellner und Tagelöhner im Baugewerbe gearbeitet. Für algerische Verhältnisse habe seine Familie eher auf der ärmlichen Seite gelebt. Wenn es ihnen gut gehen würde, hätte er Algerien nicht verlassen. Derzeit habe er telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 12.07.2011 nach Österreich eingereist und einmal versehentlich in die Schweiz gefahren sei. Eigentlich habe er einen Freund in Bregenz besuchen wollen. Er sei in der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Seinen Alltag verbringe er hauptsächlich im Heim, sehe Fern und manchmal gehe er spazieren. Von circa 15.07.2011 bis 15.08.2011 habe er einen Deutschkurs besucht. Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei er nicht. Seit der Einreise nach Österreich sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe nur für drei Tage in römisch 40 bei einem Radwettbewerb mitgeholfen. Für die Stunde habe er 3 Euro bekommen. Aber er wolle gerne irgendeine Arbeit verrichten. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe der Beschwerdeführer keine in Österreich und er habe hier zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Seine Familie wohne in seiner Heimat und zwei Cousins in Europa. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich schon vor dem Jahr 2010 dazu entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen, weil er sich Sorgen gemacht habe. Er habe arbeiten wollen, damit er seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Er sei nach Österreich gereist, weil er sich gedacht habe, dass er hier eine Arbeit finden könne. Außerdem gefalle ihm das Benehmen der Österreicher. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat einen schlechten Lebenszustand gehabt habe. Er habe keine Arbeit und kein Zuhause gehabt. Eine Ursache dafür sei, dass die Berber bei den Behörden unbeliebt seien. Es habe niemals irgendwelche Übergriffe gegeben und es sei auch niemand an ihn herangetreten. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und er werde nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Im Jahr 2001 sei er einmal festgenommen worden, weil er demonstriert habe. Es seien viele Leute festgenommen worden und sie seien circa zwei Stunden später wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und auch nicht von staatlicher Seite aufgrund seiner Rasse, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich von Zivilpersonen mitgeteilt worden, dass er als Berber kein Moslem sei, aber diese verbalen Äußerungen könnten immer wieder passieren. Die Frage, ob man zusammenfassend sagen könne, dass er die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und nach Europa gereist sei, um eine Arbeit zu finden, bejahte der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde ihn die gleiche Situation, wie vor seiner Ausreise erwarten. In einem anderen Landesteil sei es sehr schwierig eine Arbeit zu finden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne in Österreich bleiben und arbeiten wolle.
Zugleich wurden in Kopie vorgelegt: die Behandlungskarte des XXXX sowie zwei Arztbriefe des XXXX vom 11.08.2011 und 18.08.2011, in welchen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von XXXX sowie von 18.08. bis 19.08.2011 im Krankenhaus stationär aufgrund von Nierensteinen aufhältig war und ihm diese entfernt wurden. Es wurde für den 13.02.2012 ein Kontrolltermin vereinbart.Zugleich wurden in Kopie vorgelegt: die Behandlungskarte des römisch 40 sowie zwei Arztbriefe des römisch 40 vom 11.08.2011 und 18.08.2011, in welchen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 sowie von 18.08. bis 19.08.2011 im Krankenhaus stationär aufgrund von Nierensteinen aufhältig war und ihm diese entfernt wurden. Es wurde für den 13.02.2012 ein Kontrolltermin vereinbart.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.): Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.): Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr oder konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht habe glaubhaft machen können.
Weiters traf das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Algerien, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Menschenrechten und Rechtsschutz, zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Rückkehrsituation, welcher ausreichend zeitnahe Quellen anerkannter Dokumentationsstellen zugrundeliegen (z.B. U.S.
Departement of State: Algeria, Country Reports on Human Rights Practices 2009 vom 11.3.2010, AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik 2010, Stand 01.07.2010; sowie aktuelle Zugriffe auf Informationen des dt. Auswärtigen Amtes vom September 2010; AS 127ff).
4. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesasylamt ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 187).4. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesasylamt ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 187).
5. Gegen diesen unter Punkt 3. angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird (AS215f).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig und Berber, seine Identität steht mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Er hat die Volks- und Hauptschule sowie eine höhere Schule besucht und als Kellner und im Baugewerbe gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er litt an Nierensteinen, bedarf aber aktuell keiner medizinischen Behandlung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, wonach in Algerien die Lebensumstände schlecht seien, er weder eine Arbeit noch ein Zuhause gehabt habe und er ausgereist sei, um eine Arbeit zu finden, werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte bis Mai 2010 in Algerien, reiste im Juli 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Es liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. In Algerien leben jedenfalls die Mutter, fünf Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers.
1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Algerien ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch dass die algerischen Sicherheitskräfte in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Regionen so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben, dies gilt vor allem für die Region Kabylei. In einzelnen Landesteilen Algeriens (insbesondere in der Kabylei und den südlichen Grenzgebieten) kommt es immer wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Islamisten. Weiters kommt es im Landesinneren zu Anschlägen der Islamisten. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die internationalen Konzerne sind vor allem in und um die Hauptstadt Algier immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiseln ahmen. Die Täter sind meist Aufständische gegen die Zentralregierung in Algier, die unter anderem eine stärkere Einbindung des islamischen Gesetzes oder einen islamischen Rechtsstaat fordern. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Algerien jedoch ruhig. Algeriens Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde nach seinem Wahlsieg 2004 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Im Herbst 2008 trat eine Verfassungsänderung in Kraft, die ihm eine weitere Amtszeit genehmigt.
Die algerische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, vor allem am Land, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In Algier und anderen großen Städten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt dort sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung.
Abgelehnte Asylwerber haben bei einer Rückkehr nach Algerien - ausgenommen der Feststellung der Identität und Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtigt ist - allein wegen der Beantragung von Asyl mit keinen staatlichen Repressionen zu rechnen.
Weiters ist den behördlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die gesetzlichen Bestimmungen jedem Bewohner erlauben, sich in allen Landesteilen niederzulassen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens. Sowohl in der Erstbefragung am 13.07.2011 als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Algerien verlassen habe, um in Europa zu arbeiten, weil der Arbeitsmarkt in seiner Heimat nicht qualitativ sei. Für algerische Verhältnisse habe seine Familie eher auf der ärmlichen Seite gelebt und wenn es ihnen gut gehen würde, hätte er Algerien nicht verlassen. Er sei nach Österreich gekommen, weil er sich gedacht habe, dass er hier eine Arbeit finden werde. Außerdem bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob man zusammenfassend sagen könne, dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und hier eine Arbeit finden wolle (siehe AS 15ff und 83ff). Schon das Bundesasylamt ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr oder konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer hat rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes und keine sonstigen (schutzrelevanten) Fluchtgründe geltend gemacht. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, weitere Ermittlungspflichten auszulösen oder eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, insbesondere besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend angeleitet bzw. nicht ausführlich befragt worden wäre.
2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben beruhen auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.
2.3. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien gründen sich auf die hinreichend aktuellen Quellen des Bundesasylamtes. Diese wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde auch vorgehalten.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Algerien keine asylrelevante gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht.
3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar eine Erkrankung vorgebracht, und zwar litt er an Nierensteinen. Doch benötigt er aktuell - nach einer in Österreich erfolgreich durchgeführten Operation - weder Medikamente noch wird er ärztlich behandelt, es wurde lediglich eine Kontrolle im Jahr 2012 empfohlen.
Der Beschwerdeführer hat neben den oa Nierensteinen keine weiteren gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Er verfügt zudem über Schulbildung und hat bereits gearbeitet. Demnach wird der Beschwerdeführer in der Lage sein, im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Somit hat er die Möglichkeit, für sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Weiters leben seine Mutter und seine Geschwister in Algerien, sodass von einem familiären Anschluss auszugehen ist. Von einem realen Rückkehrrisiko im oben angeführten Sinn ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes daher nicht auszugehen.
3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Wie bei den Sachverhaltsfeststellungen bereits ausgeführt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Wie bei den Sachverhaltsfeststellungen bereits ausgeführt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 in Algerien, reiste im Juli 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - im Ergebnis unberechtigten - Asylantrag. Wie oben wiederholt ausgeführt liegen keine integrationsbegründende Umstände vor. Ebenso wenig gibt es familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Hingegen leben jedenfalls die Mutter, vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Algerien.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 in Algerien, reiste im Juli 2011 illegal in Österreich ein und stützte seinen kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - im Ergebnis unberechtigten - Asylantrag. Wie oben wiederholt ausgeführt liegen keine integrationsbegründende Umstände vor. Ebenso wenig gibt es familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Hingegen leben jedenfalls die Mutter, vier Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Algerien.
Insgesamt ergibt somit die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht, weswegen die Voraussetzung der Z 4 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht, weswegen die Voraussetzung der Ziffer 4, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.
Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher nicht zu Unrecht.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher nicht zu Unrecht.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Ausweisung, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
05.03.2012