Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
A10 318.706-1/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, GZ 07 02.669-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, GZ 07 02.669-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 17.03.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Biafada und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Er sei beruflich als XXXX ausgebildet worden und habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und habe keine Beschwerden. In seiner Heimat würden sein Bruder, seine Ehefrau und seine drei Töchter wohnen. In Österreich oder innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 23.01.2007 nach Dakar und von dort am 04.03.2007 mit einem italienischen Fischerboot nach Italien gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der derzeitigen Regierung seines Landes verfolgt werde und dass er Repressalien ausgesetzt gewesen sei, weil er am 17.10.1998 bei einer Rebellion gegen das damalige Regime beteiligt gewesen sei. Dieses Regime sei wieder an die Macht gekommen. Er habe Angst, dass er spurlos verschwinden werde, so wie es einem seiner Freunde passiert sei. Außerdem sei der ehemalige Chef der Kriegsmarine, dessen XXXX der Beschwerdeführer gewesen sei, am 05.01.2007 in seinem Haus ermordet worden. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er verhaftet und getötet werden würde. Sein letzter Arbeitgeber sei auch getötet worden.Bei seiner Erstbefragung am 17.03.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Biafada und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Er sei beruflich als römisch 40 ausgebildet worden und habe zuletzt als römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und habe keine Beschwerden. In seiner Heimat würden sein Bruder, seine Ehefrau und seine drei Töchter wohnen. In Österreich oder innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 23.01.2007 nach Dakar und von dort am 04.03.2007 mit einem italienischen Fischerboot nach Italien gereist sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der derzeitigen Regierung seines Landes verfolgt werde und dass er Repressalien ausgesetzt gewesen sei, weil er am 17.10.1998 bei einer Rebellion gegen das damalige Regime beteiligt gewesen sei. Dieses Regime sei wieder an die Macht gekommen. Er habe Angst, dass er spurlos verschwinden werde, so wie es einem seiner Freunde passiert sei. Außerdem sei der ehemalige Chef der Kriegsmarine, dessen römisch 40 der Beschwerdeführer gewesen sei, am 05.01.2007 in seinem Haus ermordet worden. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er verhaftet und getötet werden würde. Sein letzter Arbeitgeber sei auch getötet worden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, dass er in Bissau von 1977 bis 1983 die Grundschule, von 1983 bis 1985 die Hauptschule und von 1985 bis 1988 die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht habe. Weiters habe er von 1992 bis 1994 als XXXX, von 1998 bis 2000 als XXXX und in der Folge von 2000 bis 2007 als Händler und Verkäufer gearbeitet. In Guinea-Bissau leben seine Ehefrau, XXXX. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sein Reisepass würde sich in seiner Heimat befinden. Im Jahr 1998 habe der Beschwerdeführer am Krieg gegen den damaligen Präsidenten Nino VIEIRA teilgenommen. Nach einigen Jahren im Exil sei dieser Präsident zurückgekommen und habe die Macht übernommen. Sein ehemaliger Arbeitgeber SANHA sei am 06.01.2007 ermordet worden und sie hätten noch am selben Tag demonstriert. Die Demonstration habe sich zum Haus des Präsidenten bewegt, woraufhin Soldaten mit Waffen gekommen seien. Die Demonstranten hätten versucht, Widerstand zu leisten, aber dann hätten sie sich zerstreut. Am 08.01.2007 habe der frühere Premierminister Carlos GOMES öffentlich erklärt, dass VIEIRA etwas mit der Ermordung von SANHA zu tun haben könnte. Es seien Soldaten in das Haus von GOMES geschickt worden, um diesen zu verhaften. Jedoch sei dieser in einen Stützpunkt der UNO geflüchtet. In weiterer Folge hätten sie wieder Menschen zum Demonstrieren mobilisiert und der Beschwerdeführer habe erfahren, dass er von der politischen Polizei gesucht werde. Diese habe vermutet, dass der Beschwerdeführer die Demonstration organisiert habe, weil er dies früher immer wieder bei kulturellen Veranstaltungen gemacht habe. Ein Freund namens XXXX habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er vorübergehend das Land verlassen solle. Am Tag vor der Flucht habe ein Unbekannter an die Haustür des Beschwerdeführers geklopft, aber er habe nicht geöffnet. Er habe auch erfahren, dass ein Teilnehmer der Demonstration spurlos verschwunden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nur vorübergehend um Asyl ansuche, weil er nach einem Regimewechsel wieder zurückgehen könne. Im Fall seiner sofortigen Rückkehr würde er verfolgt werden.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, dass er in Bissau von 1977 bis 1983 die Grundschule, von 1983 bis 1985 die Hauptschule und von 1985 bis 1988 die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht habe. Weiters habe er von 1992 bis 1994 als römisch 40 , von 1998 bis 2000 als römisch 40 und in der Folge von 2000 bis 2007 als Händler und Verkäufer gearbeitet. In Guinea-Bissau leben seine Ehefrau, römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sein Reisepass würde sich in seiner Heimat befinden. Im Jahr 1998 habe der Beschwerdeführer am Krieg gegen den damaligen Präsidenten Nino VIEIRA teilgenommen. Nach einigen Jahren im Exil sei dieser Präsident zurückgekommen und habe die Macht übernommen. Sein ehemaliger Arbeitgeber SANHA sei am 06.01.2007 ermordet worden und sie hätten noch am selben Tag demonstriert. Die Demonstration habe sich zum Haus des Präsidenten bewegt, woraufhin Soldaten mit Waffen gekommen seien. Die Demonstranten hätten versucht, Widerstand zu leisten, aber dann hätten sie sich zerstreut. Am 08.01.2007 habe der frühere Premierminister Carlos GOMES öffentlich erklärt, dass VIEIRA etwas mit der Ermordung von SANHA zu tun haben könnte. Es seien Soldaten in das Haus von GOMES geschickt worden, um diesen zu verhaften. Jedoch sei dieser in einen Stützpunkt der UNO geflüchtet. In weiterer Folge hätten sie wieder Menschen zum Demonstrieren mobilisiert und der Beschwerdeführer habe erfahren, dass er von der politischen Polizei gesucht werde. Diese habe vermutet, dass der Beschwerdeführer die Demonstration organisiert habe, weil er dies früher immer wieder bei kulturellen Veranstaltungen gemacht habe. Ein Freund namens römisch 40 habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er vorübergehend das Land verlassen solle. Am Tag vor der Flucht habe ein Unbekannter an die Haustür des Beschwerdeführers geklopft, aber er habe nicht geöffnet. Er habe auch erfahren, dass ein Teilnehmer der Demonstration spurlos verschwunden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nur vorübergehend um Asyl ansuche, weil er nach einem Regimewechsel wieder zurückgehen könne. Im Fall seiner sofortigen Rückkehr würde er verfolgt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.
Dieser Bescheid erwuchs mit 25.07.2007 in Rechtskraft.
Am 01.08.2007 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Berufung gegen den Bescheid ein. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde stattgegeben.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin an, dass er in Österreich keine Verwandten habe, aber ein Cousin lebe in Portugal. Seine Dokumente seien in seiner Heimat und er habe von der portugiesischen Botschaft in Bissau im Oktober 2006 ein Visum ausgestellt bekommen, welches für die Europäische Union gegolten habe. Der Beschwerdeführer sei der XXXX gewesen und habe vorgehabt, mit diesem im November oder Dezember 2006 nach Portugal zu reisen. Im November sei dieser aber von seinem Amt enthoben worden. Der Dienstpass mit dem Visum sei im Ministerium aufbewahrt worden. Der Beschwerdeführer werde die Übermittlung der Dokumente nach Österreich veranlassen und erteile die Zustimmung, dass bei der portugiesischen Botschaft bezüglich seiner Dokumente angefragt werden könne. Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich als Jugendlicher der Militärjunta unter Lamine CAMARA angeschlossen habe. Im Jahr 1998 sei er zu dessen XXXX befördert worden. Ansumane MANE habe die Revolte im Jahr 1998 gegen VIEIRA in Gang gebracht und sei im Jahr 2002 von den Regierungstruppen umgebracht worden. Mit dessen Tod sei auch CAMARA von seinem Amt enthoben worden. Verissimo SEABRA sei General der Streitkräfte und für den Tod von MANE verantwortlich gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei CAMARA immer wieder von den Regierungstruppen unter Kumba IALA verfolgt und festgenommen worden. Am 06.01.2006 sei CAMARA vor seinem Haus in Bissau im Militärbezirk erschossen worden. Im Jahr 2005 sei VIEIRA wieder Präsident von Guinea Bissau geworden. Die Freunde und Nachbarn sowie der Beschwerdeführer seien über den Tod von CAMARA sehr erzürnt gewesen. Daraufhin seien sie zum Haus von VIEIRA gegangen und hätten dieses zerstört. Sie hätten gedacht, dass dieser etwas mit dem Tod von CAMARA zu tun gehabt habe. Sie seien circa 300 oder 400 Menschen gewesen und der Präsident habe daraufhin seine Truppen aus der Kriegsmarine gegen die Menschenmasse geschickt. Die Menschen seien danach nach Hause gerannt. Am 11.01.2006 habe der Ex-Premierminister Carlos GOMES in einer Pressekonferenz VIEIRA für den Tod von CAMARA verantwortlich gemacht. Aufgrund dessen sei GOMES verfolgt worden und habe bei den Vereinten Nationen um Schutz angesucht. Deswegen hätten die Menschen vor der Parteizentrale demonstriert. Der Beschwerdeführer sei im Militärbezirk für XXXX zuständig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er verfolgt werde. Am XXXX sei versucht worden, in sein Haus einzudringen. Ungefähr einen oder zwei Tage später habe ihm ein Freund, welcher im Innenministerium gearbeitet habe, geraten, dass er das Land verlassen solle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert und gewusst, dass er über die Grenze gelangen müsse, ohne identifiziert zu werden. Der Staatssekretär für Öffentliche Ordnung DABO Baciro sei dafür verantwortlich gewesen, dass die XXXX verfolgt worden seien. Dieser sei jetzt der Innenminister. Am 23.01.2007 habe der Beschwerdeführer sein Land über die Grenze nach Senegal verlassen. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, dass alle geschilderten Ereignisse im Jahr 2007 und nicht im Jahr 2006 geschehen seien. CAMARA sei am 06.01.2007 umgebracht worden und die Protestversammlung habe am 11.01.2007 stattgefunden. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, sein ehemaliger Arbeitgeber sei SANHA gewesen und dieser sei am 06.01.2007 getötet worden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies falsch sei und es sich dabei um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher handle. Er könne sich nicht erinnern, diesen Namen bei der Einvernahme gesagt zu haben. In seiner Heimat habe er keine Angst zu sterben, aber er sei verantwortlich für seine Familie. Solange DABO Baciro Innenminister sei, traue sich der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat. Sobald neue Wahlen seien, gehe er wieder zurück in seine Heimat. Der Beschwerdeführer habe zuhause einen Lebensmittelhandel, welchen nun sein Bruder führe. Bis sich die Lage wieder beruhigt habe, wolle er im Ausland bleiben.In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin an, dass er in Österreich keine Verwandten habe, aber ein Cousin lebe in Portugal. Seine Dokumente seien in seiner Heimat und er habe von der portugiesischen Botschaft in Bissau im Oktober 2006 ein Visum ausgestellt bekommen, welches für die Europäische Union gegolten habe. Der Beschwerdeführer sei der römisch 40 gewesen und habe vorgehabt, mit diesem im November oder Dezember 2006 nach Portugal zu reisen. Im November sei dieser aber von seinem Amt enthoben worden. Der Dienstpass mit dem Visum sei im Ministerium aufbewahrt worden. Der Beschwerdeführer werde die Übermittlung der Dokumente nach Österreich veranlassen und erteile die Zustimmung, dass bei der portugiesischen Botschaft bezüglich seiner Dokumente angefragt werden könne. Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich als Jugendlicher der Militärjunta unter Lamine CAMARA angeschlossen habe. Im Jahr 1998 sei er zu dessen römisch 40 befördert worden. Ansumane MANE habe die Revolte im Jahr 1998 gegen VIEIRA in Gang gebracht und sei im Jahr 2002 von den Regierungstruppen umgebracht worden. Mit dessen Tod sei auch CAMARA von seinem Amt enthoben worden. Verissimo SEABRA sei General der Streitkräfte und für den Tod von MANE verantwortlich gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei CAMARA immer wieder von den Regierungstruppen unter Kumba IALA verfolgt und festgenommen worden. Am 06.01.2006 sei CAMARA vor seinem Haus in Bissau im Militärbezirk erschossen worden. Im Jahr 2005 sei VIEIRA wieder Präsident von Guinea Bissau geworden. Die Freunde und Nachbarn sowie der Beschwerdeführer seien über den Tod von CAMARA sehr erzürnt gewesen. Daraufhin seien sie zum Haus von VIEIRA gegangen und hätten dieses zerstört. Sie hätten gedacht, dass dieser etwas mit dem Tod von CAMARA zu tun gehabt habe. Sie seien circa 300 oder 400 Menschen gewesen und der Präsident habe daraufhin seine Truppen aus der Kriegsmarine gegen die Menschenmasse geschickt. Die Menschen seien danach nach Hause gerannt. Am 11.01.2006 habe der Ex-Premierminister Carlos GOMES in einer Pressekonferenz VIEIRA für den Tod von CAMARA verantwortlich gemacht. Aufgrund dessen sei GOMES verfolgt worden und habe bei den Vereinten Nationen um Schutz angesucht. Deswegen hätten die Menschen vor der Parteizentrale demonstriert. Der Beschwerdeführer sei im Militärbezirk für römisch 40 zuständig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er verfolgt werde. Am römisch 40 sei versucht worden, in sein Haus einzudringen. Ungefähr einen oder zwei Tage später habe ihm ein Freund, welcher im Innenministerium gearbeitet habe, geraten, dass er das Land verlassen solle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert und gewusst, dass er über die Grenze gelangen müsse, ohne identifiziert zu werden. Der Staatssekretär für Öffentliche Ordnung DABO Baciro sei dafür verantwortlich gewesen, dass die römisch 40 verfolgt worden seien. Dieser sei jetzt der Innenminister. Am 23.01.2007 habe der Beschwerdeführer sein Land über die Grenze nach Senegal verlassen. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, dass alle geschilderten Ereignisse im Jahr 2007 und nicht im Jahr 2006 geschehen seien. CAMARA sei am 06.01.2007 umgebracht worden und die Protestversammlung habe am 11.01.2007 stattgefunden. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, sein ehemaliger Arbeitgeber sei SANHA gewesen und dieser sei am 06.01.2007 getötet worden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies falsch sei und es sich dabei um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher handle. Er könne sich nicht erinnern, diesen Namen bei der Einvernahme gesagt zu haben. In seiner Heimat habe er keine Angst zu sterben, aber er sei verantwortlich für seine Familie. Solange DABO Baciro Innenminister sei, traue sich der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat. Sobald neue Wahlen seien, gehe er wieder zurück in seine Heimat. Der Beschwerdeführer habe zuhause einen Lebensmittelhandel, welchen nun sein Bruder führe. Bis sich die Lage wieder beruhigt habe, wolle er im Ausland bleiben.
Laut Anfragebeantwortung der Grundsatz- und Dublinabteilung vom 30.11.2007 wurde die Antwort der Dublin Unit Portugal bezüglich der Ausstellung eines Visums übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass die portugiesische Botschaft in Guinea-Bissau dem Beschwerdeführer ein Visum, gültig vom 12.10.2006 bis 09.04.2007, ausgestellt habe. Außerdem wurden aktualisierte Länderfeststellungen zu Guinea-Bissau und ein Dokument über Hilfsorganisationen sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom August 2006 über staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen in Guinea-Bissau übermittelt.
In der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Dakar vom 19.11.2007 wurde ausgeführt, dass diese über keine näheren Angaben zur Person Lamine CAMERA verfüge. Am 04.01.2007 wurde Lamine SANHA vor seinem Haus von nicht identifizierten Personen durch Schusswunden verletzt, denen er am 06.01.2007 erlegen sei. Aufgrund dessen sei es im Militärvorort Barrio von Bissau, wo dieser gewohnt habe, zu Unruhen gekommen. Nach der Absetzung des Präsidenten VIEIRA im Mai 1999 sei General Ansumane MANE Chef der regierenden Militärjunta geworden. General MANE habe im November 2000 bei Gefechten sein Leben lassen müssen. Über eine direkte Verantwortung von General SEABRA am Tod von General MANE gebe es keine Unterlagen. Der Premierminister Carlos GOMES habe am 10.01.2007 Zuflucht bei den Vereinten Nationen gesucht. Er habe in einem Radiointerview am 08.01.2007 Aussagen gemacht, welche den Präsidenten VIEIRA für den Tod von General SANHA verantwortlich gemacht hätten. Es sei wahrscheinlich, dass es aufgrund der drohenden Festnahme von GOMES zu Demonstrationen gekommen sei, über welche die Botschaft jedoch keine Informationen habe. Innenminister Baciro DABO sei ohne nähere Angabe von Gründen am 17.10.2007 abberufen worden, nachdem er erst im April ernannt worden sei.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2008 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, einen Visumsantrag für Portugal aus dem Jahr 2005 und diverse Zeitungsartikel vor. Dazu gab er an, dass er persönlich nicht in den Artikeln genannt werde, dies seien Berichte aus dem Jahr 2007 über die Unruhen, Protestveranstaltungen und Demonstrationen wegen des Todes von Lamine SANHA. Der Beschwerdeführer sei auch unter den Demonstranten gewesen. In seiner Heimat sei es noch immer gefährlich und problematisch. Der Militärbezirk, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe und die Unruhen stattgefunden hätten, heiße XXXX. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, MANE sei im Jahr 2002 getötet worden, aber die Erhebungen ergeben hätten, dass MANE im November 2000 bei Gefechten getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ein Fehler seinerseits gewesen und es stimme, dass MANE im Jahr 2000 getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe über so viele Vorfälle erzählen müssen, deswegen habe er sich geirrt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er angegeben habe, Lamine CAMERA sei vor seinem Haus erschossen worden und er habe für diesen als XXXX gearbeitet, die Erhebungen hätten jedoch ergeben, dass am 04.01.2007 Lamine SANHA vor seinem Haus im Militärvorort Barrio von Bissau von unbekannten Personen durch Schusswunden schwer verletzt worden sei, welchen er am 06.01.2007 erlegen sei. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner letzten Einvernahme die beiden Personen aufgrund des ähnlichen Namens verwechselt habe, aber dass er bei der ersten Einvernahme das Richtige gesagt habe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass er angegeben habe, sein Arbeitgeber SANHA sei am 06.01.2007 getötet worden, und dass er auf diesen Widerspruch bereits in der letzten Einvernahme aufmerksam gemacht worden sei, wobei er die Angaben der ersten Einvernahme als falsch zurückgewiesen habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er für SANHA gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, die Erhebungen hätten ergeben, dass Baciro DABO ohne Angabe von Gründen am 17.10.2007 als Innenminister abberufen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass jener aber noch immer der rechte Arm des Präsidenten und somit eine Gefahr für das Land sei. In den Zeitungsberichten würde zwar der Name des Beschwerdeführers nicht stehen, aber er sei Mitorganisator der Protestveranstaltung am 11.01.2007 gewesen und werde deswegen verfolgt. Die Leute in Guinea-Bissau könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer die XXXX habe. Auf die Frage, wie die Regierung oder die Polizei davon erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX habe. Die Regierung habe gewusst, dass er für SANHA gearbeitet habe. Deswegen seien sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für die XXXX gewesen sei. Zur Lage in Guinea-Bissau gab der Beschwerdeführer an, dass es keine Meinungs- und Pressefreiheit gebe. Alles werde vorher von der Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer legte DVDs vor, welche zeigen sollen, dass er als Organisator tätig sei. Diese DVDs wurden angesehen und sie zeigen den Beschwerdeführer bei handwerklichen und künstlerischen Tätigkeiten.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2008 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, einen Visumsantrag für Portugal aus dem Jahr 2005 und diverse Zeitungsartikel vor. Dazu gab er an, dass er persönlich nicht in den Artikeln genannt werde, dies seien Berichte aus dem Jahr 2007 über die Unruhen, Protestveranstaltungen und Demonstrationen wegen des Todes von Lamine SANHA. Der Beschwerdeführer sei auch unter den Demonstranten gewesen. In seiner Heimat sei es noch immer gefährlich und problematisch. Der Militärbezirk, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe und die Unruhen stattgefunden hätten, heiße römisch 40 . Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, MANE sei im Jahr 2002 getötet worden, aber die Erhebungen ergeben hätten, dass MANE im November 2000 bei Gefechten getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ein Fehler seinerseits gewesen und es stimme, dass MANE im Jahr 2000 getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe über so viele Vorfälle erzählen müssen, deswegen habe er sich geirrt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er angegeben habe, Lamine CAMERA sei vor seinem Haus erschossen worden und er habe für diesen als römisch 40 gearbeitet, die Erhebungen hätten jedoch ergeben, dass am 04.01.2007 Lamine SANHA vor seinem Haus im Militärvorort Barrio von Bissau von unbekannten Personen durch Schusswunden schwer verletzt worden sei, welchen er am 06.01.2007 erlegen sei. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner letzten Einvernahme die beiden Personen aufgrund des ähnlichen Namens verwechselt habe, aber dass er bei der ersten Einvernahme das Richtige gesagt habe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass er angegeben habe, sein Arbeitgeber SANHA sei am 06.01.2007 getötet worden, und dass er auf diesen Widerspruch bereits in der letzten Einvernahme aufmerksam gemacht worden sei, wobei er die Angaben der ersten Einvernahme als falsch zurückgewiesen habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er für SANHA gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, die Erhebungen hätten ergeben, dass Baciro DABO ohne Angabe von Gründen am 17.10.2007 als Innenminister abberufen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass jener aber noch immer der rechte Arm des Präsidenten und somit eine Gefahr für das Land sei. In den Zeitungsberichten würde zwar der Name des Beschwerdeführers nicht stehen, aber er sei Mitorganisator der Protestveranstaltung am 11.01.2007 gewesen und werde deswegen verfolgt. Die Leute in Guinea-Bissau könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer die römisch 40 habe. Auf die Frage, wie die Regierung oder die Polizei davon erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 habe. Die Regierung habe gewusst, dass er für SANHA gearbeitet habe. Deswegen seien sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für die römisch 40 gewesen sei. Zur Lage in Guinea-Bissau gab der Beschwerdeführer an, dass es keine Meinungs- und Pressefreiheit gebe. Alles werde vorher von der Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer legte DVDs vor, welche zeigen sollen, dass er als Organisator tätig sei. Diese DVDs wurden angesehen und sie zeigen den Beschwerdeführer bei handwerklichen und künstlerischen Tätigkeiten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft seien und dass etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechenden Umstände nicht vorlägen. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Guinea-Bissau.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Tod des Kommandanten der Marine Lamine SANHA den Beschwerdeführer dazu gebracht habe, eine Demonstration von zahlreichen Menschen gegen den Präsidenten VIEIRA XXXX. Sie hätten zwei Tage demonstriert und dann das Gebäude des Präsidenten zerstört, woraufhin Sicherheitskräfte aufgetaucht seien und auf die Demonstranten geschossen hätten. Dies habe den Tod und das Verschwinden von Menschen zur Folge gehabt. Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auf ihn hingewiesen worden sei und er von der Staatssicherheit verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe das Land nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe eine Arbeit gehabt, die es ihm erlaubt habe, seine Familie zu ernähren, welche er sehr liebe, vor allem seine Frau und seine drei Kinder. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass man ihn fassen und umbringen werde, wenn er nach Hause zurückkehrte.Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Tod des Kommandanten der Marine Lamine SANHA den Beschwerdeführer dazu gebracht habe, eine Demonstration von zahlreichen Menschen gegen den Präsidenten VIEIRA römisch 40 . Sie hätten zwei Tage demonstriert und dann das Gebäude des Präsidenten zerstört, woraufhin Sicherheitskräfte aufgetaucht seien und auf die Demonstranten geschossen hätten. Dies habe den Tod und das Verschwinden von Menschen zur Folge gehabt. Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auf ihn hingewiesen worden sei und er von der Staatssicherheit verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe das Land nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe eine Arbeit gehabt, die es ihm erlaubt habe, seine Familie zu ernähren, welche er sehr liebe, vor allem seine Frau und seine drei Kinder. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass man ihn fassen und umbringen werde, wenn er nach Hause zurückkehrte.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Am 04.05.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Heiratsurkunde über die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX ein.Am 04.05.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Heiratsurkunde über die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ein.
In der am 14.06.2011 eingelangten Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr und dem gemeinsamen Kind seit mehreren Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer kümmere sich tagsüber fast allein um das gemeinsame Kind. Aufgrund dessen stelle eine Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Eine Übersiedlung seiner Frau und seines Kindes nach Guinea-Bissau sei unmöglich. Weiters sei der Beschwerdeführer bereit, einer Beschäftigung nachzugehen, und der Lebensunterhalt für die Familie sei schon durch das Einkommen seiner Frau sichergestellt. Der Beschwerdeführer habe auch zahlreich Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern.In der am 14.06.2011 eingelangten Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr und dem gemeinsamen Kind seit mehreren Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer kümmere sich tagsüber fast allein um das gemeinsame Kind. Aufgrund dessen stelle eine Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Eine Übersiedlung seiner Frau und seines Kindes nach Guinea-Bissau sei unmöglich. Weiters sei der Beschwerdeführer bereit, einer Beschäftigung nachzugehen, und der Lebensunterhalt für die Familie sei schon durch das Einkommen seiner Frau sichergestellt. Der Beschwerdeführer habe auch zahlreich Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern.
Laut Niederschrift des Standesamtes der Landeshauptstadt XXXX vom 28.03.2011 betreffend Ermittlung der Ehefähigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei. Aus einer Bestätigung des XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ledig ist.Laut Niederschrift des Standesamtes der Landeshauptstadt römisch 40 vom 28.03.2011 betreffend Ermittlung der Ehefähigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei. Aus einer Bestätigung des römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ledig ist.
Am 19.07.2011 wurde die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt, welche am XXXX geboren wurde.Am 19.07.2011 wurde die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt, welche am römisch 40 geboren wurde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Guinea-Bissau zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Asylgerichtshof führte am 06.12.2011 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Dieser legte im Rahmen der Verhandlung noch mehrere Beweismittel vor, nämlich einen vom Außenministerium von Guinea-Bissau am XXXX für den Beschwerdeführer ausgestellten und vom Außenminister Antonio Isaac Monteiro unterschriebenen Dienstpass, XXXX angeführt wird, zwei Zeitungsartikel vom XXXX, fünf Fotos, die den Beschwerdeführer mit dem XXXX sowie anderen Personen zeigen, sowie eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs von Februar bis Juli 2009.Der Asylgerichtshof führte am 06.12.2011 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Dieser legte im Rahmen der Verhandlung noch mehrere Beweismittel vor, nämlich einen vom Außenministerium von Guinea-Bissau am römisch 40 für den Beschwerdeführer ausgestellten und vom Außenminister Antonio Isaac Monteiro unterschriebenen Dienstpass, römisch 40 angeführt wird, zwei Zeitungsartikel vom römisch 40 , fünf Fotos, die den Beschwerdeführer mit dem römisch 40 sowie anderen Personen zeigen, sowie eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs von Februar bis Juli 2009.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus (VR Vorsitzender Richter, BR Beisitzende Richterin, BF Beschwerdeführer):
"VR: Wer hat Sie in Guinea-Bissau verfolgt, sodass Sie im Jahr 2007 ausgereist sind?
BF: Ich wurde von der Polizei des Staates verfolgt, und zwar nach einer Demonstration, die wir organisierten. Bei dieser Demonstration wurde das in Bau befindliche Haus des damaligen Präsidenten zerstört. Ich erfuhr dann von einem ehemaligen Kollegen aus dem Innenministerium, dass ich verfolgt werde.
VR: Worum ging es bei dieser Demonstration?
BF: Es ging um die Ermordung des ehemaligen Chefs der Kriegsmarine. Ich habe für ihn gearbeitet, ich war XXXX dieser Person. Der Ermordete hieß Lamine Sanha.BF: Es ging um die Ermordung des ehemaligen Chefs der Kriegsmarine. Ich habe für ihn gearbeitet, ich war römisch 40 dieser Person. Der Ermordete hieß Lamine Sanha.
VR: Wer hat diese Demonstration organisiert?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wurde die Demonstration von einer politischen Partei organisiert?
BF: Nein, es war einfach der Volkszorn darüber, dass dieser ehemalige Kommandant ermordet wurde.
VR: Wie viele Personen haben an dieser Demonstration teilgenommen?
BF: Es waren sehr viele, laut Zeitung waren es Tausende. Ich habe hier einen Zeitungsausschnitt über diese Demonstration. Ich bin sehr schnell aus meiner Heimat geflüchtet und hatte daher nicht die Gelegenheit, dies alles mitzunehmen, und habe mir den Artikel erst später beschafft.
VR: Wer würde Sie heute verfolgen, wenn Sie jetzt nach Guinea-Bissau zurückkehren würden?
BF: Ich habe Angst, zurzeit zurückzukehren. Der Premierminister, der damals die Demonstranten verfolgt hat, die für die Demonstration verantwortlich waren, ist nach wie vor an der Macht. Sein Name ist Carlos Gomes.
BR: Dieser Carlos Gomes ist Ihr Feind?Bundesrat:, Dieser Carlos Gomes ist Ihr Feind?
BF: Ja.
VR: Welche Berufe haben Sie in Guinea-Bissau ausgeübt und von wann bis wann?
BF: Ich war nach dem Krieg vom 07.10.1998 XXXX, und zwar vier Jahre lang. Danach habe ich wieder als Künstler gearbeitet, dies war das, was ich in meinem normalen Leben gemacht habe.BF: Ich war nach dem Krieg vom 07.10.1998 römisch 40 , und zwar vier Jahre lang. Danach habe ich wieder als Künstler gearbeitet, dies war das, was ich in meinem normalen Leben gemacht habe.
VR: Welcher Künstler sind Sie?
BF. Ich stelle Teppiche her.
VR: Haben Sie sonst noch Berufe ausgeübt in Ihrer Heimat?
BF: Dann war ich von 2003 bis 2006 wieder XXXX war. Ich glaube, im November 2006 um Mitternacht kam ein Kommuniqué heraus, dass dieser Minister des Amtes enthoben wurde. Dann hatte ich wieder keine Arbeit. Wir begaben uns am nächsten Tag zum Büro des Ministers, aber es war alles aufgebrochen und wichtige Dokumente fehlten. In meinem Dienstpass ist auch meine Funktion eingetragen.BF: Dann war ich von 2003 bis 2006 wieder römisch 40 war. Ich glaube, im November 2006 um Mitternacht kam ein Kommuniqué heraus, dass dieser Minister des Amtes enthoben wurde. Dann hatte ich wieder keine Arbeit. Wir begaben uns am nächsten Tag zum Büro des Ministers, aber es war alles aufgebrochen und wichtige Dokumente fehlten. In meinem Dienstpass ist auch meine Funktion eingetragen.
VR: Welche Aufgaben hatten Sie als XXXX?
BF: Ich hatte ein sehr gutes Verhältnis zu ihm und war für seine Beziehungen zuständig. Ich war sozusagen im Protokoll tätig.
VR: Sie waren also den ganzen Tag beim Innenminister?
BF: Ja.
VR: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF: Ja. Eine Teilnahmebestätigung lege ich vor.
VR: Haben Sie sonst noch Dokumente, die Sie vorlegen möchten?
BF: Ich habe Fotos von verschiedenen Veranstaltungen mit dem Minister während meiner Tätigkeit für ihn. Ich habe mir diese als Beweismittel schicken lassen.
VR: Seit wann wohnen Sie mit Ihrer Ehefrau zusammen?
BF: Seit ungefähr drei Jahren, seit 2008 jedenfalls, genau kann ich es nicht sagen.
VR: Haben Sie in Österreich gearbeitet?
BF: Zunächst habe ich Zeitungen verteilt, dann habe ich meine Frau kennengelernt und sie hat mich sehr unterstützt, dass ich meine künstlerische Tätigkeit zu Hause wieder aufnehmen konnte.
VR: Sie stellen also Teppiche her?
BF: Ja.
VR: Welches Einkommen haben Sie in Österreich?
BF: Ich habe kein regelmäßiges Einkommen. Meine Frau ist Kosmetikerin und macht Pediküre, und ihre Kunden sehen meine Erzeugnisse und können diese bestellen.
VR: Welches Monatseinkommen hat Ihre Ehefrau?
BF: Das ist auch unregelmäßig. Ich weiß aber, dass sie auf jeden Fall über 2.000 Euro im Monat verdient, weil allein schon die Miete 1.400 Euro kostet. Der Salon ist im selben Haus.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige in Guinea-Bissau?
BF: Ja, ich habe dort drei Töchter. Ich hatte eine Frau, diese hat aber vor etwa einem Jahr einen anderen Mann gefunden und lebt mit diesem jetzt in Dänemark.
VR: Sie sind also geschieden?
BF: Nein, ich war mit ihr nicht verheiratet. In Guinea gibt es ein Gesetz, dass man, wenn man länger als sechs Monate zusammen wohnt, als Mann und Frau angesehen wird, auch wenn man nicht verheiratet ist.
VR: Wo leben Ihre drei Töchter jetzt?
BF: Sie leben bei meinen Geschwistern. Die Kindesmutter möchte die jüngste der Töchter nach Dänemark holen. Sie hat vom Bruder eine Erklärung verlangt, dass die Tochter nach Dänemark fahren darf.
VR: Wie viele Geschwister haben Sie in Ihrem Heimatland?
BF: Ich habe einen jüngeren Bruder.
BR: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrer Familie in Österreich?Bundesrat:, In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrer Familie in Österreich?
BF: Deutsch."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender
Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, gehört der Volksgruppe der Biafada sowie einer christlichen Glaubensgemeinschaft an. Er besuchte in Bissau von 1977 bis 1983 die Grundschule, von 1983 bis 1985 die Hauptschule und von 1985 bis 1988 die Allgemeinbildende Höhere Schule und war danach insbesondere als Händler berufstätig. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person in Guinea-Bissau durch verschiedene Politiker wegen der Durchführung einer Demonstration nach der Ermordung eines Generals, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen. Denn die Aussagen des Beschwerdeführers weisen in wesentlichen Punkten Widersprüche auf.
Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Dakar vom 19.11.2007 ergibt, wurde der Marine-Generalstabschef Lamine SANHA am 04.01.2007 vor seinem Haus durch Schusswunden verletzt, denen er am 06.01.2007 erlag. Der (frühere) Premierminister Carlos GOMES suchte am 10.01.2007 Zuflucht bei den Vereinten Nationen, nachdem er am 08.01.2007 in einem Radiointerview Aussagen gemacht hatte, welche den Präsidenten VIEIRA für den Tod von General SANHA verantwortlich machten.
Der Beschwerdeführer zeigte sich zwar bei seinen Einvernahmen durchaus unterrichtet über diese Aufsehen erregenden und über die Massenmedien verbreiteten Ereignisse in XXXX. Sein Versuch, einen Zusammenhang zwischen diesen Geschehnissen und seiner eigenen Person herzustellen, fiel jedoch nicht glaubhaft aus. Denn der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 17.03.2007 an, er sei XXXX des Chefs der Kriegsmarine gewesen, der am 05.01.2007 in seinem Haus ermordet worden sei. Bei der Einvernahme am 04.05.2007 erklärte der Beschwerdeführer, sein ehemaliger Arbeitgeber SANHA sei am 06.01.2007 ermordet worden und sie hätten noch am selben Tag demonstriert. Am 08.01.2007 habe der frühere Premierminister Carlos GOMES öffentlich erklärt, dass VIEIRA etwas mit der Ermordung von SANHA zu tun haben könnte. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer dann bei der Einvernahme am 31.10.2007, dass er sich als Jugendlicher der Militärjunta unter Lamine CAMARA angeschlossen habe. Im Jahr 1998 sei er zu dessen XXXX befördert worden. Am 06.01.2006 sei CAMARA vor seinem Haus in Bissau im Militärbezirk erschossen worden. Die Freunde und Nachbarn sowie der Beschwerdeführer seien über den Tod von CAMARA sehr erzürnt gewesen. Daraufhin seien sie zum Haus von VIEIRA gegangen und hätten dieses zerstört. Sie hätten gedacht, dass dieser etwas mit dem Tod von CAMARA zu tun gehabt habe. Am 11.01.2006 habe der Ex-Premierminister Carlos GOMES in einer Pressekonferenz VIEIRA für den Tod von CAMARA verantwortlich gemacht. Später korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass diese Ereignisse im Jahr 2007 und nicht im Jahr 2006 geschehen seien. CAMARA sei am 06.01.2007 umgebracht worden und die Protestversammlung habe am 11.01.2007 stattgefunden. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, sein ehemaliger Arbeitgeber sei SANHA gewesen und dieser sei am 06.01.2007 getötet worden, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies falsch sei und es sich dabei um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher handle. Er könne sich nicht erinnern, diesen Namen bei der Einvernahme gesagt zu haben. Und schließlich erklärte der Beschwerdeführer dann bei seiner Einvernahme am 11.03.2008 nach Vorhalt mehrerer Widersprüche in seinen Aussagen, dass er bei seiner letzten Einvernahme die beiden Personen aufgrund des ähnlichen Namens verwechselt habe, aber bei der ersten Einvernahme das Richtige gesagt habe.Der Beschwerdeführer zeigte sich zwar bei seinen Einvernahmen durchaus unterrichtet über diese Aufsehen erregenden und über die Massenmedien verbreiteten Ereignisse in römisch 40 . Sein Versuch, einen Zusammenhang zwischen diesen Geschehnissen und seiner eigenen Person herzustellen, fiel jedoch nicht glaubhaft aus. Denn der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 17.03.2007 an, er sei römisch 40 des Chefs der Kriegsmarine gewesen, der am 05.01.2007 in seinem Haus ermordet worden sei. Bei der Einvernahme am 04.05.2007 erklärte der Beschwerdeführer, sein ehemaliger Arbeitgeber SANHA sei am 06.01.2007 ermordet worden und sie hätten noch am selben Tag demonstriert. Am 08.01.2007 habe der frühere Premierminister Carlos GOMES öffentlich erklärt, dass VIEIRA etwas mit der Ermordung von SANHA zu tun haben könnte. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer dann bei der Einvernahme am 31.10.2007, dass er sich als Jugendlicher der Militärjunta unter Lamine CAMARA angeschlossen habe. Im Jahr 1998 sei er zu dessen römisch 40 befördert worden. Am 06.01.2006 sei CAMARA vor seinem Haus in Bissau im Militärbezirk erschossen worden. Die Freunde und Nachbarn sowie der Beschwerdeführer seien über den Tod von CAMARA sehr erzürnt gewesen. Daraufhin seien sie zum Haus von VIEIRA gegangen und hätten dieses zerstört. Sie hätten gedacht, dass dieser etwas mit dem Tod von CAMARA zu tun gehabt habe. Am 11.01.2006 habe der Ex-Premierminister Carlos GOMES in einer Pressekonferenz VIEIRA für den Tod von CAMARA verantwortlich gemacht. Später korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass diese Ereignisse im Jahr 2007 und nicht im Jahr 2006 geschehen seien. CAMARA sei am 06.01.2007 umgebracht worden und die Protestversammlung habe am 11.01.2007 stattgefunden. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, sein ehemaliger Arbeitgeber sei SANHA gewesen und dieser sei am 06.01.2007 getötet worden, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies falsch sei und es sich dabei um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher handle. Er könne sich nicht erinnern, diesen Namen bei der Einvernahme gesagt zu haben. Und schließlich erklärte der Beschwerdeführer dann bei seiner Einvernahme am 11.03.2008 nach Vorhalt mehrerer Widersprüche in seinen Aussagen, dass er bei seiner letzten Einvernahme die beiden Personen aufgrund des ähnlichen Namens verwechselt habe, aber bei der ersten Einvernahme das Richtige gesagt habe.
Nun erweist sich also die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei XXXX gewesen, bereits dadurch als unglaubwürdig, dass er bei der Einvernahme am 31.10.2007 für diesen oftmals den falschen Namen XXXX verwendete und sogar auf den Vorhalt, dass er früher angegeben habe, sein ehemaliger Arbeitgeber sei SANHA gewesen, darauf beharrte, dass dies falsch sei und es sich dabei um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gehandelt habe, er könne sich nicht erinnern, diesen Namen bei der Einvernahme gesagt zu haben. Erst bei der Einvernahme am 11.03.2008 erklärte der Beschwerdeführer wieder, dass er bei seiner letzten Einvernahme die beiden Personen aufgrund des ähnlichen Namens verwechselt habe, aber bei der ersten Einvernahme das Richtige gesagt habe.Nun erweist sich also die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei römisch 40 gewesen, bereits dadurch als unglaubwürdig, dass er bei der Einvernahme am 31.10.2007 für diesen oftmals den falschen Namen römisch 40 verwendete und sogar auf den Vorhalt, dass er früher angegeben habe, sein ehemaliger Arbeitgeber sei SANHA gewesen, darauf beharrte, dass dies falsch sei und es sich dabei um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gehandelt habe, er könne sich nicht erinnern, diesen Namen bei der Einvernahme gesagt zu haben. Erst bei der Einvernahme am 11.03.2008 erklärte der Beschwerdeführer wieder, dass er bei seiner letzten Einvernahme die beiden Personen aufgrund des ähnlichen Namens verwechselt habe, aber bei der ersten Einvernahme das Richtige gesagt habe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers divergieren aber auch gravierend hinsichtlich der Kalenderdaten der geschilderten Ereignisse und hinsichtlich der Dauer seiner behaupteten Tätigkeiten als XXXX.Die Aussagen des Beschwerdeführers divergieren aber auch gravierend hinsichtlich der Kalenderdaten der geschilderten Ereignisse und hinsichtlich der Dauer seiner behaupteten Tätigkeiten als römisch 40 .
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr sogar an, er habe Angst, weil der Premierminister Carlos GOMES, der damals die Demonstranten verfolgt habe, nach wie vor an der Macht sei; Carlos GOMES sei sein Feind. Bei früheren Aussagen hatte der Beschwerdeführer hingegen Carlos GOMES keineswegs als seinen Feind bezeichnet, war es doch gerade Carlos GOMES, der gegen die Ermordung von SANHA aufgetreten war. Carlos GOMES war von 2004 bis 2005 Premierminister und bekleidet dieses Amt nun wiederum seit 2009 bis dato. Hingegen sind beide Personen, die der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen im Verwaltungsverfahren als seine Verfolger nannte, heute nicht mehr am Leben: Nino VIEIRA wurde am 02.03.2009 getötet und dessen Innenminister Baciro DABO wurde am 05.06.2009 getötet. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Fotos betreffend seine Arbeit als XXXX kann eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden.In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr sogar an, er habe Angst, weil der Premierminister Carlos GOMES, der damals die Demonstranten verfolgt habe, nach wie vor an der Macht sei; Carlos GOMES sei sein Feind. Bei früheren Aussagen hatte der Beschwerdeführer hingegen Carlos GOMES keineswegs als seinen Feind bezeichnet, war es doch gerade Carlos GOMES, der gegen die Ermordung von SANHA aufgetreten war. Carlos GOMES war von 2004 bis 2005 Premierminister und bekleidet dieses Amt nun wiederum seit 2009 bis dato. Hingegen sind beide Personen, die der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen im Verwaltungsverfahren als seine Verfolger nannte, heute nicht mehr am Leben: Nino VIEIRA wurde am 02.03.2009 getötet und dessen Innenminister Baciro DABO wurde am 05.06.2009 getötet. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Fotos betreffend seine Arbeit als römisch 40 kann eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Guinea-Bissau die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig, sodass er in Guinea-Bissau zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Guinea-Bissau, wo er in der Hauptstadt Bissau von 1977 bis 1983 die Grundschule, von 1983 bis 1985 die Hauptschule und von 1985 bis 1988 die Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte und in der Folge unter anderem als Händler arbeitete. In Guinea-Bissau leben noch die drei Töchter des Beschwerdeführers bei dessen jüngerem Bruder.
Im März 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund viereinhalb Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und beide haben eine gemeinsame Tochter, welche amXXXX geboren wurde. Laut Melderegister besteht die Lebensgemeinschaft seit 01.07.2009.Im März 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund viereinhalb Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet und beide haben eine gemeinsame Tochter, welche amXXXX geboren wurde. Laut Melderegister besteht die Lebensgemeinschaft seit 01.07.2009.
Der Beschwerdeführer arbeitete zeitweise als Zeitungsverteiler und erzeugt und verkauft nunmehr Teppiche, freilich ohne daraus ein regelmäßiges Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie erzielen zu können. Er bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus der Grundversorgung sowie aus Zuwendungen seiner Ehefrau, welche als Kosmetikerin arbeitet. Der Beschwerdeführer betreut die gemeinsame Tochter. Er besuchte von Februar bis Juli 2009 einen Deutschkurs, ein Prüfungszeugnis über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus konnte er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage in Guinea-Bissau wird festgestellt:
Politische und Sicherheitslage:
Guinea-Bissau ist eine Präsidialrepublik mit einer starken Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, besitzt ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann diese bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet mit einer dominierenden Exekutive und einem nach wie vor über-präsenten Militärsektor.
Seit dem Bürgerkrieg von 1998/1999 ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.Seit dem Bürgerkrieg von 1998 aus 1999, ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.
Justiz:
In der Verfassung und den Gesetzen ist eine unabhängige Justiz verankert, dies wurde in der Praxis jedoch nur wenig umgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, unterbezahlt und manchmal korrupt. Der Generalstaatsanwalt hat nur geringen Schutz vor politischem Einfluss, weil der Präsident allein die Macht hat, den Generalstaatsanwalt zu ernennen und abzuberufen.
Gerichtsverhandlungen fanden - aufgrund mangelnder Ressourcen und Infrastruktur - oft sehr verspätet statt und Schuldsprüche gab es sehr selten. Traditionelles Recht herrscht weiterhin in den ländlichen Gebieten. Wichtiges politisches Thema bleibt in diesem Zusammenhang auch der Kampf gegen die wachsende Drogenkriminalität. UNODC fördert federführend das Engagement der lokalen Behörden. Die Regierung unterzeichnete im Januar 2010 ein Abkommen mit den USA, das eine Zusammenarbeit zwischen einem Staatsanwalt aus den USA und dem Generalstaatsanwalt von Guinea-Bissau vorsieht, um Drogenhandel und andere Verbrechen zu bekämpfen. Bis Ende 2010 hatten die USA jedoch noch keinen Staatsanwalt entsandt. Guinea-Bissau und insbesondere das Bijagos-Inselarchipel ist aufgrund fehlender staatlicher Strukturen Drogenumschlagsplatz auf dem Weg von Südamerika nach Europa und Nordamerika. Damit einher geht eine Zunahme der Korruption auf allen Ebenen.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011; Freedom House: Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2010.
Sicherheitsbehörden:
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt circa 3.500 Polizisten in neun unterschiedlichen Polizeieinheiten bei sieben verschiedenen Ministerien. Die circa 100 Polizisten der Judicial Police (Justizministerium) sind vor allem für den Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Kriminalität zuständig. Die
1.300 Polizisten der Public Order Police (Innenministerium) führen präventive Patrouillen, Veranstaltungsüberwachung und die Einhaltung von Recht und Ordnung durch. Andere Polizeikräfte sind der Staatsinformationsdienst, der Grenzdienst, die Schnelle Eingreiftruppe und die Seepolizei. Die Polizei ist schlecht ausgebildet und ausgerüstet, ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Funktionierende Gefängnisse gibt es nicht. Die Verkehrspolizei ist besonders korrupt und fordert Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern. Straflosigkeit ist ein Problem. Korruption und der Mangel an Hafteinrichtungen und Fahrzeugen führte regelmäßig dazu, dass Gefangene während der Untersuchung nicht in Gewahrsam gehalten werden konnten. Der Generalstaatsanwalt war verantwortlich für Untersuchungen bei Missbrauch durch die Polizei, jedoch waren dessen Mitarbeiter schlecht bezahlt und anfällig für Bedrohungen und Nötigungen. Laut Verfassung sind die Streitkräfte für die äußere Sicherheit verantwortlich. Bei Notfällen können sie jedoch auch bei internen Konflikten zur Verstärkung der Polizei herangezogen werden. Anders als in vergangenen Jahren gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Handlanger willkürliche oder ungesetzliche Tötungen verübt hätten, auch keine politisch motivierten Morde. Es gab keine Berichte über politisch motivierte Verschleppungen. Die Verfassung verbietet Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, allerdings wurde dieses Verbot von der Armee und von der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestrafte keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, die in derartige Fälle involviert waren.
Die vom Parlament am 23.01.2008 beschlossene umfassende Sicherheitssektorreform (SSR) ist unabdingbar für eine friedliche Entwicklung des Landes. Seit April 2008 wurde die Reform durch eine EU-Beratermission begleitet, die zum Ziel hatte, die Rolle des Militärs zu begrenzen und effiziente Strukturen bei Polizei, Justiz und Streitkräften zu etablieren. Aufgrund der Ereignisse vom April 2010 wurde das Mandat über September 2010 hinaus nicht mehr verlängert. Guinea-Bissau, afrikanische Drehscheibe des Drogentransits aus Südamerika, muss in Zukunft auf europäische Hilfe zur Reform seiner Sicherheitskräfte verzichten. Mit der EU-Mission, in der europäische Experten die Umstrukturierung von Armee und Polizei des kleinen westafrikanischen Landes begleiten und bezahlen sollten, wollte Europa der Verwicklung hoher bissauischer Generäle in den Drogenhandel sowie einer langen Serie von Putschen und Militärrevolten ein Ende setzen. Der sich daraus entwickelnde Machtkampf zwischen gewählter Regierung und Militärspitze führte im März 2009 zur Ermordung sowohl des Staatschefs als auch des Generalstabschefs. Mehrere hohe Militärs, denen die USA wegen Drogenhandels die Konten gesperrt haben, sind weiterhin im Amt.
Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.
Menschenrechtslage:
In der Verfassung und den Gesetzen ist die Meinungs- und Pressefreiheit verankert, jedoch betreiben manche Journalisten Selbstzensur und gelegentlich kommt es zu Schikanierungen durch die Behörden. Es existieren öffentliche und private Radiosender sowie uneingeschränkter Internetzugang. Die Medien begleiten die politische Entwicklung durchaus kritisch. Mehrere private Zeitungen veröffentlichen ihre Ausgaben aus finanziellen Gründen nur sporadisch. Das Recht auf Religionsfreiheit, auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und auf Streik wird gemäß Verfassung garantiert und von der Regierung in der Praxis im Wesentlichen respektiert. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGOs. Berichten zufolge wurden NGO-Mitarbeiter eingeschüchtert.
Quellen: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Freedom House, Freedom in the World - Guinea-Bissau, Edition 2010.
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebene, Flüchtlinge, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen zu schützen und zu unterstützen.
Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011.
Versorgungslage:
Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Wirtschaftsstruktur wird von Landwirtschaft, insbesondere Reisanbau, und Fischerei dominiert. Über 80 % der Bevölkerung sind in diesen Sektoren tätig. Von rund einer Million Hektar potentieller Bebauungsfläche werden lediglich rund 400.000 Hektar bewirtschaftet, wobei Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Trotz des hohen Agraranteils, relativ viel Regens, guter Böden sowie umfangreicher Nahrungsmittelimporte kommt es regelmäßig zu Versorgungsschwierigkeiten. Die medizinische Versorgung ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und hygienisch hoch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert. Zahlreiche in Guinea-Bissau tätige NGOs und internationale Organisationen finden sich im Verzeichnis Directory of Development Organizations.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise Guinea-Bissau, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Wirtschaft - Guinea-Bissau, April 2011; Directory of Development Organizations:
Africa, 2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Guinea-Bissau weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Guinea-Bissau lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Guinea-Bissau keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Guinea-Bissau die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
Insgesamt gesehen stellen sich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Guinea-Bissau aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage letztlich in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Lage in Guinea-Bissau noch instabil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Guinea-Bissau schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen viereinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich und seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie die gemeinsame Tochter - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen viereinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich und seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie die gemeinsame Tochter - ein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig wäre.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig wäre.
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer zwar den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Guinea-Bissau, wo er in der Hauptstadt Bissau von 1977 bis 1983 die Grundschule, von 1983 bis 1985 die Hauptschule und von 1985 bis 1988 die Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte und in der Folge unter anderem als Händler arbeitete. In Guinea-Bissau leben auch noch die drei Töchter des Beschwerdeführers bei dessen jüngerem Bruder.
Im März 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund viereinhalb Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, welcher sich letztlich als unbegründet erwies, und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von viereinhalb Jahren nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und beide haben eine gemeinsame Tochter, welche am XXXX geboren wurde. Laut Melderegister besteht die Lebensgemeinschaft seit 01.07.2009. Es ist somit zudem vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK auszugehen.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet und beide haben eine gemeinsame Tochter, welche am römisch 40 geboren wurde. Laut Melderegister besteht die Lebensgemeinschaft seit 01.07.2009. Es ist somit zudem vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK auszugehen.
Der Beschwerdeführer unternahm während seines viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich auch gewisse Bemühungen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft. Er arbeitete als Zeitungsverteiler und erzeugt und verkauft nunmehr Teppiche, freilich ohne daraus ein regelmäßiges Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie erzielen zu können. Er bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus der Grundversorgung sowie aus Zuwendungen seiner Ehefrau, welche als Kosmetikerin arbeitet. Der Beschwerdeführer betreut die gemeinsame Tochter. Er besuchte von Februar bis Juli 2009 einen Deutschkurs, ein Prüfungszeugnis über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus konnte er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
24.02.2012