Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 253233-2/2009/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Vallender, vom 10.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl. 09 03.701-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Vallender, vom 10.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl. 09 03.701-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste in Österreich ein und stellte am 13.01.2004 einen Asylantrag.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.03.2004 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen mit einem Grundstücksstreit zwischen seinem Großvater und einem Mann namens XXXX. Am 17.08.2003 sei der Sohn des genannten Mannes im Rahmen von Handgreiflichkeiten, an denen auf beiden Seiten mehrere Personen teilgenommen hätten, schwer verletzt worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung in einem Nachbarort befunden habe, wegen der ihm angelasteten Körperverletzung verhaftet. Infolge der schweren Verletzungen sei der Sohn des Streitgegners am 19.08.2003 im Krankenhaus verstorben. Nachdem es dem Großvater des Beschwerdeführers am 20.08.2003 gelungen sei, den Beschwerdeführer aus der Haft "freizukaufen", sei der Vater des Verstorbenen am folgenden Tag zusammen mit einigen anderen Personen zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und habe die Bekanntgabe von dessen Aufenthaltsort verlangt, um Rache an ihm nehmen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge bei Verwandten versteckt und sei am 22.08.2003 nach Delhi gereist. Danach habe sich der Beschwerdeführer bis zum 13.12.2003 in Uttar Pradesh aufgehalten sei am 16.12.2003 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf legalem Wege ausgereist.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.03.2004 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen mit einem Grundstücksstreit zwischen seinem Großvater und einem Mann namens römisch 40 . Am 17.08.2003 sei der Sohn des genannten Mannes im Rahmen von Handgreiflichkeiten, an denen auf beiden Seiten mehrere Personen teilgenommen hätten, schwer verletzt worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung in einem Nachbarort befunden habe, wegen der ihm angelasteten Körperverletzung verhaftet. Infolge der schweren Verletzungen sei der Sohn des Streitgegners am 19.08.2003 im Krankenhaus verstorben. Nachdem es dem Großvater des Beschwerdeführers am 20.08.2003 gelungen sei, den Beschwerdeführer aus der Haft "freizukaufen", sei der Vater des Verstorbenen am folgenden Tag zusammen mit einigen anderen Personen zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und habe die Bekanntgabe von dessen Aufenthaltsort verlangt, um Rache an ihm nehmen zu können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge bei Verwandten versteckt und sei am 22.08.2003 nach Delhi gereist. Danach habe sich der Beschwerdeführer bis zum 13.12.2003 in Uttar Pradesh aufgehalten sei am 16.12.2003 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf legalem Wege ausgereist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2003, Zl. 04 00.583-BAT, wurde der Asylantrag vom 13.01.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG 1997 Abs. 1 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2003, Zl. 04 00.583-BAT, wurde der Asylantrag vom 13.01.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 Absatz eins, für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das hiegegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2007, Zl. 253.233/0/3E-X/47/04, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.08.2003 zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."Das hiegegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2007, Zl. 253.233/0/3E-X/47/04, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.08.2003 zu lauten habe: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."
Begründend wurde in dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. Die Abänderung von Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit dem Erfordernis einer zielstaatsbezogenen Ausweisung begründet.Begründend wurde in dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. Die Abänderung von Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde mit dem Erfordernis einer zielstaatsbezogenen Ausweisung begründet.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde von diesem mit Beschluss vom 11.11.2008, Zl. 2007/19/0313-9, gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 33a VwGG mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerde keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen aufwerfe, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde von diesem mit Beschluss vom 11.11.2008, Zl. 2007/19/0313-9, gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 33 a, VwGG mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerde keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen aufwerfe, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Am 26.03.2009 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte er aus, er habe Österreich seit seiner Einreise im Jahre 2004 nicht verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es aufgrund von Streitigkeiten über ein Grundstück seiner Familie zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, bei denen jemand so schwer verletzt worden sei, dass er in der Folge verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich gemacht worden und würden die Angehörigen des Verstorbenen nach dem Beschwerdeführer suchen und Rache nehmen wollen. Aus diesem Grunde habe er sein Heimatland verlassen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor den Angehörigen (des Verstorbenen) und der Polizei, die nach dem Beschwerdeführer suchen würden, sowie vor einem Terroristen. Dieser Terrorist habe einige Leute ermordet und sei aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, der der einzige Augenzeuge gewesen sei, von einem Gericht zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im vergangenen Monat sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und habe der Beschwerdeführer von seinem Vater gehört, dass der Terrorist nun nach ihm suche, um Rache zu nehmen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.04.2009 brachte der Beschwerdeführer Beweismittel zu seinen Fluchtgründen zur Vorlage und gab an, er habe im vorherigen Asylverfahren die Bedrohung durch den Terroristen nicht erwähnt, da er geglaubt habe, dass dieser zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sei. Er sei aber - möglicherweise aufgrund seiner Beziehungen zu Parlamentsabgeordneten - vor etwa einem Monat aus der Haft entlassen worden und habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass dieser Terrorist nun nach ihm suche.
Am 18.06.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Zu der im gegenständlichen Asylverfahren neu vorgebrachten Bedrohung durch den angeblichen Terroristen XXXX führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich bei diesem um einen bekannten Sikh-Terroristen, den er Anfang 1999 bei einem Mord beobachtet habe. Der Vorfall habe sich am Rande eines Flusses in der Umgebung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers unweit von Grundstücken, die der Familie des Beschwerdeführers gehören würden, ereignet. Dort gebe es nur Felder, keine Ortschaften. Der Terrorist sei bereits aus dem Gefängnis entlassen worden und wolle nun den Beschwerdeführer umbringen; dies einerseits aus Rache, weil der Beschwerdeführer vor Gericht ausgesagt habe, und anderseits, weil die Familie des Beschwerdeführers viel Land besitze, das der Terrorist auf diese Weise an sich bringen wolle.Am 18.06.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Zu der im gegenständlichen Asylverfahren neu vorgebrachten Bedrohung durch den angeblichen Terroristen römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich bei diesem um einen bekannten Sikh-Terroristen, den er Anfang 1999 bei einem Mord beobachtet habe. Der Vorfall habe sich am Rande eines Flusses in der Umgebung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers unweit von Grundstücken, die der Familie des Beschwerdeführers gehören würden, ereignet. Dort gebe es nur Felder, keine Ortschaften. Der Terrorist sei bereits aus dem Gefängnis entlassen worden und wolle nun den Beschwerdeführer umbringen; dies einerseits aus Rache, weil der Beschwerdeführer vor Gericht ausgesagt habe, und anderseits, weil die Familie des Beschwerdeführers viel Land besitze, das der Terrorist auf diese Weise an sich bringen wolle.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Indien nicht vorbestraft, habe nie strafbare Handlungen begangen und habe in Indien nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Auf die Frage nach einem Gerichtverfahren gegen den Beschwerdeführer führte dieser aus, es sei einmal wegen eines Grundstücksstreits Anzeige gegen ihn erstattet worden, er sei aber nicht verurteilt worden. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben aufgrund der Bedrohung durch den Terroristen sowie wegen möglicher Rache durch die Personen, mit denen seine Familie früher Streit gehabt habe. Er könne den Bedrohungen nicht durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Indiens entgehen, da er sich (vor seiner Ausreise) in Uttar Pradesh und Delhi aufgehalten habe und auch dort vom Vater des im Grundstücksstreit Getöteten sowie von der Polizei gesucht worden sei. Die Familie aus dem alten Grundstücksstreit kenne außerdem den Terroristen und würde diesen unterstützen. Wenn sich alles beruhigt habe - vielleicht in zwei oder drei Jahren - wolle der Beschwerdeführer ohnehin wieder zurückkehren.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit Anfang 2004 in Österreich aufhältig, arbeite selbstständig als Zeitungszusteller und spreche gut Deutsch. Familiäre Anknüpfungspunkte oder sonstige Bindungen an Österreich habe er nicht.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde, zumal seinem gesamten Asylvorbringen kein Kausalzusammenhang zu einem Konventionsgrund zu entnehmen gewesen sei und dem Beschwerdeführer überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Über die angebliche Verfolgung aufgrund des Grundstücksstreits sei bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden und habe sich dieser Sachverhalt seit dem Jahre 2003 nicht verändert.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes seinem gesamten Umfang nach angefochten. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers macht darin Ausführungen zu einer vorrangigen Geltung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) und insbesondere der sich daraus ergebenden Rechtsmittelfrist von sechs Wochen. Das Bundesasylamt habe den Bescheid widersprüchlich begründet, den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und sei im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers überdies kein ausreichender staatlicher Schutz gewährleistet. Bereits aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten ergebe sich eine reale Gefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und sei auch die "beabsichtigte Ausweisung" im Lichte des Artikels 8 EMRK unzulässig. Der Beschwerdeführer verfüge über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet und sei von einer Teilnahme am sozialen Leben auszugehen, die durch dessen berufliche Tätigkeit als Zeitungskolporteur weiter intensiviert werde.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes seinem gesamten Umfang nach angefochten. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers macht darin Ausführungen zu einer vorrangigen Geltung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) und insbesondere der sich daraus ergebenden Rechtsmittelfrist von sechs Wochen. Das Bundesasylamt habe den Bescheid widersprüchlich begründet, den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und sei im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers überdies kein ausreichender staatlicher Schutz gewährleistet. Bereits aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten ergebe sich eine reale Gefahr im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und sei auch die "beabsichtigte Ausweisung" im Lichte des Artikels 8 EMRK unzulässig. Der Beschwerdeführer verfüge über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet und sei von einer Teilnahme am sozialen Leben auszugehen, die durch dessen berufliche Tätigkeit als Zeitungskolporteur weiter intensiviert werde.
Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Aufhebung - in eventu Abänderung - des angefochtenen Bescheides sowie die den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß §§ 47 und 59 VwGG. Unter einem stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Aufhebung - in eventu Abänderung - des angefochtenen Bescheides sowie die den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraphen 47 und 59 VwGG. Unter einem stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Wirksamkeit vom 23.07.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 16.07.2010 der Gerichtsabteilung C/1 zugeteilt.
Nach Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers zu Ermittlungen im Herkunftsstaat und Durchführung von Recherchen in dessen Heimatregion in Indien übermittelte die Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Indien ihr mit 17.02.2011 datiertes Gutachten. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen sowie zu dem Grundstücksstreit im Wesentlichen zuträfen. Wegen der Auseinandersetzung, die zur Verletzung und in weiterer Folge zum Tode des Sohnes von XXXX geführt habe, sei von der Polizei eine Untersuchung eingeleitet und gegen den Beschwerdeführer ermittelt, der Beschwerdeführer nach kurzer Anhaltung durch die Polizei aber als unschuldig entlassen worden. Das diesbezügliche Verfahren sei beendet worden und werde daher seitens der Behörden auch nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht. Soweit eine Bedrohung durch den Vater des Verstorbenen weiterhin bestehe, könne der Beschwerdeführer sowohl den Schutz der Polizei als auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen.Nach Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers zu Ermittlungen im Herkunftsstaat und Durchführung von Recherchen in dessen Heimatregion in Indien übermittelte die Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Indien ihr mit 17.02.2011 datiertes Gutachten. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen sowie zu dem Grundstücksstreit im Wesentlichen zuträfen. Wegen der Auseinandersetzung, die zur Verletzung und in weiterer Folge zum Tode des Sohnes von römisch 40 geführt habe, sei von der Polizei eine Untersuchung eingeleitet und gegen den Beschwerdeführer ermittelt, der Beschwerdeführer nach kurzer Anhaltung durch die Polizei aber als unschuldig entlassen worden. Das diesbezügliche Verfahren sei beendet worden und werde daher seitens der Behörden auch nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht. Soweit eine Bedrohung durch den Vater des Verstorbenen weiterhin bestehe, könne der Beschwerdeführer sowohl den Schutz der Polizei als auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen.
Eine Gefährdung durch den angeblichen Terroristen XXXX erscheine wenig plausibel, zumal weder die Familie des Beschwerdeführers noch deren Anwalt dem Vertrauensanwalt der Sachverständigen weiteren Informationen oder Dokumente habe geben können, und auch zum angegeben Gerichtverfahren, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge ausgesagt habe, keine weiteren Angaben gemacht worden seien.Eine Gefährdung durch den angeblichen Terroristen römisch 40 erscheine wenig plausibel, zumal weder die Familie des Beschwerdeführers noch deren Anwalt dem Vertrauensanwalt der Sachverständigen weiteren Informationen oder Dokumente habe geben können, und auch zum angegeben Gerichtverfahren, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge ausgesagt habe, keine weiteren Angaben gemacht worden seien.
Am 05.04.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt und auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut. Ich habe ein wenig Halsweh. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und nehme sonst keine Medikamente.") sowie zu seiner Person und seiner Familie und brachte Folgendes zu Protokoll:
"VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Indien aufgehalten haben.
Die Angaben werden von der D auf einem Zettel aufgeschrieben und wird dieser als Anlage 2 zum Akt genommen.
VR: Wann haben Sie Indien verlassen?
BF: Ganz genau erinnere ich mich nicht, es kann die 1. oder 2. Dezemberwoche 2003 gewesen sein.
Vorgehalten wird Seite 13 des SV-Gutachtens.
BF: Ja, das sind meine Eltern und mein Bruder.
Verlesen werden die Ergebnisse des Gutachtens vom 17.02.2011.
VR: Zu dem Vorbringen betreffend die Grundstücksstreitigkeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Todesfall - aus welchem Grund können Sie nicht weiter in Ihrem Dorf leben, wenn sowohl Ihre Familie als auch die Familie der getöteten Person in Ihrem Dorf weiter leben und keine Probleme miteinander haben?
BF: Meine Eltern haben mir immer gesagt, dass sie mich noch immer suchen. Mein Leben ist in Gefahr. Wenn ich zurückkomme, wird man an mir Rache üben. Meine Eltern haben mir aus Sicherheitsgründen empfohlen, in Österreich zu bleiben.
VR: Warum sollte man gerade an Ihnen Rache üben, wo Sie doch mit dem Vorfall erwiesenermaßen nichts zu tun hatten?
BF: In unseren Kreisen ist es so, dass es immer Blutrache geben wird. Wenn der Sohn getötet wird, will man auch mich umbringen. So wird die Rache auf demselben Niveau gehalten.
VR: Warum ist dann Ihr Bruder nicht bedroht?
BF: Mein Bruder wird auch bedroht, er ist ab und zu nur im Dorf. Er bleibt nicht immer dort, weil sein Leben auch in Gefahr ist.
VR: Aus dem Gutachten ist herauszulesen, dass Ihr Bruder sich sehr wohl im Dorf bei Ihren Eltern und Ihrem Großvater aufhält; dies ergibt sich auch aus den Fotografien, die dem Gutachten angeschlossen sind.
BF: Mein Bruder bleibt nur kurzfristig bei meinen Eltern, wenn sein Leben in Gefahr ist, geht er nach Uttar Pradesh, dann geht er wieder zurück. Er bleibt nicht lange dort.
BR: Wo genau wohnt Ihr Bruder in Uttar Pradesh?Bundesrat:, Wo genau wohnt Ihr Bruder in Uttar Pradesh?
BF: Er wohnt in der Stadt XXXX.BF: Er wohnt in der Stadt römisch 40 .
BR: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort weg?Bundesrat:, Wie weit ist das von Ihrem Heimatort weg?
BF: Mit dem Zug ungefähr 12 bis 13 Stunden.
BR: Seit wann lebt er dort?Bundesrat:, Seit wann lebt er dort?
BF: Seit 2003/2004. Ich weiß nicht genau, was er arbeitet. Er wird finanziell von meinen Eltern unterstützt.BF: Seit 2003 aus 2004,. Ich weiß nicht genau, was er arbeitet. Er wird finanziell von meinen Eltern unterstützt.
BR: Wie oft ist er zu Hause bei Ihren Eltern?Bundesrat:, Wie oft ist er zu Hause bei Ihren Eltern?
BF: Genau habe ich das nicht gefragt, er kommt und geht.
BR: Hat Ihr Bruder schon Probleme mit den Nachbarn gehabt?Bundesrat:, Hat Ihr Bruder schon Probleme mit den Nachbarn gehabt?
BF: 2004 und 2005 gab es schon Streit mit den Nachbarn. Ab und zu gibt es Streit. Ich habe das nicht so genau gefragt. Er hat auch Angst, deswegen ist er nach Uttar Pradesh gegangen.
VR: Verlesen wird das Gutachten im Hinblick auf den vorgebrachten Verfolgungsgrund im Zusammenhang mit der Zeugenaussage in einem Mordprozess.
BF: Im Gericht bekommt man sicher Unterlagen.
VR: Warum haben Sie und auch Ihr Anwalt nichts?
BF: Ich war nur der Zeuge, es war nicht mein Prozess. Ich bin sicher, dass die ganzen Akten bei Gericht im XXXX aufliegen.BF: Ich war nur der Zeuge, es war nicht mein Prozess. Ich bin sicher, dass die ganzen Akten bei Gericht im römisch 40 aufliegen.
BR: Wissen Sie, wer ermordet worden ist?Bundesrat:, Wissen Sie, wer ermordet worden ist?
BF: Ich erinnere mich jetzt nicht mehr an den Namen.
BR: War es ein Bekannter von Ihnen?Bundesrat:, War es ein Bekannter von Ihnen?
BF: Nein, ich habe es nur zufällig gesehen.
BR: Wo genau war der Mord?Bundesrat:, Wo genau war der Mord?
BF: Im Nachbardorf.
BR: Haben Sie den Mörder vorher persönlich gekannt?Bundesrat:, Haben Sie den Mörder vorher persönlich gekannt?
BF: Ja, ich kannte ihn.
BR: Ist er aus Ihrer Gegend?Bundesrat:, Ist er aus Ihrer Gegend?
BF: Ja, jeder kennt ihn.
BR: Das war nicht sein erster Mord?Bundesrat:, Das war nicht sein erster Mord?
BF: Nein, es war nicht seine 1. Tat. Aber es war das 1. Mal, dass er erwischt wurde.
BR: Hat Ihre Familie wegen der Bedrohungen durch diesen Mann Anzeige erstattet?Bundesrat:, Hat Ihre Familie wegen der Bedrohungen durch diesen Mann Anzeige erstattet?
BF: Ja.
BR: Was hat die Polizei unternommen?Bundesrat:, Was hat die Polizei unternommen?
BF: In Indien ist die Polizei nicht so tüchtig, sie macht nichts.
BR: Sie waren ja auch in Haft und kamen aber wieder frei?Bundesrat:, Sie waren ja auch in Haft und kamen aber wieder frei?
BF: Ich weiß nicht, welche einflussreiche Person im Hintergrund steht.
VR: Sie sagten, der Mord war im Nachbardorf, wo genau war das und wie heißt das Nachbardorf?
BF: Neben unserem Dorf ist ein Wald, dort habe ich den Mord gesehen. Es ist eine Art Dschungel dort.
VR: Sie waren dort zufällig dort?
BF: Ja. Ich wollte nach Hause gehen und war zufällig dort.
VR: Vor dem BAA am 18.06.2009 haben Sie angegeben, dass der Mord am Rande eines Flusses passierte und dort nur Felder sonst seien?
BF: Es ist ein kleiner Dschungel, dann sind dort Felder und daneben ein Fluss.
VR: Warum haben Sie vorher nur Wald gesagt und nicht Fluss?
BF: Auf beiden Seiten ist Dschungel, in der Mitte ist ein Fluss. Sonst sind überall Felder.
VR: Wie hieß der Mörder?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Waren Sie damals alleine bei Gericht oder hatten Sie einen Anwalt mit?
BF: Ich war alleine dort.
VR: Haben Sie den Prozess noch weiter verfolgt, warum diese Person erschossen wurde?
BF: Ich habe das nur gehört, XXXX wurde bestochen von jemandem, wegen eines Grundstücks. Deshalb hat er diesen Mord begangen.BF: Ich habe das nur gehört, römisch 40 wurde bestochen von jemandem, wegen eines Grundstücks. Deshalb hat er diesen Mord begangen.
BR: Wie hat er den Mord begangen?Bundesrat:, Wie hat er den Mord begangen?
BF: Er hat diese Person erschossen.
BR: Sie haben das gesehen?Bundesrat:, Sie haben das gesehen?
BF: Ja.
BR: Was haben Sie dann gemacht?Bundesrat:, Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich bin sofort vom Tatort geflüchtet und habe die Polizei informiert.
VR: Haben Sie den Namen des Mörders damals gekannt?
BF: Ja. Er war nicht alleine, noch 3 Leute waren bei ihm.
BR: Diese kannten Sie auch?Bundesrat:, Diese kannten Sie auch?
BF: Nein, die anderen 3 kannte ich nicht.
BR: Sie sagten, dieser XXXX war bekannt, dass er Probleme hatte. Als was war er bekannt?Bundesrat:, Sie sagten, dieser römisch 40 war bekannt, dass er Probleme hatte. Als was war er bekannt?
BF: 1992/93 gab es im Punjab keine stabile Lage. XXXX war ein Mitglied einer Gruppierung damals. Diese war immer an einer Schule oder Uni, diese hat die Studenten aufgehetzt. Er hat immer die anderen Studenten aufgehetzt. Er war immer im Hintergrund und wollte, dass die Studenten kriminelle Taten begehen. Nachdem die Lage im Punjab stabiler wurde, haben die Leute damit aufgehört. Dann ist er in diesen Vorfall verwickelt worden und hat als Auftragskiller gearbeitet.BF: 1992/93 gab es im Punjab keine stabile Lage. römisch 40 war ein Mitglied einer Gruppierung damals. Diese war immer an einer Schule oder Uni, diese hat die Studenten aufgehetzt. Er hat immer die anderen Studenten aufgehetzt. Er war immer im Hintergrund und wollte, dass die Studenten kriminelle Taten begehen. Nachdem die Lage im Punjab stabiler wurde, haben die Leute damit aufgehört. Dann ist er in diesen Vorfall verwickelt worden und hat als Auftragskiller gearbeitet.
VR: Können Sie die Adresse Ihres Bruders in XXXX noch genauer angeben?VR: Können Sie die Adresse Ihres Bruders in römisch 40 noch genauer angeben?
BF: Ganz genau weiß ich es nicht, wenn ich aber meine Mutter zu Hause anrufe, wird sie sagen, er ist Uttar Pradesh.
VR: Waren Sie einmal dort?
BF: Nein, ich war noch nie bei meinem Bruder. In XXXX war ich schon.BF: Nein, ich war noch nie bei meinem Bruder. In römisch 40 war ich schon.
VR: Wo waren Sie genau in XXXX?
BF: Ich war nur ein paar Tage in der Hauptstadt. Unsere Bekannten sind dort, sie haben dort ein Geschäft. Ich bin eine Woche bei ihnen geblieben.
VR: Es ist auffällig, dass Sie keine genaueren Angaben zu Ihrem Aufenthaltsort machen können, außer dem Namen der Stadt?
BF: Das war das 1. Mal, dass ich mein Dorf verlassen habe. Ich war eine Woche in XXXX, ich weiß nicht genau, wo ich war. Ich war unter Druck. Das liegt schon 7 oder 8 Jahre zurück und damals war ich dasBF: Das war das 1. Mal, dass ich mein Dorf verlassen habe. Ich war eine Woche in römisch 40 , ich weiß nicht genau, wo ich war. Ich war unter Druck. Das liegt schon 7 oder 8 Jahre zurück und damals war ich das
1. Mal aus dem Dorf weg. Ich bin nicht herumgegangen.
VR: Was befürchten Sie nun, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Mein Leben ist in Gefahr.
VR: Wieso glauben Sie das, wovor sind Sie in Gefahr?
BF: Meine Eltern sagten immer, dass mein Leben in Gefahr ist. Auch die Nachforschungen haben ergeben, dass ich in Gefahr bin. Ich bin ständig unter Druck, dass mich jemand umbringen könnte.
VR: Warum können Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Indiens, außerhalb des Punjab, eine neue Existenz aufbauen?
BF: Es ist meine Vermutung, dass diese Leute nicht nach Österreich kommen können, um mich zu suchen. Aber in Indien ist mein Leben überall in Gefahr.
VR: Wie sollte man Sie in einer Großstadt in Indien finden?
BF: Sie wissen schon, dass ich in Wien bin. Natürlich haben sie hier keine Macht und können mich nicht erwischen. Deshalb bin ich hier sicher. Aber in Indien bin ich nirgendwo sicher."
Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich nicht verheiratet zu sein, er lebe aber seit fast einem Jahr mit einer ungarischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft. Diese habe in Ungarn als Kellnerin gearbeitet - seit zwei Monaten aber nicht mehr -, lebe mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt und sei im zweiten Monat schwanger. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers halte sich immer für drei Monate in Österreich auf und kehre dann kurz nach Ungarn zurück. Der Beschwerdeführer gab an, er spreche ein bisschen Deutsch und unterhalte sich auch mit seiner Lebensgefährtin in deutscher Sprache. Er habe ein paar österreichische Freunde sowie weitere aus Pakistan, der Türkei und anderen Ländern. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er besuche in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität, arbeite aber als Zeitungszusteller und verdiene monatlich ca. 400-500 Euro. Er sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist, habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt und sei in Österreich weder von einem Gericht verurteilt noch mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich.
Befragt, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle, führte der Beschwerdeführer schließlich aus, er sei in Österreich nicht kriminell geworden, arbeite selbstständig und sei gut integriert. Er spreche Deutsch, habe sich das selbst beigebracht und wolle auch weiterlernen. Er wolle seine Freundin heiraten und eine Familie gründen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Mutter-Kind-Pass seiner Lebensgefährtin binnen 14 Tagen vorzulegen.
Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
Home Office des Vereinigten Königreichs, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom 04.01.2010 und 21.09.2010;
Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009 und 19.01.2011;
Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).
Dem Beschwerdeführer wurde die im Akt aufliegenden Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurden die Unterlagen ausgehändigt und ihm für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Es wird festgehalten, dass bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten eingelangt ist.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden insbesondere folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:
eidesstattliche Erklärung des Sarpanch des Heimatdorfes des Beschwerdeführers vom 21.03.2009 betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch XXXX, der kürzlich aus dem Gefängnis entlassen worden sei;eidesstattliche Erklärung des Sarpanch des Heimatdorfes des Beschwerdeführers vom 21.03.2009 betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch römisch 40 , der kürzlich aus dem Gefängnis entlassen worden sei;
eidesstattliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 21.03.2009 betreffend die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Inhaftierung des XXXX und die nunmehr durch diesen bestehende Bedrohung;eidesstattliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 21.03.2009 betreffend die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Inhaftierung des römisch 40 und die nunmehr durch diesen bestehende Bedrohung;
Schreiben des Vorsitzenden des Bezirksratskomitees von XXXX vom 20.03.2009 betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Indien;Schreiben des Vorsitzenden des Bezirksratskomitees von römisch 40 vom 20.03.2009 betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch römisch 40 im Falle seiner Rückkehr nach Indien;
Schreiben des Rechtsanwaltes der Familie des Beschwerdeführers vom 16.06.2009 betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Indien;Schreiben des Rechtsanwaltes der Familie des Beschwerdeführers vom 16.06.2009 betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch römisch 40 im Falle seiner Rückkehr nach Indien;
österreichischer Führerschein des Beschwerdeführers;
Befund der gynäkologischen Abteilung des Ambulatoriums des XXXX Krankenhauses in XXXX vom XXXX betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit der Diagnose einer intrauterinen Gravidität,Befund der gynäkologischen Abteilung des Ambulatoriums des römisch 40 Krankenhauses in römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit der Diagnose einer intrauterinen Gravidität,
5. Schwangerschaftswoche.
Mit e-Mail vom 06.12.2011 verständigte der Verein Menschenrechte Österreich die Behörden von der erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich am 23.11.2011.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien und am XXXX in im Dorf XXXX, Bundesstaat Punjab, geboren. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 13.01.2004 seinen ersten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2007, Zl. 253.233/0/3E-X/47/04, in zweiter Instanz rechtskräftig gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der hiegegen erhobenen Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 08.05.2007, Zl. AW 2007/19/0248-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge aber mit Beschluss vom 11.11.2008, Zl. 2007/19/0313-9, gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 33a VwGG deren Behandlung abgelehnt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien und am römisch 40 in im Dorf römisch 40 , Bundesstaat Punjab, geboren. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 13.01.2004 seinen ersten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2007, Zl. 253.233/0/3E-X/47/04, in zweiter Instanz rechtskräftig gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der hiegegen erhobenen Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 08.05.2007, Zl. AW 2007/19/0248-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge aber mit Beschluss vom 11.11.2008, Zl. 2007/19/0313-9, gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 33 a, VwGG deren Behandlung abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat Österreich seit seiner Einreise im Jahre 2004 nicht verlassen und am 26.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ungarische Staatsangehörige, lebt mit diesem seit ungefähr Mitte 2010 im selben Haushalt, kehrt aber immer wieder nach Ungarn zurück. Sie ist ungefähr seit XXXX schwanger (XXXX) und hat zuvor in Ungarn als Kellnerin gearbeitet. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller und verdient ca. 400 bis 500 Euro monatlich. Er spricht etwas Deutsch, besucht bzw. besuchte aber keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen.Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ungarische Staatsangehörige, lebt mit diesem seit ungefähr Mitte 2010 im selben Haushalt, kehrt aber immer wieder nach Ungarn zurück. Sie ist ungefähr seit römisch 40 schwanger (römisch 40 ) und hat zuvor in Ungarn als Kellnerin gearbeitet. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller und verdient ca. 400 bis 500 Euro monatlich. Er spricht etwas Deutsch, besucht bzw. besuchte aber keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen.
Am 23.11.2011 ist der Beschwerdeführer freiwillig aus Österreich ausgereist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten Dokumenten und Befunden, dem Sachverständigengutachten vom 17.02.2011 sowie aus dem Akteninhalt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof zu seiner Person, vorgelegten Dokumenten und dem damit in Einklang stehenden Gutachten steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht.
Das Bundesasylamt hat das Vorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit mangelndem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund sowie mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründet. Wenngleich sich in dem über den Grundstücksstreit und die damalige, kurzfristige Anhaltung des Beschwerdeführers hinausgehenden Vorbringen einzelne Ungereimtheiten ergeben haben (etwa hinsichtlich der Beschreibung des Ortes, an dem der Beschwerdeführer einen Mord beobachtet habe, sowie betreffend den Aufenthaltsort seines Bruders) und dem Gutachten vom 17.02.2011 zufolge sowohl eine aktuelle Bedrohung durch XXXX als auch durch XXXX wenig plausibel erscheint, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mit dem Tode des Sohnes von XXXX sowie mit einer Bedrohung durch XXXX in Zusammenhang stehenden Fluchtgründen zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Herkunftsregion in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat.Das Bundesasylamt hat das Vorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit mangelndem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund sowie mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründet. Wenngleich sich in dem über den Grundstücksstreit und die damalige, kurzfristige Anhaltung des Beschwerdeführers hinausgehenden Vorbringen einzelne Ungereimtheiten ergeben haben (etwa hinsichtlich der Beschreibung des Ortes, an dem der Beschwerdeführer einen Mord beobachtet habe, sowie betreffend den Aufenthaltsort seines Bruders) und dem Gutachten vom 17.02.2011 zufolge sowohl eine aktuelle Bedrohung durch römisch 40 als auch durch römisch 40 wenig plausibel erscheint, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mit dem Tode des Sohnes von römisch 40 sowie mit einer Bedrohung durch römisch 40 in Zusammenhang stehenden Fluchtgründen zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Herkunftsregion in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Berichte bzw. Gutachten wird festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Jänner 2010 ergibt sich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird, zumal die örtliche Polizei hiezu nicht die erforderlichen Ressourcen hat. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise (welche im Übrigen leicht gefälscht werden können). Wer Probleme in seiner Heimatregion hat oder hatte, kann sich sohin anderwärts in Indien niederlassen. Personen, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jänner 2011 ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Indien innerhalb des Landes volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist und das Fehlen eines staatlichen Melde- oder Registrierungssystems die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr - auch in Anbetracht seiner seitens indischer Behörden festgestellten Unschuld am Tode des Sohnes von XXXX (Gutachten vom 17.02.2011) - auf einen regionalen Bereich beschränkt.Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr - auch in Anbetracht seiner seitens indischer Behörden festgestellten Unschuld am Tode des Sohnes von römisch 40 (Gutachten vom 17.02.2011) - auf einen regionalen Bereich beschränkt.
Der Beschwerdeführer hat seine angebliche Befürchtung, auch in anderen Landesteilen Indiens gefunden zu werden, nicht substantiiert bzw. nicht glaubhaft dargelegt und steht diese auch in Widerspruch zu den angeführten Länderberichten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen nachvollziehbar darzutun, wie es den ins Treffen geführten Personen möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in einer Großstadt wie z.B. Delhi oder Mumbai aufzuspüren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zB. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Wie bereits oben festgestellt kann sich der Beschwerdeführer in Indien außerhalb seines Heimatgebietes niederlassen und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Auch haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit bereits mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat und sohin auf einer unionsweiten Suchliste steht. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.
Es ist sohin kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative eine nicht im Detail begründete Furcht vor Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens behauptet hat ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass Furcht nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist weiters nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative eine nicht im Detail begründete Furcht vor Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens behauptet hat ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass Furcht nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist weiters nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen im Falle einer Neuansiedelung in einem anderen Landesteil ist festzuhalten, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mitZu allfälligen wirtschaftlichen Problemen im Falle einer Neuansiedelung in einem anderen Landesteil ist festzuhalten, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit
Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge in Indien ein Universitätsstudium abgeschlossen hat, unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Indien im gesamten Staatsgebiet den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem gesunden Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge in Indien ein Universitätsstudium abgeschlossen hat, unmöglich ist, - auch außerhalb seiner engeren Herkunftsregion - Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier vor allem das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier vor allem das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Fremden bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gemäß Fremdenpolizeigesetz bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Fremden bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gemäß Fremdenpolizeigesetz bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Kinder oder sonstige nahe Verwwandte. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Indien. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers diesbezüglich in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat eine Fortführung des Familienlebens mit seinen Angehörigen ermöglichen.
Der Beschwerdeführer lebt seit ungefähr Juli 2010 mit einer ungarischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft (laut Abfrage des Zentralen Melderegisters der Republik Österreich erfolgte die erstmalige gemeinsame Meldung an derselben Adresse am 27.07.2010) und erwartet eigenen Angaben zufolge mit dieser ungefähr Ende 2011 ein gemeinsames Kind. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reist allerdings in unregelmäßigen Intervallen zurück nach Ungarn, dies laut aktueller Abfrage des Zentralen Melderegisters offenbar zuletzt am 15.04.2011 (nächstfolgende Meldung in Österreich erst am 19.05.2011 - bis 14.06.2011 erfolgte überdies lediglich die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes). Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine Hinweise auf das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2004 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von
Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz der mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer bereits etwas Deutsch spricht, über einen Freundeskreis verfügt und einer legalen Beschäftigung nachgeht. Sonstige Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz der mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer bereits etwas Deutsch spricht, über einen Freundeskreis verfügt und einer legalen Beschäftigung nachgeht. Sonstige Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Das Gewicht der beschriebenen Integration des Beschwerdeführers ist dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet hat, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Minderung des Gewichtes der Integration auf Grund eines stetigen unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahrens darauf Bedacht zu nehmen, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen (VfGH 7.10.2010, Zl. B950/10 ua).
Gegenständlich wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und dies bereits damals mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründet. Der Beschwerdeführer ist auch nach Ablehnung der hiegegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 11.11.2008 nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern hat am 26.03.2009 einen - neuerlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es kann auch weder erkannt werden, dass der Beschwerdeführer keine starke Bindung an seinen Herkunftsstaat mehr hat, noch wurde bei ihm im Laufe seines Asylverfahrens die Erwartung geweckt, dass nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen ist. Im Gegensatz zu dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer auch nicht den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und kann auch keine außergewöhnlich intensive Integration in Österreich festgestellt werden.
In Anbetracht der erst seit etwas mehr als einem Jahr bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, die der Beschwerdeführer weniger als eineinhalb Jahre nach seiner neuerlichen Antragstellung eingegangen ist, und der mehrmaligen, teilweise mehrmonatigen Aufenthalte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs (jeweils keine Meldung in Österreich: 29.04.2010 bis 26.07.2010; 26.10.2010 bis 04.11.2010; 01.02.2011 bis 09.02.2011; 16.04.2011 bis 18.05.2011) kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Beziehung die nötige Intensität und Dauer für eine Beurteilung als Familienleben im Sinne der EMRK aufweist. Auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten Integration des Beschwerdeführers in Österreich und seiner nunmehrigen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin erscheint ein Eingriff in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte nicht unzulässig, zumal der Beschwerdeführer diese Beziehung im Wissen um seinen prekären Aufenthaltsstatus eingegangen und auch nicht erkennbar ist, dass den Behörden eine überlange Verfahrensdauer anzulasten wäre. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof im Jahre 2008 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich bis zur neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Beziehung zu einer EU-Bürgerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt:
Gemäß Artikel 20 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Gemäß Abs. 2 lit.a haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.Gemäß Artikel 20 Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Gemäß Absatz 2, Litera a, haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Gemäß Artikel 20 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.Gemäß Artikel 20 Absatz eins, AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Artikel 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie), definiert den Begriff des "Familienangehörigen" als a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird.Artikel 2 Ziffer 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie), definiert den Begriff des "Familienangehörigen" als a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Mangels Eheschließung ist der Beschwerdeführer sohin nicht Familienangehöriger im Sinne dieser Richtlinie und kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 7 Abs. 2 zu (vgl. § 54. Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF). Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits unter den in Artikel 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht hat.Mangels Eheschließung ist der Beschwerdeführer sohin nicht Familienangehöriger im Sinne dieser Richtlinie und kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 7 Absatz 2, zu vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF). Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits unter den in Artikel 7 Absatz eins, genannten Voraussetzungen Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemacht hat.
Auch gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 4 NAG kann einem drittstaatsangehörigen Lebenspartner eines EWR-Bürgers (gemäß § 51 NAG), der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, lediglich auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt (vgl. hiezu Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Dem drittstaatsangehörigen Lebenspartner eines EU- bzw. EWR-Bürgers (kein Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie) kommt daher unabhängig von einer allfälligen Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes ex lege kein Aufenthaltsrecht zu.Auch gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG kann einem drittstaatsangehörigen Lebenspartner eines EWR-Bürgers (gemäß Paragraph 51, NAG), der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, lediglich auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt vergleiche hiezu Artikel 3 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG). Dem drittstaatsangehörigen Lebenspartner eines EU- bzw. EWR-Bürgers (kein Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie) kommt daher unabhängig von einer allfälligen Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes ex lege kein Aufenthaltsrecht zu.
Im Urteil vom 11.07.2002, Rs. C-60/00, "Carpenter", hat der EuGH in einem Fall, in dem eine drittstaatszugehörige Ehefrau eines Unionsbürgers zwar aus dem sekundären Gemeinschaftsrecht kein Aufenthaltsrecht ableiten konnte, jedoch die Durchführung seiner Geschäftsreisen dadurch erleichterte, dass sie zu Hause den Haushalt führte und für seine Kinder aus erster Ehe sorgte, den nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigenden Interessen eines Unionsbürgers an der Wahrung seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens einen sehr hohen Stellenwert beigemessen, wenn der Eingriff in dieses Recht zudem die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit behindert.Im Urteil vom 11.07.2002, Rs. C-60/00, "Carpenter", hat der EuGH in einem Fall, in dem eine drittstaatszugehörige Ehefrau eines Unionsbürgers zwar aus dem sekundären Gemeinschaftsrecht kein Aufenthaltsrecht ableiten konnte, jedoch die Durchführung seiner Geschäftsreisen dadurch erleichterte, dass sie zu Hause den Haushalt führte und für seine Kinder aus erster Ehe sorgte, den nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigenden Interessen eines Unionsbürgers an der Wahrung seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens einen sehr hohen Stellenwert beigemessen, wenn der Eingriff in dieses Recht zudem die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit behindert.
Im Urteil vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) im Verfahren Gerardo Ruiz Zambrano gegen Office national de lémploi (ONEm), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Artikel 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
Darüber hinaus hat der EuGH im Urteil vom 05.05.2011, Rs. C-434-09, Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich) im Verfahren Shirley McCarthy gegen Secretary of State for the Home Department, betont, dass zu dem vorgenannten "Kernbestand der Rechte", der durch den Unionsbürgerstatus verliehen wird, auch Artikel 21 AEUV gehört.
Da im gegenständlichen Fall weder eine Unterhaltsgewährung des Beschwerdeführers an seine Lebensgefährtin behauptet wurde noch sonst erkennbar wäre, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verleiht, verwehren würde, kann auch aus der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für den Fall des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden.
Hinsichtlich der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Rechtsmittelschrift vom 10.07.2009 unter Verweis auf § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) relevierten "vorrangigen Geltung" des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführervertreter zitierte Fassung des Asylgerichtshofgesetzes bereits im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, dahingehend abgeändert wurde, dass gemäß dem am 01.07.2008 (rückwirkend) in Kraft getretenen § 23 Abs. 1 AsylGHG auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Auf die Frage, ob der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung eine "vorrangige Geltung" des Verwaltungsgerichtshofgesetzes zu entnehmen ist, war daher nicht einzugehen.Hinsichtlich der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Rechtsmittelschrift vom 10.07.2009 unter Verweis auf Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) relevierten "vorrangigen Geltung" des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführervertreter zitierte Fassung des Asylgerichtshofgesetzes bereits im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, dahingehend abgeändert wurde, dass gemäß dem am 01.07.2008 (rückwirkend) in Kraft getretenen Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Auf die Frage, ob der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung eine "vorrangige Geltung" des Verwaltungsgerichtshofgesetzes zu entnehmen ist, war daher nicht einzugehen.
Auch hinsichtlich des mit demselben Schriftsatz begehrten Ersatzes der Verfahrenskosten gemäß §§ 47 und 59 VwGG ist daher die mangelnde Anwendbarkeit der ins Treffen geführten Bestimmungen festzuhalten. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Das anzuwendende AVG enthält allerdings keine Bestimmungen, aufgrund deren der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte. Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.Auch hinsichtlich des mit demselben Schriftsatz begehrten Ersatzes der Verfahrenskosten gemäß Paragraphen 47 und 59 VwGG ist daher die mangelnde Anwendbarkeit der ins Treffen geführten Bestimmungen festzuhalten. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Das anzuwendende AVG enthält allerdings keine Bestimmungen, aufgrund deren der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte. Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Auch der im Rahmen der Rechtsmittelschrift gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung handelt. Der vorliegenden Beschwerde kommt bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Auch der im Rahmen der Rechtsmittelschrift gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung handelt. Der vorliegenden Beschwerde kommt bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
31.01.2012