Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 318.959-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, GZ 07 12.226-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, GZ 07 12.226-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer stellte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.12.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 28.12.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Onkel habe sich das Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers widerrechtlich angeeignet. Der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn und rechtmäßige Erbe gewesen. Für den Fall seiner Rückkehr in die Heimat würde er Racheakte durch seinen Onkel sowie wirtschaftliche Gründe, wie etwa Arbeitslosigkeit, befürchten.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.01.2008 sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Stadt XXXX und habe dort von 1976 bis 1982 die Grundschule besucht und von 1987 bis 1994 als Händler gearbeitet. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, aber er habe kürzlich eine Infektion an den Finger- und Zehennägeln gehabt und in Villach dagegen Medikamente bekommen. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Ibo, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In seinem Herkunftsstaat habe er nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Er habe nur Schwierigkeiten mit seinem Onkel, dem Bruder seines Vaters, gehabt. Seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 habe sein Onkel die Mutter des Beschwerdeführers und diesen wegen des Hauses bedrängt. Die Mutter habe dann nicht mehr im Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers gelebt. Sie haben für sie ein Haus gemietet. Der Onkel habe dann das Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers vermietet und das Geld von den Mietern selbst behalten. Als der Beschwerdeführer begonnen habe, seinen Onkel darüber zu befragen, habe dieser angefangen, ihn zu bedrohen. Er habe Leute zu ihm geschickt, die ihn hätten töten wollen. Die Mutter habe daraufhin gemeint, er solle so weit weggehen, dass ihn der Onkel nicht mehr bedrohen könne und er diesem nicht mehr in die Quere käme, damit dieser ihn nicht töte. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer dann entschlossen, Nigeria zu verlassen und nach Österreich zu kommen. Sonst habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme. Für den Fall seiner Rückkehr hätte er Angst vor seinem Onkel. Wenn er zur Polizei gegangen wäre, dann wäre das nicht gut für ihn gewesen. Sein Onkel habe mehr Geld als er, und da die Polizei in Nigeria korrupt sei, stünde sie auf der Seite der Reicheren. Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil des Landes, etwa in Warri oder Abuja, leben könnte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nur hier (in Österreich) sicher fühle. Außerdem wäre es in Warri oder Abuja zu teuer.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.01.2008 sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Stadt römisch 40 und habe dort von 1976 bis 1982 die Grundschule besucht und von 1987 bis 1994 als Händler gearbeitet. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, aber er habe kürzlich eine Infektion an den Finger- und Zehennägeln gehabt und in Villach dagegen Medikamente bekommen. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Ibo, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In seinem Herkunftsstaat habe er nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Er habe nur Schwierigkeiten mit seinem Onkel, dem Bruder seines Vaters, gehabt. Seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 habe sein Onkel die Mutter des Beschwerdeführers und diesen wegen des Hauses bedrängt. Die Mutter habe dann nicht mehr im Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers gelebt. Sie haben für sie ein Haus gemietet. Der Onkel habe dann das Haus des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers vermietet und das Geld von den Mietern selbst behalten. Als der Beschwerdeführer begonnen habe, seinen Onkel darüber zu befragen, habe dieser angefangen, ihn zu bedrohen. Er habe Leute zu ihm geschickt, die ihn hätten töten wollen. Die Mutter habe daraufhin gemeint, er solle so weit weggehen, dass ihn der Onkel nicht mehr bedrohen könne und er diesem nicht mehr in die Quere käme, damit dieser ihn nicht töte. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer dann entschlossen, Nigeria zu verlassen und nach Österreich zu kommen. Sonst habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme. Für den Fall seiner Rückkehr hätte er Angst vor seinem Onkel. Wenn er zur Polizei gegangen wäre, dann wäre das nicht gut für ihn gewesen. Sein Onkel habe mehr Geld als er, und da die Polizei in Nigeria korrupt sei, stünde sie auf der Seite der Reicheren. Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil des Landes, etwa in Warri oder Abuja, leben könnte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nur hier (in Österreich) sicher fühle. Außerdem wäre es in Warri oder Abuja zu teuer.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.03.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Nigeria Gelegenheitsarbeiten auf der Straße durchgeführt. Er habe in Österreich um Asyl angesucht, weil er Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Es sei um das Haus seines Vaters in XXXX gegangen. Der Vater sei im Jänner 1992 gestorben. Seither habe es einen Streit mit dem Onkel gegeben. Dieser habe das Haus für sich beanspruchen wollen. Der Beschwerdeführer habe aber darauf bestanden, dass dies nicht richtig sei. Im Jahr 1994 sei der Beschwerdeführer nach Lagos übersiedelt. Er habe das Haus seines Vaters aufgegeben. Er sei von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden für den Fall, dass er weiter das Haus beanspruchte. Seine Mutter habe ihn gebeten wegzugehen. Ende 2007 habe er Lagos verlassen, weil ihn der Onkel weiter wegen des Hauses bedroht habe. Die Mutter des Beschwerdeführers wohne nach wie vor in XXXX, aber in einem anderen Haus. Der Onkel sei zwischen 55 und 60 Jahre alt und von Beruf Installateur. Der Onkel habe drei Söhne und mehrere Töchter und wolle das Haus vermutlich für seine Kinder haben, weil er kein eigenes Haus habe. Als der Beschwerdeführer in Lagos gelebt habe, sei er hin und wieder nach XXXX gereist. Die Mutter habe ihm erzählt, dass der Onkel sie immer wieder besucht und ihr gesagt habe, dass er mit dem Beschwerdeführer fertig werden würde. Der Onkel habe den Beschwerdeführer aber in Lagos nicht ausfindig gemacht. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel überall Beziehungen habe und ihn überall in Nigeria gefunden hätte.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.03.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Nigeria Gelegenheitsarbeiten auf der Straße durchgeführt. Er habe in Österreich um Asyl angesucht, weil er Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Es sei um das Haus seines Vaters in römisch 40 gegangen. Der Vater sei im Jänner 1992 gestorben. Seither habe es einen Streit mit dem Onkel gegeben. Dieser habe das Haus für sich beanspruchen wollen. Der Beschwerdeführer habe aber darauf bestanden, dass dies nicht richtig sei. Im Jahr 1994 sei der Beschwerdeführer nach Lagos übersiedelt. Er habe das Haus seines Vaters aufgegeben. Er sei von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden für den Fall, dass er weiter das Haus beanspruchte. Seine Mutter habe ihn gebeten wegzugehen. Ende 2007 habe er Lagos verlassen, weil ihn der Onkel weiter wegen des Hauses bedroht habe. Die Mutter des Beschwerdeführers wohne nach wie vor in römisch 40 , aber in einem anderen Haus. Der Onkel sei zwischen 55 und 60 Jahre alt und von Beruf Installateur. Der Onkel habe drei Söhne und mehrere Töchter und wolle das Haus vermutlich für seine Kinder haben, weil er kein eigenes Haus habe. Als der Beschwerdeführer in Lagos gelebt habe, sei er hin und wieder nach römisch 40 gereist. Die Mutter habe ihm erzählt, dass der Onkel sie immer wieder besucht und ihr gesagt habe, dass er mit dem Beschwerdeführer fertig werden würde. Der Onkel habe den Beschwerdeführer aber in Lagos nicht ausfindig gemacht. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel überall Beziehungen habe und ihn überall in Nigeria gefunden hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.04.2008 samt Beschwerdeergänzung vom 22.04.2008, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Der Beschwerdeführer werde aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat verfolgt und es sei weder von der Schutzfähigkeit des Staates noch vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 und 03.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand.
In seinen Stellungnahmen vom 24.10.2011 und 16.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an einer HIV-Infektion leide und dass das Medikament Atripla in Nigeria nicht verfügbar sei. Aus einem gleichzeitig vorgelegten Befund des XXXX vom 05.10.2011 ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Juli 2011 eine HIV-Infektion diagnostiziert worden sei; es sei eine antiretrovirale Therapie mit Atripla begonnen worden, der Beschwerdeführer habe diese aber nur unregelmäßig und nur einen Monat eingenommen; Hinweise auf HIV-assoziiierte Erkrankungen gebe es nicht. Laut Schreiben der XXXX vom 18.10.2011 sei mit einer antiretroviralen Therapie mit Atripla begonnen worden; der Beschwerdeführer habe sehr positiv auf die Medikation reagiert; die CD4 seien auf 306 Zellen/µl gestiegen und die Virusbelastung sei unter die Nachweisbarkeitsgrenze gesunken.In seinen Stellungnahmen vom 24.10.2011 und 16.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an einer HIV-Infektion leide und dass das Medikament Atripla in Nigeria nicht verfügbar sei. Aus einem gleichzeitig vorgelegten Befund des römisch 40 vom 05.10.2011 ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Juli 2011 eine HIV-Infektion diagnostiziert worden sei; es sei eine antiretrovirale Therapie mit Atripla begonnen worden, der Beschwerdeführer habe diese aber nur unregelmäßig und nur einen Monat eingenommen; Hinweise auf HIV-assoziiierte Erkrankungen gebe es nicht. Laut Schreiben der römisch 40 vom 18.10.2011 sei mit einer antiretroviralen Therapie mit Atripla begonnen worden; der Beschwerdeführer habe sehr positiv auf die Medikation reagiert; die CD4 seien auf 306 Zellen/µl gestiegen und die Virusbelastung sei unter die Nachweisbarkeitsgrenze gesunken.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Er stammt aus der Stadt XXXX und lebte seit dem Jahr 1994 in Lagos. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Er stammt aus der Stadt römisch 40 und lebte seit dem Jahr 1994 in Lagos. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch seinen Onkel wegen einer Erbschaftsstreitigkeit, doch war das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen in wesentlichen Punkten unplausibel und konnte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben über die maßgeblichen Vorkommnisse machen.
So räumte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.03.2008 selbst ein, dass er bereits im Jahr 1994 von XXXX nach Lagos übersiedelt sei und dort von seinem Onkel nicht ausgeforscht worden sei und dass er das Haus seines Vaters dem Onkel überlassen habe. Daher ist die später in den Raum gestellte Behauptung, der Onkel, welcher von Beruf Installateur in XXXX sei, würde den Beschwerdeführer überall in Nigeria ausforschen und verfolgen können, unplausibel. Vielmehr hätte der Onkel des Beschwerdeführers weder einen Anlass noch die faktische Möglichkeit, den Beschwerdeführer beispielweise in Lagos, wo dieser zuletzt viele Jahre lang lebte, aufzufinden und zu bedrohen.So räumte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.03.2008 selbst ein, dass er bereits im Jahr 1994 von römisch 40 nach Lagos übersiedelt sei und dort von seinem Onkel nicht ausgeforscht worden sei und dass er das Haus seines Vaters dem Onkel überlassen habe. Daher ist die später in den Raum gestellte Behauptung, der Onkel, welcher von Beruf Installateur in römisch 40 sei, würde den Beschwerdeführer überall in Nigeria ausforschen und verfolgen können, unplausibel. Vielmehr hätte der Onkel des Beschwerdeführers weder einen Anlass noch die faktische Möglichkeit, den Beschwerdeführer beispielweise in Lagos, wo dieser zuletzt viele Jahre lang lebte, aufzufinden und zu bedrohen.
Aufgrund der hier dargelegten Umstände besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, und somit kam das Bundesasylamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Vor allem aber geht der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, etwa durch kriminelle Verwandte, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009). Auch der Beschwerdeführer vermochte diese Länderberichte nicht auf substanziierte Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann. Dieser konnte nicht näher ausführen, warum er nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte, etwa in Lagos, wo er zuletzt mehr als zehn Jahre lebte und demnach über einen entsprechenden Bekanntenkreis verfügen muss.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig und verfügt über mehrere Jahre Schulbildung sowie über Berufserfahrung, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben in seiner Heimatstadt in Nigeria die Grundschule und übte in der Folge auch eine Berufstätigkeit aus. In Nigeria lebt auch noch die Mutter des Beschwerdeführers. Im Dezember 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund vier Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Auch Beschäftigungsverhältnisse oder der Besuch eines Deutschkurses wurden nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer betritt seinen Lebensunterhalt zuletzt aus der Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl als Staatsoberhaupt im Amt. Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrücke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat ging die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN, ANPP und - weit abgeschlagen - CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Die Behandlung von HIV/AIDS wird in ganz Nigeria in öffentlichen Spitälern grundsätzlich kostenlos durchgeführt. Von einer Behandlung wird niemand ausgeschlossen. Seit 2006 stehen alle antiretroviralen Medikamente kostenlos zur Verfügung. Aufgrund der Erweiterung der Behandlungsmöglichkeiten ist eine grundlegende Versorgung von HIV-infizierten und an AIDS erkrankten Personen im gesamten Land erhältlich. Im Juni 2007 stellten bereits 210 Stellen im ganzen Land antiretrovirale Behandlungen zur Verfügung. Trotzdem sind die Behandlungsstellen immer noch nicht gleichmäßig über das Land verteilt und viele HIV-positive und AIDS-kranke Personen müssen weite Distanzen zurücklegen, um Zugang zu der Behandlung zu erhalten.
Quellen: ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, 02.05.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Nigeria - Country of Origin Information Report, 06.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Österreichische Botschaft Abuja, Anfragebeantwortung, 13.10.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009; U. S. Social Security Administration, Nigeria, 01.08.2009; WHO, Country Information Nigeria, 18.02.2009; Health Reform Foundation of Nigeria, Impact, Challenges and Long-Term Implications of Antiretroviral Therapy Programme in Nigeria, August 2007; WHO,
Nigeria: Rapid Assessment of HIV/AIDS Care in the Public and Private Sectors, August 2004; Drugs for AIDS and HIV patients - DAHP; Nigeria HIV info.com.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte insbesondere auch die Abschiebung von Personen mit einer HIV-Infektion in mehreren Entscheidungen ausdrücklich für zulässig (z. B. EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich).
Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in seiner jüngsten Entscheidung zu Art. 3 EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in seiner jüngsten Entscheidung zu Artikel 3, EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):
"44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125)."44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125).
45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3, zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).
...
48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Artikel 3, EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Artikel 3, EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).
49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Art. 3 verstoßen würde.49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Artikel 3, verstoßen würde.
50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).
51. Die Frage ist also, ob der vorliegende Fall so außergewöhnlich ist, dass die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind.
...
60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).
61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Art. 8 EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Artikel 8, EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.
62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."
Im dem vorliegenden vom Asylgerichtshof zu beurteilenden Fall wurde beim Beschwerdeführer laut dem Befund des XXXX vom 05.10.2011 und dem Schreiben der XXXX vom 18.10.2011 eine HIV-Infektion diagnostiziert; es wurde eine antiretrovirale Therapie mit Atripla begonnen, auf die der Beschwerdeführer sehr positiv reagierte; die CD4 stiegen auf 306 Zellen/µl und die Virusbelastung sank unter die Nachweisbarkeitsgrenze; Hinweise auf HIV-assoziiierte Erkrankungen liegen nicht vor.Im dem vorliegenden vom Asylgerichtshof zu beurteilenden Fall wurde beim Beschwerdeführer laut dem Befund des römisch 40 vom 05.10.2011 und dem Schreiben der römisch 40 vom 18.10.2011 eine HIV-Infektion diagnostiziert; es wurde eine antiretrovirale Therapie mit Atripla begonnen, auf die der Beschwerdeführer sehr positiv reagierte; die CD4 stiegen auf 306 Zellen/µl und die Virusbelastung sank unter die Nachweisbarkeitsgrenze; Hinweise auf HIV-assoziiierte Erkrankungen liegen nicht vor.
Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, nämlich eine HIV-Infektion ohne HIV-assoziiierte Erkrankungen, weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten auch in Nigeria erfolgen (z. B. IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008). Insbesondere ist eine antiretrovirale Therapie in Nigeria verfügbar. Weitere Therapien werden beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt. In Nigeria wird die Behandlung von HIV/AIDS in öffentlichen Spitälern grundsätzlich kostenlos angeboten. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Der Beschwerdeführer findet in Nigeria zudem nahe Verwandte vor, die ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen können.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, nämlich eine HIV-Infektion ohne HIV-assoziiierte Erkrankungen, weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten auch in Nigeria erfolgen (z. B. IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008). Insbesondere ist eine antiretrovirale Therapie in Nigeria verfügbar. Weitere Therapien werden beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt. In Nigeria wird die Behandlung von HIV/AIDS in öffentlichen Spitälern grundsätzlich kostenlos angeboten. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Der Beschwerdeführer findet in Nigeria zudem nahe Verwandte vor, die ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Im vorliegenden Fall liegen somit nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Nigeria die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
Insgesamt gesehen stellen sich die in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria letztlich in hohem Maße als spekulativ dar und kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens bis zum Dezember 2007 in Nigeria, wo er die Grundschule besuchte und in der Folge eine Berufstätigkeit ausübte. In Nigeria lebt auch noch die Mutter des Beschwerdeführers. Erst im Dezember 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund vier Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wodurch er vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund vier Jahren kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse.
Auf besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Auch Beschäftigungsverhältnisse oder der Besuch eines Deutschkurses wurden nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer betritt seinen Lebensunterhalt zuletzt aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
05.03.2012