Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C1 303562-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 14.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 04 16.476-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 14.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 04 16.476-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. und Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. und Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2004 gegenständlichen Asylantrag.
Bei ihren Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 19.08.2004 und am 11.05.2006 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihre Eltern seien "politische Agenten" gewesen und hätten in ihrer Schultasche Geheimdokumente versteckt. Es habe etwas mit Taiwan zu tun gehabt, Details kenne die Beschwerdeführerin aber nicht. Im Juli 2004 bzw. Juni 2003 seien die Eltern verhaftet worden und habe sich die Beschwerdeführerin seither bei einem Bekannten ihres Vaters bzw. bei Nachbarn aufgehalten. Ein Bekannter ihres Vaters habe schließlich ihre Flucht organisiert.
Am 19.08.2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 24a Abs. 3 Z 1 AsylG zugelassen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.Am 19.08.2004 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG zugelassen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
Am 25.08.2005 wurde das Verfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt, da die Antragstellerin einer Ladung nicht nachgekommen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen sei.Am 25.08.2005 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 30, AsylG eingestellt, da die Antragstellerin einer Ladung nicht nachgekommen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 16.12.2005 zur Zahl 05 22.188-EAST Ost einen neuen Asylantrag eingebracht hat, wurden beide Anträge zusammengeführt und das Asylverfahren fortgesetzt.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es werde festgestellt, dass die Antragstellerin unter Umgehung der Grenzkontrollen (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sie chinesische Staatsangehörige sei. Die Identität der Antragstellerin habe mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe. Das Bundesasylamt führte im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:
"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Aussagen der ASt. entsprechen diesen Anforderungen nicht. Die ASt. beschränkt sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete und detaillierte Angaben konnte die ASt. - trotz Nachfrage - nicht machen. Des Weiteren hat die ASt. ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt.
Die ASt. hat während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen. Diese sind daher seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubhaft und - hinsichtlich seiner subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen.
Im völligen Widerspruch zu den getätigten niederschriftlichen Angaben der ASt. vor dem Bundesasylamt am 19.08.2004, wonach sie nie einen eigenen Reisepass besessen und die Ausreise aus China Mitte Juli 2004 stattgefunden hätte, stehen ihre Behauptungen vor dem Bundesasylamt am 11.5.2006, wonach sie im August 2003 die VR China verlassen hätte. Weiters gab die ASt, an, dass sie im Besitz eines eigenen Reisepasses gewesen wäre, sich jedoch an die ausstellende Behörde nicht mehr erinnern könnte.
Bezüglich der Fluchtgründe hat die ASt. zusammengefasst dargelegt, dass ihre Eltern politische Agenten seien und Anfang Juli 2004 wegen des Besitzes verbotener Schriftstücke von der Sicherheitsbehörde festgenommen und inhaftiert worden wären. Die besagten Schriftstücke seien der ASt. von ihrer Mutter mit dem Hinweis, darauf aufzupassen, anvertraut worden und hätten sich seit Juni 2004 ungeöffnet in ihrer Schultasche befunden.
Im völligen Widerspruch dazu behauptete die ASt nunmehr vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien, ihre Eltern wären im Juni 2003 von der Polizei festgenommen worden. Darüber hinaus sei ihr nicht bekannt, ob ihre Eltern inhaftiert worden wären. Das Kuvert mit den verbotenen Schriftstücken sei vom Vater der ASt. ohne deren Wissen in ihre Schultasche gegeben und von ihr nur zufällig gefunden worden.
Weitere Widersprüche finden sich in den Behauptungen der ASt hinsichtlich ihrer Schulbildung (so gab sie am 19.08.2004 an, von 1995 - 2000 die Grund- und von 2000 - 2004 die Hauptschule besucht zu haben, am 11.05.2006 hingegen behauptete sie 5 Jahre die Grund- und 3 Jahre Mittelschule besucht zu haben).
Über die Widersprüchlichkeiten in ihrem niederschriftlichen Vorbringen vermochte die Antragstellerin nicht aufzuklären. Über den Wahrheitsgehalt der von der Antragstellerin im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren behaupteten Fluchtgründe, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Antragstellerin.
Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass die Antragstellerin kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorlegen kann.
In einer Gesamtschau betrachtet gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, dass der maßgebende, vom der ASt. behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall seien im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Antragstellerin grundsätzlich als unwahr erachtet worden, sodass die von der Antragstellerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Da im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, sei auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen. Nicht glaubhaft sei insbesondere die angegebene Furcht vor Verhaftung bei einer Rückkehr auf Grund der illegalen Ausreise gewesen. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (etwa eine lebensbedrohende Erkrankung), die eine Abschiebung im Sinne von
Artikel 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche.Artikel 3 EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche.
Bei der Antragstellerin liege in Österreich kein Familienbezug vor und seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine Ausweisungsentscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Antragstellerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. In den schriftlichen Ausführungen der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund wiederholt und ausgeführt, ihr würde in China eine Haftstrafe von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen drohen.
Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dadurch sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Mit Verfügung des Asylgerichtshofes vom 20.05.2010 wurde die Rechtsache gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Asylgerichtshofes iVm § 2 der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes infolge Annexität zu C1 258320-0/2008 (Lebensgefährte und Vater des gemeinsamen noch ungeborenen Kindes) dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.Mit Verfügung des Asylgerichtshofes vom 20.05.2010 wurde die Rechtsache gemäß Paragraph 10, der Geschäftsordnung des Asylgerichtshofes in Verbindung mit Paragraph 2, der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes infolge Annexität zu C1 258320-0/2008 (Lebensgefährte und Vater des gemeinsamen noch ungeborenen Kindes) dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 19.05.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof ihren Mutter-Kind-Pass (in Kopie). Am XXXX kam die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt.Mit Schreiben vom 19.05.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof ihren Mutter-Kind-Pass (in Kopie). Am römisch 40 kam die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt.
Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 18.10.2011 geladen. Die Ladung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 29.06.2011 übernommen.
Mit Schreiben vom 16.10.2011 teilte der Beschwerdeführervertreter dem Asylgerichtshof mit, dass er derzeit zur Beschwerdeführerin keinen Kontakt habe und diese daher auch nicht wisse, dass am 18.10.2011 eine Verhandlung stattfinde. Auch der Vertreter werde nicht an der Verhandlung teilnehmen.
Der Asylgerichthof hat am 18.10.2011 die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher weder die Beschwerdeführerin noch ihr rechtsfreundlicher Vertreter erschienen ist. Der zur Verhandlung am selben Termin geladene ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung erschienen und hat angeben, dass er zur Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr habe und nicht wisse, wo sich diese aufhalte. Auch zu der gemeinsamen Tochter bestehe kein Kontakt.
Mit Schreiben vom 03.11.2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit XXXX mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit diesem im selben Haushalt wohne. Da ihr Ehegatte über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, würden sie derzeit die Möglichkeit einer Antragstellung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige prüfen. In der Anlage übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Heiratseintrag, eine Kopie aus dem Reisepass ihres Ehegatten sowie ein Konvolut von Meldebestätigungen (in Kopie).Mit Schreiben vom 03.11.2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit römisch 40 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit diesem im selben Haushalt wohne. Da ihr Ehegatte über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, würden sie derzeit die Möglichkeit einer Antragstellung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige prüfen. In der Anlage übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Heiratseintrag, eine Kopie aus dem Reisepass ihres Ehegatten sowie ein Konvolut von Meldebestätigungen (in Kopie).
Folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden in das Verfahren eingeführt:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK Home Office, Country of Origin Information Report: China, August 2011;
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010: China, April 2011;
Human Rights Watch, China, Jänner 2011;
Amnesty International, Jahresbericht 2011;
Österreichische Botschaft Peking, VR China - Asylländerbericht vom Juli 2011
Wolfgang Romanovsky, Gutachten zur Ein-Kind-Politik der VR China, Dezember 2009.
Der Asylgerichtshof gründet seine Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auf die genannten, aus seriösen Quellen stammenden und in den Kernaussagen übereinstimmenden Berichte.
Im Zuge des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:
Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin (errechneter Geburtstermin XXXX);Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin (errechneter Geburtstermin römisch 40 );
Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes des Landeshauptstadt XXXX vom XXXX, betreffend die Geburt der XXXX am XXXX;Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes des Landeshauptstadt römisch 40 vom römisch 40 , betreffend die Geburt der römisch 40 am römisch 40 ;
Auszug aus dem Heiratseintrag Nr. XXXX, ausgestellt vom des Standesamt XXXX am XXXX betreffend die am selben Tage erfolgte Eheschließung von XXXX und XXXX;Auszug aus dem Heiratseintrag Nr. römisch 40 , ausgestellt vom des Standesamt römisch 40 am römisch 40 betreffend die am selben Tage erfolgte Eheschließung von römisch 40 und römisch 40 ;
Reisepass der Republik Österreich Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX fürReisepass der Republik Österreich Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 für
XXXX;römisch 40 ;
Konvolut von Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführer, ihre Tochter und ihren Ehegatten.
Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX, Zl. C1 258320-0/2008.Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 , Zl. C1 258320-0/2008.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, hat ihr Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 16.08.2004 gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Sie hat gemeinsam mit dem chinesischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX, eine am XXXX in Österreich geborene Tochter, XXXX, die ebenfalls die chinesische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Ehegatten im selben Haushalt. Für die Tochter wurde bis dato kein Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gestellt.Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Sie hat gemeinsam mit dem chinesischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 , eine am römisch 40 in Österreich geborene Tochter, römisch 40 , die ebenfalls die chinesische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Ehegatten im selben Haushalt. Für die Tochter wurde bis dato kein Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, vorgelegten Dokumenten, aktuellen Abfragen des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters sowie dem Akteninhalt. Die Identität der Beschwerdeführerin kann aufgrund widersprüchlicher Angaben sowie mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihr solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, ist das oberflächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund widersprüchlicher Angaben und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu werten. Dieser Würdigung ist die Beschwerdeführerin in gegenständlicher Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten.
Die Beschwerdeführerin machte bereits zur ihrer Schulbildung und zur Frage, ob sie einen Reisepass besessen habe, abweichende Angaben und erstattete insbesondere zu ihrem Fluchtgrund stark widersprüchliches Vorbringen. Während sie am 19.08.2004 behauptet hatte, ihre Eltern seien Anfang Juli 2004 festgenommen worden und ihres Wissens noch immer in Haft, gab sie am 11.05.2006 an, ihre Eltern seien im Juni 2003 festgenommen worden und wisse sie nicht, was nach der Festnahme mit diesen geschehen sei. Die Beschwerdeführerin konnte diesen Widerspruch über konkreten Vorhalt im Rahmen der Einvernahme vom 11.05.2006 ebensowenig plausibel erklären wie ihre nicht in Einklang zu bringenden Angaben darüber, wie die angeblichen Geheimdokumente in ihre Schultasche gelangt seien. Der Widerspruch, ob der Beschwerdeführerin die Dokumente von ihrer Mutter anvertraut worden seien oder ihr Vater diese ohne ihr Wissen in ihrer Schultasche versteckt habe, ist durch das über Vorhalt erstattete Vorbringen, ihre Mutter habe, nachdem die Beschwerdeführerin die Dokumente gefunden habe, "so etwas" zu ihr gesagt, nicht zu erklären, zumal die Dokumente diesfalls bereits im Besitz der Beschwerdeführerin gewesen und ihr nicht erst von der Mutter "anvertraut" worden wären.
In diesem Zusammenhang ist auch das mangelnde Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Asylverfahren zu sehen, zumal sie auch keinen Kontakt zu ihrem Rechtsvertreter pflegt, eine allfällige Änderung der Abgabestelle nicht bekannt gegeben hat und dadurch auch der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Schreiben der Beschwerdeführerin zu sehen, wonach sie versucht, aufgrund ihrer Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger zu einem Aufenthaltstitel in Österreich zu kommen.
Die von der Beschwerdeführerin am 12.07.2006 erteilte Vollmacht ist weiterhin aufrecht und wurde die Ladung zur Verhandlung am 18.10.2011 vom Beschwerdeführervertreter am 29.06.2011 übernommen. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin sohin ordnungemäß zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, sondern - wie bereits dargelegt - dem Asylgerichtshof lediglich Überlegungen hinsichtlich einer Antragstellung nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mitgeteilt.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Verfahrens der Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352; 15.03.2001, 99/20/0134; 15.03.2001, 99/20/0036). In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden, vorausgesetzt, der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352; 15.03.2001, 99/20/0134; 15.03.2001, 99/20/0036). In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden, vorausgesetzt, der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597).
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - und ihrer vor dem Bundesasylamt angegebenen Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft keine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom Juni 2010, S. 13 f und 17 ff).Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - und ihrer vor dem Bundesasylamt angegebenen Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft keine Verfolgung zu befürchten hat vergleiche Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom Juni 2010, S. 13 f und 17 ff).
Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch haben sich sonst Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. allenfalls rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 des chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Juni 2010, S. 36).Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch haben sich sonst Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. allenfalls rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, des chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Juni 2010, S. 36).
Wie bereits ausgeführt war den Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person der Beschwerdeführerin konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des UK Home Office (zuletzt August 2011) sowie des US Department of State (zuletzt April 2011) versichert hat.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die in Österreich geborene, minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und eine Schutzgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG daher bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.Des Weiteren ist festzuhalten, dass die in Österreich geborene, minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und eine Schutzgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG daher bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997 - FrG; nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 - FrG; nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (§ 50 Abs. 1 FPG). Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention).Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008, B2400/07).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008, B2400/07).
Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass es der erwerbsfähigen Beschwerdeführerin unmöglich ist, in der Volksrepublik China Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, ihre existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu sichern und lassen sowohl die Länderfeststellungen als auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass chinesischen Staatsangehörigen generell in der Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass es der erwerbsfähigen Beschwerdeführerin unmöglich ist, in der Volksrepublik China Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, ihre existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu sichern und lassen sowohl die Länderfeststellungen als auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass chinesischen Staatsangehörigen generell in der Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Aufgrund der bereits dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der bereits dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung FrÄG 2009.
Die belangte Behörde hat in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.Die belangte Behörde hat in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hätte (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hätte (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278).
Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, verfügt nach Aktenlage zwar über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, hat aber bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In ihrem Fall gibt es daher auch keine asylbehördliche Ausweisungsentscheidung und hat über die Zulässigkeit einer allfälligen Ausweisung die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden. Im Hinblick auf die enge familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter müssen - bei sonstiger Verletzung des Rechts auf Familienleben - die Entscheidungen inhaltlich gleich lauten. Da der Asylgerichtshof die fremdenpolizeiliche Entscheidung über die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht vorwegnehmen kann und dem Gerichtshof insbesondere eine gemeinsame Entscheidung über die Ausweisung beider Familienangehörigen verwehrt ist und auch weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der Beschwerdeführerin ohne ihre minderjährige Tochter noch andere diesbezügliche Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, muss die Entscheidung über die Ausweisung im gegenständlichen Fall unterbleiben, weshalb Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Die Entscheidung über die Ausweisung wird von der Fremdenpolizeibehörde für die Beschwerdeführerin und deren Tochter einheitlich zu treffen sein.Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, verfügt nach Aktenlage zwar über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, hat aber bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In ihrem Fall gibt es daher auch keine asylbehördliche Ausweisungsentscheidung und hat über die Zulässigkeit einer allfälligen Ausweisung die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden. Im Hinblick auf die enge familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter müssen - bei sonstiger Verletzung des Rechts auf Familienleben - die Entscheidungen inhaltlich gleich lauten. Da der Asylgerichtshof die fremdenpolizeiliche Entscheidung über die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht vorwegnehmen kann und dem Gerichtshof insbesondere eine gemeinsame Entscheidung über die Ausweisung beider Familienangehörigen verwehrt ist und auch weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der Beschwerdeführerin ohne ihre minderjährige Tochter noch andere diesbezügliche Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, muss die Entscheidung über die Ausweisung im gegenständlichen Fall unterbleiben, weshalb Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Die Entscheidung über die Ausweisung wird von der Fremdenpolizeibehörde für die Beschwerdeführerin und deren Tochter einheitlich zu treffen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
31.01.2012