TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/15 A3 257056-0/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §66
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 257.056-0/2008//9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005, Zl. 03 28.475-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005, Zl. 03 28.475-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

III. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist die Ausweisung von XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Ausweisung von römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.

beschlossen:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 19.09.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Gegenständlichen Asylantrag brachte er ebenfalls am 19.09.2003 ein. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 11.06.2004 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 19.09.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Gegenständlichen Asylantrag brachte er ebenfalls am 19.09.2003 ein. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 11.06.2004 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

2. Im Zuge einer Niederschrift am 24.08.2004 vor der Bundespolizeidirektion Wien wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über ihn ein seit dem 18.08.2004 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden war.

3. Mit Schreiben vom 25.08.2004 und vom 30.08.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

4. Am 04.01.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass neben seinen Eltern noch zwei Schwestern in Nigeria leben würden. Ein Onkel lebe in Lagos. Von 1991 bis 1997 habe er die Grundschule und von 1997 bis 2000 die Hauptschule, jeweils in XXXX, besucht. Am 15. Februar 2003 sei er in der Republik Benin gereist, wo er vier bis fünf Monate geblieben sei. Von dort sei er dann nach Österreich weitergefahren. Vor seiner Ausreise aus Nigeria habe er ca. eine Woche bei seinem Onkel in Lagos in der XXXX gewohnt. Davor habe er in seinem Heimatdorf XXXX gewohnt, wo auch seine Familie lebe. Seit seiner Geburt bis zum 20.05.2003 habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Am 20.05.2003 sei er zu seinem Onkel nach Lagos gegangen. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, schon im Februar nach Benin gegangen zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, XXXX Ende Jänner verlassen zu haben. Benin habe er mit einem Schiff verlassen, mit dem er etwa einen Monat unterwegs gewesen sei. Wo er es schließlich wieder verlassen habe, könne er nicht sagen. Er sei zunächst von einem Unbekannten, den er nach dem Verlassen des Schiffes getroffen habe, angesprochen und dann in einen kleinen Bus gesetzt worden. Die Fahrt habe etwa 19 Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer habe für die Reise nichts bezahlt, sein Onkel habe alles organisiert. In Nigeria seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Sein Vater sei Farmer.4. Am 04.01.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass neben seinen Eltern noch zwei Schwestern in Nigeria leben würden. Ein Onkel lebe in Lagos. Von 1991 bis 1997 habe er die Grundschule und von 1997 bis 2000 die Hauptschule, jeweils in römisch 40 , besucht. Am 15. Februar 2003 sei er in der Republik Benin gereist, wo er vier bis fünf Monate geblieben sei. Von dort sei er dann nach Österreich weitergefahren. Vor seiner Ausreise aus Nigeria habe er ca. eine Woche bei seinem Onkel in Lagos in der römisch 40 gewohnt. Davor habe er in seinem Heimatdorf römisch 40 gewohnt, wo auch seine Familie lebe. Seit seiner Geburt bis zum 20.05.2003 habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Am 20.05.2003 sei er zu seinem Onkel nach Lagos gegangen. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, schon im Februar nach Benin gegangen zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, römisch 40 Ende Jänner verlassen zu haben. Benin habe er mit einem Schiff verlassen, mit dem er etwa einen Monat unterwegs gewesen sei. Wo er es schließlich wieder verlassen habe, könne er nicht sagen. Er sei zunächst von einem Unbekannten, den er nach dem Verlassen des Schiffes getroffen habe, angesprochen und dann in einen kleinen Bus gesetzt worden. Die Fahrt habe etwa 19 Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer habe für die Reise nichts bezahlt, sein Onkel habe alles organisiert. In Nigeria seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Sein Vater sei Farmer.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater ein Heide gewesen sei, der das XXXX angebetet habe. Etwa drei Monate nach dem Tod des Großvaters Mitte 2002 sei der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert worden, das Idol anzubeten. Der Vater habe dies jedoch abgelehnt, da er Christ gewesen sei. Man habe dennoch versucht, den Vater dazu zu überreden. Eines Abends sei sein Vater von zwei kräftigen und maskierten Männern entführt worden. Die Entführung des Vaters habe sich am 10.01.2003 ereignet. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag mit seiner Mutter zur Polizei gegangen und habe die Entführung gemeldet. Die Polizei habe den Vater trotz Nachforschungen nicht mehr gefunden. Etwa einen Monat nach der Entführung sei ein älterer Mann, ein Freund der Familie namens Mr. XXXX, zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der Vater von den Dorfbewohnern entführt und bereits getötet worden sei. Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer geraten, das Dorf bzw. das Land zu verlassen, da er als Sohn auch in den Blickpunkt der Dorfbewohner geraten würde. Sie würden nämlich nun von ihm verlangen, das Idol anzubeten. Würde er sich weigern, würden sie auch ihn töten. Deshalb habe er Nigeria verlassen.Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater ein Heide gewesen sei, der das römisch 40 angebetet habe. Etwa drei Monate nach dem Tod des Großvaters Mitte 2002 sei der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert worden, das Idol anzubeten. Der Vater habe dies jedoch abgelehnt, da er Christ gewesen sei. Man habe dennoch versucht, den Vater dazu zu überreden. Eines Abends sei sein Vater von zwei kräftigen und maskierten Männern entführt worden. Die Entführung des Vaters habe sich am 10.01.2003 ereignet. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag mit seiner Mutter zur Polizei gegangen und habe die Entführung gemeldet. Die Polizei habe den Vater trotz Nachforschungen nicht mehr gefunden. Etwa einen Monat nach der Entführung sei ein älterer Mann, ein Freund der Familie namens Mr. römisch 40 , zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der Vater von den Dorfbewohnern entführt und bereits getötet worden sei. Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer geraten, das Dorf bzw. das Land zu verlassen, da er als Sohn auch in den Blickpunkt der Dorfbewohner geraten würde. Sie würden nämlich nun von ihm verlangen, das Idol anzubeten. Würde er sich weigern, würden sie auch ihn töten. Deshalb habe er Nigeria verlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005, Zl. 03 28.475-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unplausibel und widersprüchlich gewesen, weshalb die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um konstruierte Vorfälle gehandelt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, die aufgestellten Behauptungen zu belegen. Zudem seien seine Schilderungen zu oberflächlich und detailarm vorgebracht worden, um als glaubwürdig erachtet werden zu können. Gründe, die gegen eine Zurückschiebung, Abschiebung und in weiterer Folge Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet sprechen würden, hätten seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden können.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005, Zl. 03 28.475-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unplausibel und widersprüchlich gewesen, weshalb die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um konstruierte Vorfälle gehandelt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, die aufgestellten Behauptungen zu belegen. Zudem seien seine Schilderungen zu oberflächlich und detailarm vorgebracht worden, um als glaubwürdig erachtet werden zu können. Gründe, die gegen eine Zurückschiebung, Abschiebung und in weiterer Folge Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet sprechen würden, hätten seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden können.

6. In der dagegen über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe. Im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes sei sein Vorbringen sehr wohl glaubwürdig. In Nigeria würden in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht katastrophale Zustände herrschen. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf einen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 23.12.2003. Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Ortswechsel in Nigeria unter Annahme einer anderen Identität erfolgen müsse, zu deren Erlangung eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden müsse. Eine falsche eidesstattliche Erklärung zur Erlangung einer anderen Identität dürfe aber nach österreichischem Recht nicht verlangt werden.

7. Mit Schreiben vom 21.03.2005 gab der Beschwerdeführer seine angeblich richtige Identität, nämlich XXXX, geboren am XXXX in XXXX bekannt. Er legte diesbezüglich eine am 07.03.2005 in Englisch ausgestellte Bestätigung in Kopie vor, in der auch seine Eltern namentlich erwähnt waren (Vater: XXXX, Mutter: XXXX).7. Mit Schreiben vom 21.03.2005 gab der Beschwerdeführer seine angeblich richtige Identität, nämlich römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 bekannt. Er legte diesbezüglich eine am 07.03.2005 in Englisch ausgestellte Bestätigung in Kopie vor, in der auch seine Eltern namentlich erwähnt waren (Vater: römisch 40 , Mutter: römisch 40 ).

8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010, Zl. A3 257.056-0/2008/3Z, wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers folgende Berichte zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010

Home Office, Nigeria, 15.01.2010

US Department of State, Nigeria, 11.03.2010

EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005

Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eventuelle Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen bekannt zu geben.

9. Mit Schreiben des ehemaligen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.09.2010 gab dieser bekannt, dass er davon ausgehe, dass kein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer mehr bestehe, da er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Bekannt sei aber, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe.9. Mit Schreiben des ehemaligen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.09.2010 gab dieser bekannt, dass er davon ausgehe, dass kein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer mehr bestehe, da er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Bekannt sei aber, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe.

10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 29.09.2010, Zl. A3 257.056-0/2008/3Z, wurden dem Beschwerdeführer die oben genannten Berichte zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, von der dieser nicht Gebrauch gemacht hat.

11. Am 05.10.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer erneut zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Nigeria befragt wurde. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatland im Dorf XXXX seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 gelebt habe. Wann genau er Nigeria verlassen habe, wisse er nicht mehr, es sei aber im September gewesen. Seine Mutter und seine Schwester würden noch in Nigeria leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Großvater ein Idol angebetet habe. Nach dessen Tod hätte sein Vater die Stelle des Großvaters einnehmen sollen. Sein Vater habe sich aber geweigert, weil er Katholik sei. Eines Nachts seien sie dann in das Haus gekommen und hätten seinen Vater umgebracht. Dies sei im Jahr 2003 gewesen, das genaue Datum habe er vergessen. Das Idol, das angebetet worden sei, heiße XXXX. Weil sein Vater tot gewesen sei, sei der Beschwerdeführer weggelaufen. Er habe das Dorf verlassen und sei zu seinem Onkel im Heimatort seiner Mutter gegangen. Dieser habe ihn dann nach Lagos gebracht. Der Heimatort der Mutter heiße XXXX und der Name des Onkels sei Mr. XXXX. Das Anbeten des Idols werde in der Familie vererbt. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester. Er sei in der ersten Klasse der weiterführenden Schule gewesen, als sein Vater umgebracht worden sei. Eine berufliche Tätigkeit habe er nicht ausgeübt. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil man selbst auf dem Weg zur Polizei umgebracht werden könnte. In Lagos, wo ihn sein Onkel hingebracht habe, sei er weniger als eine Woche lang geblieben. Wo er dort gewohnt habe, hätte er vergessen. Sein Onkel habe dann selbst auch Angst gehabt und gemeint, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen. Das Land habe er dann mit dem Schiff verlassen. Sein Onkel habe Leute angerufen, die gekommen seien und ihn abgeholt hätten. Sein Onkel sei nicht mit ihm gereist.11. Am 05.10.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer erneut zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Nigeria befragt wurde. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatland im Dorf römisch 40 seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 gelebt habe. Wann genau er Nigeria verlassen habe, wisse er nicht mehr, es sei aber im September gewesen. Seine Mutter und seine Schwester würden noch in Nigeria leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Großvater ein Idol angebetet habe. Nach dessen Tod hätte sein Vater die Stelle des Großvaters einnehmen sollen. Sein Vater habe sich aber geweigert, weil er Katholik sei. Eines Nachts seien sie dann in das Haus gekommen und hätten seinen Vater umgebracht. Dies sei im Jahr 2003 gewesen, das genaue Datum habe er vergessen. Das Idol, das angebetet worden sei, heiße römisch 40 . Weil sein Vater tot gewesen sei, sei der Beschwerdeführer weggelaufen. Er habe das Dorf verlassen und sei zu seinem Onkel im Heimatort seiner Mutter gegangen. Dieser habe ihn dann nach Lagos gebracht. Der Heimatort der Mutter heiße römisch 40 und der Name des Onkels sei Mr. römisch 40 . Das Anbeten des Idols werde in der Familie vererbt. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester. Er sei in der ersten Klasse der weiterführenden Schule gewesen, als sein Vater umgebracht worden sei. Eine berufliche Tätigkeit habe er nicht ausgeübt. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil man selbst auf dem Weg zur Polizei umgebracht werden könnte. In Lagos, wo ihn sein Onkel hingebracht habe, sei er weniger als eine Woche lang geblieben. Wo er dort gewohnt habe, hätte er vergessen. Sein Onkel habe dann selbst auch Angst gehabt und gemeint, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen. Das Land habe er dann mit dem Schiff verlassen. Sein Onkel habe Leute angerufen, die gekommen seien und ihn abgeholt hätten. Sein Onkel sei nicht mit ihm gereist.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er seit 2005 gemeinsam lebe. Er habe auch einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage A.Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er seit 2005 gemeinsam lebe. Er habe auch einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer machte Notizen auf Beilage A.

Verlesen und erörtert wurden folgende Berichte:

Auswärtiges Amt Berlin, Nigeria, 07.03.2011 (Beilage B);

US Department of State, Nigeria, 08. April 2011 (Beilage C);

Zusammenfassung über die Situation in Nigeria (Beilage D).

Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich nichts darüber zu sagen habe. Er kenne sein Land sehr gut und wisse, dass manche Menschen dort zu allem fähig seien.

II. Auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) sowie der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) sowie der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte mangels Vorlage zweifelsfreier, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.

Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

In Nigeria halten sich eigenen Angaben zufolge jedenfalls noch die Eltern, zumindest eine Schwester und ein Onkel des Beschwerdeführers auf.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Nach längerer Krankheit und Abwesenheit von den Regierungsgeschäften verstarb Staatsoberhaupt Yar'Adua am 05.05.2010. Er hatte aber die Staatsgeschäfte nicht mehr, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan übertragen. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42-köpfige Kabinett auf. Ein Übergangskabinett wurde bestellt, das bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung stellte und vor allem mit Fortführung des Amnestieprogramms im Niger Delta Stabilität gewährleistete.

Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrucke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat geht die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN und ANPP, sowie weit abgeschlagen an CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte in wesentlichen Punkten unbestimmte sowie vielfach widersprüchliche und voneinander abweichende Angaben.

So muss generell angeführt werden, dass die Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers im Zuge des Asylverfahrens infolge der Verwendung verschiedener Identitäten vor österreichischen Behörden erheblichen Schaden erlitten hat. Seinen Asylantrag stellte der Beschwerdeführer am 19.09.2003 unter dem Namen XXXX. Erst nach abweisender Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.01.2005 gab er mit Schreiben vom 21.03.2005 seine angeblich korrekte Identität als XXXX bekannt und versuchte dies mit einer am 07.03.2005 in Englisch ausgestellten Bestätigung zu beweisen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes bestehen aber erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung, zumal der Beschwerdeführer es auch unterlassen hat, einen verständlichen oder nachvollziehbaren Grund für die Angabe einer angeblich falschen Identität zu nennen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Ziel hatte, die österreichischen Behörden über seine Person, seine Motive und seine wirklichen Ausreisegründe im Unklaren zu lassen bzw. zu täuschen, weshalb der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass er seine Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat. Dies umso mehr, als auch dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand Februar 2011) entnommen werden kann, dass gefälschte Dokumente (Geburts-, Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten) in Lagos aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu bekommen sind. Diese Fälschungen sind gut gemacht und von echten Dokumente kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) kommen vor.So muss generell angeführt werden, dass die Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers im Zuge des Asylverfahrens infolge der Verwendung verschiedener Identitäten vor österreichischen Behörden erheblichen Schaden erlitten hat. Seinen Asylantrag stellte der Beschwerdeführer am 19.09.2003 unter dem Namen römisch 40 . Erst nach abweisender Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.01.2005 gab er mit Schreiben vom 21.03.2005 seine angeblich korrekte Identität als römisch 40 bekannt und versuchte dies mit einer am 07.03.2005 in Englisch ausgestellten Bestätigung zu beweisen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes bestehen aber erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung, zumal der Beschwerdeführer es auch unterlassen hat, einen verständlichen oder nachvollziehbaren Grund für die Angabe einer angeblich falschen Identität zu nennen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Ziel hatte, die österreichischen Behörden über seine Person, seine Motive und seine wirklichen Ausreisegründe im Unklaren zu lassen bzw. zu täuschen, weshalb der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass er seine Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat. Dies umso mehr, als auch dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand Februar 2011) entnommen werden kann, dass gefälschte Dokumente (Geburts-, Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten) in Lagos aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu bekommen sind. Diese Fälschungen sind gut gemacht und von echten Dokumente kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) kommen vor.

Der Beschwerdeführer behauptete vor dem Bundesasylamt zudem, in Nigeria von 1991 bis 2000 die Schule besucht zu haben und über keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu verfügen. Auf den Vorhalt, dass er infolge seiner Schulzeit jedoch über Schulzeugnisse verfügen müsste, antwortete der Beschwerdeführer stotternd (dies wurde von der Erstbehörde so vermerkt) "Ich habe keine Schulzeugnisse. Ich beendete die Hauptschule nicht". Seine Aussage erklärt diesen Widerspruch jedoch keinesfalls, da es Zeugnisse der Volksschule bzw. der bereits abgeschlossenen Klassen geben müsste (siehe Seite 107 des erstinstanzlichen Aktes).

Zu seinem Schulbesuch führte er vor dem Bundesasylamt aus, dass er von 1991 bis 1997 die Grundschule und von 1997 bis 2000 die Hauptschule - die er jedoch nicht abgeschlossen habe - besucht hätte (siehe Seiten 103 und 107 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er, dass ein Vater umgebracht worden sei, als der Beschwerdeführer in die erste Klasse der weiterführenden Schule gegangen sei (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011). Laut seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof wurde sein Vater im Jahr 2003 ermordet. Der Schulbesuch des Beschwerdeführers endete jedoch - nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt - bereits im Jahr 2000.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, dass sein Großvater ein Idol angebetet habe. Nach dessen Tod sei man an den Vater herangetreten, der nun das Idol anbeten hätte sollen, was dieser aber abgelehnt habe. Am 10.01.2003 seien zwei kräftige maskierte Männer gekommen und hätten den Vater entführt (siehe Seite 109 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete er dagegen, dass sein Vater, nachdem er sich geweigert habe, das Idol anzubeten, eines Nachts umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer konnte aber weder das genaue Datum, noch den Monat nennen, in dem dies passiert sei. Er meinte nur, dass es im Jahr 2003 gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).

Vor dem Bundesasylamt gab er auch an, dass er am Tag, nachdem sein Vater entführt worden sei, mit seiner Mutter zur Polizeistation gegangen sei und dort die Entführung gemeldet habe. Trotz Untersuchungen sei es der Polizei nicht gelungen, seinen Vater zu finden (siehe Seite 109 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen brachte er vor dem Asylgerichtshof vor, dass er nicht zur Polizei gegangen sei. In Nigeria sei alles was die Polizei angehe anders als hier. Selbst unterwegs zur Polizei könne man umgebracht werden (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt auch an, dass ca. einen Monat nach der Entführung seines Vaters ein älterer Mann zu ihm gekommen sei und erzählt habe, dass die Dorfbewohner seinen Vater entführt hätten und inzwischen auch schon getötet hätten (siehe Seite 109 des erstinstanzlichen Aktes). Etwas später gab er in dieser Einvernahme an, dass er drei Wochen nach der Entführung vom Tod seines Vaters informiert worden sei (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof sprach er dagegen nicht mehr von einer Entführung seines Vaters, sondern wäre dieser sofort umgebracht worden (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).

Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, habe der "ältere Mann", der ihn vom Tod seines Vaters informiert habe, ihm auch geraten, das Dorf bzw. das Land zu verlassen, da der Beschwerdeführer ebenfalls getötet werden könnte. Dieser ältere Man sei ein Freund er Familie gewesen und habe Mr. XXXX geheißen (siehe Seiten 109 und 111 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer jedoch, dass sein Onkel ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Hier gab er auch an, dass Mr. XXXX der Name seines Onkels sei (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, habe der "ältere Mann", der ihn vom Tod seines Vaters informiert habe, ihm auch geraten, das Dorf bzw. das Land zu verlassen, da der Beschwerdeführer ebenfalls getötet werden könnte. Dieser ältere Man sei ein Freund er Familie gewesen und habe Mr. römisch 40 geheißen (siehe Seiten 109 und 111 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer jedoch, dass sein Onkel ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Hier gab er auch an, dass Mr. römisch 40 der Name seines Onkels sei (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).

Auch hinsichtlich der Ereignisse nach dem Tod seines Vaters äußerte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof widersprüchlich. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er am 15. Februar 2003 von seinem Onkel in dessen Auto nach Benin gebracht worden sei, wo er sich vier bis fünf Monate aufgehalten habe und dann nach Österreich gereist sei. Davon abweichend erklärte er kurz darauf, dass er bis zum 20. Mai 2003 in seinem Heimatort XXXX gelebt habe und dann zu seinem Onkel nach Lagos gegangen sei. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, meinte er schließlich, dass er XXXX Ende Jänner 2003 verlassen habe (siehe Seite 107 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer nicht mehr vor, sich einige Monate in Benin aufgehalten zu haben. Hier erklärte er, dass er zu seinem Onkel in den Heimatort seiner Mutter, XXXX, gegangen sei und ihn sein Onkel dann nach Lagos gebracht habe (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).Auch hinsichtlich der Ereignisse nach dem Tod seines Vaters äußerte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof widersprüchlich. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er am 15. Februar 2003 von seinem Onkel in dessen Auto nach Benin gebracht worden sei, wo er sich vier bis fünf Monate aufgehalten habe und dann nach Österreich gereist sei. Davon abweichend erklärte er kurz darauf, dass er bis zum 20. Mai 2003 in seinem Heimatort römisch 40 gelebt habe und dann zu seinem Onkel nach Lagos gegangen sei. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, meinte er schließlich, dass er römisch 40 Ende Jänner 2003 verlassen habe (siehe Seite 107 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer nicht mehr vor, sich einige Monate in Benin aufgehalten zu haben. Hier erklärte er, dass er zu seinem Onkel in den Heimatort seiner Mutter, römisch 40 , gegangen sei und ihn sein Onkel dann nach Lagos gebracht habe (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).

Selbst wenn man den Zeitangaben vor dem Bundesasylamt am 04.01.2005 zu seiner Ausreise nach Benin Glauben schenken würde, stimmen die übrigen im Zusammenhang mit seiner Reise nach Europa gemachten Zeitangaben nicht überein. Wenn er Nigeria Ende Jänner 2003 verlassen habe, dann maximal 5 Monate in Benin und nach seiner Ausreise von dort einen weiteren Monat auf einem Schiff verbracht habe, müsste er etwa Ende Juli 2003 in Europa angekommen sein. Nach dem Verlassen des Schiffes sei er jedoch in einer etwa 19-stündigen Autofahrt (sofort) nach Österreich gebracht worden, wo er also ebenfalls noch Ende Juli 2003 hätte ankommen müssen. Als Einreisedatum in das österreichische Bundesgebiet hatte er jedoch an früherer Stelle den 19.09.2003 angegeben, einen somit ungefähr zwei Monate späteren Zeitpunkt.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er sich in Lagos im Haus seines Onkels in der XXXX ungefähr eine Woche aufgehalten habe (siehe Seite 107 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er dagegen vor, dass er vergessen hätte, wo er in Lagos wohnhaft gewesen sei. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wie lange er in Lagos geblieben sei, es sei aber weniger als eine Woche gewesen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er sich in Lagos im Haus seines Onkels in der römisch 40 ungefähr eine Woche aufgehalten habe (siehe Seite 107 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er dagegen vor, dass er vergessen hätte, wo er in Lagos wohnhaft gewesen sei. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wie lange er in Lagos geblieben sei, es sei aber weniger als eine Woche gewesen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).

Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht einmal angeben, wann sein Großvater gestorben sei. Dazu gab er vor dem Bundesasylamt an: "Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war im Jahre 2003, nein, im Jahre 2002.". Er konnte auch nicht den Monat angeben: "Ich weiß es nicht." Schließlich meinte er, dass es in der Jahresmitte 2002 gewesen sei (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes).

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er zwei Schwestern namens XXXX und XXXX habe (siehe Seite 103 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegeben brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er nur eine Schwester namens XXXX habe (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er zwei Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 habe (siehe Seite 103 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegeben brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er nur eine Schwester namens römisch 40 habe (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2011).

Vor dem Bundesasylamt gab er an, dass sein Vater XXXX heiße (siehe Seite 99 des erstinstanzlichen Aktes). Aus der mit Schreiben vom 21.03.2005 übermittelten Bestätigung geht jedoch hervor, dass der Name seines Vaters XXXX sei.Vor dem Bundesasylamt gab er an, dass sein Vater römisch 40 heiße (siehe Seite 99 des erstinstanzlichen Aktes). Aus der mit Schreiben vom 21.03.2005 übermittelten Bestätigung geht jedoch hervor, dass der Name seines Vaters römisch 40 sei.

Auch zu seinem Geburtsort machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er in Amoucha geboren sei (siehe Seite 99 des erstinstanzlichen Aktes), während er im Schreiben vom 21.03.2005 bekanntgab, in XXXX geboren zu sein.Auch zu seinem Geburtsort machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er in Amoucha geboren sei (siehe Seite 99 des erstinstanzlichen Aktes), während er im Schreiben vom 21.03.2005 bekanntgab, in römisch 40 geboren zu sein.

Einen weiteren, aus Sicht des Asylgerichtshofes zu Recht erhobenen Vorhalt des Bundesasylamtes in Bezug auf das vom Großvater angebetete Idol konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften. Er hatte beschrieben, dass dieses Idol alleine durch spirituelle Kräfte in der Lage sei, Menschen zu töten. Auf die Frage der Erstbehörde, warum es dann nötig gewesen sei, dass die Dorfbewohner - also Menschen - seinen Vater entführt und ermordet hätten, wenn das doch viel einfacher durch den Götzen hätte bewerkstelligt werden können, entgegnete der Beschwerdeführer "Ich weiß es nicht. Ich kann nur sagen, was mir von Mr. XXXX erzählt wurde." Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an Naturreligionen glauben sollte, würde sich dadurch die mangelnde Logik seiner eigenen Aussage noch nicht erklären (siehe Seiten 111 und 113 des erstinstanzlichen Aktes).Einen weiteren, aus Sicht des Asylgerichtshofes zu Recht erhobenen Vorhalt des Bundesasylamtes in Bezug auf das vom Großvater angebetete Idol konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften. Er hatte beschrieben, dass dieses Idol alleine durch spirituelle Kräfte in der Lage sei, Menschen zu töten. Auf die Frage der Erstbehörde, warum es dann nötig gewesen sei, dass die Dorfbewohner - also Menschen - seinen Vater entführt und ermordet hätten, wenn das doch viel einfacher durch den Götzen hätte bewerkstelligt werden können, entgegnete der Beschwerdeführer "Ich weiß es nicht. Ich kann nur sagen, was mir von Mr. römisch 40 erzählt wurde." Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an Naturreligionen glauben sollte, würde sich dadurch die mangelnde Logik seiner eigenen Aussage noch nicht erklären (siehe Seiten 111 und 113 des erstinstanzlichen Aktes).

Im Einvernahmeprotokoll vom 04.01.2005 wurde vom Bundesasylamt mehrmals vermerkt, dass der Beschwerdeführer lediglich sehr kurze (wie zum Beispiel auf die Frage, wo das Idol sich befunden habe, gab er die Antwort "Im Busch") oder gar keine Antworten gab (diesbezüglich findet sich mehrfach den Eintrag ["AW schweigt"] im Protokoll). Er war somit schon vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, eine detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe und Erlebnisse vorzubringen. Doch gerade bei Vorfällen, die vom Beschwerdeführer selbst als einmalig, schrecklich und beängstigend beschrieben worden waren, wäre eine emotionale und genau Schilderung aller ihn zu diesem Zeitpunkt bewegenden Gedanken und Vorfälle zu erwarten gewesen.

Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass der ?eschwerdeführer die von ihm widersprüchlich, aber auch sehr oberflächlich und detailarm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung vom 05.10.2011 verlesenen bzw. erörterten Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Es ist grundsätzlich möglich, in anderen Landesteilen vor Verfolgungsmaßnahmen Zuflucht zu suchen, wobei Betreffende Unterstützung und Solidarität von Personen z.B. desselben Glaubensbekenntnisses oder derselben Ethnie erlangen kann.

Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Er erklärte lediglich, dass er zur Situation in seinem Heimatland nichts zu sagen habe. Er kenne sein Land sehr gut und wisse, dass manche Menschen dort zu allem fähig seien, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde erstmals am 05.10.2011 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 19.09.2003 gestellt bzw. die erstinstanzliche Entscheidung stammt vom 12.01.2005, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (hinsichtlich § 7 Asylgesetz) bzw. Nr. 101/2003 (hinsichtlich § 8 Asylgesetz) anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 19.09.2003 gestellt bzw. die erstinstanzliche Entscheidung stammt vom 12.01.2005, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (hinsichtlich Paragraph 7, Asylgesetz) bzw. Nr. 101 aus 2003, (hinsichtlich Paragraph 8, Asylgesetz) anzuwenden sind.

Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 01.01.2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 01.01.2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht glaubhaft war.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht glaubhaft war.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorgebrachte den Tatsachen entsprechen sollte, wäre infolge der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nigerianischer Sicherheitsorgane keine asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben. Eine Aussage des Beschwerdeführers untermauert dies zudem. So hat er am 04.01.2005 angegeben, die Polizei gemeinsam mit seiner Mutter über die Entführung informiert zu haben, doch hätten Nachforschungen keine Ergebnisse gebracht. Diese Angaben des Beschwerdeführers zeigen jedoch, dass es sich bei der von ihm beschriebenen Entführung bzw. Ermordung um eine Straftat handelt, die üblicherweise von den örtlichen Sicherheitsorganen verfolgt und geahndet wird. Die Erfolglosigkeit der polizeilichen Untersuchung darf nicht dazu führen, dass man automatisch von der Untätigkeit, Komplizenschaft und Bestechlichkeit des gesamten Polizeiapparates ausgeht. Zudem kann es von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden Staatsbürger umfassend schützt. Auch in Österreich und anderen westlichen Ländern gibt es zahlreiche ungeklärte Verbrechen bzw. Entführungsfälle. Die örtlichen Sicherheitsbehörden in Nigeria sind somit schutzwillig und schutzfähig. Gegenteiliges wurde aus Sicht des Asylgerichtshofes vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist auch eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptungen in der Stellungnahme - zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist auch eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptungen in der Stellungnahme - zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

Dass der Beschwerdeführer für den Fall eines Ortswechsels in Nigeria eine neue Identität annehmen müsste (wie in der Beschwerde behauptet), lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.06.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997).

Hinsichtlich der Situation in Nigeria wird auf die dieser Entscheidung zugrunde gelegten und in der Verhandlung vom 05.10.2011 erörterten Länderberichte verwiesen, die zusammengefasst Folgendes zum Inhalt haben:

Die Staatsgewalt ist funktionsfähig. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmittel ist - vor allem im städtischen Bereich - gewährleistet. In den Städten gibt es ausreichende medizinische Versorgung und zahlreiche Krankenhäuser. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Eigenen Angaben zufolge leben in Nigeria zumindest noch seine Eltern, eine Schwester (laut Vorbringen vor dem Bundesasylamt wären es zwei Schwestern) und ein Onkel. Es kann somit von aufrechten, sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkten, die ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern würden, ausgegangen werden.

Unabhängig davon, ob noch Verwandte des Beschwerdeführers existieren würden oder nicht, ist den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Berichten zufolge jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder menschenunwürdige Situation geraten würde, auch wenn der soziale und gesundheitliche Standard in Nigeria bekannterweise unter dem europäischer Länder liegt.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.06.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Nigerias begründen.Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.06.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Nigerias begründen.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten.

Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Ebenso konnte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt gegenüber nicht nachvollziehbar erklären, wie er von seinen Verfolgern im Ballungszentrum von Nigeria, wo etwa 10 Millionen Personen leben, überhaupt gefunden werden und er so in eine ausweglose Situation geraten sollte.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,

1. wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hält sich bereits seit acht Jahren in Österreich auf und ist seit Juni 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und ist in der Familie seiner Frau gut integriert. Der Beschwerdeführer hat auch einen Deutschkurs besucht und war bei einer Firma im Lager tätig.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen und ist sein deutlicher Integrationswille erkennbar.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen und ist sein deutlicher Integrationswille erkennbar.

Seine Bindungen zu seinem Heimatland sind nur mehr sehr schwach ausgeprägt und hat er somit keinen besonderen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.Seine Bindungen zu seinem Heimatland sind nur mehr sehr schwach ausgeprägt und hat er somit keinen besonderen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.

Betreffend den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters:

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:

"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesaylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesaylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3)..."

§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:

"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters am 02.11.2011 persönlich beim Portier des Asylgerichtshofes abgegeben. Da der Antrag verspätet und zwar nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Glaubwürdigkeit, Identität, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsberater, Sicherheitslage, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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