TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 D3 421184-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 421184-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und der Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 07.616-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und der Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, FZ. 11 07.616-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.12.2012 erteilt.III: Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.12.2012 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan), wurde im Bundesgebiet geboren und ist die Tochter der Asylwerberin XXXX, und stellte am 20.07.2011 vertreten durch ihre Mutter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese machte für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern verwies auf ihre Fluchtgründe. Das Vorliegen eines schlechten Gesundheitszustandes oder eines Ausweisungshindernisses wurde in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht behauptet.Die minderjährige Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan), wurde im Bundesgebiet geboren und ist die Tochter der Asylwerberin römisch 40 , und stellte am 20.07.2011 vertreten durch ihre Mutter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese machte für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern verwies auf ihre Fluchtgründe. Das Vorliegen eines schlechten Gesundheitszustandes oder eines Ausweisungshindernisses wurde in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht behauptet.

Am 12.08.2011 legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 07.616-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zum Herkunftsstaat (Russische Föderation, Dagestan) getroffen und ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege. Weiters wurde festgehalten, dass zur Kernfamilie auch der Vater XXXX, gehöre und habe weiters die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt werden können.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst der Verfahrensgang dargestellt, Feststellungen zum Herkunftsstaat (Russische Föderation, Dagestan) getroffen und ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege. Weiters wurde festgehalten, dass zur Kernfamilie auch der Vater römisch 40 , gehöre und habe weiters die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt werden können.

Zu Spruchteil I wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass für die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und die Asylanträge ihrer Eltern abgewiesen worden seien. Da für die Antragstellerin beim Bundesasylamt nicht habe dargelegt werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hinkünftig ausgesetzt wäre, sei der Antragstellerin in Österreich kein Asyl gewährt worden.Zu Spruchteil römisch eins wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass für die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und die Asylanträge ihrer Eltern abgewiesen worden seien. Da für die Antragstellerin beim Bundesasylamt nicht habe dargelegt werden können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention hinkünftig ausgesetzt wäre, sei der Antragstellerin in Österreich kein Asyl gewährt worden.

Zu Spruchteil II wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei, vorausgesetzt, dass ihre Rückkehr gemeinsam mit den Eltern erfolge. Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass derartiges auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.Zu Spruchteil römisch zwei wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei, vorausgesetzt, dass ihre Rückkehr gemeinsam mit den Eltern erfolge. Auch sei keinem Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass derartiges auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.

Zu Spruchteil III wurde zunächst festgehalten, dass die Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und dies keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur auf Grund eines Asylantrages vorläufig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und auch die Verfahren der Familienangehörigen negativ entschieden worden seien. Im Rahmen einer Interessensabwägung wurde der Eingriff durch die Ausweisung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK angesehen. Ihre Eltern hätten über keine gültigen Einreise- bzw. Aufenthalttitel für Österreich bzw. den Schengen-Raum verfügt und habe sie selbst kein über das vorläufige Aufenthaltsrecht auf Grund ihres Asylantrages hinausgehendes Aufenthaltsrecht gehabt. Ihre Eltern würden in Österreich von der Sozialhilfe leben, sodass der Unterhalt in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert sei.Zu Spruchteil römisch drei wurde zunächst festgehalten, dass die Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und dies keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur auf Grund eines Asylantrages vorläufig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und auch die Verfahren der Familienangehörigen negativ entschieden worden seien. Im Rahmen einer Interessensabwägung wurde der Eingriff durch die Ausweisung als verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, EMRK angesehen. Ihre Eltern hätten über keine gültigen Einreise- bzw. Aufenthalttitel für Österreich bzw. den Schengen-Raum verfügt und habe sie selbst kein über das vorläufige Aufenthaltsrecht auf Grund ihres Asylantrages hinausgehendes Aufenthaltsrecht gehabt. Ihre Eltern würden in Österreich von der Sozialhilfe leben, sodass der Unterhalt in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert sei.

Eine Ausweisung der minderjährigen Antragstellerin gemeinsam mit den engen Familienangehörigen stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Eine Ausweisung der minderjährigen Antragstellerin gemeinsam mit den engen Familienangehörigen stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter Beschwerde im Familienverfahren, worin diese ua. vorbrachte, dass dem Vater der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für unzulässig erklärt worden sei. Die Bedrohungssituation bestehe für sie und ihren Mann im Herkunftsland weiter, insbesondere nehme die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen zu und die Sicherheitslage in Dagestan sei äußerst prekär. Es bestehe keine inländische Fluchtalternative für sie insbesondere auf Grund der Probleme wegen ihrem Mann und sie würde in ihrer Heimat in eine ausweglose Lage geraten. Außerdem würden sie von ihrem Mann getrennt werden, welcher nach seiner Haftentlassung zu ihnen ziehen werde. Es folgten weitere Ausführungen zu den Länderberichten bertreffend Tschetschenien, welche auch für Dagestan Gültigkeit hätten, sowie Ausführungen zum Refoulementverbot und zur Ausweisung.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter Beschwerde im Familienverfahren, worin diese ua. vorbrachte, dass dem Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für unzulässig erklärt worden sei. Die Bedrohungssituation bestehe für sie und ihren Mann im Herkunftsland weiter, insbesondere nehme die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen zu und die Sicherheitslage in Dagestan sei äußerst prekär. Es bestehe keine inländische Fluchtalternative für sie insbesondere auf Grund der Probleme wegen ihrem Mann und sie würde in ihrer Heimat in eine ausweglose Lage geraten. Außerdem würden sie von ihrem Mann getrennt werden, welcher nach seiner Haftentlassung zu ihnen ziehen werde. Es folgten weitere Ausführungen zu den Länderberichten bertreffend Tschetschenien, welche auch für Dagestan Gültigkeit hätten, sowie Ausführungen zum Refoulementverbot und zur Ausweisung.

Der Asylgerichtshof beraumte unter Versendung aktueller Länderberichte (Stand Jänner 2011) eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.11.2011 an, zu der sich die Behörde erster Instanz erneut entschuldigen ließ.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 wurde die Bevollmächtigung der CARITAS Flüchtlingshilfe, XXXX, bekanntgegeben und eine Stellungnahme erstattet, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Verfolgung gehe von Leuten aus, die bereits den Mann der Beschwerdeführerin verfolgt hätten und zumindest bei einem Vorfall sei auch eine Person in dagestanischer Milizuniform dabei gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Staat nicht willens und in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu schützen. Sie zähle wegen der Probleme ihres Mannes und seiner Familie und als Frau mit einem Baby - insbesondere da sie bereits verletzt, massiv bedroht, in ein Auto gezerrt, angefahren und mit Vergewaltigung, Folter und der Ermordung bedroht worden sei, falls ihr Mann nicht zurückkehre - zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre in ihrer Situation nicht möglich. Die Vorfälle wurden nochmals präzisiert. In der Entscheidung ihren Ehemann betreffend sei festgestellt worden, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Dagestan Art. 3 EMKR widerspreche. Ferner drohe ihr in Dagestan als modern gekleidete Frau Verfolgung, wozu sie Berichte zitierte. Auf dem restlichen Gebiet der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sein soziales Netz und somit keine Existenzgrundlage. Es folgten auch Ausführungen zu Art. 8 EMRK.Mit Schreiben vom 11.11.2011 wurde die Bevollmächtigung der CARITAS Flüchtlingshilfe, römisch 40 , bekanntgegeben und eine Stellungnahme erstattet, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Verfolgung gehe von Leuten aus, die bereits den Mann der Beschwerdeführerin verfolgt hätten und zumindest bei einem Vorfall sei auch eine Person in dagestanischer Milizuniform dabei gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Staat nicht willens und in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu schützen. Sie zähle wegen der Probleme ihres Mannes und seiner Familie und als Frau mit einem Baby - insbesondere da sie bereits verletzt, massiv bedroht, in ein Auto gezerrt, angefahren und mit Vergewaltigung, Folter und der Ermordung bedroht worden sei, falls ihr Mann nicht zurückkehre - zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre in ihrer Situation nicht möglich. Die Vorfälle wurden nochmals präzisiert. In der Entscheidung ihren Ehemann betreffend sei festgestellt worden, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Dagestan Artikel 3, EMKR widerspreche. Ferner drohe ihr in Dagestan als modern gekleidete Frau Verfolgung, wozu sie Berichte zitierte. Auf dem restlichen Gebiet der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sein soziales Netz und somit keine Existenzgrundlage. Es folgten auch Ausführungen zu Artikel 8, EMRK.

Zur Verhandlung am 14.11.2011 erschien die Mutter der Beschwerdeführerin unbegleitet und gab über Befragen durch den Vorsitzenden Richter an, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten zu wollen. Auch wolle sie einige Korrekturen anbringen. Es sei nicht richtig, dass die Männer erst beim 3. Besuch in Uniform gekommen seien, dies sei beim ersten Mal gewesen. Zur Frage, ab wann sie konkrete Probleme in Dagestan gehabt habe, brachte sie vor, sie habe geheiratet und habe einige Zeit mit ihrem Mann zusammengelebt, als er verschwunden sei. Sie hätte nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Eines Tages sei sie von einem uniformierten Mann und zwei weiteren in Zivil aufgesucht worden, welche nach ihrem Mann gefragt hätten. Sie hätten ihr nicht geglaubt, dass sie als seine Ehefrau über keine Informationen verfüge. Anfang März 2003 sei er entführt worden. Beim ersten Mal sei sie nur nach ihrem Mann befragt worden. Beim zweiten Besuch seien sie schon viel strenger gewesen und hätten auch Waffen dabeigehabt, hätten sie gegen die Wand gestoßen und gewürgt. Sie habe auch eine Narbe am Unterarm, dies sei etwa im Herbst 2003 gewesen. Beim dritten Mal, im Herbst 2003, hätten sie ihr mit einer Waffe oder einer Pistole gedroht und ihr gesagt, dass sie mit allen Mitteln die Wahrheit aus ihr herausholen würden und hätten ihr auch gedroht, dass sie sie auch lebendig begraben oder sie foltern könnten. Sie sei drei Mal zu Hause aufgesucht worden, die späteren Vorfälle seien auf der Straße gewesen. Im Herbst 2003 sei sie gegen 17:00 Uhr auf dem Weg von der Arbeit die Straße entlang gegangen und habe diese überqueren wollen, als sie ein Auto bemerkt hätte, das von links auf sie zugefahren sei. Durch den Zusammenstoß sei sie auf den Boden gefallen und das Auto sei stehengeblieben und sie hätten sie durch die Scheiben angeschaut. Sie habe versucht, wieder auf die Beine zu kommen und hätte dann eine Kälte auf ihren Füßen gespürt, dies sei das Blut gewesen. Die Personen hätten sie beim dritten Besuch gewarnt, dass sie keine Gespräche mehr mit ihr führen, sondern etwas unternehmen würden. Beim Zusammenstoß habe sie eine offene Wunde am Knie und einen Knochenbruch erlitten. Sie sei genäht und operiert worden. Bei einem weiteren Vorfall sei versucht worden, sie in ein Auto zu zerren. Sie hätten ihr gedroht, dass dies die letzte Chance sei, zu sagen, wo sich ihr Mann befinde und ihr gedroht, falls sie keine Information bekommen würden, werde sie bei einer Kaserne liegen gelassen werden. Dieser Vorfall sei erst 2005 gewesen. Damals habe sie gewusst, dass ihr Mann in Österreich sei. Nach diesem Vorfall habe sie entschieden auszureisen. Weiteres hätten diese Männer auch ihren Vater befragt, als sie dort gewesen sei, welcher diesen gesagt habe, dass sie keine Informationen habe. Diese Männer würden einer kriminellen Gruppierung angehören, so einer Art Mafia, sogar die Miliz habe Angst vor ihnen. Zum Vorhalt, dass in dem, ihren Mann betreffenden Erkenntnis von unbekannten Männern in gekauften Polizeiuniformen die Rede gewesen sei, stimmte sie dem zu. Zur Frage, wieso diese Männer ein so vehementes Interesse an ihr gehabt hätten, gab sie an, sie hätten natürlich die Informationen ihres Mannes und seines Onkels bekommen wollen. Sie hätten manchmal Geld und manchmal das Haus gewollt. Die Besuche(r) seien gekommen als ihr Mann vor diesen weggelaufen sei. Auf den Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, von März bis Dezember 2003 in der Gewalt der Entführer gewesen zu sein, sie aber nunmehr behauptet habe, dass sie im Frühjahr und im Herbst 2003 Besuche von unbekannten Männern erhalten habe und dies nach der Flucht ihres Mannes aus der Gewalt der Entführer gewesen sei, brachte sie vor, ihr Mann sei zwischendurch einmal von den Entführern weggelaufen und wieder gefunden und zurückgebracht worden. Auf die Frage, ob sie wegen der Übergriffe auf ihre Person Anzeige erstattet habe, gab sie an, dass während ihres Krankenhausaufenthaltes Mitarbeiter der Miliz gekommen und sie nach der Automarke und dem Kennzeichen gefragt hätten. Da sie sich damit nicht auskenne bzw. das Auto kein Kennzeichen gehabt habe, hätten diese gemeint, dass man nichts unternehmen könne. Zur Frage, wieso sie zu den anderen Vorfällen keine Anzeige erstattet habe, brachte sie vor, von Uniformierten aufgesucht worden zu sein. In Dagestan habe es keinen Sinn auf die Polizeistation zu gehen, sie stünden in enger Verbindung mit den Kriminellen. Von ihren Verwandten in Dagestan habe sie zuletzt im März 2008 gehört, dass nach ihr gesucht werde. Gesundheitliche oder psychische Probleme gab sie auf Befragen nicht konkret an, auch nicht betreffend ihr Kind. In Österreich kümmere sie sich um ihre Tochter, im Vorjahr habe sie bei der Caritas im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gearbeitet, das mache sie nun nicht mehr. Sie habe österreichische Freunde und Nachbarn. Für den Fall, dass sie in Österreich bleiben könne, würde sie falls sie Arbeit bekomme natürlich auch arbeiten und sie wolle Deutsch lernen. In den fünf Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich habe sie sich bemüht nicht gesetzwidrig zu handeln. Außerhalb Dagestans habe sie keine Verwandten in der Russischen Föderation. Im Fall der Rückkehr könne sie von diesen Männern alles erwarten, sie habe dort kein Haus. Auch nach mehr als fünf Jahren nach ihrer Ausreise gebe es noch immer Gefahr in Dagestan. Dort würden Menschen entführt und niemand kümmere sich darum, die Entführer zu finden. Sie habe auch Ängste um ihre Tochter.

Am Schluss der Verhandlung wurde der Verfahrenspartei gemäß § 45 Abs. 3 aus den versendeten Länderberichten betreffend Dagestan (Seiten 22-25) vorgehalten und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.Am Schluss der Verhandlung wurde der Verfahrenspartei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, aus den versendeten Länderberichten betreffend Dagestan (Seiten 22-25) vorgehalten und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

In der hiezu erstatteten Stellungnahme vom 28.11.2011 führte der Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin ua. aus, dass die Länderberichte nur zu einem geringen Teil Dagestan betreffen würden. Insbesondere würden Feststellungen über die Situation von alleinstehenden Müttern mit Säuglingen fehlen. Nach einem zitierten Bericht würden nicht nur der gesamten Zivilbevölkerung, sondern auch aus dem Ausland zurückkehrenden Personen Folter und Misshandlung drohen. Auch die Situation von Frauen werde als sehr prekär beschrieben, dazu kämen in letzter Zeit laufend verschärfte Kleidervorschriften und tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen. Dies mache die zusätzliche Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter deutlich, da diese westlich eingestellt und modern - ohne Kopftuch gekleidet - sei. Als einer der Hauptgründe der anhaltenden Gewalt gelte nach zitierten Berichten, dass Menschenrechtsverletzungen nicht gebührend untersucht und die dafür Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen würden. Zudem gehöre die Mutter der Beschwerdeführerin der im Bericht des UNHCR genannten, in Tschetschenien besonders gefährdeten Personengruppe, nämlich jener der alleinstehenden Frauen mit Kindern, an. Der Mutter der Bescherwerdeführerin stehe auf Grund ihrer kaukasischen Herkunft in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu ihren Eltern könne sie nach ihren Angaben nicht mehr gehen und habe auch im restlichen Gebiet der Russischen Föderation keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Zusammenfassend ergebe sich aus den aktuellen Länderinformationen und den persönlichen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, dass ihr und ihrer Tochter aktuell immer noch asylrelevante Verfolgung drohe. Sie gehöre zu einer besonders schützenswerten Gruppe. Sie wäre als alleinstehende Frau mit Baby bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - insbesondere von ihren früheren Verfolgern - akut bedroht, insbesondere wegen der Probleme ihres Mannes und seiner Verwandten sowie ihrem langjährigen Auslandsaufenthalt. Bei einer Rückkehr gehe die Mutter der Beschwerdeführerin jedenfalls begründet davon aus, dass die Verfolgungshandlungen wieder von Neuem beginnen würden und der Staat nicht willens und in der Lage sei, sie zu schützen. Eine Verfolgung könne keinesfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag (Zl. D3 307022-1/2008) gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2012 zuerkannt.Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag (Zl. D3 307022-1/2008) gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2012 zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der awarischen Volksgruppe und wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist die Tochter von XXXX (D3 307022-1/2008), und XXXX. (D3 252453-0/2008/32E). Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 15.12.2012 zuerkannt.Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der awarischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist die Tochter von römisch 40 (D3 307022-1/2008), und römisch 40 . (D3 252453-0/2008/32E). Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 15.12.2012 zuerkannt.

Zu Dagestan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin und durch Befragung ihrer Mutter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011, durch die Vorlage einer Geburtsurkunde betreffend die Beschwerdeführerin und schließlich durch Vorhalt der in der Ladung und Verhandlungsschrift zur Verhandlung vom 14.11.2011 angeführten länderkundlichen Dokumente.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die allgemeinen Feststellungen zu Tschetschenien bzw. Dagestan sind einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes vom Jänner 2011, in der auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, entnommen, welche auch dem Parteiengehör unterzogen wurden.

Dazu wurde zwar in der Stellungnahme vom 28.11.2011 vorgebracht, dass diese versendeten Länderberichte nur zu einem geringen Teil Dagestan betreffen und insbesondere Feststellungen über die Situation alleinstehender Mütter mit Säuglingen fehlen würden. Nach einem zitierten Bericht würden nicht nur der gesamten Zivilbevölkerung sondern auch aus dem Ausland zurückkehrenden Personen Folter und Misshandlungen drohen. Auch die Situation von Frauen wurde wegen laufend verschärfter Kleidervorschriften und tätlicher Angriffe auf "unsittliche Frauen" als prekär beschrieben, was die zusätzliche Gefahr für die westlich gekleidete Beschwerdeführerin und ihre Tochter deutlich mache. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin der in Tschetschenien besonders gefährdeten Personengruppe der alleinstehenden Frauen mit Kindern an.

Hiezu ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme einerseits ausgeführt wird, dass Länderberichte über die Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern in Dagestan fehlen würden und andererseits, dass diese Personengruppe in Tschetschenien besonders schützenswert sei, was sich aus den versendeten Länderberichten ergibt. Nicht unbeachtlich ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem Mann lebt, auch wenn sie mit diesem nicht standesamtlich verheiratet sein mag, und ferner über Verwandte in Dagestan verfügt (Eltern, Geschwister) und im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen, sich bei diesen aufgehalten zu haben, nicht glaubhaft ist, dass sie zu diesen nicht mehr zurückkehren könne, daher nicht zu diesem Personenkreis zu zählen ist. Ansonsten ergibt sich jedoch auch aus den, der Mutter der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Länderberichten Pkt. 10, dass in Dagestan regelmäßig Personen verschwinden und dass diese Übergriffe willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet sind, dass tschetschenische Sicherheitsorgane ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen bzw. ein bewaffneter Konflikt vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität schwelt. Im Übrigen ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass nach glaubhaften Schilderungen von öffentlicher Seite kaum Hilfe bei der Suche nach Entführten geleistet wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Die Beschwerdeführerin betreffend wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt und ergeben sich die übrigen Feststellungen aus der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten betreffend ihre Eltern und aus deren plausibeln Angaben.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH v. 27.01.2000, Zl. 99/20/0519; VwGH v. 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291; VwGH v. 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH v. 26.07.2000, Zl. 2000/20/0250).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH v. 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH v. 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat schließlich vor dem Asylgerichtshof eine Verfolgung glaubhaft machen können, jedoch wurde diesbezüglich - wie bereits seitens des Bundesaylamtes ausgeführt wurde - von kriminellen Übergriffen Dritter ausgegangen. Derartigen kriminellen Machenschaften fehlt es jedoch - wie bereits ausgeführt - an einem Zusammenhang zu den in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründen. Die minderjährige Beschwerdeführerin selbst betreffend wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, zumal sie erst in Österreich geboren wurde.

Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen.

§ 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02; UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Im Rahmen der Prüfung nach § 8 AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).

Außer der allgemeinen besorgniserregenden Sicherheitslage ist auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Heimatrepublik der Beschwerdeführerin, Dagestan, sehr schlecht (wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Mutter und ihrem Vater, welcher (erkennbar) psychisch beeinträchtigt ist und welchem in Anbetracht dessen im Zusammenwirken mit der allgemeinen Lage in Dagestan und der Nahebeziehung zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel zunächst subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. letztlich dessen Duldung ausgesprochen wurde. Er ist nach dem von ihm beigebrachten Bericht vom 07.09.2006 der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe auf die Nähe der Mutter der Beschwerdeführerin angewiesen und wurde wegen des Aufenthaltes ihres Mannes in Österreich auch bereits der Selbsteintritt Österreichs in Bezug auf die Mutter Beschwerdeführerin erklärt. Ferner ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Mutter Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr neuerlich kriminellen Übergriffen durch Dritte bzw. einer Entführung ausgesetzt und die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der dagestanischen Behörden diesfalls nach wie vor nicht in ausreichendem Maß gegeben ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 307022-1/2008, subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2012 zuerkannt.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war betreffend die Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten