TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/19 E11 311350-2/2011

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Veröffentlicht am 19.12.2011
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Spruch

E11 311.350-2/2011/3E

E11 311.352-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 10 08.463-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, FZ. 10 08.463-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, FZ. 11 02.077-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, FZ. 11 02.077-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch als Erst,- und Zweitbeschwerdeführer bezeichnet, sind Staatsangehörige von Armenien und reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und stellten erstmals am 30.3.3006 beim Bundesasylamt (BAA) jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Anträge wurden mit rechtskräftigen zweitinstanzlichen Entscheidungen vom 16.09.2009 jeweils negativ entschieden und die Ausweisung verfügt.

2. Der Erstbeschwerdeführer stellte schließlich am 13.09.2010 und die Zweitbeschwerdeführerin am 02.03.2011 vor dem BAA die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den angefochtenen Bescheiden vollständig wieder gegeben.

Als Begründung für den zweiten Asylantrag brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er während eines Aufenthaltes in der Ukraine im August 2010 durch ein Telefonat mit der Frau seines Freundes in Armenien erfahren habe, dass sein Freund und ein Offizier des Militärs vom Geheimdienst festgenommen und ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Auch dem Erstbeschwerdeführer drohe in Armenien ein Strafverfahren wegen Spionagetätigkeiten, da er in seinem Geschäft DVD's über den Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan verkauft habe. Inzwischen würde nach dem Erstbeschwerdeführer in Armenien gesucht und ihn erwarte ein unfaires Verfahren und Folter sowie eine harte Strafe.

Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Asylantrag im Wesentlichen auf die Angaben ihres Gatten und führte aus, dass sie ebenfalls befürchte, vom Geheimdienst verhaftet und in einem unfairen Strafprozess verurteilt würde.

Mitunter konnte die Zweitbeschwerdeführerin zwei Dokumente (Ladung, Mitteilung) der armenischen Polizei vorlegen.

3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 09.03.2011, FZ. 10 08.463-BAE (Erstbeschwerdeführer) sowie vom 02.08.2011, FZ. 11 02.077-BAE (Zweitbeschwerdeführerin), gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 09.03.2011, FZ. 10 08.463-BAE (Erstbeschwerdeführer) sowie vom 02.08.2011, FZ. 11 02.077-BAE (Zweitbeschwerdeführerin), gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubwürdig und stützte seine Begründung vor allem auf die vagen Angaben, die lediglich auf telefonische Aussagen Dritter beruhen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe überdies keine schriftlichen Unterlagen, die seine Angaben beweisen könnten, vorgelegt. Die polizeilichen Ladungen, die die Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage bringen konnte, würden lediglich belegen, dass Ermittlungen eingeleitet worden seien, jedoch könne daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden.

Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren ausreiserelevaten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage waren, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das BAA begründend aus, dass im Falle der Beschwerdeführer - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass sämtliche Familienangehörigen von der Ausweisung betroffen seien und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Weiters liege auch keine besondere Integration in Österreich vor, weshalb dieser Eingriff aus Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei.

4. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 24.03.2011 (Erstbeschwerdeführer) sowie vom 17.08.2011(Zweitbeschwerdeführerin) innerhalb offener Frist Beschwerde durch die gewillkürte Vertreterin erhoben. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In den Beschwerdeschriften wird im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch das BAA gerügt, da sich die Argumentation des BAA trotz konkreter und detaillierter Angaben einer schlüssigen Nachvollziehbarkeit entziehen würde und sich lediglich auf Scheinargumente beziehen würde. Auch würden die vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Armenien nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln. Trotz konkreter Angaben sowie Vorlage von zwei Beweismitteln hat es das BAA verabsäumt, Ermittlungen vorzunehmen, weshalb die Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet seien. Auch seien die Beschwerdeführer mittlerweile sehr gut in Österreich integriert, was mit der Vorlage zahlreicher Unterstützungserklärungen sowie der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses belegt werden konnte. Aus diesem Grund sei auch die Ausweisung der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig gewesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten (OZ 1/1) beinhaltend die Erstverfahren der Beschwerdeführer sowie die vorliegenden Verfahrensakten der gegenständlichen Zweitverfahren, die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem BAA, die Bescheide des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 09.03.2011, FZ. 10 08.463-BAE (Erstbeschwerdeführer) sowie vom 02.08.2011, FZ. 11 02.077-BAE (Zweitbeschwerdeführerin), die Beschwerdeschriften vom 24.03.2011 bzw. 17.08.2011.

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland (AA, Stand November 2010)

Feststellungen der Grundsatz- und Dublinabteilung des BAA über Armenien (Stand Jänner 2011) mit den darin angegebenen Quellen

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

III.1.römisch drei.1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist anzuführen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Ehegatten sind und gemeinsam im Jahr 2006 von Armenien nach Österreich gereist sind und jeweils Asylanträge eingebracht hatten. Weiters wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im September 2009 Österreich in Richtung Italien verlassen und sich dort bis August 2010 aufgehalten habe. Anschließend sei der Erstbeschwerdeführer in die Ukraine gefahren, wo er sich bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich am 31.8.2010 aufgehalten habe. Der Erstbeschwerdeführer stellte schließlich am 13.09.2010 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BAA.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im September 2009 nicht mehr verlassen. Nachdem für sie kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, unterzog sich die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einer langwierigen Operation am Fuß. Schließlich stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 02.03.2011 ihren gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BAA.

Als Begründung für diesen zweiten Asylantrag brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Ukraine im August 2010 durch ein Telefonat mit der Frau seines Freundes in Armenien, namens XXXX, erfahren habe, dass sein Freund und ein ebenfalls involvierter Offizier des Militärs, namens XXXX, vom Geheimdienst festgenommen und ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Auch dem Erstbeschwerdeführer drohe in Armenien ein Strafverfahren wegen Spionagetätigkeiten, da er in seinem Geschäft DVD's mit Dokumentarfilmen über den Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan wegen des Berg-Karabachgebietes verkauft habe. Die Filme habe er von dem Militäroffizier erhalten und diese Filme hätten angeblich antiarmenische und proaserbaidschanische Inhalte gezeigt. Inzwischen würde nach den Beschwerdeführern in Armenien gesucht und sie erwarte ein unfaires Verfahren und Folter sowie eine unangemessen harte Strafe.Als Begründung für diesen zweiten Asylantrag brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Ukraine im August 2010 durch ein Telefonat mit der Frau seines Freundes in Armenien, namens römisch 40 , erfahren habe, dass sein Freund und ein ebenfalls involvierter Offizier des Militärs, namens römisch 40 , vom Geheimdienst festgenommen und ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Auch dem Erstbeschwerdeführer drohe in Armenien ein Strafverfahren wegen Spionagetätigkeiten, da er in seinem Geschäft DVD's mit Dokumentarfilmen über den Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan wegen des Berg-Karabachgebietes verkauft habe. Die Filme habe er von dem Militäroffizier erhalten und diese Filme hätten angeblich antiarmenische und proaserbaidschanische Inhalte gezeigt. Inzwischen würde nach den Beschwerdeführern in Armenien gesucht und sie erwarte ein unfaires Verfahren und Folter sowie eine unangemessen harte Strafe.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass es im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel gegeben hat, welche von fehlenden Ermittlungen bis zur mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

Das Bundesasylamt hat in der Beweiswürdigung im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes ausgeführt: (es folgt die wörtliche Wiedergabe) "Sie hingegen konnten während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre neuen Angaben den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen jetzt vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel

gezogen. Dies auch deshalb, weil Ihr neuerliches Vorbringen lediglich auf telefonische

Aussagen Dritter abgestellt ist und Sie trotz Zusage innerhalb von vier Wochen keine

Unterlagen in Vorlage brachten, die diese Ihre Angaben schriftlich untermauert hätten, obwohl

solche Unterlagen angeblich in Ihrer Heimat aufliegen (.....).

Die erkennende Behörde gelangt auch diesmal zur Ansicht, dass Sie lediglich eine neue "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächliche Verhältnisse bzw. Ereignisse in Armenien basiert, konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte einlernten, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein." (siehe AS 38 im Bescheid).

Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als grob mangelhaft. So erfolgte kein hinreichendes Ermittlungsverfahren bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes in der Heimat und auch keine Erhebungen bezüglich der angebotenen Beweismittel und damit keine präzise Erfassung des Sachverhaltes, wodurch sich aber das Bundesasylamt auch die Möglichkeit nahm, eine schlüssige Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu treffen. Die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente können nicht als ausreichend bzw. derart schwerwiegend erachtet werden, dass in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend angenommen werden könnte, dies auch angesichts der vorgebrachten bevorstehenden behördlichen Verfolgung bzw. vermutete Misshandlung. Auch ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangte, "dass es eine konstruierte Fluchtgeschichte gewesen sei und der Erstbeschwerdeführer nicht im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen sei"; das BAA gab dazu auch keine weitere Erklärung ab, worauf diese Annahmen basierte.

Der Erstbeschwerdeführer machte im Gegensatz zu der Auffassung des BAA sehr konkrete Angaben, wie die vollständigen Namen der betroffenen Personen (XXXX oder XXXX). Dem BAA wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, diese Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu lassen, wo doch lt. Angaben des Erstbeschwerdeführers bereits Strafverfahren gegen diese Personen eingeleitet worden sind. Das BAA hätte sich nicht ohne weiteres nur auf die bloße Aussage des Erstbeschwerdeführers beschränken dürfen, sondern hätte selbst entsprechende Erhebungen veranlassen müssen. Der Erstbeschwerdeführer legte zwar die angebotenen Beweismittel (Ladungen) nicht wie vereinbart innerhalb der Frist vor, jedoch hatte er auch angegeben, dass der Anwalt der Frau des Freundes ausgesagt hatte, dass noch mehrere Details im Verfahren des Oberst abzuwarten seien bevor er die Verteidigung beginnen könne und es noch einige Wochen dauern werde, bis sie wisse, ob der Anwalt überhaupt die Verteidigung übernehmen werde und dass sich die ganze Sache hinziehen werde. Das BAA hätte dementsprechend dem Erstbeschwerdeführer noch eine weitere Frist zur Vorlage der entsprechenden Beweismittel einräumen müssen oder eben selbst Ermittlungen veranlassen müssen Beides hat das BAA im konkreten Fall unterlassen.Der Erstbeschwerdeführer machte im Gegensatz zu der Auffassung des BAA sehr konkrete Angaben, wie die vollständigen Namen der betroffenen Personen (römisch 40 oder römisch 40 ). Dem BAA wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, diese Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu lassen, wo doch lt. Angaben des Erstbeschwerdeführers bereits Strafverfahren gegen diese Personen eingeleitet worden sind. Das BAA hätte sich nicht ohne weiteres nur auf die bloße Aussage des Erstbeschwerdeführers beschränken dürfen, sondern hätte selbst entsprechende Erhebungen veranlassen müssen. Der Erstbeschwerdeführer legte zwar die angebotenen Beweismittel (Ladungen) nicht wie vereinbart innerhalb der Frist vor, jedoch hatte er auch angegeben, dass der Anwalt der Frau des Freundes ausgesagt hatte, dass noch mehrere Details im Verfahren des Oberst abzuwarten seien bevor er die Verteidigung beginnen könne und es noch einige Wochen dauern werde, bis sie wisse, ob der Anwalt überhaupt die Verteidigung übernehmen werde und dass sich die ganze Sache hinziehen werde. Das BAA hätte dementsprechend dem Erstbeschwerdeführer noch eine weitere Frist zur Vorlage der entsprechenden Beweismittel einräumen müssen oder eben selbst Ermittlungen veranlassen müssen Beides hat das BAA im konkreten Fall unterlassen.

Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und entsprechende Erhebungen zu veranlassen und eine schlüssige Beweiswürdigung sowie eine begründete rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein bzw. wird eine neuerliche eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend notwendig sein, um auf Basis vollständiger Informationen eine haltbare (Glaubwürdigkeits-) Entscheidung treffen zu können.

Dabei wird sich das Bundesasylamt auch mit den vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorgelegten Beweismitteln (Mitteilung und Landung der armenischen Polizei) eingehend auseinanderzusetzen haben und wird es erforderlich sein, den Beschwerdeführer inhaltlich zu diesen und den damit in Verbindung stehenden Vorfällen zu befragen. Auch wird das BAA die Echtheit dieser vorgelegten Dokumente zu überprüfen haben.

Das BAA wird sich auch in umfassender Weise mit dem in der Ladung angeführten Strafdelikt (§ 299 armen. StGB "Hochverrat gegen den Staat") zu befassen und entsprechende Länderfeststellungen zu den Themen Strafverfahren, Rechtschutz, Haftbedingungen usw. heranzuziehen und zu beurteilen haben.Das BAA wird sich auch in umfassender Weise mit dem in der Ladung angeführten Strafdelikt (Paragraph 299, armen. StGB "Hochverrat gegen den Staat") zu befassen und entsprechende Länderfeststellungen zu den Themen Strafverfahren, Rechtschutz, Haftbedingungen usw. heranzuziehen und zu beurteilen haben.

Im Übrigen sind im Hinblick auf die allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers auch eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers sowie amtliche Erhebungen zu seinem Privat- und Familienleben notwendig. Die im Bescheid des Erstbeschwerdeführers äußerst dürftigen und zudem widersprüchlichen Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, einen etwaigen Eingriff durch eine Ausweisung zu begründen oder zu rechtfertigen (wörtlich heißt es dort: " Sie sind Staatsangehöriger von Armenien und halten sich Ihre Ehegattin und Ihr Sohn angeblich illegal in Österreich auf. Es liegt somit kein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben darstellt." (siehe AS 45 des Bescheides).

Das BAA wird auch die von den Beschwerdeführern vorgelegten integrationsbescheinigenden Unterlagen in entsprechender Weise zu berücksichtigen und in seiner Beurteilung einfließen lassen müssen.

Angesichts der oben getätigten Ausführungen konnte auch der Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin, die im Wesentlichen die gleichlautenden Angaben wie ihr Gatte zur Begründung ihres Asylantrages erstattet hatte, keinen Bestand haben. So fiel die Beweiswürdigung im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin zwar etwas umfangreicher aus als im Vergleichsbescheid des Erstbeschwerdeführers, jedoch waren auch hier schwere Verfahrensmängel aufgrund unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsermittlung erkennbar.

Die Zweitbeschwerdeführerin hatte in ihrem Verfahren die bereits vom Erstbeschwerdeführer angekündigten Beweismittel (Mitteilung sowie Ladung der armenischen Polizei, siehe AS 237 - 247 BF2) in Vorlage gebracht, jedoch findet sich im angefochtenen Bescheid keinerlei stichhaltige Auseinandersetzung mit diesem Beweismittelanbot. Allein der Hinweis des BAA in der Beweiswürdigung, "dass die im Verfahren beigebrachten Schreiben jedoch nur belegen, dass Ermittlungen eingeleitet wurden" (siehe AS 345 BF2) erscheint in Anbetracht des vorgebrachten Sachverhaltes und der vorgeworfenen Straftaten als nicht ausreichend. Auch hier hätte es einer fundierten Auseinandersetzung wie zB.: der Echtheit der Dokumente oder deren Inhalt und deren mögliche Auswirkungen auf die Beschwerdeführer bedurft. All dies hat das BAA jedoch unterlassen, weshalb auch das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin mit Mangelhaftigkeit belastet war.

III.2.römisch drei.2.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des BAA - mangelhafte Feststellungen, fehlende bzw. mangelhafte Sachverhaltserhebung, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung, - hat das BAA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen ( im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

III.3.römisch drei.3.

Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt III.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom BAA durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt römisch drei.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom BAA durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, von welchem Sachverhalt aufgrund welcher Erwägungen ausgegangen wird.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

III.4.römisch drei.4.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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