Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A3 252.154-0/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2004, Zl. 04 14.495-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2004, Zl. 04 14.495-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 16.07.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat er einen Asylantrag eingebracht und wurde am 20.07.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er Anfang Juni 2004 Benin City verlassen habe und nach Lagos gefahren sei. Mit einem Schiff sei er dann in ein unbekanntes Land gereist und mit einem LKW nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Mitglied der PDP gewesen sei, der während des Präsidentenwahlkampfes vor zwei Jahren der XXXX für die PDP gewesen sei. Während des Wahlkampfes habe sein Vater einen Brief und zwei Anrufe bekommen, worin er aufgefordert worden sei, aus der Partei auszutreten, ansonsten seine Familie getötet werden würde. Sein Vater sei nicht aus der Partei ausgetreten. Am XXXX seien ihm unbekannte Leute mit einem Gewehr in ihr Haus gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn und seine Söhne jetzt umbringen würden, da er vor zwei Jahren nicht aus der Partei ausgetreten sei. Der Beschwerdeführer sei im Nebenzimmer gewesen und habe gehört, was gesprochen worden sei. Er habe das Fenster geöffnet, einen Gewehrschuss gehört und sei dann aus dem Fenster gesprungen und zur Kirche gelaufen. Dem Priester habe er alles erzählt, der dann die Polizei gerufen habe, die im Haus Untersuchungen durchgeführt habe. Zwei Tage später habe ihm im Haus des Priesters eine Nachbarin erzählt, dass die Leute zurückgekommen seien und ihn gesucht hätten.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 16.07.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat er einen Asylantrag eingebracht und wurde am 20.07.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er Anfang Juni 2004 Benin City verlassen habe und nach Lagos gefahren sei. Mit einem Schiff sei er dann in ein unbekanntes Land gereist und mit einem LKW nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Mitglied der PDP gewesen sei, der während des Präsidentenwahlkampfes vor zwei Jahren der römisch 40 für die PDP gewesen sei. Während des Wahlkampfes habe sein Vater einen Brief und zwei Anrufe bekommen, worin er aufgefordert worden sei, aus der Partei auszutreten, ansonsten seine Familie getötet werden würde. Sein Vater sei nicht aus der Partei ausgetreten. Am römisch 40 seien ihm unbekannte Leute mit einem Gewehr in ihr Haus gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn und seine Söhne jetzt umbringen würden, da er vor zwei Jahren nicht aus der Partei ausgetreten sei. Der Beschwerdeführer sei im Nebenzimmer gewesen und habe gehört, was gesprochen worden sei. Er habe das Fenster geöffnet, einen Gewehrschuss gehört und sei dann aus dem Fenster gesprungen und zur Kirche gelaufen. Dem Priester habe er alles erzählt, der dann die Polizei gerufen habe, die im Haus Untersuchungen durchgeführt habe. Zwei Tage später habe ihm im Haus des Priesters eine Nachbarin erzählt, dass die Leute zurückgekommen seien und ihn gesucht hätten.
2. Am 26.07.2004 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er der einzige gewesen sei, der noch bei seinem Vater gelebt habe. Nun würden die Leute nach ihm suchen und ihn auch töten. Vielleicht würden diese Leute glauben, dass sein Vater ihm irgendwelche politische Geheimnisse erzählt habe, weshalb sie ihn nun umbringen könnten.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2004, Zl. 04 14.495-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen - wenn es den Tatsachen entsprechen sollte - keinen asylrelevanten Sachverhalt darstelle. Nach eingehender rechtlicher Würdigung gelange die Behörde zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2004, Zl. 04 14.495-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen - wenn es den Tatsachen entsprechen sollte - keinen asylrelevanten Sachverhalt darstelle. Nach eingehender rechtlicher Würdigung gelange die Behörde zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und bringt darin vor, dass ihm der Länderbericht, auf den sich die Behörde stütze, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Behörde habe nicht geprüft, ob der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliege.
5. Am 28.01.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er nicht mehr wisse, wann er Nigeria bzw. Benin City verlassen habe. Nachdem er Benin City verlassen habe, sei er nach Lagos gegangen. Er glaube, Lagos gegen Ende Juni verlassen zu haben. Am XXXX seien Leute in das Haus seines Vaters gekommen und hätten ihn umgebracht. Die Leute hätten die Tür aufgebrochen, seien herein gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass er sich ihrer Partei anschließen soll. Als sie seinen Vater erschossen hätten, sei der Beschwerdeführer aus dem Fenster gesprungen und zu einem katholischen Priester gelaufen. Dieser habe die Polizei angerufen, die gesagt hätten, dass sein Vater verstorben sei. Zwei bis drei Tage sei er beim Priester gewesen. Sein Vater habe von den Leuten nach den Wahlen im April 2003 einen Brief bekommen. Darin hätten sie ihm gedroht, sich der Partei ANPP anzuschließen. Sein Vater sei Mitglied er PDP gewesen und habe Kampagnen für diese geführt. Der Beschwerdeführer sei auch Mitglied der PDP gewesen.5. Am 28.01.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er nicht mehr wisse, wann er Nigeria bzw. Benin City verlassen habe. Nachdem er Benin City verlassen habe, sei er nach Lagos gegangen. Er glaube, Lagos gegen Ende Juni verlassen zu haben. Am römisch 40 seien Leute in das Haus seines Vaters gekommen und hätten ihn umgebracht. Die Leute hätten die Tür aufgebrochen, seien herein gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass er sich ihrer Partei anschließen soll. Als sie seinen Vater erschossen hätten, sei der Beschwerdeführer aus dem Fenster gesprungen und zu einem katholischen Priester gelaufen. Dieser habe die Polizei angerufen, die gesagt hätten, dass sein Vater verstorben sei. Zwei bis drei Tage sei er beim Priester gewesen. Sein Vater habe von den Leuten nach den Wahlen im April 2003 einen Brief bekommen. Darin hätten sie ihm gedroht, sich der Partei ANPP anzuschließen. Sein Vater sei Mitglied er PDP gewesen und habe Kampagnen für diese geführt. Der Beschwerdeführer sei auch Mitglied der PDP gewesen.
Der Beschwerdeführer legte diverse Kursbesuchsbestätigungen vor (Beilagen I bis V).Der Beschwerdeführer legte diverse Kursbesuchsbestätigungen vor (Beilagen römisch eins bis römisch fünf).
Verlesen und erörtert werden folgende Berichte:
vom Beschwerdeführer beschriebene Blätter Papier (Beilagen A und B);
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 21. Jänner 2009(Beilage C);
Bericht des US Department of State, 2009 (Beilage D);
Bericht des Home Office, Nigeria, 15. Jänner 2010 (Beilage E);
ACCORD, Nigeria, 2004 (Beilage F);
Zusammenfassung über die Situation in Nigeria (Beilage G);
Auszug betreffend die Partei PDP (Beilage H).
Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles Lügen seien. Sie könnten in der Öffentlichkeit nicht sagen, dass es in Nigeria schlecht zugehe. Die Regierung müsse sich verteidigen. Deswegen würden sie solche Sachen schreiben. Man könne Leute dort hinschicken, um zu sehen, was wirklich in Nigeria passiere. Sie sagen, die Situation in Nigeria sei ruhig, aber das stimme nicht.
6. Aus dem ärztlichen Befund und Gutachten des Sachverständigen für allgemeine und innere Medizin vom 17.03.2010 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine ungenügend behandelte Hypertonie und psychogen bedingte hypertone Momente vorliegen. Außer an Bluthochdruck und Herzrasen leidet der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten.
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.09.2011, Zl. A3 252.154-0/2008/9Z, wurden dem Beschwerdeführer folgende Berichte zur Kenntnis gebracht und ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Auswärtiges Amt Berlin, Nigeria, 07.03.2011;
US Department of State, Nigeria, 08. April 2011;
Home Office, Nigeria, 6.4.2011;
Zusammenfassung über die Situation in Nigeria;
fachärztliches Gutachten vom 17.03.2010.
8. Mit e-mail vom 07.10.2011 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich aufhalte, unbescholten sei und beste soziale Kontakte zu Einheimischen habe. Er habe auch ausgezeichnete Sprachkenntnisse und durch den Besuch zahlreicher Kurse den Willen zur Integration gezeigt. Er habe auch eine EU-Staatsbürgerin geheiratet, welche die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Vorgelegt wurde die ungarische Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung am Integrationskurs II Get Ready - Berufsorientierung, eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs Detuslch als Fremdsprache, zwei Bestätigungen über die Teilnahme an den Kursen Deutsch Grundstufe und eine Bestätigung über die Teilnahme am Sprach- und Qualifizierungskurs Kompetenzen für Beruf und Alltag.8. Mit e-mail vom 07.10.2011 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich aufhalte, unbescholten sei und beste soziale Kontakte zu Einheimischen habe. Er habe auch ausgezeichnete Sprachkenntnisse und durch den Besuch zahlreicher Kurse den Willen zur Integration gezeigt. Er habe auch eine EU-Staatsbürgerin geheiratet, welche die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Vorgelegt wurde die ungarische Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung am Integrationskurs römisch zwei Get Ready - Berufsorientierung, eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs Detuslch als Fremdsprache, zwei Bestätigungen über die Teilnahme an den Kursen Deutsch Grundstufe und eine Bestätigung über die Teilnahme am Sprach- und Qualifizierungskurs Kompetenzen für Beruf und Alltag.
9. Mit Schreiben vom 27.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011, Zl. A3 252.154-0/2008/12Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011, Zl. A3 252.154-0/2008/12Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
II. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) sowie der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) sowie der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und Herzrasen.
Der Beschwerdeführer ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Laut Eintragung im zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, eine bis 16.08.2017 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Nach längerer Krankheit und Abwesenheit von den Regierungsgeschäften verstarb Staatsoberhaupt Yar'Adua am 05.05.2010. Er hatte aber die Staatsgeschäfte nicht mehr, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan übertragen. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42-köpfige Kabinett auf. Ein Übergangskabinett wurde bestellt, das bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung stellte und vor allem mit Fortführung des Amnestieprogramms im Niger Delta Stabilität gewährleistete.
Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Governeurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrucke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat geht die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN und ANPP, sowie weit abgeschlagen an CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Trotz vorhandener Beschränkungen im nigerianischen Gesundheitssystem kann eine große Anzahl an Krankheiten wie Herzbeschwerden, Bluthochdruck, Kinderlähmung, Meningitis, HIV, Hepatitis, Sichelzellenanämie, Diabetes, Krebs und Tuberkulose behandelt werden.
Laut dem Bericht Home Office UK Border Agency vom 6.4.2011 gehört die Behandlung psychischer Erkrankungen zur Basisgesundheitsversorgung, die der Staat Nigeria anbietet.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof in wesentlichen Punkten unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben.
So machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte er am 20.07.2004, dass sein Bruder "ca. 25 Jahre" alt sei, womit dieser ca. im Jahr 1979 geboren wäre. Ein genaues Datum hat er nicht angegeben (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof das konkrete Geburtsdatum seines Bruders nennen. Er gab hier an, dass sein Bruder am XXXX geboren sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010). Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesasylamt auch, dass sein Vater XXXX heiße (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes), während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Name seines Vaters XXXX sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).So machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie widersprüchliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte er am 20.07.2004, dass sein Bruder "ca. 25 Jahre" alt sei, womit dieser ca. im Jahr 1979 geboren wäre. Ein genaues Datum hat er nicht angegeben (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof das konkrete Geburtsdatum seines Bruders nennen. Er gab hier an, dass sein Bruder am römisch 40 geboren sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010). Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesasylamt auch, dass sein Vater römisch 40 heiße (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes), während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Name seines Vaters römisch 40 sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, in Benin City die Schule besucht zu haben (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen meinte er vor dem Asylgerichtshof, in XXXX in die Schule gegangen zu sein (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, in Benin City die Schule besucht zu haben (siehe Seite 19 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen meinte er vor dem Asylgerichtshof, in römisch 40 in die Schule gegangen zu sein (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater während des Präsidentenwahlkampfes vor zwei Jahren (somit im Jahr 2002) XXXX für die PDP gewesen sei. Während des Wahlkampfes habe sein Vater einen Brief und zwei Anrufe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, aus der Partei auszutreten, ansonsten würde man seine Familie töten (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof, dass sein Vater den Brief erst nach den Wahlen im April 2003 erhalten hätte. Zudem behauptete er hier, dass ihm darin angedroht worden sei, sich der Partei ANPP anzuschließen (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater während des Präsidentenwahlkampfes vor zwei Jahren (somit im Jahr 2002) römisch 40 für die PDP gewesen sei. Während des Wahlkampfes habe sein Vater einen Brief und zwei Anrufe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, aus der Partei auszutreten, ansonsten würde man seine Familie töten (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof, dass sein Vater den Brief erst nach den Wahlen im April 2003 erhalten hätte. Zudem behauptete er hier, dass ihm darin angedroht worden sei, sich der Partei ANPP anzuschließen (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).
Zu den Ereignissen am XXXX gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass die Leute zu ihnen ins Haus gekommen seien und zu seinem Vater gesagt hätten, sie würden ihn jetzt umbringen, weil er vor zwei Jahren nicht aus der Partei ausgetreten sei (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Laut seinem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof hätten die Leuten zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn bitten würden, sich ihrer Partei anzuschließen und er alles verlieren werde, wenn er das nicht mache (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).Zu den Ereignissen am römisch 40 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass die Leute zu ihnen ins Haus gekommen seien und zu seinem Vater gesagt hätten, sie würden ihn jetzt umbringen, weil er vor zwei Jahren nicht aus der Partei ausgetreten sei (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Laut seinem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof hätten die Leuten zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn bitten würden, sich ihrer Partei anzuschließen und er alles verlieren werde, wenn er das nicht mache (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, die Leute seien mit einem Gewehr gekommen (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes), gab er dies vor dem Asylgerichtshof nicht mehr an.
Nach dem Tod seines Vaters am XXXX sei der Beschwerdeführer zu seinem Priester in Benin City gelaufen und habe "Anfang Juni 2004" Benin City wieder verlassen und sei nach Lagos gefahren, von wo aus er Nigeria verlassen habe (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, wann er Benin City verlassen habe. Als der Vorfall geschehen sei, sei er weggegangen. Das sei "irgendwann im Juli" gewesen. Auch vor dem Asylgerichtshof gab er an, dann nach Lagos gegangen zu sein. Als er jedoch gefragt wurde, wann er Lagos verlassen hätte, meinte er, dies sei im Juni gewesen (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).Nach dem Tod seines Vaters am römisch 40 sei der Beschwerdeführer zu seinem Priester in Benin City gelaufen und habe "Anfang Juni 2004" Benin City wieder verlassen und sei nach Lagos gefahren, von wo aus er Nigeria verlassen habe (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, wann er Benin City verlassen habe. Als der Vorfall geschehen sei, sei er weggegangen. Das sei "irgendwann im Juli" gewesen. Auch vor dem Asylgerichtshof gab er an, dann nach Lagos gegangen zu sein. Als er jedoch gefragt wurde, wann er Lagos verlassen hätte, meinte er, dies sei im Juni gewesen (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).
Als der Beschwerdeführer beim Priester in Benin City gewesen sei, habe dieser die Polizei angerufen. Diese habe dann im Haus des Beschwerdeführers Untersuchungen durchgeführt (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer nicht mehr angegeben, was die Polizei gemacht habe, nach der Priester sie angerufen habe (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).
Auch dass er von einer Nachbarin erfahren habe, dass die Leute zurückgekommen seien und nach ihm gesucht hätten - wie er dies noch vor dem Bundesasylamt behauptete - sprach der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nicht mehr.
Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, nie Mitglied einer Partei gewesen zu sein (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete er jedoch, seit seinem 18. Lebensjahr Mitglied der PDP gewesen zu sein (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer trotz seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der PDP keine näheren Angaben zu dieser Partei machen. So konnte er weder den Vorsitzenden noch die Gründer der Partei nennen. Auch die Adresse der Parteizentrale in Benin City konnte er nicht angeben. Er behauptete zwar, dass sie einmal in der Old Lagos Road gewesen sei, konnte aber nicht angeben, wann dies gewesen wäre. Auch das Parteilogo konnte der Beschwerdeführer nicht nennen (siehe Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2010).
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den im Rahmen des Parteiengehörs versendeten Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Er meinte nur, dass dies alles Lügen seien, konnte dies aber nicht durch entsprechende Berichte belegen.
Hinsichtlich seiner Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, sein Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, ist anzumerken, dass selbst wenn das Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein sollte, dieser Mangel jedenfalls im Berufungsverfahren (hier Beschwerdeverfahren) durch die mit der Berufung (hier Beschwerde) gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 62a und E 63 zu § 37 AVG).Hinsichtlich seiner Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, sein Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, ist anzumerken, dass selbst wenn das Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein sollte, dieser Mangel jedenfalls im Berufungsverfahren (hier Beschwerdeverfahren) durch die mit der Berufung (hier Beschwerde) gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert ist (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 62a und E 63 zu Paragraph 37, AVG).
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall ist eine Senatsentscheidung zu fällen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 16.07.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 16.07.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und Herzrasen.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und Herzrasen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Nigeria dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Nigeria dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (wie im vorliegenden Fall vom Rechtsvertreter ins Treffen geführt) "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Voraussetzungen zur Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen in Nigeria gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat auch die Behandelbarkeit seines Krankheitsbildes in Nigeria nicht in Abrede gestellt. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er sich die Behandlung aus Kostengründen nicht leisten könnte. Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden können, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgegangen werden kann.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Voraussetzungen zur Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen in Nigeria gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat auch die Behandelbarkeit seines Krankheitsbildes in Nigeria nicht in Abrede gestellt. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er sich die Behandlung aus Kostengründen nicht leisten könnte. Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden können, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgegangen werden kann.
Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet wurde dem Asylgerichtshof weder durch ihn persönlich, noch durch seinen Rechtsvertreter nachgewiesen.
Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der junge, arbeitsfähige - etwas Abweichendes ist dem Asylgerichtshof nicht nachgewiesen worden - Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtlose Situation geraten könnte. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er eine Wohnmöglichkeit bei seinen engsten Familienmitgliedern in seinem Heimatland finden wird. Gegenteiliges wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,
1. wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
d) der Grad der Integration
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei der hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Der Strafregisterauskunft ist keine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Gericht zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Beschwerdeführer ist auch im Besitz eines Aufenthaltstitels (als Angehöriger eines EWR-Bürgers) für Österreich.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und das diesbezüglich jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009 (Zl. U 957/09-8) verwiesen, in dem zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt wurde:
Gemäß Art. 2 Z 2 der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.
Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch den Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.
Im vorliegenden Fall kann nach Berücksichtigung aller Fakten folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt wären.
In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt III des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch drei des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Aufenthaltsrecht, Ehe, EMRK, EU-Bürger, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
08.02.2012