Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E2 261.416-0/2008-15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, Zl. 03 38.264-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, Zl. 03 38.264-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 17.12.2003 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern, K. B. (ho. GZ E2 261.418), zum Einreisezeitpunkt 8 Jahre alt, und K. N. (ho. GZ E2 261.420), zum Einreisezeitpunkt 3 Jahre alt, unter Angaben einer falschen Identität per Flugzeug aus Warschau kommend illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Sie gab bei der Erstbefragung am 18.12.2003 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie sei vor ca. 18 Tagen mit ihren Kindern und einer Cousine mit dem Bus von ihrem Heimatdorf E. nach Istanbul gefahren und danach mit einem LKW nach Warschau gelangt. Vorn dort seien sie mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Sie habe ihre Heimat verlassen müssen, da ihr Ehegatte von den Soldaten umgebracht worden sei. Sie hätte niemanden gehabt, der sich um ihre Kinder sorgt. Außerdem seien sie und ihre Kinder krank und sie könnten sich keinen Arzt leisten. Die Soldaten hätten ihr und den Kindern keine Ruhe gelassen.
Für ihre beiden Kinder stellte die BF als gesetzliche Vertreterin Asylerstreckungsanträge.
2. Am 30.12.2003 wurde das Asylverfahren der BF und ihrer Kinder gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk eingestellt.2. Am 30.12.2003 wurde das Asylverfahren der BF und ihrer Kinder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 mit Aktenvermerk eingestellt.
3. Am 17.01.2005 wurde die BF mit ihren beiden Kindern gemäß der Dublin-Verordnung aus Großbritannien nach Österreich überstellt. Am 10.05.2005 wurde die BF beim Bundesasylamt asylbehördlich angehört. Sie gab an, nach der erstmaligen Einreise nach Österreich sei sie wieder in die Türkei zurückgekehrt, ohne jedoch ganz nach Hause gekommen zu sein. Vielmehr sei sie in Istanbul in einem vom Schlepper zur Verfügung gestellten Quartier verblieben und von dort ca. 1 Monat später mit Hilfe von Schleppern nach Großbritannien wiederum ausgereist. Im Februar 2004 sei sie in London gewesen. Sie habe zu ihrem Mann wollen, der sich bereits seit 05.05.2001 in Großbritannien aufgehalten und dort um Asyl angesucht hätte.
Ihr Ehegatte sei bereits in der Türkei 6 Jahre lang auf der Flucht gewesen. Er werde von den türkischen Behörden verfolgt, weil er für seinen Cousin, der ein Vorsitzender der HADEP gewesen sei, eine Grabrede gegen die Regierung gehalten habe. Während ihr Ehegatte auf der Flucht war, sei auch sie immer wieder von der "Jandarma" belästigt und nach seinem Aufenthalt gefragt worden. Sie selbst sei Ende 2003 von Polizisten verhaftet worden, da sie auf einer Versammlung anwesend gewesen sei, bei der eine Unterschriftenaktion gegen die Verhaftung Öcalans durchgeführt wurde. Man habe sie wegen dieser Unterschriftenaktion, bei der sie selbst gar nicht unterschrieben hatte, befragt und sie sei 6 Tage lang festgehalten worden. Schließlich habe man ihr vorgeworfen, die PKK zu unterstützen, was aber in keiner Weise den Tatsachen entspreche. Die Entlassung aus der Haft sei unter der Bedingung erfolgt, dass sie sich binnen einer Frist melden müsse, da man sonst ihre Kinder umbringen werde. Sie habe sich jedoch nicht bei der Polizei gemeldet, sondern sie sei während der Frist geflüchtet. Die BF führte auch an, dass sie in den Jahren 1992 bis 1996 Mitglied bei der HADEP gewesen sei und am 20.12.2000 an einem Hungerstreik, der wegen politischer Gefangener stattgefunden hat, teilgenommen habe. Bei Misshandlungen durch die "Jandarma" im Jahr 1995 sei ihr das Handgelenk gebrochen worden und ihre Tocher zu Boden gefallen, die einen Nasenbeinbruch erlitten hätte.
Sie habe erst 8 oder 9 Monate, nachdem ihr Ehegatte ausgereist ist, von seiner Flucht ins Ausland erfahren bzw. dass er sich in London aufhält.
Für die Kinder machte die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend.
4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.05.2005 den Asylantrag der BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen (Spruchteil I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil II.) und die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.05.2005 den Asylantrag der BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die Asylerstreckungsanträge der Kinder der BF wurden mit Bescheiden gleichen Datums gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG idgF abgewiesen.Die Asylerstreckungsanträge der Kinder der BF wurden mit Bescheiden gleichen Datums gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG idgF abgewiesen.
Die BF wurde vom Bundesasylamt als persönlich nicht glaubwürdig erachtet. Es sei daher nicht von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen, weshalb kein Asyl zu gewähren sei.
Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt. Durch die Ausweisung werde nicht in das Recht auf Führung eines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen, da ein solches nicht bestehe. Die durch die Ausweisung mögliche Einschränkung des Rechts auf Führung eines Privatlebens sei gerechtfertigt.Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt. Durch die Ausweisung werde nicht in das Recht auf Führung eines Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen, da ein solches nicht bestehe. Die durch die Ausweisung mögliche Einschränkung des Rechts auf Führung eines Privatlebens sei gerechtfertigt.
5. Gegen sämtliche Bescheide wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. In der Beschwerdeschrift ist ausgeführt, dass die von der BF angeführte Meldepflicht nachvollziehbar sei, da man nach dem Aufenthalt des Ehegatten der Bf geforscht habe. Die BF habe zwar keine Angaben über die inhaltliche Tätigkeit oder Entstehung der HADEP-Partei machen können, jedoch über grundlegende Sachen Bescheid gewusst. Der Ehegatte und die ganze Familie seien Mitglieder der HADEP gewesen. Es sei auch eine Kopie des Haftbefehles gegen den Ehegatten der BF vorgelegt worden. Auf die vorgelegten Beweise sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Dass der Cousin des Ehegatten der BF als Vorsitzender der HADEP in E. gefoltert und ermordet worden war, sei durch Vorlage von Internet-Ausdrucken belegt und es sei aufgrund seiner Position als Parteivorsitzender nahe liegend, dass alle Mitglieder der Familie bei der HADEP sind, was als Grund für eine Verfolgung ausreichend sei. Die belangte Behörde sei darauf nicht eingegangen. Außerdem sei ein weiterer Cousin des Mannes in England als Flüchtling anerkannt worden. Der Vorwurf an die BF, wegen Verschleierung ihres Reiseweges nicht glaubwürdig zu sein, sei ungerechtfertigt, da die BF keine Kenntnis vom Land Österreich gehabt habe und sie sich einer Schlepperorganisation anvertraut hatte. Es hätte ihr keinerlei Vorteile gebracht, den Reiseweg zu verschleiern. Die Vermutung, sie sei deshalb nicht glaubwürdig, sei nicht nachvollziebar. Die belangte Behörde habe außerdem nur mit standardisierten Ausführungen die Unglaubwürdigkeit unterstellt. Die BF leide an schweren psychischen Problemen und sie habe große Schwierigkeiten, Vorfälle in chronologischer Reihenfolge zu bringen, leide an Vergesslichkeit und verdränge schlimme Ereignisse. Sie habe schon Schwierigkeiten, auf die Frage nach dem Geburtsdatum ihrer Kinder spontan zu antworten; die Tochter müsse sie ständig an Termine erinnern. Eine Anzeige an die Behörden sei der BF nicht zumutbar gewesen, da sie von diesen Behörden verfolgt worden sei. Die BF habe bei ihrer Ankunft in Schwechat Angst gehabt und sie sei auf eine Situation, sich in einem ihr nicht bekannten Land zu befinden, nicht vorbereitet gewesen, zumal die Reise von einer Schlepperorganisation organisiert worden war. Deshalb habe sie damals eine Geschichte erfunden. Dieses Verhalten sei allgemein verständlich und der Vorwurf, sie habe sich im Kernbereich ihres Vorbringens widersprochen, nicht gerechtfertigt. Es könne nicht jedem Flüchtling, der mit Hilfe von Schleppern sein Land verlässt, vorgeworfen werden, dass er nicht nur für die Ausreise sondern auch für eine asylrelevante Geschichte bezahlt. Die belangte Behörde habe sich nicht genau genug mit der Vorgeschichte und deren Familie auseinandergesetzt.
Mit der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme sollte darauf hingewiesen werden, dass sich die BF in einem schlechten psychischen Zustand befindet und Angst vor der Vernehmung hatte. Diese sei von der belangten Behörde nicht beachtet worden. Die BF habe sich nicht wegen des bevorstehenden Einvernahmetermins in psychotherapeutische Behandlung begeben. Es stünde der Behörde nicht zu, darüber zu urteilen, ob eine psychologische Betreuung auch noch Jahre nach eine traumatischen Erlebnis sinnvoll ist. Dies solle den Experten überlassen werden. Das von der belangten Behörde angeführte Zitat aus der europäischen Menschenrechtskonvention, das sich auf das Recht eines Staates beruft, bei Verdacht auf Straftaten zu ermitteln und dabei auch die erhebliche Gefährdung durch Extremisten und Separatisten oder Straftäter zu berücksichtigen, sei abzulehnen. Der BF sei nicht die Gelegenheit geboten worden, zunächst eine zusammenhängende Erzählung vorzubringen. Dies widerspreche einer fairen Einvernahme, habe die BF verunsichert und sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Der Rechtsvertreterin sei verweigert worden, Fragen zu stellen, deshalb sei auch die Unterschrift verweigert worden. Die BF habe am Ende der Verhandlung eindeutig darauf hingewiesen, dass nicht alles protokolliert worden sei, was sie gesagt hätte. Darauf sei nicht eingegangen worden.
5. Der Asylgerichtshof hat am 26.09.2011 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die BF samt Kinder und Ehegatten, einen Vertreter des Bundesasylamtes und einen Dolmetscher für die türkische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines seiner Vertreter an der Beschwerdeverhandlung.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhobern durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakten sämtlicher Familienmitglieder und Berücksichtigung der Angaben der BF vor dem Bundesasylamt sowie der von ihr vorgelegten Beweismittel, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeschrift sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungs- und Beweismittel sowie durch persönliche Anhörung der BF in mündlicher Verhandlung. In der Beschwerdeverhandlung wurden zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage folgende Quellen herangezogen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011 und 11.04.2010.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, August 2010
Bundesamt für Migration in der Schweiz (MILA Migrations- und Länderanalysen), Bericht über die sogenannte Reflexverfolgung in der Türkei nach einer Dienstreise vom 05.-14.04.2006
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Sie besuchte in den Jahren 1976 bis 1984 die Volks- und Hauptschule in ihrem Heimatort sowie danach eine allgemein bildende höhere Schule bis 1988. Die BF spricht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Vor der Ausreise lebte die BF in ihrem Heimatort bei ihren Eltern. Seit 1992 ist sie mit dem ebenfalls nunmehr in Österreich aufhältigen und in einem Asyl-Beschwerdeverfahren (ho GZ E2 401.981) befindlichen K. S. verheiratet und Mutter zweier gemeinsamer Kinder, die nunmehr 16 und 11 Jahre alt sind. Ihr Ehegatte hat die Türkei bereits im Mai 2001 verlassen und ist illegal nach Großbritannien gereist, wo er einen Asylantrag stellte.
Am 17.12.2003 reiste die BF mit ihren beiden Kindern per Flugzeug illegal nach Österreich ein und stellte am 18.12.2003 den gegenständlichen Asylantrag. Für ihre beiden Kinder stellte sie Asylerstreckungsanträge. Nach Stellung des Asylantrages bzw. der Asylerstreckungsanträge reiste die BF mit ihren Kindern von Schleppern unterstützt illegal nach Großbritannien, da ihr Ziel war, zu ihrem dort als Asylwerber aufhältigen Ehegatten zu gelangen. Von dort wurde die BF mit den Kindern am 17.01.2005 gemäß der Dublin-Verordnung jedoch wieder nach Österreich überstellt.
Der Ehegatte der BF reiste am 02.03.2008 aus Großbritannien kommend - ohne das dort von ihm angestrengte Asylverfahren abzuwarten - illegal nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder werden unter einem geführt.
2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in der Türkei von staatlichen Organen oder Behörden bzw. von Privaten asylrelevant verfolgt wurde. Eine asylrelevante Gefährdung der BF für den Fall der Rückkehr ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Die BF ist im Falle der Rückkehr aber auch nicht einem realen Risiko ("real Risk") unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt. Eine Gefährdung der körperlichen Integrität oder des Lebens der BF als Zivilperson durch willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
2.3. Zum Herkunftsland werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines
Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Politische Opposition
Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer polarisierender Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben. Das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert, die Bedeutung des nach wie vor mächtigen Militärs ist graduell zurückgegangen. Es liegen jedoch weiterhin Hin- weise vor, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien in Strafverfahren nicht immer konsequent eingehalten werden.
Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten und in den Ballungszentren des Landes zu verzeichnen. Die Politik der sogenannten "Demokratischen Öffnung" wurde mit Blick auf die anstehenden Wahlen im Juni 2011 vorerst eingefroren. Die PKK hat Ende Februar eine im vergangenen Herbst verkündete Waffenruhe bis zu den Wahlen im Juni aufgekündigt.
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Meinungs- und die Pressefreiheit werden nach wie vor aufgrund verschiedener, teils un- klarer Rechtsbestimmungen, erstinstanzlicher Nichtbeachtung der Rechtsprechung des EGMR und u. a. auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung beeinträchtigt. Die vielfältige Presselandschaft berichtet nach Einflussnahme der Regierung wenig regierungskritisch. Im März 2011 kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten. Ehemalige Tabu-Themen (Kur- den, Armenien, Militär) können dagegen offener diskutiert werden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. So können unter bestimmten Umständen Sicherheitskräfte bei dem Gespräch zwischen dem Verdächtigen und seinem Anwalt anwesend sein.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.
Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldig- ten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Folter
Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshand- lung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshand- lung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden. Über den Umfang inoffizieller Freiheitsbeschränkungen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil in Verbindung mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Ingewahrsamnahme liegen keine zuverlässigen Informationen vor.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2010 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden bis Ende November 2010 wurden insgesamt 161 (2009: 252, 2008: 269) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Ein Beispiel war im Jahr 2008 der Tod des Linksaktivisten Engin Ceber, der erwiesenermaßen im Typ-F-Gefängnis von Sincan (für Häftlinge, die wegen Terror oder organisierten Verbrechens inhaftiert sind, vgl. Abschnitt III. 4.), vermutlich aber auch von Jandarma-Kräften unmenschlich behandelt wurde und laut gerichtsmedizinischer Untersuchung an den Folgen seiner Verletzungen gestorben ist. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Druck wie Anschreien und Beleidigungen. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Ein Beispiel war im Jahr 2008 der Tod des Linksaktivisten Engin Ceber, der erwiesenermaßen im Typ-F-Gefängnis von Sincan (für Häftlinge, die wegen Terror oder organisierten Verbrechens inhaftiert sind, vergleiche Abschnitt römisch drei. 4.), vermutlich aber auch von Jandarma-Kräften unmenschlich behandelt wurde und laut gerichtsmedizinischer Untersuchung an den Folgen seiner Verletzungen gestorben ist. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.
Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom November 2010 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährde- ten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter). Grundsätzlich beträgt der Strafrahmen für Folter und unmenschliche Behandlung bis zu 12 Jahre; Freiheitsstrafen können in diesen Fällen nicht mehr in Geldstrafen umgewandelt werden.Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom November 2010 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährde- ten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Artikel 256, "Exzessive Gewaltausübung", Artikel 86, "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Artikel 94, bzw. 95 (Folter). Grundsätzlich beträgt der Strafrahmen für Folter und unmenschliche Behandlung bis zu 12 Jahre; Freiheitsstrafen können in diesen Fällen nicht mehr in Geldstrafen umgewandelt werden.
Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft an- wesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer be- richtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Nach Angaben von Menschenrechts- Organisationen und NROs, die sich um Gefängnisinsassen kümmern, ist bei medizinischen Gutachten die Qualität mitunter beeinträchtigt. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengut- achten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.
Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei vollständig abgeschafft.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben wer- den).
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde in- des durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi- Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-inter- ne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Grundversorgung In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Grundversorgung In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlas¿ma ve Dayanis¿ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe einer neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die An- zahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet. Die Qualitätsunterschiede haben sich in den einzelnen Regionen und zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Ärzten ganz erheblich reduziert.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das Gesundheitsministerium hat ein zentrales Terminvergabesystem für die staatlichen Krankenhäuser eingeführt.
Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu ein- geführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Sag?lik Ocag?i) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Ge- setz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließ- lich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yes¿il Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.
In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozial- versichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2011 netto 630,-
TL - ca. 315,- ¿) verfügt. Die ca. zwölf Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels elektronischer Speicherung, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung.
Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.
Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. I., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. I. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. I. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. I. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.Die rechtsstaatskonforme Behandlung zeigt sich zum Beispiel im Fall des M. römisch eins., der am 19.09.2007 auf Grund eines Auslieferungsersuchens aus Deutschland in die Türkei überstellt wurde. Der Genannte wurde nach Einreise in die Türkei in die 2. geschlossene Hochsicherheitsstrafanstalt von Ankara (Typ F) eingeliefert. Am 30.09.2007 wurde er in die Hochsicherheitsstrafanstalt (Typ D) nach Diyarbakir verlegt. M. römisch eins. war gem. Artikel 125 des tStGB a. F. (Separatismus) angeklagt. Bei der fünften Verhandlung beim 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir am 05.06.2008 wurde M. römisch eins. freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung und somit der Schuldvorwurf nicht bewiesen werden konnte. Die Freilassung erfolgte am gleichen Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Angeklagten übernommen hatte, war M. römisch eins. während seiner Haft weder psychischen noch physischen Beeinträchtigungen durch staatliche Organe ausgesetzt.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern ge- löscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführun- gen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahn- dungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Familien- und sonstigen Verhältnisse gründen sich auf den im Verfahren vorgelegten türkischen Personalausweis (Nüfus), den Auszug aus dem türkischen Ehebuch, dem Familienregisterauszug und auf die damit übereinstimmenden Angaben der BF, die über die erforderlichen Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
3.2. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf den Großteil des Vorbringens keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihr asylbezogenes Vorbringen entspricht aus nachfolgend angeführten Gründen nicht den Tatsachen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die BF mit ihren Kindern schon zu Beginn des Asylverfahrens eine falsche Identität benutzte und einen erfundenen Sachverhalt als Begründung für die Antragstellung geltend gemacht hatte. So behauptete sie in der Erstbefragung völlig wahrheitswidrig, ihr Mann sei umgebracht worden und niemand hätte sich um sie gesorgt. Die Kinder seien krank gewesen und sie hätte sich keinen Arzt leisten können. Weiters hätten die türkischen Soldaten ihr und den Kindern keine Ruhe gelassen. Zu diesem Zeitpunkt wusste die BF jedoch bereits, dass sich ihr Ehegatte in London aufhält (vergl. dazu AS 183: Frage: "Warum sind sie nicht gemeinsam mit ihrem Mann geflüchtet? - Mein {Mann} war auf der Flucht. Er hat mir nicht gesagt, dass er aus der Türkei ausreist. Ich habe erst von einem Cousin erfahren, dass sich mein Mann in London aufhält" Frage: "Wann haben Sie das erfahren? - Nach acht oder oder Monaten, nachdem mein Mann ausgereist ist"). Nach Rücküberstellung aus Großbritannien räumte sie schließlich ein, dass sie nach Großbritannien wollte, weil sich ihr Ehegatte dort bereits seit 05.05.2001 aufgehalten und um Asyl angesucht hatte (VS S 13). Als sie in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurde, über die Festnahmen ihres Ehegatten detaillierter zu berichten, gab sie an:
"Nach dieser 6-tägigen Festnahme ist er nach Hause gekommen. Er sagte, er könne nicht mehr hier bleiben und ist dann weggezogen. Wie oft er festgenommen wurde, weiß ich nicht." Dies bemerkte sie, obwohl sie kurz davor angab, er sei nach dieser 6-tägigen Anhaltung noch ungefähr 3 - 4 Mal festgenommen worden. Insofern ergibt sich ein sehr uneinheitliches Bild von den Geschehnissen, so dass angenommen werden muss, die BF hat ihre Angaben mit ihrem Ehegatten abgesprochen, jedoch nicht selbst erlebt und im Detail nicht so gut vorbereitet, dass sie eine stringente und überzeugende Darstellung bieten hätte können. Sie räumte in der Folge dann auch ein, dass sie bei den anderen Festnahmen nicht dabei gewesen wäre. Auf die Frage, woher sie die dann die Informationen (über nachfolgende Festnahmen) gehabt habe, gab sie nur eine sehr vage Anwort: "Wenn mein Mann für ein paar Stunden nach Hause gekommen ist, erzählte er mir, dass er große Angst habe, erwischt zu werden. Er erzählte nicht viel, damit ich keine Angst bekomme. Er sagte mir, dass er mitgenommen wurde."
Dies widerspricht wiederum der Darstellung, dass ihr Ehegatte 6 Jahre lang versteckt gelebt hätte.
Die BF bezeichnete sich im erstinstanzlichen Verfahren als politisch aktiv (AS 183) und als Mitglied (Sympathisantin) der HADEP, konnte aber keinerlei Angaben zu Aufbau, Zielen, Struktur, Arbeitsweisen o. ä. der HADEP machen. Sie meinte dazu, dass sie sehr vergesslich geworden sei. Sie sei auch misshandelt und bedroht worden und könne dazu überhaupt keine Angaben machen. Sie wüsste über die HADEP überhaupt nichts mehr (AS 185).
Auch wenn der BF im Beschwerdeverfahren durch eine Psychologin eine chronische Belastungsreaktion mit ängstlich-agitierter, depressiver Symptomatik vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-IV: 309.81) diagnostiziert wurde, ist eine derart spezifische und isolierte Erinnerungslücke vor allem in Anbetracht des sonst guten Erinnerungsvermögens der BF keineswegs nachvollziehbar. Zum einen wurde mangelndes Erinnerungsvermögen von der Psychologin gar nicht festgestellt, zum anderen wurde sie nach objektivem Wissen über die HADEP befragt und nicht nach allfälligen Erlebnissen im Zusammenhang mit Folter oder unmenschlicher Behandlung bei den angegebenen Festnahmen. Es ist überdies die angegebene Festnahme ihrer eigenen Person im Jahr 2003 nicht glaubhaft. Dagegen spricht schon die Zurückziehung ihres Asylantrages in Großbritannien mit der Erklärung, dass sie ihren Antrag (und den ihrer Kinder) auf die Angehörigeneigenschaft zu Ihrem Ehegatten beschränken möchte, wie sich aus den von der BF selbst beigeschaffenen Unterlagen ergibt (Beilage 4 zur Berufungsergänzung, OZ 1). Weiters schilderte die BF die Umstände der Teilnahme an der Unterschriftenaktion im Jahr 2003, die einer unmittelbaren Festnahme und 6-tägigen Anhaltung durch die Polizei bzw. Gendarmerie vorausgegangen sein soll, beide Male (erstinstanzliche Befragung, Beschwerdeverhandlung) unterschiedlich.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie angegeben, dass sie an dieser Unterschriftenaktion zufällig vorbeigekommen war (AS 191), sie habe dort nichts weiter getan (AS 181) und sie habe auch nichts unterschrieben (AS 183). In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, Unterschriften gesammelt, Personen direkt angesprochen (kontaktiert) und um Unterstützung mit ihrer Unterschrift ersucht zu haben. Es sei um die Haftbedingungen für Abdullah Öcalan gegangen. Die Beschreibungen ihres Engagements bei dieser Aktion weichen inhaltlich völlig voneinander ab. Es kann ihr somit nicht gefolgt werden bzw. muss neuerlich angenommen werden, dass die BF das Geschehen nicht selbst erlebt hat, da sich ansonsten eine solche Beschreibung im Wesentlichen decken müsste.
Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass der Familie der BF und auch jener ihres Ehegatten bzw. einzelnen ihrer Verwandten eine Nähe zu pro-kurdischen Aktionen, möglicherweise auch fallweise öffentlich bekundete Meinungsäußerung, die politische Vertretung kurdischer Interessen in der Partei HADEP durch einen Parteivorsitzenden nicht abgesprochen wird. Nach Beurteilung der vorhandenen Beweismittel und vor allem der Angaben der BF gelangt der Asylgerichtshof jedoch zu der Überzeugung, dass die BF versucht, zu einem tatsächlichen Geschehen, von dem eine Person mit gleichem Familiennamen betroffen war (ob tatsächlich eine mehr oder weniger entfernte Verwandtschaft besteht, mag dahingestellt bleiben) einen konstruierten Sachverhalt hinzuzufügen, den sie nicht selbst erlebt hat und damit den Asylantrag begründen möchte. Damit wird sie persönlich unglaubwürdig und das Vorbringen kann nicht als glaubhaft beurteilt werden.
3.3. Die Feststellungen zur Situation der Türkei gründen sich auf das vom Asylgerichtshof herangezogene und dem BF in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachte Berichtsmaterial. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität der darin enthaltenen Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
4.3. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.3. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.4. Die BF hat - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder - für den Fall der Rückkehr - ausgesetzt sein wird. Die Angaben der BF waren daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung war nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).4.4. Die BF hat - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war oder - für den Fall der Rückkehr - ausgesetzt sein wird. Die Angaben der BF waren daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung war nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
4.5. Der BF droht auch keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358), sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Solche konnte die BF im gegenständlichen Fall jedoch nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus kann auch den mit der BF in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass im Herkunftsstaat der BF alleine aufgrund der ethnischen Abstammung keine asylrelevante Verfolgung stattfindet.
Nach den obigen Ausführungen scheidet die Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus.
Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz:Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz:
4.6. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gem. Abs. 2 leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.4.6. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Absatz eins, ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gem. Absatz 2, leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Demnach ist die Verweisung des § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 auf § 57 Fremdengesetz nunmehr auf § 50 Fremdenpolizeigesetz zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 Fremdengesetz und § 50 Fremdenpolizeigesetz) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Fremdengesetz bezieht, lässt sich auch auf § 50 Fremdenpolizeigesetz übertragen.Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 auf Paragraph 57, Fremdengesetz nunmehr auf Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, Fremdengesetz und Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Fremdengesetz bezieht, lässt sich auch auf Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz übertragen.
Gem. § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gem. Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gem. Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
4.7. Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 1 und 2 Fremdengesetz) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Fremdengesetz) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).4.7. Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des Paragraph 50, Absatz 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals Paragraph 57, Absatz 1 und 2 Fremdengesetz) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu Paragraph 8, Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz (vormals Paragraph 57, Fremdengesetz) ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
4.8. Wie bereits ausgeführt, bestehen einerseits mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens aber andererseits auch aus rechtlichen Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 2 Fremdengesetz) vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat4.8. Wie bereits ausgeführt, bestehen einerseits mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens aber andererseits auch aus rechtlichen Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals Paragraph 57, Absatz 2 Fremdengesetz) vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat
Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
4.9. Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Die BF hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Die BF legte in der Beschwerdeverhandlung mehrere medizinische Befunde vor, die von verschiedenen Arztbesuchen und Behandlungen der letzten Jahre stammen. Konkret ergeben sich aus den Befunden nachfolgend aufgelistete Diagnosen:
Befund vom 20.04.2010: Mamosonographie, Untersuchungsindikation: BI RAD 3 Befund im November 2009 (BI RAD 3 bedeutete: wahrscheinlich gutartig, unklar, Kontrolle empfohlen, Malignomwahrscheinlichkeit <= 2%; Quelle: Brustkrebslexikon,
http://www.brustkrebs-info.de/brustkrebs-lexikon/lexikon.php?buchstabe=b#Autor,
Zugriff: 15.12.2011), Ergebnis der Untersuchung: Verglichen zur Voruntersuchung keine nennenswerte Befundänderung.
Gynäkologischer Befund vom 03.04.2007: Diagnose: Z.n. LLETZ Konisation 2005 (=Eingriff zur Entnahme von Gewebe im Bereich des äußeren Muttermundes) - histologisch CIN I wahrscheinlich in sano (CIN I ist die leichteste Form der Zellveränderungen, die sich meist von selbst zurückbildet, Quelle:Gynäkologischer Befund vom 03.04.2007: Diagnose: Z.n. LLETZ Konisation 2005 (=Eingriff zur Entnahme von Gewebe im Bereich des äußeren Muttermundes) - histologisch CIN römisch eins wahrscheinlich in sano (CIN römisch eins ist die leichteste Form der Zellveränderungen, die sich meist von selbst zurückbildet, Quelle:
http://www.dysplasie.at/seiten/fachbegriffe.html, Zugriff:
15.12.2011)
Befund vom 17.02.2006; Diagnosen: Cephalea, DD psychogene Komponente, DD Spannungskopfschmerz, neurologisch derzeit kein Herdhinweis; Cervikalsyndrom, mit cervikogener Kopfschmerzkomponente
Befund der XXXX vom 15.01.2009: Diagnose: Cont. mult. (nach Verkehrsunfall)Befund der römisch 40 vom 15.01.2009: Diagnose: Cont. mult. (nach Verkehrsunfall)
Befund eines Facharztes für Urologie vom 10.11.2008: Diagnose:
Mikrohämaturie (Blut im Urin), Therapievorschlag: Dzt. keine Indikation für weitere Diagnostik oder Therapie
Psychologische Stellungnahme vom 26.02.2008 (vollständig vorgelegt in englischer Sprache, Teilbefund in deutscher Sprache):
Posttraumatic stress-disorder (DSM-IV: 309.81)
Es liegt keine einziger zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung aktueller Befund vor. Die BF bezeichnete ihren physischen und psychischen Zustand zu Beginn der Beschwerdeverhandlung als gut. Probleme habe sie nur, wenn sie unter Druck gerät, dann würde sie vergesslich werden. Derzeit sei sie noch in Behandlung.
Zusammengefasst kann aus den Befunden und den Angaben der BF nicht geschlossen werden, dass sie derzeit unter gravierenden, lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur leidet. Zum einen ergeben sich schon aus den vorgelegten Befunden keine solchen Hinweise. Zum andern hat die BF keinen aktuellen Befund vorgelegt; der letzte der vorgelegten Befunde geht auf das Jahr 2010 zurück. Schließlich ist vor dem Hintergrund der Länderberichte festzustellen, dass eine Gesundheitsversorgung in der Türkei - insbesondere auch im Bereich psychischer Erkrankungen - vorhanden und für die BF durch Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems zugänglich ist.
Außerdem befinden sich nach wie vor Familienangehörige der BF in der Türkei, die sie im Falle der Rückkehr unterstützen können.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides:Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides:
4.10. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.10. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Absatz 2, lit. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.11. Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).4.11. Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.4.1997, 10 ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann geschützt, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann geschützt, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten vorliegen.
4.12. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurden - bedingt durch die unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkte - vom Bundesasylamt hinsichtlich der minderjährigen Kinder der BF (ho. GZ E2 261.420 und E2 261.418) keine Ausweisungsentscheidungen getroffen, sondern deren Asylerstreckungsanträge vom 18.12.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idgF in einem einzigen Spruchpunkt abgewiesen.4.12. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurden - bedingt durch die unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkte - vom Bundesasylamt hinsichtlich der minderjährigen Kinder der BF (ho. GZ E2 261.420 und E2 261.418) keine Ausweisungsentscheidungen getroffen, sondern deren Asylerstreckungsanträge vom 18.12.2003 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF in einem einzigen Spruchpunkt abgewiesen.
Wiese der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall die Beschwerde der BF auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ab, mit dem die Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat verfügt wurde, so ergäbe sich die Konstellation, dass mit Rechtskraft dieser Entscheidung für die BF eine Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes geschaffen würde und diese von der Sicherheitsbehörde auch grundsätzlich vollstreckt werden könnte. Mit heutigem Tage werden zwar auch die Asylverfahren der minderjährigen Kinder der BF rechtskräftig negativ entschieden, jedoch besteht für diese - ungeachtet dessen, dass sie über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen - keine gesetzlich auferlegte und vollstreckbare Verpflichtung (zB. Ausweisung, Aufenthaltsverbot) zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes. Ein derartiger vollstreckbarer Titel müsste erst durch die Fremdenpolizei geschaffen werden.Wiese der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall die Beschwerde der BF auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ab, mit dem die Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat verfügt wurde, so ergäbe sich die Konstellation, dass mit Rechtskraft dieser Entscheidung für die BF eine Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes geschaffen würde und diese von der Sicherheitsbehörde auch grundsätzlich vollstreckt werden könnte. Mit heutigem Tage werden zwar auch die Asylverfahren der minderjährigen Kinder der BF rechtskräftig negativ entschieden, jedoch besteht für diese - ungeachtet dessen, dass sie über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen - keine gesetzlich auferlegte und vollstreckbare Verpflichtung (zB. Ausweisung, Aufenthaltsverbot) zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes. Ein derartiger vollstreckbarer Titel müsste erst durch die Fremdenpolizei geschaffen werden.
Es erschiene daher grundsätzlich möglich, dass es auf Grund der für die BF bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung zu einer Trennung der BF von ihren minderjährigen Kindern kommen könnte, was aber gem. Art 8 Abs 2 EMRK einer Rechtfertigung durch öffentliche Interessen bedürfte. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen öffentlichen Interessen ersichtlich, die es notwendig und verhältnismäßig machen würden, die Familie zum gegenständlichen Zeitpunkt zu trennen (vgl. zB. VwGH 16.1.2008, 2007/19/0851). Es war daher der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt III. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Es erschiene daher grundsätzlich möglich, dass es auf Grund der für die BF bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung zu einer Trennung der BF von ihren minderjährigen Kindern kommen könnte, was aber gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK einer Rechtfertigung durch öffentliche Interessen bedürfte. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen öffentlichen Interessen ersichtlich, die es notwendig und verhältnismäßig machen würden, die Familie zum gegenständlichen Zeitpunkt zu trennen vergleiche zB. VwGH 16.1.2008, 2007/19/0851). Es war daher der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Familieneinheit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
18.01.2012