TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/20 D6 419034-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D6 419034-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2011, Zl. 11 02.100-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2011, Zl. 11 02.100-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D10 255516-1/2009 und der Beschwerdeführerin zu D10 255521-1/2009. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 3.3.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe. Vielmehr beziehe sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers.römisch eins. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D10 255516-1/2009 und der Beschwerdeführerin zu D10 255521-1/2009. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 3.3.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe. Vielmehr beziehe sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers.

1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.4.2011 brachte die Mutter als gesetzliche Vertreterin insbesondere vor, der minderjährige Beschwerdeführer sei gesund und habe "keine eigenen Gründe".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.4.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erklärte jedoch die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 vorübergehend für unzulässig (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung bedürfe. Die von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.4.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte jedoch die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 vorübergehend für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung bedürfe. Die von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig.

Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe dargetan, sondern sich auf das Vorbringen der Eltern bezogen habe. Da dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation jedoch keine Verfolgung drohe und er über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, sei davon auszugehen, dass ihm auch keine die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigenden Gefahren drohen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers in keiner Weise glaubhaft gemacht habe. Da auch sonst nichts auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeute, sei der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Zumal auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Zuerkennung eines derartigen Status aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung erwog das Bundesasylamt unter Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, dass eine lediglich den minderjährigen Beschwerdeführer betreffende Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen. Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens werde es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Bezugsperson unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers erfolge daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers in keiner Weise glaubhaft gemacht habe. Da auch sonst nichts auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeute, sei der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Zumal auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Zuerkennung eines derartigen Status aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung erwog das Bundesasylamt unter Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, dass eine lediglich den minderjährigen Beschwerdeführer betreffende Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen. Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens werde es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Bezugsperson unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Artikel 8, EMRK zu prüfen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers erfolge daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend sei.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer gesund sei und keine dauerhafte ärztliche Behandlung benötige, zwar dahingehend zutreffe, dass kein pathologisches Krankheitsbild vorliege und keine akuten Beschwerden zu bekämpfen seien. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer um einen Säugling im Alter von zwei Monaten handle, welcher schon erfahrungsgemäß durchgehender medizinischer Überwachung und Beobachtung bedürfe. Bereits aus diesem Grund sei ihm die beschwerliche Ausreise in seinen Heimatstaat zumindest in den ersten Lebensmonaten nicht zumutbar. Berücksichtige man überdies, dass sich die Familie des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich befinde, könne eine lückenlose Überwachung und erforderlichenfalls sofortige ärztliche Behandlung in der Heimat nicht garantiert werden, da die nötigen Kontakte hierfür in Tschetschenien nicht (mehr) bestünden. Die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat würde daher seine Gesundheit akut gefährden und somit gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßen. Die belangte Behörde gehe zudem davon aus, dass die Angaben seines Vaters unglaubwürdig und widersprüchlich seien, weshalb ein asylrelevantes Bedrohungsszenario nicht erwiesen worden sei. Davon abgesehen, dass dabei Länderfeststellungen herangezogen worden seien, welche überwiegend aus dem Jahr 2009 stammen und daher keinesfalls die erforderliche Aktualität aufweisen würden, bestünden die Ausführungen nahezu durchwegs aus schematischen, textbausteinartigen und zudem ausgesprochen beschönigenden Allgemeinplätzen ohne maßgebliche Aussagekraft für den konkreten Einzelfall. Diverse Ungereimtheiten in den Angaben seines Vaters seien angesichts der stressbehafteten und emotional belastenden Umstände seiner Flucht sowie der mittlerweile eingetretenen zeitlichen Distanz zum damaligen Geschehen durchaus erklärbar und menschlich nachvollziehbar. Einen gewissen Verdrängungsmechanismus als eine Art Schutzschild gegen periodisch auftretende traumatische Erinnerungen werde man ihm dabei ebenfalls zugestehen müssen. Mittlerweile sei es seinem Vater gelungen, weitere Zeugen aus seinem ehemaligen Dorf ausfindig zu machen, die bestätigen könnten, dass sein Bruder Anfang 2000 sehr wohl von Milizangehörigen ohne nachvollziehbaren Grund verschleppt und in der Folge im Gefängnis nach massiver Gewaltausübung ums Leben gekommen sei. Diese Tatsache liege überdies schon deshalb nahe, da es sich beim Onkel des Beschwerdeführers um einen rund zwanzigjährigen, an sich gesunden Mann gehandelt habe, der wohl kaum kurz nach seiner Inhaftierung einfach eines natürlichen Todes gestorben sein dürfte. Da die - in der Beschwerde namentlich genannten - Zeugen entsprechende unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hätten, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne seines Vorbringens beitragen könnten, werde deren Vernehmung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Dieses Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005, da das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft und ihm das nunmehr bekanntgegebene Beweismittel bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugänglich gewesen sei.3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer gesund sei und keine dauerhafte ärztliche Behandlung benötige, zwar dahingehend zutreffe, dass kein pathologisches Krankheitsbild vorliege und keine akuten Beschwerden zu bekämpfen seien. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer um einen Säugling im Alter von zwei Monaten handle, welcher schon erfahrungsgemäß durchgehender medizinischer Überwachung und Beobachtung bedürfe. Bereits aus diesem Grund sei ihm die beschwerliche Ausreise in seinen Heimatstaat zumindest in den ersten Lebensmonaten nicht zumutbar. Berücksichtige man überdies, dass sich die Familie des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich befinde, könne eine lückenlose Überwachung und erforderlichenfalls sofortige ärztliche Behandlung in der Heimat nicht garantiert werden, da die nötigen Kontakte hierfür in Tschetschenien nicht (mehr) bestünden. Die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat würde daher seine Gesundheit akut gefährden und somit gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßen. Die belangte Behörde gehe zudem davon aus, dass die Angaben seines Vaters unglaubwürdig und widersprüchlich seien, weshalb ein asylrelevantes Bedrohungsszenario nicht erwiesen worden sei. Davon abgesehen, dass dabei Länderfeststellungen herangezogen worden seien, welche überwiegend aus dem Jahr 2009 stammen und daher keinesfalls die erforderliche Aktualität aufweisen würden, bestünden die Ausführungen nahezu durchwegs aus schematischen, textbausteinartigen und zudem ausgesprochen beschönigenden Allgemeinplätzen ohne maßgebliche Aussagekraft für den konkreten Einzelfall. Diverse Ungereimtheiten in den Angaben seines Vaters seien angesichts der stressbehafteten und emotional belastenden Umstände seiner Flucht sowie der mittlerweile eingetretenen zeitlichen Distanz zum damaligen Geschehen durchaus erklärbar und menschlich nachvollziehbar. Einen gewissen Verdrängungsmechanismus als eine Art Schutzschild gegen periodisch auftretende traumatische Erinnerungen werde man ihm dabei ebenfalls zugestehen müssen. Mittlerweile sei es seinem Vater gelungen, weitere Zeugen aus seinem ehemaligen Dorf ausfindig zu machen, die bestätigen könnten, dass sein Bruder Anfang 2000 sehr wohl von Milizangehörigen ohne nachvollziehbaren Grund verschleppt und in der Folge im Gefängnis nach massiver Gewaltausübung ums Leben gekommen sei. Diese Tatsache liege überdies schon deshalb nahe, da es sich beim Onkel des Beschwerdeführers um einen rund zwanzigjährigen, an sich gesunden Mann gehandelt habe, der wohl kaum kurz nach seiner Inhaftierung einfach eines natürlichen Todes gestorben sein dürfte. Da die - in der Beschwerde namentlich genannten - Zeugen entsprechende unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hätten, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne seines Vorbringens beitragen könnten, werde deren Vernehmung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Dieses Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005, da das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft und ihm das nunmehr bekanntgegebene Beweismittel bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugänglich gewesen sei.

Zudem hätten - so die Beschwerde weiter - Repressalien gegen den Vater des Beschwerdeführers naturgemäß unmittelbare Auswirkungen auf den minderjährigen Beschwerdeführer selbst. Überdies sei zu erwarten, dass auch gegen den Beschwerdeführer persönlich sofort nach seiner Einreise in Tschetschenien Verfolgungshandlungen von Seiten der Staatsgewalt sowie mit dieser in Verbindung stehender krimineller Elemente ausgeübt werde, um Druck auf seinen Vater auszuüben. Es bestünden daher sehr wohl auch eigene Fluchtgründe im Sinne von Rückkehrhindernissen.

4. In den Verfahren der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hatte der Asylgerichtshof am 14.9.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers, deren (damalige) rechtsfreundliche Vertreterin sowie drei Zeugen teilnahmen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zu D10 255516-1/2009 und der Beschwerdeführerin zu D10 255521-1/2009. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 28.4.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den er im Wesentlichen mit seiner Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Kampfhandlungen während des ersten Tschetschenienkrieges begründete. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2004 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), - ohne Zielstaatsbezogenheit der Ausweisung - ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6.12.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.8.2009, Zlen. 2008/19/0116 bis 0118-7, statt und behob den bekämpften Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof schließlich mit Erkenntnis vom 31.3.2011 zu D10 255516-1/2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet ab und behob Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden.1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zu D10 255516-1/2009 und der Beschwerdeführerin zu D10 255521-1/2009. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 28.4.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den er im Wesentlichen mit seiner Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Kampfhandlungen während des ersten Tschetschenienkrieges begründete. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2004 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), - ohne Zielstaatsbezogenheit der Ausweisung - ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6.12.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.8.2009, Zlen. 2008/19/0116 bis 0118-7, statt und behob den bekämpften Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof schließlich mit Erkenntnis vom 31.3.2011 zu D10 255516-1/2009 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet ab und behob Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 28.4.2004 einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abwies. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 7.12.2007 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ab. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers - mit Erkenntnis vom 28.8.2009, Zlen. 2008/19/0116 bis 0118-7, statt und behob den bekämpften Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.3.2011 zu D10 255521-1/2009 gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 als unbegründet ab.Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 28.4.2004 einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abwies. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 7.12.2007 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers - mit Erkenntnis vom 28.8.2009, Zlen. 2008/19/0116 bis 0118-7, statt und behob den bekämpften Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.3.2011 zu D10 255521-1/2009 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 als unbegründet ab.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles schließt sich der Asylgerichtshof auch den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes an.

Der minderjährige Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens ist keiner - wie immer gearteten - Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Das Bundesasylamt hat mit den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine Einvernahme durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragung (unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhaltes) festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien finden ihren Niederschlag in einer nicht zu beanstandenden Weise im angefochtenen Bescheid.

Auch das Ermittlungsverfahren ist aus der Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers machten für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles sind auch die von der belangten Behörde getroffenen (und auf Berichte unterschiedlicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen nicht zu beanstanden und - bezogen auf die Person des im Februar 2011 geborenen minderjährigen Beschwerdeführers und insbesondere angesichts der im gegenständlichen Fall relevanten Rückkehrproblematik eines im Kleinkindalter befindlichen Kindes - gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten mangelnden Aktualität der Länderfeststellungen ist auf die entsprechenden Quellen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die überwiegend aus dem Jahr 2010 stammen (vgl. die Seiten 6 bis 16 des angefochtenen Bescheides).Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles sind auch die von der belangten Behörde getroffenen (und auf Berichte unterschiedlicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen nicht zu beanstanden und - bezogen auf die Person des im Februar 2011 geborenen minderjährigen Beschwerdeführers und insbesondere angesichts der im gegenständlichen Fall relevanten Rückkehrproblematik eines im Kleinkindalter befindlichen Kindes - gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten mangelnden Aktualität der Länderfeststellungen ist auf die entsprechenden Quellen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die überwiegend aus dem Jahr 2010 stammen vergleiche die Seiten 6 bis 16 des angefochtenen Bescheides).

2.2 In Anbetracht des vorliegenden Ermittlungsverfahrens (und vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens) vermochte der erkennende Senat die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu beanstanden und schloss sich den Feststellungen - wie oben ersichtlich - aus folgenden Gründen an:

2.2.1 Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet: So konnte der Asylgerichtshof dem Fluchtvorbringen nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkennen, da im Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg einer Verfolgung ausgesetzt sei, zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten zutage getreten sind und die Angaben darüber hinaus in wesentlichen Punkten vage und unbestimmt blieben. Zudem gestaltete sich auch das Aussageverhalten der Eltern des Beschwerdeführers widersprüchlich. Insbesondere konnten auch die vom Vater des Beschwerdeführers namhaft gemachten und in der Verhandlung einvernommenen Zeugen eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers nicht bestätigen.

2.2.2 Im vorliegenden Verfahren gab die Mutter des Beschwerdeführers an, für den minderjährigen Beschwerdeführer bestünden keine eigenen Fluchtgründe (AS 1 und 61). Wenn jedoch der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind dessen Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn der Vater des Beschwerdeführers keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (die Mutter des Beschwerdeführers hatte lediglich einen Asylerstreckungsantrag gestellt). Damit erübrigen sich auch die Beschwerdeausführungen, die auf die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers Bezug nehmen (bezüglich der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen ist - soweit sie nicht für die Verhandlung im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers geladen wurden - auf die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.3.2011, D10 255516-1/2009/36E zu verweisen; die Einvernahme der genannten Zeugen wäre daher allenfalls im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers geltend zu machen, wobei obiter anzumerken ist, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Vaters - gemäß dem Erkenntnis vom 31.3.2011 in dessen Verfahren - auf einer ganzen Reihe von Widersprüchen in den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers gegründet hat und zudem in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan wurde, weshalb der Zeugenbeweis hinsichtlich der Festnahme des Onkels des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers - entgegen der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 31.3.2011 - bewirken könnte). Auch im Verfahren des ebenfalls in Österreich nachgeborenen minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof die Beschwerde abgewiesen (siehe Erk. vom 1.4.2011, D6 402153-1/2008).

Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.

2.3 Der Ausgang des Verfahrens der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus den Asylakten zu dessen Verfahren.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Da der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung des Beschwerdeführers (etwa aufgrund der Verfolgung seiner Eltern) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor.

3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).

Soweit in der Beschwerde die Überstellungsfähigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers in Zweifel gezogen wird, ist zu entgegnen, dass eine Rückkehr des mittlerweile rund zehn Monate alten Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit seinen Eltern erfolgen und bei entsprechender Sorgfalt bei der Rückführung keine Menschenrechtswidrigkeit erkannt werden kann, zumal auch eine ärztliche Betreuung vor Ort gegeben ist. Im Übrigen wären diese Umstände gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 allenfalls mittels Gewährung eines Durchführungsaufschubes zu berücksichtigen, was im gegenständlichen Fall mangels Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch nicht in Betracht kommt.Soweit in der Beschwerde die Überstellungsfähigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers in Zweifel gezogen wird, ist zu entgegnen, dass eine Rückkehr des mittlerweile rund zehn Monate alten Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit seinen Eltern erfolgen und bei entsprechender Sorgfalt bei der Rückführung keine Menschenrechtswidrigkeit erkannt werden kann, zumal auch eine ärztliche Betreuung vor Ort gegeben ist. Im Übrigen wären diese Umstände gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 allenfalls mittels Gewährung eines Durchführungsaufschubes zu berücksichtigen, was im gegenständlichen Fall mangels Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch nicht in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall gibt es somit weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (gemeinsam mit seinen Eltern) in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seinen Eltern) unzulässig machen könnten: In der Russischen Föderation besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im vorliegenden Fall gibt es somit weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (gemeinsam mit seinen Eltern) in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seinen Eltern) unzulässig machen könnten: In der Russischen Föderation besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat (durch seine Mutter) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es ist angesichts der offenkundigen Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Eltern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte; laut Angaben seiner Mutter (AS 61) ist der Beschwerdeführer gesund (zur Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK insbesondere bei Abschiebungen Fremder in Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vgl. VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der Beschwerdeführer hat (durch seine Mutter) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es ist angesichts der offenkundigen Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Eltern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte; laut Angaben seiner Mutter (AS 61) ist der Beschwerdeführer gesund (zur Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK insbesondere bei Abschiebungen Fremder in Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen vergleiche VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

3.4 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).3.4 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Der Vater des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit.; das gegenständliche Verfahren stellt sich daher gemäß § 34 AsylG 2005 als Familienverfahren gegenüber jenem des Vaters dar. Da jedoch die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.3.2011 zu D10 255516-1/2009 abgewiesen wurde, vermag dem minderjährigen Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.Der Vater des Beschwerdeführers ist dessen Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit.; das gegenständliche Verfahren stellt sich daher gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 als Familienverfahren gegenüber jenem des Vaters dar. Da jedoch die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.3.2011 zu D10 255516-1/2009 abgewiesen wurde, vermag dem minderjährigen Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.

3.5 Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:3.5 Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).

Gemäß der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Senates ist in einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden ebenfalls mit der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III. und nicht mit dem Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 vorzugehen (vgl. z.B. auch das Erk. vom 1.4.2011, D6 402153-1/2008 im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers; vgl. ferner AsylGH 30.7.2010, E6 255064-0/2008).Gemäß der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Senates ist in einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden ebenfalls mit der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei. und nicht mit dem Ausspruch der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 vorzugehen vergleiche z.B. auch das Erk. vom 1.4.2011, D6 402153-1/2008 im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers; vergleiche ferner AsylGH 30.7.2010, E6 255064-0/2008).

Da eine Ausweisung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, deren Asylerstreckungsantrag abgewiesen wurde, nicht verfügt worden ist, war Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen -ersatzlos zu beheben.Da eine Ausweisung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, deren Asylerstreckungsantrag abgewiesen wurde, nicht verfügt worden ist, war Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen -ersatzlos zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurde eine Verhandlung durchgeführt).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurde eine Verhandlung durchgeführt).

Schlagworte

EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten