Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 422.812-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl. 11 05.203-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl. 11 05.203-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2011, Zl. 11 05.203-BAG, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2011, Zl. 11 05.203-BAG, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 02.11.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 02.11.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist einer unbekannten Volksgruppe zugehörig und entgegen seinen anderslautenden Behauptungen volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Am 29.05.2011 stellte Letztgenannter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist einer unbekannten Volksgruppe zugehörig und entgegen seinen anderslautenden Behauptungen volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Am 29.05.2011 stellte Letztgenannter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist ledig, unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. SA und GVS-Auszug vom 01.12.2011).Der Beschwerdeführer ist ledig, unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche SA und GVS-Auszug vom 01.12.2011).
II.1.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 30.05.2011 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Rechtsmittelwerber an, aus Liberia zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein. Vor vier oder fünf Jahren habe er XXXX in Begleitung seiner Mutter verlassen und sei mit ihr per Schiff nach Libyen gereist, wo sie ca. vier Jahre gelebt hätten. Am 21.05.2011 sei er ohne seine Mutter an Bord eines großen Schiffes gegangen und einen Tag später an einem ihm unbekannten Hafen in Italien angekommen. Er habe sich ca. eine Woche in Italien aufgehalten und sei anschließend mit dem Zug in eine unbekannte Stadt gefahren. Dort habe er nach Hilfe gefragt und sei schließlich mit einem anderen Zug bis nach Traiskirchen gereist, wo ihn ein weißer Mann bis in das Lager gebracht habe. Bezahlt habe er für die selbst organisierte Reise nichts.römisch zwei.1.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 30.05.2011 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Rechtsmittelwerber an, aus Liberia zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Vor vier oder fünf Jahren habe er römisch 40 in Begleitung seiner Mutter verlassen und sei mit ihr per Schiff nach Libyen gereist, wo sie ca. vier Jahre gelebt hätten. Am 21.05.2011 sei er ohne seine Mutter an Bord eines großen Schiffes gegangen und einen Tag später an einem ihm unbekannten Hafen in Italien angekommen. Er habe sich ca. eine Woche in Italien aufgehalten und sei anschließend mit dem Zug in eine unbekannte Stadt gefahren. Dort habe er nach Hilfe gefragt und sei schließlich mit einem anderen Zug bis nach Traiskirchen gereist, wo ihn ein weißer Mann bis in das Lager gebracht habe. Bezahlt habe er für die selbst organisierte Reise nichts.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, Liberia mit seiner Mutter verlassen zu haben, weil der Bruder seines verstorbenen Vaters alles an sich gerissen und sie beide aus dem Haus geworfen habe.
II.1.1.3. Am 06.06.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, dass seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er wiederholte sinngemäß die Angaben seiner Erstbefragung, wonach er seit seiner Geburt mit seinen Eltern in XXXX gelebt und vor vier oder fünf Jahren Liberia mit seiner Mutter nach Libyen verlassen habe. Ergänzend brachte er hervor, dass seine Mutter vermutlich noch in Libyen sei und er außer ihr keine Angehörigen mehr habe. Über Nachfrage des Einvernahmeleiters, woher der Beschwerdeführer wisse, dass er am XXXX geboren worden sei und ob er über Dokumente verfüge, welche sein Geburtsdatum bestätigen könnten, führte derrömisch zwei.1.1.3. Am 06.06.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, dass seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er wiederholte sinngemäß die Angaben seiner Erstbefragung, wonach er seit seiner Geburt mit seinen Eltern in römisch 40 gelebt und vor vier oder fünf Jahren Liberia mit seiner Mutter nach Libyen verlassen habe. Ergänzend brachte er hervor, dass seine Mutter vermutlich noch in Libyen sei und er außer ihr keine Angehörigen mehr habe. Über Nachfrage des Einvernahmeleiters, woher der Beschwerdeführer wisse, dass er am römisch 40 geboren worden sei und ob er über Dokumente verfüge, welche sein Geburtsdatum bestätigen könnten, führte der
Beschwerdeführer aus: "Meine Mutter hat mir das gesagt. ... Es gibt
keine Dokumente von mir (AS 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)."
II.1.1.4. Aufgrund grober Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 06.06.2011 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen. So kamen zwei fachradiologische Gutachten des Univ.Prof. Dr. XXXX, FA für Radiologie, Vorstand des CT/MR Zentrums XXXX vom 10.06.2011 sowie vom 14.06.2011 zum dem Ergebnis, dass der Asylwerber "in der CT-Untersuchung der Schlüsselbein/Brustbeingelenke beidseits ein Stadium V der Verknöcherung nach Kellinghaus et al. bzw Schmeling et al." aufzeige (vgl. AS 61 bis 63) und "ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich und Pyle" aufweise (vgl. AS 65 bis 67). Eine zahnärztliche Beurteilung vom 10.06.2011 im Rahmen der multifaktoriellen Altersschätzung, durchgeführt von Dr. med. dent. XXXX, kam unter detaillierter Darlegung der Untersuchungsmethode und näherer Erwägungen letztlich zu folgendem Ergebnis: "Bei der klinischen Untersuchung von Herrn XXXX waren alle Weisheitszähne zu diagnostizieren, alle erreichen die Okklusionsebene. Es fanden sich ein schon deutlicherer Zahnhartsubstanzverlust durch Erosion und Attrition, initiale kariöse Läsionen, sowie eine Gingivo-Parodontitis. Das Orthopantomogramm ergab, dass alle Weisheitszähne angelegt sind. Die Mineralisation ist im Gegensatz zur Dentition nicht vollständig abgeschlossen (AS 69 bis 75)." Unter ergänzendem Miteinbezug der zuvor zitierten Untersuchungsergebnisse erfolgte die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens durch das XXXX für Klinisch-Forensische Bildgebung in XXXX vom 28.06.2011 und lässt sich diesem "in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10.06.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 30 bis 31 Jahren" entnehmen. "Da es sich bei den Befunden um abgeschlossene Wachstumsstadien handelt, ergibt sich ein Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt (AS 47 bis 59)."römisch zwei.1.1.4. Aufgrund grober Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Altersangaben des Rechtsmittelwerbers beauftragte die belangte Behörde am 06.06.2011 drei unterschiedliche Institute zur wissenschaftlichen Überprüfung der diesbezüglichen Behauptungen. So kamen zwei fachradiologische Gutachten des Univ.Prof. Dr. römisch 40 , FA für Radiologie, Vorstand des CT/MR Zentrums römisch 40 vom 10.06.2011 sowie vom 14.06.2011 zum dem Ergebnis, dass der Asylwerber "in der CT-Untersuchung der Schlüsselbein/Brustbeingelenke beidseits ein Stadium römisch fünf der Verknöcherung nach Kellinghaus et al. bzw Schmeling et al." aufzeige vergleiche AS 61 bis 63) und "ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich und Pyle" aufweise vergleiche AS 65 bis 67). Eine zahnärztliche Beurteilung vom 10.06.2011 im Rahmen der multifaktoriellen Altersschätzung, durchgeführt von Dr. med. dent. römisch 40 , kam unter detaillierter Darlegung der Untersuchungsmethode und näherer Erwägungen letztlich zu folgendem Ergebnis: "Bei der klinischen Untersuchung von Herrn römisch 40 waren alle Weisheitszähne zu diagnostizieren, alle erreichen die Okklusionsebene. Es fanden sich ein schon deutlicherer Zahnhartsubstanzverlust durch Erosion und Attrition, initiale kariöse Läsionen, sowie eine Gingivo-Parodontitis. Das Orthopantomogramm ergab, dass alle Weisheitszähne angelegt sind. Die Mineralisation ist im Gegensatz zur Dentition nicht vollständig abgeschlossen (AS 69 bis 75)." Unter ergänzendem Miteinbezug der zuvor zitierten Untersuchungsergebnisse erfolgte die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens durch das römisch 40 für Klinisch-Forensische Bildgebung in römisch 40 vom 28.06.2011 und lässt sich diesem "in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10.06.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 30 bis 31 Jahren" entnehmen. "Da es sich bei den Befunden um abgeschlossene Wachstumsstadien handelt, ergibt sich ein Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt (AS 47 bis 59)."
II.1.1.5. In weiterer Folge wurde dem Genannten das Ergebnis dieses Gutachtens am 07.07.2011 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, welchem er folgendes entgegenbrachte: "Ich bin auf keinen Fall 21 Jahre. Ich werde dieses Monat 17 Jahre alt, das hat mir meine Mutter gesagt und daher kann es nicht stimmen, dass ich schon 21 bin (AS 83)."römisch zwei.1.1.5. In weiterer Folge wurde dem Genannten das Ergebnis dieses Gutachtens am 07.07.2011 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, welchem er folgendes entgegenbrachte: "Ich bin auf keinen Fall 21 Jahre. Ich werde dieses Monat 17 Jahre alt, das hat mir meine Mutter gesagt und daher kann es nicht stimmen, dass ich schon 21 bin (AS 83)."
II.1.1.6. Am 24.08.2011 folgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher er aufgefordert wurde, korrekte Angaben zu seinem Namen, seiner Identität sowie Geburtstag und Geburtsort zu machen. Dem folgend gab dieser als Antwort, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX in Liberia geboren und Staatsbürger von Liberia zu sein. Im Alter von drei Jahren sei sein Vater verstorben. In Liberia habe er die XXXX besucht, bis er und seine Mutter nach XXXX/Libyen gegangen seien.römisch zwei.1.1.6. Am 24.08.2011 folgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher er aufgefordert wurde, korrekte Angaben zu seinem Namen, seiner Identität sowie Geburtstag und Geburtsort zu machen. Dem folgend gab dieser als Antwort, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 in Liberia geboren und Staatsbürger von Liberia zu sein. Im Alter von drei Jahren sei sein Vater verstorben. In Liberia habe er die römisch 40 besucht, bis er und seine Mutter nach XXXX/Libyen gegangen seien.
In seiner Heimat habe es nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1997 ein Erbschaftsproblem mit dessen jüngerem Bruder, XXXX, gegeben. Dieser habe den Beschwerdeführer und seine Mutter aufgefordert, das Elternhaus und das Farmland, wo sie ihre Feldarbeit verrichtet hätten, zu verlassen. Er habe auch gemeint, sie könnten weder das Haus noch das Land erben, weil es Eigentum der Familie und nicht des Vaters des Beschwerdeführers sei.In seiner Heimat habe es nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1997 ein Erbschaftsproblem mit dessen jüngerem Bruder, römisch 40 , gegeben. Dieser habe den Beschwerdeführer und seine Mutter aufgefordert, das Elternhaus und das Farmland, wo sie ihre Feldarbeit verrichtet hätten, zu verlassen. Er habe auch gemeint, sie könnten weder das Haus noch das Land erben, weil es Eigentum der Familie und nicht des Vaters des Beschwerdeführers sei.
Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - aus Liberia, sondern aus Nigeria stamme, erwiderte dieser: "Ich sage die Wahrheit, ich komme aus Liberia, ich bin minderjährig, geboren XXXX. Ich war niemals in Nigeria (AS 186)."Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - aus Liberia, sondern aus Nigeria stamme, erwiderte dieser: "Ich sage die Wahrheit, ich komme aus Liberia, ich bin minderjährig, geboren römisch 40 . Ich war niemals in Nigeria (AS 186)."
II.1.1.7. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Herkunft. Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierender Sprachexperten kam der Analysebericht des Instituts XXXX zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Genannte mit an sehr hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria und nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland Liberia zugeordnet werden müsse. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine der einheimischen Sprachen von Liberia beherrsche, was für liberianische Verhältnisse ungewöhnlich sei, vor allem wenn man - wie der Beschwerdeführer behauptet - von den ländlichen Gebieten Liberias komme. Er verwende Wort- und Satzkonstruktionen und weise gewisse phonologische Züge auf, die sich nicht der in Liberia gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lassen bzw. untypisch sind. Außerdem verwende er Wörter und Begriffe, die sich nicht dem Sprachgebrauch in Liberia zuordnen ließen. Er habe keine Kenntnisse zu Städten, lokalen Sprachen, zur nationalen Fußballmannschaft oder typischen Gerichten von Liberia. Fälschlicherweise habe er gesagt, dass XXXX im westlichen Liberia liege und es sich dabei um einen Fluss handle. Er spreche Englisch auf einem grundlegenden Niveau. Zusammengefasst lasse sich der sprachliche Hintergrund mithilfe der Sprachanalyse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria zuordnen.römisch zwei.1.1.7. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt die Durchführung eines Sprachgutachtens zwecks Verifizierung der vom Beschwerdeführer präsentierten Herkunft. Basierend auf den unabhängigen Analysen zweier selbstständig agierender Sprachexperten kam der Analysebericht des Instituts römisch 40 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Genannte mit an sehr hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria und nicht dem seinerseits ins Treffen geführten Herkunftsland Liberia zugeordnet werden müsse. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine der einheimischen Sprachen von Liberia beherrsche, was für liberianische Verhältnisse ungewöhnlich sei, vor allem wenn man - wie der Beschwerdeführer behauptet - von den ländlichen Gebieten Liberias komme. Er verwende Wort- und Satzkonstruktionen und weise gewisse phonologische Züge auf, die sich nicht der in Liberia gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lassen bzw. untypisch sind. Außerdem verwende er Wörter und Begriffe, die sich nicht dem Sprachgebrauch in Liberia zuordnen ließen. Er habe keine Kenntnisse zu Städten, lokalen Sprachen, zur nationalen Fußballmannschaft oder typischen Gerichten von Liberia. Fälschlicherweise habe er gesagt, dass römisch 40 im westlichen Liberia liege und es sich dabei um einen Fluss handle. Er spreche Englisch auf einem grundlegenden Niveau. Zusammengefasst lasse sich der sprachliche Hintergrund mithilfe der Sprachanalyse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria zuordnen.
II.1.1.8. Vom Bundesasylamt am 18.10.2011 mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, beharrte der Rechtsmittelwerber auf der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er komme aus Liberia und sei auch Staatsbürger von Liberia. Er sei noch nie in Nigeria gewesen.römisch zwei.1.1.8. Vom Bundesasylamt am 18.10.2011 mit den Untersuchungsergebnissen konfrontiert, beharrte der Rechtsmittelwerber auf der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er komme aus Liberia und sei auch Staatsbürger von Liberia. Er sei noch nie in Nigeria gewesen.
II.1.1.9. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 18.10.2011, Zl. 11 05.203-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch zwei.1.1.9. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 18.10.2011, Zl. 11 05.203-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer zu den Asylgründen gemachten Angaben zu den Feststellungen des Bundesasylamtes grob widersprüchlich und nicht glaubhaft seien. Sein Vorbringen beziehe sich auf den Staat Liberia, obwohl er offensichtlich keinen Realbezug zu diesem Land habe. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde mit Nigeria festgestellt. Der Genannte habe offenbar versucht, durch falsche Alters- und Herkunftsbehauptungen in Österreich Asyl zu erlangen und somit im Verfahren zur individuellen Situation nichts Substantiiertes, sondern lediglich falschen Angaben vorgebracht. Sein Vorbringen habe nicht als Sachverhalt festgestellt werden können, weshalb eine Subsumierung unter die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention nicht möglich gewesen sei.
Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK vorliege. Aufgrund aller erhobenen Beweismittel, unter Einbeziehung der Informationen der Staatendokumentation und der allgemeinen Umstände in Nigeria, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland aktuell keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten habe. Ebenso wenig würde ihm dort unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Es sei auch nicht feststellbar, dass für ihn als Zivilperson dort eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege. Aufgrund aller erhobenen Beweismittel, unter Einbeziehung der Informationen der Staatendokumentation und der allgemeinen Umstände in Nigeria, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland aktuell keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten habe. Ebenso wenig würde ihm dort unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Es sei auch nicht feststellbar, dass für ihn als Zivilperson dort eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die Erstbehörde an, dass der Genannte in Österreich keine Familienangehörigen, keine engeren familiären oder sonstige besondere private Bindungen habe und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen sei. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, wo eine maßgebliche Integration nicht feststellbar gewesen sei. Sein Verhalten, unter falscher Herkunftsbehauptung in Österreich Asyl zu erlangen, widerspräche grob dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen hervorgekommen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es wären keine Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, weshalb im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. führte die Erstbehörde an, dass der Genannte in Österreich keine Familienangehörigen, keine engeren familiären oder sonstige besondere private Bindungen habe und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen sei. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, wo eine maßgebliche Integration nicht feststellbar gewesen sei. Sein Verhalten, unter falscher Herkunftsbehauptung in Österreich Asyl zu erlangen, widerspräche grob dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen hervorgekommen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es wären keine Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, weshalb im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass der Asylwerber über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht und zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe sowie das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass der Asylwerber über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht und zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe sowie das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
II.1.1.10. Mit am 02.11.2011 fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.10.2011 aufgrund behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Demnach habe das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen und - ohne sein Vorbringen zu behandeln - den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.römisch zwei.1.1.10. Mit am 02.11.2011 fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.10.2011 aufgrund behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Demnach habe das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen und - ohne sein Vorbringen zu behandeln - den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.
In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte es um einige detailliertere Angaben. Seit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sei seine Mutter vom Onkel bedrängt worden. Die Mutter habe ihm aber dazu nie mehr erzählt. Im Haus des verstorbenen Vaters wären ihm und seiner Mutter nur zwei Räume zur Verfügung gestanden, weil der Rest vom Onkel beansprucht worden sei. Nachdem sie Ende 2004 vom Onkel aus dem Haus geworfen worden wären, hätten sie in Libyen gelebt, wo der Beschwerdeführer kontaktarm aufgewachsen und es ihm so nicht möglich gewesen sei, die arabische Sprache zu erlernen. Am 21.05.2011 seien plötzlich Schüsse gefallen. Aus Angst, der Beschwerdeführer könnte von den Regimegegnern für einen Söldner Gaddafis gehalten werden, habe die Mutter beschlossen, mit dem Beschwerdeführer unverzüglich das Land zu verlassen.
Insgesamt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde keineswegs undetailliert, sondern plausibel und nachvollziehbar gewesen.
II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:
Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur wirtschaftlichen Grundversorgung, aktuellen Sicherheitslage, medizinischen Versorgungssituation sowie auch zu diversen Rückkehrfragen.
Demnach ist die allgemeine Lage in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Lokal treten in diversen Regionen immer wieder schwer vorhersehbare lokale Konflikte auf, jedoch sind diese regelmäßig nur von kurzer Dauer und zeigen keinerlei landesweite Auswirkungen.
Eine medizinische Versorgung ist insbesondere im städtischen Bereich als gegeben anzusehen, wenngleich die Qualität im Regelfall nur selten an die westeuropäischen Standards heranzureichen vermag. Generell sind die Behandlungskosten von den Patienten selbst zu tragen, wobei private Institutionen regelmäßig höhere Beträge einheben als staatliche Krankenhäuser.
Nach Nigeria zurückgeführte Personen, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden können, werden keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und können ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.
a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 29.05.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund dessen offenkundig wahrheitswidrigen Angaben zu dessen Alter und Staatsangehörigkeit sowie den darauf aufbauenden Asylgründen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ins Treffen geführt hat, beabsichtigte der Beschwerdeführer, im Verfahren glaubhaft zu machen, dass er minderjährig sei und aus Liberia stamme, von wo er aber aufgrund eines Problems mit seinem Onkel weggezogen sei.
Hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten volljährigen Alters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Abschlussgutachten des XXXX für klinisch forensische Bildgebung schlüssig und ausreichend begründet ist. Es beurteilt alle Aspekte der Alterseinschätzung, nämlich die Ergebnisse der jeweils durch Fachärzte durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung in seiner Zusammenschau. Alle für das Gesamtergebnis herangezogenen Ärzte weisen die zur Erstellung derartiger Gutachten erforderliche Fachkunde auf und haben adäquate Methoden zur Erstellung ihres jeweiligen Gutachtens gewählt. Vor diesem Hintergrund scheint es keineswegs unschlüssig, dass das Abschlussgutachten zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt kommt. Der Beschwerdeführer war bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, Originaldokumente zu seiner Identität vorzulegen und hat weder auf Vorhalt des Gutachtens eine substantiierte Stellungnahme abgegeben (vgl. AS 83) noch ist er in der Beschwerde dem Ergebnis der Altersfeststellung entgegengetreten. Zusammenfassend ist für den Asylgerichtshof davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer unter Angabe eines jüngeren Alters im Verfahren durch seine behauptete Minderjährigkeit einen Vorteil zu verschaffen erhoffte.Hinsichtlich des vom Bundesasylamt festgestellten volljährigen Alters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Abschlussgutachten des römisch 40 für klinisch forensische Bildgebung schlüssig und ausreichend begründet ist. Es beurteilt alle Aspekte der Alterseinschätzung, nämlich die Ergebnisse der jeweils durch Fachärzte durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung in seiner Zusammenschau. Alle für das Gesamtergebnis herangezogenen Ärzte weisen die zur Erstellung derartiger Gutachten erforderliche Fachkunde auf und haben adäquate Methoden zur Erstellung ihres jeweiligen Gutachtens gewählt. Vor diesem Hintergrund scheint es keineswegs unschlüssig, dass das Abschlussgutachten zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt kommt. Der Beschwerdeführer war bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, Originaldokumente zu seiner Identität vorzulegen und hat weder auf Vorhalt des Gutachtens eine substantiierte Stellungnahme abgegeben vergleiche AS 83) noch ist er in der Beschwerde dem Ergebnis der Altersfeststellung entgegengetreten. Zusammenfassend ist für den Asylgerichtshof davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer unter Angabe eines jüngeren Alters im Verfahren durch seine behauptete Minderjährigkeit einen Vorteil zu verschaffen erhoffte.
Weiters ist im Verfahren zweifelsfrei hervorgekommen, dass das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers Nigeria ist. Vor allem während seiner Einvernahme vom 24.08.2011 sind Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seiner behaupteten Herkunft aus Liberia hervorgetreten, zumal er keine detaillierten Angaben zu seinem Herkunftsland machen konnte. Der Einvernahmeleiter versuchte durch mehrere gezielte Fragen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen bzw vorhandene Zweifel an seiner Herkunft aufzuklären und drängte auch auf eine Konkretisierung seiner Angaben (AS 183 bis 185). Der Beschwerdeführer konnte aber weder angeben, welcher ethnischen Gruppe er angehöre noch landestypische Sprachen von Liberia nennen. Der Aufforderung, eine Skizze mit seinem Geburtsort XXXX und dem Haus in der XXXX - wo er zu zwölft mit seiner Mutter, seinen Cousins und Onkeln gelebt haben soll - zu zeichnen, begegnete er mit der Bemerkung: "Ich kann nicht zeichnen (AS 184)." Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein junger Mann wie der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, eine Zeichnung - mag sie auch noch so ungenau sein - anzufertigen, zumal er noch zuvor in der selben Einvernahme behauptete, von 1999 bis 2004 die Standard Primary School in XXXX besucht zu haben. Auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort erwiesen sich insgesamt als detailarm. Die bereits aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers bestehenden Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit Liberia wurden durch das Ergebnis der schlüssigen Sprachanalyse des Instituts XXXX letztlich bestätigt.Weiters ist im Verfahren zweifelsfrei hervorgekommen, dass das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers Nigeria ist. Vor allem während seiner Einvernahme vom 24.08.2011 sind Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seiner behaupteten Herkunft aus Liberia hervorgetreten, zumal er keine detaillierten Angaben zu seinem Herkunftsland machen konnte. Der Einvernahmeleiter versuchte durch mehrere gezielte Fragen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen bzw vorhandene Zweifel an seiner Herkunft aufzuklären und drängte auch auf eine Konkretisierung seiner Angaben (AS 183 bis 185). Der Beschwerdeführer konnte aber weder angeben, welcher ethnischen Gruppe er angehöre noch landestypische Sprachen von Liberia nennen. Der Aufforderung, eine Skizze mit seinem Geburtsort römisch 40 und dem Haus in der römisch 40 - wo er zu zwölft mit seiner Mutter, seinen Cousins und Onkeln gelebt haben soll - zu zeichnen, begegnete er mit der Bemerkung: "Ich kann nicht zeichnen (AS 184)." Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein junger Mann wie der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, eine Zeichnung - mag sie auch noch so ungenau sein - anzufertigen, zumal er noch zuvor in der selben Einvernahme behauptete, von 1999 bis 2004 die Standard Primary School in römisch 40 besucht zu haben. Auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort erwiesen sich insgesamt als detailarm. Die bereits aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers bestehenden Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit Liberia wurden durch das Ergebnis der schlüssigen Sprachanalyse des Instituts römisch 40 letztlich bestätigt.
Von diesem Sprachanalyseinstitut wurden zwei unabhängige und sonst in den Fall nicht involvierte Analytiker hinzugezogen, wobei ersterer in Sierra Leone geboren und längere Zeit in Liberia gelebt hat. Er macht Analysen in Krio, Englisch, Tenne und Mende betreffend die Länder Sierra Leone und Liberia. Er spricht Krio auf muttersprachlichem Niveau und hat diverse Kurse und Ausbildungen unter anderem auch auf sprachwissenschaftlichem Niveau absolviert. Der zweite Analytiker ist in Nigeria geboren und war dort zuletzt im Jahr 2005. Er analysiert Englisch, Pidgin Englisch, Yoruba und Edlo und hat ebenfalls diverse einschlägige sprachwissenschaftliche Studien abgeschlossen. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken und hat auch der Beschwerdeführer in keinster Weise das Gutachten bekämpft.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass das Bundesasylamt in einer Gesamtschau dieser Ermittlungsergebnisse zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias ist. Da sich die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Liberia als wahrheitswidrig erweist, ist auch den vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubhaftmachung versagt. Es ist zweifelsfrei hervorgekommen, dass das wahre Herkunftsland des Beschwerdeführers Nigeria ist und ist zudem nicht davon auszugehen, dass eine tatsächlich schutz- bzw. asylbedürftige Person gegenüber den Asylbehörden wahrheitswidrig über die eigene Person Auskunft erteilt.
Was das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. In seiner Beschwerde tritt der Genannte weder den vom Bundesasylamt getätigten beweiswürdigenden Ausführungen in ausreichend konkreter Weise entgegen noch hat er darin vorgebracht, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung tätigen würde, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.
Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall basierend auf der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Genannten sowie inexistenter Verfolgungsgefahr in Nigeria nicht erfüllt.
Aus den dargelegten Erwägungen konnte auch von der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
Zudem traf das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhende Feststellungen zur Situation in Nigeria, wobei die Berichte in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darboten.
II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat der Antragstellerin eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat der Antragstellerin eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Genannte im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Genannte im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
Im Fall des Letztgenannten, einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ist - nicht zuletzt basierend auf den getroffenen Länderfeststellungen - nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme allfälliger Hilfsarbeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Genannte im Falle seiner Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.Im Fall des Letztgenannten, einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ist - nicht zuletzt basierend auf den getroffenen Länderfeststellungen - nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme allfälliger Hilfsarbeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Genannte im Falle seiner Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.
II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens des Genannten ist festzuhalten, dass dieser erst seit Mai 2011 und somit lediglich ein paar Monaten in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen wäre.
Das Vorliegen allfälliger freundschaftlicher Beziehungen, sozialer, politischer, kultureller oder religiöser Aktivitäten beziehungsweise der Besuch diverser Sprach- respektive Fortbildungskurse ist nicht ersichtlich.
Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
II.2.6. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, AsylG gestützt.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Liberia zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Er hat zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 3, 4 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Liberia zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Er hat zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 3, 4 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
08.02.2012