TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/20 A13 314043-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2011
beobachten
merken

Spruch

A13 314.043-1/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, Zl. 06 07.778-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, Zl. 06 07.778-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde des XXXX alias XXXX vom 03.08.2007 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 vom 03.08.2007 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX. Er stellte am 26.07.2006 einen Asylantrag und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Wien-Schwechat zu seinem Asylantrag erstbefragt. Am 01.08.2006, 26.01.2007 sowie 29.03.2007 folgten weitere niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Er stellte am 26.07.2006 einen Asylantrag und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Wien-Schwechat zu seinem Asylantrag erstbefragt. Am 01.08.2006, 26.01.2007 sowie 29.03.2007 folgten weitere niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.

Dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, zwar in Jordanien im Flüchtlingslager XXXX geboren, aber bei seinen Eltern in Palästina aufgewachsen und Staatsangehöriger Palästinas zu sein (vgl AS 9, 229). Die Familie hätte sich dann für einige Zeit im Libanon aufgehalten. Beim israelischen Einmarsch in den Libanon seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers von den Israelis in XXXX getötet worden, weshalb die Familie nach Syrien gezogen sei (AS 41). Anschließend sei er für einige Jahre mit seinem Vater nach Palästina zurückgekehrt, wobei der Rest der Familie aufgrund fehlender Einreisegenehmigung für Palästina in Syrien geblieben sei. Im Jahr 2000 sei er und sein Vater von den israelischen Behörden nach Jordanien ausgewiesen worden, wären aber nach Syrien gereist. Nach ihrer Einreise in Syrien seien beide von den syrischen Behörden festgenommen und eingesperrt worden, weil der syrische Staat ihre - von den palästinensischen Behörden ausgestellten Pässe - nicht anerkannt habe. Nach ihrer Freilassung sei der Beschwerdeführer nach Al Daraa zurückgehrt, habe dort studiert und auch seinen Führerschein gemacht. Nach einem Aufenthalt in Russland und zwei gescheiterten Versuchen, nach Palästina zu kommen, sei er wiederum nach Syrien zurückgekehrt. Nach Erhalt eines Studentenvisums für Russland habe er Syrien endgültig verlassen und habe sich in Russland bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufgehalten.Dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, zwar in Jordanien im Flüchtlingslager römisch 40 geboren, aber bei seinen Eltern in Palästina aufgewachsen und Staatsangehöriger Palästinas zu sein vergleiche AS 9, 229). Die Familie hätte sich dann für einige Zeit im Libanon aufgehalten. Beim israelischen Einmarsch in den Libanon seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers von den Israelis in römisch 40 getötet worden, weshalb die Familie nach Syrien gezogen sei (AS 41). Anschließend sei er für einige Jahre mit seinem Vater nach Palästina zurückgekehrt, wobei der Rest der Familie aufgrund fehlender Einreisegenehmigung für Palästina in Syrien geblieben sei. Im Jahr 2000 sei er und sein Vater von den israelischen Behörden nach Jordanien ausgewiesen worden, wären aber nach Syrien gereist. Nach ihrer Einreise in Syrien seien beide von den syrischen Behörden festgenommen und eingesperrt worden, weil der syrische Staat ihre - von den palästinensischen Behörden ausgestellten Pässe - nicht anerkannt habe. Nach ihrer Freilassung sei der Beschwerdeführer nach Al Daraa zurückgehrt, habe dort studiert und auch seinen Führerschein gemacht. Nach einem Aufenthalt in Russland und zwei gescheiterten Versuchen, nach Palästina zu kommen, sei er wiederum nach Syrien zurückgekehrt. Nach Erhalt eines Studentenvisums für Russland habe er Syrien endgültig verlassen und habe sich in Russland bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufgehalten.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ein Problem mit der palästinensischen Organisation FATAH an. Er hätte dieser beitreten sollen, was er aber abgelehnt habe und daraufhin als Verräter bezeichnet worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von Leuten der FATAH-Bewegung getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines palästinensischen Reisepasses und seinen syrischen Führerschein vor.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.07.2007, Zl. 06 07.778-BAI, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.07.2007, Zl. 06 07.778-BAI, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehe; es sich bei seinem palästinensischen Führerschein um eine Totalfälschung und bei seinem syrischen Führerschein um ein echtes syrisches Führerscheindokument handle. Es sei von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auszugehen und werde das Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahme auf Basis des behördlichen Wissensstandes um die Verhältnisse in Syrien als Grundlage der gegenständlichen Entscheidung herangezogen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr nach Syrien einer unmenschlichen Behandlung oder (Todes-)Strafe unterworfen zu werden. Da keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage - in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausgeliefert werden würde - bestehe, ergebe sich für den Beschwerdeführer kein Abschiebungshindernis nach Syrien.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr nach Syrien einer unmenschlichen Behandlung oder (Todes-)Strafe unterworfen zu werden. Da keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage - in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausgeliefert werden würde - bestehe, ergebe sich für den Beschwerdeführer kein Abschiebungshindernis nach Syrien.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Bezugspunkte zu Österreich habe und keine Umstände ersichtlich wären, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Antragstellers sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Bezugspunkte zu Österreich habe und keine Umstände ersichtlich wären, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Antragstellers sprechen würden.

3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mit Berufung vom 03.08.2007 (ab 01.07.2008: Beschwerde) und machte darin geltend, dass er nicht aus Syrien stamme. Er sei Palästinenser, sein Herkunftsstaat sei Israel bzw. die palästinensischen Gebiete anzusehen. Bei einer Rückkehr nach Palästina drohe ihm einerseits die neuerliche Inhaftierung und damit verbundene Misshandlungen, da ihm aufgrund seiner Flucht nach Österreich eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werden würde; andererseits würden ihm Übergriffe durch Mitglieder der FATAH bzw. der AL TAHRIR drohen, gegen welche er keinen effektiven staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde vermeint - nach Syrien abzuschieben wäre, würden ihm dort, wie sich aus den eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe - Misshandlungen und Folter drohen, weshalb eine Abschiebung dorthin unzulässig sei.

4. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2011 legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung folgende Unterlagen vor:

Kopie des aktuellen palästinensischen Reisepasses, Kopie des neuerlich ausgestellten syrischen Führerscheins Nummer XXXX sowie eine Kopie seiner jordanischen Geburtsurkunde. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwar in Jordanien geboren worden sei und in Syrien, wo er teilweise auch gelebt habe, den Führerschein gemacht habe, jedoch Staatsangehöriger von Palästina sei.Kopie des aktuellen palästinensischen Reisepasses, Kopie des neuerlich ausgestellten syrischen Führerscheins Nummer römisch 40 sowie eine Kopie seiner jordanischen Geburtsurkunde. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwar in Jordanien geboren worden sei und in Syrien, wo er teilweise auch gelebt habe, den Führerschein gemacht habe, jedoch Staatsangehöriger von Palästina sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, nachvollziehbar herauszuarbeiten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm angegeben - aus Palästina stammt, sondern ist davon ausgegangen, dass sein Herkunftsstaat Syrien gewesen wäre.

Diese Feststellung ist jedoch qualifiziert rechtswidrig: Der Beschwerdeführer gab im Verfahren mehrmals an, Palästinenser zu sein, woraufhin die belangte Behörde in der Einvernahme vom 26.01.2007 folgende Feststellung traf: "Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben stellt die Behörde fest, dass Sie Palästinenser sind und Ihr Herkunftsland Israel ist (AS 229)", welche der Beschwerdeführer bestätigte. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer auch gefragt, ob ihm die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Israel bzw. Palästina vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht werden sollen (AS 235).

Unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine grobe Unkenntnis über die Situation in Palästina aufwies - nicht zuletzt wegen seiner Äußerungen zur Organisation FATAH oder dem Krieg im Jahr 1967 (AS 47) - hätte die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit des Vorbringens durch weiteres detailliertes Nachfragen prüfen müssen. So wäre es angebracht gewesen, eingehende Fragen zu Palästina (z.B. wichtigste Parteien, Staatsoberhaupt, große Städte, Währung, Telefonvorwahl, etc.) zu stellen.

Hiebei ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung trotz der oben getroffenen Feststellung keine Argumentation dahingehend ins Treffen führte, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Palästinenser, letztendlich doch nicht zu folgen sei. Die belangte Behörde konzentrierte sich lediglich auf die von ihm vorgelegten Dokumente und ging - da sich der Antragsteller bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst mehrfach widersprochen hätte - von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie eine Prüfung der Echtheit des Reisepasses des Berufungswerbers anhand einer Farbkopie erfolgen konnte und im Ergebnis aufgrund eines Farbfehlers (!) eine Verfälschung (AS 253) - und nicht Totalfälschung, wie die Erstbehörde in ihrem Bescheid festhält (AS 417) - angenommen wurde. Widersprüchlich sind auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zum syrischen Führerschein des Beschwerdeführers, wonach es sich zwar um ein echtes syrisches Führerscheindokument handle, aber nicht festgestellt werden könne, ob es auch von einer syrischen Behörde ausgestellt worden sei.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Erstinstanz sohin im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers (gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten oder eine Sprachanalyse) und sodann mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und wird sodann eine umfassende individuelle Würdigung seines Asylantrages unter Berücksichtigung aktueller Länderfeststellungen sowie eines allfälligen Privat- und Familienlebens in Österreich stattzufinden haben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten