Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 418.805-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt alias Palästina/Westjordanland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 09.965-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt alias Palästina/Westjordanland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 09.965-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte, erstmals am 30.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 29.01.2009 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war. Beim BF wurden gefälschte ID-Dokumente sichergestellt.
Während der Erstbefragung am 30.01.2009 wurde bezüglich der Daten des BF festgehalten, dieser heiße XXXX und sei marokkanischer Staatsangehöriger.Während der Erstbefragung am 30.01.2009 wurde bezüglich der Daten des BF festgehalten, dieser heiße römisch 40 und sei marokkanischer Staatsangehöriger.
Nach Durchlesen der Erstinformation im Asylverfahren führte der BF aus, XXXX zu heißen, staatenlos zu sein und aus Ramallah/Palästina zu stammen.Nach Durchlesen der Erstinformation im Asylverfahren führte der BF aus, römisch 40 zu heißen, staatenlos zu sein und aus Ramallah/Palästina zu stammen.
Er habe sein Land wegen der Okkupation und dem Krieg verlassen; für den Rückkehrfall erklärte der BF, es würden Leute umgebracht und ohne Grund festgenommen werden.
Mit Aktenvermerk vom 07.04.2009 wurde das Asylverfahren des BF gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war (§ 24 Abs. 1 Z1 AsylG) und in einem gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG erlassen.Mit Aktenvermerk vom 07.04.2009 wurde das Asylverfahren des BF gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Paragraph 15,) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war (Paragraph 24, Absatz eins, Z1 AsylG) und in einem gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, AsylG erlassen.
Mit 25.05.2011 wurde der Festnahmeauftrag gem. § 26 Abs. 3 Z 1 AsylG widerrufen, da die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig war (§ 24 Abs. 2 AsylG).Mit 25.05.2011 wurde der Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG widerrufen, da die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig war (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG).
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rechtskräftig mit diesem Datum) wurde der BF wg. §§ 223/2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig mit diesem Datum) wurde der BF wg. Paragraphen 223 /, 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rechtskräftig mit 19.07.2011) wurde der BF wg. §§ 223/2 224, 127, 130 (1. Fall) 229/1 241 E/3, § 15 269/1 (1.Fall) § 83/1 und § 84/2 4 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig mit 19.07.2011) wurde der BF wg. Paragraphen 223 /, 2, 224, 127, 130 (1. Fall) 229/1 241 E/3, Paragraph 15, 269/1 (1.Fall) Paragraph 83 /, eins und Paragraph 84 /, 2, 4 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. Am 02.09.2011 stellte der BF im Zuge der Schubhaft, welche am 31.08.2011 über ihn verhängt worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und verwies auf seine bisher geltendgemachten Gründe, welche weltweit bekannt seien.
Für den Fall seiner Rückkehr gab der BF an, seine Heimat sei unter Besatzung und werde diese auch nicht als Staat anerkannt. Ferner herrsche dort Krieg und würden Unschuldige sterben. Er habe Angst um sein Leben.
3. Am 14.09.2011 wurde das Asylverfahren des BF mit Aktenvermerk gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war; in einem wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG erlassen.3. Am 14.09.2011 wurde das Asylverfahren des BF mit Aktenvermerk gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Paragraph 15,) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war; in einem wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, AsylG erlassen.
4. Da sich der BF seit 06.10.2011in Schubhaft befand, wurde der Festnahmeauftrag mit 06.10.2011 widerrufen.
5. Am 06.10.2011 wurde der BF zu seinen Asylgründen befragt und gab dieser an, er sei palästinensischer Staatsangehöriger; er besitze keine Staatsbürgerschaft, da es keine palästinensischen Staat gebe.
Zu seinem ersten Asylverfahren in Österreich und der dortigen Identität erklärte der BF, er habe immer dieselben persönlichen Daten angegeben und resultiere die dortige falsche Identität daraus, dass er mit gefälschten Dokumenten, in denen diese Identität aufscheine, nach Österreich gekommen sei. Er selbst habe jedoch diese Daten nie als seine Identität angegeben.
Er sei von Sommer 2009 bis Februar 2011 in der Türkei aufhältig gewesen, dort sei seine Großmutter verstorben.
Vor ca. 8 Jahren sei er aus Ramallah ausgereist und habe nach Aufenthalten in Ägypten und Syrien sechs Jahre in Libyen gelebt.
In der Folge wurden dem BF sechs Fragen zu Ramallah gestellt, die der BF zum großen Teil richtig beantworten konnte.
Dem BF wurde eingeräumt, dass er zwar Grundkenntnisse über Ramallah besitze, jedoch würden diese einstudiert wirken. Da der BF keine Dokumente vorlegen könne, gehe das BAA davon aus, dass der BF die Behörde über seine wahre Identität und Herkunft täusche.
Der BF erklärte, die Wahrheit zu sagen.
Er halte seine bisherigen Ausreisegründe aufrecht; es komme zu Raketenangriffen auf Zivilisten, es werden politische Aktivitäten untersagt und würden Ausgehverbote verhängt werden. Eine Initiative zur Anerkennung eines palästinensischen Staates sei durch das Veto von Amerika und Israel vereitelt worden.
Politische Aktivisten würden vom israelischen Geheimdienst verfolgt und getötet werden.
Er selbst werde vom Geheimdienst bedroht und habe dieser seine Familie getötet.
6. Am 06.10.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege.6. Am 06.10.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege.
7. Am 17.10.2011 wurde dem BF hingegen mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt sei.
8. Am 20.10.2011 wurde der BF neuerlich einvernommen und gab dieser an, seine bisherigen Angaben seien richtig und wolle er dazu nichts ergänzen.
Er werde entweder vom Geheimdienst der Hamas oder vom Geheimdienst der Israelis oder von anderen Stellen aus politischen Gründen gesucht. Seine Familie sei von Unbekannten getötet worden und werde er selbst wegen seiner politischen Überzeugung gesucht.
9. Mit Bescheid vom 07.11.2011, GZ 11 09.965-East-Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 6 leg. cit; Spruchpunkt II.) ab. Weiters wies es den BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 3 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid vom 07.11.2011, GZ 11 09.965-East-Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit; Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wies es den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Herkunftsstaat des BF nicht Palästina/Gaza sei. Diese Feststellung beruhe auf sehr mangelhaften Lokal- und Ortskenntnissen über den dargestellten Herkunftsstaat.
Der BF habe keine Personendokumente vorgelegt und habe er sich vor dem BAA und den Sicherheitsbehörden mit unterschiedlichen gefälschten Personaldaten ausgegeben.
Der BF sei unter verschiedenen Identitäten in verschiedenen europäischen Ländern in Erscheinung getreten und habe die vor dem BAA behauptete Identität nicht nachweisen können und sei dem BF die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der BF sei im wesentlichen in der Lage gewesen, Einzelheiten, wie geographischen Gegebenheiten anzugeben, wobei dies nach objektiver Beurteilung eine Wiedergabe von leicht auswendig zu lernenden Wissenskomplexen seien, die keinesfalls geeignet seien, die Umstände, die zur Negativfeststellung hinsichtlich der Staatszugehörigkeit führten, aufzuzeigen.
Der BF verfüge nur über äußerst geringe Kenntnisse zu Ramallah/Palästina, wo er lt. eigener Angaben einige Jahre seines Lebens verbracht habe.
Ein tatsächlicher Einwohner des Gaza-Streifens müsse über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen.
Die grobe Unkenntnis über Ramallah/Palästina stelle ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates dar.
Der BF habe die Einwohnerzahl von Ramallah nicht richtig angeben können und habe auch die Übersetzung von "Ramallah" nicht richtig wiedergeben können.
Die gestellten Fragen hätten auch ohne entsprechendes Schulwissen von Personen, die sich permanent in diesem Gebiet aufhalten, beantwortet werden können.
Aufgrund dessen könnten auch die behaupteten Verfolgungsgründe nie eingetreten sein. Herkunft und Identität des BF, wie er sie angegeben habe, würden augenscheinlich nicht den Tatsachen entsprechen und sei von einem taktischen Asylantrag auszugehen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.11.2011, beim BAA mittels Fax eingebracht am 23.11.2011, rechtzeitig Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt kam in seinem Bescheid zur Ansicht, dass der BF seinen wahren Herkunftsstaat im Asylverfahren verschwiegen habe. Eine schlüssige Begründung, die diese Ansicht stützen würde, erfolgte jedoch nicht.
Das BAA führte in seiner Entscheidung aus, der BF sei im wesentlichen in der Lage gewesen, Einzelheiten, wie etwa die geographische Gegebenheiten, anzugeben, "wobei dies nach objektiver Beurteilung Wiedergabe von leicht auswendig zu lernenden Wissenskomplexen sind, die keinesfalls, besonders im vorliegenden Fall geeignet sind, die Umstände die zur Negativfeststellung hinsichtlich der Staatszugehörigkeit führten, aufzuzeigen." (Anm.: wörtl. Zitat) .Das BAA führte in seiner Entscheidung aus, der BF sei im wesentlichen in der Lage gewesen, Einzelheiten, wie etwa die geographische Gegebenheiten, anzugeben, "wobei dies nach objektiver Beurteilung Wiedergabe von leicht auswendig zu lernenden Wissenskomplexen sind, die keinesfalls, besonders im vorliegenden Fall geeignet sind, die Umstände die zur Negativfeststellung hinsichtlich der Staatszugehörigkeit führten, aufzuzeigen." Anmerkung, wörtl. Zitat) .
Dazu sei angemerkt, dass dem BF sechs Fragen zu Ramallah gestellt wurden, die er großteils beantworten konnte.
Insofern ist es als aktenwidrig zu bezeichnen, wenn das BAA nunmehr in der Beweiswürdigung von "nur äußerst geringfügigen allgemeinen Kenntnissen über Ramallah" und ferner von "grober Unkenntnis" ausgeht.
Dass das BAA nunmehr im angefochtenen Bescheid ausführt, es handle sich dabei um leicht auswendig zu lernende Wissenskomplexe ist insofern nicht nachzuvollziehen, als das BAA selbst die gestellten Fragen zur Überprüfung der Staatszugehörigkeit des BF auswählte und diese nunmehr in der Bescheidbegründung indirekt als ungeeignet qualifiziert, als es festhielt, die betreffenden Antworten könnten leicht auswendig gelernt werden.
Insofern ist evident, dass es einer genaueren, umfassenderen Befragung des BF zu dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat bedurft hätte.
Wenn das BAA festhält, ein tatsächlicher Einwohner des Gaza-Streifens müsse über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügten, so wird übersehen, dass der BF im Verfahren durchgehend angab, aus Ramallah, einer Stadt im Westjordanland, zu stammen und diesbezüglich auch eine konkrete Adresse benannte.
In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass der BF abgesehen von den gefälschten Dokumenten, die bei ihm sichergestellt wurden, durchgehend dieselben Angaben zu seiner Identität und Nationalität traf.
Der BF nannte im Asylverfahren seine genaue Wohnadresse im Westjordanland. Weiters ließ der BF auch allgemeine und politische Kenntnisse bezüglich der palästinensischen Autonomiegebiete erkennen, die es zumindest nicht ausschließen lassen, dass der BF in dieser Region wohnhaft war.
Der BF wurde auch nicht eingehend hinsichtlich seines Herkunftsstaates befragt. Zumal das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit des vom BF angegebenen Herkunftsstaates hatte, hätte es einer intensiveren Befragung des BF bedurft. Jedenfalls hätte sich das BAA nicht mit den gestellten sechs Fragen - welche der BF im übrigen großteils beantworten konnte - begnügen dürfen. Vielmehr hätte es den BF - um beurteilen zu können, ob er tatsächlich am behaupteten Ort wohnhaft war - eingehend nach dessen Lebenslauf befragen müssen, hätte ihn zB nach den besuchten Schulen, nach seinen Arbeitsstätten, nach seiner üblichen Freizeitgestaltung, nach Dingen des alltäglichen Lebens, die jede Person, die sich permanent in dem betreffenden Gebiet aufgehalten hat, unabhängig von ihrem Bildungsniveau zu beantworten in der Lage sein muss, etc. befragen müssen.
Letztlich qualifizierte das BAA die seinerseits gestellten Fragen selbst als ungeeignet, da diese lt. Ansicht des BAA leicht auswendig gelernt werden könnten.
Zweifelsfrei wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus den palästinensischen Autonomiegebieten zu stammen, nicht näher hinterfragt bzw. sein tatsächlicher Wissensstand über Palästina nicht durch tiefer gehende Fragestellungen abgeklärt.
Da der Beschwerdeführer nicht eine gravierende Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" aufweist - der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der BF teilweise nicht in der Lage war, Fragen zu dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat (richtig) zu beantworten - , wäre in diesem konkreten Fall jedenfalls darüber hinaus zur Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und in weiterer Konsequenz zur Erstellung einer fundierten Entscheidung eine Sprachanalyse vorzunehmen gewesen.
Ein Vorgehen gemäß § 8 Absatz 6 AsylG ist nur dann rechtens, wenn der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, was aber im gegenständlichen Fall nach dem Stand der derzeitigen Ermittlungen, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen zu Palästina/Westjordanland teilweise möglich war, nicht gegeben ist.Ein Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 AsylG ist nur dann rechtens, wenn der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, was aber im gegenständlichen Fall nach dem Stand der derzeitigen Ermittlungen, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen zu Palästina/Westjordanland teilweise möglich war, nicht gegeben ist.
Die Einholung einer Sprachanalyse oder eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. weitere konkrete persönliche Erhebungen, erscheinen daher im fortgesetzten Verfahren als angebracht, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht gegeben ist.
Die Beweiswürdigung der Erstinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht aus dem Westjordanland stamme, kann - aufgrund obiger Ausführungen - ohne nähere Prüfung jedenfalls nicht aufrecht erhalten werden. Es wäre eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber bei weitem verfehlt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Erstinstanz im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers (gegebenenfalls unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens oder einer Sprachanalyse) auseinander zu setzten haben.
In Ermangelung der entsprechenden konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweisen sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung und Ausweisung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen und qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012