Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B4 307.332-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.11.2006, Zl. 05 21.817-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.11.2006, Zl. 05 21.817-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), mit der Maßgabe abgewiesen, die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), mit der Maßgabe abgewiesen, die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und brachte am 13.12.2005 beim Bundesasylamt einen schriftlichen Asylantrag ein. Darin gab er an, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro zu sein, der Volksgruppe der Goraner anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sie [gemeint wohl: die Angehörigen seiner Volksgruppe] seien nicht sicher, hätten keine Freiheit und könnten sich nicht frei bewegen. Es habe viele solche Drohungen gegen den Beschwerdeführer gegeben. Sie seien viele Male in XXXX angegriffen worden. Dies sei bei der UNMIK und der KFOR gemeldet worden, doch habe kein einziger Fall aufgeklärt werden können. Es habe viele Angriffe und ca. 20 Morde durch die Albaner gegeben. Die Grenzen seien für die Albaner offen, sie reisten frei ein und aus, steckten Häuser in Brand, plünderten und nähmen den Leuten das Vieh weg. Vor zwei Wochen sei die XXXX mit zwei Handgranaten eingegriffen worden. Es habe keine Opfer gegeben, aber die Leute hätten Angst vor solchen Angriffen.1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und brachte am 13.12.2005 beim Bundesasylamt einen schriftlichen Asylantrag ein. Darin gab er an, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro zu sein, der Volksgruppe der Goraner anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, sie [gemeint wohl: die Angehörigen seiner Volksgruppe] seien nicht sicher, hätten keine Freiheit und könnten sich nicht frei bewegen. Es habe viele solche Drohungen gegen den Beschwerdeführer gegeben. Sie seien viele Male in römisch 40 angegriffen worden. Dies sei bei der UNMIK und der KFOR gemeldet worden, doch habe kein einziger Fall aufgeklärt werden können. Es habe viele Angriffe und ca. 20 Morde durch die Albaner gegeben. Die Grenzen seien für die Albaner offen, sie reisten frei ein und aus, steckten Häuser in Brand, plünderten und nähmen den Leuten das Vieh weg. Vor zwei Wochen sei die römisch 40 mit zwei Handgranaten eingegriffen worden. Es habe keine Opfer gegeben, aber die Leute hätten Angst vor solchen Angriffen.
2. Am 19.12.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde XXXX gelegenen Dorf XXXX, wo weiterhin seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester lebten. Von 1992 bis 2000 habe der Beschwerdeführer in XXXX die Grundschule besucht. Befragt, wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten habe, meinte er, er habe sein Dorf nicht einmal verlassen können, sein Vater, der im Baugewerbe gearbeitet habe, habe ihn unterstützt; ab und zu habe er diesem auch geholfen, aber nur im Heimatdorf, wo ausschließlich Goraner lebten. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe im Kosovo nicht "überleben wollen". Jeden Freitag, wenn er zum Markt gegangen sei, habe er Probleme gehabt. Einmal sei er in XXXX geschlagen worden; das genaue Datum wisse er nicht; es sei aber im August 2003 gewesen. Dabei sei ihm sogar mit einem Messer eine Schnittwunde am Oberarm zugefügt worden. Der Beschwerdeführer habe Probleme, weil er Goraner sei und die albanische Sprache nicht beherrsche; unter Albanern dürfe er seine Muttersprache nicht sprechen. Befragt, ob es ein bestimmtes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, es habe immer wieder dieselben Probleme gegeben, und zwar auch "Bewegungsprobleme". Der Beschwerdeführer habe immer über albanische Dörfer fahren müssen und habe es "satt", dass es immer wieder diese Probleme gegeben habe. Dies sei auch der Grund gewesen, dass er keine weitere Schule besucht habe. Die Frage, ob auch andere Einwohner seines Dorfes Probleme hätten, bejahte der Beschwerdeführer; alle Bewohner hätten das gleiche Problem, und zwar nicht nur mit Kosovo-Albanern, sondern auch mit Albanern aus Albanien. Befragt, ob sie die Vorfälle bei UNMIK, KFOR und dem Kosovo Police Service (KPS) gemeldet hätten, bejahte der Beschwerdeführer. Sie hätten die UNMIK und KFOR sehr oft insofern in Anspruch genommen, als sie nach Hause gefahren worden seien.2. Am 19.12.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde römisch 40 gelegenen Dorf römisch 40 , wo weiterhin seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester lebten. Von 1992 bis 2000 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 die Grundschule besucht. Befragt, wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten habe, meinte er, er habe sein Dorf nicht einmal verlassen können, sein Vater, der im Baugewerbe gearbeitet habe, habe ihn unterstützt; ab und zu habe er diesem auch geholfen, aber nur im Heimatdorf, wo ausschließlich Goraner lebten. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe im Kosovo nicht "überleben wollen". Jeden Freitag, wenn er zum Markt gegangen sei, habe er Probleme gehabt. Einmal sei er in römisch 40 geschlagen worden; das genaue Datum wisse er nicht; es sei aber im August 2003 gewesen. Dabei sei ihm sogar mit einem Messer eine Schnittwunde am Oberarm zugefügt worden. Der Beschwerdeführer habe Probleme, weil er Goraner sei und die albanische Sprache nicht beherrsche; unter Albanern dürfe er seine Muttersprache nicht sprechen. Befragt, ob es ein bestimmtes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, es habe immer wieder dieselben Probleme gegeben, und zwar auch "Bewegungsprobleme". Der Beschwerdeführer habe immer über albanische Dörfer fahren müssen und habe es "satt", dass es immer wieder diese Probleme gegeben habe. Dies sei auch der Grund gewesen, dass er keine weitere Schule besucht habe. Die Frage, ob auch andere Einwohner seines Dorfes Probleme hätten, bejahte der Beschwerdeführer; alle Bewohner hätten das gleiche Problem, und zwar nicht nur mit Kosovo-Albanern, sondern auch mit Albanern aus Albanien. Befragt, ob sie die Vorfälle bei UNMIK, KFOR und dem Kosovo Police Service (KPS) gemeldet hätten, bejahte der Beschwerdeführer. Sie hätten die UNMIK und KFOR sehr oft insofern in Anspruch genommen, als sie nach Hause gefahren worden seien.
3. Bei seiner abermaligen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Angaben nichts hinzuzufügen habe und bei seinem Vorbringen bleibe.
4. Am 9.10.2006 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Das Problem, das er in seinem Herkunftsstaat habe, bestehe darin, dass er Goraner sei. Zu den von ihm genannten Problemen mit Albanern aus Albanien befragt, meinte er, diese kämen über die Grenze, würden ihnen das Vieh stehlen, kämen in die Häuser kommen und raubten sie aus. Die Leute seien zur Polizei gegangen, die Täter haben aber nicht gefasst werden könne, weil sie einfach wieder über die Grenze geflüchtet seien. Aufgefordert, den Vorfall, bei dem er 2003 geschlagen worden sei, zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Als er an einem Freitag am Markt in XXXX gewesen sei, seien drei oder vier Leute auf ihn zugekommen und hätten einen Ausweis von ihm verlangt. Der Umstand, dass er nicht Albanisch spreche, habe sie wütend gemacht, und er habe eine Ohrfeige erhalten. Sie hätten gesagt, dass er mit dem Ausweis, den er habe, nach Belgrad reisen könne. Sie hätten einen UCK-Ausweis hergezeigt und ihn geschlagen. Er könne sich dann an nichts mehr erinnern. Sie seien geflüchtet, die türkische KFOR sei gekommen und habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass die Polizei zu ihm nach Hause komme und ihn abhole, damit er aussagen könne, sie seien aber nicht gekommen und er sei auch nicht zur Polizei gegangen, da er sich gefürchtet habe. Die Polizisten seien später schon zu ihm nach Hause gekommen, da sei er aber schon aus dem Kosovo geflüchtet gewesen und habe daher nicht mehr aussagen können. Befragt, ob es weitere Übergriffe gegen ihn gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, dass es "ständig" Probleme und auch in der Schule immer wieder Schlägereien gegeben habe. Die Frage, ob er an einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Krankheit leide, deretwegen er jemals behandelt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, durch die Schläge habe aber "Kopfschmerzen und schlaflose Nächte" bekommen. Deswegen sei er in XXXX in Behandlung gewesen, in Österreich sei er deshalb nicht behandelt worden; hier sei er einmal sei aufgrund eines Bruches operiert worden. Weiters legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: einen vom XXXX datierenden serbischen Ausweis für intern Vertriebene, Artikel aus der serbischen Tageszeitung XXXX vom XXXX und XXXX sowie aus der Internetausgabe der serbischen Tageszeitung XXXX vom XXXX, die sich auf Bombenanschläge bzw. Explosionen in XXXX sowie XXXX beziehen, ein Eintrag auf der kroatischen Ausgabe des Internetlexikons Wikipedia zur Volksgruppe der Goraner, eine Bestätigung der "XXXX" vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer der goranischen Volksgruppe angehöre, wobei auch auf die Situation dieser Volksgruppe eingegangen wird, eine am XXXX in XXXX ausgestellte Bestätigung des XXXX, derzufolge der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Goraner angehört, zwei vom 4.5.2006 datierende und die Diagnosen "F 43.0 Reactio stressogenes acuta", "F 43.1 Disordo postraumaticus stresogenes" sowie "F 45.0 disordo somatisationati" aufweisende Befunde von Dr. XXXX, Neuropsychiaters in XXXX, denen zufolge der Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Untersuchung am 15.12.2002 einen Vorfall geschildert habe, bei dem der Beschwerdeführer von "einigen Leute" angegriffen worden sei, als er in XXXX gemeinsam mit Freunden Volksmusik in seiner Muttersprache gehört habe, wobei es zu einem "allgemeinen Gedränge" gekommen sei und die türkische KFOR und die Polizei interveniert habe, beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt "jähe Veränderungen in Form von Angst, Atemnot, Herzklopfen, Kopfschmerzen und Schwindel eingetreten seien, er weiters oft an nächtlichen Albträumen, und "dieser unangenehme Vorfall" immer wieder vor seinen Augen auftauche, der Beschwerdeführer sodann bis zum XXXX regelmäßig zu den Kontrollen erschienen sei, sich dann aber nicht mehr gemeldet habe, und dieser angegeben habe, er habe die Schule verlassen müssen, da er große Angst gehabt habe, der Vorfall könne sich wiederholen; sowie einen vom 15.8.2005 datierenden und die Diagnose "F 43.1." aufweisenden ärztlichen Bericht der "Arztpraxis für Infektionskrankheiten XXXX" in XXXX, Serbien, unterschrieben von "XXXX", wonach der Beschwerdeführer nach einer reaktiven stressogenen Situation in der Region, in der er lebe, beunruhigt und ängstlich sei, über Schlaflosigkeit , Appetitverlust und Albträume, Palpitationen, Gefühl der Atemnot, Rückzug aus dem sozialen Leben und somatoforme Störungen (Kopfschmerzen, Krämpfe im Brustkorb, Schwäche in den Armen) leide.4. Am 9.10.2006 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Das Problem, das er in seinem Herkunftsstaat habe, bestehe darin, dass er Goraner sei. Zu den von ihm genannten Problemen mit Albanern aus Albanien befragt, meinte er, diese kämen über die Grenze, würden ihnen das Vieh stehlen, kämen in die Häuser kommen und raubten sie aus. Die Leute seien zur Polizei gegangen, die Täter haben aber nicht gefasst werden könne, weil sie einfach wieder über die Grenze geflüchtet seien. Aufgefordert, den Vorfall, bei dem er 2003 geschlagen worden sei, zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Als er an einem Freitag am Markt in römisch 40 gewesen sei, seien drei oder vier Leute auf ihn zugekommen und hätten einen Ausweis von ihm verlangt. Der Umstand, dass er nicht Albanisch spreche, habe sie wütend gemacht, und er habe eine Ohrfeige erhalten. Sie hätten gesagt, dass er mit dem Ausweis, den er habe, nach Belgrad reisen könne. Sie hätten einen UCK-Ausweis hergezeigt und ihn geschlagen. Er könne sich dann an nichts mehr erinnern. Sie seien geflüchtet, die türkische KFOR sei gekommen und habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass die Polizei zu ihm nach Hause komme und ihn abhole, damit er aussagen könne, sie seien aber nicht gekommen und er sei auch nicht zur Polizei gegangen, da er sich gefürchtet habe. Die Polizisten seien später schon zu ihm nach Hause gekommen, da sei er aber schon aus dem Kosovo geflüchtet gewesen und habe daher nicht mehr aussagen können. Befragt, ob es weitere Übergriffe gegen ihn gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, dass es "ständig" Probleme und auch in der Schule immer wieder Schlägereien gegeben habe. Die Frage, ob er an einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Krankheit leide, deretwegen er jemals behandelt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, durch die Schläge habe aber "Kopfschmerzen und schlaflose Nächte" bekommen. Deswegen sei er in römisch 40 in Behandlung gewesen, in Österreich sei er deshalb nicht behandelt worden; hier sei er einmal sei aufgrund eines Bruches operiert worden. Weiters legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: einen vom römisch 40 datierenden serbischen Ausweis für intern Vertriebene, Artikel aus der serbischen Tageszeitung römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 sowie aus der Internetausgabe der serbischen Tageszeitung römisch 40 vom römisch 40 , die sich auf Bombenanschläge bzw. Explosionen in römisch 40 sowie römisch 40 beziehen, ein Eintrag auf der kroatischen Ausgabe des Internetlexikons Wikipedia zur Volksgruppe der Goraner, eine Bestätigung der "XXXX" vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer der goranischen Volksgruppe angehöre, wobei auch auf die Situation dieser Volksgruppe eingegangen wird, eine am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte Bestätigung des römisch 40 , derzufolge der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Goraner angehört, zwei vom 4.5.2006 datierende und die Diagnosen "F 43.0 Reactio stressogenes acuta", "F 43.1 Disordo postraumaticus stresogenes" sowie "F 45.0 disordo somatisationati" aufweisende Befunde von Dr. römisch 40 , Neuropsychiaters in römisch 40 , denen zufolge der Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Untersuchung am 15.12.2002 einen Vorfall geschildert habe, bei dem der Beschwerdeführer von "einigen Leute" angegriffen worden sei, als er in römisch 40 gemeinsam mit Freunden Volksmusik in seiner Muttersprache gehört habe, wobei es zu einem "allgemeinen Gedränge" gekommen sei und die türkische KFOR und die Polizei interveniert habe, beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt "jähe Veränderungen in Form von Angst, Atemnot, Herzklopfen, Kopfschmerzen und Schwindel eingetreten seien, er weiters oft an nächtlichen Albträumen, und "dieser unangenehme Vorfall" immer wieder vor seinen Augen auftauche, der Beschwerdeführer sodann bis zum römisch 40 regelmäßig zu den Kontrollen erschienen sei, sich dann aber nicht mehr gemeldet habe, und dieser angegeben habe, er habe die Schule verlassen müssen, da er große Angst gehabt habe, der Vorfall könne sich wiederholen; sowie einen vom 15.8.2005 datierenden und die Diagnose "F 43.1." aufweisenden ärztlichen Bericht der "Arztpraxis für Infektionskrankheiten XXXX" in römisch 40 , Serbien, unterschrieben von "XXXX", wonach der Beschwerdeführer nach einer reaktiven stressogenen Situation in der Region, in der er lebe, beunruhigt und ängstlich sei, über Schlaflosigkeit , Appetitverlust und Albträume, Palpitationen, Gefühl der Atemnot, Rückzug aus dem sozialen Leben und somatoforme Störungen (Kopfschmerzen, Krämpfe im Brustkorb, Schwäche in den Armen) leide.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo; das Vorbringen des Beschwerdeführers legte er es der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass von einer "gezielten Massenverfolgung" oder einer in der Bevölkerung "weitreichend verankerten existenzbedrohenden Ablehnung" der im Kosovo lebenden Goraner nichts bekannt sei. Die persönliche oder familiäre Situation des Beschwerdeführers habe keinerlei Besonderheiten zu Tage gebracht, die für eine besondere Schutzwürdigkeit spreche. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten nach wie vor im Kosovo, wobei er nicht berichtet habe, dass diese bedroht oder benachteiligt würden. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff im Jahr 2003 sei nicht asylrelevant, weil er einerseits ein "isoliertes, lang zurückliegendes Einzelereignis" sei, das den Beschwerdeführer nicht bewogen habe, sein Herkunftsland zu verlassen; andererseits seien die Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutze der Bürger des Kosovo nachgekommen und hätten Ermittlung zur Aufklärung der Straftat eingeleitet. Weiters habe der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Verfolgung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo; das Vorbringen des Beschwerdeführers legte er es der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass von einer "gezielten Massenverfolgung" oder einer in der Bevölkerung "weitreichend verankerten existenzbedrohenden Ablehnung" der im Kosovo lebenden Goraner nichts bekannt sei. Die persönliche oder familiäre Situation des Beschwerdeführers habe keinerlei Besonderheiten zu Tage gebracht, die für eine besondere Schutzwürdigkeit spreche. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten nach wie vor im Kosovo, wobei er nicht berichtet habe, dass diese bedroht oder benachteiligt würden. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff im Jahr 2003 sei nicht asylrelevant, weil er einerseits ein "isoliertes, lang zurückliegendes Einzelereignis" sei, das den Beschwerdeführer nicht bewogen habe, sein Herkunftsland zu verlassen; andererseits seien die Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutze der Bürger des Kosovo nachgekommen und hätten Ermittlung zur Aufklärung der Straftat eingeleitet. Weiters habe der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Verfolgung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, welche nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wird zunächst sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholt und sodann darauf gewiesen, dass dieses die von ihm vorgelegten Zeitungsausschnitte nicht genug berücksichtigt habe. Weiters wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.9.2006, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten. Effektivität von Sicherheitsorganen und Justiz, verwiesen, welcher dem kosovarischen Sicherheits- und Justizapparat erhebliche Mängel attestiere. Diesem Bericht zufolge würden insbesondere Angehörige von Minderheiten "arg benachteiligt", da die Täter von Übergriffen zumeist straflos ausgingen. Auch ergebe sich aus der UNHCR-Position zum Kosovo vom Juni 2006, dass Verbindungen zur serbischen Herrschaft nach wie vor einen schwerwiegenden Grund zur Verfolgung durch die albanische Mehrheitsbevölkerung darstellten.
7. Mit Schreiben vom 12.9.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur nunmehrigen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Situation in der Republik Kosovo sowie in der Republik Serbien, sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes. Darin ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer serbischer und nunmehr auch kosovarischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimischen Glauben bekenne, der goranischen Volksgruppe angehöre, ledig und kinderlos sei, aus der Gemeinde XXXX stamme, dass sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo lebten und dieser in Österreich über keine Familienangehörige verfüge. Weiters wurde mangels aktenkundiger aktueller Befunde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren Krankheit leide noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestünde sowie dass dem Beschwerdeführer zuletzt eine bis eine bis 17.8.2011 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Zugleich gab der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien Gelegenheit, zu den Sachverhaltsannahmen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.7. Mit Schreiben vom 12.9.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur nunmehrigen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Situation in der Republik Kosovo sowie in der Republik Serbien, sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes. Darin ging er davon aus, dass der Beschwerdeführer serbischer und nunmehr auch kosovarischer Staatsangehöriger sei, sich zum muslimischen Glauben bekenne, der goranischen Volksgruppe angehöre, ledig und kinderlos sei, aus der Gemeinde römisch 40 stamme, dass sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Kosovo lebten und dieser in Österreich über keine Familienangehörige verfüge. Weiters wurde mangels aktenkundiger aktueller Befunde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren Krankheit leide noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestünde sowie dass dem Beschwerdeführer zuletzt eine bis eine bis 17.8.2011 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Zugleich gab der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien Gelegenheit, zu den Sachverhaltsannahmen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
8. Mit Schriftsatz vom 3.10.2011 ersuchte der Beschwerdeführer (ohne Anführung eines konkreten Zeitraumes) um Verlängerung der Stellungnahmefrist, da er zum korrekten Verständnis des zuvor dargestellten Schreibens des Asylgerichtshofes "professionelle Hilfe" benötige.
9. Mit Schriftsatz vom 21.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer, ihm einen Rechtsberater beizugeben.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite und gab diesem zugleich Gelegenheit, binnen zweier Wochen zum Gegenstand des Verfahrens Stellung zu nehmen.
11. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der dieser Folgendes vorbringt: Er halte sich seit Dezember 2005 in Österreich auf und sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu lernen; seit Februar 2009 gehe er fast durchgehend einer Beschäftigung nach. Seit 2009 sei er auch nicht mehr in der Grundversorgung. Zurzeit sei er als Arbeiter in einem namentlich genannten Gebäudereinigungsunternehmen in XXXX beschäftigt. Er habe bereits die Deutschprüfung A2 abgelegt und bemühe sich, seine sprachlichen Fertigkeiten zu verbessern. Des Weiteren spende er vier bis sechs Mal im Jahr Blut. Er habe in den letzten Jahren soziale Kontakte mit Österreichern geknüpft. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, abgesehen davon sei mit keinerlei Unterstützung seiner Angehörigen zu rechnen. Er habe nur "reduzierten Kontakt" zu seinen Geschwistern; sein Bruder und seine zwei Schwestern lebten in Italien, der Schweiz und Frankreich. In der Anlage übermittelte der Beschwerdeführer einen vom österreichischen Roten Kreuz ausgestellten Blutspendeausweis, einen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX , mit dem ihm für den Zeitraum von 4.10.2011 bis 3.10.2012 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem monatlichen Entgelt von EUR 7,85,- für eine Ganztagsbeschäftigung erteilt wird; eine Bestätigung des XXXX vom 27.9.2011, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung Stufe A2 des Europarates bestanden habe, einen Mietvertrag sowie einen vom 26.9.2011 datierenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, dem sich Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers von 16.2.2009 bis 17.8.2011 - unterbrochen durch Zeiträume mit Arbeitslosengeldbezug vom 8. bis 22.8.2010 sowie 21.3. bis 4.4.2011 - sowie ein daran anschließender Zeitraum von 18.8. bis 7.9.2011 entnehmen lassen, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls Arbeitslosengeld bezog.11. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der dieser Folgendes vorbringt: Er halte sich seit Dezember 2005 in Österreich auf und sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu lernen; seit Februar 2009 gehe er fast durchgehend einer Beschäftigung nach. Seit 2009 sei er auch nicht mehr in der Grundversorgung. Zurzeit sei er als Arbeiter in einem namentlich genannten Gebäudereinigungsunternehmen in römisch 40 beschäftigt. Er habe bereits die Deutschprüfung A2 abgelegt und bemühe sich, seine sprachlichen Fertigkeiten zu verbessern. Des Weiteren spende er vier bis sechs Mal im Jahr Blut. Er habe in den letzten Jahren soziale Kontakte mit Österreichern geknüpft. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, abgesehen davon sei mit keinerlei Unterstützung seiner Angehörigen zu rechnen. Er habe nur "reduzierten Kontakt" zu seinen Geschwistern; sein Bruder und seine zwei Schwestern lebten in Italien, der Schweiz und Frankreich. In der Anlage übermittelte der Beschwerdeführer einen vom österreichischen Roten Kreuz ausgestellten Blutspendeausweis, einen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 , mit dem ihm für den Zeitraum von 4.10.2011 bis 3.10.2012 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem monatlichen Entgelt von EUR 7,85,- für eine Ganztagsbeschäftigung erteilt wird; eine Bestätigung des römisch 40 vom 27.9.2011, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung Stufe A2 des Europarates bestanden habe, einen Mietvertrag sowie einen vom 26.9.2011 datierenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, dem sich Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers von 16.2.2009 bis 17.8.2011 - unterbrochen durch Zeiträume mit Arbeitslosengeldbezug vom 8. bis 22.8.2010 sowie 21.3. bis 4.4.2011 - sowie ein daran anschließender Zeitraum von 18.8. bis 7.9.2011 entnehmen lassen, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls Arbeitslosengeld bezog.
12. Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 legt der Verein Menschenrechte Österreich einen vom 16.11.2011 datierenden Versicherungsdatenauszug vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 7.10.2011 beim zuvor erwähnten Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Goraner an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist jedenfalls auch kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos und stammt aus der Gemeinde XXXX. Die Eltern des Beschwerdeführers leben weiterhin in der Republik Kosovo. Sein Bruder und seine zwei Schwestern halten sich Italien, der Schweiz und Frankreich auf.1.1. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Goraner an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist jedenfalls auch kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos und stammt aus der Gemeinde römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers leben weiterhin in der Republik Kosovo. Sein Bruder und seine zwei Schwestern halten sich Italien, der Schweiz und Frankreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit leidet noch ist er ein längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer ist seit 7.10.2011 aufgrund einer für den Zeitraum von 4.10.2011 bis 3.10.2012 erteilten Beschäftigungsbewilligung bei einem Reinigungsunternehmen in XXXX als Reinigungskraft mit einem monatlichen Entgelt von EUR 7,85,- für eine Ganztagsbeschäftigung beschäftigt. Zuvor waren ihm für die Zeiträume von 12.2. bis 15.5.2009, von 9.5. bis 31.10.2009, von 1.12.2009 bis 30.4.2010, von 3.5.2010 bis 2.5.2011, von 16.8.2010 bis 15.8.2011 sowie von 4.4. bis 17.8.2011 Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden. Er ist seit 16.2.2009 in Österreich beschäftigt, unterbrochen durch drei Zeiträume von wenigen Wochen, in denen er Arbeitslosengeld bezog. Seit 7.3.2009 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.Der Beschwerdeführer ist seit 7.10.2011 aufgrund einer für den Zeitraum von 4.10.2011 bis 3.10.2012 erteilten Beschäftigungsbewilligung bei einem Reinigungsunternehmen in römisch 40 als Reinigungskraft mit einem monatlichen Entgelt von EUR 7,85,- für eine Ganztagsbeschäftigung beschäftigt. Zuvor waren ihm für die Zeiträume von 12.2. bis 15.5.2009, von 9.5. bis 31.10.2009, von 1.12.2009 bis 30.4.2010, von 3.5.2010 bis 2.5.2011, von 16.8.2010 bis 15.8.2011 sowie von 4.4. bis 17.8.2011 Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden. Er ist seit 16.2.2009 in Österreich beschäftigt, unterbrochen durch drei Zeiträume von wenigen Wochen, in denen er Arbeitslosengeld bezog. Seit 7.3.2009 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
1.2. Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
Allgemeine politische Lage:
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 28. März 2011 entschied das Verfassungsgericht, dass die Wahl des Präsidenten verfassungswidrig war. Das Gericht ging auf ein Frageschreiben der politischen Opposition ein. Am 7. April 2011 wurde Atifete Jahjaga als neue Staatspräsidentin vom Parlament mit 80 Stimmen von 100 möglichen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi ist weiterhin Premierminister. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011, http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo, eingesehen am 22.07.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo:
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition:
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter:
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police:
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner:
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten:
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte:
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung:
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen:
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern:
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
Kosovo - Goraner:
Allgemeines:
Die Goraner bilden eine Bevölkerungsgruppe slawischer Muslime, die aus der gebirgigen Region im südlichsten Teil der Großgemeinde Draga¿ (Region Prizren) des Kosovo stammt und dort einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnimmt. Die Goraner sprechen einen slawischen Dialekt, der der mazedonischen Sprache nahe ist. Die Sprache ist nicht als offizielle Amtssprache in einer der Großgemeinden des Kosovo anerkannt; ein Ersuchen für eine solche Anerkennung ist durch die Gemeinschaft der Goraner nicht gestellt worden. Die Mehrheit der Goraner bezeichnet den Dialekt "Na¿inski" als ihre Muttersprache, andere bezeichnen Serbisch und eine geringere Anzahl Bosnisch als ihre offizielle Sprache. (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010)
Die Gemeinde Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Prizren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer: Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (Verbindungsbeamter des BMI: Dragash - ethnische Gruppe der Goraner, 14. Oktober 2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Draga¿ beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner den Dialekt "Na¿inski" sprechen, welcher der mazedonischen Sprache näher verwandt ist als der serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar, zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Draga¿ gleichermaßen zu. (XXXX:
Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 3)
Die sozioökonomische Situation der goranischen Bevölkerungsgruppe bleibt relativ gut. Familienbetriebe wie Süßwaren oder Imbissgeschäfte sind die Hauptquelle von Einkommen der Bevölkerungsgruppe. Einige Personen sind im öffentlichen Sektor bedienstet. Die Großgemeinde Draga¿ ist allerdings eine der am wenigsten entwickelten Gemeinden des Kosovo und es fehlen besonders Beschäftigungsmöglichkeiten. Davon sind goranische Frauen wegen fehlender Qualifikationen besonders betroffen. Der Mangel von adäquaten öffentlichen Verkehrsverbindungen aus der ländlichen Region in urbane Zentren, wo mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bildet ein weiteres Hindernis für Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Reihe von Familien bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Aktivitäten. Einkommen erfließt auch aus Unterstützungsleistungen der Diaspora und verschiedenen Formen finanzieller Unterstützung seitens Institutionen, die von der Republik Serbien betrieben werden, darunter Bezüge für Lehrer und Erzieher, für frühere Beschäftigte des Staates und staatseigener Betriebe, sowie aus unterschiedlichen Formen von Sozialhilfe (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Sicherheit und Bewegungsfreiheit:
Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der goranischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo bleibt stabil, wobei wenige Vorfälle berichtet werden und die Bewegungsfreiheit generell uneingeschränkt ist. In der Region Pec ist die Bevölkerungsgruppe weiterhin gut integriert. Es wird fließend albanisch gesprochen, wodurch die Interaktion mit Institutionen und der Bevölkerung erleichtert wird. Nur ein goranischer Polizeibeamter ist in der Region in der Polizeistation von Pec beschäftigt. Die Gemeinschaft ist im Municipal Community Safety Council der Großgemeinde Pec nicht repräsentiert.
In der Region Pri¿tina ist die Bevölkerungsgruppe ebenso gut integriert und es bestehen keine signifikanten Sicherheitsprobleme, wobei das öffentliche Transportwesen regelmäßig genutzt wird und die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist. Es gibt keine goranischen Polizeibeamten in der Region und die Gemeinschaft ist in den Municipal Community Safety Councils nicht repräsentiert. Vertreter der Bevölkerungsgruppe haben mitgeteilt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerungsgruppe und der Kosovo Polizei besteht.
In der Region Prizren ist die Sicherheitslage für die goranische Bevölkerungsgruppe generell gut, obwohl ein signifikanter Zwischenfall im Juli 2009 berichtet wurde. Am 20. Juli wurden ein goranischer Mann und sein Vater von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt Draga¿ angegriffen. Nach dem Vorfall haben die drei Vertreter der politischen Parteien der Minderheiten in einer gemeinsamen Stellungnahme den Angriff als gegen die gesamte goranische Gemeinschaft in Draga¿ gerichtet verurteilt. Seitens der Gemeinde wurde nicht reagiert und die Kosovo Polizei hat den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolgt. Der Vorfall scheint keine negativen Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb der Gemeinde gehabt zu haben. Goraner genießen volle Bewegungsfreiheit in ihrer Herkunftsregion und der Stadt Prizren und reisen in alle größeren Städte des Kosovo mit privaten oder öffentlichen Transportmitteln. Dennoch zögern jene, die nur beschränkte Kenntnisse der albanischen Sprache haben, sich in ländliche Regionen zu wagen, die von Kosovo-Albanern bewohnt werden. Von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Draga¿ sind 15 Goraner; weiters gibt es drei goranische Polizeibeamte an der Polizeistation Prizren. Der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Draga¿ ist Goraner. Zwei Goraner gehören dem Municipal Community Safety Council in Draga¿ an (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25. Februar 2009 [Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr:
Rückkehrstrategie für das Jahr 2009]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, 27. Oktober 2009, http://www.komunadragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK: Operational Guidance Notes 22. Juli 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite
8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27. Juli 2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2007, Seite 18, XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 04. Dezember 2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17. Februar 2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird. Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind. Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer. (OSCE, Municipal Profile Dragash/Draga¿, June 2006, Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite
57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird). (Spezialattaché des BMI: Auskunft vom 31. Oktober 2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region Gora hat sich auch 2009 deutlich verbessert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Januar 2009, 02. Februar 2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 27. September 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2010)
Die Gemeinde Draga¿ ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)
[Es]...genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen.
Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Situation von mobilisierten Goranern:
Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam. Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite 56)
Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100 Prozent Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)
Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 19. März 2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.
Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 23. Mai 2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)
Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seiten 57).
Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. (XXXX:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)
Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)
Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Nach wie vor leben in Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:
Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete). Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)
Zugang zu öffentlichen Leistungen:
Es ist nicht ungewöhnlich für Goraner, zugleich in Institutionen des Kosovo und in kosovo-serbischen Institutionen registriert zu sein, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren. In der Region Prizren hat die goranische Gemeinschaft Zugang zu allen Leistungen der Institutionen des Kosovo. Die von Goranern bewohnten Siedlungen haben funktionierende Abwasser- und Wassersysteme, für die keine Zahlungen zu leisten sind, da sie von den Einwohnern der Orte selbst betrieben werden. Insbesondere die Wasserversorgungssysteme sind in den meisten Orten in den letzten Jahren neu errichtet worden. Das Elektrizitätsversorgungsnetz funktioniert, aber bedarf der Erneuerung (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Zugang zu Wohlfahrtsleistungen:
Die goranische Bevölkerungsgruppe profitiert von Unterstützungsleistungen sowohl der Institutionen des Kosovo als auch von Serbien. In der Region Prizren in der Großgemeinde Draga¿ erhalten 326 goranische Familien Sozialunterstützung von Institutionen, die von Serbien betrieben werden und 109 Familien erhalten Unterstützung von Institutionen des Kosovo. Darüberhinaus erhalten Familien, deren Kinder Schulen besuchen, die nach dem serbischen Lehrplan betrieben werden, eine Kinderbeihilfe. Ältere und unbegleitete Frauen haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialdiensten als andere Goraner wegen ihres generell niedrigeren Ausbildungsniveaus, Schwierigkeiten der Durchführung der Reise aus den Dörfern in die Stadt Draga¿ oder wegen mangelnden Wissens über Kriterien und Verfahren über den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6)
Zugang zu Gesundheitsversorgung:
Die goranische Bevölkerungsgruppe hat Zugang zur Gesundheitsversorgung, die von den Institutionen des Kosovo angeboten wird, als auch zu jener, die durch Serbien finanziert wird. In der Region Prizren kann die goranische Bevölkerungsgruppe die medizinischen Dienstleistungen der Republik Kosovo in Draga¿ und in Prizren nutzen. Mangelnde Kenntnisse der albanischen Sprache werden von vielen Goranern als eine Einschränkung für die Benutzung des Spitals in Pri¿tina angesehen. Goraner, die soziale Unterstützung erhalten, müssen kein Entgelt für in Draga¿ in Anspruch genommene Gesundheitsversorgungsleistungen entrichten. Ältere und unbegleitete Frauen aus der Bevölkerungsgruppe können Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen wegen der erforderlichen Anreise aus entlegenen Dörfern haben. Allerdings entsendet das Hauptgesundheitszentrum in Draga¿ auf Ersuchen Ambulanzfahrzeuge mit einem Arzt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Die Stadt Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)
Das Krankenhaus Draga¿ ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 05. Juni 2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Teilnahme am politischen Leben:
Die goranische Bevölkerungsgruppe ist durch zwei Abgeordnete in der parlamentarischen Versammlung des Kosovo vertreten. Ein Sitz liegt bei der Bürgerinitiative von Gora (GIG) während ein anderes goranisches Parlamentsmitglied die Interessen der Bevölkerungsgruppe durch die bosniakische Partei der demokratischen Aktion (SDA) repräsentiert.
Die goranische Bevölkerungsgruppe hat eine relativ aktive Rolle im öffentlichen Leben in den Großgemeinden von Prizren und Draga¿ in der Region Prizren. In Draga¿ sind Goraner in der Gemeindeversammlung und der Gemeinderegierung vertreten und ein Kosovo-Bosniake ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeindeversammlung. Daneben werden von Goranern und Kosovo-Bosniaken 32 Prozent der Gemeindebediensteten gestellt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
Rückkehr und Reintegration:
Mangelnder Zugang zu Beschäftigung und Lebensunterhalt und Herausforderungen im Bezug auf die Auswahl des Erziehungssystems sind die Haupthindernisse für nachhaltige Rückkehr und Reintegration von goranischen vertriebenen Personen. Sicherheitsbedenken und Ungewissheit über ihre langfristige ökonomische und soziale Lebensfähigkeit haben viele Goraner während des Konfliktes 1999 und danach zum Verlassen des Kosovo gezwungen. Die Mehrheit hat sich in die Region Belgrad begeben, andere in Staaten außerhalb der Region, insbesondere in Westeuropa. Familien kehren hauptsächlich in die Großgemeinde Draga¿ zurück, wo sie Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau von Wohnraum und den Erwerb von Einkommen sowie auch Nahrungsmittel und andere Sachleistungen von unterschiedlichen internationalen Organisationen erhalten. In der Großgemeinde Draga¿ ist es 2009 zum Wiederaufbau von einigen goranischen Häusern mit Unterstützung des UNDP und von UNHCR gekommen; die Rückkehrstrategie der Gemeinde Draga¿ hat auch für 2010 den Neubau und die Reparatur von Häusern sowie Geschäfts- und Infrastrukturprojekte vorgesehen, die durch internationale Organisationen, die Regierung des Kosovo, die Gemeinde Draga¿ und die Einwohner finanziert werden. Goraner werden zwangsweise aus westeuropäischen Staaten in ihr Herkunftsgebiet zurückgeführt. Die Mehrheit davon verhält sich hinsichtlich einer Registrierung bei der Gemeinde zurückhaltend, weil Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden und viele eine neuerliche Ausreise nach westeuropäischen Ländern beabsichtigen. Rückgeführte Goraner erhalten geringe Unterstützungsleistungen, die zumeist durch eine internationale Einrichtung gewährt wird, während die Gemeinde dafür keine Mittel vorgesehen hat (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zu Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis des Beschwerdeführers sowie zum Umstand, dass seine Eltern weiterhin im Kosovo leben, stützen sich auf den Umstand, dass die Verfahrensparteien den entsprechenden Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, die auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers basieren, nicht entgegengetreten sind. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher keine aktuellen ärztlichen Befunde vorlegte. Die Annahme, dass sich die Geschwister des Beschwerdeführers nunmehr in Italien, der Schweiz und Frankreich aufhalten, basiert auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den (legalen) Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Urkunden. Dass er seit 7.3.2009 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem vom 12.9.2011. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf eine Auskunft aus dem Strafregister vom 22.12.2011, jene zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auf dessen in Hinblick auf das vorgelegte Prüfungszeugnis glaubwürdiges Vorbringen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo fußen auf den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die aktueller sind als die in Beschwerde zitierte Herkunftsländerinformation. Auch sind die Verfahrensparteien den entsprechenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.
3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Denn selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens (wogegen freilich der Umstand spricht, dass die Angaben des Beschwerdeführers insofern in einem zentralen Punkt widersprüchlich sind, als er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2005 noch ausgeführt hatte, ihm sei bei jenem Vorfall in XXXX im August 2003, bei dem er geschlagen worden sei, mit einem Messer eine Schnittwunde am Oberarm zugefügt worden, während davon bei seiner Vernehmung am 9.10.2006, in der aufgefordert wurde, das betreffende Ereignis genau zu schildern, keine Rede mehr war) käme man aus nachstehenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis:Denn selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens (wogegen freilich der Umstand spricht, dass die Angaben des Beschwerdeführers insofern in einem zentralen Punkt widersprüchlich sind, als er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2005 noch ausgeführt hatte, ihm sei bei jenem Vorfall in römisch 40 im August 2003, bei dem er geschlagen worden sei, mit einem Messer eine Schnittwunde am Oberarm zugefügt worden, während davon bei seiner Vernehmung am 9.10.2006, in der aufgefordert wurde, das betreffende Ereignis genau zu schildern, keine Rede mehr war) käme man aus nachstehenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen müsste diesfalls davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 (in allgemeiner Form), dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien, jedoch kann - unter Bedachtnahme auf die zur Situation von Goranern in der Region Gora, wo die Lage seit 2002 stabil ist und Polizei sowie KFOR sowohl in der Lage als auch gewillt sind, der gesamten Bevölkerung und insbesondere Angehörigen der goranischen Ethnie Schutz zu bieten - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seine Heimatregion die im genannten UNHCR-Papier aufgezeigten Probleme hätte (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen müsste diesfalls davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 (in allgemeiner Form), dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien, jedoch kann - unter Bedachtnahme auf die zur Situation von Goranern in der Region Gora, wo die Lage seit 2002 stabil ist und Polizei sowie KFOR sowohl in der Lage als auch gewillt sind, der gesamten Bevölkerung und insbesondere Angehörigen der goranischen Ethnie Schutz zu bieten - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seine Heimatregion die im genannten UNHCR-Papier aufgezeigten Probleme hätte vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert würde. Sollte er der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
3.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste im Kosovo Verfolgung befürchten, gegen die er keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Weiter vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Jedenfalls verfügt der Beschwerdeführer, dessen Eltern nach wie vor im Kosovo leben, dort über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft. Sollte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe seiner im Kosovo, Italien, der Schweiz und Frankreich lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste im Kosovo Verfolgung befürchten, gegen die er keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Weiter vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Jedenfalls verfügt der Beschwerdeführer, dessen Eltern nach wie vor im Kosovo leben, dort über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft. Sollte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe seiner im Kosovo, Italien, der Schweiz und Frankreich lebenden Verwandten zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Denn im Kosovo sind Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
3.5.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2005 und damit seit sechs Jahren in Österreich. Aufgrund des Umstandes, dass er seit der erstmaligen Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ab März 2009 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, muss davon ausgegangen werden, dass er seither selbsterhaltungsfähig ist. Überdies verfügt der - strafgerichtlich unbescholtene - Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen zu Gunsten des Beschwerdeführers die zuvor dargestellten Umstände ins Gewicht. Zu seinen Lasten ist lediglich zu berücksichtigen, dass er illegal nach Österreich einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war, was jedoch durch abgeschwächt wird, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Dass die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Kosovo, wo sich weiterhin seine Eltern, nicht mehr aber seine Geschwister aufhalten, jene in Österreich überwiegen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen zu Gunsten des Beschwerdeführers die zuvor dargestellten Umstände ins Gewicht. Zu seinen Lasten ist lediglich zu berücksichtigen, dass er illegal nach Österreich einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war, was jedoch durch abgeschwächt wird, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Dass die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Kosovo, wo sich weiterhin seine Eltern, nicht mehr aber seine Geschwister aufhalten, jene in Österreich überwiegen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Aufgrund dieser Interessenabwägung geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegt (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessenabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
04.01.2012