TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/28 A3 247330-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A3 247.330-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, Zl. 02 13.736-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, Zl. 02 13.736-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich den Spruchpunkten II und III gemäß § 66 Abs. 4 ersatzlos behoben.2. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, reiste am 25.05.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 27.05.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu sowohl am 25.05.2002 und 09.08.2002 als auch am 25.04.2003 niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, reiste am 25.05.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 27.05.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu sowohl am 25.05.2002 und 09.08.2002 als auch am 25.04.2003 niederschriftlich einvernommen.

2. Zur Begründung ihres Asylantrages brachte die Beschwerdeführerin zunächst im Zuge ihrer Ersteinvernahme am 25.05.2002 vor dem Grenzübergangsposten Marchegg vor, aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Kriegszustände zwischen Moslems und Christen ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Als Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft würde sie einer Minderheit angehören, welche immer wieder mit dem Umbringen bedroht werden würde (vgl. Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 09.08.2002 sowie am 25.04.2003 begründete die im Betreff Genannte das Verlassen ihrer Heimat ausschließlich mit ihrer Angst vor den Mitgliedern der Sicherheitsdienststellen in Äthiopien. Konkret habe sie an Schüler- und Studentenprotesten im April 2001 teilgenommen und wäre im Zuge der daraus entstandenen Unruhen von der Polizei festgenommen worden. Am Stadtrand von XXXX hätte man den verhafteten Demonstranten in unmittelbarer Waldnähe gestattet ihre Notdurft zu verrichten und habe die Antragstellerin mit ungefähr 14 weiteren Personen die Gelegenheit dazu genutzt, die Flucht zu ergreifen. In weiterer Folge hätte sich Letztgenannte für die Dauer von neun Monaten bei Verwandten in Addis Abeba versteckt. Doch bereits einige Jahre zuvor, vermutlich im April 1997, habe die Asylwerberin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders große Probleme bekommen. So wären unmittelbar nach Wechsel des herrschenden Regimes Sicherheitsbeamte der neuen Machthaber früh morgens ins Haus der Familie gekommen und hätten dort nicht nur die Gewehre des Vaters beschlagnahmt, sondern auch diesen zusammen mit dem Bruder der Beschwerdeführerin festgenommen. Zwar habe man beide nach ungefähr zwei Wochen wieder freigelassen, der Bruder wäre jedoch zwischenzeitlich zur Gänze verschwunden und müsse von dessen Ermordung ausgegangen werden. Am Abend der Verhaftung seien drei der uniformierten Männer neuerlich zuhause erschienen um die Antragstellerin zu entführen. In weiterer Folge habe man ihr die Augen mit einem Schleier verbunden und sie an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie schließlich mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit vergewaltigt worden sei. Am Tag nach den erlittenen Übergriffen "haben sie mich irgendwo mitten auf der Straße aus dem Auto rausgeworfen (Seite 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die im Betreff Genannte wäre auch noch als Folge dieses Zwischenfalls schwanger geworden. Aus Scham habe sie zwar einen Arztbesuch vermieden, jedoch ansonsten alles getan, was in irgendeiner Weise zum Verlust ihres ungeborenen Kindes führen hätte können. Im fünften Monat "habe ich eine Fehlgeburt erlitten (Seite 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aufgrund der weiterhin latenten Gefahr neuerlicher Übergriffe sei sie schließlich im Jahr 1998 nach XXXX übersiedelt und wäre es ihr dort, bis zu ihrer zuvor geschilderten Teilnahme an den Schülerprotesten einige Jahre später, möglich gewesen gänzlich unbehelligt zu leben. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien "würde ich sterben, ich werde nie wieder zurück nach Hause gehen (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."2. Zur Begründung ihres Asylantrages brachte die Beschwerdeführerin zunächst im Zuge ihrer Ersteinvernahme am 25.05.2002 vor dem Grenzübergangsposten Marchegg vor, aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Kriegszustände zwischen Moslems und Christen ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Als Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft würde sie einer Minderheit angehören, welche immer wieder mit dem Umbringen bedroht werden würde vergleiche Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 09.08.2002 sowie am 25.04.2003 begründete die im Betreff Genannte das Verlassen ihrer Heimat ausschließlich mit ihrer Angst vor den Mitgliedern der Sicherheitsdienststellen in Äthiopien. Konkret habe sie an Schüler- und Studentenprotesten im April 2001 teilgenommen und wäre im Zuge der daraus entstandenen Unruhen von der Polizei festgenommen worden. Am Stadtrand von römisch 40 hätte man den verhafteten Demonstranten in unmittelbarer Waldnähe gestattet ihre Notdurft zu verrichten und habe die Antragstellerin mit ungefähr 14 weiteren Personen die Gelegenheit dazu genutzt, die Flucht zu ergreifen. In weiterer Folge hätte sich Letztgenannte für die Dauer von neun Monaten bei Verwandten in Addis Abeba versteckt. Doch bereits einige Jahre zuvor, vermutlich im April 1997, habe die Asylwerberin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders große Probleme bekommen. So wären unmittelbar nach Wechsel des herrschenden Regimes Sicherheitsbeamte der neuen Machthaber früh morgens ins Haus der Familie gekommen und hätten dort nicht nur die Gewehre des Vaters beschlagnahmt, sondern auch diesen zusammen mit dem Bruder der Beschwerdeführerin festgenommen. Zwar habe man beide nach ungefähr zwei Wochen wieder freigelassen, der Bruder wäre jedoch zwischenzeitlich zur Gänze verschwunden und müsse von dessen Ermordung ausgegangen werden. Am Abend der Verhaftung seien drei der uniformierten Männer neuerlich zuhause erschienen um die Antragstellerin zu entführen. In weiterer Folge habe man ihr die Augen mit einem Schleier verbunden und sie an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie schließlich mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit vergewaltigt worden sei. Am Tag nach den erlittenen Übergriffen "haben sie mich irgendwo mitten auf der Straße aus dem Auto rausgeworfen (Seite 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die im Betreff Genannte wäre auch noch als Folge dieses Zwischenfalls schwanger geworden. Aus Scham habe sie zwar einen Arztbesuch vermieden, jedoch ansonsten alles getan, was in irgendeiner Weise zum Verlust ihres ungeborenen Kindes führen hätte können. Im fünften Monat "habe ich eine Fehlgeburt erlitten (Seite 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aufgrund der weiterhin latenten Gefahr neuerlicher Übergriffe sei sie schließlich im Jahr 1998 nach römisch 40 übersiedelt und wäre es ihr dort, bis zu ihrer zuvor geschilderten Teilnahme an den Schülerprotesten einige Jahre später, möglich gewesen gänzlich unbehelligt zu leben. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien "würde ich sterben, ich werde nie wieder zurück nach Hause gehen (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

3. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2004 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab; in Spruchteil3. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2004 in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab; in Spruchteil

II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gemäß § 8 leg. cit. nicht zulässig sei und wurde der im Betreff Genannten in Spruchpunkt III. gemäß §§ 15 Abs. 1 iVm 15 Abs. 3 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2005 erteilt.römisch zwei. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gemäß Paragraph 8, leg. cit. nicht zulässig sei und wurde der im Betreff Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 15 Absatz 3, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2005 erteilt.

Die erstinstanzliche Behörde hat das Vorbringen der Asylwerberin als absolut unglaubwürdig eingestuft, zumal sich diese in eine Reihe von Widersprüchen verwickelt habe und darüber hinaus eine Vielzahl von Behauptungen als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren sei. Aufgrund ihrer Situation als alleinstehende Frau und angebliches Vergewaltigungsopfer und der derzeitigen Lage in Äthiopien würde für die Beschwerdeführerin eine auswegslose Lage vorliegen und würde ihr objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in ihrem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sein, weshalb ihr Refoulmentschutz gewährt wurde.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob die im Betreff Genannte fristgerecht Beschwerde und wiederholte in ihrem Schriftsatz im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Widersprüche wären primär auf Dolmetschfehler zurückzuführen und hätten auch nicht die Asylwerberin selbst sondern deren Eltern den ins Treffen geführten Führerschein ein weiteres Jahr verlängern lassen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob die im Betreff Genannte fristgerecht Beschwerde und wiederholte in ihrem Schriftsatz im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Widersprüche wären primär auf Dolmetschfehler zurückzuführen und hätten auch nicht die Asylwerberin selbst sondern deren Eltern den ins Treffen geführten Führerschein ein weiteres Jahr verlängern lassen.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, Zl. A3 247330-0/2008/5E wurde der bekämpfte Bescheid bezüglich Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, Zl. A3 247330-0/2008/5E wurde der bekämpfte Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin sowohl am 09.03.2009 als auch am 14.05.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Daraufhin erfolgte eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Addis Abeba im Wege der Staatendokumentation.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, Zl. 02 13.736-BAT wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Hinsichtlich des mit 26.02.2004 rechtskräftig entschiedenen Spruchpunktes II wurde das Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm abs. 3 AVG wieder aufgenommen. Die Abschiebung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig erklärt. Begründet wurde ausgeführt, dass aufgrund der getätigten Recherchen und ergänzenden Einvernahmen hervorgehe, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Fluchtgründe, welche seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes führten, nicht den Tatsachen entsprechen, d.h. offensichtlich falsches Zeugnis abgelegt worden sei. Nicht festgestellt werden könne der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund, nämlich eine aktuelle Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2001, sowie eine daraus behaupteterweise resultierende Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr. Sie bringe außerdem vor, im Jahr 1997 vergewaltigt worden zu sein. Sie habe ihre Ausreise im Jahr 2001 damit begründet, dass sie an einer Studenten/Schülerdemonstration teilgenommen habe und im Zuge dessen verhaftet und angehalten worden sei, was derartige Furcht vor Verfolgung in ihr hervorgerufen habe, dass sie beschlossen habe, ihr Heimaltland zu verlassen. Dieses Vorbringen sei im Hinblick auf eine aktuell vorliegende Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft, als es zu Widersprüchen im Vorbringen gekommen und dieses im Rahmen der Recherchen der Staatendokumentation auch nicht bestätigt worden sei. Der Bescheid vom 30.01.2004, in dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, seien auf Grundlage der falschen Angaben erlassen worden. Es sei daher von Amts wegen das Asylverfahren betreffend Spruchpunkt II wieder aufzunehmen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, Zl. 02 13.736-BAT wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Hinsichtlich des mit 26.02.2004 rechtskräftig entschiedenen Spruchpunktes römisch zwei wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit abs. 3 AVG wieder aufgenommen. Die Abschiebung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig erklärt. Begründet wurde ausgeführt, dass aufgrund der getätigten Recherchen und ergänzenden Einvernahmen hervorgehe, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Fluchtgründe, welche seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes führten, nicht den Tatsachen entsprechen, d.h. offensichtlich falsches Zeugnis abgelegt worden sei. Nicht festgestellt werden könne der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund, nämlich eine aktuelle Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2001, sowie eine daraus behaupteterweise resultierende Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr. Sie bringe außerdem vor, im Jahr 1997 vergewaltigt worden zu sein. Sie habe ihre Ausreise im Jahr 2001 damit begründet, dass sie an einer Studenten/Schülerdemonstration teilgenommen habe und im Zuge dessen verhaftet und angehalten worden sei, was derartige Furcht vor Verfolgung in ihr hervorgerufen habe, dass sie beschlossen habe, ihr Heimaltland zu verlassen. Dieses Vorbringen sei im Hinblick auf eine aktuell vorliegende Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft, als es zu Widersprüchen im Vorbringen gekommen und dieses im Rahmen der Recherchen der Staatendokumentation auch nicht bestätigt worden sei. Der Bescheid vom 30.01.2004, in dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, seien auf Grundlage der falschen Angaben erlassen worden. Es sei daher von Amts wegen das Asylverfahren betreffend Spruchpunkt römisch zwei wieder aufzunehmen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen die Spruchpunkte I, II und III Beschwerde.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1. Hinsichtlich Spruchpunkt I:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

Das Bundesasylamt hat im Wege der Staatendokumentation durch die Österreichische Botschaft Ermittlungen im Heimatland der Beschwerdeführerin durchgeführt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft nicht im erstinstanzlichen Akt befindet, sondern diese lediglich von der Staatendokumentation in ihrer Anfragebeantwortung eingearbeitet wurde. Eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung ist von Seiten des erkennenden Gerichtes somit nicht ableitbar. Des Weiteren ist der Beschwerde insofern zuzustimmen, als dass es im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar ist, warum es nicht zu Demonstrationen von Schülern und Studenten in XXXX im April 2001 gekommen sein soll, zumal es laut dem Bericht UK Home Office, Country Information and Policy Unit, Ethiopia Assessment, October 2001 zu Studentenunruhen in Äthiopien im April 2001 gekommen ist.Das Bundesasylamt hat im Wege der Staatendokumentation durch die Österreichische Botschaft Ermittlungen im Heimatland der Beschwerdeführerin durchgeführt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft nicht im erstinstanzlichen Akt befindet, sondern diese lediglich von der Staatendokumentation in ihrer Anfragebeantwortung eingearbeitet wurde. Eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung ist von Seiten des erkennenden Gerichtes somit nicht ableitbar. Des Weiteren ist der Beschwerde insofern zuzustimmen, als dass es im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar ist, warum es nicht zu Demonstrationen von Schülern und Studenten in römisch 40 im April 2001 gekommen sein soll, zumal es laut dem Bericht UK Home Office, Country Information and Policy Unit, Ethiopia Assessment, October 2001 zu Studentenunruhen in Äthiopien im April 2001 gekommen ist.

Auch kann die Unglaubwürdigkeit nicht darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es in XXXX nur eine Polizeistation gegeben hat, es aber aufgrund der Recherchen der Staatendokumentation zwei Polizeistationen gab.Auch kann die Unglaubwürdigkeit nicht darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es in römisch 40 nur eine Polizeistation gegeben hat, es aber aufgrund der Recherchen der Staatendokumentation zwei Polizeistationen gab.

Ferner sind die von der belangten Behörde getätigten Plausibilitätserwägungen nicht geeignet, das Fluchtvorbingen der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig zu erachten. Die Aussage, wonach keine der beiden Polizeistationen im Jahr 2001 in der Lage gewesen wäre, eine Anzahl von 30 bis 40 Personen unterzubringen, wird wohl kaum einer Überprüfung unterzogen werden können. Dies wird auch hinsichtlich der Ausführungen zutreffen, wonach es auf diesen Polizeistationen im Jahr 2001 Toiletten lokalen Zuschnitts gegeben habe und es den Angehaltenen nicht gestattet gewesen sei, sich in der Nachbarschaft zu erleichtern.

Das Bundesasylamt hat es auch unterlassen im gegenständlichen Fall konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zum gegenständlichen Sachverhalt zu treffen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

2. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich Refoulmentschutz wegen der Eigenschaft als alleinstehende Frau und angebliches Vergewaltigungsopfer sowie aufgrund der Lage in Äthiopien und der damit verbundenen auswegslosen Situation gewährt. Der erstinstanzliche Bescheid vom 24.01.2004 wurde schon damals auf der Grundlage erlassen, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei Glauben geschenkt werden konnte und gibt es keinen Zusammenhang zwischen dem nunmehr als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem damaligen Entscheidungswillen des Bundesasylamtes, der zur Gewährung von Refoulmentschutz geführt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten