Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 315631-1/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 07 06.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 07 06.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Georgiens, gehört der orthodoxen Religionsgemeinschaft an, ist verheiratet, war zuletzt im Heimatland in XXXX wohnhaft, reiste am 19.6.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Georgiens, gehört der orthodoxen Religionsgemeinschaft an, ist verheiratet, war zuletzt im Heimatland in römisch 40 wohnhaft, reiste am 19.6.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 12.7.2007 führte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund aus, dass ihr Mann und ihr Schwiegervater politische Probleme hätten. Ihr Mann sei vor vier Jahren festgenommen worden und dann auf der Flucht gewesen. Sie wisse nicht wo er sei und habe deshalb keine Ruhe. Auch ihre Eltern hätten keine Ruhe. Damit diese in Ruhe leben könnten, hätte sie sich zur Flucht entschlossen. Weiters sei sie im vierten Monat schwanger. Sie befürchte getötet zu werden.
Am 10.10.2007 führte sie im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aus, dass sie bis zu ihrer Eheschließung im XXXX im Dorf XXXX gelebt habe. Dann sei sie ins Dorf XXXX im Gebiet XXXX gezogen. Nach drei Monaten sei sie wieder nach XXXX zurückgekehrt. Dort sei sie auch durchgehend gemeldet gewesen.Am 10.10.2007 führte sie im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aus, dass sie bis zu ihrer Eheschließung im römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt habe. Dann sei sie ins Dorf römisch 40 im Gebiet römisch 40 gezogen. Nach drei Monaten sei sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort sei sie auch durchgehend gemeldet gewesen.
Nach dem Grund für ihre Rückkehr nach XXXX befragt führte sie aus, dass in dieser Zeit viele Drogen eingeschmuggelt worden wären. Ihr Schwiegervater hätte Probleme gehabt, die auch zu ihrem Problem geworden seien. Ihr Mann, sein Bruder, die Schwiegereltern und sie hätten in XXXX in einem Einfamilienhaus gelebt. Während sie und ihr Ehemann zu ihren Eltern zurückgekehrt seien, seien die Schwiegereltern und der Bruder im Haus in XXXX verblieben. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ihr Kind würden noch in Georgien leben. Ihre Eltern hätten ihre Tochter aus Sicherheitsgründen zu Verwandten gebracht. Ihr Ehemann und sie seien hauptsächlich von ihren und auch von den Schwiegereltern unterstützt worden. Ihr Mann hätte nicht gearbeitet, sie hätte ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert.Nach dem Grund für ihre Rückkehr nach römisch 40 befragt führte sie aus, dass in dieser Zeit viele Drogen eingeschmuggelt worden wären. Ihr Schwiegervater hätte Probleme gehabt, die auch zu ihrem Problem geworden seien. Ihr Mann, sein Bruder, die Schwiegereltern und sie hätten in römisch 40 in einem Einfamilienhaus gelebt. Während sie und ihr Ehemann zu ihren Eltern zurückgekehrt seien, seien die Schwiegereltern und der Bruder im Haus in römisch 40 verblieben. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ihr Kind würden noch in Georgien leben. Ihre Eltern hätten ihre Tochter aus Sicherheitsgründen zu Verwandten gebracht. Ihr Ehemann und sie seien hauptsächlich von ihren und auch von den Schwiegereltern unterstützt worden. Ihr Mann hätte nicht gearbeitet, sie hätte ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert.
Abermals nach ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, im XXXX geheiratet zu haben. Sie hätte gewusst, dass die Familie ihres Ehemannes in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Ihre Eltern seien gegen die Eheschließung gewesen, da in diesem Gebiet mit Drogen gehandelt worden wäre. Die Einheimischen seien in die Drogengeschäfte eingebunden gewesen. Sie hätten die Drogen verwahren oder verkaufen müssen. Befragt, warum die Einwohner beim Drogengeschäft mitmachen hätten müssen, antwortete sie, dass dies das Hauptgeschäft dieser Region gewesen sei. Der XXXX des Gouverneurs Tariel KATSCHARAWA hätte in diesem Dorf gelebt. Die Gouverneurin sei Frau Mediko Meswrischwili von 2002-2004 zurzeit von Shirwan Nazi gewesen. Wann KATSCHARAWA Berater gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, da ihre Region eine andere Verwaltung gehabt hätte. Es seien Drogen importiert worden, die die Einwohner dann aufbewahrt und weiterveräußert hätten. KATSCHARAWA sei hinter dem Drogenverkauf gestanden. Sie hätte nicht gewusst, was mit ihrem Schwiegervater passiert sei und hätte später erfahren, dass KATSCHARAWA ihrem Schwiegervater Geld geboten hätte, sodass dieser ins Drogengeschäft eingestiegen sei. Sie hätte später erfahren, dass im Haus ihres Schwiegervaters Drogen gelagert gewesen seien.Abermals nach ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, im römisch 40 geheiratet zu haben. Sie hätte gewusst, dass die Familie ihres Ehemannes in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Ihre Eltern seien gegen die Eheschließung gewesen, da in diesem Gebiet mit Drogen gehandelt worden wäre. Die Einheimischen seien in die Drogengeschäfte eingebunden gewesen. Sie hätten die Drogen verwahren oder verkaufen müssen. Befragt, warum die Einwohner beim Drogengeschäft mitmachen hätten müssen, antwortete sie, dass dies das Hauptgeschäft dieser Region gewesen sei. Der römisch 40 des Gouverneurs Tariel KATSCHARAWA hätte in diesem Dorf gelebt. Die Gouverneurin sei Frau Mediko Meswrischwili von 2002-2004 zurzeit von Shirwan Nazi gewesen. Wann KATSCHARAWA Berater gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, da ihre Region eine andere Verwaltung gehabt hätte. Es seien Drogen importiert worden, die die Einwohner dann aufbewahrt und weiterveräußert hätten. KATSCHARAWA sei hinter dem Drogenverkauf gestanden. Sie hätte nicht gewusst, was mit ihrem Schwiegervater passiert sei und hätte später erfahren, dass KATSCHARAWA ihrem Schwiegervater Geld geboten hätte, sodass dieser ins Drogengeschäft eingestiegen sei. Sie hätte später erfahren, dass im Haus ihres Schwiegervaters Drogen gelagert gewesen seien.
Die Ursache für ihre Rückkehr in ihr Dorf sei die dortige unmögliche Situation gewesen. Im März 2002 hätten ihre Schwiegereltern ihre Eltern eingeladen und ein paar Leute hätten ihren Schwiegervater aus dem Haus gerufen. Ca. eine Stunde nachdem er das Haus verlassen hätte, hätte die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl das Haus durchsucht und irgendwelche Sachen mitgenommen, die sie im Keller gefunden hätten. Sie hätte die Situation nicht verstanden, ihr Mann hätte mit seiner Mutter zu streiten begonnen und ihr gesagt, dass sein Vater damit aufhören sollte. Auch die Eltern seien sehr verwundert gewesen. Ihre Schwiegermutter hätte dann zu ihren Eltern gesagt, dass die Situation sehr schlecht sei und sie zu ihren Eltern zurückgehen solle. Bis April 2002 sei sie jedoch in XXXX geblieben. Ihr Schwiegervater sei von der Polizei festgenommen worden und zumindest bis Mai 2002, als sie und ihr Mann zu ihren Eltern übersiedelt seien, noch in Haft gewesen. Solange sie in XXXX gewesen sei, seien immer wieder Leute - wahrscheinlich Leute von KATSCHARAWA - gekommen, die ihren Mann und seinen Bruder aus dem Haus gerufen hätten und mit ihnen gesprochen hätten. Wahrscheinlich hätten diese Leute Angst, dass der Schwiegervater Namen nenne. Ihr Mann und sein Bruder, die ganze Familie sei bedroht worden. Diese Leute hätten auch Geld angeboten, um den Schwiegervater freizukaufen. Ihr Mann hätte nur teilweise gewusst, worum es gehe. Die vor dem Haus stehende Scheune mit Vieh und anderen Sachen sei Anfang Mai 2002, kurz bevor sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, angezündet worden.Die Ursache für ihre Rückkehr in ihr Dorf sei die dortige unmögliche Situation gewesen. Im März 2002 hätten ihre Schwiegereltern ihre Eltern eingeladen und ein paar Leute hätten ihren Schwiegervater aus dem Haus gerufen. Ca. eine Stunde nachdem er das Haus verlassen hätte, hätte die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl das Haus durchsucht und irgendwelche Sachen mitgenommen, die sie im Keller gefunden hätten. Sie hätte die Situation nicht verstanden, ihr Mann hätte mit seiner Mutter zu streiten begonnen und ihr gesagt, dass sein Vater damit aufhören sollte. Auch die Eltern seien sehr verwundert gewesen. Ihre Schwiegermutter hätte dann zu ihren Eltern gesagt, dass die Situation sehr schlecht sei und sie zu ihren Eltern zurückgehen solle. Bis April 2002 sei sie jedoch in römisch 40 geblieben. Ihr Schwiegervater sei von der Polizei festgenommen worden und zumindest bis Mai 2002, als sie und ihr Mann zu ihren Eltern übersiedelt seien, noch in Haft gewesen. Solange sie in römisch 40 gewesen sei, seien immer wieder Leute - wahrscheinlich Leute von KATSCHARAWA - gekommen, die ihren Mann und seinen Bruder aus dem Haus gerufen hätten und mit ihnen gesprochen hätten. Wahrscheinlich hätten diese Leute Angst, dass der Schwiegervater Namen nenne. Ihr Mann und sein Bruder, die ganze Familie sei bedroht worden. Diese Leute hätten auch Geld angeboten, um den Schwiegervater freizukaufen. Ihr Mann hätte nur teilweise gewusst, worum es gehe. Die vor dem Haus stehende Scheune mit Vieh und anderen Sachen sei Anfang Mai 2002, kurz bevor sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, angezündet worden.
Sie hätten der Familie mit dem Umbringen gedroht, falls der Schwiegervater aussagen würde.
Sie hätte zwar nicht wegziehen wollen, aber es sei für sie nicht möglich gewesen, dort zu bleiben. Sie sei bereits schwanger gewesen, als sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Ihr Mann sei ca. einen Monat bei ihren Eltern gewesen, sei dann ins Dorf zurückgekehrt um nachzuschauen und hätte am Abend wieder zurück sein wollen. Er sei nicht mehr zurückgekehrt. Ihre Eltern hätten ihr nicht erlaubt nach ihrem Mann zu suchen. Einen Monat später hätte sie ihrer Nachbarin Bescheid gesagt und sei heimlich mit dem Bus nach XXXX. Im Haus sei niemand gewesen, die Fensterscheiben seien kaputt gewesen. Die Nachbarin hätte ihr gesagt, dass sie schnell wieder nach Hause fahren solle, da jede Nacht Leute kämen, die schießen und die Leute bedrohen würden. Die Polizei hätte den Schwiegervater vorübergehend entlassen, da er auch den Namen von KATSCHARAWA erwähnt hätte. Dieser KATSCHARAWA hätte einen Bruder namens Temuri, der in diesem Gebiet bei den Regionalwahlen 2002 kandidiert hätte. Auch Temuri sei umgebracht worden. Sie wisse nicht, ob das mit der Aussage des Schwiegervaters zusammenhänge. Offensichtlich hätte das mit ihrem Schwiegervater zu tun gehabt, da dieser bei der Polizei über die Geschäfte von KATSCHARAWA erzählt hätte.Sie hätte zwar nicht wegziehen wollen, aber es sei für sie nicht möglich gewesen, dort zu bleiben. Sie sei bereits schwanger gewesen, als sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Ihr Mann sei ca. einen Monat bei ihren Eltern gewesen, sei dann ins Dorf zurückgekehrt um nachzuschauen und hätte am Abend wieder zurück sein wollen. Er sei nicht mehr zurückgekehrt. Ihre Eltern hätten ihr nicht erlaubt nach ihrem Mann zu suchen. Einen Monat später hätte sie ihrer Nachbarin Bescheid gesagt und sei heimlich mit dem Bus nach römisch 40 . Im Haus sei niemand gewesen, die Fensterscheiben seien kaputt gewesen. Die Nachbarin hätte ihr gesagt, dass sie schnell wieder nach Hause fahren solle, da jede Nacht Leute kämen, die schießen und die Leute bedrohen würden. Die Polizei hätte den Schwiegervater vorübergehend entlassen, da er auch den Namen von KATSCHARAWA erwähnt hätte. Dieser KATSCHARAWA hätte einen Bruder namens Temuri, der in diesem Gebiet bei den Regionalwahlen 2002 kandidiert hätte. Auch Temuri sei umgebracht worden. Sie wisse nicht, ob das mit der Aussage des Schwiegervaters zusammenhänge. Offensichtlich hätte das mit ihrem Schwiegervater zu tun gehabt, da dieser bei der Polizei über die Geschäfte von KATSCHARAWA erzählt hätte.
Sie hätte nicht gewusst, wo sich ihre Schwiegereltern aufhielten. Am selben Tag sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt. Sie sie damals im achten Monat schwanger gewesen, es sei ihr immer schlechter gegangen und sie hätte immer noch nichts von ihrem Mann gewusst. Nach der Geburt ihres Kindes im Dezember 2002 sei ihr Mann zurückgekehrt. Er sagte, dass er Probleme habe und sich nicht mehr zu Hause aufhalten könne. Ihr Vater hätte ihn gebeten bei ihnen zu bleiben, da es dort ruhig sei. Er sei bis ca. April 2003 geblieben. Er hätte ihr erzählt, dass sich seine Eltern bei Verwandten verstecken würden und dass sein Vater alles erzählt hätte. Deswegen sei die Familie von den Leuten des KATSCHARAWA bedroht worden. Die Polizei wisse alles, beschütze seine Eltern jedoch nicht. Ihr Mann hätte beschlossen seine Eltern aufzusuchen, sei in der Früh mit dem Bus weggefahren und abends zurückgekommen. Seine Eltern seien tot am Fluss aufgefunden worden und er hätte ihr erzählt, dass sein Vater eine Schussverletzung am Hals und die Mutter Würgemerkmale aufgewiesen hätte. Den Bruder ihres Mannes hätte sie seither nicht mehr gesehen. Niemand wisse, ob er noch lebe. Am 18.06.2003 sei ihr Mann weggegangen und hätte nicht gesagt, wohin. Im selben Sommer sei ein weißes Auto "Niva" neben ihr stehen geblieben und man hätte sie aufgefordert, für eine Minute einzusteigen. Sie hätte Angst gehabt und sei nicht eingestiegen. Von den vier in Zivilkleidung sitzenden Personen hätte der am Rücksitz sitzende Mann ihr zugerufen, dass sie ihren Mann nicht leben lassen würden. Sie hätte ihnen gedroht die Polizei zu rufen und als sie nach Hause gekommen sei, hätte sie ihrer Mutter davon erzählt. Diese hätte befürchtet, dass die Leute zu ihnen nach Hause kommen würden, und hätte ihr gesagt, dass sie fort müsse. Sie sei mit ihrem Kind nach Tbilisi und sei dort ca. einen Monat bei ihrer Cousine im August 2003 geblieben. Einen Monat später sei ihre Großmutter zu Besuch gekommen, hätte ihrer Cousine etwas erzählt, die ihr dann gesagt hätte, dass sie weg müsse. Kurz darauf hätte sie erfahren, dass die Autowerkstatt und das Auto ihres Vaters angezündet worden und verbrannt seien. Eine Woche später sei sie zu einem anderen Cousin in Tbilisi gegangen. Ihre Großmutter hätte ihr erzählt, dass regelmäßig ein Auto mit einem Kennzeichen aus Telavi zum Haus ihrer Eltern komme. Im September 2003 sei ihre Mutter auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto absichtlich angefahren worden und hätte beide Beine gebrochen. Ihre jüngere Schwester hätte nicht mehr zu Hause bleiben wollen. Beide Eltern seien dann zu engen Verwandten nach XXXX gegangen und sie hätte sie dort besucht. Sie hätten dann erfahren, dass der Cousin ihres Vaters namens XXXX, der ihrem Vater sehr ähnlich sehe, in ihrem Dorf bei einem Park im November 2003 erschossen worden sei. Sowohl die Mörder als auch das Autokennzeichen seien gesehen worden, die Polizei verständigt und der Mörder festgenommen worden. Dieser sei heute noch in Haft. Sein Name sei XXXX. Dieser hätte gestanden, dass er im Auftrag von Tariel KATSCHARAWA gehandelt hätte. Dieser hätte die ganze Situation noch mehr verschlechtert. Der Onkel ihres Vaters hätte die Familien nunmehr bedroht, da diese an der Ermordung seines Sohnes schuld gewesen sei. Ihre Eltern, Schwestern und sie hätten Anfang 2004 eine Wohnung in Tbilisi gemietet. Dort hätten sie bis Sommer 2005 gelebt. In der Zwischenzeit sei sie aufgrund einer Neurose im Februar oder März 2005 einen halben Monat im Krankenhaus gewesen. Sie hätte noch immer nichts von ihrem Mann gewusst und der Stress sei zuviel für sie gewesen. Es hätte sich hauptsächlich ihre Schwester um ihre Tochter gekümmert. Ihre Familie hätte sich dann zur Rückkehr entschlossen, es sei damals ruhig gewesen. Sie hätten dann vom Weingarten ihrer Großmutter gelebt. Im Jänner 2007 seien zwei junge Männer gekommen und hätten ihnen gesagt, dass ihr Mann zurück sei und nach Hause kommen wolle. Ihr Vater sei aus Angst dagegen gewesen, sie hätte ihn jedoch unbedingt wieder sehen sollen. Ihr Mann hätte drei Monate lang bei ihnen gelebt, sie sei wieder schwanger geworden. Eines Tages hätte ihr Mann Verwandte in XXXX besuchen wollen und sei nicht mehr nach Hause zurück gekehrt. Es seien wieder zwei junge Männer zu ihnen gekommen und hätten ihnen gesagt, dass ihr Mann in einem Nachbarort an den Füßen angeschossen worden sei. Ihr Vater hätte den Verdacht gehabt, dass ein Busfahrer, der auf der Linie XXXX gearbeitet hätte, ihren Mann verraten hätte. Ein Verwandter ihres Mannes namens XXXX sei Chirurg in XXXX und hätte erste Hilfe geleistet. Ihr Mann sei nicht im Krankenhaus gewesen, er sei nicht mehr zurückgekommen und hätte sich versteckt. Danach hätten ihr diese beiden jungen Männer einen Brief von ihrem Mann gebracht, in dem er geschrieben hätte, dass er weggehe. Er würde sie holen, sobald es ginge. Ihr Arzt hätte ihr gesagt, dass sie in diesem psychischen Zustand das Kind nicht austragen könne. Sie hätte sich vor ihren Eltern geschämt und eine Schulkollegin hätte ihr die Nummer einer Person gegeben, die Leute ins Ausland bringe. Ihre Eltern seien wegen ihrer ärztlichen Behandlung dagegen gewesen. Sie hätte gemeinsam mit ihrer Tochter ausreisen wollen, der Schlepper hätte jedoch zuviel verlangt. Ihre Eltern hätten ihr versprochen sich um ihre Tochter zu kümmern und hätten sie Verwandten gegeben. Sie hätte die benötigten 1500¿ von ihrer Cousine erhalten. Genügend Geld für die Schleppung ihrer Tochter hätten sie nicht zusammengebracht und sie sei am 15.06.2007 ausgereist. Zwischen April 2007 und Juni 2007 sei nichts Besonderes passiert.Sie hätte nicht gewusst, wo sich ihre Schwiegereltern aufhielten. Am selben Tag sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt. Sie sie damals im achten Monat schwanger gewesen, es sei ihr immer schlechter gegangen und sie hätte immer noch nichts von ihrem Mann gewusst. Nach der Geburt ihres Kindes im Dezember 2002 sei ihr Mann zurückgekehrt. Er sagte, dass er Probleme habe und sich nicht mehr zu Hause aufhalten könne. Ihr Vater hätte ihn gebeten bei ihnen zu bleiben, da es dort ruhig sei. Er sei bis ca. April 2003 geblieben. Er hätte ihr erzählt, dass sich seine Eltern bei Verwandten verstecken würden und dass sein Vater alles erzählt hätte. Deswegen sei die Familie von den Leuten des KATSCHARAWA bedroht worden. Die Polizei wisse alles, beschütze seine Eltern jedoch nicht. Ihr Mann hätte beschlossen seine Eltern aufzusuchen, sei in der Früh mit dem Bus weggefahren und abends zurückgekommen. Seine Eltern seien tot am Fluss aufgefunden worden und er hätte ihr erzählt, dass sein Vater eine Schussverletzung am Hals und die Mutter Würgemerkmale aufgewiesen hätte. Den Bruder ihres Mannes hätte sie seither nicht mehr gesehen. Niemand wisse, ob er noch lebe. Am 18.06.2003 sei ihr Mann weggegangen und hätte nicht gesagt, wohin. Im selben Sommer sei ein weißes Auto "Niva" neben ihr stehen geblieben und man hätte sie aufgefordert, für eine Minute einzusteigen. Sie hätte Angst gehabt und sei nicht eingestiegen. Von den vier in Zivilkleidung sitzenden Personen hätte der am Rücksitz sitzende Mann ihr zugerufen, dass sie ihren Mann nicht leben lassen würden. Sie hätte ihnen gedroht die Polizei zu rufen und als sie nach Hause gekommen sei, hätte sie ihrer Mutter davon erzählt. Diese hätte befürchtet, dass die Leute zu ihnen nach Hause kommen würden, und hätte ihr gesagt, dass sie fort müsse. Sie sei mit ihrem Kind nach Tbilisi und sei dort ca. einen Monat bei ihrer Cousine im August 2003 geblieben. Einen Monat später sei ihre Großmutter zu Besuch gekommen, hätte ihrer Cousine etwas erzählt, die ihr dann gesagt hätte, dass sie weg müsse. Kurz darauf hätte sie erfahren, dass die Autowerkstatt und das Auto ihres Vaters angezündet worden und verbrannt seien. Eine Woche später sei sie zu einem anderen Cousin in Tbilisi gegangen. Ihre Großmutter hätte ihr erzählt, dass regelmäßig ein Auto mit einem Kennzeichen aus Telavi zum Haus ihrer Eltern komme. Im September 2003 sei ihre Mutter auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto absichtlich angefahren worden und hätte beide Beine gebrochen. Ihre jüngere Schwester hätte nicht mehr zu Hause bleiben wollen. Beide Eltern seien dann zu engen Verwandten nach römisch 40 gegangen und sie hätte sie dort besucht. Sie hätten dann erfahren, dass der Cousin ihres Vaters namens römisch 40 , der ihrem Vater sehr ähnlich sehe, in ihrem Dorf bei einem Park im November 2003 erschossen worden sei. Sowohl die Mörder als auch das Autokennzeichen seien gesehen worden, die Polizei verständigt und der Mörder festgenommen worden. Dieser sei heute noch in Haft. Sein Name sei römisch 40 . Dieser hätte gestanden, dass er im Auftrag von Tariel KATSCHARAWA gehandelt hätte. Dieser hätte die ganze Situation noch mehr verschlechtert. Der Onkel ihres Vaters hätte die Familien nunmehr bedroht, da diese an der Ermordung seines Sohnes schuld gewesen sei. Ihre Eltern, Schwestern und sie hätten Anfang 2004 eine Wohnung in Tbilisi gemietet. Dort hätten sie bis Sommer 2005 gelebt. In der Zwischenzeit sei sie aufgrund einer Neurose im Februar oder März 2005 einen halben Monat im Krankenhaus gewesen. Sie hätte noch immer nichts von ihrem Mann gewusst und der Stress sei zuviel für sie gewesen. Es hätte sich hauptsächlich ihre Schwester um ihre Tochter gekümmert. Ihre Familie hätte sich dann zur Rückkehr entschlossen, es sei damals ruhig gewesen. Sie hätten dann vom Weingarten ihrer Großmutter gelebt. Im Jänner 2007 seien zwei junge Männer gekommen und hätten ihnen gesagt, dass ihr Mann zurück sei und nach Hause kommen wolle. Ihr Vater sei aus Angst dagegen gewesen, sie hätte ihn jedoch unbedingt wieder sehen sollen. Ihr Mann hätte drei Monate lang bei ihnen gelebt, sie sei wieder schwanger geworden. Eines Tages hätte ihr Mann Verwandte in römisch 40 besuchen wollen und sei nicht mehr nach Hause zurück gekehrt. Es seien wieder zwei junge Männer zu ihnen gekommen und hätten ihnen gesagt, dass ihr Mann in einem Nachbarort an den Füßen angeschossen worden sei. Ihr Vater hätte den Verdacht gehabt, dass ein Busfahrer, der auf der Linie römisch 40 gearbeitet hätte, ihren Mann verraten hätte. Ein Verwandter ihres Mannes namens römisch 40 sei Chirurg in römisch 40 und hätte erste Hilfe geleistet. Ihr Mann sei nicht im Krankenhaus gewesen, er sei nicht mehr zurückgekommen und hätte sich versteckt. Danach hätten ihr diese beiden jungen Männer einen Brief von ihrem Mann gebracht, in dem er geschrieben hätte, dass er weggehe. Er würde sie holen, sobald es ginge. Ihr Arzt hätte ihr gesagt, dass sie in diesem psychischen Zustand das Kind nicht austragen könne. Sie hätte sich vor ihren Eltern geschämt und eine Schulkollegin hätte ihr die Nummer einer Person gegeben, die Leute ins Ausland bringe. Ihre Eltern seien wegen ihrer ärztlichen Behandlung dagegen gewesen. Sie hätte gemeinsam mit ihrer Tochter ausreisen wollen, der Schlepper hätte jedoch zuviel verlangt. Ihre Eltern hätten ihr versprochen sich um ihre Tochter zu kümmern und hätten sie Verwandten gegeben. Sie hätte die benötigten 1500¿ von ihrer Cousine erhalten. Genügend Geld für die Schleppung ihrer Tochter hätten sie nicht zusammengebracht und sie sei am 15.06.2007 ausgereist. Zwischen April 2007 und Juni 2007 sei nichts Besonderes passiert.
Die Polizei in XXXX, XXXX und in XXXX hätte von allen Vorfällen Bescheid gewusst und hätte nichts unternommen. Der Mörder ihres Cousins sei festgenommen worden. Die Polizei hätte angegeben, dass sie Tariel KATSCHARAWA nicht finden könne. Dieser sei nicht allein, sondern nur die Hauptperson. Die anderen Leute kenne sie nicht. Es sei allgemein bekannt, dass KATSCHARAWA Tariel mit Drogen handle.Die Polizei in römisch 40 , römisch 40 und in römisch 40 hätte von allen Vorfällen Bescheid gewusst und hätte nichts unternommen. Der Mörder ihres Cousins sei festgenommen worden. Die Polizei hätte angegeben, dass sie Tariel KATSCHARAWA nicht finden könne. Dieser sei nicht allein, sondern nur die Hauptperson. Die anderen Leute kenne sie nicht. Es sei allgemein bekannt, dass KATSCHARAWA Tariel mit Drogen handle.
In einem Telefonat hätten ihre Eltern nichts mehr darüber gesprochen. Ihre Schwester hätte ihr gesagt, dass diese Leute sie und ihr Kind suchen würden. Sie vermute, dass Leute nach ihr gefragt hätten. Ihr Kind sei jetzt bei anderen Verwandten - sie vermute, dass die Verwandten aufgesucht worden wären.
Befragt, warum sie nicht wieder nach Tbilisi zurückgegangen seien, führte sie aus, dass sich ihre Familie dort die Miete nicht leisten hätte könne. In ihrem Dorf hätten sie eine Landwirtschaft betrieben. In Tbilisi seien sie außerdem auch nicht sicher gewesen. Daraufhin gewiesen, dass sie dort ca. eineinhalb Jahre ohne Vorfälle gelebt hätten, gab sie an, dass es nicht sicher sei, ob sie sie dort nicht finden hätten können.
Auf die Frage, warum gegen KATSCHARAWA nie etwas unternommen worden sei, obwohl ihr Schwiegervater diesen bei der Polizei 2002 als Drogenhändler genannt hätte, gab sie an sicher zu wissen, dass er nicht verhaftet worden sei. Sein Bruder sei damals umgebracht worden.
Die Bewohner von XXXX hätten aufgrund der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage keine andere Möglichkeit außer dem Drogenhandel gehabt. Sie wisse nicht wo ihr Mann sei.Die Bewohner von römisch 40 hätten aufgrund der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage keine andere Möglichkeit außer dem Drogenhandel gehabt. Sie wisse nicht wo ihr Mann sei.
Befragt, ob sie wisse, ob auch andere Häuser im Dorf XXXX durchsucht worden seien, als das Haus ihres Schwiegervaters von der Polizei durchsucht worden sei, gab sie an, dass in dieser Periode auch andere Häuser durchsucht worden seien. Ihr Vater hätte keine Anzeige aufgrund der Brandstiftung an der Werkstätte und seinem Auto erstattet. Den Unfall ihrer Mutter hätte die Polizei im Krankenhaus aufgenommen und hätte nach dem Auto gefragt. Das sei eine Formalität, dem werde nachgegangen. Aufgrund der Ermordung ihrer Schwiegereltern sei die Polizei verständigt worden, sie wisse nicht wie es weitergegangen sei. Der Bruder ihres Mannes sei heute noch vermisst.Befragt, ob sie wisse, ob auch andere Häuser im Dorf römisch 40 durchsucht worden seien, als das Haus ihres Schwiegervaters von der Polizei durchsucht worden sei, gab sie an, dass in dieser Periode auch andere Häuser durchsucht worden seien. Ihr Vater hätte keine Anzeige aufgrund der Brandstiftung an der Werkstätte und seinem Auto erstattet. Den Unfall ihrer Mutter hätte die Polizei im Krankenhaus aufgenommen und hätte nach dem Auto gefragt. Das sei eine Formalität, dem werde nachgegangen. Aufgrund der Ermordung ihrer Schwiegereltern sei die Polizei verständigt worden, sie wisse nicht wie es weitergegangen sei. Der Bruder ihres Mannes sei heute noch vermisst.
Sie leide noch immer an einer Neurose, sei zuckerkrank und wünsche sich eine psychiatrische Behandlung. Sie sei in Sorge um ihre Tochter und sei außer den angeführten Problemen gesund. Ihr Reisepass sei 2004 in XXXX ausgestellt worden. Er sei beim Schlepper verblieben.Sie leide noch immer an einer Neurose, sei zuckerkrank und wünsche sich eine psychiatrische Behandlung. Sie sei in Sorge um ihre Tochter und sei außer den angeführten Problemen gesund. Ihr Reisepass sei 2004 in römisch 40 ausgestellt worden. Er sei beim Schlepper verblieben.
Befragt, was KATSCHARAWA von ihrem Mann und ihr befürchten würde, da sie doch beide nie eine Aussage bei der Polizei getätigt hätten, nannte sie Rache für den Verrat durch ihren Schwiegervater. Er wolle sich nur rächen. Auch andere Bewohner des Dorfes XXXX hätten solche Probleme, aber nicht in diesem Ausmaß. Ob das Haus ihres Mannes zerstört worden sei, wisse sie nicht. Die Fensterscheiben seien kaputt gewesen. Sie versuche alle ihre Dokumente zu erhalten.Befragt, was KATSCHARAWA von ihrem Mann und ihr befürchten würde, da sie doch beide nie eine Aussage bei der Polizei getätigt hätten, nannte sie Rache für den Verrat durch ihren Schwiegervater. Er wolle sich nur rächen. Auch andere Bewohner des Dorfes römisch 40 hätten solche Probleme, aber nicht in diesem Ausmaß. Ob das Haus ihres Mannes zerstört worden sei, wisse sie nicht. Die Fensterscheiben seien kaputt gewesen. Sie versuche alle ihre Dokumente zu erhalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.10.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf Georgien abgewiesen und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Angaben der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprächen, teilweise abgeändert oder völlig konstruiert worden seien. Aus dem Vorbringen sei für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen gewesen, weshalb eine nähere Überprüfung auf Glaubwürdigkeit entfallen könne und die Angaben einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden seien. Sämtliche von der Beschwerdeführerin ins Treffen angeführten Übergriffe seien Übergriffe durch Privatpersonen, die keinesfalls dem Staat zuzurechnen seien. Weiters hätten sie sich nie gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtet und lägen Jahre zurück. Derartige Übergriffe würden noch im Heimatland der Beschwerdeführerin strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Eine Billigung der Übergriffe hätte aus den Ausführungen der Antragstellerin nicht entnommen werden können. Sie hätte selbst angegeben, dass der Mörder ihres Cousins inhaftiert worden sei, womit jedenfalls unterstrichen worden sei, dass Übergriffe von den Behörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Weiters bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Tbilisi. Die Beschwerdeführerin hätte auch nach ihrer Rückkehr ins Dorf keinerlei Übergriffe hinnehmen müssen und sei bis zu ihrer Abreise im Juni 2007 ohne persönliche Probleme dort gewesen. Selbst wenn es im Dorf des Lebensgefährten im Pankisital zu Übergriffen im Zusammenhang mit dem dort stattfindenden Drogen- und Waffenhandel komme, so bestehe auch für die Personen aus diesem Tal eine Möglichkeit einer Übersiedlung in andere Teile Georgiens, um sich diesen schwierigen Lebensbedingungen im Pankisital zu entziehen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte wären gezwungen gewesen sich dort anzusiedeln, sondern hätten jederzeit eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Georgiens in Betracht ziehen können, um als Familie ein geregeltes Leben einzuschlagen, welches nicht vom Drogenhandel geprägt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde), worin Ausführungen zur Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens erstattet wurden und bemängelt, dass die Behörde eine derartige Beurteilung unterlassen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Staat offensichtlich weder gewillt noch in der Lage sei, sie vor Übergriffen zu schützen. Im Dorf würden katastrophale Zustände herrschen, es gebe häufig Schießereien, zahlreiche Verwandte seien ermordet worden (Cousin des Vaters und Schwiegereltern) und ihre Mutter sei verletzt worden. Es habe auch Sachbeschädigungen gegeben (Fenster ihres Hauses, Werkstatt und Auto des Vaters) und zahlreiche Morddrohungen. Die Staatsorgane seien am Drogenhandel beteiligt. Einzig die Verhaftung des Mörders des Cousins ihres Vaters sei unternommen worden. Gegen seinen Auftraggeber, nämlich KATSCHAWARA, der Berater des Gouverneurs, sei nichts unternommen worden, woraus offensichtlich sei, dass der Staat weder in der Lage oder gewillt sei, ihre Familie und sie vor den Übergriffen Privater zu schützen. Die Verfolgungshandlungen seien somit dem Staat zuzurechnen und seien folglich asylrelevant. Es liege Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie vor. Es bestehe eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass auch sie körperlichen Schaden nehme, wie schon die Tötung bzw. Verletzung zahlreicher Familienmitglieder gezeigt habe. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht sei auch die Zurücklassung ihres ersten Kindes in Georgien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sie jedes Mal nach kurzer Zeit gefunden worden sei. Dies sei von der belangten Behörde ebenfalls unberücksichtigt gelassen worden. Ein weiteres Leben indem sie ständig auf der Flucht sei, sei ihr nicht zumutbar. Weiters seien bei der Beweiswürdigung ihre Neurosen und ihr Wunsch nach einer psychiatrischen Behandlung unberücksichtigt geblieben. Zur Refoulement-Prüfung wurde ausgeführt, dass die Gefahr, dass sie im Fall ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, nicht nur real, sondern erheblich sei. Eine Abschiebung sei rechtswidrig, weil eine Abschiebung von Müttern und Kleinkindern nach der Judikatur des VwGH unzulässig sei, wenn im Heimatstaat keine adäquate Unterkunft zur Verfügung stehe. Aktuell sei sie schwanger.
Am 11.03.2008 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie ausführt, dass ihre fünfjährige Tochter, die mit ihren Eltern und zwei Schwestern im selben Haus gewohnt hätte, Anfang März 2008 während eines Kindergartenaufenthaltes entführt worden sei. Es sei ein Mann gekommen, der den Kindern Bonbons geschenkt hätte. Später hätte die Lehrerin gemerkt, dass ihre Tochter fehle, der Kindergarten hätte dann ihre Familie angerufen und Bescheid gesagt. Diese hätten einen beim Geheimdienst arbeitenden Verwandten informiert. Die Polizei sei nicht verständigt worden, da in der Vergangenheit ihre Familie bedroht worden sei für den Fall, dass sie die Polizei rufe. Sie wisse, dass dies die Leute seien, die die Eltern ihres Mannes ermordet hätten. Sie kenne den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht. Sie wolle auch nichts mehr von ihm. Am 04.03. sei ihre Tochter im Hinterhof einer Frau wieder aufgetaucht und sei von ihren Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Am 05.03. habe sie auch mit ihrer Tochter nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gesprochen. Sie lebe wieder bei ihrer Mutter. Ihre Tochter hätte ihr geantwortet: "Ich war im dunklen Zimmer, die Leute haben mir Spielzeuge gebracht und fragten, wo sind Mama und Papa."
Die Beschwerdeführerin legte am 30.07.2010 eine Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit dem Inhalt vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine somatisierte Depression und um eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Seit der Geburt ihres Sohnes würde im Sinne einer postnatalen Depression die zunehmende depressive Symptomatik verstärkt.
Die vom Asylgerichtshof angeordnete Recherche beim Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums in Georgien ergab, dass es sich bei XXXX tatsächlich um einen Chirurgen im regionalen Krankenhaus von XXXX handelt. Im Zuge eines Gesprächs mit dem Verbindungsbeamten gab er an, dass er keine XXXX kenne, hätte jedoch von entfernten Verwandten im Ausland gesprochen, welche ein Kind hätten. Eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.09.2011 ergab, dass Tariel KATSCHARAWA im Anhang eines Berichts des Terrorism, national crime and corruption center zum Thema "Berufskriminalität in Georgien" aus dem Jahr 2004 auf der Liste einflussreicher georgischer Krimineller, die in Georgien oder anderen Ländern leben würden, zu finden ist. Auf einer russischen Seite namens "Kriminalia" fände sich im Rahmen einer im Oktober 2007 veröffentlichten Liste der "Diebe im Gesetz" die Information, das Tariel KATSCHARAWA in Moskau wohne und verdächtig sei, Verbrechen begangen zu haben, im kriminellen Milieu eine Autorität darstelle und vorbestraft sei.Die vom Asylgerichtshof angeordnete Recherche beim Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums in Georgien ergab, dass es sich bei römisch 40 tatsächlich um einen Chirurgen im regionalen Krankenhaus von römisch 40 handelt. Im Zuge eines Gesprächs mit dem Verbindungsbeamten gab er an, dass er keine römisch 40 kenne, hätte jedoch von entfernten Verwandten im Ausland gesprochen, welche ein Kind hätten. Eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.09.2011 ergab, dass Tariel KATSCHARAWA im Anhang eines Berichts des Terrorism, national crime and corruption center zum Thema "Berufskriminalität in Georgien" aus dem Jahr 2004 auf der Liste einflussreicher georgischer Krimineller, die in Georgien oder anderen Ländern leben würden, zu finden ist. Auf einer russischen Seite namens "Kriminalia" fände sich im Rahmen einer im Oktober 2007 veröffentlichten Liste der "Diebe im Gesetz" die Information, das Tariel KATSCHARAWA in Moskau wohne und verdächtig sei, Verbrechen begangen zu haben, im kriminellen Milieu eine Autorität darstelle und vorbestraft sei.
Mit Schreiben vom 27.10.2011 wurde ein Konvolut an Befunden betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin aktuell an einer therapieresistenten somatisierten Depression und postraumatischen Belastungsstörung leidet. Des Weiteren sind den Befunden neben einer Schwangerschaft die Diagnosen "Steatosis Hepatis, V.a. Gastritis, Atyp. Thoraxschmerz bei Depressio mit Somatisierungstendenz" sowie "Harnwegsinfekt und diskreter Nierenstauung bds., skelettogener Thoraxschmerz, Depressio mit Somatisierungstendenz" zu entnehmen.Mit Schreiben vom 27.10.2011 wurde ein Konvolut an Befunden betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin aktuell an einer therapieresistenten somatisierten Depression und postraumatischen Belastungsstörung leidet. Des Weiteren sind den Befunden neben einer Schwangerschaft die Diagnosen "Steatosis Hepatis, römisch fünf.a. Gastritis, Atyp. Thoraxschmerz bei Depressio mit Somatisierungstendenz" sowie "Harnwegsinfekt und diskreter Nierenstauung bds., skelettogener Thoraxschmerz, Depressio mit Somatisierungstendenz" zu entnehmen.
Im Rahmen der Ladung zu der beim Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung vom 17.11.2011 wurden der Beschwerdeführerin ein Länderbericht (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.09.2011) zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres anwaltlichen Vertreters ihr Vorbringen und gab weiters an, in Georgien würden noch ihre Eltern und zwei Schwestern leben. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
Ambulanzbericht vom 28.10.2011 des Landesklinikum XXXX mit der Diagnose susp. art. Hypertonie, sechs Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule XXXX vom 25.10.2011 (A1 und A1+), Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über den Kindergartenbesuch der Tochter, je ein Empfehlungsschreiben des Stadtrates für Integration sowie der Integrationsbeauftragten der Stadtgemeinde XXXX, eine Einstellungszusage als geringfügig Beschäftigte, Bestätigung des Frauenhauses XXXX über den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 31.08.2007 bis 18.05.2009, Bestätigung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie über die bestehende Behandlung (depressive Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung).Ambulanzbericht vom 28.10.2011 des Landesklinikum römisch 40 mit der Diagnose susp. art. Hypertonie, sechs Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 25.10.2011 (A1 und A1+), Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 über den Kindergartenbesuch der Tochter, je ein Empfehlungsschreiben des Stadtrates für Integration sowie der Integrationsbeauftragten der Stadtgemeinde römisch 40 , eine Einstellungszusage als geringfügig Beschäftigte, Bestätigung des Frauenhauses römisch 40 über den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 31.08.2007 bis 18.05.2009, Bestätigung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie über die bestehende Behandlung (depressive Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung).
Am 01.12.2011 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein Empfehlungsschreiben der Vermieterin der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig am Deutschkurs der Volkshochschule XXXX teilnimmt, eine Bestätigung des evangelischen Pfarramtes von XXXX mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sporadisch am Gottesdienst teilnimmt und in XXXX einen guten Ruf hat, eine Empfehlungsschreiben einer Privatperson sowie ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, der ihre Behandlung bestätigt und auch eine Medikation bekannt gibt.Am 01.12.2011 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein Empfehlungsschreiben der Vermieterin der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig am Deutschkurs der Volkshochschule römisch 40 teilnimmt, eine Bestätigung des evangelischen Pfarramtes von römisch 40 mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sporadisch am Gottesdienst teilnimmt und in römisch 40 einen guten Ruf hat, eine Empfehlungsschreiben einer Privatperson sowie ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, der ihre Behandlung bestätigt und auch eine Medikation bekannt gibt.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei, ist georgische Staatsangehörige, georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Sie reiste am 19.06.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Beschwerdeführerin besteht abgesehen von einer therapieresistenten somatisierten Depression und posttraumatischen Belastungsstörung sowie Hypertonie aktuell keine Erkrankung.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Beschwerdeführerin besteht abgesehen von einer therapieresistenten somatisierten Depression und posttraumatischen Belastungsstörung sowie Hypertonie aktuell keine Erkrankung.
Sie lebt in Österreich mit zwei ihrer drei Kinder im gemeinsamen Haushalt, wovon das ältere in Österreich den Kindergarten besucht und das jüngere von der Beschwerdeführerin zu Hause betreut wird. Sie ist nicht selbserhaltungsfähig. Es besteht keine nennenswerte Integration. Die Eltern, zwei Schwestern und das älteste Kind der Beschwerdeführerin leben in Georgien.
Zur Lage in Georgien :
Innenpolitik
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, http://www.cia.gov/library/publications /theworld-factbook/geos/gg.html)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist. Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation. Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamde/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos Georgien/nnenpolitik _ node.html)
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz- Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden. Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren. Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt worden
zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden (Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.
ru/articles/14676/ )
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen
Urteilen. Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren. Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft. Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamtde/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitk _node.html)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst. Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist. Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Korruption
Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)
Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International stieg Georgien von Platz 68 auf Platz 64 von 182 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency
International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.
(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)
NGO¿s
Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia,
16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7)
Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat. Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
? Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
? Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
? Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:
"civic"]
Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3)
Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman)
Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner 2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004 6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei 24.720. Die ständig steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.
(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616/ Civil.ge: Public Defender's 2010 Human
Rights Report, 4.4.2011,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309)
Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Frauen
Im März 2010 verabschiedete das Parlament ein Gesetz über Geschlechtergleichheit, das in Absprache mit lokalen NRO, internationalen Organisationen und Behörden ausgearbeitet worden war. Der Beirat für Geschlechtergleichheit im Büro des Parlamentssprechers ist aktiv im den Bereichen Frauenrechte, Geschlechtergleichheit und häusliche Gewalt tätig, und trug zur Verabschiedung des neuen Gesetzes bei. Das Gesetz sieht eine Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen vor, sowie auf Genderfrage Rücksicht nehmende Planung und Budgetierung durch die Regierung. Frauen sind weiterhin von ungleicher Bezahlung betroffen:
Die Durchschnittsgehälter von formal beschäftigten Frauen lag im dritten Viertel 2010 durchschnittlich 43% unter jenem von Männern.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
In Tiflis und Gori wurden die ersten staatlich finanzierten Zufluchtstätten für Opfer familiärer Gewalt eröffnet. Im März 2010 verabschiedete das Parlament das "Gesetz zur Gleichberechtigung der Geschlechter", um Diskriminierung in den Bereichen Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit und Sozialsystem sowie in der Familie zu bekämpfen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Vergewaltigung ist illegal, Vergewaltigung in der Ehe wird im Strafrecht jedoch nicht behandelt. Straffälle können im Allgemeinen nur nach einer Beschwerde des Opfers eingeleitet werden. Ersttäter können bis zu sieben Jahre Gefängnisstrafe erhalten, Wiederholungs- oder Mehrfachtäter bis zu zehn Jahre. Wird das Opfer schwanger, mit HIV/Aids infiziert oder wird ihm extreme Gewalt angetan kann die Strafe auf bis zu 15 Jahre angehoben werden, ist das Opfer minderjährig bis zu 20 Jahre. Vermutlich werden zahlreiche Fälle von Vergewaltigung aufgrund der damit verbundenen sozialen Stigmata nicht gemeldet. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind ein Problem. Die diesbezüglichen Fälle werden nur lückenhaft erfasst. Gemäß Innenministerium wurden 2010 2.991 Fälle häuslicher Gewalt berichtet, 2009 waren es 1.331 gewesen, 2008 2.576. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich kriminalisiert, sondern wird als Körperverletzung oder Vergewaltigung verfolgt. Das Gesetz ermöglicht es Opfern, von Gerichten sofortige Schutzverfügungen gegen Täter zu erwirken und der Polizei, vorübergehende Restriktionen gegen vermeintliche Täter zu verfügen. Die NRO GYLA berichtete, dass die Polizei diese bei Vorfällen häuslicher Gewalt nicht anwenden würde.
Lokale NRO und die Regierung führten zusammen eine Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen, der Platz in diesen war jedoch beschränkt. Im Oktober öffnete die Regierung zwei neue staatlich finanzierte Unterkünfte, und startete eine neue nationale, staatlich finanzierte Hotline für Opfer häuslicher Gewalt. Die Unterkünfte beinhalten auch Krisenzentren, die Opfern häuslicher Gewalt psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung bieten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden. Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult. Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche
Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)
Es gibt keinerlei Hilfsprogramme der Regierung für alleinstehende Mütter. Normalerweise werden allein stehende Mütter vom Familienverband in Georgien versorgt. Allerdings ist anzumerken dass in Georgien, aufgrund der strengen religiösen Anschauungen die hier immer noch vorherrschen, alleinstehende Mütter einen sehr schwierigen Stand haben. Dies gilt sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie. Gesellschaftlich werden alleinstehende Frauen nicht diskriminiert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)
Die Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu ernähren, auch die Kinder, die nicht arbeitsfähig sind, die die Unterstützung brauchen. (Artikel 1212, Zivilgesetzbuch von Georgien, 26. Juni 1997 Parlament, Gesetz 786). Die Eltern bestimmen auf Grund der Vereinbarung die Menge der Unterhaltskosten für die mündigen und minderjährigen Kinder. (Artikel 1213). Wenn die Eltern über die Höhe der Unterhaltskosten keine Vereinbarung getroffen haben, wird der Streit vom Gericht beigelegt. Die Menge der Unterhaltskosten wird vom Gericht auf Grund der angemessenen, gerechten Einschätzung im Rahmen der notwendigen Forderungen für normale Erziehung und Unterhalt des Kindes. Bei der Bestimmung der Unterhaltkosten berücksichtigt das Gericht sowohl die realistische materielle Lage der Eltern als auch der Kinder (Artikel 1214).
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien und Aserbaidschan, per Email am 17.02.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im
Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)
Rückkehrfragen
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011. Die georgische Regierung verfolgt seit er Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgiasecuring - a-stable-future.aspx)
Sozialwesen
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung. Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche
Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:
Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan,
01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert. NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden. Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt.
Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern während der ersten drei Tagen kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden.
Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI,
GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen
Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien. Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss.
Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne größeren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäß neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos: Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen. Epilepsie:
Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am
Patienten und Spender Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
? Kinder bis 3 Jahre
? Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der
übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische
Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
? Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
? Wochenbettpflege
? Notfalloperationen
? geplante stationäre Behandlungen
? Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22),
zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschließen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäß Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000). Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heißt, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
? Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
? Elektrokardiographie zweimal im Jahr
? medizinische Notfallbehandlungen
? Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besaßen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschließen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäß der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar." In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt.
Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung -
Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen. Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin,
Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,
20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an
Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Tariel KATSCHARAWA:
Eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.09.2011 ergab, dass Tariel KATSCHARAWA im Anhang eines Berichts des Terrorism, national crime and corruption center zum Thema "Berufskriminalität in Georgien" aus dem Jahr 2004 auf der Liste einflussreicher georgischer Krimineller, die in Georgien oder anderen Ländern leben würden, zu finden ist. Auf einer russischen Seite namens "Kriminalia" fände sich im Rahmen einer im Oktober 2007 veröffentlichten Liste der "Diebe im Gesetz" die Information, das Tariel KATSCHARAWA in Moskau wohne und verdächtig sei, Verbrechen begangen zu haben, im kriminellen Milieu eine Autorität darstelle und vorbestraft sei
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.09.2011)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin können mangels vorgelegten Identitätsnachweisen (Reisepass) nicht getroffen werden. Die übrigen Feststellungen zu ihren persönlichen Daten basieren auf ihren plausiblen Angaben und den Sprachkenntnissen der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellungen zu ihren gesundheitlichen Problemen basieren auf den dazu vorgelegten Befunden und ihrem eigenen Vorbringen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.11.2011. Die Feststellungen über ihre Verwandtschaftsverhältnisse ergeben sich ebenfalls aus ihren Angaben und durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte betreffend ihre beiden jüngeren Kinder.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die Beschwerdeführerin hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Sie war in der Lage ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen auch vor dem Asylgerichtshof gleichlautend zu erstatten und fanden sich darin weder Widersprüche noch unplausible Angaben. Auch stimmt ihr Vorbringen zur Person des KATSCHARAWA mit den durchgeführten Recherchen überein. Jedoch ist zu bemerken, dass seitens des Asylgerichtshofes das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Entführung ihrer Tochter im März 2008 als Steigerung ihres bisherigen Vorbringens erachtet wird und damit nicht glaubhaft ist. Es ist nämlich nicht plausibel, dass eine Fünfjährige über ihre Eltern befragt worden sein soll bzw. dass keine Lösgeldforderung erfolgt ist.
Wie auch bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin selbst bei Zugrundelegung ihres Vorbringens keine Übergriffe Privater auf sich selbst vorgebracht und lagen die übrigen geschilderten Vorfälle Jahre zurück. Auch ist ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen, dass strafbare Handlungen von den georgischen Behörden geahndet wurden, dass sie etwa eineinhalb Jahre unbehelligt in Tbilisi gelebt hat und auch nach ihrer Rückkehr ins Dorf keinerlei Übergriffe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 hinnehmen musste. Abgesehen davon leben ihre Eltern, zwei Schwestern und ihre älteste Tochter nach wie vor in Georgien und wurden keine weiteren Übergriffe auf diese glaubhaft vorgebracht.
Der erkennende Senat folgt der Einschätzung der belangten Behörde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung ihrer Person beinhaltet bzw. ihr auch in Anbetracht der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden sowie der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative keine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet, weshalb diese der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Vorbringen keine Übergriffe Dritter auf ihre Person geltend gemacht und ist im Hinblick auf die - sowohl nach den aktuellen Länderfeststellungen als auch nach ihrem eigenen Vorbringen gegebene - Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden sowie die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht glaubhaft, dass ihr asylrelevante Verfolgung droht.
Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass gegen KATSCHAWARA von der Polizei nichts unternommen worden sei, so steht dies nicht im Einklang mit den oa. Feststellungen, wonach dieser bereits vorbestraft ist. Dass ferner offensichtlich sei, dass der Staat nicht gewillt sei, ihre Familie vor den Übergriffen Privater zu schützen, ist insofern nicht plausibel, als sie selbst vorbrachte, sich nicht immer an die Polizei gewendet zu haben, jedoch berichtete, dass diese - sofern Anzeige erstattet worden war - Ermittlungen angestellt und sogar eine Verhaftung vorgenommen hat. Dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie vorliegt, konnte wie oa. dargestellt nicht erkannt werden, da vor allem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen ist. Die Zurücklassung ihres Kindes in Georgien stellt nämlich aus genau diesem Grund kein Indiz für eine Verfolgung dar, vielmehr wäre sodann zu erwarten gewesen, dass sie ihre Tochter mitgenommen hätte. Auch deutet der Umstand, dass ihre Familie noch in Georgien lebt, darauf hin, dass eine Verfolgung ihrer Familienangehörigen nicht (mehr) stattfindet.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.Im gegenständlichen Fall, kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beinhaltet keine Übergriffe Privater auf ihre Person und ist nicht glaubhaft, dass ihr im Fall der Rückkehr in Anbetracht der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden bzw. der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative asylrelevante Verfolgung droht, sodass sich somit weder Hinweise darauf ergeben, dass diese bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beinhaltet keine Übergriffe Privater auf ihre Person und ist nicht glaubhaft, dass ihr im Fall der Rückkehr in Anbetracht der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden bzw. der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative asylrelevante Verfolgung droht, sodass sich somit weder Hinweise darauf ergeben, dass diese bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegt bei der Beschwerdeführerin eine therapieresistente somatisierte Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Weitere (körperliche) Beschwerden machte sie aktuell nicht geltend.
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).
Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin brachte vor in Betreuung zu stehen und legte auch aktuelle Befunde vor. Es ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Behandlungsmöglichkeiten in Georgien jedenfalls gegeben sind und fast jede Krankheit behandelt werden kann, auch wenn dies nicht gänzlich kostenlos ist.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus:Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus:
" ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen,
dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).
Die bei der Beschwerdeführerin angegebenen, in Georgien jedenfalls behandelbaren, gesundheitlichen Probleme entsprechen somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen würde.Die bei der Beschwerdeführerin angegebenen, in Georgien jedenfalls behandelbaren, gesundheitlichen Probleme entsprechen somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen würde.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine junge Frau, die an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und grundsätzlich auch arbeitsfähig ist. Daher hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eine Arbeitsstelle in ihrem Herkunftsstaat zu finden. Insbesondere zu erwähnen ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin bereits längere Zeit (bei Verwandten) in Tbilisi aufgehalten hat. Betreffend Georgien kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch die Eltern, zwei Schwestern sowie die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, sodass diese im Falle ihrer Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Bemerkt wird, dass sich die Beschwerdeführerin zweifellos an ihre Eltern wenden kann, bei welchen sie auch schon vor ihrer Ausreise gelebt hat. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine junge Frau, die an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und grundsätzlich auch arbeitsfähig ist. Daher hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eine Arbeitsstelle in ihrem Herkunftsstaat zu finden. Insbesondere zu erwähnen ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin bereits längere Zeit (bei Verwandten) in Tbilisi aufgehalten hat. Betreffend Georgien kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - noch die Eltern, zwei Schwestern sowie die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, sodass diese im Falle ihrer Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Bemerkt wird, dass sich die Beschwerdeführerin zweifellos an ihre Eltern wenden kann, bei welchen sie auch schon vor ihrer Ausreise gelebt hat. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit zwei minderjährigen Kindern, welche ebenfalls Asylwerber sind und die im Rahmen des Familienverfahrens gleichlautende aufenthaltsbeendende Entscheidungen erhalten. Ihre Eltern, Schwestern und älteste Tochter leben im Herkunftsstaat.
Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß
Art. 8 Abs. 2 EMRK.Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit gut viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, schon etwas deutsch spricht, ihr dieser Aufenthalt jedoch lediglich durch ihren - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und musste ihr bereits bei der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom 29.10.2007 bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Beschwerdeführerin gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass sie bereits einige Deutschkurse besucht habe, jedoch auch dass sie nicht erwerbstätig ist und abgesehen von nachbarschaftlichen Kontakten keine besonderen Kontakte geknüpft hat, woraus jedoch keine hinreichende Integration abgeleitet werden. Daran vermögen auch die während und nach der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen nichts zu ändern. Die zugesagte geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin begründet selbst bei tatsächlicher Beschäftigung keine Möglichkeit der ansatzweisen Selbsterhaltung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern, Schwestern und Tochter im Herkunftsstaat) sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden und kann deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.
Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24. 7. 2002, 2002/18/0112).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in ihr Privatleben.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
03.02.2012