TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/29 D18 409475-2/2010

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Veröffentlicht am 29.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §9
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 409475-2/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. Oktober 2010, FZ. 09 00.571-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. Oktober 2010, FZ. 09 00.571-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, und § 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Eltern der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 314626-2/2008 und D18 314627-2/2008) waren ohne diese nach Österreich gereist, wo sie am 27.04.2006 Asylanträge stellten. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft mit Bescheid vom 23.08.2007, FZ: 06 04.576-BAT, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.römisch eins.1. Die Eltern der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 314626-2/2008 und D18 314627-2/2008) waren ohne diese nach Österreich gereist, wo sie am 27.04.2006 Asylanträge stellten. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft mit Bescheid vom 23.08.2007, FZ: 06 04.576-BAT, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.

Durch das Rote Kreuz wurden das Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren betreffend die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2008 an die ÖB Kiew übermittelt, das seitens der Mutter der Beschwerdeführerin auf Russisch ausgefüllt worden war. Zum leiblichen Vater bestehe seit der Geburt keinerlei Kontakt, über einen Reisepass verfüge die Beschwerdeführerin nicht. Dieses Schreiben wurde in der Folge am 14.01.2009 an das Bundesasylamt weitergeleitet. Am 23.02.2009 wurden durch die ÖB Kiew die Geburtsurkunde im Original sowie eine Kopie der Datenseite des am XXXX ausgestellten Reisepasses für die Beschwerdeführerin übermittelt.Durch das Rote Kreuz wurden das Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren betreffend die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2008 an die ÖB Kiew übermittelt, das seitens der Mutter der Beschwerdeführerin auf Russisch ausgefüllt worden war. Zum leiblichen Vater bestehe seit der Geburt keinerlei Kontakt, über einen Reisepass verfüge die Beschwerdeführerin nicht. Dieses Schreiben wurde in der Folge am 14.01.2009 an das Bundesasylamt weitergeleitet. Am 23.02.2009 wurden durch die ÖB Kiew die Geburtsurkunde im Original sowie eine Kopie der Datenseite des am römisch 40 ausgestellten Reisepasses für die Beschwerdeführerin übermittelt.

I.2. Zu diesem Einreiseantrag gem. § 35 AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 29.04.2009 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass diese sich bei ihrer Großmutter in Tiflis aufhalte und gesund sei. Die Beschwerdeführerin besuche die Schule nicht regelmäßig und habe die Pflichtschule nicht abgeschlossen. Sie habe jedoch die sieben Klassen der Musikschule abgeschlossen und habe ein Diplom, jedoch keine Berufsausbildung. Im Heimatland befänden sich noch die Großeltern mütterlicherseits, die Tante und deren Sohn.römisch eins.2. Zu diesem Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 29.04.2009 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass diese sich bei ihrer Großmutter in Tiflis aufhalte und gesund sei. Die Beschwerdeführerin besuche die Schule nicht regelmäßig und habe die Pflichtschule nicht abgeschlossen. Sie habe jedoch die sieben Klassen der Musikschule abgeschlossen und habe ein Diplom, jedoch keine Berufsausbildung. Im Heimatland befänden sich noch die Großeltern mütterlicherseits, die Tante und deren Sohn.

I.3. Das Bundesasylamt teilte der ÖB Kiew am 04.05.2009 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin wahrscheinlich und die Einreise zu ermöglichen sei. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 25.05.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost vorstellig und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie auch ihren Reisepass im Original in Vorlage brachte.römisch eins.3. Das Bundesasylamt teilte der ÖB Kiew am 04.05.2009 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin wahrscheinlich und die Einreise zu ermöglichen sei. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 25.05.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost vorstellig und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie auch ihren Reisepass im Original in Vorlage brachte.

I.4. In ihrer Erstbefragung in Anwesenheit der Mutter vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 08.06.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Eltern hierher geflüchtet seien, der (Zieh-)Vater sei in der Heimat verfolgt worden. Sie wolle mit den Eltern zusammenleben.römisch eins.4. In ihrer Erstbefragung in Anwesenheit der Mutter vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 08.06.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Eltern hierher geflüchtet seien, der (Zieh-)Vater sei in der Heimat verfolgt worden. Sie wolle mit den Eltern zusammenleben.

I.5. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab sie im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin und einer geeigneten Dolmetscherin am 03.08.2009 an, sie habe die letzten 6 Monate vor ihrer Ausreise bei den Großeltern in Tiflis gelebt. Die 8 Monate davor habe sie im Dorf XXXX bei Onkel und Tante verbracht. Seit sie 13 gewesen sei, sie sie mehrfach umgezogen und habe bei Großeltern, Onkel und Tante oder Tante und Cousine gewohnt. Sie selbst sei von den Problemen des Vaters nicht unmittelbar betroffen, jedoch in einem Zimmer eingesperrt gewesen, wenn jemand kam. Sie hätte damals nicht gemeinsam mit den Eltern ausreisen können, weil sie nicht wusste, wo sich ihr leiblicher Vater befand und somit von diesem keine Zustimmung bekommen konnte.römisch eins.5. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab sie im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin und einer geeigneten Dolmetscherin am 03.08.2009 an, sie habe die letzten 6 Monate vor ihrer Ausreise bei den Großeltern in Tiflis gelebt. Die 8 Monate davor habe sie im Dorf römisch 40 bei Onkel und Tante verbracht. Seit sie 13 gewesen sei, sie sie mehrfach umgezogen und habe bei Großeltern, Onkel und Tante oder Tante und Cousine gewohnt. Sie selbst sei von den Problemen des Vaters nicht unmittelbar betroffen, jedoch in einem Zimmer eingesperrt gewesen, wenn jemand kam. Sie hätte damals nicht gemeinsam mit den Eltern ausreisen können, weil sie nicht wusste, wo sich ihr leiblicher Vater befand und somit von diesem keine Zustimmung bekommen konnte.

I.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.09.2009, FZ: 09 00.571-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.08.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.09.2009, FZ: 09 00.571-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 23.08.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des I. Spruchpunktes und verwies dabei auf das Familienverfahren.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des römisch eins. Spruchpunktes und verwies dabei auf das Familienverfahren.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge auf Antrag entsprechend verlängert und zuletzt mit Bescheid vom 22.08.2011, FZ. 09 00.571-BAT, bis zum 23.08.2012 erteilt, da die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides noch beim Asylgerichtshof anhängig sei.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge auf Antrag entsprechend verlängert und zuletzt mit Bescheid vom 22.08.2011, FZ. 09 00.571-BAT, bis zum 23.08.2012 erteilt, da die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides noch beim Asylgerichtshof anhängig sei.

I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ:römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, FZ:

0900.571-BAT wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass die damals für die vorübergehende Schutzgewährung ausschlaggebenden Gründe der Risikoschwangerschaft der Mutter nicht mehr gegeben seien. Es konnte festgestellt werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an Hyperthyreose erkrankt sei und deshalb wiederum eine Risikoschwangerschaft vorliege. Festgestellt werden konnte jedoch ebenfalls, dass die Krankheit in Georgien behandelt werden könne, ebenso wie eine medizinische Begleitung zur Risikoschwangerschaft gegeben sei.0900.571-BAT wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass die damals für die vorübergehende Schutzgewährung ausschlaggebenden Gründe der Risikoschwangerschaft der Mutter nicht mehr gegeben seien. Es konnte festgestellt werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an Hyperthyreose erkrankt sei und deshalb wiederum eine Risikoschwangerschaft vorliege. Festgestellt werden konnte jedoch ebenfalls, dass die Krankheit in Georgien behandelt werden könne, ebenso wie eine medizinische Begleitung zur Risikoschwangerschaft gegeben sei.

I.9. Gegen diesen die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt betreffenden Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familie rechtzeitig das mit diesem Erkenntnis zu behandelnde Rechtsmittel der Beschwerde. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Es habe keine ausreichende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Situation im Herkunftsland stattgefunden. Der Zugang und die Kosten für eine Behandlung der Beschwerdeführerin würden eine entsprechende Behandlung nicht verfügbar machen. Die Beschwerdeführer seien entgegen der Meinung des Bundesasylamtes zudem in Österreich ua durch Sprachkurse und AMS-Integrationsprogramm integriert.römisch eins.9. Gegen diesen die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt betreffenden Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familie rechtzeitig das mit diesem Erkenntnis zu behandelnde Rechtsmittel der Beschwerde. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Es habe keine ausreichende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Situation im Herkunftsland stattgefunden. Der Zugang und die Kosten für eine Behandlung der Beschwerdeführerin würden eine entsprechende Behandlung nicht verfügbar machen. Die Beschwerdeführer seien entgegen der Meinung des Bundesasylamtes zudem in Österreich ua durch Sprachkurse und AMS-Integrationsprogramm integriert.

I.10. Dem Ansuchen um Verlängerung vom XXXX war zudem die Heiratsurkunde der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin angeschlossen, wonach diese noch minderjährig am XXXX XXXX, geboren am XXXX in Serbien, geehelicht hatte.römisch eins.10. Dem Ansuchen um Verlängerung vom römisch 40 war zudem die Heiratsurkunde der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin angeschlossen, wonach diese noch minderjährig am römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 in Serbien, geehelicht hatte.

I.11. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 314627/2008 (Ziehvater), D18 314626/2008 (Mutter), D18 400515/2008 (Bruder) und D18 422047/2011 (Schwester) die Beschwerde der Eltern und der Geschwister als unbegründet abgewiesen.römisch eins.11. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 314627 aus 2008, (Ziehvater), D18 314626 aus 2008, (Mutter), D18 400515 aus 2008, (Bruder) und D18 422047 aus 2011, (Schwester) die Beschwerde der Eltern und der Geschwister als unbegründet abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern sowie die im erstinstanzlichen Verfahren der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern sowie die im erstinstanzlichen Verfahren der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX ist Staatsangehörige von Georgien und wurde am XXXX in Tiflis geboren. Sie stellte am 25.05.2009 - vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 ist Staatsangehörige von Georgien und wurde am römisch 40 in Tiflis geboren. Sie stellte am 25.05.2009 - vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D18 314626-2/2008. Deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntniss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung der Eltern (Mutter und Ziehvater) der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung der Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat festgestellt werden. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Geschwister der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 422047-1/2011 und D18 400515-1/2008).

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und im Verfahren konnten auch keine festgestellt werden. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, die erst vor ca. einem Monat volljährig wurde, einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, Zl. 09 00.571-BAT, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung erteilt, dass ihre Mutter aufgrund der Risikoschwangerschaft subsidiären Schutz erhalten habe. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge bis zum 23.08.2012 verlängert, da der Asylgerichtshof noch nicht über die Beschwerden entschieden hatte.Der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, Zl. 09 00.571-BAT, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung erteilt, dass ihre Mutter aufgrund der Risikoschwangerschaft subsidiären Schutz erhalten habe. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge bis zum 23.08.2012 verlängert, da der Asylgerichtshof noch nicht über die Beschwerden entschieden hatte.

Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin leidet an Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion), welche - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.09.2010 folgend - in diversen namentlich genannten Einrichtungen behandelbar ist. Der Patient muss die Kosten für die medikamentöse Behandlung selbst tragen. Auch die benötigten Medikamente oder Generika sind in Georgien ausreichend erhalten. Ferner ergab eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.09.2010, dass auch für Risikoschwangerschaften in Georgien Rechnung getragen wird. Zudem gab auch die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie bereits in Georgien die erforderlichen Medikamente bekommen habe, ihr Kinderwunsch sich jedoch nicht erfüllte. Folglich leidet die Mutter der Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Ihre Erkrankung ist auch in Georgien behandelbar und wurde dort bereits behandelt, die notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung. Folglich lagen die Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vor.

Für die damals minderjährige Beschwerdeführerin selbst hat die gesetzliche Vertreterin angegeben, dass diese gesund sei. Im Laufe des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin psychologischen Beratungsgesprächen bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung unterziehe. Die Beschwerdeführerin leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Zudem verfügt Georgien gem. den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes über ein funktionierendes Gesundheitssystem und könnte die Beschwerdeführerin falls notwendig auch dort behandelt werden.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und es droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat weiters noch als Minderjährige am XXXX den Österreicher XXXX, geboren am XXXX in XXXX, geehelicht und wohnt mit diesem und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung fand zeitlich ein halbes Jahr nach der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen konnte, länger im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die Eheschließung weniger als 2 Jahre nach Einreise ins österreichische Bundesgebiet ist deshalb als Versuch zu werten, sich den Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Ein Eingriff in das diesbezügliche Familienleben ist deshalb gem. Art. 8 Abs 2 EMRK nicht ungerechtfertigt. Es besteht somit in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht.Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat weiters noch als Minderjährige am römisch 40 den Österreicher römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , geehelicht und wohnt mit diesem und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung fand zeitlich ein halbes Jahr nach der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen konnte, länger im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die Eheschließung weniger als 2 Jahre nach Einreise ins österreichische Bundesgebiet ist deshalb als Versuch zu werten, sich den Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Ein Eingriff in das diesbezügliche Familienleben ist deshalb gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht ungerechtfertigt. Es besteht somit in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht.

Zur relevanten Situation in Georgien:

Da die von der belangten Behörde herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, das auch dem Kenntnisstand des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes entspricht, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeausführungen stellen deren Unbedenklichkeit nicht in Frage. Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen noch aktuellen Feststellungen insbesondere Folgendes für den Fall der Beschwerdeführerin als besonders relevant festgehalten:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.

Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 12.07.2010)

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.

Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.

Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.

(U.S. Social Security Administration: Social Security Programs Throughout the World - Georgia, März 2009)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.

Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.

Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2011 vor.

Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)

Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.

(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Das durchschnittliche Nettoeinkommen für einen Berufstätigen in Georgien (vor allem in der Hauptstadt) beträgt 450-500 GEL.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Währende des Jahres lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 Lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Nicht berichtete Handelsaktivitäten und Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 12.07.2010)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

II.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:römisch zwei.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Die Feststellungen zur Person und Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie konnten auf Grund der glaubwürdigen und miteinander in Einklang stehenden Aussagen sowie auf Grund der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde und des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie der vorgelegten Identitätsdokumente der Mutter getroffen werden.

Die Feststellung der Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Strafregisteranfrage vom 13.12.2011.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, FZ 0900.571-BAT, welcher sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befindet. Die zum damaligen Zeitpunkt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führenden Umstände, wie das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Mutter und die nicht sichergestellte medizinische Versorgung betreffend der festgestellten Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion), liegen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr vor. Im Ergebnis ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern. Deshalb wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der subsidiäre Schutz aberkannt und die Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am heutigen Tage abgewiesen, weshalb auch die Grundlage für die Schutzgewährung für die Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegt.

Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass auch die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe der Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vielmehr teilt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Ausreise der Eltern der Beschwerdeführerin vielmehr der medizinischen Behandlung und Erfüllung des (zweifachen) Kinderwunsches diente, denn aus einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erfolgte.

Die Feststellung über die Eheschließung wurde anhand der vorgelegten Heiratsurkunde getroffen.

Die Feststellungen der mangelnden nachhaltigen Integration in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und den übermittelten Unterlagen.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.4.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens oder der Beschwerdeführerin selbst ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Angabe in der Beschwerde, sich psychologischen Beratungsgesprächen zu unterziehen, ohne eine entsprechende fachärztliche Diagnose vorlegen zu können, vermag bei weitem keine entsprechende Gefährdung aufzuzeigen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat nämlich - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Angesichts dessen kommt auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre. Zudem besteht in Georgien ein entsprechendes Gesundheitssystem und könnte sich die Beschwerdeführerin auch dort behandeln lassen, falls dies notwendig wird.Weder aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens oder der Beschwerdeführerin selbst ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Angabe in der Beschwerde, sich psychologischen Beratungsgesprächen zu unterziehen, ohne eine entsprechende fachärztliche Diagnose vorlegen zu können, vermag bei weitem keine entsprechende Gefährdung aufzuzeigen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat nämlich - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Angesichts dessen kommt auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre. Zudem besteht in Georgien ein entsprechendes Gesundheitssystem und könnte sich die Beschwerdeführerin auch dort behandeln lassen, falls dies notwendig wird.

Dem Bundesasylamt ist deshalb im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war, da die Voraussetzungen weggefallen sind und der Mutter der subsidiäre Schutz abzuerkennen war.

Unter Bedachtnahme auf die festgehaltenen Länderfeststellungen ist zudem weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr auch aufgrund der allgemeinen Lage in Georgien keine Gefahr drohen würde.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, FZ 0900.571-BAT, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D18 409475-1/2010) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen der Eltern als unglaubwürdig gewertet werden musste, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit der gerade erst volljährigen Beschwerdeführerin ohne eigene Fluchtgründe aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, FZ 0900.571-BAT, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D18 409475-1/2010) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen der Eltern als unglaubwürdig gewertet werden musste, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit der gerade erst volljährigen Beschwerdeführerin ohne eigene Fluchtgründe aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Es herrscht in Georgien auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Georgien herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Georgien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in Georgien auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Georgien herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Georgien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr mit ihrer Familie nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Es handelt sich bei ihr und ihren Eltern um junge gesunde Menschen im arbeitsfähigen Alter. Die Eltern konnten bereits früher aus eigener Kraft für den Unterhalt sorgen. Es kann der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, das für das Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden sowie ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihrer Familie heimkehrt, nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Georgien und ist davon auszugehen, dass dieses soziale und familiäre Netz die Eingliederung in die georgische Gesellschaft erleichtern und zumindest vorübergehend eine Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen kann. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Zudem könnte auch ihr Ehemann sie entsprechend unterstützen, sie entweder nach Georgien begleiten oder allenfalls im Wege der Familienzusammenführung nach Beantragung aus dem Heimatland mit ihr nach Vorlage der notwendigen Nachweise und Unterlagen zusammenleben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes als rechtens.

II.4.3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).römisch zwei.4.3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).

Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zwei Einvernahmen mit den Eltern der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin durch, in welcher diese zur Situation in Österreich eingehend einvernommen wurden. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung der Beschwerdeführerin, die erst sei Mai 2009 in Österreich ist, kann schon aufgrund des kurzen Aufenthaltes nicht gesprochen werden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Familie) erscheint demnach durchaus zumutbar.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

II.4.4. Zur Ausweisungrömisch zwei.4.4. Zur Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Die Beschwerdeführerin hat noch als Minderjährige am XXXX den Österreicher XXXX, geboren am XXXX in XXXX, geehelicht und wohnt mit diesem und dessen Eltern seit diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung fand damit zeitlich ein halbes Jahr nach der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen konnte, länger im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die Eheschließung weniger als 2 Jahre nach Einreise ins österreichische Bundesgebiet kann deshalb nur als Versuch gewertet werden, sich den Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Ein Eingriff in das diesbezügliche Familienleben ist deshalb gem. Art. 8 Abs 2 EMRK aus Sicht des entscheidenden Senates nicht ungerechtfertigt. Es steht den Ehepartnern weiters frei, ihr Eheleben im Heimatland der Beschwerdeführerin weiterzuführen oder im Wege des Niederlassungsrechts um Familienzusammenführung unter Beibringung aller notwendigen Unterlagen und Erklärungen anzusuchen. Aus Sicht des entscheidenden Senates wiegen jedoch die Umstände um diese Eheschließung mit weniger als zweijährigem Aufenthalt in Österreich, Aberkennung des Subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt am 07.Oktober 2010 und Heirat am XXXX derart schwer, dass einem funktionierenden Asyl- und Fremdensystem der Vorzug gegeben werden muss und eine Umgehung der einschlägigen Bestimmungen durch Erzwingung nicht nachgegeben werden kann, weshalb die diesbezüglichen Interessen aus dem Familienleben der Beschwerdeführerin zu deren Lasten ausgehen muss.Die Beschwerdeführerin hat noch als Minderjährige am römisch 40 den Österreicher römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , geehelicht und wohnt mit diesem und dessen Eltern seit diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung fand damit zeitlich ein halbes Jahr nach der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen konnte, länger im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die Eheschließung weniger als 2 Jahre nach Einreise ins österreichische Bundesgebiet kann deshalb nur als Versuch gewertet werden, sich den Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Ein Eingriff in das diesbezügliche Familienleben ist deshalb gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK aus Sicht des entscheidenden Senates nicht ungerechtfertigt. Es steht den Ehepartnern weiters frei, ihr Eheleben im Heimatland der Beschwerdeführerin weiterzuführen oder im Wege des Niederlassungsrechts um Familienzusammenführung unter Beibringung aller notwendigen Unterlagen und Erklärungen anzusuchen. Aus Sicht des entscheidenden Senates wiegen jedoch die Umstände um diese Eheschließung mit weniger als zweijährigem Aufenthalt in Österreich, Aberkennung des Subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt am 07.Oktober 2010 und Heirat am römisch 40 derart schwer, dass einem funktionierenden Asyl- und Fremdensystem der Vorzug gegeben werden muss und eine Umgehung der einschlägigen Bestimmungen durch Erzwingung nicht nachgegeben werden kann, weshalb die diesbezüglichen Interessen aus dem Familienleben der Beschwerdeführerin zu deren Lasten ausgehen muss.

In Österreich befinden sich weiters ihre Eltern und die minderjährigen Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung ebenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung ebenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Die Beschwerdeführerin reiste legal am 20. Mai 2009 nach Österreich ein, da ihrer Mutter zuvor subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Nach geltender Rechtslage war sie damit im Recht, wusste aber zeitgleich, dass die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Mutter aufgrund deren Risikoschwangerschaft lediglich eine vorübergehende sein konnte. Dennoch hat sie sich für diesen Weg entschieden. Somit befindet sich die Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als 2 1/2 Jahren im Bundesgebiet, wusste jedoch zudem bereits seit Oktober 2010 nach Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt, dass der Aufenthalt besonders ungewiss war. In dieser Zeit ist es der Beschwerdeführerin schon aufgrund des kurzen Aufenthaltes nicht gelungen, sich nachhaltig zu integrieren. So singt sie zwar im Kirchenchor und plant, eine Musikschule zu besuchen, besucht Deutschkurse und das Kursprogramm "Vorsprung" der Caritas, legt dafür aber keinerlei Unterlagen vor. Auch eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt der nicht ausgebildeten Beschwerdeführerin konnte nicht erzielt werden, auch sonst wurden keinerlei Berufsausbildungen abgeschlossen. Einziges integratives Merkmal ist, dass sie noch als Minderjährige einen eingebürgerten Österreicher geehelicht hat, um so aber offensichtlich den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Die Interessensabwägung muss aber dennoch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und den Rahmenbedingungen des nur vorübergehenden Grundes für subsidiären Schutz, die der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt sein mussten, zu ihren Lasten ausfallen. Für einen Verbleib im Bundesgebiet ist sie deshalb an das legale Aufenthaltssystem zu verweisen.

Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lag folglich ein weit längerer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lag folglich ein weit längerer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die russische, georgische und auch armenische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht; auch leben zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor in Georgien. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis in den wenigen Jahren in Österreich völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem wird sie mit ihrer Familie zurückkehren.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

II.4.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, dass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.römisch zwei.4.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, dass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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