Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D18 314627-3/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. Oktober 2010, FZ. 06 04.573-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. Oktober 2010, FZ. 06 04.573-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, und § 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer gab an, am 20.04.2006 seinen Heimatstaat legal mit Hilfe seines Reisepasses in Richtung Türkei verlassen zu haben. Von dort sei er direkt schlepperunterstützt nach Wien weitergereist, wo er am 27.04.2006 angekommen sein will und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 27.04.2006 gab er an, er habe als Fahrer bei einem Zeitungsherausgeber gearbeitet. Sein Cousin sei wegen einer Rauferei im Gefängnis gewesen. Am 26.3.2006 sei es in diesem Gefängnis zu einer Meuterei gekommen, sein Cousin habe ihn am Handy angerufen und ihm davon erzählt, das Gespräch sei jedoch abgehört worden. Noch am gleichen Tag habe er einen Anruf erhalten, dass er sich bei der Polizeistation melden solle. Da er nichts verbrochen hatte, habe er dieser Aufforderung selbstverständlich Folge geleistet. Auf der Polizeistation sei er geschlagen und bedroht worden. Er habe Kinder, habe Angst und sei deshalb geflohen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer gab an, am 20.04.2006 seinen Heimatstaat legal mit Hilfe seines Reisepasses in Richtung Türkei verlassen zu haben. Von dort sei er direkt schlepperunterstützt nach Wien weitergereist, wo er am 27.04.2006 angekommen sein will und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 27.04.2006 gab er an, er habe als Fahrer bei einem Zeitungsherausgeber gearbeitet. Sein Cousin sei wegen einer Rauferei im Gefängnis gewesen. Am 26.3.2006 sei es in diesem Gefängnis zu einer Meuterei gekommen, sein Cousin habe ihn am Handy angerufen und ihm davon erzählt, das Gespräch sei jedoch abgehört worden. Noch am gleichen Tag habe er einen Anruf erhalten, dass er sich bei der Polizeistation melden solle. Da er nichts verbrochen hatte, habe er dieser Aufforderung selbstverständlich Folge geleistet. Auf der Polizeistation sei er geschlagen und bedroht worden. Er habe Kinder, habe Angst und sei deshalb geflohen.
Beim Beschwerdeführer wurden sein Personalausweis, lautend auf XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien, sein Führerschein sowie seine Heiratsurkunde sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der armenischen Volksgruppe anzugehören und Christ zu sein. In der Heimat befänden sich noch seine Eltern und Brüder sowie sein eigene Tochter, XXXX, und die Tochter seiner Frau, XXXX, alle wohnhaft in Tiflis.Beim Beschwerdeführer wurden sein Personalausweis, lautend auf römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, sein Führerschein sowie seine Heiratsurkunde sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der armenischen Volksgruppe anzugehören und Christ zu sein. In der Heimat befänden sich noch seine Eltern und Brüder sowie sein eigene Tochter, römisch 40 , und die Tochter seiner Frau, römisch 40 , alle wohnhaft in Tiflis.
I.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 05.05.2006 gab der Beschwerdeführer auf Armenisch an, dass er nicht vorbestraft sei und nie erkennungsdienstlich im Heimatland behandelt wurde. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, er war nie im Gefängnis und gehörte keiner politischen Partei oder Gruppierung an.römisch eins.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 05.05.2006 gab der Beschwerdeführer auf Armenisch an, dass er nicht vorbestraft sei und nie erkennungsdienstlich im Heimatland behandelt wurde. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, er war nie im Gefängnis und gehörte keiner politischen Partei oder Gruppierung an.
Als Ausreisegrund gab er an, dass sein Cousin in Georgien wegen einer Rauferei im Gefängnis XXXX in Tiflis in Haft gewesen sei. Er sei vor 8 Monaten zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. In der Nacht vom 25. auf 26.03.2006 um ca. 5 Uhr früh habe dieser ihn von seinem (durch Bestechung hineingeschmuggelten) Mobiltelefon aus der Haftanstalt angerufen. Im Gefängnis sei es zu einer vom Direktor des Gefängnisses inszenierten Meuterei gekommen, bei der die Gefängnisinsassen von den Gefängniswärtern geschlagen wurden, was nicht zum ersten Mal geschehen sei. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass eine Spezialtruppe gekommen sei und auf die Häftlinge geschossen wurde, wobei mehrere erschossen wurden. Der Beschwerdeführer sei dann zum Gefängnis gegangen und hätte versucht, seinen Cousin anzurufen, aber das Telefon sei abgeschaltet gewesen. Von den Wachebeamten hätte er keine Auskunft erhalten, sondern sei nach mehrfacher Nachfrage mit einem Holzstock geschlagen worden. Am selben Tag habe er auf seinem Mobiltelefon einen Anruf der Polizei erhalten, dass er sich auf der Polizeistation in Tiflis melden solle. Dort habe man ihm dann vorgehalten, dass das Telefonat mit seinem Cousin abgehört worden sei. Auf Frage der Polizei, was er nun machen würde, habe er gesagt, dass er mit seinen Chef vom Zeitungsverlag sprechen werde und dass er vermute, dass diese Geschichte veröffentlicht werde. Man habe ihm dann seitens der Polizei gedroht, dass sein Leben in Gefahr wäre, wenn er diese Sache an die Öffentlichkeit bringen würde, und habe ihn geschlagen. Sein Chef habe mehrmals auf seinem Mobiltelefon angerufen, weil er wissen wollte, wo der Beschwerdeführer sei. Da die Polizei jedoch das Telefon hatte, habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff darauf gehabt. Der Chef habe aber herausgefunden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. In seinem Auto sei nämlich ein Sender eingebaut, der Signale sendet, weshalb sein Chef herausfand, dass das Auto vor der Polizeistation geparkt war. Sein Chef sei ein einflussreicher Mann, der es geschafft habe, dass er freigelassen wurde. Er hätte in der Folge zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser das Land verlassen solle, da die Lage für ihn schlecht sei und es keine Hoffnung mehr für ihn gebe. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Er sei bei dem Zeitungsverlag seit 1997 als Chauffeur beschäftigt gewesen.Als Ausreisegrund gab er an, dass sein Cousin in Georgien wegen einer Rauferei im Gefängnis römisch 40 in Tiflis in Haft gewesen sei. Er sei vor 8 Monaten zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. In der Nacht vom 25. auf 26.03.2006 um ca. 5 Uhr früh habe dieser ihn von seinem (durch Bestechung hineingeschmuggelten) Mobiltelefon aus der Haftanstalt angerufen. Im Gefängnis sei es zu einer vom Direktor des Gefängnisses inszenierten Meuterei gekommen, bei der die Gefängnisinsassen von den Gefängniswärtern geschlagen wurden, was nicht zum ersten Mal geschehen sei. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass eine Spezialtruppe gekommen sei und auf die Häftlinge geschossen wurde, wobei mehrere erschossen wurden. Der Beschwerdeführer sei dann zum Gefängnis gegangen und hätte versucht, seinen Cousin anzurufen, aber das Telefon sei abgeschaltet gewesen. Von den Wachebeamten hätte er keine Auskunft erhalten, sondern sei nach mehrfacher Nachfrage mit einem Holzstock geschlagen worden. Am selben Tag habe er auf seinem Mobiltelefon einen Anruf der Polizei erhalten, dass er sich auf der Polizeistation in Tiflis melden solle. Dort habe man ihm dann vorgehalten, dass das Telefonat mit seinem Cousin abgehört worden sei. Auf Frage der Polizei, was er nun machen würde, habe er gesagt, dass er mit seinen Chef vom Zeitungsverlag sprechen werde und dass er vermute, dass diese Geschichte veröffentlicht werde. Man habe ihm dann seitens der Polizei gedroht, dass sein Leben in Gefahr wäre, wenn er diese Sache an die Öffentlichkeit bringen würde, und habe ihn geschlagen. Sein Chef habe mehrmals auf seinem Mobiltelefon angerufen, weil er wissen wollte, wo der Beschwerdeführer sei. Da die Polizei jedoch das Telefon hatte, habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff darauf gehabt. Der Chef habe aber herausgefunden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. In seinem Auto sei nämlich ein Sender eingebaut, der Signale sendet, weshalb sein Chef herausfand, dass das Auto vor der Polizeistation geparkt war. Sein Chef sei ein einflussreicher Mann, der es geschafft habe, dass er freigelassen wurde. Er hätte in der Folge zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser das Land verlassen solle, da die Lage für ihn schlecht sei und es keine Hoffnung mehr für ihn gebe. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Er sei bei dem Zeitungsverlag seit 1997 als Chauffeur beschäftigt gewesen.
Nach seiner Freilassung am 26.03.2006 um 19.00 Uhr habe ihn sein Chef in den Stadtteil Isani gebracht, dort sei er in ein Taxi eingestiegen und nach Kacheti zur Schwester seiner Frau gefahren. Seinen Chef habe er gebeten, seine Frau davon zu informieren. Bis zu seiner Ausreise am 20.04.2006 habe er sich dann bei seiner Schwägerin in XXXX versteckt. Die Bodyguards des Gefängnisleiters seien bei ihm zuhause und am Arbeitsplatz seiner Frau gewesen, wie sie von verschiedenen Leuten erfahren hätten. Die Polizei schütze den Gefängnisdirektor, weil beide Georgier seien.Nach seiner Freilassung am 26.03.2006 um 19.00 Uhr habe ihn sein Chef in den Stadtteil Isani gebracht, dort sei er in ein Taxi eingestiegen und nach Kacheti zur Schwester seiner Frau gefahren. Seinen Chef habe er gebeten, seine Frau davon zu informieren. Bis zu seiner Ausreise am 20.04.2006 habe er sich dann bei seiner Schwägerin in römisch 40 versteckt. Die Bodyguards des Gefängnisleiters seien bei ihm zuhause und am Arbeitsplatz seiner Frau gewesen, wie sie von verschiedenen Leuten erfahren hätten. Die Polizei schütze den Gefängnisdirektor, weil beide Georgier seien.
Als weiteren Fluchtgrund gab er an, dass eigentlich die Armenier in Georgien diskriminiert und schlecht behandelt würden. Es seien mehrere Armenier von der Georgischen Polizei verhaftet worden, auch das sei ein Grund für seine Ausreise gewesen. Sein Leben war in Georgien in Gefahr. Die 6000 US Dollar für die Ausreise habe er durch Ersparnisse finanziert und sein Chef, der ihn als Sohn betrachtet habe, hätte ihm Geld geborgt.
I.3. Nach Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2006 durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt und gab auf Armenisch an, dass er im Zentrum von Tiflis gewohnt habe, er habe dort eine Wohnung und ein Haus, wobei in der Wohnung seine Eltern und die beiden Brüder wohnen würden. Seine Töchter seien im Dorf XXXX bei der Schwägerin. Später gab er an, dass die Wohnung seinen Eltern gehöre. Die Schwiegermutter hätte einige Male angerufen, aus Angst würden sie selbst diese jedoch nicht anrufen, auch mit seinem Chef stehe er nicht in Kontakt.römisch eins.3. Nach Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2006 durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt und gab auf Armenisch an, dass er im Zentrum von Tiflis gewohnt habe, er habe dort eine Wohnung und ein Haus, wobei in der Wohnung seine Eltern und die beiden Brüder wohnen würden. Seine Töchter seien im Dorf römisch 40 bei der Schwägerin. Später gab er an, dass die Wohnung seinen Eltern gehöre. Die Schwiegermutter hätte einige Male angerufen, aus Angst würden sie selbst diese jedoch nicht anrufen, auch mit seinem Chef stehe er nicht in Kontakt.
Er wiederholte, dass sein inhaftierter Cousin ihn am 25. oder 26.03.2006 zwischen 4 und 5.30 Uhr angerufen habe. Der Gefängniswärter habe eine Spezialtruppe eingesetzt und die Revolte beendet, es hätte mehr als 100 Tote gegeben. Auf Vorhalt, dass die Revolte am 27.03.2006 um eins in der Nacht stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, ja, um 4 in der Früh sei er angerufen worden, sein Cousin hätte ihn um Hilfe gebeten. Er sei dann sofort zum Gefängnis gefahren, habe den Cousin jedoch nicht gesehen, sonder sei vielmehr wie andere, auch Anwälte, von den Spezialtruppen mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Die Revolte sei zwar längst beendet, er glaube aber, der Gefängnisleiter und die Wächter hätten Angst, dass er etwas aussagen könne. Diese seien betrunken gewesen und hätten die Gefangenen misshandelt und vergewaltigt. Sie würden nicht wollen, dass er darüber rede. Das wisse er, weil ihm dies sein Cousin im zuvor erwähnten Telefonat mitgeteilt habe. Er selbst sei jedoch kein Augenzeuge. Auf Frage, was er erzählen könnte, was nicht bereits in den Zeitungen stand, gab er an, dass in den Zeitungen lediglich von 7 Toten gesprochen wurde und auch nicht stand, dass die Häftlinge misshandelt wurden. Sein Cousin selbst sei in einer Zelle gewesen, in der Personen getötet wurden und sei auch selbst verletzt worden und ins Gefängniskrankenhaus gekommen, wie der Beschwerdeführer später von Verwandten erfahren habe. Jede Zeitung hätte damals von der Revolte geschrieben, aber nicht über das, was sich wirklich zugetragen habe. Man hätte nicht berichtet, dass sich der Direktor über die Insassen lustig macht, dass er und die Wärter die Häftlinge vergewaltigen und diese mit Champagnerflaschen misshandelt wurden. Das meiste hätte sich in jener Nacht zugetragen. Hätte es diese Revolte nicht gegeben, hätte er selbst Tiflis nie verlassen, sondern hätte dort normal weitergelebt. Ihm sei es nicht schlecht gegangen. Sein Chef habe dafür gesorgt, dass er sich nicht diskriminiert fühlte.
Auch die Gattin des Beschwerdeführers gab am selben Tag an, die Gefängnisrevolte habe im Morgengrauen am Monatsende stattgefunden, es sei dies der 24. oder 25.03.2006 gewesen. Ihr Mann habe den Anruf gegen 04.00 Uhr Früh erhalten. Auf Vorhalt, dass die Gefängnisrevolte am Montag, dem 27.03.2006 um 01.00 Uhr angefangen habe, gab sie an, dies könne nicht sein und sie sei schockiert, soweit sie sich erinnere, sei die Revolte am 25.03. gewesen. Mit den Leuten des Direktors habe sie persönlich nicht gesprochen, diese seien jedoch zu ihrem Chef gekommen und hätten sich nach ihr erkundigt. Bereits zuvor hätte sie jedoch ihren Chef angerufen und um zwei Tage Urlaub gebeten. Sie selbst sei dann auch gemeinsam mit den beiden Töchtern in der Nacht zu ihrer Schwester gefahren, wo sich ihr Mann versteckt gehalten habe. Bis zur Ausreise hätten sich keine weiteren Vorfälle mehr ereignet. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie seit 7 Jahren Wasseransammlungen zwischen Herz und Lunge habe. Die Krankheit sei in Georgien bisher ausreichend behandelt worden, sie bekomme Medikamente, die sie ein ganzes Leben lang nehmen müsse, die Krankheit sei nicht heilbar. Am 24.07.2006 wurde mit Aktenvermerk festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Schilddrüsenerkrankung (Kropf) leide, diese sei unheilbar und bedürfe medikamentöser Behandlung.
I.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem entscheidenden Organ des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer am 02.03.2007 an, dass er als Angehöriger der armenischen Volksgruppe der georgischen Sprache mächtig sei. Es hätte weitere Nachfragen durch Leute des Gefängnisleiters bei seinen Eltern und Schwiegereltern gegeben. Er habe Kontakt mit den genannten Verwandten. Seine leibliche Tochter sei mit deren Mutter inzwischen in Russland, das Kind seiner Frau befinde sich bei der Tante der Schwiegermutter. Die Kinder hätten sich zuvor bei der Schwägerin befunden, dort seien die Verfolger jedoch auch aufgetaucht und es sei ein Konflikt zwischen Schwager und Verfolger entstanden, weswegen die Kinder weggebracht wurden. Mit seiner Gattin hätte er bisher keine gemeinsamen Kinder, sie sei jedoch im 4. Monat schwanger. 7 Jahre konnte die Gattin keine Kinder bekommen, mit Hilfe der österreichischen Ärzte sei es nun gelungen. Sie sei in Österreich wegen ihrer Unfruchtbarkeit behandelt worden. Er verneinte jedoch, dass der Kinderwunsch Grund für die Einreise nach Österreich war. Vielmehr habe ihn der Sohn seines Onkels am 26. oder 27. März 2006 während der Revolte gegen 3 Uhr früh aus dem Gefängnis angerufen und um Hilfe gebeten. Auf Vorhalt, dass er nunmehr ein anderes Datum angebe, verneinte er dies. Er könne sich auch nicht erklären, weshalb man so hinter ihm her sei, obwohl es zahlreiche Augenzeugen gegeben habe und der Vorfall allerseits bekannt sei, aber man suche und frage in kurzen Abständen nach ihm, dränge ins Haus und suche nach ihm. Sein Cousin habe nach diesem Vorfall eine noch höhere Strafe erhalten.römisch eins.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem entscheidenden Organ des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer am 02.03.2007 an, dass er als Angehöriger der armenischen Volksgruppe der georgischen Sprache mächtig sei. Es hätte weitere Nachfragen durch Leute des Gefängnisleiters bei seinen Eltern und Schwiegereltern gegeben. Er habe Kontakt mit den genannten Verwandten. Seine leibliche Tochter sei mit deren Mutter inzwischen in Russland, das Kind seiner Frau befinde sich bei der Tante der Schwiegermutter. Die Kinder hätten sich zuvor bei der Schwägerin befunden, dort seien die Verfolger jedoch auch aufgetaucht und es sei ein Konflikt zwischen Schwager und Verfolger entstanden, weswegen die Kinder weggebracht wurden. Mit seiner Gattin hätte er bisher keine gemeinsamen Kinder, sie sei jedoch im 4. Monat schwanger. 7 Jahre konnte die Gattin keine Kinder bekommen, mit Hilfe der österreichischen Ärzte sei es nun gelungen. Sie sei in Österreich wegen ihrer Unfruchtbarkeit behandelt worden. Er verneinte jedoch, dass der Kinderwunsch Grund für die Einreise nach Österreich war. Vielmehr habe ihn der Sohn seines Onkels am 26. oder 27. März 2006 während der Revolte gegen 3 Uhr früh aus dem Gefängnis angerufen und um Hilfe gebeten. Auf Vorhalt, dass er nunmehr ein anderes Datum angebe, verneinte er dies. Er könne sich auch nicht erklären, weshalb man so hinter ihm her sei, obwohl es zahlreiche Augenzeugen gegeben habe und der Vorfall allerseits bekannt sei, aber man suche und frage in kurzen Abständen nach ihm, dränge ins Haus und suche nach ihm. Sein Cousin habe nach diesem Vorfall eine noch höhere Strafe erhalten.
Er sei bei dem Vorfall um 6 oder 7 Uhr vor dem Gefängnis gewesen, eine Spezialeinheit hinderte ihn mit Gummiknüppeln daran, ins Gefängnis zu gehen. Es seien viele Leute dort gewesen, Polizisten und Zivilisten, Verwandte der Insassen, das Gefängnis habe in Flammen gestanden, man hätte Schüsse gehört. Gegen 7 sei er wieder nach Hause gegangen, dann von der Polizei angerufen worden und um 9 Uhr zur Polizei gegangen. Sein Chef habe ihn gegen Abend abgeholt, es sei noch nicht dunkel gewesen.
I.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.08.2007, FZ: 06 04.573-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.08.2008 erteilt. In seinem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers fest, er sei Staatsbürger Georgiens und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Gattin nach Österreich eingereist. Auf Grund einer hormonellen Erkrankung der Gattin des Beschwerdeführers sei bei dieser der Eintritt einer Schwangerschaft unwahrscheinlich gewesen, durch die medizinische Behandlung in Österreich habe sich mittlerweile eine Schwangerschaft eingestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Reise des Ehepaares nach Österreich diesem Zweck gedient habe. Die Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die sie angeblich dazu bewogen hätten, die Heimat zu verlassen, seien in keinster Weise glaubwürdig. Zur Gefängnisrevolte sei festzustellen, dass darüber in zahlreichen Medien ausführlich berichtet wurde, der Vorfall auch im Europarat und bei der OSZE Aufmerksamkeit erregte, sodass sich diese in die Angelegenheit eingeschaltet hätten. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe angehöre, würden sich keine asylrechtlich beachtlichen Aspekte oder eine für gegenständliches Verfahren maßgebliche Diskriminierung ergeben. Da bei der Gattin des Beschwerdeführers jedoch eine Risikoschwangerschaft vorliege und derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Rückkehr nach Georgien mit einer Gefährdung verbunden sei, wobei die allenfalls notwendige medizinische Versorgung nicht sichergestellt wäre, sei dieser und im Wege des Familienverfahrens somit auch dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt subsidiärer Schutz zu gewähren .römisch eins.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.08.2007, FZ: 06 04.573-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 23.08.2008 erteilt. In seinem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers fest, er sei Staatsbürger Georgiens und gehöre der armenischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Gattin nach Österreich eingereist. Auf Grund einer hormonellen Erkrankung der Gattin des Beschwerdeführers sei bei dieser der Eintritt einer Schwangerschaft unwahrscheinlich gewesen, durch die medizinische Behandlung in Österreich habe sich mittlerweile eine Schwangerschaft eingestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Reise des Ehepaares nach Österreich diesem Zweck gedient habe. Die Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die sie angeblich dazu bewogen hätten, die Heimat zu verlassen, seien in keinster Weise glaubwürdig. Zur Gefängnisrevolte sei festzustellen, dass darüber in zahlreichen Medien ausführlich berichtet wurde, der Vorfall auch im Europarat und bei der OSZE Aufmerksamkeit erregte, sodass sich diese in die Angelegenheit eingeschaltet hätten. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe angehöre, würden sich keine asylrechtlich beachtlichen Aspekte oder eine für gegenständliches Verfahren maßgebliche Diskriminierung ergeben. Da bei der Gattin des Beschwerdeführers jedoch eine Risikoschwangerschaft vorliege und derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Rückkehr nach Georgien mit einer Gefährdung verbunden sei, wobei die allenfalls notwendige medizinische Versorgung nicht sichergestellt wäre, sei dieser und im Wege des Familienverfahrens somit auch dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt subsidiärer Schutz zu gewähren .
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde nur hinsichtlich des I. Spruchpunktes angefochten. Das Ermittlungsverfahren sei nur mangelhaft durchgeführt worden. Das Bundesasylamt hätte es gänzlich verabsäumt, ihre Angaben zu den Fluchtgründen auch nur annähernd unter Einbeziehung der aktuellen politischen Lage in Georgien zu würdigen und diesbezüglich zu ermitteln.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde nur hinsichtlich des römisch eins. Spruchpunktes angefochten. Das Ermittlungsverfahren sei nur mangelhaft durchgeführt worden. Das Bundesasylamt hätte es gänzlich verabsäumt, ihre Angaben zu den Fluchtgründen auch nur annähernd unter Einbeziehung der aktuellen politischen Lage in Georgien zu würdigen und diesbezüglich zu ermitteln.
I.7. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (Beschwerdeführer zu D18 400515) in Österreich geboren.römisch eins.7. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (Beschwerdeführer zu D18 400515) in Österreich geboren.
I.8. Der bekämpfte Bescheid wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 26.11.2007, Zl. 314.626-1/2E-XIX/63/2007, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück verwiesen. Es sei in keinster Weise im angefochtenen Bescheid ersichtlich und das Bundesasylamt führe auch keine Quellen an, aus denen hervorgehe, dass sich die Revolte am 27.03.2006 in der Früh zugetragen habe bzw. Europarat und OSZE aufmerksam geworden seien. Geeignete Berichte seien nunmehr vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Es seien auch keine Quellen genannt, woher das Bundesasylamt die Informationen über die Situation der Minderheiten bezogen habe. Zudem fehle es an einer konkreten Beweiswürdigung.römisch eins.8. Der bekämpfte Bescheid wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 26.11.2007, Zl. 314.626-1/2E-XIX/63/2007, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück verwiesen. Es sei in keinster Weise im angefochtenen Bescheid ersichtlich und das Bundesasylamt führe auch keine Quellen an, aus denen hervorgehe, dass sich die Revolte am 27.03.2006 in der Früh zugetragen habe bzw. Europarat und OSZE aufmerksam geworden seien. Geeignete Berichte seien nunmehr vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Es seien auch keine Quellen genannt, woher das Bundesasylamt die Informationen über die Situation der Minderheiten bezogen habe. Zudem fehle es an einer konkreten Beweiswürdigung.
I.9. In einer weiteren Einvernahme durch den entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes am 16.06.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er noch immer vom Gefängniswärter verfolgt werde, seine Eltern hätten deshalb Georgien verlassen. Die Revolte habe vom 26. auf den 27.3.2006 stattgefunden, er habe sich voriges Jahr bei seiner Schwiegermutter nach dem Datum erkundigt. Dies sei der einzige Grund, weshalb er nicht nach Georgien zurück könne. Zahlreiche Medienartikel betreffend die Revolte und die Reaktionen von OSZE und Europarat wurden in den Akt aufgenommen.römisch eins.9. In einer weiteren Einvernahme durch den entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes am 16.06.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er noch immer vom Gefängniswärter verfolgt werde, seine Eltern hätten deshalb Georgien verlassen. Die Revolte habe vom 26. auf den 27.3.2006 stattgefunden, er habe sich voriges Jahr bei seiner Schwiegermutter nach dem Datum erkundigt. Dies sei der einzige Grund, weshalb er nicht nach Georgien zurück könne. Zahlreiche Medienartikel betreffend die Revolte und die Reaktionen von OSZE und Europarat wurden in den Akt aufgenommen.
I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ: 06 04.573-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Darin wurde unter anderem ein Gutachten angeführt, dass es keine Gruppenverfolgung für armenische Volksgruppenzugehörige gebe.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ: 06 04.573-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Darin wurde unter anderem ein Gutachten angeführt, dass es keine Gruppenverfolgung für armenische Volksgruppenzugehörige gebe.
I.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Durch Zeitungsausschnitte von 2007 versuchte er aufzuzeigen, dass es sehr wohl Bedrohungen gegen Angehörige von Häftlingen gegeben habe. Darin ging es insbesondere um Frau und Kinder eines Häftlings, die bedroht wurden, und dass die Anwältin der Familie vor der Presse berichtete. Ein Telefonat des Häftlings als Augenzeuge war zuvor bereits von einem Privatsender ausgestrahlt worden. In einer Beschwerdeergänzung vom 07.07.2008 legte der Beschwerdeführer weitere Berichte aus 2007 und 2008 vor und machte geltend, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte, seine Angaben unter Berücksichtigung der weit verbreiteten Korruption von Polizei und Justiz zu würdigen und diesbezüglich zu ermitteln.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Durch Zeitungsausschnitte von 2007 versuchte er aufzuzeigen, dass es sehr wohl Bedrohungen gegen Angehörige von Häftlingen gegeben habe. Darin ging es insbesondere um Frau und Kinder eines Häftlings, die bedroht wurden, und dass die Anwältin der Familie vor der Presse berichtete. Ein Telefonat des Häftlings als Augenzeuge war zuvor bereits von einem Privatsender ausgestrahlt worden. In einer Beschwerdeergänzung vom 07.07.2008 legte der Beschwerdeführer weitere Berichte aus 2007 und 2008 vor und machte geltend, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte, seine Angaben unter Berücksichtigung der weit verbreiteten Korruption von Polizei und Justiz zu würdigen und diesbezüglich zu ermitteln.
I.12. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurde in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer jährlich verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ: 06 04.573-BAT, bis zum 23.08.2012.römisch eins.12. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurde in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer jährlich verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ: 06 04.573-BAT, bis zum 23.08.2012.
I.13. Am 29.01.2009 wurde ein Bericht der XXXX vom 04.01.2009 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer des § 27/1 SMG verdächtigt werde. Bei Anhaltung seines PKWs sei der Beschwerdeführer aufgrund konkreten Verdachts einer Personenuntersuchung unterzogen und bei ihm 4 Stück Substitol à 200mg sowie gebrauchte Spritzen und eine aufgeschnittene Aludose gefunden worden. Zur Rechtfertigung habe er angegeben, er sei süchtig, jedoch in keinem Programm. Es erfolgte die Führerscheinabnahme, weil er durch den Amtsarzt als nicht fahrtüchtig diagnostiziert worden sei.römisch eins.13. Am 29.01.2009 wurde ein Bericht der römisch 40 vom 04.01.2009 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer des Paragraph 27 /, eins, SMG verdächtigt werde. Bei Anhaltung seines PKWs sei der Beschwerdeführer aufgrund konkreten Verdachts einer Personenuntersuchung unterzogen und bei ihm 4 Stück Substitol à 200mg sowie gebrauchte Spritzen und eine aufgeschnittene Aludose gefunden worden. Zur Rechtfertigung habe er angegeben, er sei süchtig, jedoch in keinem Programm. Es erfolgte die Führerscheinabnahme, weil er durch den Amtsarzt als nicht fahrtüchtig diagnostiziert worden sei.
I.14. Am 20.05.2009 reiste die Ziehtochter des Beschwerdeführers XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 409475), geboren am XXXX, legal in das Bundesgebiet ein, um einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Familienverfahrens zu stellen.römisch eins.14. Am 20.05.2009 reiste die Ziehtochter des Beschwerdeführers römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 409475), geboren am römisch 40 , legal in das Bundesgebiet ein, um einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Familienverfahrens zu stellen.
I.15. In einer ergänzenden Einvernahme am 31.08.2010 und 07.10.2010 gab der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Dolmetscherin an, keinerlei gesundheitliche Probleme zu haben, zu den in Tiflis lebenden Schwiegereltern Kontakt und unregelmäßigen Kontakt zu Familien in Österreich zu haben. Regelmäßig sehe er seine Nachbarn, eine armenische Familie. Als Freizeitgestaltung gab er an, sich um seine Familie zu kümmern. Er lebe derzeit von der Notstandshilfe, seine Familie beziehe Sozialhilfe. Im September beginne er einen Deutschkurs bei der Caritas.römisch eins.15. In einer ergänzenden Einvernahme am 31.08.2010 und 07.10.2010 gab der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Dolmetscherin an, keinerlei gesundheitliche Probleme zu haben, zu den in Tiflis lebenden Schwiegereltern Kontakt und unregelmäßigen Kontakt zu Familien in Österreich zu haben. Regelmäßig sehe er seine Nachbarn, eine armenische Familie. Als Freizeitgestaltung gab er an, sich um seine Familie zu kümmern. Er lebe derzeit von der Notstandshilfe, seine Familie beziehe Sozialhilfe. Im September beginne er einen Deutschkurs bei der Caritas.
I.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, FZ: 06 04.573-BAT wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass die damals für die vorübergehende Schutzgewährung ausschlaggebenden Gründe der Risikoschwangerschaft seiner Ehegattin nicht mehr gegeben seien. Es konnte festgestellt werden, dass die erneut schwangere Gattin des Beschwerdeführers an Hyperthyreose erkrankt sei und deshalb wiederum eine Risikoschwangerschaft vorliege. Festgestellt werden konnte jedoch ebenfalls, dass die Krankheit in Georgien behandelt werden könne, ebenso wie eine medizinische Begleitung zur Risikoschwangerschaft gegeben sei.römisch eins.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2010, FZ: 06 04.573-BAT wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass die damals für die vorübergehende Schutzgewährung ausschlaggebenden Gründe der Risikoschwangerschaft seiner Ehegattin nicht mehr gegeben seien. Es konnte festgestellt werden, dass die erneut schwangere Gattin des Beschwerdeführers an Hyperthyreose erkrankt sei und deshalb wiederum eine Risikoschwangerschaft vorliege. Festgestellt werden konnte jedoch ebenfalls, dass die Krankheit in Georgien behandelt werden könne, ebenso wie eine medizinische Begleitung zur Risikoschwangerschaft gegeben sei.
I.17. Auch gegen diesen die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt betreffenden Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie mit Schreiben vom 14.10.2010 rechtzeitig das mit diesem Erkenntnis zu behandelnde Rechtsmittel der Beschwerde. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Es habe keine ausreichende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Situation im Herkunftsland stattgefunden. Der Zugang und die Kosten für eine Behandlung der Gattin des Beschwerdeführers würden eine entsprechende Behandlung nicht verfügbar machen. Die unbescholtenen Beschwerdeführer seien entgegen der Meinung des Bundesasylamtes zudem in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer hätte seine Arbeit aufgrund der Wirtschaftskrise verloren und eine neue Stelle nur auf Grund einer Untersuchungshaft, die sich als unrichtig herausstellte, nicht erhalten.römisch eins.17. Auch gegen diesen die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt betreffenden Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie mit Schreiben vom 14.10.2010 rechtzeitig das mit diesem Erkenntnis zu behandelnde Rechtsmittel der Beschwerde. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. Es habe keine ausreichende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Situation im Herkunftsland stattgefunden. Der Zugang und die Kosten für eine Behandlung der Gattin des Beschwerdeführers würden eine entsprechende Behandlung nicht verfügbar machen. Die unbescholtenen Beschwerdeführer seien entgegen der Meinung des Bundesasylamtes zudem in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer hätte seine Arbeit aufgrund der Wirtschaftskrise verloren und eine neue Stelle nur auf Grund einer Untersuchungshaft, die sich als unrichtig herausstellte, nicht erhalten.
I.18. Für den Beschwerdeführer wurde weiters vorgelegt:römisch eins.18. Für den Beschwerdeführer wurde weiters vorgelegt:
Kursbestätigung im Rahmen des XXXX für die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme bzw. eine weiterführende Qualifizierung mit Deutschkurs seit 06.09.2010;Kursbestätigung im Rahmen des römisch 40 für die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme bzw. eine weiterführende Qualifizierung mit Deutschkurs seit 06.09.2010;
Arbeiterdienstvertrag mit Frau XXXX und XXXX als Denkmal-Fassaden-Gebäude-ReinigerIn über wöchentlich durchschnittlich 30 Stunden.Arbeiterdienstvertrag mit Frau römisch 40 und römisch 40 als Denkmal-Fassaden-Gebäude-ReinigerIn über wöchentlich durchschnittlich 30 Stunden.
I.19. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 27.12.2011 hat für den Beschwerdeführer folgende Verurteilung ergeben:römisch eins.19. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 27.12.2011 hat für den Beschwerdeführer folgende Verurteilung ergeben:
01) BG XXXX vom XXXX gem. § 88/1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen (im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)01) BG römisch 40 vom römisch 40 gem. Paragraph 88 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen (im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Datum der letzten Tat: 07.12.2008
I.20. Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin, XXXX (Beschwerdeführer zu D18 422047), in Österreich geboren.römisch eins.20. Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D18 422047), in Österreich geboren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, seiner minderjährigen Kinder und seiner Ehegattin sowie die im erstinstanzlichen Verfahren der genannten Beschwerdeführer eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, seiner minderjährigen Kinder und seiner Ehegattin sowie die im erstinstanzlichen Verfahren der genannten Beschwerdeführer eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe. Er ist am XXXX geboren und trägt den Namen XXXX. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage seines georgischen Personalausweises in Zusammenschau mit seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen, der Vorlage weiterer Dokumente und den Angaben seiner Ehegattin fest.Die Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe. Er ist am römisch 40 geboren und trägt den Namen römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund der Vorlage seines georgischen Personalausweises in Zusammenschau mit seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen, der Vorlage weiterer Dokumente und den Angaben seiner Ehegattin fest.
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D18 314626-2/2008 und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D18 400515-1/2008, D18 422047-1/2011 und Ziehvater der nachgereisten, mittlerweile volljährigen und verheirateten Tochter zu D18 409475-1/2009. Deren Beschwerden gegen die aberkennenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung als unbegründet abgewiesen.
Die Ausreise aus dem Herkunftsland erfolgte nicht aus jenen Gründen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegt hatte. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ 06 04.573-BAT, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D18 314627-2/2008) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Ehefrau des Beschwerdeführers und an die gemeinsamen Kinder.Die Ausreise aus dem Herkunftsland erfolgte nicht aus jenen Gründen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegt hatte. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ 06 04.573-BAT, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D18 314627-2/2008) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Ehefrau des Beschwerdeführers und an die gemeinsamen Kinder.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2007, Zl. 06 04.573-BAT, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung erteilt, dass bei seiner Gattin eine Risikoschwangerschaft vorliege und eine Gefährdung bei Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen sei, weshalb dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt subsidiärer Schutz zu gewähren war. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde kontinuierlich verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ: 06 04.576-BAT, bis zum 23.08.2012, da über die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Asyl seitens des Asylgerichtshofes noch nicht entschieden worden war.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2007, Zl. 06 04.573-BAT, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung erteilt, dass bei seiner Gattin eine Risikoschwangerschaft vorliege und eine Gefährdung bei Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen sei, weshalb dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt subsidiärer Schutz zu gewähren war. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde kontinuierlich verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, FZ: 06 04.576-BAT, bis zum 23.08.2012, da über die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Asyl seitens des Asylgerichtshofes noch nicht entschieden worden war.
Die Gattin des Beschwerdeführers leidet an Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion), welche - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.09.2010 folgend - in diversen namentlich genannten Einrichtungen behandelbar ist. Der Patient muss die Kosten für die medikamentöse Behandlung selbst tragen. Auch die benötigten Medikamente oder Generika sind in Georgien ausreichend erhalten. Ferner ergab eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.09.2010, dass auch für Risikoschwangerschaften in Georgien Rechnung getragen wird. Zudem gab auch die Gattin des Beschwerdeführers an, dass sie bereits in Georgien die erforderlichen Medikamente bekommen habe, ihr Kinderwunsch sich jedoch nicht erfüllte. Folglich leidet die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Ihre Erkrankung ist auch in Georgien behandelbar und wurde dort bereits behandelt, die notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung. Folglich lagen die Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vor.
Der Beschwerdeführer selbst hat zu keiner Zeit im Verfahren eigene gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat und sind auch solche nicht im Verfahren zu Tage getreten. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und es droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.
Der einmal strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Georgien leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über mäßige Kenntnisse der deutschen Sprache, ging in Österreich nur teilweise einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach, hat sich auch sonst nicht nachhaltig integriert und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihm musste zudem bewusst sein, dass der nur wegen der Risikoschwangerschaft seiner Frau ausgesprochene subsidiäre Schutz vorübergehend sein würde, da die Gründe mit der Geburt des ersten Kindes wegfielen. Mittlerweile hat die Gattin des Beschwerdeführers ein zweites Kind in Österreich zur Welt gebracht.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Da die von der belangten Behörde herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, das auch dem Kenntnisstand des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes entspricht, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeausführungen stellen deren Unbedenklichkeit nicht in Frage. Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen, die nicht an Aktualität verloren haben, seit denen sich die Situation im Heimatland nämlich lediglich weiter verbessert hat und die dem Beschwerdeführer mit aberkennendem Bescheid der Tochter vom 07.09.2011 nochmals zur Kenntnis gebracht wurden, insbesondere Folgendes für den Fall des Beschwerdeführers als besonders relevant festgehalten:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 12.07.2010)
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.
Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.
(U.S. Social Security Administration: Social Security Programs Throughout the World - Georgia, März 2009)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.
Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.
Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2011 vor.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.
(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Das durchschnittliche Nettoeinkommen für einen Berufstätigen in Georgien (vor allem in der Hauptstadt) beträgt 450-500 GEL.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Währende des Jahres lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 Lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Nicht berichtete Handelsaktivitäten und Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Behandlung nach Rückkehr
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 12.07.2010)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
II.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:römisch zwei.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen vor dem Bundesasylamt sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) georgischen Personalausweises. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2007, FZ 06 04.573-BAT, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet. Die zum damaligen Zeitpunkt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führenden Umstände, wie das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Gattin und die nicht sichergestellte medizinische Versorgung betreffend der festgestellten Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) liegen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr vor. Im Ergebnis ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und der Gattin des Beschwerdeführers weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihr im Fall ihrer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund ihrer Erkrankung, noch eine sonstige Gefahr ihrer körperlichen Integrität droht. Deshalb wurde der Gattin des Beschwerdeführers der subsidiäre Schutz aberkannt und die Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am heutigen Tage abgewiesen, weshalb auch die Grundlage für die Schutzgewährung für den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegt.
Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass auch die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten (siehe dazu ausführlich die Begründung im Erkenntnis des Verfahrens zu D18 314627-2/2008). Vielmehr teilt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Gattin vielmehr der medizinischen Behandlung und Erfüllung des (zweifachen) Kinderwunsches diente, denn aus einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erfolgte.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Asylgerichtshof durchgeführten Strafregisteranfrage vom 27.12.2011.
Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen eines Familienverbandes des Beschwerdeführers bzw. der mangelnden nachhaltigen Integration in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und den übermittelten Unterlagen.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.4.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.4.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war, da die Voraussetzungen weggefallen sind und seiner Gattin der subsidiäre Schutz abzuerkennen war.
Unter Bedachtnahme auf die festgehaltenen Länderfeststellungen ist zudem weiters auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auch aufgrund der allgemeinen Lage in Georgien keine Gefahr drohen würde.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ 06 04.573-BAT, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D18 314627-2/2008) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen als unglaubwürdig gewertet werden musste, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ 06 04.573-BAT, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D18 314627-2/2008) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen als unglaubwürdig gewertet werden musste, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Es herrscht in Georgien auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Georgien herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Georgien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in Georgien auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Georgien herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Georgien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Es handelt sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keiner sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet, unmittelbar vor der Flucht dauerhaft, aber auch in Österreich immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist und so zumindest in Georgien aus eigener Kraft für seinen Unterhalt und jenen seiner Familie sorgen konnte. Er beherrscht sowohl die russische, georgische als auch die armenische Sprache, ist in Georgien aufgewachsen und hat dort den wesentlichen und prägenden Teil seines Lebens verbracht. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für das Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden sowie ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Familie heimkehrt, nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Zudem verfügen der Beschwerdeführer sowie dessen Gattin nach wie vor über zahlreiche familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Georgien und ist davon auszugehen, dass dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche in Anbetracht einer knapp sechsjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und zumindest vorübergehend eine Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen kann. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde als rechtens.
II.4.3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).römisch zwei.4.3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).
Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zwei Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durch, in welcher er zu seiner Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Einvernahmen auf Deutsch zu absolvieren, sondern hat eine Dolmetscherin benötigt. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben weder über familiäre Anknüpfungspunke im österreichischen Bundesgebiet, noch über einen engen Freundeskreis oder über sonstige besondere Bindungen an Österreich. Auch wenn er im österreichischen Bundesgebiet derzeit einer Beschäftigung nachgeht, so war die Familie doch den Großteil ihres Aufenthaltes in Österreich von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abhängig. Auch sonst ist keine besondere Integration ersichtlich. Der Beschwerdeführer nützte seine Freizeit, auch wenn er nicht berufstätig war, nicht für gemeinnützige Arbeit oder Engagement in Vereinen, er hat hier auch weder eine Ausbildung begonnen noch absolviert. Er nahm lediglich teilweise an den Integrationsprogrammen des AMS teil. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bietet somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass er sich in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich in besonderer Weise integriert hätte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer -wenn auch bereits 2008- strafrechtlich und weiters auch durch Verwaltungsübertretung in Erscheinung getreten ist, ist bei einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise mit zu berücksichtigen. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers kann daher nicht gesprochen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit ihrer Familie) erscheint demnach durchaus zumutbar.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
II. 4.4. Zur Ausweisungrömisch zwei. 4.4. Zur Ausweisung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Ehegattin sowie die beiden minderjährigen Kinder und die seit einem Monat volljährig und bereits verheiratete Ziehtochter, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführer negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im April 2006 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal strafrechtlich verurteilt und ist laut übermittelten Berichten der Bundespolizeidirektion zumindest einmal gemäß Suchtmittelgesetz aufgefallen und beging damit auch eine Verwaltungsübertretung, weil ihm die Weiterfahrt mangels Verkehrstüchtigkeit zu versagen und der Führerschein zu entziehen war. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zwar wiederholt einer Berufstätigkeit nach und ist derzeit für 30h/Woche bei einem Reinigungsdienst als Arbeiter angestellt, dennoch war er aber einen Großteil seiner Zeit in Österreich von Sozialleistungen abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig. Auch sonst zeigen sich keinerlei nachhaltige und verfestigte Beziehungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat in den knapp sechs Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich, sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich zwar angeblich Deutschkurse bei der Caritas absolviert, jedoch keinerlei Nachweise über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses vorgelegt und es ist dem Beschwerdeführer auch nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich nicht möglich gewesen, seine ergänzenden Einvernahmen am 31.08.2010 und am 07.10.2010 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu absolvieren. Sein Freundeskreis besteht insbesondere aus einer armenischen Familie, in seiner Freizeit kümmerte er sich auch zu einer Zeit, als er nicht beschäftigt war, um seine Familie und nützte diese keinesfalls für eine tiefergreifende Integration. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Besonders schwer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin nicht aus asylrelevanten Motiven nach Österreich gekommen sind, sondern um hier aufgrund des österreichischen Gesundheitssystems die langersehnte Schwangerschaft zu verwirklichen versuchten. Mittlerweile hat die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich zwei Kinder zur Welt gebracht. Dass seitens der Familie überhaupt eine Integration stattfand, verdankten sie der Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesasylamt und der damit einhergehenden Arbeitsmarktzulassung und den Integrationsprogrammen des AMS, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Zudem ist aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2007 wusste, dass der Aufenthalt nur ein vorübergehender sein wird, da dieser nur aufgrund der Risikoschwangerschaft seiner Gattin erteilt worden war. So hat er gegen die Nichtgewährung von Asyl in genanntem Bescheid auf Anraten der Diakonie auch Beschwerde eingelegt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im April 2006 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal strafrechtlich verurteilt und ist laut übermittelten Berichten der Bundespolizeidirektion zumindest einmal gemäß Suchtmittelgesetz aufgefallen und beging damit auch eine Verwaltungsübertretung, weil ihm die Weiterfahrt mangels Verkehrstüchtigkeit zu versagen und der Führerschein zu entziehen war. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zwar wiederholt einer Berufstätigkeit nach und ist derzeit für 30h/Woche bei einem Reinigungsdienst als Arbeiter angestellt, dennoch war er aber einen Großteil seiner Zeit in Österreich von Sozialleistungen abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig. Auch sonst zeigen sich keinerlei nachhaltige und verfestigte Beziehungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat in den knapp sechs Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich, sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich zwar angeblich Deutschkurse bei der Caritas absolviert, jedoch keinerlei Nachweise über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses vorgelegt und es ist dem Beschwerdeführer auch nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich nicht möglich gewesen, seine ergänzenden Einvernahmen am 31.08.2010 und am 07.10.2010 ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu absolvieren. Sein Freundeskreis besteht insbesondere aus einer armenischen Familie, in seiner Freizeit kümmerte er sich auch zu einer Zeit, als er nicht beschäftigt war, um seine Familie und nützte diese keinesfalls für eine tiefergreifende Integration. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Besonders schwer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin nicht aus asylrelevanten Motiven nach Österreich gekommen sind, sondern um hier aufgrund des österreichischen Gesundheitssystems die langersehnte Schwangerschaft zu verwirklichen versuchten. Mittlerweile hat die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich zwei Kinder zur Welt gebracht. Dass seitens der Familie überhaupt eine Integration stattfand, verdankten sie der Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesasylamt und der damit einhergehenden Arbeitsmarktzulassung und den Integrationsprogrammen des AMS, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Zudem ist aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2007 wusste, dass der Aufenthalt nur ein vorübergehender sein wird, da dieser nur aufgrund der Risikoschwangerschaft seiner Gattin erteilt worden war. So hat er gegen die Nichtgewährung von Asyl in genanntem Bescheid auf Anraten der Diakonie auch Beschwerde eingelegt.
Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des XXXX und ehrenamtliche Mitarbeit beim XXXX sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lag folglich ein weit längerer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als beim Beschwerdeführer.Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des römisch 40 und ehrenamtliche Mitarbeit beim römisch 40 sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lag folglich ein weit längerer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als beim Beschwerdeführer.
An der getroffenen Abwägung ändert auch der Umstand nichts, dass die in Österreich geborenen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bislang in Georgien noch nie gelebt haben. Die minderjährigen Kinder beherrschen - neben allfälligen Kenntnissen der deutschen Sprache - die russische, georgische und armenische Sprache, sodass keine sprachlichen Barrieren einer Sozialisation der minderjährigen Kinder in Georgien entgegen stehen. Aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der minderjährigen Kinder kann davon ausgegangen werden, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Aufgrund ihrer altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem haben die Kinder aufgrund ihres Alters ihren Lebensmittelpunkt in der Familie und diese wird als Ganzes gemeinsam nach Georgien zurückkehren und verfügt im Heimatland über ein familiäres Netz.An der getroffenen Abwägung ändert auch der Umstand nichts, dass die in Österreich geborenen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bislang in Georgien noch nie gelebt haben. Die minderjährigen Kinder beherrschen - neben allfälligen Kenntnissen der deutschen Sprache - die russische, georgische und armenische Sprache, sodass keine sprachlichen Barrieren einer Sozialisation der minderjährigen Kinder in Georgien entgegen stehen. Aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der minderjährigen Kinder kann davon ausgegangen werden, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Aufgrund ihrer altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem haben die Kinder aufgrund ihres Alters ihren Lebensmittelpunkt in der Familie und diese wird als Ganzes gemeinsam nach Georgien zurückkehren und verfügt im Heimatland über ein familiäres Netz.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische, georgische und auch armenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht; auch leben zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers und seiner Gattin nach wie vor in Georgien. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, dass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.römisch zwei.4.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, dass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
17.02.2012