Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 414131-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, FZ. 11 12.768-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, FZ. 11 12.768-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 36, 37 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 36, 37, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 9.12.2009römisch eins.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 9.12.2009
Der Beschwerdeführer stellte am 9.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass er seine jetzige Frau ohne Einverständnis derer Eltern geheiratet habe; die Frau sei einem Taleb versprochen gewesen. Nach der Heirat sei ihr Cousin in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen und habe den Vater des Beschwerdeführers ermordet. Daher habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und sei geflüchtet.
Am 15.12.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 2.4.2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nur Dari hinreichend sprechen würde.
Am 22.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen angab, in Afghanistan und Pakistan eine Grund-, eine Haupt- und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht zu haben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie 1996 nach Pakistan gezogen, da sein Vater unter den Druck der Taliban geraten sei. Seit 2003 habe die Familie wieder in Afghanistan und von der Landwirtschaft des Vaters gelebt; dieser sei 2009 verstorben. In Afghanistan habe die Familie des Beschwerdeführers ein gutes Leben gehabt und ihre Grundbedürfnisse befriedigen können; der Beschwerdeführer habe auch eine Schneiderei besessen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer einleitend an, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben. Allerdings habe er 2008 ein Mädchen kennengelernt, die Kundin in seinem Geschäft gewesen sei. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten sich verliebt, obwohl diese seit ihrer Geburt einem ihrer Cousins, der Drogenhändler sei und eng mit den Taliban zusammenarbeite, versprochen gewesen sei. Aus diesem Grund und da der Vater des Mädchens keinen Tadschiken als Schwiegersohn habe dulden wollen, hätten die Eltern des Mädchens einen Heiratsantrag der Familie des Beschwerdeführers auch abgelehnt. Im Sommer 2009 sei das Mädchen aber von zu Hause weggelaufen und habe bei der Familie des Beschwerdeführers um Schutz ersucht. Einem Mullah, den der Beschwerdeführer um die Vornahme der Hochzeitszeremonie gebeten habe, sei es gelungen, den Vater des Mädchens umzustimmen, sodass dieser der Hochzeit zugestimmt habe. So habe der Beschwerdeführer das Mädchen Mitte Juli 2009 im Beisein von seiner Familie und deren Vater geheiratet; seitdem habe der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Frau bei einem Cousin gewohnt. Sechs Tage nach der Hochzeit sei der Vater des Beschwerdeführers zu Besuch gekommen und habe diesen aufgefordert, seinen Heimatort gemeinsam mit seiner Frau zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Nacht mit seiner Frau bei seinen Eltern übernachten wollen, um am nächsten Tag nach Kabul weiterzufahren, sei aber am frühen Abend zu seinem Cousin gegangen, um seine restliche Kleidung zu holen und in weiterer Folge mit dem Teilhaber seiner Schneiderei die finanzielle Lage zu klären. Als der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe, sei der Cousin der Frau des Beschwerdeführers zum Haus des Vaters des Beschwerdeführers gekommen und habe diesen so lange geschlagen und auch angeschossen, bis dieser den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verraten habe. Zwar habe der Cousin seiner Frau ein paar Männer zum Haus des Cousins des Beschwerdeführer geschickt, die diesem auch mitgeteilt hätten, dass sie den Vater des Beschwerdeführers ermordet hätten, jedoch habe man den Beschwerdeführer zufällig nicht im Haus des Cousins angetroffen, da der Beschwerdeführer sich gerade in der Schneiderei aufgehalten habe. Dort sei er von seinem Cousin durch einen Boten gewarnt worden, nicht nach Hause zu gehen. Trotzdem sei er mit dem Teilhaber seiner Schneiderei zum Haus des Vaters gegangen und habe dort den schwer verletzten Vater angetroffen und erfahren, dass seine Gattin von ihrem Cousin mitgenommen worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Kabul geflüchtet, wo er ein Monat gelebt habe. Dort habe er sich auch einen Reisepass ausstellen lassen und seine Ausreise vorbereitet.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin sein Geschäft vor der Hochzeit alleine oder allenfalls in Begleitung ihrer Mutter oder ihrer Tante, die beide von der Beziehung gewusst hätten, besucht habe. Weiters gab der Beschwerdeführer über Nachfrage einerseits an, den Namen des Mullahs, der sie getraut habe, nicht zu kennen und andererseits, dass seine Mutter eine Anzeige erstattet habe und die Polizei dieser zugesichert hätte, alles Notwendige zu tun. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass der Cousin seiner Frau ihn "früher oder später" in ganz Afghanistan ausfindig machen könne.
Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer noch zu seinem Privat- und Familienleben in Afghanistan befragt, ihm wurden Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten und die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt.
Vom Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschqualifizierungskurses im Ausmaß von 11 Unterrichtseinheiten und ein Empfehlungsschreiben eines Kampfsportvereins, bei dem der Beschwerdeführer Mitglied sei, vorgelegt.
Vom Beschwerdeführer wurde ein auf diesen lautender afghanischer Führerschein, eine afghanische Geburtsurkunde und eine lediglich handschriftlich ohne Verwendung eines Formulars verfasste traditionelle Heiratsurkunde samt dem Kuvert, mit dem die Dokumente dem Beschwerdeführer aus Afghanistan zugeschickt worden waren, vorgelegt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 22.6.2010, erlassen am 25.6.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, er im Falle seiner Rückkehr unter keinem realen Risiko der Verletzung relevanter Rechte nach der EMRK leiden würde und das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auch seiner Ausweisung nicht entgegenstehen würde.
Mit am 23.6.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt werden würde und er dies auch glaubhaft gemacht habe; jedenfalls drohe ihm eine Verletzung seiner Menschenrechte und daher wäre ihm subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen. Daher sei auch die Ausweisung aus Österreich unzulässig.
Daher wurde beantragt, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und auszusprechen, dass seine Ausweisung unzulässig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 9.7.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof aufgefordert, seine vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente abermals im Original vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.7.2010 legte der Beschwerdeführer die oben genannten Dokumente im Original vor und erklärte sich mit Erhebungen in Afghanistan unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten und der Bestellung eines näher bezeichneten Sachverständigen einverstanden.
Vom Asylgerichtshof wurden die vorgelegten Dokumente einer Übersetzung und einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt. Weiters wurde ein länderkundiger Sachverständiger bestellt.
Nach Durchführung von Erhebungen durch eine Vertrauensperson des Sachverständigen, nach Recherchen im Internet und telefonischen Gesprächen mit Afghanistan erstattete der Sachverständige am 16.8.2010 sein Gutachten. Ergebnis der Erhebungen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers eine reiche paschtunische (und nicht wie bisher angegeben: tadschikische) Familie sei, da sowohl im vom Beschwerdeführer angegebenen Dorf nur Paschtunen leben würden und auch der Familiennamen des Beschwerdeführers zeige, dass dieser Paschtune sei. Die Verwandten des Beschwerdeführers seien meist gebildete Menschen, zum Teil Generäle und andere hohe Offiziere. Die Familie sei vor mehr als 80 Jahren aus Pakistan nach Afghanistan über Betreiben des Staates zugewandert, habe sich aber inzwischen in Nordafghanistan gut integriert und spreche auch gut Dari und Usbekisch. Die Familie des Beschwerdeführers sei in den 80er Jahren nach Pakistan ausgewandert und lebe möglicherweise immer noch dort. Ein Konflikt mit der Familie des Mädchens sei ebenso wie eine Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem Mädchen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unbekannt.
Die kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Urkunden ergab, dass der afghanische Führerschein eine Totalfälschung sei, da der Formularvordruck des vorgelegten Führerscheins im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textes Reproduktionsspuren aufweise und der gesamte Schwarzdruck von schlechterer Qualität sei als bei bisher für unbedenklich befundenen Formularen. Die Geburtsurkunde sei ebenfalls eine Totalfälschung, da das vorgelegte Formular sich im Bedruckstoff und in der Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen unterscheide und im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes massive Reproduktionsspuren aufweise. Ebenso sei das Formular im Gegensatz zu unbedenklich eingestuften Formularen nicht im Offset-Druck Verfahren hergestellt worden sondern im Tintenstrahldruckverfahren. Bei der Hochzeitsurkunde sei eine Untersuchung nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2010 ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde und führte an, dass ihr in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe, da der Cousin seiner Ehefrau sowohl mit der Regierung als auch den Taliban zusammenarbeite und daher der Staat nicht in der Lage oder gewillt sei, die drohende Verfolgung hintanzuhalten. Weiters ging die beschwerdeführende Partei im Schriftsatz auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ein und führte zur innerstaatlichen Fluchtalternative aus, dass diese nicht vorhanden sei, da der Cousin der Ehefrau die notwendigen Mittel habe, den Beschwerdeführer überall aufzuspüren. Daher sei dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren und seine Ausweisung ersatzlos aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 14.4.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie in Afghanistan ein gesichertes und zufriedenstellendes materielles Auskommen gehabt habe und daher der Umstand der Flucht beweise, dass sich der Beschwerdeführer in einer lebensgefährlichen und ausweglosen Situation befunden habe, der Asylgerichtshof nicht an die Qualifikation der Fluchtgründe durch das Bundesasylamt gebunden sei und der Beschwerdeführer von den Taliban aus religiösen Gründen verfolgt werde, da diese eine religiös-kämpferische Bewegung seien und ihren Verfolgungshandlungen daher "sicherlich ein religiöses Motiv unterstellt" hätten, nämlich den Bruch geheiligter Traditionen durch die Heirat einer einem anderen versprochenen Braut. Auch sei der Beschwerdeführer als Mitglied der sozialen Gruppe der Menschen, die in Afghanistan frei und in Würde, wozu auch die freie Wahl des Ehepartners gehöre, leben wollen, von Verfolgung bedroht.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 14.4.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich, seiner Identität und seinen Wohnorten in Afghanistan bzw. seinen dortigen Verwandten befragt. Über Vorhalt der kriminaltechnischen Untersuchungen zu Führerschein und Geburtsurkunde gab der Beschwerdeführer an, die Urkunden schon in Afghanistan besessen und selbst von offiziellen Stellen ausgestellt bekommen zu haben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und er wiederholte im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Dann wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vorgehalten; laut den Angaben der Dolmetscherin konnte der Beschwerdeführer bei der Nennung der Verwandten im Gutachten jeweils angeben, wo sich diese gerade befinden würden. Zum Gutachten gab der Beschwerdeführer an, dass er die Wahrheit gesagt habe; auch sei er kein Paschtune. Zu den Dokumenten führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass es für einen Beamten lukrativ sei, die offiziellen Formulare, die ja streng verrechenbar seien, nicht zu verwenden, sondern Dokumente auf Kopien auszustellen und sich die Gebühren zu behalten.
Vom Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung über den Besuch mehrerer Deutschqualifizierungskurses im Ausmaß von 10, 11 und 120 Unterrichtseinheiten vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 14.4.2011, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, erstattete die beschwerdeführende Partei eine "Zweite Beschwerdeergänzung" und führte aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein gesichertes und zufriedenstellendes materielles Auskommen gehabt und sich trotzdem zur Flucht entschieden habe, was beweise, dass er sich in einer lebensgefährlichen und ausweglosen Lage befunden habe. Weiters habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er weder aus religiösen Gründen noch wegen der Zugehörigkeit zu seiner sozialen Gruppe verfolgt werde, daran sei der Asylgerichtshof aber nicht gebunden. Die Taliban würden den Beschwerdeführer aus religiösen Gründen verfolgen, da es einen Bruch geheiligter Traditionen entspreche, eine Frau zu heiraten, die im Kindesalter einem anderen versprochen worden sei. Auch werde der Beschwerdeführer in Afghanistan als Mitglied der sozialen Gruppe derer, die frei und in Würde leben wollen würden, verfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer daher Asyl zu gewähren.
In diesem Verfahren wurden vor dem Asylgerichtshof folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Von den oben genannten Beweismitteln abgesehen wurden keine solchen in das Verfahren eingebracht oder von Amts wegen beigeschafft.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Zl. C2 414131-1/2010/16E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Zl. C2 414131-1/2010/16E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Seine Identität stünde nicht fest, der Beschwerdeführer habe falsche Identitätsdokumente vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei nicht straffällig und habe keine Familienangehörigen in Österreich.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei nicht glaubhaft, er werde auch nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Auch drohe dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung.
Der Beschwerdeführer sei gesund, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr kein reales Risiko in Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu kommen, eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer sei gesund, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr kein reales Risiko in Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu kommen, eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben getroffen.
Beweiswürdigend wurde zu den Flucht- und Refoulementgründen ausgeführt: "Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Aus den kriminaltechnischen Untersuchungen ergibt sich nachvollziehbar und zweifelsfrei, dass die vorgelegten Identitätsdokumente Totalfälschungen sind.
Aus dem Akteninhalt und einer am 19.05.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Weder im Verwaltungsakt noch im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich Hinweise auf die Existenz von Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005.Weder im Verwaltungsakt noch im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich Hinweise auf die Existenz von Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch den Cousin seiner Ehefrau, dem diese bei ihrer Geburt versprochen worden war, befürchte und dass dieser bereits seinen Vater getötet, seine Ehefrau entführt und den Beschwerdeführer gesucht habe; des Weiteren sei der Verfolger ein Taleb bzw. würde mit den Taliban zusammenarbeiten und habe dieser auch Verbindungen zur Distriktverwaltung. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Diese leidet insbesondere unter der Vorlage von gefälschten Dokumenten, von denen der Beschwerdeführer wissen musste, dass diese falsch sind, da er sich die Dokumente nach seinen Angaben selbst bei der Behörde besorgt hat. Zwar ist bekannt, dass in Afghanistan echte Dokumente mit falschem Inhalt leicht zugänglich sind, jedoch ist nicht zu sehen oder dem Asylgerichtshof bisher bekannt geworden, dass zur Ausstellung echter Dokumente berufene Organwalter - wie vom Beschwerdeführervertreter behauptet - unechte Formulare verwenden, um ohne Notwendigkeit zur Verrechnung des Formulars die Gebühren selbst einzustreifen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus angegeben, dass der Organwalter einen Aufschlag auf die Gebühren verrechnet hat, was dem Amtswissen nach in Afghanistan üblich ist. Es ist daher nicht zu sehen, warum der Organwalter das Risiko, falsche Formulare zu verwenden, eingehen sollte, wenn er den Preis des echten Dokuments (im Rahmen des "marktüblichen") selbst bestimmen kann. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer zwei Mal bei unterschiedlichen Behörden falsche Dokumente ausgestellt werden sollten, zumal eine solche Praxis nicht dem Amtswissen des Asylgerichtshofs entspricht.
Darüber hinaus ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass seine Mutter etwa 45 Jahre alt sei, während er ein Jahr später vor dem Asylgerichtshof von 61 Jahren sprach. Es mag gerade in Afghanistan üblich sein, dass das Alter der Eltern nicht genau gewusst wird, aber eine Abweichung von 15 Jahren lässt sich auch damit nicht rechtfertigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwar hinreichend widerspruchsfrei geschildert, jedoch haben Erhebungen im Herkunftsstaat ergeben, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht.
Da es dem Gutachter einerseits gelungen ist, die Identität des Beschwerdeführers zu verifizieren (was noch nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer diese lediglich angenommen hat), der Gutachter auch die Verwandten des Beschwerdeführers nennen konnte - der Beschwerdeführer hat bei Vorhalt des Gutachtens jeweils bei der Nennung des Namens der Verwandten angegeben, wo sich diese aufhalten - und andererseits nicht zu sehen ist, dass der Gutachter oder seine Vertrauensperson, die kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, die Unwahrheit sagen sollten, ist das Gutachten schwerwiegender als die unbewiesene und unbelegte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers. Da jedoch gerade ein Konflikt oder eine außereheliche Beziehung dem Amtswissen des Asylgerichtshofs nach in Afghanistan in der Bevölkerung bekannt werden würde, ist davon auszugehen, dass die Vertrauensperson des Sachverständigen entsprechende Informationen erhalten hätte, wenn ein solcher Konflikt vorliegen oder eine solche außereheliche Beziehung vorgekommen wäre.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört nach ihren Angaben der Volksgruppe der Tadschiken bzw. nach den Ausführungen des Sachverständigen der der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunitten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff zu Tadschiken insbesondere S. 96, zu Paschtunen insbesondere S. 94 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - unabhängig, ob sie nun Tadschike oder Paschtune ist oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben.
Mangels einer Verfolgung und in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers, nach denen er in Afghanistan ein gutes Leben gehabt habe, weiters im Hinblick auf seine nach seinen Angaben höhere Schulausbildung und den Umstand, dass er inzwischen recht gut Deutsch gelernt hat sowie unter Bedachtnahme auf die Existenz verschiedener Verwandter in Afghanistan - unter anderem auch in Kabul - wird der Beschwerdeführer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt - etwa durch die Annahme von Dolmetschertätigkeiten oder durch die Annahme einer Anstellung in der Verwaltung - zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX, der Beschwerdeführer hat eine Schwester, einen Onkel und einen Bruder in Kabul. Daher wird der Beschwerdeführer in der Lage sein, in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, da seine Familie einerseits zu einer reichen Schicht gehört und er andererseits unmittelbar nach seiner Rückkehr die Möglichkeit haben wird, bei seinen Verwandten in Kabul vorläufig unterzukommen. Zweifelsohne ist Kabul ohne Probleme vom Ausland direkt zu erreichen. Der Beschwerdeführer wird daher in der Lage sein, im hinreichend sicheren Kabul seinen Lebensunterhalt zu decken, da er sich entsprechend der afghanischen Traditionen auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen kann.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, dem Distrikt römisch 40 und dem Dorf römisch 40 , der Beschwerdeführer hat eine Schwester, einen Onkel und einen Bruder in Kabul. Daher wird der Beschwerdeführer in der Lage sein, in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, da seine Familie einerseits zu einer reichen Schicht gehört und er andererseits unmittelbar nach seiner Rückkehr die Möglichkeit haben wird, bei seinen Verwandten in Kabul vorläufig unterzukommen. Zweifelsohne ist Kabul ohne Probleme vom Ausland direkt zu erreichen. Der Beschwerdeführer wird daher in der Lage sein, im hinreichend sicheren Kabul seinen Lebensunterhalt zu decken, da er sich entsprechend der afghanischen Traditionen auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen kann.
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird, da zwar auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei feststeht , dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko gibt, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist."
Schließlich wurden noch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben beweiswürdigend begründet.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.6.2011 durch Polizeiorgane zugestellt.
I.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 25.10.2011römisch eins.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 25.10.2011
Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2011 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und legte
eine Einstellbestätigung, nach der er als Hilfskraft eingestellt werden würde, sobald er über eine Niederlassungsbewilligung verfüge;
ein Referenzschreiben einer pensionierten Hauptschullehrerin, nachdem der Beschwerdeführer ein eifriger Schüler der deutschen Sprache, arbeitsam, verlässlich und strebsam sei;
ein Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX, nachdem sich der Beschwerdeführer stets an die Hausordnung gehalten und um gemeinnützige Arbeit bemüht habe sowie regelmäßig einen Deutschkurs besuche und sich als sehr verständiger Heimbewohner zeige undein Schreiben des Flüchtlingsheims römisch 40 , nachdem sich der Beschwerdeführer stets an die Hausordnung gehalten und um gemeinnützige Arbeit bemüht habe sowie regelmäßig einen Deutschkurs besuche und sich als sehr verständiger Heimbewohner zeige und
eine Bestätigung der Stadt XXXX, nach der der Beschwerdeführer bei der Stadt XXXX seit dem 1.10.2010 20 Stunden im Monat für gemeinnützige Tätigkeiten eingesetzt werdeeine Bestätigung der Stadt römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer bei der Stadt römisch 40 seit dem 1.10.2010 20 Stunden im Monat für gemeinnützige Tätigkeiten eingesetzt werde
vor.
Am 25.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, neue Fluchtgründe zu haben. Sein Onkel väterlicherseits lebe seit 25 Jahren in Amerika, im Jahr 2006 sei der Onkel mit einem kanadischen Freund nach Afghanistan zurückgekehrt und dieser Freund habe eine Schule und medizinische Einrichtungen in XXXX gebaut und finanziell sehr viel geholfen, das Dorf auszubauen. Der Onkel des Beschwerdeführers und dieser Freund seien von bewaffneten Banden bedroht und erpresst worden, der Beschwerdeführer sei als Fahrer der beiden tätig gewesen. Der Onkel und dessen Freund hätten den sie erpressenden Banden aber kein Geld gegeben. Der Onkel habe seinem Freund empfohlen, Afghanistan zu verlassen, dieser sei aber geblieben während der Onkel wieder nach Kalifornien zurückgegangen sei. Am 1.5.1385 (23.7.2006) sei der Freund seines Onkels von dieser Bande erschossen worden und man habe das Geld des Freundes sowie sämtliche Gegenstände aus dem Haus des Onkels geraubt. Vor der Ermordung des Onkels sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Gelder an die Banden zu bezahlen; sein Onkel sei in Amerika und der Beschwerdeführer habe für ihn gearbeitet, daher müsse er zahlen. Nach dem Mord seien einige der Täter festgenommen und inhaftiert worden. Man habe diese aber nach drei Jahren wieder freigelassen und seien diese dann zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm vorgeworfen, sie angezeigt zu haben. Daher fürchte der Beschwerdeführer nun deren Rache. Das sei im Jahr 2009 gewesen.Am 25.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, neue Fluchtgründe zu haben. Sein Onkel väterlicherseits lebe seit 25 Jahren in Amerika, im Jahr 2006 sei der Onkel mit einem kanadischen Freund nach Afghanistan zurückgekehrt und dieser Freund habe eine Schule und medizinische Einrichtungen in römisch 40 gebaut und finanziell sehr viel geholfen, das Dorf auszubauen. Der Onkel des Beschwerdeführers und dieser Freund seien von bewaffneten Banden bedroht und erpresst worden, der Beschwerdeführer sei als Fahrer der beiden tätig gewesen. Der Onkel und dessen Freund hätten den sie erpressenden Banden aber kein Geld gegeben. Der Onkel habe seinem Freund empfohlen, Afghanistan zu verlassen, dieser sei aber geblieben während der Onkel wieder nach Kalifornien zurückgegangen sei. Am 1.5.1385 (23.7.2006) sei der Freund seines Onkels von dieser Bande erschossen worden und man habe das Geld des Freundes sowie sämtliche Gegenstände aus dem Haus des Onkels geraubt. Vor der Ermordung des Onkels sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Gelder an die Banden zu bezahlen; sein Onkel sei in Amerika und der Beschwerdeführer habe für ihn gearbeitet, daher müsse er zahlen. Nach dem Mord seien einige der Täter festgenommen und inhaftiert worden. Man habe diese aber nach drei Jahren wieder freigelassen und seien diese dann zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm vorgeworfen, sie angezeigt zu haben. Daher fürchte der Beschwerdeführer nun deren Rache. Das sei im Jahr 2009 gewesen.
Er habe diese Gründe beim Asylgerichtshof erwähnt, der Richter habe ihm aber nicht erlaubt, weitere Details zu erzählen, da der erste Fluchtgrund unglaubwürdig gewesen sei und daher auch dieser unglaubwürdig sei.
Der Beschwerdeführer habe Österreich seit der Entscheidung im ersten Verfahren nicht verlassen und stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da er am 17.6.2011 einen negativen Bescheid erhalten habe und man ihm am 5.10.2011 mitgeteilt habe, dass er keine Niederlassungsbewilligung erhalten werde.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 erstattete die beschwerdeführende Partei ein "Vorbringen zum Asylantrag". Die Entscheidung des Asylgerichtshofs im Erstverfahren stünde im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes, es komme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet werden würden.
So lägen dem Vertreter des Beschwerdeführers zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Entscheidungen des Asylgerichtshofes vor, bei welchen die Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung nicht als glaubwürdig beurteilt werden konnten jedoch auf Grund der in den letzten Jahren in weiten Teilen des Landes sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage, die im ganzen Land prekär sei, subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Im gegenständlichen Fall habe der Asylgerichtshof stattdessen auf den einmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kabul abgestellt und daraus geschlossen, dass dieser dorthin zurückkehren könne; dies sei aber nicht möglich. Es sei daher die Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu beurteilen, die katastrophal sei; eine Verfolgung des Beschwerdeführers sei daher keinesfalls ausgeschlossen und es bestünde die Gefahr, dass er unmenschlicher, erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt werden würde. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan stünde dieser unter ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Die Gesamtsituation sei in ihrer Gesamtheit jedenfalls von asylrelevanter Intensität.
Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie "durch den Bescheid der belangten Behörde" auch in ihren Menschenrechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt sei, es ergebe sich "ausgehend von den Feststellungen des AGH" eine existenzielle Bedrohung des Antragsstellers in relevanten Rechten. Effektive staatliche Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahren bestünden für den Antragsteller nicht, die afghanischen Sicherheitskräfte seien nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Die Zentralregierung verfüge nicht über das Gewaltmonopol. Von dieser Situation sei der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen und es sei ihm nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne sich einer realen Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK auszusetzen. Daran ändere auch einerseits nichts, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Angehörige habe noch andererseits, dass der Beschwerdeführer seit 1997 von tatsächlichen Übergriffen verschont geblieben sei. Es sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie "durch den Bescheid der belangten Behörde" auch in ihren Menschenrechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt sei, es ergebe sich "ausgehend von den Feststellungen des AGH" eine existenzielle Bedrohung des Antragsstellers in relevanten Rechten. Effektive staatliche Schutzmechanismen in Afghanistan zur Abwendung dieser realen Gefahren bestünden für den Antragsteller nicht, die afghanischen Sicherheitskräfte seien nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Die Zentralregierung verfüge nicht über das Gewaltmonopol. Von dieser Situation sei der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen und es sei ihm nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne sich einer realen Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK auszusetzen. Daran ändere auch einerseits nichts, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Angehörige habe noch andererseits, dass der Beschwerdeführer seit 1997 von tatsächlichen Übergriffen verschont geblieben sei. Es sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Auch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Er habe sich in Österreich bestens integriert und immer wohlverhalten, spreche sehr gut Deutsch und sei nicht straffällig geworden: Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage und sei durch seine gute Ausbildung als Schneider eine begehrte Arbeitskraft am österreichischen Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Eingriff in sein Privat- und Familienleben, der "letztlich Konsequenz des Bescheides der belangten Behörde" sei, als unzulässig.
Es käme seit September 2011 gehäuft zu Attentaten in Kabul. Nach der Ermordung des früheren Präsidenten Rabbani und den mehr als 20-stündigen Gefechten am 13.9.2011 sei eine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Es seien nach Angaben der Polizei und ISAF mindestens 20 Menschen, darunter 11 Zivilisten ums Leben gekommen. Daher bestehe eine relevante Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und 3 EMRK.Es käme seit September 2011 gehäuft zu Attentaten in Kabul. Nach der Ermordung des früheren Präsidenten Rabbani und den mehr als 20-stündigen Gefechten am 13.9.2011 sei eine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Es seien nach Angaben der Polizei und ISAF mindestens 20 Menschen, darunter 11 Zivilisten ums Leben gekommen. Daher bestehe eine relevante Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2 und 3 EMRK.
Mit am 28.10.2011 zugestellter Verfahrensanordnung teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Mit am 28.10.2011 zugestellter Verfahrensanordnung teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 3.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein.
Seine Fluchtgründe habe er in der Erstbefragung am 25.10.2011 vollständig geschildert und hierzu nichts mehr zu ergänzen.
Er habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland, ein Cousin, von dem der Beschwerdeführer nicht abhängig sei, aber zu dem er Kontakt habe, lebe in Wien, weitere Cousins in Deutschland und Dänemark. Ansonsten unterhalte der Beschwerdeführer zu niemand in Österreich eine enge Beziehung, lediglich mit der Privatlehrerin, deren "Referenzschreiben" er bei der Antragstellung abgegeben habe, stehe der Beschwerdeführer noch in telefonischem Kontakt.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe noch gelten und der Wahrheit entsprechen würden. Weiters wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen wie in der Erstbefragung und führte weiters aus, im Haus neben dem Haus des Onkels, wo der Freund des Onkels namens "XXXX" ermordet worden sei, auch nach dessen Tötung gewohnt zu haben, da das Haus des Beschwerdeführers, seine Felder und sein Geschäft dort gewesen sei. Zwar seien die Mörder festgenommen, aber 1388 (2009) wieder entlassen worden und nunmehr im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aktiv. Seit der Ermordung von "XXXX" am 1.5.1385 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 1388 sei es zu keinen Vorfällen gekommen, er sei wegen seiner (im Erstverfahren thematisierten) Beziehung zu einer paschtunischen Frau und den damit einhergehenden Problemen ausgereist.
Der Beschwerdeführer habe vor ca. einem Monat mit seinem Onkel in Afghanistan telefoniert und diesem mitgeteilt, über eine Rückkehr nach Afghanistan nachzudenken. Der Onkel habe ihn ausdrücklich davor gewarnt und angegeben, dass die Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sehr gefährlich sei, da diese Leute dort wieder aktiv wären. Einige dieser Leute hätten auch gute Kontakte zur Regierung und würden den Beschwerdeführer sicherlich töten, wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren würde, da diese vermuten würden, dass der Beschwerdeführer sie an die Behörden verraten habe. Andere Gründe für seine Antragstellung gebe es nicht.
Der Besitz des Bruders in Afghanistan würde von seinem in Afghanistan lebenden Bruder betreut werden, dem es gut gehe. Weiters habe der Beschwerdeführer eine seit 20 Jahren verheiratete Schwester, die in Kabul leben würde. Sie lebe in einer Mietwohnung und sei als Lehrerin tätig.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer noch zu seinem Privatleben in Österreich befragt, das sich nach seinen Angaben seit der letzten Entscheidung nicht verändert habe.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Dokumente zur Lage in Afghanistan zur Einsicht angeboten, worauf er verzichtete. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme
einen Internetausdruck vor, nachdem ein 20jähriger Kanadier namens "XXXX", der eine Schule gebaut habe, am 24.7.2006 von Unbekannten in XXXX erschossen worden sei;einen Internetausdruck vor, nachdem ein 20jähriger Kanadier namens "XXXX", der eine Schule gebaut habe, am 24.7.2006 von Unbekannten in römisch 40 erschossen worden sei;
ein Sprachzertifikat über die Ablegung einer Prüfung über das Erreichen von A2 Niveau in Deutsch;
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs in der Zeit vom 1.9.2009 bis zum 31.8.2010;
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschqualifizierungs-Modul "Lebensraum Österreich" von April bis Juli 2011;
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs von 16.12.2009 bis 14.1.2010 und
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs von 1.9.2010 bis 31.3.2011
vor.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Ausweises seines in Dänemark aufhältigen Cousins, der sich seit 18 Jahren in Dänemark aufhielt, dort politischer Flüchtling gewesen und seit 2002 dänischer Staatsangehöriger sei und den Ausweis seiner in Deutschland lebenden Schwester.
Eine vom Bundesasylamt am 28.11.2011 gemachte Nachschau auf der Homepage der Firma, die dem Beschwerdeführer die Einstellbestätigung ausgestellt hatte, ergab, dass diese keine offenen Stellen zu besetzen habe.
Weiters finden sich im Verwaltungsakt fünf Berichte über die Ermordung eines 56jährigen XXXX, der in XXXX eine Schule gebaut habe und es wurde die Vermutung aufgestellt, dass dieser getötet worden sei, da in seiner Schule auch Mädchen unterrichtet werden würden.Weiters finden sich im Verwaltungsakt fünf Berichte über die Ermordung eines 56jährigen römisch 40 , der in römisch 40 eine Schule gebaut habe und es wurde die Vermutung aufgestellt, dass dieser getötet worden sei, da in seiner Schule auch Mädchen unterrichtet werden würden.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde.
Weiters wurde festgestellt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Gz C2 414.131-1/2010/16E, der Antrag im Erstverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren ausschließlich bereits im Vorverfahren angegebene oder ihm bekannte Fluchtgründe vorgebracht habe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei daher nicht festzustellen.
Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan habe sich seit der letzten Entscheidung nicht verändert und das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe einer Ausweisung nicht entgegen.
Neben dem Verweis auf Länderdokumente führte der Bescheid begründend aus:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Mangels Vorlage eines originalen unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen originalen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Im ersten hier geführten Verfahren führten Sie aus, dass Sie gesund seien. Sie hätten lediglich einmal Ohrenschmerzen gehabt, aber diesbezüglich seien Sie schon erfolgreich behandelt worden.
Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Ebenso vor dem Bundesasylamt erklärten Sie, dass Sie gesund seien und keinerlei Medikamente benötigen würden.
Im gesamten Verfahren kamen auch keine Hinweise hervor, dass Sie an irgendwelchen lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Aus diesem Grund hatte auch die obige Feststellung zu erfolgen.
Die Feststellungen betreffend dem Ausgang des Vorverfahrens, sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu der Zahl 09 15.270.
Im ersten hier geführten Verfahren führten Sie aus, dass Sie Ihren Herkunftsstaat deswegen hätten verlassen müssten, da Sie dort ein Mädchen, welches der pashtunischen Volksgruppe angehört hätte, ehelichen hätten wollen. Der Vater dieses Mädchens sei zuerst gegen diese Verbindung gewesen, da einerseits dieses Mädchen schon ihrem Cousin versprochen gewesen wäre und andererseits er keinen Schwiegersohn haben hätte wollen, der der tadschikischen Volksgruppe angehören würde. Erst nachdem ein Mullah und der Dorfältestenrat eingeschaltet worden wäre, hätte der Vater dieses Mädchens seine Zustimmung zur Eheschließung gegeben. Einige Tage nach der Hochzeitsfeier, bei welcher Ihre Verwandten, sowie der Vater Ihrer Braut anwesend gewesen wären, hätte Ihr Vater Sie aufgefordert, Ihren Heimatort zu verlassen. Eine Nacht hätten Sie noch in Ihrem Elternhaus verbringen wollen, bevor Sie weggezogen wären. Die hätten Ihre Frau zu Ihren Eltern gebracht und hätten nochmals das Haus verlassen, um verschiedene Dinge zu regeln. In weiterer Folge hätten Sie in Erfahrung gebracht, dass Männer, darunter auch der Cousin Ihrer Frau, Ihr Elternhaus gestürmt, Ihren Vater schwer verletzt und Ihre Ehefrau entführt hätten. Ihr Vater sei dann aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen verstorben und Ihre Mutter hätte Sie aufgefordert, umgehen wegzugehen. Im Falle der Rückkehr hätten Sie Angst vor dem Cousin Ihrer Ehefrau, der mit den Taliban zusammenarbeiten und auch Verbindungen zur Distriktverwaltung unterhalten würde, da es bei der ganzen Sache um Rache und um die Familienehre gehen würde, da eine Pashtunin niemals einen Tadschiken ehelichen dürfte.
Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie an, dass die von Ihnen im Erstverfahren genannten Gründe stimmen und auch für diesen Antrag gelten würden. Neu würde noch hinzukommen, dass Sie in Afghanistan manchmal für Ihren Onkel und dessen Freund, einem Kanadier, als Fahrer gearbeitet hätten. Im April 2006 sei dieser Kanadier nach Afghanistan gekommen. Er hätte in Ihrem Wohngebiet eine Klink und eine Schule gebaut. Während dieser Zeit seien bewaffnete Truppen gekommen und hätten Sie und Ihren Onkel aufgefordert diesem Kanadier zu sagen, dass er diese Leute finanziell und logistisch unterstützen sollte. Bei diesen bewaffneten Personen, welche früher als Taliban bezeichnet worden wären, würde es sich um Leute handeln, die in ganz Afghanistan präsent und aktiv wären. Sie seien Verbrecher und Diebe. Diese Leute hätten auch Ihren Onkel bedroht und von ihm Geld gefordert, da Sie gemeint hätten, dass er früher in Amerika gewesen wäre und dort Geld bekommen hätte. Sie selbst hätten damals hauptberuflich als Schneider gearbeitet und einen eigenen Betrieb gehabt. Diese Leute seien auch zu Ihnen gekommen und hätten Sie bedroht und Geld verlangt. Ihr Onkel hätte diesem Kanadier vorgeschlagen, Afghanistan wieder zu verlassen, jedoch hätte sich dieser Kanadier geweigert und ihr Onkel sei letztendlich alleine nach Amerika zurückgekehrt. Am 01.05.1385 (Anm. 23.07.2006) sei das Haus Ihres Onkels, welches genau neben Ihrem Haus gelegen wäre, gestürmt worden. Der Kanadier, der im Haus Ihres Onkels gelebt hätte, sei ermordet worden und diese Personen hätten das ganze Hab und Gut Ihres Onkels mitgenommen. Obwohl Sie Angst gehabt hätten, hätten Sie weiterhin in Ihrem Haus gewohnt. Die Behörden hätten diese Leute verfolgt und einige von ihnen seien auch festgenommen worden. Im Jahr 1388 (Anm. 2009) hätten Sie dann selbst Afghanistan verlassen. Nach dem Jahr 2009 seien die Personen, die festgenommen worden wären, wieder entlassen worden. Viele von diesen Leuten seien zurückgekehrt und hätten ihre vormalige Tätigkeit wieder aufgenommen. Vor ca. einem Monat hätten Sie mit einem Onkel in Afghanistan telefoniert und ihm mitgeteilt, dass Sie eventuell wieder nach Afghanistan zurückkehren möchten. Ihr Onkel hätte Ihnen davon abgeraten und Ihnen erzählt, dass diese Personen äußerst gefährlich wären. Einige von diesen Personen hätten gute Kontakte zu den regierenden Personen oder seien selbst in der Regierung tätig. Sie seien damals diesen Personen auch persönlich begegnet. Diese Personen würden vermuten, dass Sie sie bei den Behörden verraten hätten und dass somit wegen Ihnen einige dieser Personen für einige Jahre ins Gefängnis hätten müssen. Wenn Sie nunmehr wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten, würden diese Leute Sie finden und aus Rache umbringen. Ihr Onkel, der diesen Kanadier nach Afghanistan gebracht hätte, sei derzeit auch in Afghanistan aufhältig und würde sich dort um seinen Besitz kümmern. In ein paar Tagen würde er aber wieder nach Amerika zurückkehren. In Afghanistan würden sich noch viele Verwandte von Ihnen aufhalten. Ihren eigenen Besitz würde ein Bruder von Ihnen verwalten. Dieser Bruder, der taub sei, würde weiters eine kleine Schneiderei betreiben. Sie seien mit ihm bzw. mit seinen Familienangehörigen in telefonischen Kontakt und Ihrem Bruder bzw. dessen Familie würde es gut gehen. In Kabul würde Ihre Schwester leben. Sie sei als Lehrerein tätig und könne dort normal leben.Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie an, dass die von Ihnen im Erstverfahren genannten Gründe stimmen und auch für diesen Antrag gelten würden. Neu würde noch hinzukommen, dass Sie in Afghanistan manchmal für Ihren Onkel und dessen Freund, einem Kanadier, als Fahrer gearbeitet hätten. Im April 2006 sei dieser Kanadier nach Afghanistan gekommen. Er hätte in Ihrem Wohngebiet eine Klink und eine Schule gebaut. Während dieser Zeit seien bewaffnete Truppen gekommen und hätten Sie und Ihren Onkel aufgefordert diesem Kanadier zu sagen, dass er diese Leute finanziell und logistisch unterstützen sollte. Bei diesen bewaffneten Personen, welche früher als Taliban bezeichnet worden wären, würde es sich um Leute handeln, die in ganz Afghanistan präsent und aktiv wären. Sie seien Verbrecher und Diebe. Diese Leute hätten auch Ihren Onkel bedroht und von ihm Geld gefordert, da Sie gemeint hätten, dass er früher in Amerika gewesen wäre und dort Geld bekommen hätte. Sie selbst hätten damals hauptberuflich als Schneider gearbeitet und einen eigenen Betrieb gehabt. Diese Leute seien auch zu Ihnen gekommen und hätten Sie bedroht und Geld verlangt. Ihr Onkel hätte diesem Kanadier vorgeschlagen, Afghanistan wieder zu verlassen, jedoch hätte sich dieser Kanadier geweigert und ihr Onkel sei letztendlich alleine nach Amerika zurückgekehrt. Am 01.05.1385 Anmerkung 23.07.2006) sei das Haus Ihres Onkels, welches genau neben Ihrem Haus gelegen wäre, gestürmt worden. Der Kanadier, der im Haus Ihres Onkels gelebt hätte, sei ermordet worden und diese Personen hätten das ganze Hab und Gut Ihres Onkels mitgenommen. Obwohl Sie Angst gehabt hätten, hätten Sie weiterhin in Ihrem Haus gewohnt. Die Behörden hätten diese Leute verfolgt und einige von ihnen seien auch festgenommen worden. Im Jahr 1388 Anmerkung 2009) hätten Sie dann selbst Afghanistan verlassen. Nach dem Jahr 2009 seien die Personen, die festgenommen worden wären, wieder entlassen worden. Viele von diesen Leuten seien zurückgekehrt und hätten ihre vormalige Tätigkeit wieder aufgenommen. Vor ca. einem Monat hätten Sie mit einem Onkel in Afghanistan telefoniert und ihm mitgeteilt, dass Sie eventuell wieder nach Afghanistan zurückkehren möchten. Ihr Onkel hätte Ihnen davon abgeraten und Ihnen erzählt, dass diese Personen äußerst gefährlich wären. Einige von diesen Personen hätten gute Kontakte zu den regierenden Personen oder seien selbst in der Regierung tätig. Sie seien damals diesen Personen auch persönlich begegnet. Diese Personen würden vermuten, dass Sie sie bei den Behörden verraten hätten und dass somit wegen Ihnen einige dieser Personen für einige Jahre ins Gefängnis hätten müssen. Wenn Sie nunmehr wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten, würden diese Leute Sie finden und aus Rache umbringen. Ihr Onkel, der diesen Kanadier nach Afghanistan gebracht hätte, sei derzeit auch in Afghanistan aufhältig und würde sich dort um seinen Besitz kümmern. In ein paar Tagen würde er aber wieder nach Amerika zurückkehren. In Afghanistan würden sich noch viele Verwandte von Ihnen aufhalten. Ihren eigenen Besitz würde ein Bruder von Ihnen verwalten. Dieser Bruder, der taub sei, würde weiters eine kleine Schneiderei betreiben. Sie seien mit ihm bzw. mit seinen Familienangehörigen in telefonischen Kontakt und Ihrem Bruder bzw. dessen Familie würde es gut gehen. In Kabul würde Ihre Schwester leben. Sie sei als Lehrerein tätig und könne dort normal leben.
Bezüglich der von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten "neuen" Gründe ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft sind bzw. nicht einmal einen glaubwürdigen Kern aufweisen.
1) Sie führten aus, dass Ihr Onkel, welcher in Amerika leben würde, einen Kanadier namens XXXX ca. im April 2006 in Ihren Heimatort gebracht hätte. Dieser Kanadier hätte in Ihrem Wohngebiet eine Schule und eine Klink gebaut. In dieser Zeit seien dieser Kanadier, Ihr Onkel und auch Sie selbst von bewaffneten Gruppen bedroht und erpresst worden. Ihr Onkel hätte diesem Kanadier daraufhin vorgeschlagen, die Hilfstätigkeiten einzustellen und wieder nach Amerika zurückzukehren. Vielmehr war dieser Kanadier, Herr XXXX, damals aber nicht erst seit drei Monaten in Ihrem Heimatort, sondern er war schon die Jahre zuvor immer wieder für einige Monate dort und errichtete eine Schule. Im Jahr 2006 reiste er im Juni von Kanada aus wieder nach Afghanistan und nicht so wie von Ihnen behauptet im April. Ebenso erklärte Herr XXXX, dass er Herrn XXXX noch vor seinem letzten Besuch in Ihrem Heimatort in einem Hotel getroffen und ihm dabei von der Weiterreise abgeraten hätte. Somit hat Herr XXXX, welchen Sie als Ihren Onkel bezeichneten, mit ihm bereits vor seiner letzten Ankunft in XXXX über die dortige Sicherheitslage gesprochen und nicht so wie von Ihnen behauptet, erst kurz vor seinem Tod.1) Sie führten aus, dass Ihr Onkel, welcher in Amerika leben würde, einen Kanadier namens römisch 40 ca. im April 2006 in Ihren Heimatort gebracht hätte. Dieser Kanadier hätte in Ihrem Wohngebiet eine Schule und eine Klink gebaut. In dieser Zeit seien dieser Kanadier, Ihr Onkel und auch Sie selbst von bewaffneten Gruppen bedroht und erpresst worden. Ihr Onkel hätte diesem Kanadier daraufhin vorgeschlagen, die Hilfstätigkeiten einzustellen und wieder nach Amerika zurückzukehren. Vielmehr war dieser Kanadier, Herr römisch 40 , damals aber nicht erst seit drei Monaten in Ihrem Heimatort, sondern er war schon die Jahre zuvor immer wieder für einige Monate dort und errichtete eine Schule. Im Jahr 2006 reiste er im Juni von Kanada aus wieder nach Afghanistan und nicht so wie von Ihnen behauptet im April. Ebenso erklärte Herr römisch 40 , dass er Herrn römisch 40 noch vor seinem letzten Besuch in Ihrem Heimatort in einem Hotel getroffen und ihm dabei von der Weiterreise abgeraten hätte. Somit hat Herr römisch 40 , welchen Sie als Ihren Onkel bezeichneten, mit ihm bereits vor seiner letzten Ankunft in römisch 40 über die dortige Sicherheitslage gesprochen und nicht so wie von Ihnen behauptet, erst kurz vor seinem Tod.
2) Sie gaben an, dass Sie in unmittelbarer Nähe des Hauses, in welchem Herr XXXX ermordet wurde, gelebt hätten. So hätten Sie auch die Täter sehen und erkennen könnten. Herr XXXX, ein Neffe von Herrn XXXX, war für Herrn XXXX als Übersetzer tätig. In der Nacht, in welcher Herr XXXX ermordet wurde, schlief Herr XXXX aufgrund der Witterungsbedingungen im Garten des Hauses. Er wurde von den Mördern geweckt und in das Zimmer von Herrn XXXX gedrängt. Seinen Aussagen zufolge konnte er die Mörder nicht erkennen, da diese maskiert gewesen wären. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, wie Sie dann diese Eindringlinge überhaupt hätten erkennen wollen, zumal diese maskiert waren.2) Sie gaben an, dass Sie in unmittelbarer Nähe des Hauses, in welchem Herr römisch 40 ermordet wurde, gelebt hätten. So hätten Sie auch die Täter sehen und erkennen könnten. Herr römisch 40 , ein Neffe von Herrn römisch 40 , war für Herrn römisch 40 als Übersetzer tätig. In der Nacht, in welcher Herr römisch 40 ermordet wurde, schlief Herr römisch 40 aufgrund der Witterungsbedingungen im Garten des Hauses. Er wurde von den Mördern geweckt und in das Zimmer von Herrn römisch 40 gedrängt. Seinen Aussagen zufolge konnte er die Mörder nicht erkennen, da diese maskiert gewesen wären. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, wie Sie dann diese Eindringlinge überhaupt hätten erkennen wollen, zumal diese maskiert waren.
3) Sie führten aus, dass einige der Mörder von Herrn XXXX festgenommen worden wären. Einige hätten jedoch flüchten können. Nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2009 seien die damals verhafteten Personen wieder freigelassen worden. Diese Personen, deren Rache Sie nun fürchten würden, würden auch in Verbindung zur derzeitigen Regierung stehen. Gemäß einem Artikel der kanadischen "XXXX" vom 21.07.2007 wurden aber damals der für Herrn XXXX tätige Übersetzer, ein Bodyguard, sowie zwei Nachbarn in Haft genommen und nach zwei Monaten wieder freigelassen. Ebenso wurden vier weitere Verdächtige festgenommen, welche aber auch vermutlich ebenso schon wieder in Freiheit sind. Somit waren sämtliche dieser Personen spätestens zum Erscheinungszeitpunkt dieses Artikels im Jahr 2007 wieder enthaftet worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie selbst noch in Afghanistan gewesen sein wollen.3) Sie führten aus, dass einige der Mörder von Herrn römisch 40 festgenommen worden wären. Einige hätten jedoch flüchten können. Nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2009 seien die damals verhafteten Personen wieder freigelassen worden. Diese Personen, deren Rache Sie nun fürchten würden, würden auch in Verbindung zur derzeitigen Regierung stehen. Gemäß einem Artikel der kanadischen "XXXX" vom 21.07.2007 wurden aber damals der für Herrn römisch 40 tätige Übersetzer, ein Bodyguard, sowie zwei Nachbarn in Haft genommen und nach zwei Monaten wieder freigelassen. Ebenso wurden vier weitere Verdächtige festgenommen, welche aber auch vermutlich ebenso schon wieder in Freiheit sind. Somit waren sämtliche dieser Personen spätestens zum Erscheinungszeitpunkt dieses Artikels im Jahr 2007 wieder enthaftet worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie selbst noch in Afghanistan gewesen sein wollen.
4) Sie führten aus, dass Herr XXXX von bewaffneten Gruppierungen mehrmals aufgefordert worden wäre, Geld zu bezahlen, ansonsten würde er von diesen Personen gezielt getötet werden. Vermutlich aber hätte Herr XXXX bei dem von Ihnen geschilderten Vorfall von unbekannten Personen "nur" entführt werden soll, um Lösegeld zu erpressen und die tödlichen Schüsse fielen erst, als die Entführer auf Widerstand stießen, zumal die zu Hilfe gerufenen Nachbarn sofort das Feuer auf die Angreifer eröffnet hatten.4) Sie führten aus, dass Herr römisch 40 von bewaffneten Gruppierungen mehrmals aufgefordert worden wäre, Geld zu bezahlen, ansonsten würde er von diesen Personen gezielt getötet werden. Vermutlich aber hätte Herr römisch 40 bei dem von Ihnen geschilderten Vorfall von unbekannten Personen "nur" entführt werden soll, um Lösegeld zu erpressen und die tödlichen Schüsse fielen erst, als die Entführer auf Widerstand stießen, zumal die zu Hilfe gerufenen Nachbarn sofort das Feuer auf die Angreifer eröffnet hatten.
5) Sie gaben an, dass nicht nur Herr XXXX, sondern auch Ihr Onkel, Herr XXXX, sowie auch Sie selbst von diesen Personen erpresst und unter Druck gesetzt worden wären. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass Herr XXXX, welcher in Amerika leben würde, in regelmäßigen Abständen nach Afghanistan zurückkehren könnte, um sich dort um seinen Besitzzu kümmern, Sie jedoch nicht. Auch Ihre Erklärungsversuche, dass die Besuche von Herrn XXXX immer nur geheim für einige Tage stattfinden würden, sind nicht nachvollziehbar, zumal er sich - würde man Ihren Angaben folgen - bei diesen Visiten z. B. auch mit seinen Grundstückspächtern treffen würde. Somit würde sich seine Anwesenheit im Dorf sicherlich wie ein "Lauffeuer" verbreiten. Ebenso führten Sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, mit Ihrem Onkel vor einem Monat telefoniert zu haben und dass er in ein paar Tagen erst wieder nach Amerika zurückkehren würde. Somit hält sich Ihr Onkel nicht immer nur für einige Tage in Afghanistan aus, sondern seine Besuche erstecken sich offensichtlich über mehrere Wochen.5) Sie gaben an, dass nicht nur Herr römisch 40 , sondern auch Ihr Onkel, Herr römisch 40 , sowie auch Sie selbst von diesen Personen erpresst und unter Druck gesetzt worden wären. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass Herr römisch 40 , welcher in Amerika leben würde, in regelmäßigen Abständen nach Afghanistan zurückkehren könnte, um sich dort um seinen Besitzzu kümmern, Sie jedoch nicht. Auch Ihre Erklärungsversuche, dass die Besuche von Herrn römisch 40 immer nur geheim für einige Tage stattfinden würden, sind nicht nachvollziehbar, zumal er sich - würde man Ihren Angaben folgen - bei diesen Visiten z. B. auch mit seinen Grundstückspächtern treffen würde. Somit würde sich seine Anwesenheit im Dorf sicherlich wie ein "Lauffeuer" verbreiten. Ebenso führten Sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, mit Ihrem Onkel vor einem Monat telefoniert zu haben und dass er in ein paar Tagen erst wieder nach Amerika zurückkehren würde. Somit hält sich Ihr Onkel nicht immer nur für einige Tage in Afghanistan aus, sondern seine Besuche erstecken sich offensichtlich über mehrere Wochen.
6) Sie erklärten, dass einige der Mörder von Herrn XXXX festgenommen und inhaftiert worden wären. Einige weitere Personen hätten aber flüchten können. Bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2009 hätten Sie keine Probleme mehr mit diesen Personen gehabt. Nunmehr wären diese Personen aber wieder freigelassen worden und würden hohe Positionen bekleiden bzw. würden in einem Naheverhältnis zur derzeitigen Regierung stehen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würden Sie befürchten, von diesen Personen aus Rache belangt zu werden, da diese Personen Sie für die Inhaftierungen verantwortlich machen würden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, wieso diese Personen Sie nunmehr aus Rache bedrängen sollten, Sie jedoch von Juli 2006 bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan völlig unbehelligt hätten lassen sollen.6) Sie erklärten, dass einige der Mörder von Herrn römisch 40 festgenommen und inhaftiert worden wären. Einige weitere Personen hätten aber flüchten können. Bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2009 hätten Sie keine Probleme mehr mit diesen Personen gehabt. Nunmehr wären diese Personen aber wieder freigelassen worden und würden hohe Positionen bekleiden bzw. würden in einem Naheverhältnis zur derzeitigen Regierung stehen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würden Sie befürchten, von diesen Personen aus Rache belangt zu werden, da diese Personen Sie für die Inhaftierungen verantwortlich machen würden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, wieso diese Personen Sie nunmehr aus Rache bedrängen sollten, Sie jedoch von Juli 2006 bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan völlig unbehelligt hätten lassen sollen.
7) Sie gaben an, dass Sie jetzt nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könnten, da diese Personen Rache an Ihnen nehmen möchten. Ebenso erklärten Sie, dass Sie in telefonischen Kontakt mit Ihrem Bruder, der Ihren Besitz verwalten würde, stehen würden. Ihrem Bruder und seiner Familie würde es den dortigen Verhältnissen gemäß gut gehen. Würden Sie tatsächlich von den von Ihnen genannten Personen bedroht bzw. verfolgt sein, so würden sich diese Personen auch sicherlich an Ihren Bruder wenden, um Ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Dass Ihr Bruder in dieser Hinsicht Probleme hätte bzw. Ihnen so etwas erzählt hätte, war Ihren eigenen Angaben aber zu keinem Zeitpunkt zu entnehmen.
Offensichtlich handelt es sich bei Ihrem nunmehrigen "neuen" Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt, welches Sie in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses vorbrachten, um so Ihrer drohenden Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet entgegenzuwirken.
Der Vollständigkeit halber ist ebenso festzuhalten, dass - ungeachtet des Wahrheitsgehalts - Sie die nunmehr von Ihnen vorgebrachten "neuen" Gründe bereits zu einem Zeitpunkt gekannt haben wollen, als das erste hier geführte Verfahren noch zu keinem Abschluss gekommen war, jedoch Sie diese Umstände vorsätzlich und wissentlich nicht vorgebracht haben. Somit stellt dieses Vorbringen auch keine Neuerung dar. Aus diesen Gründen war auch dem Antrag des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren, den gegenständlichen Antrag zum weiteren Verfahren zuzulassen, keine Folge zu leisten.
Ihr gewillkürter Vertreter brachte in seiner Stellungnahme vom 14.10.2011 zusammengefasst vor, dass Ihre Beschwerde im Erstverfahren durch den Asylgerichtshof abgewiesen worden sei. Dies würde im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes stehen, zumal es in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan komme, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet werden würden, was in einem Fall zur Zuerkennung eines subsidiären Schutzes führen würde, in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Asylantrages. Seitens des Asylgerichtshofes seien schon viele Entscheidungen ergangen, in welchem die vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubwürdig befunden werden mussten, jedoch ausgeführt wurde, dass sich "aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan" ergeben würden. Im gegenständlichen Fall würde der Asylgerichtshof statt dessen auf ihren einmonatigen Aufenthalt in Kabul abstellen und schließe daraus, dass Sie im Falle einer Rückkehr dorthin wieder zurückkehren könnten. Dies sei jedoch nicht möglich, da Kabul nur eine von vielen Stationen Ihrer Flucht gewesen sei und daher keinen Rückkehrort für Sie darstellen würde. Vielmehr wäre die Lage in Ihrem Herkunftsort zu beurteilen gewesen. Dort sei die Sicherheitslage katastrophal. Ihre Verfolgung könne im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ausgeschlossen werden. Im Zuge dessen würde die Gefahr bestehen, dass Sie unmenschlicher, erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt seien. Die derzeitige Situation in Afghanistan wirke sich für Sie so aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Diese bedrohliche Situation sei in ihrer Gesamtheit jedenfalls von asylrelevanter Intensität. Dass Sie in Afghanistan noch Angehörige hätten ändere an dieser realen Gefahr für Sie bzw. an Ihrer individuellen Betroffenheit von dieser Situation nichts. Zudem würde sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass Ihnen die Einreise (der Aufenthalt) in einem anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar sei, ergeben. Dass Sie seit 1997 (?) von einem tatsächlichen Übergriff verschont geblieben seien, ändere nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen sei, bei der bisher erfolgte Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre mitberücksichtigen seien, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen würden. Ihre Rückbringung nach Afghanistan stehe im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ihnen sei daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Dazu ist vorab auszuführen, dass jedes Asylverfahren einzeln geprüft wird. In Ihrem konkreten Fall stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011 fest, dass Verwandte von Ihnen in Kabul leben. Dies bestätigten Sie auch im gegenständlichen Verfahren. Somit kann jedenfalls angenommen werden, dass Ihnen die Möglichkeit offensteht, nach Kabul zu reisen und bei Ihren Verwandten vorläufig unterzukommen bzw. auch dort in weiterer Folge Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Kabul ist auch ohne Probleme vom Ausland aus direkt erreichbar. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die von Ihrem Vertreter ins Treffen geführten Anschläge Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern, sowie Angehörigen internationalermilitärischer und zivilen Organisationen gegolten haben. Dass Sie persönlich deswegen als Zivilperson einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sein sollen, war nicht ersichtlich.Ihr gewillkürter Vertreter brachte in seiner Stellungnahme vom 14.10.2011 zusammengefasst vor, dass Ihre Beschwerde im Erstverfahren durch den Asylgerichtshof abgewiesen worden sei. Dies würde im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes stehen, zumal es in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan komme, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet werden würden, was in einem Fall zur Zuerkennung eines subsidiären Schutzes führen würde, in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Asylantrages. Seitens des Asylgerichtshofes seien schon viele Entscheidungen ergangen, in welchem die vorgebrachten Asylgründe als nicht glaubwürdig befunden werden mussten, jedoch ausgeführt wurde, dass sich "aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan" ergeben würden. Im gegenständlichen Fall würde der Asylgerichtshof statt dessen auf ihren einmonatigen Aufenthalt in Kabul abstellen und schließe daraus, dass Sie im Falle einer Rückkehr dorthin wieder zurückkehren könnten. Dies sei jedoch nicht möglich, da Kabul nur eine von vielen Stationen Ihrer Flucht gewesen sei und daher keinen Rückkehrort für Sie darstellen würde. Vielmehr wäre die Lage in Ihrem Herkunftsort zu beurteilen gewesen. Dort sei die Sicherheitslage katastrophal. Ihre Verfolgung könne im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ausgeschlossen werden. Im Zuge dessen würde die Gefahr bestehen, dass Sie unmenschlicher, erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt seien. Die derzeitige Situation in Afghanistan wirke sich für Sie so aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Diese bedrohliche Situation sei in ihrer Gesamtheit jedenfalls von asylrelevanter Intensität. Dass Sie in Afghanistan noch Angehörige hätten ändere an dieser realen Gefahr für Sie bzw. an Ihrer individuellen Betroffenheit von dieser Situation nichts. Zudem würde sich fallbezogen bereits aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass Ihnen die Einreise (der Aufenthalt) in einem anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar sei, ergeben. Dass Sie seit 1997 (?) von einem tatsächlichen Übergriff verschont geblieben seien, ändere nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen sei, bei der bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK geschützten Sphäre mitberücksichtigen seien, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen würden. Ihre Rückbringung nach Afghanistan stehe im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Ihnen sei daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Dazu ist vorab auszuführen, dass jedes Asylverfahren einzeln geprüft wird. In Ihrem konkreten Fall stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011 fest, dass Verwandte von Ihnen in Kabul leben. Dies bestätigten Sie auch im gegenständlichen Verfahren. Somit kann jedenfalls angenommen werden, dass Ihnen die Möglichkeit offensteht, nach Kabul zu reisen und bei Ihren Verwandten vorläufig unterzukommen bzw. auch dort in weiterer Folge Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Kabul ist auch ohne Probleme vom Ausland aus direkt erreichbar. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die von Ihrem Vertreter ins Treffen geführten Anschläge Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern, sowie Angehörigen internationalermilitärischer und zivilen Organisationen gegolten haben. Dass Sie persönlich deswegen als Zivilperson einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sein sollen, war nicht ersichtlich.
Ihr Vertreter führte in seiner Stellungnahme weiters aus, dass Sie auch in Ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt seien. Sie seien in Österreich bestens integriert, Sie hätten sich im Bundesgebiet immer wohlverhalten, würden sehr gut Deutsch sprechen und seien nicht straffällig geworden. Sie hätten eine Einstellungszusage eines Schneiders und durch Ihre gute Ausbildung als Schneider seien Sie eine begehrte Arbeitskraft am österreichischen Arbeitsmarkt. An dieser Stelle wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Bescheid verwiesen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Sie gegenständlichen Antrag ausschließlich auf die Gründe stützen, die Sie bereits im letzten hier durchgeführten Verfahren angegeben haben, bzw.auf Gründe, die Sie damals zwar bereits - lt. Ihren eigenen Angaben - gekannt, aber absichtlich und wissentlich nicht angeführt haben.
Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liegt daher nicht vor.
Sie gaben an, dass sich außer einem Cousin keine Familienangehörigen von Ihnen in Österreich aufhalten würden. Sie würden zwar Kontakt zu diesem Cousin, der in Wien leben würde, haben, jedoch seien Sie in keinster Weise von ihm abhängig.
In diesem Verfahren legten Sie ein "Referenzschreiben" von Frau XXXX, einer ehemalige Hauptschullehrerin, vor. Diesbezüglich führten Sie aber aus, dass Sie zwar mit ihr noch in telefonischen Kontakt stehen würden, jedoch würden Sie sie erst wieder aufsuchen, wenn Sie Zeit dazu finden würden. Ansonsten würde es hier ebenso keine anderen Personen geben, zu welchen Sie eine besonders enge Beziehung unterhalten würden bzw. von denen Sie abhängig wären.In diesem Verfahren legten Sie ein "Referenzschreiben" von Frau römisch 40 , einer ehemalige Hauptschullehrerin, vor. Diesbezüglich führten Sie aber aus, dass Sie zwar mit ihr noch in telefonischen Kontakt stehen würden, jedoch würden Sie sie erst wieder aufsuchen, wenn Sie Zeit dazu finden würden. Ansonsten würde es hier ebenso keine anderen Personen geben, zu welchen Sie eine besonders enge Beziehung unterhalten würden bzw. von denen Sie abhängig wären.
Aus diesem Grund hatten auch die diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen.
Sie begründeten Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich auch lediglich nur nach dem Asylgesetz. Über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Wie der oa. unbedenklichen Länderfeststellung zu entnehmen ist, änderte sich die Sie treffende maßgebliche allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung zu dem Vorverfahren in Ihrem Herkunftsstaat nicht.
Aus diesem Grund hatte auch die obige Feststellung zu erfolgen."
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2011, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, ergriff der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde, verbunden mit dem Antrag dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Einleitend wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis bisher nur dem Beschwerdeführer ausgehändigt aber nicht dessen Vertreter zugestellt worden sei, eine rechtsauslösende Zustellung daher nicht vorliege und die Beschwerde nur aus prozessualer Vorsicht erstattet werde.
Der Bescheid des Bundesasylamtes stütze sich auf eine unrichtige Rechtsansicht und veraltete Erkenntnisquellen. Seit der Entscheidung im Erstverfahren am 17.6.2011 habe sich die Situation für Verfolgte wesentlich verschlechtert und hätte das Bundesasylamt von Amts wegen aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan treffen müssen. Es sei im September 2011 zu gehäuften Attentaten in Kabul und nach der Ermordung des früheren Präsidenten Rabbani zu einem mehr als 20-stündigen Gefecht gekommen, bei dem 20 Menschen, darunter 11 Zivilisten, ums Leben gekommen seien. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfüge nicht über das Gewaltmonopol.
Es wurde daher beantragt, Ermittlungen auch dahingehend zu führen, ob der Beschwerdeführer nunmehr auch von der Zentralregierung gesucht werde sowie aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitslage speziell im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu führen.
Die Entscheidung im Erstverfahren, den Antrag auch "gemäß §§ 8 und 10 AsylG" abzuweisen, stünde im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes, es käme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen afghanischen Asylwerbern, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich "bewertet" werden würden, was in einem Fall zur Zuerkennung von subsidiären Schutz, in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Antrages führe. Es würden dem Vertreter des Beschwerdeführers zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vorliegen, bei welchen die Ausführungen zu den Asylgründen als nicht glaubhaft festgestellt worden seien, jedoch auf Grund der Situation in Afghanistan, insbesondere auf Grund der sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage, subsidärer Schutz gewährt worden sei.Die Entscheidung im Erstverfahren, den Antrag auch "gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG" abzuweisen, stünde im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes, es käme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen afghanischen Asylwerbern, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich "bewertet" werden würden, was in einem Fall zur Zuerkennung von subsidiären Schutz, in einem anderen Fall zur gänzlichen Ablehnung des Antrages führe. Es würden dem Vertreter des Beschwerdeführers zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vorliegen, bei welchen die Ausführungen zu den Asylgründen als nicht glaubhaft festgestellt worden seien, jedoch auf Grund der Situation in Afghanistan, insbesondere auf Grund der sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage, subsidärer Schutz gewährt worden sei.
Ausgehen davon sei mit Blick auf die aktuellen Ereignisse in Kabul zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen sei und dass es dem Beschwerdeführer ohne reale Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2und 3 EMRK nicht möglich sei, nach Afghanistan zurückzukehren.Ausgehen davon sei mit Blick auf die aktuellen Ereignisse in Kabul zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen sei und dass es dem Beschwerdeführer ohne reale Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 2 u, n, d, 3 EMRK nicht möglich sei, nach Afghanistan zurückzukehren.
Weiters sei der Bescheid rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer (in der Beschwerde nicht näher bezeichnete) neue Umstände vorgebracht habe und sich die Lage in Afghanistan zum Nachteil des Beschwerdeführers von Grund auf geändert habe, daher hätte das Bundesasylamt den Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern hätte "die Flüchtlingseigenschaft" des Beschwerdeführers feststellen müssen.
Auch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil der sofortige Vollzug der Ausweisung schwerwiegende Folgen für den Beschwerdeführer hätte, der durch die Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage kommen könne. Abermals folgen Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und der (vorgebrachten) Unfähigkeit der Behörden, die afghanische Bevölkerung zu schützen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar, da sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ins Bundesgebiet immer wohlverhalten habe.
Es wurde daher beantragt, der Asylgerichtshof wolle die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen sowie der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer "Asyl/subsidiärer Schutz" gewährt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die "Behörde 1. Instanz" zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor dem Organ des Bundesasylamtes.
Der Beschwerdeführer hat am 9.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Zl. C2 414131-1/2010/16E, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde; unter einem wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei mit 28.6.2011 zugestellt und somit erlassen.Der Beschwerdeführer hat am 9.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Zl. C2 414131-1/2010/16E, gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde; unter einem wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei mit 28.6.2011 zugestellt und somit erlassen.
Das ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2011 einen Folgeantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Az.: 11 12.768-EASt-WEST, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 durch Polizeiorgane zugestellt; eine Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zu gegenständlichem Antrag.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag vom 9.12.2009 wurde als unglaubhaft beurteilt, der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieses Verfahrens auch gefälschte Ausweise vorgelegt.
Das ergibt sich aus der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Zl. C2 414131-1/2010/16E, diese im Erkenntnis wortwörtlich abgedruckte Begründung wird zum Teil des Erkenntnisses erhoben.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren am 14.4.2011 hat der Beschwerdeführer seine nunmehr vorgebrachte Fluchtgeschichte zwar angedeutet, dieser jedoch keine Verfolgungsgefahr für ihn selbst unterstellt.
Im Rahmen dieser Verhandlung konnte der Beschwerdeführer all seine Fluchtgründe äußern und wurde ihm nicht untersagt, etwas näher auszuführen.
Dies alles ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll.
Der Beschwerdeführer hat zur nunmehr vorgebrachten Fluchtgeschichte
lediglich ausgeführt: "BF: ... Mein Onkel, der jetzt in Amerika
lebt, war vor ca. 4 Jahren einmal in XXXX und wurde von einem Kanadier begleitet. Er wollte dort eine Schule bauen. Ich habe selbst mit diesem Kanadier gearbeitet, aber die pashtunischen Familien haben ihn getötet. Wann das genau war, kann ich allerdings nicht sagen. Der Onkel hat sich dort ein Haus bauen lassen." und weiter: "VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten? BF: Da ich Probleme mit dieser Person (Anmerkung: der die Ehefrau des Beschwerdeführers versprochen war) habe, werde ich in Afghanistan verfolgt und mein Leben ist dort in Gefahr. Sie haben bereits zweimal meiner Mutter gedroht, mich überall in Afghanistan zu finden und zu töten. Ich bin mit der Hoffnung hier her zu kommen (richtig: hierhergekommen), mir hier ein neues Leben aufzubauen und zu heiraten. Das ist auch der Wunschlebt, war vor ca. 4 Jahren einmal in römisch 40 und wurde von einem Kanadier begleitet. Er wollte dort eine Schule bauen. Ich habe selbst mit diesem Kanadier gearbeitet, aber die pashtunischen Familien haben ihn getötet. Wann das genau war, kann ich allerdings nicht sagen. Der Onkel hat sich dort ein Haus bauen lassen." und weiter: "VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten? BF: Da ich Probleme mit dieser Person (Anmerkung: der die Ehefrau des Beschwerdeführers versprochen war) habe, werde ich in Afghanistan verfolgt und mein Leben ist dort in Gefahr. Sie haben bereits zweimal meiner Mutter gedroht, mich überall in Afghanistan zu finden und zu töten. Ich bin mit der Hoffnung hier her zu kommen (richtig: hierhergekommen), mir hier ein neues Leben aufzubauen und zu heiraten. Das ist auch der Wunsch
meiner Mutter . ... VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme
(Anmerkung: Verfolgung durch den Mann, dem die Frau des Beschwerdeführers versprochen war) nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben? BF: Ja. Sehr glücklich und ruhig."
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einerseits über eine allenfalls drohende Verfolgung wegen der Ermordung des Freundes seines Onkels hätte berichten können und andererseits, dass er in Zusammenhang mit diesem Vorfall im Erstverfahren für sich noch kein Gefährdungspotential sah.
Aus der Abschlussfrage ("VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?) und dem Umstand, dass nach der Beschwerdeverhandlung bis zur Erkenntniserlassung keine Protokollrüge des bei der mündlichen Verhandlung vertretenen Beschwerdeführers erfolgt ist, ergibt sich klar und deutlich, dass dem Beschwerdeführer die Schilderung weiterer Gründe nicht verwehrt wurde; vielmehr war (zu diesem Zeitpunkt) für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls mit dem Freund seines Onkels eine Verfolgungsgefahr gesehen hat oder in weiterer Folge sehen wird.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag vom 25.10.2011 kommt ein glaubwürdiger Kern nicht zu.
Eine andere Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan, die nicht von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Zl. C2 414131-1/2010/16E, erfasst ist, ist nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hat schon im Erstverfahren angedeutet, dass ein Freund seines Onkels, mit dem er auch zusammengearbeitet hat, in Afghanistan getötet worden ist. Allerdings hat er im Erstverfahren keinerlei Hinweise erkennen lassen, dass er auf Grund dieser schon 2006 bis 2009 entstandenen Tatsachen eine Verfolgung zu befürchten hätte; vielmehr hat er eine Verfolgungsgefahr außerhalb seiner ersten Fluchtgeschichte ausdrücklich ausgeschlossen.
Daher kommt der nunmehrigen Steigerung der Fluchtgeschichte - unbeschadet, ob diese von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst ist oder nicht - kein glaubwürdiger Kern zu.
Darüber hinaus erhebt der Asylgerichtshof die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die in diesem Erkenntnis wortwörtlich wiedergegeben wurde, die schlüssig ist und der der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, zum Gegenstand des Erkenntnisses. Auch deshalb kommt der vorgebrachten Verfolgungsgefahr wegen der Folgen der Tötung des genannten "XXXX" kein glaubhafter Kern zu, wie wohl der Asylgerichtshof einerseits es für bewiesen hält, dass ein XXXX in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getötet worden ist und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer diesen (zumindest vom Namen her) gekannt oder sogar für diesen (zeitweise) gearbeitet hat; verfolgt wird der Beschwerdeführer deshalb jedoch nicht.Darüber hinaus erhebt der Asylgerichtshof die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die in diesem Erkenntnis wortwörtlich wiedergegeben wurde, die schlüssig ist und der der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, zum Gegenstand des Erkenntnisses. Auch deshalb kommt der vorgebrachten Verfolgungsgefahr wegen der Folgen der Tötung des genannten "XXXX" kein glaubhafter Kern zu, wie wohl der Asylgerichtshof einerseits es für bewiesen hält, dass ein römisch 40 in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getötet worden ist und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer diesen (zumindest vom Namen her) gekannt oder sogar für diesen (zeitweise) gearbeitet hat; verfolgt wird der Beschwerdeführer deshalb jedoch nicht.
Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass eine neue oder erhöhte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppen- oder Religionsgruppenangehörigkeit oder wegen anderer, nach der Ausreise entstandener Umstände gegeben ist. Das wurde auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin in der Lage in das hinreichend sichere Kabul zurückzukehren und dort durch sein in Kabul vorhandenes soziales Netz, seine gute Ausbildung und seinen in Österreich zusätzlich angeeigneten Kenntnissen zurückzukehren, ohne dass ihn ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK, desDer Beschwerdeführer ist weiterhin in der Lage in das hinreichend sichere Kabul zurückzukehren und dort durch sein in Kabul vorhandenes soziales Netz, seine gute Ausbildung und seinen in Österreich zusätzlich angeeigneten Kenntnissen zurückzukehren, ohne dass ihn ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK, des
6. oder 13. ZP EMRK droht oder er als Zivilperson einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
In Kabul herrscht keine solche Situation, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, einem realen Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.In Kabul herrscht keine solche Situation, in der jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, einem realen Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
In Kabul herrscht keine solche Situation, in der jedermann ein reales Risiko droht, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
In Kabul besteht keine bürgerkriegsähnliuche Situation.
Dem Beschwerdeführer droht in Kabul beziehungsweise Afghanistan nicht die Todesstrafe.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt.
Der Asylgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul, wo zumindest seine Schwester wohnt, ein soziales Netz hat und auch in kürzester Zeit in der Lage sein wird, sich in Kabul durch seine Ausbildung, sein Vermögen, auf dass er durch den in Afghanistan noch im Herkunftsgebiet lebenden Bruder greifen kann und seine in Österreich erworbenen Sprachqualifikationen, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen bzw. diesen zu bestreiten.
Einleitend ist auszuführen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich in den letzten eineinhalb Jahren bereits zwei Mal mit der allgemeinen Situation in Afghanistan beschäftigt hat und dabei - trotz des Hinweises auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan - zu dem Schluss gekommen ist, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [aus demEinleitend ist auszuführen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich in den letzten eineinhalb Jahren bereits zwei Mal mit der allgemeinen Situation in Afghanistan beschäftigt hat und dabei - trotz des Hinweises auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan - zu dem Schluss gekommen ist, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus dem
Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human
rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten - vor allem in Kabul und Herat -, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass auch in solchen Städten die Möglichkeit besteht Opfer eines Selbstmordanschlages zu werden; ein reales Risiko ist dies aber noch nicht.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten - vor allem in Kabul und Herat -, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass auch in solchen Städten die Möglichkeit besteht Opfer eines Selbstmordanschlages zu werden; ein reales Risiko ist dies aber noch nicht.
So ergibt sich aus den Länderdokumenten etwa nicht, dass im Kabul Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht, auch wenn es immer wieder zu Anschlägen kommt.
Hiezu führt der Bericht des Home Office unter Berufung auf den ICG Bericht vom 27 Juni 2011 aus:
"Although the number of major attacks on Kabul has recently declined, insurgent networks have been able to reinforce their gains in provinces and districts close to the city, launching smaller attacks on soft targets. Outmanned and outgunned by the thousands of foreign and Afghan security forces in and around Kabul, Taliban attacks inside the capital are not aimed at controlling it physically but to capture it psychologically. Once that objective is achieved, the political and financial cost of doing business for foreign forces and diplomatic missions located in Kabul will be too high to sustain for the long haul. "
Auch berichtet der Bericht des Home Office von einem Anschlag in Kabul im September 2011, bei dem 20 Personen, unter ihnen auch Zivilisten, getötet worden seien.
Der Bericht des deutschen Außenamtes (Februar 2011) führt zur Sicherheitslage in Kabul aus:
"Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen."
Zuletzt kam es Anfang Dezember 2011 zu einem Anschlag, bei dem viel Menschen - es wird etwa von 60 Opfern berichtet - ums Leben kamen (siehe zu diesem Anschlag etwa:
http://www.abendblatt.de/politik/ausland/article2118080/Pakistanische-Extremisten-veruebten-Anschlag-in-Kabul.html, abgefragt am 7.12.2011). Allerdings richtet sich dieser Anschlag gegen eine Gruppe von schiitischen Gläubigen; der Beschwerdeführer ist Sunnite.
Dies ist aber noch keine Situation, die von sich aus ein reales Risiko begründet, im Falle der Rückkehr einem über die bloße Möglichkeit hinausgehenden realen Risiko einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK zu unterliegen.Dies ist aber noch keine Situation, die von sich aus ein reales Risiko begründet, im Falle der Rückkehr einem über die bloße Möglichkeit hinausgehenden realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK zu unterliegen.
Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten.
Auch ist den Länderberichte nicht zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden in den von ihnen kontrollierten Teilen Afghanistans methodische und systematische Menschenrechtsverletzungen vornehmen, auch wenn insbesondere Personen, die einer Straftat oder der Kooperation mit Aufständischen verdächtig sind, durchaus Opfer von menschenrechtswidrigen Methoden werden können; von solchen sind jedoch "unauffällige" Bürger regelmäßig nicht betroffen.
Daher ist nicht davon auszugehen, dass in Kabul eine solche Situation herrscht, in der jedermann, einem realen Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.Daher ist nicht davon auszugehen, dass in Kabul eine solche Situation herrscht, in der jedermann, einem realen Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
Im Übrigen hat auch der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Einzelfallprüfung gerade auch zuletzt immer wieder Beschwerden afghanischer Beschwerdeführer gänzlich abgewiesen. Nur beispielhaft ist auf die Erkenntnisse C9 419.884-1/2011 vom 28.11.2011, C2 410926-1/2010 vom 14.12.2011 und C13 420.362-1/2011 vom 24.10.2011 bzw. das Erkenntnis C1 411.358-2/2011 vom 7.12.2011 in einer Beschwerde gegen eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, verbunden mit einer Ausweisung verwiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung einer Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 416502-1/2010/13E, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2011, Zl. U 2153/II-3, abgelehnt. Eine individuelle Verfolgung die nicht von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst ist, hat der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt, nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht; ebenso nicht, dass er in Kabul beziehungsweise Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen oder der Todesstrafe unterworfen sein werde.Im Übrigen hat auch der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Einzelfallprüfung gerade auch zuletzt immer wieder Beschwerden afghanischer Beschwerdeführer gänzlich abgewiesen. Nur beispielhaft ist auf die Erkenntnisse C9 419.884-1/2011 vom 28.11.2011, C2 410926-1/2010 vom 14.12.2011 und C13 420.362-1/2011 vom 24.10.2011 bzw. das Erkenntnis C1 411.358-2/2011 vom 7.12.2011 in einer Beschwerde gegen eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, verbunden mit einer Ausweisung verwiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung einer Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 416502-1/2010/13E, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2011, Zl. U 2153/II-3, abgelehnt. Eine individuelle Verfolgung die nicht von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst ist, hat der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt, nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht; ebenso nicht, dass er in Kabul beziehungsweise Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen oder der Todesstrafe unterworfen sein werde.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf die Beziehung zu seinem Cousin väterlicherseits, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist, und den Besuch von Deutschkursen.
Der Beschwerdeführer kann hinreichend Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.10.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Da der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nur zukommt, so sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird, ist die Ausweisung im gegenständlichen Fall durchsetzbar, dem Beschwerdeführer stand darüber hinaus faktischer Abschiebeschutz zu, da ihm dieser nicht aberkannt wurde. Daher ist die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ausreichend, um diesen zu erlassen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Da der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nur zukommt, so sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird, ist die Ausweisung im gegenständlichen Fall durchsetzbar, dem Beschwerdeführer stand darüber hinaus faktischer Abschiebeschutz zu, da ihm dieser nicht aberkannt wurde. Daher ist die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ausreichend, um diesen zu erlassen.
Allerdings begann - mangels Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers - die einwöchige (siehe § 22 Abs. 12 AsylG 2005) Beschwerdefrist gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu laufen, sodass die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist.Allerdings begann - mangels Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers - die einwöchige (siehe Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005) Beschwerdefrist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu laufen, sodass die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Asylantrag vom 9.12.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.6.2011, Zl. C2 414131-1/2010/16E, rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellungen der oben genannten Entscheidungen.
Den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Flucht- und Verfolgungsgründen kommt ein glaubhafter Kern nicht zu und das Vorbringen ist von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst, da - bis auf ein Telefonat - alle vorgebrachten Handlungselemente vor dem Datum der Rechtskraft des das Erstverfahren erledigenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes liegen und dem Beschwerdeführer auch bekannt waren.
Zum angeblich nach Rechtkraft geführten Telefonat mit dem Onkel ist zu sagen, dass dies auf einem Fluchtvorbringen aufbaut, dem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt, sodass auch dieses nicht relevant ist.
Daher und da sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Situation in Afghanistan nicht entscheidungswichtig verändert hat steht das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation im Herkunftsstaat einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nicht entgegen.
Wenn der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zu einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit neue Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorzubringen gehabt hat, stand ihm jedenfalls die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages offen, um eine neuerliche Entscheidung des Bundesasylamtes unter Bedachtnahme auf diese Beweismittel zu erwirken; ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.
Weiters ist nicht zu sehen, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde, da keine neuen, mit einem glaubhaften Kern versehene Gründe vorgebracht geschweige denn glaubhaft gemacht wurden und in Afghanistan nicht landesweit eine solche Situation herrscht, dass faktisch jedermann ein reales Risiko der Verletzung der zitierten Rechte treffen würde; auch käme der gut ausgebildete, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Afghanistan in keine hoffnungslose Situation, da davon auszugehen ist, dass dieser auf Grund seiner Ausbildung eine Arbeit finden wird und die unmittelbare Rückkehrphase durch Unterstützung von Familienangehörigen etwa der in Kabul lebenden Schwestern bewältigen wird können.Weiters ist nicht zu sehen, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde, da keine neuen, mit einem glaubhaften Kern versehene Gründe vorgebracht geschweige denn glaubhaft gemacht wurden und in Afghanistan nicht landesweit eine solche Situation herrscht, dass faktisch jedermann ein reales Risiko der Verletzung der zitierten Rechte treffen würde; auch käme der gut ausgebildete, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Afghanistan in keine hoffnungslose Situation, da davon auszugehen ist, dass dieser auf Grund seiner Ausbildung eine Arbeit finden wird und die unmittelbare Rückkehrphase durch Unterstützung von Familienangehörigen etwa der in Kabul lebenden Schwestern bewältigen wird können.
Hinweise, dass den Beschwerdeführer die Todesstrafe drohen würde, haben sich keine gefunden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Dezember 2009, also seit etwa zwei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht beziehungsweise einen asylverfahrensrechtlichen Abschiebeschutz legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass diese im Falle der Abweisung des Antrags enden werden, und die auf Grund zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz gewährt wurden; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihre Anträge - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurden. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und - vom Besuch mehrerer Deutschkurse abgesehen - keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht.
Trotz hinreichender Deutschkenntnisse aber mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden; dies insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst sehr kurz in Österreich aufhältig ist. Eine Einstellbestätigung kann eine - etwa als selbständig Erwerbstätiger auch rechtlich zulässige - Erwerbstätigkeit nicht ersetzen, da diese den die Einstellbestätigung ausstellenden Betrieb weder gegenüber dem Staat noch dem Betroffenen bindet.Trotz hinreichender Deutschkenntnisse aber mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden; dies insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst sehr kurz in Österreich aufhältig ist. Eine Einstellbestätigung kann eine - etwa als selbständig Erwerbstätiger auch rechtlich zulässige - Erwerbstätigkeit nicht ersetzen, da diese den die Einstellbestätigung ausstellenden Betrieb weder gegenüber dem Staat noch dem Betroffenen bindet.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen und ist trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung nicht aus Österreich ausgereist, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und dort ihre Verwandten leben.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Auch wurde das jetzige Verfahren innerhalb der gesetzlichen Fristen erledigt.
Schließlich übersieht der Asylgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer sich bemüht hat, Deutsch zu lernen, soziale Kontakte zu knüpfen und auch gemeinnützige Arbeiten freiwillig erledigt hat; allerdings können diese begrüßenswerten Integrationsschritte nicht aufwiegen, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig eingereist ist, versucht hat, sich einen Titel mit einem als unglaubhaft festgestellten Vorbringen und falschen Dokumenten zu erschleichen und trotz rechtmäßiger Ausweisung nicht aus Österreich ausgereist ist.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Da über die Beschwerde binnen Wochenfrist, in der die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 nicht durchführbar ist, entschieden wurde, kann der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Verweis auf die Ausführungen zur Abweisung der Spruchpunkte I und II abgewiesen werden.Da über die Beschwerde binnen Wochenfrist, in der die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 nicht durchführbar ist, entschieden wurde, kann der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Verweis auf die Ausführungen zur Abweisung der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei abgewiesen werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, sodass der auf diese abzielende Antrag abzuweisen und sodann spruchgemäß zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, sodass der auf diese abzielende Antrag abzuweisen und sodann spruchgemäß zu entscheiden ist.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
16.04.2012