TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/29 A3 310672-2/2009

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Veröffentlicht am 29.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 310.672-2/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, AZ 05 11.988-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, AZ 05 11.988-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe

I. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Äthiopien und am 07.08.2005 illegal mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Gegenständlichen Asylantrag brachte sie am 08.08.2005 ein.römisch eins. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Äthiopien und am 07.08.2005 illegal mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Gegenständlichen Asylantrag brachte sie am 08.08.2005 ein.

2. Am 11.08.2005 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil ihre Eltern während des Krieges gestorben seien. Ihr Mann sei politisch aktiv gewesen und deswegen inhaftiert worden. Sie habe niemanden gehabt, der sie unterstütze. Sie sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sie sei von den Behörden zu den politischen Aktivitäten ihres Mannes einvernommen worden. Er sei Mitglied einer Oppositionspartei gewesen. Man habe ihr das Leben insofern schwer gemacht, als sie keine Möglichkeit gehabt hätte, zu arbeiten und von der Gemeinde nicht anerkannt worden wäre. Sie werde auch auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo unterdrückt.

3. Am 24.01.2007 wurde eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt durchgeführt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sich auch ihre Cousine als Asylwerberin in Österreich aufhalte. Sie gehöre der Volksgruppe der Oromo an, welche in Äthiopien unterdrückt werde. Als ihre Eltern auf Grund einer kriegerischen Auseinandersetzung ums Leben gekommen seien, habe sie nicht mehr ohne Gefahr in ihrer Heimat leben können. Als ihr Lebensgefährte verschwunden sei, sei ihre Ausreise organisiert worden, damit sie nicht das gleiche Schicksal erleide. Es habe Drohungen von Regierungsbeamten gegeben, dass sie genauso sterben werde wie ihre Eltern bzw. verschwinden werde wie ihr Lebensgefährte. Ihr Lebensgefährte sei beschuldigt worden, gegen die Regierung zu sein und eine oppositionelle Partei zu unterstützen. Sie sei mit ihm zusammen gesehen worden, weshalb geglaubt werde, dass auch sie diese Partei unterstütze. Sie sei von Leuten der Bezirksstelle belästigt worden. Von ihr sei verlangt worden, dass sie ihnen sage, ob ihr Lebensgefährte ein Mitglied dieser Partei sei. Wenn sie nichts sagen sollte, würde sie Probleme bekommen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, AZ 05 11.988-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 biete.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, AZ 05 11.988-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 7, AsylG 1997 biete.

5. Mit Telefax vom 20.03.2007 wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingebracht.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008, Zl. A3 310.672-1/2008/6E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008, Zl. A3 310.672-1/2008/6E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

7. Die Beschwerdeführerin wurde am 06.05.2009 erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie die Medikamente Doxyderm, Ibuprofen und Metogastron nehme. Seit dem Jahr 2007 sei sie verheiratet. Ihr Lebensgefährte in Äthiopien habe die Partei EDP (Ethiopia Dimokrasi Party) unterstützt. Dies sei eine oppositionelle Partei über die sie nichts wisse. Dass ihr Lebensgefährte dort gearbeitet habe, habe sie erst später von der Polizei erfahren. Doxyderm werde laut Verpackung zur Behandlung von Akne verwendet. Ibuprofen werde gegen schmerzhafte Entzündungs- und Schwellungszustände bei rheumatischen Erkrankungen und Wirbelsäulenerkrankungen und Metogastron für den oberen Magen-Darm-Kanal verwendet.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, AZ 05 11.988/1-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründet wurde die Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, AZ 05 11.988/1-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde die Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin.

9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Asyl in Not, fristgerecht Beschwerde und bringt vor, dass ihr Vorbringen widerspruchsfrei und schlüssig sei. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage, ihre Unglaubwürdigkeit schlüssig zu argumentieren. Sie sei einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt, da ihr damaliger Lebensgefährte politisch aktiv gewesen und deshalb verschwunden sei. Nach dessen Verschwinden sei sie selbst aufgesucht und befragt worden, bis sie sich gezwungen gesehen habe, das Land zu verlassen. Weiters wurden diverse Berichte zu Äthiopien zitiert.

10. In den am 23.02.2011 und am 26.04.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Sie gab an, dass ihr Lebensgefährte eine politische Opposition angeführt habe, was sie nicht gewusst hätte. Nachdem er gefangen gehalten worden sei, wären sie zu ihr gekommen und hätten sie befragt und mit Gewehren bedroht. Er habe ihnen keine Informationen gegeben und deshalb hätten sie von ihr Informationen gewollt. Sie seien einfach zufällig zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Die Abkürzung der Partei, für die ihr Lebensgefährte tätig gewesen sei, wäre ADP. Einmal seien sie zur ihr gekommen und hätten das Haus durchsucht.

Sie hätten gesagt: "Du bist eine tote Frau." Die Leute seien manchmal 5 oder 6 Mal in der Woche zu ihr gekommen und hätten sie zum Kebeli Büro mitgenommen, wo sie befragt worden sei. Sie habe immer gesagt, dass sie nichts wisse. Sie sei mit der Waffe bedroht worden und ein Man habe ihr mit einem Stock immer auf den Kopf geschlagen. In Österreich mache sie den Hauptschulabschluss und habe Deutschkurse besucht. Sie befinde sich in keiner medizinischen Behandlung. Ihre Cousine sei wieder nach Äthiopien zurückgekehrt.

Die Beschwerdeführerin machte Notizen auf Beilage A.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legte vor:

Bestätigungen betreffend Deutschkurse und eine Schulnachricht (Beilage B);

einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2010 und den Jahresbericht von Amnesty International 2007 (Beilage C).

Verlesen wurde eine Zusammenfassung über die Situation in Äthiopien (Beilage D).

Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe nicht viel zur Situation in ihrem Heimatland zu sagen, weil sie nicht viel darüber wisse.

11. Mit Schreiben vom 23.08.2011 wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Versorgungslage in Äthiopien durch die von Somalia ausgehende Hungerkatastrophe drastisch verschlechtert habe. Es müsste eine aktuelle Prognose getroffen werden, ob die Versorgungslage im Fall einer Abschiebung gesichert ist. Es wurden auch Berichte zur aktuellen Situation in Äthiopien vorgelegt ("Äthiopiens hausgemachte Hungerkrise", Deutsche Welle, 22.7.2011; "Uno warnt vor Ausweitung der Hungerkrise", Uganda und Äthiopien, SPIEGEL ONLINE, 2.8.2011; "Hungerkrise am Horn von Afrika 2011", Wikipedia).

12. Mit Schreiben vom 28.10.2011 wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, der mit Verfahrensanordnung vom 9.11.2011 bestellt wurde.

  1. 13.Ziffer 13
    Mit Schreiben vom 19.12.2011 erklärte die Beschwerdeführerin die
  2. 4.Ziffer 4
    Klasse Hauptschule erfolgreich abgeschlossen zu haben.

II. Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof, der eingebrachten Beschwerde und weiteren Unterlagen zur Person der Beschwerdeführerin bzw. zur Lage in Äthiopien wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof, der eingebrachten Beschwerde und weiteren Unterlagen zur Person der Beschwerdeführerin bzw. zur Lage in Äthiopien wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Äthiopien. Die von ihr behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in keiner medizinischen Behandlung.

Der Reiseweg der Beschwerdeführerin (Zeitpunkt und Art der Reise von Äthiopien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur Situation in Äthiopien werden folgende Feststellungen getroffen:

In Äthiopien leben über 80 verschiedene Ethnien. Gewalttätige Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen flackerten 2008 vor allem in den Regionen Gambella, Afar, Benihangul-Gumuz, Oromia und den südlichen Provinzen auf. Die Ursachen sind meistens Streitigkeiten über die Nutzung von Land und Ressourcen.

In einigen Regionen (wie z. B. Oromia, Somali Region, Gambella) gehen Polizei und Militär gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven Gruppen vor, die vom Staat als terroristische Organisationen eingestuft werden.

Das innenpolitische Klima verhärtet sich stetig; die Spielräume für zivilgesellschaftliche Aktivitäten und politische Opposition werden geringer. Vor dem Hintergrund von Ausschreitungen - Reaktion auf das vermutlich von der Regierung gefälschte Wahlergebnis 2005, bei denen mehrere hundert Personen, auch Sicherheitskräfte, ums Leben kamen - und der Sorge vor einer Wiederholung im Kontext der 2010 anstehenden Parlamentswahlen kommt es zu verstärkten Repressionen der äthiopischen Regierung gegen Opposition und politische Nichtregierungsorganisationen.

Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert; Äthiopien ist den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen beigetreten. Die Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen bleibt jedoch uneinheitlich und häufig unbefriedigend.

Menschenrechtsorganisationen berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Die Sicherheitskräfte reagieren oft mit exzessiver Gewalt auf Demonstrationen und Proteste.

Die Verfassung garantiert zwar Presse- und Meinungsfreiheit, aber in der Praxis wird sie vor allem durch Verhaftungen und drakonische Strafen gegen Journalisten bei angeblicher "Desinformation" und "Aufwiegelung" stark eingeschränkt. Selbstzensur zu sensiblen Themen ist daher an der Tagesordnung. In dem im Juli 2008 verabschiedeten Medien- und Informationsgesetz wurden die Strafen für Vergehen von Journalisten und Verlegern weiter verschärft.

Das Justizwesen bleibt schwach und überlastet. Die Unabhängigkeit der Justiz ist nicht immer gewährleistet.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht immer und nicht in allen Landesteilen gesichert. Die medizinische Versorgung ist nur in der Hauptstadt Addis Abeba einigermaßen gewährleistet. Nach offiziellen Angaben sind 7% der Bevölkerung mit HIV/Aids infiziert. Private Organisationen gehen von höheren Zahlen aus.

Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert; Äthiopien ist den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen beigetreten. Die Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen bleibt jedoch uneinheitlich und häufig unbefriedigend.

Die Verfassung garantiert zwar Presse- und Meinungsfreiheit, aber in der Praxis wird sie vor allem durch Verhaftungen und drakonische Strafen gegen Journalisten bei angeblicher "Desinformation" und "Aufwiegelung" stark eingeschränkt. Selbstzensur zu sensiblen Themen ist daher an der Tagesordnung. In dem im Juli 2008 verabschiedeten Medien- und Informationsgesetz wurden die Strafen für Vergehen von Journalisten und Verlegern weiter verschärft.

Zu den Oromo werden folgende Feststellungen getroffen:

Politisch aktive Mitglieder der Oromos, der mit ca. 36% größten Ethnie, werden häufig der Nähe zur OLF verdächtigt. Die Oromo sprechen die Oromo Sprachen (Oromigna, Oromiffa, "Galla") und leben in überwiegenderweise im Süden, Süd-Osten und Süd-Westen Äthiopiens, aber auch im Bergland. Im Westen der Oromo-Region (Wollega) eskalierten im März 2002 Proteste anlässlich des zwölften Jahrestags der Gründung der OPDO zu breiten Schülerstreiks, die von Sicherheitskräften niedergeschlagen wurden (zwölf Tote, zahlreiche Verletzte und Verhaftete). Ein Polizist, der einen Schüler erschossen hatte, wurde verhaftet. Für den 04.01.2004 war von der Oromo Kulturorganisation Mecha Tulemma eine Demonstration gegen den Umzug der Oromia- Hauptstadt von Addis Abeba (Finfinne) nach Nazeret (Adama) geplant. Die Demonstrationsteilnehmer (vor allem Studenten) wurden schon im Vorfeld daran gehindert, den Demonstrationsort zu erreichen, teilweise kam es zu Prügeleien und Verhaftungen. Am 18.01.2004 fand in der Universität eine kulturelle Darbietung der OPDO (Teil des EPRDF-Bündnisses) mit dem Ziel statt, für den Umzug zu werben. Die Veranstaltung wurde von oppositionellen Studenten gesprengt, es wurden Scheiben der Bibliothek eingeschlagen und mehrere Pkws beschädigt. Acht Studenten wurden verhaftet. Am 21.01.2004 wurde in dem Gelände vor dem Büro des Rektors von Studenten ein "sit in" veranstaltet mit dem Ziel, die Freilassung der Verhafteten zu erwirken. Dabei wurden 365 Studenten verhaftet, bis auf 14 aber alle am nächsten Tag wieder freigelassen. Alle wurden für das Studienjahr suspendiert, was auch den Verlust von Unterkunft und Verpflegung (sind in Äthiopientraditionell kostenlos und mit dem Studienplatz verbunden) bewirkte. Die suspendierten Studenten schwärmten in ihre Heimatorte aus und schürten Unruhen an verschiedenen Schulen in Oromia. Dabei kam es bei einer Demonstration in Tikur Inchini auch zu einem Todesfall. Am 09.03.2004 kam es zu einer Demonstration an der Universität von Jimma, bei der zunächst ca. 285 Studenten verhaftet, bis auf 20 jedoch alle umgehend wieder, freigelassen wurden. Die Führer der Mecha Tulemma Organisation wurden im Zuge der Unruhen mehrmals verhaftet.

Es gibt keine Anhaltspunkte, dass eine generelle Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Oromo stattfindet.

Feststellungen zur EDP (Ethiopian Democratic Party):

Die EDP ist eine weitere Abspaltung der AAPO und entstand 1998. 2003 entstand durch die Fusion von United Ethiopian Democratic Unity Party (UEDUP) und der EDP die United Ethiopian Democratic Party (UEDP). Der damalige Parteivorsitzende war Admasu Gebeyehu. Die UEDP schloss sich mit Medhin, einer weiteren Partei, zusammen und war als UEDP-Medhin Teil der CUD-Koalition für die Wahlen 2005. Vorsitzender wurde Lidetu Ayelew. Im Gegensatz zu anderen Oppositionsparteien verfolgt die UEDP-Medhin keine destruktive Oppositionspolitik, sondern befürwortet einen offenen Dialog mit der Regierung. Als Folge des Disputs innerhalb der CUD über einen möglichen Boykott des Parlaments spaltete sich die UEDP-Medhin von der Koalition ab, arrangierte sich mit der Regierung und zog ins Parlament ein. Seit 2009 bezeichnet sich die UEDP-Medhin wieder als EDP. Im Juli 2009 erklärte der EDP-Vorsitzende Lidetu Ayelew, bei den Wahlen 2010 die EPRDF zu unterstützen und bezeichnete die (v.a. ethnischen) Oppositionsparteien als "extremistisch", im Oktober 2009 unterzeichnete Lidetu für die EDP den Electoral Code of Conduct.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin machte im Zuge ihres Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof unbestimmte sowie voneinander abweichende Angaben.

Zunächst ist auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Familie hinzuweisen. Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie an, dass sie drei Brüder habe (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme sprach sie dagegen davon, fünf Brüder zu haben, was sie auch vor dem Asylgerichtshof behauptete (siehe Seite 63 des erstinstanzlichen Aktes und Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). Hinsichtlich ihrer beiden Schwestern brachte sie vor dem Bundesasylamt am 11.08.2005 vor, dass XXXX 14 Jahre und XXXX 8 Jahre alt seien (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof meinte sie, ihre Schwestern wären zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat 12 (XXXX) und 7 oder 8 (XXXX) Jahre alt gewesen, sie sei sich nicht ganz sicher (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). Es kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Familie keine gleichbleibenden Angaben machen konnte.Zunächst ist auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Familie hinzuweisen. Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie an, dass sie drei Brüder habe (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme sprach sie dagegen davon, fünf Brüder zu haben, was sie auch vor dem Asylgerichtshof behauptete (siehe Seite 63 des erstinstanzlichen Aktes und Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). Hinsichtlich ihrer beiden Schwestern brachte sie vor dem Bundesasylamt am 11.08.2005 vor, dass römisch 40 14 Jahre und römisch 40 8 Jahre alt seien (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof meinte sie, ihre Schwestern wären zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat 12 (römisch 40 ) und 7 oder 8 (römisch 40 ) Jahre alt gewesen, sie sei sich nicht ganz sicher (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). Es kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Familie keine gleichbleibenden Angaben machen konnte.

Auch hinsichtlich ihres Lebensgefährten bzw. Mannes in Äthiopien machte sie unterschiedliche Angaben. In der ersten Einvernahme gab sie an, verheiratet zu sein. In der zweiten Einvernahme sprach sie jedoch von ihrem Lebensgefährten. Als sie auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde, meinte sie, sie habe in der ersten Einvernahme damit gemeint, dass sie zusammenleben würden und dies für sie wie Mann und Frau sei (siehe Seiten 15 und 73 des erstinstanzlichen Aktes). Auch vor dem Asylgerichtshof sprach sie von ihrem "Mann".

Auf die Frage, wann sie geheiratet hätten, meinte sie: "Im Jahr 2003, als meine Mutter gestorben ist. Ich bin zu ihm gezogen. Wir waren nicht verheiratet." (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sagte sie, dass ihr Mann XXXX heiße und 28 Jahre alt sei (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). In einer weiteren Einvernahme erklärte sie jedoch, dass er XXXX heiße und er vor ihrer Ausreise ca. 30 Jahre alt gewesen sei (siehe Seite 67 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof schrieb sie XXXX auf die Rückseite der Beilage A (siehe auch Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). Sie gab auch an, ab dem Jahr 2000 bei ihrem Lebensgefährten gelebt zu haben (siehe Seite 67 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof brachte sie jedoch vor, sie sei im Jahr 2003, als ihre Mutter gestorben wäre, zu ihm gezogen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011)Auf die Frage, wann sie geheiratet hätten, meinte sie: "Im Jahr 2003, als meine Mutter gestorben ist. Ich bin zu ihm gezogen. Wir waren nicht verheiratet." (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sagte sie, dass ihr Mann römisch 40 heiße und 28 Jahre alt sei (siehe Seite 15 des erstinstanzlichen Aktes). In einer weiteren Einvernahme erklärte sie jedoch, dass er römisch 40 heiße und er vor ihrer Ausreise ca. 30 Jahre alt gewesen sei (siehe Seite 67 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof schrieb sie römisch 40 auf die Rückseite der Beilage A (siehe auch Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011). Sie gab auch an, ab dem Jahr 2000 bei ihrem Lebensgefährten gelebt zu haben (siehe Seite 67 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof brachte sie jedoch vor, sie sei im Jahr 2003, als ihre Mutter gestorben wäre, zu ihm gezogen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011)

Weitere Widersprüche ergaben sich hinsichtlich ihres Fluchtgrundes. Die Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesasylamt zunächst, dass ihr Mann Mitglied der ÄDP, einer Oppositionspartei, sei und wegen seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden wäre (siehe Seite 21 des erstinstanzlichen Aktes). In der folgenden Einvernahme brachte sie vor, dass ihm vorgeworfen worden wäre, die Partei EDPA zu unterstützen. Sie wisse aber nicht, ob er für die Partei tätig gewesen sei, da er es ihr nicht erzählt habe (siehe Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof behauptete sie schließlich, er habe die ADP angeführt (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011).

Die Beschwerdeführerin behauptete, dass ihr Mann wegen seiner Tätigkeit in einer Oppositionspartei inhaftiert worden sei (siehe Seite 21 des erstinstanzlichen Aktes). Auch in der folgenden Einvernahme erklärte sie, ihrem Mann sei vorgeworfen worden, eine oppositionelle Partei zu unterstützen, welche gegen die Regierung arbeite, brachte aber dann völlig widersprüchlich dazu vor, dass er Regierungsbeamter gewesen sei (siehe Seite 71 des erstinstanzlichen Aktes).

Auch hinsichtlich der Inhaftierung ihrs Mannes ergaben sich Widersprüche. Zunächst erklärte sie, er sei eingesperrt worden und nach seiner Freilassung wäre ihm abermals damit gedroht worden, dass er eingesperrt werde. Sie wisse aber nicht, ob er davongelaufen oder getötet worden sei. Kurz darauf behauptete sie - in derselben Einvernahme -, dass er 6 Monate vor ihrer Ausreise inhaftiert worden sei und nicht wieder freigekommen wäre. Er sei seit diesen 6 Monaten in Haft (siehe Seiten 67 und 69 des erstinstanzlichen Aktes).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie nach der Inhaftierung ihres Mannes durch Leute von der Bezirksstelle bedroht worden sei. Wie oft sie aufgesucht worden sei, konnte sie nicht angeben ("Es war sehr oft, aber ich kann mich nicht erinnern."). Auch eine ungefähre Angabe konnte sie nicht machen (siehe Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof behauptete sie dann, dass sie "immer wieder" gekommen seien. "Manchmal sind sie 5 oder 6 Mal in der Woche gekommen. Wenn sie wollten, sind sie auch 2 Mal am Tag gekommen und haben mich mitgenommen." (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011).

Auf die Frage, von wie vielen Personen sie aufgesucht worden sei, wich sie zunächst aus und meinte, "ich wurde eingeladen, dorthin zu kommen". Die "Einladung" sei derart erfolgt, das eine Person von der Bezirksstelle gekommen sei und sie darüber informiert habe, dass sie in das Büro der Bezirkstelle gehen solle (siehe Seite 69 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof sprach sie dagegen von mehreren Personen, die zu ihr gekommen wären: "Die sind einfach zufällig zu mir gekommen und nahmen mich mit." "Manchmal sind sie 5 oder 6 Mal in der Woche gekommen (siehe Seiten 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011).

Vor dem Bundesasylamt gab sie an, dass sie während der Einvernahmen "lediglich verbal bedroht" worden sei (siehe Seite 71 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof behauptete sie dagegen, sie sei mit einer Waffe bedroht worden und ein Mann habe ihr mit einem Stock immer auf den Kopf geschlagen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011).

Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine konkreten Daten nennen. So konnte sie nicht angeben, wann genau sie zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei, wann sie ihn kennengelernt habe, wann er inhaftiert worden sei, wann die Bedrohungen gegen sie begonnen hätten und wann die letzte Bedrohung stattgefunden habe.

Als die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt gefragt wurde, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, meinte sie, dass sie umgebracht werden könnte. Wer sie umbringen könnte, war sie jedoch nicht imstande anzugeben (siehe Seite 269 des erstinstanzlichen Aktes). In der davor stattgefundenen Einvernahme meinte sie noch, sie könnte von der Regierungsbehörde umgebracht worden (siehe Seite 75 des erstinstanzlichen Aktes).

Sie erklärte vor dem Bundesasylamt auch, dass sie nicht in einen anderen Landesteil ziehen habe könne, da sie überall ausgegrenzt würde (siehe Seite 73 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab sie auf diese Frage an, dass "sie" zu ihr gesagt hätten, dass sie sie finden würden, egal wo sie hinginge. Darüber hinaus hätten "sie" auch nicht gewollt, dass sie irgendwo hingehe, da sie eine Angehörige der Oromo sei (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2011).

Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo unterdrückt würde. Eine konkrete Verfolgung hat sie jedoch nicht vorgebracht.

Zusammenfassend ist somit aus den widersprüchlichen oder unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin der Schluss zu ziehen, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Hinsichtlich des Reiseweges von Äthiopien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur Situation in Äthiopien ergeben sich aus der in der Beschwerdeverhandlung vom 26.04.2011 verlesenen Zusammenfassung zur Situation in Äthiopien sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten zur Situation in Äthiopien.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde bereits am 08.08.2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde bereits am 08.08.2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, anzuwenden sind.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die Beschwerde unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die Beschwerde unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 23.08.2011 Berichte betreffend die schlechte Versorgungslage in Äthiopien vor ( siehe "Äthiopiens hausgemachte Hungerkrise", Deutsche Welle, 22.7.2011; "Uno warnt vor Ausweitung der Hungerkrise", Uganda und Äthiopien, SPIEGEL ONLINE, 2.8.2011; "Hungerkrise am Horn von Afrika 2011", Wikipedia) Auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 17.04.2010 und auch aus dem in der Folge erschienenen aktuellen Bericht vom 16.5.2011 ist ersichtlich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert ist. Da sich die Versorgungslage in Äthiopien verschlechtert hat, müssten im gegenständlichen Fall Feststellungen darüber getroffen werden, aus welcher Region die Beschwerdeführerin stammt und in der Folge Erhebungen über die Versorgungslage in dieser Region durchgeführt werden. Dies im Hinblick darauf, ob die Beschwerdeführerin eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung zu befürchten hätte.Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 23.08.2011 Berichte betreffend die schlechte Versorgungslage in Äthiopien vor ( siehe "Äthiopiens hausgemachte Hungerkrise", Deutsche Welle, 22.7.2011; "Uno warnt vor Ausweitung der Hungerkrise", Uganda und Äthiopien, SPIEGEL ONLINE, 2.8.2011; "Hungerkrise am Horn von Afrika 2011", Wikipedia) Auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 17.04.2010 und auch aus dem in der Folge erschienenen aktuellen Bericht vom 16.5.2011 ist ersichtlich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert ist. Da sich die Versorgungslage in Äthiopien verschlechtert hat, müssten im gegenständlichen Fall Feststellungen darüber getroffen werden, aus welcher Region die Beschwerdeführerin stammt und in der Folge Erhebungen über die Versorgungslage in dieser Region durchgeführt werden. Dies im Hinblick darauf, ob die Beschwerdeführerin eine Artikel 3, EMRK widrige Behandlung zu befürchten hätte.

Da der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen lässt, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde, ist daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Da der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen lässt, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde, ist daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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