TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/2 D12 400295-3/2011

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Veröffentlicht am 02.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 400295-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, FZ. 11 11.065-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, FZ. 11 11.065-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Erstes Asylverfahren:römisch eins.1. Erstes Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 25.11.2007, via Flugzeug aus ODESSA kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er am 27.11.2007 zunächst von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.12.2007 sowie am 02.04.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er kurz zusammengefasst vor, sein Onkel sowie einige Cousins seien von unbekannten maskierten Männern getötet worden. Etwa im Jahr 2002 seien er und sein Vater entführt worden und in ARGUN durch Angehörige der OMON festgehalten worden. Schließlich seien sie von Angehörigen der Familie freigekauft worden. Im Jahr 2002 sei auch sein Onkel XXXX getötet worden. Er sei danach noch zwei Mal nachts von maskierten Männern aufgesucht worden, es sei dabei Anfang 2006 und am 15. Oktober 2007 zu Hausdurchsuchungen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht worden seien.Zu seinen Fluchtgründen brachte er kurz zusammengefasst vor, sein Onkel sowie einige Cousins seien von unbekannten maskierten Männern getötet worden. Etwa im Jahr 2002 seien er und sein Vater entführt worden und in ARGUN durch Angehörige der OMON festgehalten worden. Schließlich seien sie von Angehörigen der Familie freigekauft worden. Im Jahr 2002 sei auch sein Onkel römisch 40 getötet worden. Er sei danach noch zwei Mal nachts von maskierten Männern aufgesucht worden, es sei dabei Anfang 2006 und am 15. Oktober 2007 zu Hausdurchsuchungen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht worden seien.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid vom 12.06.2008, FZ. 07 10.957-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es plausibel nachvollziehbar und glaubhaft sie, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid vom 12.06.2008, FZ. 07 10.957-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es plausibel nachvollziehbar und glaubhaft sie, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen.

Gegen diesen am 16.06.2008 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2008 fristgerecht Berufung erhoben. In seiner Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine schon vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben und führte darüber hinaus aus, das Bundesasylamt habe den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Bewahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen. Wenn die Behörde die Auffassung vertrete, dass der Beschwerdeführer seine Heimat lediglich aufgrund der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation/Kriegssituation verlassen habe, bzw. seine Ausführungen als nicht glaubhaft einstufe, da diese vage und allgemein gehalten seien, so sei diese Annahme einerseits aktenwidrig, und habe die Erstbehörde andererseits unterlassen, konkrete Fragen zu stellen, wenn sie gemeint hätte, das Vorbringen sei zu ungenau gewesen. Weiter sei die Behörde auf sein individuelles Vorbringen nicht in befriedigender Art und Weise eingegangen. Es erscheine in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung und Würdigung seines individuellen Vorbringens nicht wirklich stattgefunden habe und stütze sich die Behörde in ihren Ausführungen lediglich auf allgemeine Aussagen bzw. verharre in recht pauschalen Ausführungen.

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2008 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2008 Zahl D12 400295-1/2008/5E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2008 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2008 Zahl D12 400295-1/2008/5E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in der Russischen Föderation, nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe (auch in der Beschwerdeverhandlung) angegeben, im Jahr 2001 oder 2002 verhaftet worden zu sein, habe jedoch nach seiner Freilassung weiterhin unbehelligt in XXXX sowie ab 2003 in Dagestan bzw. ab 2005 auch wieder in Tschetschenien gelebt. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass diese Festnahme in der darauffolgenden Zeit weitere Übergriffe zur Folge gehabt habe oder der Auslöser für seine Entscheidung, im Jahr 2007 sein Heimatland zu verlassen, gewesen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Verhaftung im Jahr 2001 der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei und sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser Verhaftung neuerlich Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte Haft stehe also in keinerlei Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien und einer allfälligen aktuellen Bedrohungssituation. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig vorgebracht, dass es im Jahr 2006 sowie 2007 zu weiteren Hausdurchsuchungen im Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang aber keinerlei Misshandlungen oder sonstige Übergriffe geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass man die Tür aufgebrochen habe und er einige Stunden mit erhobenen Händen habe stehen müssen, während das Haus durchsucht worden sei. In diesem Vorbringen seien jedoch keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen zu erblicken, welche Asylrelevanz aufweisen. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Nachteilen, welche ihm aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation erwachsen seien, sein Heimatland verlassen habe. Dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer zu individuellen Verfolgungshandlungen gekommen sei, welche auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe beruhen und eine erhebliche Intensität erreicht haben, zumal die geltend gemachten Hausdurchsuchungen weder im Besonderen gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, da nach seinen Angaben die gesamte Siedlung umstellt worden sei, noch sei es im Rahmen der Hausdurchsuchung zu Übergriffen gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gekommen, welche von maßgeblicher Intensität gewesen seien. Da sohin aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland Gefahr vor Verfolgung drohe, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in der Russischen Föderation, nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe (auch in der Beschwerdeverhandlung) angegeben, im Jahr 2001 oder 2002 verhaftet worden zu sein, habe jedoch nach seiner Freilassung weiterhin unbehelligt in römisch 40 sowie ab 2003 in Dagestan bzw. ab 2005 auch wieder in Tschetschenien gelebt. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass diese Festnahme in der darauffolgenden Zeit weitere Übergriffe zur Folge gehabt habe oder der Auslöser für seine Entscheidung, im Jahr 2007 sein Heimatland zu verlassen, gewesen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Verhaftung im Jahr 2001 der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei und sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser Verhaftung neuerlich Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte Haft stehe also in keinerlei Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien und einer allfälligen aktuellen Bedrohungssituation. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig vorgebracht, dass es im Jahr 2006 sowie 2007 zu weiteren Hausdurchsuchungen im Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang aber keinerlei Misshandlungen oder sonstige Übergriffe geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass man die Tür aufgebrochen habe und er einige Stunden mit erhobenen Händen habe stehen müssen, während das Haus durchsucht worden sei. In diesem Vorbringen seien jedoch keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen zu erblicken, welche Asylrelevanz aufweisen. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Nachteilen, welche ihm aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation erwachsen seien, sein Heimatland verlassen habe. Dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer zu individuellen Verfolgungshandlungen gekommen sei, welche auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe beruhen und eine erhebliche Intensität erreicht haben, zumal die geltend gemachten Hausdurchsuchungen weder im Besonderen gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, da nach seinen Angaben die gesamte Siedlung umstellt worden sei, noch sei es im Rahmen der Hausdurchsuchung zu Übergriffen gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gekommen, welche von maßgeblicher Intensität gewesen seien. Da sohin aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland Gefahr vor Verfolgung drohe, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

Am 11.08.2009 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Rahmen der Dublin II Verordnung aus der Schweiz nach Österreich überstellt.Am 11.08.2009 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Rahmen der Dublin römisch zwei Verordnung aus der Schweiz nach Österreich überstellt.

I.2. Zweites Asylverfahren:römisch eins.2. Zweites Asylverfahren:

Am 11.08.2009 stellte der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Da in der Schweiz zwischenzeitlich die Tochter XXXX geboren wurde und für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde, wurde das Verfahren im Sinne eines Familienverfahrens zugelassen und nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG entschieden.Am 11.08.2009 stellte der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Da in der Schweiz zwischenzeitlich die Tochter römisch 40 geboren wurde und für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde, wurde das Verfahren im Sinne eines Familienverfahrens zugelassen und nicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entschieden.

Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2009 gab der Beschwerdeführer als Antragsgrund Folgendes an: Seine Asylgründe seien dieselben wie beim ersten Asylantrag im Jahre 2007. Er möchte lediglich hinzufügen, dass er am 13. oder 14. Oktober 2007 von uniformierten Männern mitgenommen und festgehalten worden sei. Es sei ihm auf die Fußsohlen geschlagen worden und habe er leere Papierblätter unterschreiben müssen. Es sei ihm vorgehalten worden, dass er seine Cousine XXXX, gemeint wohl XXXX, und ihren Gatten, XXXX, nächtigen lassen und verpflegt habe.Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2009 gab der Beschwerdeführer als Antragsgrund Folgendes an: Seine Asylgründe seien dieselben wie beim ersten Asylantrag im Jahre 2007. Er möchte lediglich hinzufügen, dass er am 13. oder 14. Oktober 2007 von uniformierten Männern mitgenommen und festgehalten worden sei. Es sei ihm auf die Fußsohlen geschlagen worden und habe er leere Papierblätter unterschreiben müssen. Es sei ihm vorgehalten worden, dass er seine Cousine römisch 40 , gemeint wohl römisch 40 , und ihren Gatten, römisch 40 , nächtigen lassen und verpflegt habe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz am 19.01.2010 gab er Folgendes an: So um den 13. oder 14. Oktober 2007, genau könne er es nicht sagen, sei er spät nach Hause gekommen und habe neben ihm ein Auto gehalten. Es sei ein Militärfahrzeug gewesen. Es sei ihm befohlen worden in dieses Auto einzusteigen und sei er mitgenommen und in einen Keller gebracht worden. Am Abend des nächsten Tages sei er in diesem Raum verhört worden, und sei ihm vorgeworfen worden, dass er für die tschetschenische Opposition arbeite. Es sei ihm gesagt worden, dass man wisse, dass seine "Verwandte" XXXX, die Frau von XXXX sei. Diese sei die Familie vor 2003 in XXXX besuchen gekommen, erst nach dem Tod von XXXX habe er erfahren, dass XXXX mit diesem verheiratet gewesen sei. Auch in Tschetschenien sei er von seiner Cousine XXXX besucht worden. Die Männer haben von ihm verlangt, dass er leere Formulare bzw. Blätter unterschreibe, dies habe er dann auch getan und sei er daraufhin in der Nähe seines Dorfes wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er am nächsten Tag ins Krankenhaus gefahren um sich behandeln zu lassen und sei ihm dort aufgetragen worden, er solle eine Woche im Bett bleiben, da es nichts Schlimmes wäre. Am 20. oder am 25. Oktober 2007 sei er dann zusammen mit der Familie aus Tschetschenien ausgereist. Auf die Frage warum seine Cousine trotz ihres guten Verhältnisses mit der Familie nichts von einer Heirat mit XXXX (Widerstandskämpfer) erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei in Tschetschenien nicht üblich, dass die Cousine über ihren Mann spricht und zweitens habe sie es einfach geheim gehalten. Auf die Frage, ob die Cousine irgendwelche Probleme in ihrer Heimat aufgrund ihrer Ehe mit XXXX hatte, gab der Beschwerdeführer an, sie lebe jetzt in Syrien und sei bald nach dem Tod ihres Mannes nach Syrien gegangen. Auf Vorhalt, dass er vorher angegeben habe, dass seine Cousine bis zur Ausreise im Oktober 2007 die Familie besucht hätte und jetzt angebe, dass diese bereits nach dem Tod ihres Mannes im Juni 2006 ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe gemeint bis zum Tode des XXXX hätte diese die Familie besucht, danach sei sie sofort weggegangen. Auf die Frage warum er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im April 2008 bzw. bei der öffentlichen Verhandlung des Asylgerichtshofs im Oktober 2008 nichts von dieser Festnahme in Oktober 2007 erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe gedacht es würde schon ausreichen was er erzählt habe. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, wenn der Beschwerdeführer plötzlich eine gesteigerte Geschichte vorbringe, gab dieser an, er verstehe, dass es schwer sei dies zu glauben. An der Stelle des einvernehmenden Beamten würde er sich auch schwer tun damit.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz am 19.01.2010 gab er Folgendes an: So um den 13. oder 14. Oktober 2007, genau könne er es nicht sagen, sei er spät nach Hause gekommen und habe neben ihm ein Auto gehalten. Es sei ein Militärfahrzeug gewesen. Es sei ihm befohlen worden in dieses Auto einzusteigen und sei er mitgenommen und in einen Keller gebracht worden. Am Abend des nächsten Tages sei er in diesem Raum verhört worden, und sei ihm vorgeworfen worden, dass er für die tschetschenische Opposition arbeite. Es sei ihm gesagt worden, dass man wisse, dass seine "Verwandte" römisch 40 , die Frau von römisch 40 sei. Diese sei die Familie vor 2003 in römisch 40 besuchen gekommen, erst nach dem Tod von römisch 40 habe er erfahren, dass römisch 40 mit diesem verheiratet gewesen sei. Auch in Tschetschenien sei er von seiner Cousine römisch 40 besucht worden. Die Männer haben von ihm verlangt, dass er leere Formulare bzw. Blätter unterschreibe, dies habe er dann auch getan und sei er daraufhin in der Nähe seines Dorfes wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er am nächsten Tag ins Krankenhaus gefahren um sich behandeln zu lassen und sei ihm dort aufgetragen worden, er solle eine Woche im Bett bleiben, da es nichts Schlimmes wäre. Am 20. oder am 25. Oktober 2007 sei er dann zusammen mit der Familie aus Tschetschenien ausgereist. Auf die Frage warum seine Cousine trotz ihres guten Verhältnisses mit der Familie nichts von einer Heirat mit römisch 40 (Widerstandskämpfer) erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei in Tschetschenien nicht üblich, dass die Cousine über ihren Mann spricht und zweitens habe sie es einfach geheim gehalten. Auf die Frage, ob die Cousine irgendwelche Probleme in ihrer Heimat aufgrund ihrer Ehe mit römisch 40 hatte, gab der Beschwerdeführer an, sie lebe jetzt in Syrien und sei bald nach dem Tod ihres Mannes nach Syrien gegangen. Auf Vorhalt, dass er vorher angegeben habe, dass seine Cousine bis zur Ausreise im Oktober 2007 die Familie besucht hätte und jetzt angebe, dass diese bereits nach dem Tod ihres Mannes im Juni 2006 ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe gemeint bis zum Tode des römisch 40 hätte diese die Familie besucht, danach sei sie sofort weggegangen. Auf die Frage warum er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im April 2008 bzw. bei der öffentlichen Verhandlung des Asylgerichtshofs im Oktober 2008 nichts von dieser Festnahme in Oktober 2007 erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe gedacht es würde schon ausreichen was er erzählt habe. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, wenn der Beschwerdeführer plötzlich eine gesteigerte Geschichte vorbringe, gab dieser an, er verstehe, dass es schwer sei dies zu glauben. An der Stelle des einvernehmenden Beamten würde er sich auch schwer tun damit.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 09 09.599-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 09 09.599-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründet wurde dies wie folgt: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien jedoch aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erwähnt habe, dass er um den 13. Oktober 2007 von Militärs mitgenommen, misshandelt und zu einer Unterschriftsleistung gezwungen worden sei. Er habe seine Angaben vor dem Asylgerichtshof in der gleichen Form wie vor dem Bundesasylamt wiederholt, obwohl er bereits einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er und auch seine Gattin bei ihren ersten Asylverfahren, anstatt ihre kurzzeitige Festnahme anzugeben, nur angegeben habe, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer könne nicht plausibel darlegen wieso er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Auch sei seine Mutter XXXX, nachdem sie eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofs bekommen habe, wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Es sei daher das gesteigerte Vorbringen im zweiten Asylverfahren als nicht glaubhaft zu würdigen. Auch sei der Beschwerdeführer den Feststellungen zu Tschetschenien nicht substantiiert entgegen getreten.Begründet wurde dies wie folgt: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien jedoch aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erwähnt habe, dass er um den 13. Oktober 2007 von Militärs mitgenommen, misshandelt und zu einer Unterschriftsleistung gezwungen worden sei. Er habe seine Angaben vor dem Asylgerichtshof in der gleichen Form wie vor dem Bundesasylamt wiederholt, obwohl er bereits einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er und auch seine Gattin bei ihren ersten Asylverfahren, anstatt ihre kurzzeitige Festnahme anzugeben, nur angegeben habe, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer könne nicht plausibel darlegen wieso er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Auch sei seine Mutter römisch 40 , nachdem sie eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofs bekommen habe, wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Es sei daher das gesteigerte Vorbringen im zweiten Asylverfahren als nicht glaubhaft zu würdigen. Auch sei der Beschwerdeführer den Feststellungen zu Tschetschenien nicht substantiiert entgegen getreten.

Gegen diesen am 08.02.2010 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.02.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. In seiner Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine schon vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben und führte darüber hinaus aus, die belangte Behörde erachte sein Vorbringen für unglaubwürdig, da es sich um ein gesteigertes Vorbringen handle. Dies sei zwar zutreffend, erfolgte jedoch unter der Annahme, dass er bis zu seiner negativen Entscheidung vor dem Asylgerichtshof dachte, dass seine Angaben ausreichend wären. Ihm sei auch von Landsleuten versichert worden, dass diese reduzierte Form ausreichend wäre um in Österreich Asyl zu erhalten. Bedauerlicherweise sei ihm von anderen Asylwerbern geraten worden, er solle nicht sagen, dass er für Tschetschenien gekämpft habe, da er andernfalls abgeschoben werden würde. Wenn die Behörde die Auffassung vertrete, dass der Beschwerdeführer seine Heimat lediglich aufgrund der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation/Kriegssituation verlassen habe, bzw. seine Ausführungen als nicht glaubhaft einstufe, da diese vage und allgemein gehalten seien, so sei diese Annahme nicht zu halten. Weiter sei die Behörde auf sein individuelles Vorbringen nicht in befriedigender Art und Weise eingegangen. Es erscheine in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung und Würdigung seines individuellen Vorbringens nicht wirklich stattgefunden habe und stütze sich die Behörde in ihren Ausführungen lediglich auf allgemeine Aussagen, habe sich aber nicht mit seinem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Plausibilität und der Übereinstimmung mit Länderberichten aus Tschetschenien. Der Beschwerde wurde eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" beigefügt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zahl D12 400295-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zahl D12 400295-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Angaben des Beschwerdeführers zu Recht keinen Glauben geschenkt habe. Der Beschwerdeführer habe sein - den Antrag auf internationalen Schutz begründendes - Vorbringen oberflächlich, wenig detailliert und widersprüchlich dargestellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erwähnt habe, dass er um den 13.Oktober 2007 von Militärs mitgenommen, misshandelt und zu einer Unterschriftsleistung gezwungen worden sein soll. Er habe seine Angaben vor dem Asylgerichtshof wiederholt, obwohl er bereits einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und auch seine Gattin bei ihrem ersten Asylverfahren anstatt der nun behaupteten kurzzeitigen Festnahme angegeben haben, dass es bei ihnen eine Hausdurchsuchung gegeben hätte. Beide haben nicht plausibel darlegen können, wieso sie in ihrem ersten Asylverfahren nicht die nunmehrigen Fluchtgründe angegeben haben. Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, es wäre ihm von anderen Asylwerbern gesagt worden, er solle nicht alle Fluchtgründe angeben, sondern würde diese reduzierte Form ausreichen um in Österreich Asyl zu erhalten werde als Schutzbehauptung gewertet. Die Angaben in der Beschwerde "Bedauerlicherweise sei ihm von anderen Asylwerbern geraten worden, er solle nicht sagen, dass er für Tschetschenien gekämpft habe, da er andernfalls abgeschoben werden würde", werde ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet, da er dies in den gesamten zwei Verfahren nicht vorgebracht habe, sondern nur in der Beschwerde. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese nun neu vorgebrachten Fluchtgründe - in ihrem Erstverfahren - mit keinem Wort erwähnt. Das späte gesteigerte Vorbringen werde daher, der Rechtsprechung des VwGH folgend, als unglaubwürdig gewertet. Auch erscheinen die Angaben zur angeblichen Heirat der Cousine mit einem Widerstandskämpfer und deren Geheimhaltung der Hochzeit als völlig frei erfunden und habe sich der Beschwerdeführer sogar in dieser Geschichte wieder in Widersprüche bzgl. der Ausreisezeit seine Cousine nach Syrien verwickelt.

Die Mutter (XXXX) des Beschwerdeführers, habe im Jahr 2007 ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt. Nachdem ihr Asylverfahren, wie auch alle anderen Asylverfahren ihrer Familienmitglieder, abgewiesen worden sei, sei seine Mutter wieder in ihre Heimat Tschetschenien gereist. Das sei ein Hinweis dafür, dass keine Verfolgungsabsicht gegen die Familie des Beschwerdeführers erkennbar sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei.Die Mutter (römisch 40 ) des Beschwerdeführers, habe im Jahr 2007 ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt. Nachdem ihr Asylverfahren, wie auch alle anderen Asylverfahren ihrer Familienmitglieder, abgewiesen worden sei, sei seine Mutter wieder in ihre Heimat Tschetschenien gereist. Das sei ein Hinweis dafür, dass keine Verfolgungsabsicht gegen die Familie des Beschwerdeführers erkennbar sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei.

Auch der Beschwerde habe kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden können. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und versucht, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche zu entkräften. Dies gelinge ihm allerdings nicht, da er im Großen und Ganzen selbst zugegeben habe, dass seine Angaben zu den nunmehrigen Fluchtgründen unglaubwürdig klingen. Auch habe er in der Beschwerde wiederum seine Angaben gesteigert und gebe nunmehr an, selbst für Tschetschenien gekämpft zu haben, was seine Unglaubwürdigkeit abermals erhärte.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt aufgrund von widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gehe daher davon aus, dass der neuerliche Asylantrag nur den Zweck gehabt habe, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

I.3. Drittes Asylverfahren:römisch eins.3. Drittes Asylverfahren:

Am 23.09.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ("Folgeantrag") und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er Österreich seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens nicht verlassen habe. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit dem XXXX, verwandt. Dieser sei im Jahr 2006 umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2007 das Land mit seiner Familie verlassen, um einer Verfolgung der Schergen um Präsident KADYROV zu entgehen. Damals habe er einen Asylantrag gestellt. Da die Machtstrukturen in Tschetschenien immer noch dieselben seien, fürchte er um sein Leben, zumal er mit XXXX verwandt sei. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, sondern ausschließlich wegen der politischen Verfolgung. In seinem Herkunftsstaat habe er als Goldschmied gearbeitet und keine finanziellen Probleme gehabt.Am 23.09.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ("Folgeantrag") und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er Österreich seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens nicht verlassen habe. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit dem römisch 40 , verwandt. Dieser sei im Jahr 2006 umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2007 das Land mit seiner Familie verlassen, um einer Verfolgung der Schergen um Präsident KADYROV zu entgehen. Damals habe er einen Asylantrag gestellt. Da die Machtstrukturen in Tschetschenien immer noch dieselben seien, fürchte er um sein Leben, zumal er mit römisch 40 verwandt sei. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, sondern ausschließlich wegen der politischen Verfolgung. In seinem Herkunftsstaat habe er als Goldschmied gearbeitet und keine finanziellen Probleme gehabt.

Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sei für den Beschwerdeführer in der Filiale XXXX in XXXX vorstellig geworden und habe dort abgeklärt, ob eine Rückkehr für den Beschwerdeführer gefährlich sei. XXXX habe in Form eines Briefes mit beglaubigter Übersetzung bestätigt, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer und seine Familie lebensgefährlich sei. Dieser Brief liege im Original sowie mit beglaubigter Übersetzung bei und stamme von September 2011.Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , sei für den Beschwerdeführer in der Filiale römisch 40 in römisch 40 vorstellig geworden und habe dort abgeklärt, ob eine Rückkehr für den Beschwerdeführer gefährlich sei. römisch 40 habe in Form eines Briefes mit beglaubigter Übersetzung bestätigt, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer und seine Familie lebensgefährlich sei. Dieser Brief liege im Original sowie mit beglaubigter Übersetzung bei und stamme von September 2011.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, er habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente. 2001 sei er von OMON-Einheiten zusammengeschlagen worden und habe dabei einen Jochbein- und Nasenbeinbruch erlitten. 2010 sei er deshalb in Österreich im Spital gewesen. Der Beschwerdeführer legte eine "Psychotherapeutische Äußerung" eines Universitätsprofessors für Sozialpsychologie, Ethnopsychoanalyse und Psychotraumatologie vom 01.06.2010 und einen Nachtrag zu diesem Schreiben vom 04.03.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und seit April 2010 in psychotherapeutischer Behandlung stehe.

Er habe Österreich nach Abschluss seines ersten Verfahrens verlassen und sei im Jahr 2009 ungefähr sechs bis sieben Monate in der Schweiz gewesen. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da er ergänzende Informationen habe, dass es für ihn nicht empfehlenswert sei, nach Hause zurückzukehren. Es gebe auch noch ergänzende Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er sei Sunnite und Sunniten werden in seinem Herkunftsstaat nicht gerne gesehen. KADYROV sage, dass derjenige, der Gebetsketten habe, den Tod verdiene. Er sei daher überzeugt davon, dass er Probleme bekommen werde, wenn er nach Russland zurückkehre.

Der Beschwerdeführer könne heute den in der Erstbefragung erwähnten Brief inklusive Übersetzung vorlegen. Er habe den Brief glaublich im August 2011 per Post erhalten. Das Kuvert zu diesem Brief, den ihm sein Bruder geschickt habe, habe er vermutlich weggeschmissen. Auf Vorhalt, dass dieses Schreiben lediglich ein Computerausdruck mit einer unlesbaren Unterschrift sei und keinerlei Hinweise, z.B. Briefkopf, auf eine Vertretung eines Menschenrechtszentrum oder sonstiger Vereinigung sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass das Büro in XXXX mehrmals von den Behörden gesäubert worden sei. Diese haben keinen Stempel. Nur das Büro in Moskau habe diesen Stempel. Auf weiteren Vorhalt, dass das vorgelegte Schreiben auf der rechten Seite einen schwarzen Kopierstrich habe, entgegnete der Beschwerdeführer, das sei ein Original. Er habe das per Post bekommen. Es könne sein, dass es einfach so ausgedruckt worden sei. Er sei zwar seit 2007 in Österreich, habe dieses Schreiben aber erst jetzt angefordert, da zwei Großonkel und ein Onkel getötet worden seien und die Organisation über diese Vorfälle berichtet habe. Er habe erst später erfahren, dass diese Organisation - falls sie über seinen Vorfall etwas habe - dies bestätigen könne. Sein damaliger Anwalt habe ihm nicht geholfen dieses Schreiben zu organisieren, darum habe er seinen Bruder darum gebeten. Er habe diese Organisation auch selbst per Mail angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Er werde das Mail zur zweiten Einvernahme mitnehmen.Der Beschwerdeführer könne heute den in der Erstbefragung erwähnten Brief inklusive Übersetzung vorlegen. Er habe den Brief glaublich im August 2011 per Post erhalten. Das Kuvert zu diesem Brief, den ihm sein Bruder geschickt habe, habe er vermutlich weggeschmissen. Auf Vorhalt, dass dieses Schreiben lediglich ein Computerausdruck mit einer unlesbaren Unterschrift sei und keinerlei Hinweise, z.B. Briefkopf, auf eine Vertretung eines Menschenrechtszentrum oder sonstiger Vereinigung sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass das Büro in römisch 40 mehrmals von den Behörden gesäubert worden sei. Diese haben keinen Stempel. Nur das Büro in Moskau habe diesen Stempel. Auf weiteren Vorhalt, dass das vorgelegte Schreiben auf der rechten Seite einen schwarzen Kopierstrich habe, entgegnete der Beschwerdeführer, das sei ein Original. Er habe das per Post bekommen. Es könne sein, dass es einfach so ausgedruckt worden sei. Er sei zwar seit 2007 in Österreich, habe dieses Schreiben aber erst jetzt angefordert, da zwei Großonkel und ein Onkel getötet worden seien und die Organisation über diese Vorfälle berichtet habe. Er habe erst später erfahren, dass diese Organisation - falls sie über seinen Vorfall etwas habe - dies bestätigen könne. Sein damaliger Anwalt habe ihm nicht geholfen dieses Schreiben zu organisieren, darum habe er seinen Bruder darum gebeten. Er habe diese Organisation auch selbst per Mail angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Er werde das Mail zur zweiten Einvernahme mitnehmen.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er stelle erst jetzt, über sechs Monate nach Abschluss seines rechtskräftigen Vorverfahrens, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, da er einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe und vor ca. einem Monat einen Antrag auf Bleiberecht. Dieser sei vor Kurzem abgelehnt worden.

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsland haben keine Probleme. Sein Bruder XXXX, welcher hier in Österreich aufhältig gewesen sei und zurück kehren habe müssen, habe gesagt, dass man in der Heimat entweder zur Polizei oder in die Berge gehe. Daher mache der Bruder jetzt eine Ausbildung zum Polizisten.Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsland haben keine Probleme. Sein Bruder römisch 40 , welcher hier in Österreich aufhältig gewesen sei und zurück kehren habe müssen, habe gesagt, dass man in der Heimat entweder zur Polizei oder in die Berge gehe. Daher mache der Bruder jetzt eine Ausbildung zum Polizisten.

Abschließend legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX Universität vom 07.07.2011 vor, wonach er über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfüge.Abschließend legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 Universität vom 07.07.2011 vor, wonach er über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfüge.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass seine bisher getätigten Angaben richtig seien und er diese aufrecht erhalte. Er habe nichts hinzuzufügen und nichts zu korrigieren. Die in der letzten Einvernahme angekündigte E-Mail an die Menschenrechtsorganisation habe er heute nicht mit. Er habe auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bericht der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland zum Thema "Religion" zur Kenntnis gebracht, wonach in Russland der Islam die zweitstärkste Religion sei. Die überwiegende Mehrheit der Moslems seien Sunniten. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, zwischen den Sunniten und den Suffiten gebe es Unterschiede. Die Suffiten glauben an irgendeinen Führer. Dieser solle zurückkommen. Die Sunniten glauben an die Rückkehr Jesu. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass in dem von ihm vorgelegten Schreiben der Organisation XXXX angeführt werde, dass er verheiratet sei und 4 Kinder habe. Da jedoch sein jüngstes Kind XXXX in der Schweiz geboren sei und dieses Kind noch nie in der Russischen Föderation gewesen sei, sei es logisch nicht nachvollziehbar, woher die Organisation das wisse bzw. erheben habe können, dass er 4 Kinder habe. Der Beschwerdeführer sagte, dies sei überprüft worden. Er habe dort einen Bruder und deswegen sei das dann so aufgeschrieben worden.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass seine bisher getätigten Angaben richtig seien und er diese aufrecht erhalte. Er habe nichts hinzuzufügen und nichts zu korrigieren. Die in der letzten Einvernahme angekündigte E-Mail an die Menschenrechtsorganisation habe er heute nicht mit. Er habe auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bericht der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland zum Thema "Religion" zur Kenntnis gebracht, wonach in Russland der Islam die zweitstärkste Religion sei. Die überwiegende Mehrheit der Moslems seien Sunniten. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, zwischen den Sunniten und den Suffiten gebe es Unterschiede. Die Suffiten glauben an irgendeinen Führer. Dieser solle zurückkommen. Die Sunniten glauben an die Rückkehr Jesu. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass in dem von ihm vorgelegten Schreiben der Organisation römisch 40 angeführt werde, dass er verheiratet sei und 4 Kinder habe. Da jedoch sein jüngstes Kind römisch 40 in der Schweiz geboren sei und dieses Kind noch nie in der Russischen Föderation gewesen sei, sei es logisch nicht nachvollziehbar, woher die Organisation das wisse bzw. erheben habe können, dass er 4 Kinder habe. Der Beschwerdeführer sagte, dies sei überprüft worden. Er habe dort einen Bruder und deswegen sei das dann so aufgeschrieben worden.

Abschließend legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Deutschkursbestätigungen vor.

Mit Bescheid vom 19.10.2011, FZ. 11 11.065-EAST-West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 19.10.2011, FZ. 11 11.065-EAST-West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Begründung seines gegenständlichen Antrages auf die Gründe für das Einbringen seines zweiten Asylantrages verwiesen, nämlich auf seine angebliche Verwandtschaft zum XXXX, aufgrund derer er in Tschetschenien nach wie vor verfolgt werde. Dieses Vorbringen sei aber bereits im zweiten, rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden, da der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten, sondern eben erst im zweiten Asylverfahren vorgebracht und damit seine Fluchtgründe verspätet und gesteigert geschildert habe. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben von XXXX vorlege, das seine Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX bestätige, sei auszuführen, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Computerausdruck handle, welcher mit einer unlesbaren Unterschrift versehen sei. Am linken Rand sei ein dunkler Fotokopierstreifen zu erkennen, das Schreiben sei mit keinem Datum versehen, es sei kein Stempel vermerkt und auch kein Briefkopf. Außerdem sei in dem Schreiben erwähnt, dass der Beschwerdeführer vier Kinder habe. Das vierte Kind sei aber erst XXXX in der Schweiz zur Welt gekommen und sei daher nicht erkennbar, woher XXXX davon gewusst habe. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sein Bruder habe das bei XXXX so gesagt und deswegen sei es so aufgeschrieben worden, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle und darin das angeführt worden sei, was von seinem Bruder "zitiert" worden sei. Es werde aber überhaupt angezweifelt, dass das Schreiben von XXXX in XXXX stamme, zumal das Schreiben drei Mal gefaltet worden sei und somit zu keiner gängigen Größe eines Kuverts passe und auch keine Spuren aufweise (z.B. Knitterfalten), die darauf hindeuten, dass es per Post einen langen Weg hinter sich habe. Gegen eine Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX spreche auch, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, also seine Eltern und Geschwister, ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Sein aus Österreich heimgekehrter Bruder lasse sich sogar zum Polizisten ausbilden. Auch dem im gegenständlichen Verfahren zusätzliche getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Sunnite und diese werden in Tschetschenien nicht gerne gesehen, sei keine Asylrelevanz zu entnehmen. Der Islam sei die zweitstärkste Religion in Russland und die Mehrheit der Moslems seien Sunniten. Außerdem sei daraus kein neuer Sachverhalt zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt Sunnite sei. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Da der Beschwerdeführer auch angegeben habe, dass sich der letzte Vorfall 2007 ereignet habe, somit vor seiner ersten Einreise und Antragstellung in Österreich, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Begründung seines gegenständlichen Antrages auf die Gründe für das Einbringen seines zweiten Asylantrages verwiesen, nämlich auf seine angebliche Verwandtschaft zum römisch 40 , aufgrund derer er in Tschetschenien nach wie vor verfolgt werde. Dieses Vorbringen sei aber bereits im zweiten, rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden, da der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten, sondern eben erst im zweiten Asylverfahren vorgebracht und damit seine Fluchtgründe verspätet und gesteigert geschildert habe. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein Schreiben von römisch 40 vorlege, das seine Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 bestätige, sei auszuführen, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Computerausdruck handle, welcher mit einer unlesbaren Unterschrift versehen sei. Am linken Rand sei ein dunkler Fotokopierstreifen zu erkennen, das Schreiben sei mit keinem Datum versehen, es sei kein Stempel vermerkt und auch kein Briefkopf. Außerdem sei in dem Schreiben erwähnt, dass der Beschwerdeführer vier Kinder habe. Das vierte Kind sei aber erst römisch 40 in der Schweiz zur Welt gekommen und sei daher nicht erkennbar, woher römisch 40 davon gewusst habe. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sein Bruder habe das bei römisch 40 so gesagt und deswegen sei es so aufgeschrieben worden, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle und darin das angeführt worden sei, was von seinem Bruder "zitiert" worden sei. Es werde aber überhaupt angezweifelt, dass das Schreiben von römisch 40 in römisch 40 stamme, zumal das Schreiben drei Mal gefaltet worden sei und somit zu keiner gängigen Größe eines Kuverts passe und auch keine Spuren aufweise (z.B. Knitterfalten), die darauf hindeuten, dass es per Post einen langen Weg hinter sich habe. Gegen eine Verfolgung aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 spreche auch, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, also seine Eltern und Geschwister, ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Sein aus Österreich heimgekehrter Bruder lasse sich sogar zum Polizisten ausbilden. Auch dem im gegenständlichen Verfahren zusätzliche getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Sunnite und diese werden in Tschetschenien nicht gerne gesehen, sei keine Asylrelevanz zu entnehmen. Der Islam sei die zweitstärkste Religion in Russland und die Mehrheit der Moslems seien Sunniten. Außerdem sei daraus kein neuer Sachverhalt zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt Sunnite sei. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Da der Beschwerdeführer auch angegeben habe, dass sich der letzte Vorfall 2007 ereignet habe, somit vor seiner ersten Einreise und Antragstellung in Österreich, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, zurzeit keine Krankheiten zu haben und auch keine Medikamente zu nehmen. Der vorgelegten psychotherapeutischen Äußerung vom 01.06.2010 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies sei somit bereits vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens festgestellt worden. Außerdem sei eine Psychotherapie im Herkunftsstaat möglich und werde dem Beschwerdeführer auch kostenlos zur Verfügung gestellt. Letztlich sei auch bereits in seinen beiden früheren Asylverfahren festgestellt worden, dass aus gesundheitlicher Situation keine Bedenken bestehen, wenn er in den Herkunftsstaat überstellt werden würde.

Da weder in der maßgeblichen Rechtslage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. D12 400295-2/2010/3E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG beantragt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass er aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX nach wie vor verfolgt werde und dass das Schreiben von XXXX kein Gefälligkeitsschreiben sei. Der schwarze Streifen am Papierrand komme daher, dass XXXX aufgrund von ständigen Kontrollen und Beschlagnahmen durch die russischen Behörden kein "einwandfreies" Papier habe. Das Schreiben sei in einem Kuvert der Größe DIN A4 geschickt worden. Das dreimalige Falten habe erst der Beschwerdeführer gemacht. Bei seiner Einvernahme sei er gefragt worden, ob er neue medizinische Unterlagen habe. Er habe damals verneinen müssen, da er zwar eine neue, schwerwiegende Diagnose bekommen habe, aber nicht in der Lage gewesen sei diese schriftlich zum damaligen Zeitpunkt vorzulegen. Er befinde sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Aufnahme des Klinikum XXXX, Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit. Ausführliche Befunde werde er binnen zwei Wochen nachreichen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine "Psychotherapeutische Äußerung" eines Universitätsprofessors für Sozialpsychologie, Ethnopsychoanalyse und Psychotraumatologie vom 02.11.2011 vor, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe. Er leide an einer dissoziativen Störung. Die ambulante Psychotherapie erscheine deshalb als nicht mehr ausreichend. Nach einem Gespräch mit dem zuständigen Primarius am 27.10.2011 sei der Beschwerdeführer am 28.10.2011 mit der Zusatzdiagnose einer akuten Belastungsstörung stationär in die Psychiatrische Abteilung des Klinikum XXXX aufgenommen worden. Weitere diagnostische Informationen werden nach dem Klinikaufenthalt erfolgen.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG beantragt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass er aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 nach wie vor verfolgt werde und dass das Schreiben von römisch 40 kein Gefälligkeitsschreiben sei. Der schwarze Streifen am Papierrand komme daher, dass römisch 40 aufgrund von ständigen Kontrollen und Beschlagnahmen durch die russischen Behörden kein "einwandfreies" Papier habe. Das Schreiben sei in einem Kuvert der Größe DIN A4 geschickt worden. Das dreimalige Falten habe erst der Beschwerdeführer gemacht. Bei seiner Einvernahme sei er gefragt worden, ob er neue medizinische Unterlagen habe. Er habe damals verneinen müssen, da er zwar eine neue, schwerwiegende Diagnose bekommen habe, aber nicht in der Lage gewesen sei diese schriftlich zum damaligen Zeitpunkt vorzulegen. Er befinde sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Aufnahme des Klinikum römisch 40 , Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit. Ausführliche Befunde werde er binnen zwei Wochen nachreichen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine "Psychotherapeutische Äußerung" eines Universitätsprofessors für Sozialpsychologie, Ethnopsychoanalyse und Psychotraumatologie vom 02.11.2011 vor, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe. Er leide an einer dissoziativen Störung. Die ambulante Psychotherapie erscheine deshalb als nicht mehr ausreichend. Nach einem Gespräch mit dem zuständigen Primarius am 27.10.2011 sei der Beschwerdeführer am 28.10.2011 mit der Zusatzdiagnose einer akuten Belastungsstörung stationär in die Psychiatrische Abteilung des Klinikum römisch 40 aufgenommen worden. Weitere diagnostische Informationen werden nach dem Klinikaufenthalt erfolgen.

Am 07.12.2011 langte eine Beschwerdeergänzung vom 05.12.2011 beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Weiters habe er immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe. Dies habe er aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden und er lege diese als Beweise vor. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben die Ladungen und das Briefkuvert in Kopie bei. Weiters machte er geltend, dass es einen neuen Bericht von XXXX gebe, der sich mit seinem Heimatland beschäftige und erschreckende Tatsachen wiedergebe, nämlich dass in Tschetschenien alle gefährdet seien, die nach langer Abwesenheit zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab erneut an, dass er unter einer dissoziativen Störung leide und dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Aufnahme des Klinikum XXXX, Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit, befunden habe und legte seinem Schreiben eine Aufenthaltsbestätigung dieses Krankenhauses vom 04.11.2011 bei, wonach er von 28.10.2011 bis 04.11.2011 wegen den ICD 10- Diagnosen "F43.1" und "G44.2" in stationärer Behandlung gestanden sei. Weiters legte er einen Arztbrief dieses Krankenhauses vom 08.11.2011 und eine Psychotherapeutische Äußerung seines Psychotherapeuten vom 24.11.2011 vor.Am 07.12.2011 langte eine Beschwerdeergänzung vom 05.12.2011 beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Weiters habe er immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe. Dies habe er aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden und er lege diese als Beweise vor. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben die Ladungen und das Briefkuvert in Kopie bei. Weiters machte er geltend, dass es einen neuen Bericht von römisch 40 gebe, der sich mit seinem Heimatland beschäftige und erschreckende Tatsachen wiedergebe, nämlich dass in Tschetschenien alle gefährdet seien, die nach langer Abwesenheit zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab erneut an, dass er unter einer dissoziativen Störung leide und dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Aufnahme des Klinikum römisch 40 , Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit, befunden habe und legte seinem Schreiben eine Aufenthaltsbestätigung dieses Krankenhauses vom 04.11.2011 bei, wonach er von 28.10.2011 bis 04.11.2011 wegen den ICD 10- Diagnosen "F43.1" und "G44.2" in stationärer Behandlung gestanden sei. Weiters legte er einen Arztbrief dieses Krankenhauses vom 08.11.2011 und eine Psychotherapeutische Äußerung seines Psychotherapeuten vom 24.11.2011 vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

2. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, dass seine Asylgründe aus dem zweiten Verfahren weiterhin aufrecht seien bzw. dass sich seine Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf jene Gründe beziehen, welche er bereits in seinem zweiten Asylverfahren angeben habe. Zusätzlich machte er noch Probleme aufgrund seiner Religion geltend.

Im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er im Jahr 2002 von der OMON entführt und später freigekauft worden sei. 2006 und 2007 sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht worden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt und in weiterer Folge - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - vom Asylgerichtshof als zwar im Wesentlichen glaubwürdig, aber nicht asylrelevant gewertet. Die Vorfälle wurden nicht als individuelle Bedrohungsszenarien qualifiziert, sondern lediglich als allgemeine Folgen des Bürgerkrieges.

Der Beschwerdeführer brachte im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren zusammengefasst vor, er habe dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylantrag im Jahr 2007. Er möchte aber hinzufügen, dass er am 13. oder 14.10.2007 von uniformierten Männern mitgenommen und festgehalten worden sei und dass man ihm vorgehalten habe, seine Cousine und deren Ehemann, den XXXX, beherbergt zu haben. Der Asylantrag wurde vom Bundesasylamt abgewiesen, da lediglich glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation, aber nicht wegen individueller Verfolgung verlassen habe. Die gegenüber dem ersten Verfahren neu vorgebrachten Gründe, nämlich die Mitnahme im Oktober 2007 aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX wurden als gesteigertes und somit unglaubwürdiges Vorbringen gewertet, da der Beschwerdeführer dies im ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit der gleichen Begründung ebenfalls abgewiesen. Das Vorverfahren ist somit rechtskräftig negativ abschlossen.Der Beschwerdeführer brachte im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren zusammengefasst vor, er habe dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylantrag im Jahr 2007. Er möchte aber hinzufügen, dass er am 13. oder 14.10.2007 von uniformierten Männern mitgenommen und festgehalten worden sei und dass man ihm vorgehalten habe, seine Cousine und deren Ehemann, den römisch 40 , beherbergt zu haben. Der Asylantrag wurde vom Bundesasylamt abgewiesen, da lediglich glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation, aber nicht wegen individueller Verfolgung verlassen habe. Die gegenüber dem ersten Verfahren neu vorgebrachten Gründe, nämlich die Mitnahme im Oktober 2007 aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 wurden als gesteigertes und somit unglaubwürdiges Vorbringen gewertet, da der Beschwerdeführer dies im ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit der gleichen Begründung ebenfalls abgewiesen. Das Vorverfahren ist somit rechtskräftig negativ abschlossen.

Als Grund für den neuen Antrag gab der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an, die Probleme die er damals hatte, bleiben die gleichen. Er sei mit dem XXXX verwandt und habe deshalb flüchten müssen. Diesbezüglich legte er ein Schreiben von "XXXX" vor. Weiters gab er an, dass er Sunnite sei und diese in seinem Herkunftsstaat nicht gerne gesehen seien.Als Grund für den neuen Antrag gab der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an, die Probleme die er damals hatte, bleiben die gleichen. Er sei mit dem römisch 40 verwandt und habe deshalb flüchten müssen. Diesbezüglich legte er ein Schreiben von "XXXX" vor. Weiters gab er an, dass er Sunnite sei und diese in seinem Herkunftsstaat nicht gerne gesehen seien.

Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stützt sein aktuelles Vorbringen weiterhin darauf, dass er aufgrund seiner angeblichen Verwandtschaft zu XXXX von KADYROVS Schergen verfolgt werde und versucht im gegenständlichen dritten Verfahren dieses Vorbringen durch Vorlage eines Schreibens vom XXXX zu untermauern. Das Schreiben von XXXX ist aber keinesfalls als taugliches Beweismittel anzusehen, zumal es bezüglich Form und Inhalt, aber auch bezüglich der Übermittlung des Schreibens massive Ungereimtheiten gibt. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, wann es ausgestellt wurde, zumal ein Datum fehlt. Auch ist unklar, wann es dem Beschwerdeführer übermittelt worden sein soll. Der Beschwerdeführer gibt in der Erstbefragung an, das Schreiben stamme von September 2011. In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt gab er an, dass er den Brief im August 2011 per Post erhalten hat, das Kuvert zu diesem Brief habe er aber weggeschmissen. Unabhängig vom Ausstellungsdatum und Übermittlungsdatum des Briefes, bezieht sich das Schreiben aber auf Umstände - nämlich die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX - die vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens bereits bestanden haben. Daher wäre - wenn überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG anzustreben gewesen, jedenfalls stellt dies aber keinen Grund für eine neuerliche Asylantragstellung dar. Nichtsdestotrotz ist - dem Bundesasylamt folgend - darauf hinzuweisen, dass vieles darauf hindeutet, dass das Schreiben formal betrachtet eine Fälschung darstellt und gar nicht von XXXX verfasst wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich offensichtlich um einen Computerausdruck, welcher mit einer unlesbaren Unterschrift versehen ist. Am linken Rand ist ein dunkler Fotokopierstreifen zu erkennen, das Schreiben ist mit keinem Datum versehen, es ist kein Stempel vermerkt und auch kein Briefkopf oder anderes Zeichen der Menschenrechtsorganisation. Außerdem geht aus dem Schreiben nicht hervor, welche Zweigstelle das Schreiben verfasst hat. Weiters weist das Schreiben auch keine Spuren auf (z.B. Knitterfalten, Eselsohren), die darauf hindeuten, dass es per Post einen langen Weg hinter sich hat. Diese formalen Mängel versucht der Beschwerdeführer wenig glaubwürdig zu erklären, indem er ausführt, das Büro in XXXX sei mehrmals von den Russen "gesäubert" worden, deswegen haben sie dort keine Stempel und auch kein einwandfreies "Papier", und sei daher ein schwarzer Streifen am Papierrand zu erkennen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Schreiben von einem Büro von XXXX in XXXX ausgestellt wurde, so ist aber in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt anzuzweifeln, dass Schreiben inhaltlich der Wahrheit entspricht. Aus dem Schreiben geht nämlich unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer vier Kinder hat. Das vierte Kind ist aber erst XXXX in der Schweiz zur Welt gekommen und ist nicht erkennbar, woher XXXX davon gewusst hat. Da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt aber selbst angegeben hat, sein Bruder habe das bei XXXX so gesagt und deswegen sei es so aufgeschrieben worden, geht auch der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt und darin das angeführt wurde, was von seinem Bruder "zitiert" wurde. Dem vorgelegten Schreiben kann daher kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt. Die Ungereimtheiten rund um das vorgelegte Schreiben werden schließlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben hat, er habe XXXX auch selbst per Mail angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Er werde sein Mail zur zweiten Einvernahme mitnehmen. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan und ist daher davon auszugehen, dass er das Mail niemals verschickt und Kontakt zu XXXX aufgenommen hat.Der Beschwerdeführer stützt sein aktuelles Vorbringen weiterhin darauf, dass er aufgrund seiner angeblichen Verwandtschaft zu römisch 40 von KADYROVS Schergen verfolgt werde und versucht im gegenständlichen dritten Verfahren dieses Vorbringen durch Vorlage eines Schreibens vom römisch 40 zu untermauern. Das Schreiben von römisch 40 ist aber keinesfalls als taugliches Beweismittel anzusehen, zumal es bezüglich Form und Inhalt, aber auch bezüglich der Übermittlung des Schreibens massive Ungereimtheiten gibt. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, wann es ausgestellt wurde, zumal ein Datum fehlt. Auch ist unklar, wann es dem Beschwerdeführer übermittelt worden sein soll. Der Beschwerdeführer gibt in der Erstbefragung an, das Schreiben stamme von September 2011. In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt gab er an, dass er den Brief im August 2011 per Post erhalten hat, das Kuvert zu diesem Brief habe er aber weggeschmissen. Unabhängig vom Ausstellungsdatum und Übermittlungsdatum des Briefes, bezieht sich das Schreiben aber auf Umstände - nämlich die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 - die vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens bereits bestanden haben. Daher wäre - wenn überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG anzustreben gewesen, jedenfalls stellt dies aber keinen Grund für eine neuerliche Asylantragstellung dar. Nichtsdestotrotz ist - dem Bundesasylamt folgend - darauf hinzuweisen, dass vieles darauf hindeutet, dass das Schreiben formal betrachtet eine Fälschung darstellt und gar nicht von römisch 40 verfasst wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich offensichtlich um einen Computerausdruck, welcher mit einer unlesbaren Unterschrift versehen ist. Am linken Rand ist ein dunkler Fotokopierstreifen zu erkennen, das Schreiben ist mit keinem Datum versehen, es ist kein Stempel vermerkt und auch kein Briefkopf oder anderes Zeichen der Menschenrechtsorganisation. Außerdem geht aus dem Schreiben nicht hervor, welche Zweigstelle das Schreiben verfasst hat. Weiters weist das Schreiben auch keine Spuren auf (z.B. Knitterfalten, Eselsohren), die darauf hindeuten, dass es per Post einen langen Weg hinter sich hat. Diese formalen Mängel versucht der Beschwerdeführer wenig glaubwürdig zu erklären, indem er ausführt, das Büro in römisch 40 sei mehrmals von den Russen "gesäubert" worden, deswegen haben sie dort keine Stempel und auch kein einwandfreies "Papier", und sei daher ein schwarzer Streifen am Papierrand zu erkennen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Schreiben von einem Büro von römisch 40 in römisch 40 ausgestellt wurde, so ist aber in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt anzuzweifeln, dass Schreiben inhaltlich der Wahrheit entspricht. Aus dem Schreiben geht nämlich unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer vier Kinder hat. Das vierte Kind ist aber erst römisch 40 in der Schweiz zur Welt gekommen und ist nicht erkennbar, woher römisch 40 davon gewusst hat. Da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt aber selbst angegeben hat, sein Bruder habe das bei römisch 40 so gesagt und deswegen sei es so aufgeschrieben worden, geht auch der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt und darin das angeführt wurde, was von seinem Bruder "zitiert" wurde. Dem vorgelegten Schreiben kann daher kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt. Die Ungereimtheiten rund um das vorgelegte Schreiben werden schließlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben hat, er habe römisch 40 auch selbst per Mail angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Er werde sein Mail zur zweiten Einvernahme mitnehmen. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan und ist daher davon auszugehen, dass er das Mail niemals verschickt und Kontakt zu römisch 40 aufgenommen hat.

In diesem Zusammenhang sind auch die im Zuge der Beschwerdeergänzungen vorgelegten Ladungen zu erwähnen. Dabei handelt es sich um die Kopien von zwei in russischer Sprache verfasster Ladungen zu Terminen am 27.09.2011 und 07.10.2011. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie des Briefkuverts mit einem Poststempel vom 05.11.2011 und führte aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Er habe immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe, habe dies aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien aber wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden, die er als Beweise vorlegen könne. Dazu ist anzumerken, dass die Aussage des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. In keinem seiner drei Asylverfahren hat der Beschwerdeführer auch nur mit einem Wort erwähnt, dass er irgendwelche Ladungen von russischen Behörden erhalten hat. Lediglich das oben ausführlich erwähnte Schreiben von XXXX wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Aber auch wenn der Beschwerdeführer bereits früher behördliche Ladungen erhalten haben sollte, ist es aus Sicht des erkennenden Einzelrichters mehr als seltsam, dass der Beschwerdeführer keine dieser Ladungen vorlegen konnte. Jetzt plötzlich - vier Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation und in zeitlichem Zusammenhang mit der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache - sind aber Ladungen an die Heimatadresse des Beschwerdeführers geschickt worden. Ohne näher auf den Inhalt der Ladungen einzugehen, kann daher bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes zu seiner Ausreise ein Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem angeblichen Fluchtgrund aus dem Jahr 2007 ausgeschlossen werden. Vielmehr muss auch im Fall der Ladungen - ähnlich wie bei den Schreiben vom XXXX - davon ausgegangen werden, dass diese gefälscht sind bzw. auf Bitte des Beschwerdeführers ausgestellt wurden, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Dazu passt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ladungen und auch das Briefkuvert nicht im Original, sondern in Kopie vorgelegt hat und so eine Überprüfung auf die Richtigkeit der Schriftstücke erschwert bzw. unmöglich gemacht hat. Es kann so auch nicht überprüft werden, ob die Ladungen und das Kuvert formatmäßig zusammenpassen und die Ladungen tatsächlich in diesem Briefumschlag übermittelt wurden. Den vorgelegten Ladungen kann daher wiederum kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt.In diesem Zusammenhang sind auch die im Zuge der Beschwerdeergänzungen vorgelegten Ladungen zu erwähnen. Dabei handelt es sich um die Kopien von zwei in russischer Sprache verfasster Ladungen zu Terminen am 27.09.2011 und 07.10.2011. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie des Briefkuverts mit einem Poststempel vom 05.11.2011 und führte aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Er habe immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe, habe dies aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien aber wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden, die er als Beweise vorlegen könne. Dazu ist anzumerken, dass die Aussage des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. In keinem seiner drei Asylverfahren hat der Beschwerdeführer auch nur mit einem Wort erwähnt, dass er irgendwelche Ladungen von russischen Behörden erhalten hat. Lediglich das oben ausführlich erwähnte Schreiben von römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Aber auch wenn der Beschwerdeführer bereits früher behördliche Ladungen erhalten haben sollte, ist es aus Sicht des erkennenden Einzelrichters mehr als seltsam, dass der Beschwerdeführer keine dieser Ladungen vorlegen konnte. Jetzt plötzlich - vier Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation und in zeitlichem Zusammenhang mit der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache - sind aber Ladungen an die Heimatadresse des Beschwerdeführers geschickt worden. Ohne näher auf den Inhalt der Ladungen einzugehen, kann daher bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes zu seiner Ausreise ein Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem angeblichen Fluchtgrund aus dem Jahr 2007 ausgeschlossen werden. Vielmehr muss auch im Fall der Ladungen - ähnlich wie bei den Schreiben vom römisch 40 - davon ausgegangen werden, dass diese gefälscht sind bzw. auf Bitte des Beschwerdeführers ausgestellt wurden, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Dazu passt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ladungen und auch das Briefkuvert nicht im Original, sondern in Kopie vorgelegt hat und so eine Überprüfung auf die Richtigkeit der Schriftstücke erschwert bzw. unmöglich gemacht hat. Es kann so auch nicht überprüft werden, ob die Ladungen und das Kuvert formatmäßig zusammenpassen und die Ladungen tatsächlich in diesem Briefumschlag übermittelt wurden. Den vorgelegten Ladungen kann daher wiederum kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Ladungen von Behörden per se grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Unter Verfolgung ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der Heimatlandes zu begründen (VwGH 21.01.1999, 98/20/350 mit Verweisung auf 23.09.1998, 98/01/0224). Bloß subjektiv empfundene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen - allenfalls drohende - Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (VwGH 15.12.1993, 93/01/0020; 10.03.1994, 94/19/0251; 19.05.1994, 94/19/0716; 06.03.1996, 95/29/0167; 25.09.1996, 95/01/0216).

Abgesehen von der formalen oder inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens von XXXX und den Ausführungen zu den vorgelegten Ladungen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Lebensgefahr bestehe. Dazu ist - dem Bundesasylamt folgend - auszuführen, dass sämtliche Familienmitglieder, verteilt in der Russischen Föderation, ohne Probleme leben können und der aus Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrte Bruder des Beschwerdeführers sogar eine Ausbildung zum Polizisten absolviert. Wenn daher die Verwandten des Beschwerdeführers, welche logischerweise auch mit XXXX verwandt sind, problemlos im Herkunftsstaat leben, kann auch für den Beschwerdeführer nur das Gleiche gelten.Abgesehen von der formalen oder inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens von römisch 40 und den Ausführungen zu den vorgelegten Ladungen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Lebensgefahr bestehe. Dazu ist - dem Bundesasylamt folgend - auszuführen, dass sämtliche Familienmitglieder, verteilt in der Russischen Föderation, ohne Probleme leben können und der aus Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrte Bruder des Beschwerdeführers sogar eine Ausbildung zum Polizisten absolviert. Wenn daher die Verwandten des Beschwerdeführers, welche logischerweise auch mit römisch 40 verwandt sind, problemlos im Herkunftsstaat leben, kann auch für den Beschwerdeführer nur das Gleiche gelten.

Der Beschwerdeführer bringt als zusätzlichen Asylgrund im gegenständlichen Verfahren vor, er sei Sunnite und diese werden in Tschetschenien nicht gerne gesehen. Wie die belangte Behörde bereits zu Recht festgehalten hat, ist diesem Vorbringen weder Asylrelevanz zu entnehmen noch ist daraus überhaupt ein neuer Sachverhalt zu erkennen. Der Islam ist die zweitstärkste Religion in Russland und die Mehrheit der Moslems sind Sunniten. Auch die Verwandten des Beschwerdeführers sind Sunniten und leben, wie bereits ausgeführt, problemlos in der Russische Föderation. Außerdem ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt Sunnite und handelt es sich daher um keinen neuen Sachverhalt.

Abschließend darf nicht unerwähnt bleiben, dass das zweite Asylverfahren bereits Mitte März 2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtkräftig negativ beendet wurde, der Beschwerdeführer aber erst sechs Monate später den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Begründend gab der Beschwerdeführer dazu beim Bundesasylamt an, er habe in der Zwischenzeit einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und vor ungefähr einem Monat einen Antrag auf Bleiberecht. Dieser Antrag sei jedoch vor Kurzem abgelehnt worden. Diese Vorgehensweise deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hat, sondern den dritten Asylantrag lediglich deshalb gestellt hat, da sein Bleiberechtsantrag abgelehnt wurde und um nicht in die Russische Föderation zurückkehren zu müssen bzw. einer drohenden Abschiebung zu entgehen.

Dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit kein glaubhafter Kern, dem Asylrelevanz zukommt, entnommen werden.

Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem zweiten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.

Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. D12 400295-2/2010/3E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentlichen Änderungen ergeben hätten.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer hat somit im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt keinerlei glaubwürdige Gründe geltend gemacht, die im Lichte der oben genannten Judikatur einen "glaubhaften Kern" aufweisen.

Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. D12 400295-2/2010/3E, rechtskräftig entschieden wurde.

3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH, Zl. 2008/01/0344).3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH, Zl. 2008/01/0344).

Soweit im gegenständlichen Verfahren psychische Probleme hervorkommen bzw. geltend gemacht werden, ist dem Bundesasylamt ebenfalls zuzustimmen, dass auch hier kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2011 - befragt zu seiner gesundheitlichen Situation - an, dass er zurzeit keine Krankheiten habe und auch keine Medikamente nehme. Er erwähnte lediglich einen Jochbein- und Nasenbeinbruch aus dem Jahr 2001, weswegen er im Jahr 2010 in Österreich im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte aber eine "Psychotherapeutische Äußerung" eines Universitätsprofessors für Sozialpsychologie, Ethnopsychoanalyse und Psychotraumatologie vom 01.06.2010 und einen Nachtrag zu diesem Schreiben vom 04.03.2011, sowie einen weiteren undatierten Nachtrag vor, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und seit April 2010 in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Er leide unter anderem unter Kopf- und Gesichtsschmerzen links, die besonders unter Stress und bei belastenden Themen auftreten, unter nächtlichen Albträumen, die von Verfolgung und Flucht handeln. Im Schreiben vom 04.03.2011 wird ausgeführt, dass sich die Symptome verstärkt haben und gegenwärtig eine Abklärung im Krankenhaus dringend geboten erscheine. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er könne keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlegen. In der Beschwerdeschrift vom 02.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer dann, er habe zwar eine neue, schwerwiegende Diagnose bekommen, habe in dieser Einvernahme aber deshalb keine neuen medizinischen Unterlagen vorlegen können, weil er nicht in der Lage gewesen sei diese schriftlich zum damaligen Zeitpunkt vorzulegen. Er befinde sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Aufnahme des Klinikum XXXX, Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit. Ausführliche Befunde werde er binnen zwei Wochen nachreichen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine "Psychotherapeutische Äußerung" des bereits zuvor genannten Universitätsprofessors für Sozialpsychologie, Ethnopsychoanalyse und Psychotraumatologie vom 02.11.2011 vor, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe. Er leide an einer dissoziativen Störung. Die ambulante Psychotherapie erscheine deshalb als nicht mehr ausreichend. Nach einem Gespräch mit dem zuständigen Primarius am 27.10.2011 sei der Beschwerdeführer am 28.10.2011 mit der Zusatzdiagnose einer akuten Belastungsstörung stationär in die Psychiatrische Abteilung des Klinikum XXXX aufgenommen worden. Weitere diagnostische Informationen werden nach dem Klinikaufenthalt erfolgen. In der Beschwerdeergänzung vom 05.12.2011 legte der Beschwerdeführer schließlich die Aufenthaltsbestätigung des KLINIKUM XXXX, Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit, vom 04.11.2011 vor, wonach er von 28.10.2011 bis 04.11.2011 wegen den ICD 10- Diagnosen "F43.1" (Posttraumatische Belastungsstörung) und "G44.2" (Spannungskopfschmerz) in stationärer Behandlung gestanden sei. Weiters legte er einen Arztbrief dieses Krankenhauses vom 08.11.2011 und eine Psychotherapeutische Äußerung seines Psychotherapeuten vom 24.11.2011 vor. Dem Arztbrief des Krankenhauses ist zu entnehmen, dass die Stimmungslage des Beschwerdeführers zuletzt ausgeglichen gewesen sei, er sich selbst die Entlassung gewünscht habe und sich selbst um einen Termin zur Fortsetzung seiner Psychotherapie bei XXXX kümmern werde. Eine medikamentöse Therapie sowie die Weiterführung der Psychotherapie wurden vom behandelnden Arzt des Krankenhauses empfohlen.Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2011 - befragt zu seiner gesundheitlichen Situation - an, dass er zurzeit keine Krankheiten habe und auch keine Medikamente nehme. Er erwähnte lediglich einen Jochbein- und Nasenbeinbruch aus dem Jahr 2001, weswegen er im Jahr 2010 in Österreich im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte aber eine "Psychotherapeutische Äußerung" eines Universitätsprofessors für Sozialpsychologie, Ethnopsychoanalyse und Psychotraumatologie vom 01.06.2010 und einen Nachtrag zu diesem Schreiben vom 04.03.2011, sowie einen weiteren undatierten Nachtrag vor, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und seit April 2010 in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Er leide unter anderem unter Kopf- und Gesichtsschmerzen links, die besonders unter Stress und bei belastenden Themen auftreten, unter nächtlichen Albträumen, die von Verfolgung und Flucht handeln. Im Schreiben vom 04.03.2011 wird ausgeführt, dass sich die Symptome verstärkt haben und gegenwärtig eine Abklärung im Krankenhaus dringend geboten erscheine. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er könne keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlegen. In der Beschwerdeschrift vom 02.11.2011 erklärte der Beschwerdeführer dann, er habe zwar eine neue, schwerwiegende Diagnose bekommen, habe in dieser Einvernahme aber deshalb keine neuen medizinischen Unterlagen vorlegen können, weil er nicht in der Lage gewesen sei diese schriftlich zum damaligen Zeitpunkt vorzulegen. Er befinde sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in stationärer Aufnahme des Klinikum römisch 40 , Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit. Ausführliche Befunde werde er binnen zwei Wochen nachreichen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine "Psychotherapeutische Äußerung" des bereits zuvor genannten Universitätsprofessors für Sozialpsychologie, Ethnopsychoanalyse und Psychotraumatologie vom 02.11.2011 vor, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe. Er leide an einer dissoziativen Störung. Die ambulante Psychotherapie erscheine deshalb als nicht mehr ausreichend. Nach einem Gespräch mit dem zuständigen Primarius am 27.10.2011 sei der Beschwerdeführer am 28.10.2011 mit der Zusatzdiagnose einer akuten Belastungsstörung stationär in die Psychiatrische Abteilung des Klinikum römisch 40 aufgenommen worden. Weitere diagnostische Informationen werden nach dem Klinikaufenthalt erfolgen. In der Beschwerdeergänzung vom 05.12.2011 legte der Beschwerdeführer schließlich die Aufenthaltsbestätigung des KLINIKUM römisch 40 , Abteilung Zentrum für seelische Gesundheit, vom 04.11.2011 vor, wonach er von 28.10.2011 bis 04.11.2011 wegen den ICD 10- Diagnosen "F43.1" (Posttraumatische Belastungsstörung) und "G44.2" (Spannungskopfschmerz) in stationärer Behandlung gestanden sei. Weiters legte er einen Arztbrief dieses Krankenhauses vom 08.11.2011 und eine Psychotherapeutische Äußerung seines Psychotherapeuten vom 24.11.2011 vor. Dem Arztbrief des Krankenhauses ist zu entnehmen, dass die Stimmungslage des Beschwerdeführers zuletzt ausgeglichen gewesen sei, er sich selbst die Entlassung gewünscht habe und sich selbst um einen Termin zur Fortsetzung seiner Psychotherapie bei römisch 40 kümmern werde. Eine medikamentöse Therapie sowie die Weiterführung der Psychotherapie wurden vom behandelnden Arzt des Krankenhauses empfohlen.

Betrachtet man die soeben geschilderten Angaben des Beschwerdeführers, so ist primär darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals im gegenwärtigen Verfahren psychische Probleme geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer aber offensichtlich bereits seit April 2010 - somit vor Rechtskraft seines zweiten Asylverfahrens - in psychotherapeutischer Behandlung steht. Es handelt sich daher um keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen seines Vorverfahrens die Asylbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Ein Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat im Jahr 2007 und den psychischen Problemen kann ebenfalls nicht erblickt werden, zumal zwischen der Ausreise aus Tschetschenien und dem Beginn seiner Therapie ungefähr zweieinhalb Jahre vergangen sind. Außerdem war der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit (im Jahr 2009) sogar einige Monate freiwillig in der Schweiz aufhältig, was somit für seine reise- und transportfähig spricht. Soweit der Beschwerdeführer bzw. sein Psychotherapeut nunmehr vorbringt - und dies durch die vorgelegte Krankenhausbestätigung verifiziert wird -, er befinde sich seit 28.11.2011 in stationärer psychiatrischer Behandlung, da sich sein Zustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe, so entsteht der Eindruck, dass die kurz nach Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache erfolgte stationäre Einweisung zur Erschwerung bzw. Verhinderung seiner Ausweisung passiert ist. Hätte sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten tatsächlich derart verschlechtert, hätte er sich wohl bereits früher in Spitalsbehandlung begeben, zumal ja bereits im Schreiben vom 04.03.2011 angekündigt wurde, dass gegenwärtig (und nicht erst ein halbes Jahr später) eine Abklärung im Krankenhaus dringend geboten erscheine. Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer bereits im März im Krankenhaus war, wurden aber keine vorgelegt. Bezüglich des aktuellen Spitalsaufenthaltes ist auszuführen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung zufolge stabilisiert, jedenfalls aber nicht verschlechtert hat und der Beschwerdeführer daher nach achttägiger stationärer Behandlung wieder entlassen wurde. Wäre der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart schlecht oder lebensbedrohlich, dann hätte ihn der behandelnde Arzt wohl kaum entlassen. Dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gegen seine Rückkehr in die Russische Föderation spricht, ist dem vorgelegten Arztbrief des Krankenhauses jedenfalls nicht zu entnehmen.

Zur psychischen Erkrankung (Posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz, dissoziative Störung) des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass dem Beschwerdeführers bereits im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur medizinischen Versorgung, zur Kenntnis gebracht wurden und im Bescheid des Bundesasylamtes diesbezügliche Länderfeststellungen getroffen wurden, denen sich in weiterer Folge auch der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 14.03.2011, D12 400295-2/2010/3E, angeschlossen hat. Aus den Länderberichten geht hervor, dass es eine ausreichende medizinische Grundversorgung, auch für psychische Erkrankungen, in der Russischen Föderation gibt. Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht verändert habe und zitiert weitere Berichte, wonach Posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar sind.

Wenn der Beschwerdeführer daher - wie im Arztbrief des behandelnden Krankenhauses empfohlen - zukünftig einer psychologischen Behandlung bedarf, muss somit auf die zugrunde gelegten Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation verwiesen werden, aus welchen sich eindeutig eine ausreichende medizinische Grundversorgung auch im Bereich der psychologischen Betreuung nach wie vor ergibt. Die Posttraumatische Belastungsstörung, der Spannungskopfschmerz und auch die dissoziative Störung stellen daher keine solch schwere Erkrankungen dar, die seinem Refoulement nach Tschetschenien entgegenstehen würde bzw. ergibt sich daraus keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes.

Zudem muss in diesem Zusammenhang - wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat - auch darauf hingewiesen werden, dass die tatsächliche Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abschiebung von der Fremdenpolizei neuerlich zu überprüfen sein wird bzw. dem Beschwerdeführer - sollte dies notwendig sein - auch die erforderliche medizinische und ärztliche Begleitung zur Seite gestellt werden wird, um dessen Gesundheitszustand bei der Überstellung in die Russische Föderation nicht zu gefährden.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das tschetschenische und russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht zu entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das tschetschenische und russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht zu entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Zudem muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über nahe Verwandte verfügt. In Tschetschenien befinden sich seine Mutter und Geschwister, denen es durchaus möglich sein wird, den Beschwerdeführer zu unterstützen und diesen eine Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft zu erleichtern.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, Status-RL.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt

(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:

In Österreich befinden sich die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Der Vater die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers wurden ebenfalls bereits ausgewiesen und sind in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner Familie, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.In Österreich befinden sich die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Der Vater die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers wurden ebenfalls bereits ausgewiesen und sind in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner Familie, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ein Privatleben des Beschwerdeführers ist auf Grund seines Aufenthaltes in Österreich (mit mehrmonatiger Unterbrechung durch den Aufenthalt in der Schweiz) seit November 2007 jedenfalls zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im November 2007 per Flugzeug illegal in Österreich ein und stellte den ersten unbegründeten Asylantrag. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Verfahrens reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und wurde im August 2009 im Rahmen der Dublin II Verordnung nach Österreich überstellt, wo er den zweiten unbegründeten Asylantrag stellte, der schließlich im März 2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im November 2007 per Flugzeug illegal in Österreich ein und stellte den ersten unbegründeten Asylantrag. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Verfahrens reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und wurde im August 2009 im Rahmen der Dublin römisch zwei Verordnung nach Österreich überstellt, wo er den zweiten unbegründeten Asylantrag stellte, der schließlich im März 2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers, kann die lange Aufenthaltsdauer auf sein Verschulden zurückgeführt werden.

Der VfGH führt in seiner aktuellen Judikatur auch bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 eingefügten lit i aus, dass die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 8 EMRK zurücktritt, wenn die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet hat (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).Der VfGH führt in seiner aktuellen Judikatur auch bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügten Litera i, aus, dass die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne des Artikel 8, EMRK zurücktritt, wenn die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet hat (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).

Der Beschwerdeführer hat trotz rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Dezember 2008 und vorliegender rechtskräftiger Ausweisung zwei weitere unberechtigte Asylanträge gestellt und hielt sich zwischenzeitlich mit seiner Familie in der Schweiz auf. Er hat somit demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze, vor allem die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu halten. Weiters hat er durch die neuerlichen unbegründeten Asylantragstellungen ein zweites und drittes Asylverfahren in Gang gesetzt und so seine Aufenthaltsdauer verlängert. Dies muss dem Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache zwar bereits gut, hat einige Deutschkurse besucht und hat auch Freunde und Bekannte in Österreich. Er hat aber in Österreich keine Ausbildungen absolviert und ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben von der Unterstützung der CARITAS und des Jugendamtes. Der Beschwerdeführer ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor bzw. wieder in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor bzw. wieder in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der der Russischen Föderation.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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