TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/2 D12 400293-3/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 400293-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, FZ. 11 11.063-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, FZ. 11 11.063-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Erstes Asylverfahren:römisch eins.1. Erstes Asylverfahren:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 25.11.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX und drei minderjährigen Kindern, via Flugzeug aus Odessa kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde sie zunächst am 27.11.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.12.2007 sowie am 02.04.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern wegen ihres Mannes geflohen zu sein.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 25.11.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 und drei minderjährigen Kindern, via Flugzeug aus Odessa kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde sie zunächst am 27.11.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.12.2007 sowie am 02.04.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern wegen ihres Mannes geflohen zu sein.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz der Asylwerberin mit Bescheid vom 12.06.2008, FZ. 07 10.963-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Asylwerberin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz der Asylwerberin mit Bescheid vom 12.06.2008, FZ. 07 10.963-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Asylwerberin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen am 18.06.2008 zugestellten Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.06.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2008 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2008 Zahl D12 400293-1/2008/5E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2008 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2008 Zahl D12 400293-1/2008/5E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründet wurde dies wie folgt: Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in der Russischen Föderation nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei die Ehegattin des XXXX. Eigene Fluchtgründe seien von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Der Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, FZ. 07 10.957-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Unter einem sei festgestellt worden, dass auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig sei der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Die hiegegen erhobene Beschwerde sei mitBegründet wurde dies wie folgt: Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in der Russischen Föderation nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei die Ehegattin des römisch 40 . Eigene Fluchtgründe seien von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Der Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, FZ. 07 10.957-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Unter einem sei festgestellt worden, dass auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig sei der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Die hiegegen erhobene Beschwerde sei mit

Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2008, Zahl: D12 400295-1/2008/5E, abgewiesen worden. Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch dem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin nicht Folge zu geben. Somit sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abzuweisen.

Am 11.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im Rahmen der Dublin II Verordnung aus der Schweiz nach Österreich überstellt.Am 11.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im Rahmen der Dublin römisch zwei Verordnung aus der Schweiz nach Österreich überstellt.

I.2. Zweites Asylverfahren:römisch eins.2. Zweites Asylverfahren:

Am 11.08.2009 stellte die Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Ost neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Da in der Schweiz zwischenzeitlich die Tochter XXXX geboren wurde und für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde, wurde das Verfahren im Sinne eines Familienverfahrens zugelassen und nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG entschieden.Am 11.08.2009 stellte die Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Ost neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Da in der Schweiz zwischenzeitlich die Tochter römisch 40 geboren wurde und für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde, wurde das Verfahren im Sinne eines Familienverfahrens zugelassen und nicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entschieden.

Bei der Einvernahme vor der PI Traiskirchen am 18.08.2009 gab die Beschwerdeführerin als Antragsgrund Folgendes an: Am 13.10.2007 sei ihr Mann von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurück gekehrt. Am 14.10.2007 sei er zurück gekommen und sehr aufgebracht und nervös gewesen. Er wollte nichts erzählen und alles geheim halten, habe aber dann später erzählt, dass er von Leuten mit militärischen Uniformen und Masken verschleppt worden sei. Er sei gezwungen worden verschiedene Papiere und leere Zetteln zu unterschreiben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz am 19.01.2010 gab sie Folgendes an: Die Familie könne nicht nach Tschetschenien zurück, auf jeden Fall nicht derzeit. Sie denke auch nicht daran für immer in Österreich zu bleiben, aber derzeit sei eine Rückkehr nicht möglich, vielleicht könne die Familie in Zukunft wieder zurückkehren. Auf die Frage warum sie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im April 2008 bzw. bei der öffentlichen Verhandlung des Asylgerichtshofs im Oktober 2008 nichts von dieser Festnahme in Oktober 2007 erzählt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie dachte es würden die Gründe, die genannt worden seien schon ausreichen um in Österreich Asyl zu erhalten und sie hätten Angst gehabt alles zu erzählen. Auch habe ihr der Ehemann gesagt, dass sie nicht alles erzählen soll und sie habe auf ihn gehört. Für jede tschetschenische Frau sei das, was der Ehemann sage Gesetz. Jetzt habe er jedoch erlaubt darüber zu sprechen.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 09 09.609-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 04.02.2010, FZ. 09 09.609-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründet wurde dies wie folgt: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien jedoch aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres ersten Asylverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erwähnt habe, dass der Ehemann am 13. Oktober 2007 von Militärs mitgenommen, misshandelt und zu einer Unterschriftsleistung gezwungen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Angaben vor dem Asylgerichtshof in der gleichen Form wie vor dem Bundesasylamt wiederholt, obwohl sie bereits einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie und auch ihr Ehegatte bei ihren ersten Asylverfahren, anstatt die kurzzeitige Festnahme des Ehemannes anzugeben, nur angegeben hätten, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht plausibel darlegen wieso sie im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Auch sei ihre Schwiegermutter XXXX, nachdem sie eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofs bekommen habe, wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Es sei daher das gesteigerte Vorbringen im zweiten Asylverfahren als nicht glaubhaft zu würdigen. Auch sei die Beschwerdeführerin den Feststellungen zu Tschetschenien nicht substantiiert entgegen getreten.Begründet wurde dies wie folgt: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien jedoch aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres ersten Asylverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erwähnt habe, dass der Ehemann am 13. Oktober 2007 von Militärs mitgenommen, misshandelt und zu einer Unterschriftsleistung gezwungen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Angaben vor dem Asylgerichtshof in der gleichen Form wie vor dem Bundesasylamt wiederholt, obwohl sie bereits einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie und auch ihr Ehegatte bei ihren ersten Asylverfahren, anstatt die kurzzeitige Festnahme des Ehemannes anzugeben, nur angegeben hätten, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht plausibel darlegen wieso sie im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Auch sei ihre Schwiegermutter römisch 40 , nachdem sie eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofs bekommen habe, wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Es sei daher das gesteigerte Vorbringen im zweiten Asylverfahren als nicht glaubhaft zu würdigen. Auch sei die Beschwerdeführerin den Feststellungen zu Tschetschenien nicht substantiiert entgegen getreten.

Gegen diesen am 08.02.2010 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.02.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist für alle 6 Familienmitglieder wortgleich abgefasst und bezieht sich auf das Fluchtvorbringen des Ehemannes: "In seiner Begründung wiederholte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen seine schon vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben und führte darüber hinaus aus, die belangte Behörde erachte sein Vorbringen für unglaubwürdig, da es sich um ein gesteigertes Vorbringen handle. Dies sei zwar zutreffend, erfolgte jedoch unter der Annahme, dass er bis zu seiner negativen Entscheidung vor dem Asylgerichtshof gedacht habe, dass seine Angaben ausreichend wären. Ihm sei auch von Landsleuten versichert worden, dass diese reduzierte Form ausreichend wäre, um in Österreich Asyl zu erhalten. Bedauerlicherweise sei ihm von anderen Asylwerbern geraten worden, er solle nicht sagen, dass er für Tschetschenien gekämpft habe, da er andernfalls abgeschoben werden würde. Wenn die Behörde die Auffassung vertrete, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Heimat lediglich aufgrund der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation/Kriegssituation verlassen habe, bzw. seine Ausführungen als nicht glaubhaft einstufe, da diese vage und allgemein gehalten seien, so sei diese Annahme nicht zu halten. Weiter sei die Behörde auf sein individuelles Vorbringen nicht in befriedigender Art und Weise eingegangen. Es erscheine in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung und Würdigung seines individuellen Vorbringens nicht wirklich stattgefunden habe und stütze sich die Behörde in ihren Ausführungen lediglich auf allgemeine Aussagen habe sich aber nicht mit seinem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Plausibilität und der Übereinstimmung mit Länderberichten aus Tschetschenien. Der Beschwerde wurde eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage" beigefügt."

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zahl D12 400293-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zahl D12 400293-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Angaben der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Glauben geschenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr - den Antrag auf internationalen Schutz begründendes - Vorbringen oberflächlich, wenig detailliert und widersprüchlich dargestellt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft seien auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres ersten Asylverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erwähnt habe, dass ihr Ehemann am 13.Oktober 2007 von Militärs mitgenommen, misshandelt und zu einer Unterschriftsleistung gezwungen worden sein soll. Sie habe ihre Angaben vor dem Asylgerichtshof wiederholt, obwohl sie bereits einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und auch ihr Mann bei ihrem ersten Asylverfahren anstatt der nun behaupteten kurzzeitigen Festnahme angegeben haben, dass es bei ihnen eine Hausdurchsuchung gegeben hätte. Beide haben nicht plausibel darlegen können, wieso sie in ihrem ersten Asylverfahren nicht die nunmehrigen Fluchtgründe angegeben haben. Das Argument der Beschwerdeführerin, es wäre ihr so vom Ehemann aufgetragen worden, sie solle nicht alle Fluchtgründe angeben sondern würde diese reduzierte Form ausreichen um in Österreich Asyl zu erhalten werde als Schutzbehauptung gewertet. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin habe diese nun neu vorgebrachten Fluchtgründe - in seinem Erstverfahren - mit keinem Wort erwähnt. Das späte gesteigerte Vorbringen werde daher, der Rechtsprechung des VwGH folgend, als unglaubwürdig gewertet.

Die Schwiegermutter (XXXX) der Beschwerdeführerin, habe im Jahr 2007 ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt. Nachdem ihr Asylverfahren, wie auch alle anderen Asylverfahren ihrer Familienmitglieder, abgewiesen worden sei, sei diese wieder in ihre Heimat Tschetschenien gereist. Das sei ein Hinweis dafür, dass keine Verfolgungsabsicht gegen die Familie der Beschwerdeführerin erkennbar sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei.Die Schwiegermutter (römisch 40 ) der Beschwerdeführerin, habe im Jahr 2007 ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt. Nachdem ihr Asylverfahren, wie auch alle anderen Asylverfahren ihrer Familienmitglieder, abgewiesen worden sei, sei diese wieder in ihre Heimat Tschetschenien gereist. Das sei ein Hinweis dafür, dass keine Verfolgungsabsicht gegen die Familie der Beschwerdeführerin erkennbar sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei.

Auch habe die Beschwerdeführerin keine gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgründe angegeben, sondern ihre Fluchtgründe immer nur auf die Verfolgungsgründe des Ehemannes gestützt.

Auch der Beschwerde habe kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und versucht, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche zu entkräften. Dies gelinge ihm allerdings nicht, da er im Großen und Ganzen selbst zugegeben habe, dass seine Angaben zu den nunmehrigen Fluchtgründen unglaubwürdig klingen. Auch habe er in der Beschwerde wiederum seine Angaben gesteigert und gebe nunmehr an, selbst für Tschetschenien gekämpft zu haben, was seine Unglaubwürdigkeit abermals erhärte.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt aufgrund von widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gehe daher davon aus, dass der neuerliche Asylantrag nur den Zweck gehabt habe, ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

I.3. Drittes Asylverfahren:römisch eins.3. Drittes Asylverfahren:

Am 23.09.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ("Folgeantrag") und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie Österreich seit rechtskräftigem Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens nicht verlassen habe. Befragt, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe bei seiner Befragung bereits ausführlich Stellung genommen. Da sie eine Familie seien und vier Kinder haben gelte dasselbe für die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würde kein Unterschied gemacht werden. Sie seien alles in Gefahr (Entführung der Kinder, Vergewaltigung der Frauen). Die Zerstörung der Familie wäre sicher. Sie habe dieselben Gründe wie ihr Ehemann.

Die Beschwerdeführerin wurde am 05.10.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie nehme Eisentabletten, weil sie seit ihrem 12. Lebensjahr an chronischer Anämie leide. Ihre Tochter XXXX bekomme periodische Anfälle. Dies hänge mit den Nerven zusammen und sie habe bereits 2007 im Heimatland darunter gelitten. Im Zuge der Rückkehr aus der Schweiz habe sie auch so einen Anfall erlitten. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen Entlassungsbericht des Landesklinikum XXXX vom 13.08.2009 vor. Medikamente seien keine verschrieben worden. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen bezüglich ihrer Tochter XXXX vor. Ihr Sohn XXXX habe seit einem Monat Probleme mit dem Zahnfleisch. Sie sei mit ihm im Krankenhaus gewesen. Mit Ausnahme der Probleme ihres Sohnes habe sie ihre Krankheit und die Erkrankung ihrer Kinder bereits in den früheren Asylverfahren angegeben. Im Herkunftsstaat sei die Familie von der Mutter der Beschwerdeführerin, einer Ärztin, medizinisch behandelt worden.Die Beschwerdeführerin wurde am 05.10.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie nehme Eisentabletten, weil sie seit ihrem 12. Lebensjahr an chronischer Anämie leide. Ihre Tochter römisch 40 bekomme periodische Anfälle. Dies hänge mit den Nerven zusammen und sie habe bereits 2007 im Heimatland darunter gelitten. Im Zuge der Rückkehr aus der Schweiz habe sie auch so einen Anfall erlitten. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen Entlassungsbericht des Landesklinikum römisch 40 vom 13.08.2009 vor. Medikamente seien keine verschrieben worden. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen bezüglich ihrer Tochter römisch 40 vor. Ihr Sohn römisch 40 habe seit einem Monat Probleme mit dem Zahnfleisch. Sie sei mit ihm im Krankenhaus gewesen. Mit Ausnahme der Probleme ihres Sohnes habe sie ihre Krankheit und die Erkrankung ihrer Kinder bereits in den früheren Asylverfahren angegeben. Im Herkunftsstaat sei die Familie von der Mutter der Beschwerdeführerin, einer Ärztin, medizinisch behandelt worden.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Fluchtgründe aus dem ersten und zweiten Asylverfahren noch aktuell seien. Ihr Mann sei gesucht worden, daher haben auch sie und die restliche Familie Probleme. Sie könne nicht nach Hause zurückkehren, da ihre Kinder kein Russisch oder Tschetschenisch sprechen. Sie selbst habe im Herkunftsstaat keine konkreten Probleme gehabt. Es habe zwei Mal Säuberungsaktionen gegeben. Dies habe sie bereits in ihren vorigen Verfahren erwähnt. Die Kinder der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Fluchtgründe.

Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder, der in Belgien lebe und belgischer Staatsbürger sei. Zu diesem bestehe gelegentlich telefonischer Kontakt. In Österreich habe sie keine Verwandten. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, Großmutter, Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie stelle erst jetzt, über sechs Monate nach Abschluss ihres rechtskräftigen Vorverfahrens, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, da sie einen Antrag auf Bleiberecht gestellt habe. Dieser sei vor Kurzem abgelehnt worden.

Abschließend legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von XXXX vom 04.04.2011 vor, wonach sie seit Februar 2011 regelmäßig einen Deutschkurs besuche.Abschließend legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von römisch 40 vom 04.04.2011 vor, wonach sie seit Februar 2011 regelmäßig einen Deutschkurs besuche.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 10.10.2011 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass ihre bisher getätigten Angaben richtig seien und sie diese aufrecht erhalte. Sie habe schon alles erzählt. Sie habe auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen für sich oder ihre Kinder vorzulegen. Sie habe die Länderfeststellungen durchgelesen. Eine schriftliche Stellungnahme dazu möchte sie nicht abgeben. Sie möchte nur angeben, dass die Leute in Tschetschenien immer noch gefährdet seien.

Mit Bescheid vom 19.10.2011, FZ. 11 11.063-EAST-West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 19.10.2011, FZ. 11 11.063-EAST-West, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Begründung ihres gegenständlichen Antrages auf die Gründe für das Einbringen ihres ersten und zweiten Asylantrages verwiesen und angegeben, dass diese Gründe noch aktuell seien. Da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Auch eine Rückfrage, ob sich der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe beziehe, welche sie bereits in ihren früheren Asylverfahren angegeben habe und es keine neuen Gründe gebe, habe sie bejaht. So habe es auch keinerlei konkrete Probleme bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gegeben.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit ihrem 12. Lebensjahr an Eisenmangel zu leiden und diesbezüglich bereits im Herkunftsstaat behandelt worden zu sein. Aktuelle medizinische Unterlagen habe sie nicht vorgelegt. Letztlich sei auch bereits in ihren beiden früheren Asylverfahren festgestellt worden, dass aus gesundheitlicher Situation keine Bedenken bestehen, wenn sie in den Herkunftsstaat überstellt werden würde.

Da weder in der maßgeblichen Rechtslage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. D12 400293-2/2010/2E, ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2011 Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG beantragt. Die Beschwerde ist für alle 6 Familienmitglieder wortgleich abgefasst und bezieht sich auf das Fluchtvorbringen des Ehemannes:Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2011 Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG beantragt. Die Beschwerde ist für alle 6 Familienmitglieder wortgleich abgefasst und bezieht sich auf das Fluchtvorbringen des Ehemannes:

"Der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass er aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX nach wie vor verfolgt werde und dass das Schreiben von XXXX kein Gefälligkeitsschreiben sei. Der schwarze Streifen am Papierrand komme daher, dass XXXX aufgrund von ständigen Kontrollen und Beschlagnahmen durch die russischen Behörden kein "einwandfreies" Papier habe. Das Schreiben sei in einem Kuvert der Größe DIN A4 geschickt worden. Das dreimalige Falten habe erst der Ehemann der Beschwerdeführerin gemacht.""Der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass er aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 nach wie vor verfolgt werde und dass das Schreiben von römisch 40 kein Gefälligkeitsschreiben sei. Der schwarze Streifen am Papierrand komme daher, dass römisch 40 aufgrund von ständigen Kontrollen und Beschlagnahmen durch die russischen Behörden kein "einwandfreies" Papier habe. Das Schreiben sei in einem Kuvert der Größe DIN A4 geschickt worden. Das dreimalige Falten habe erst der Ehemann der Beschwerdeführerin gemacht."

Am 07.12.2011 langte eine - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende - Beschwerdeergänzung vom 05.12.2011 beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Ehemann aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Weiters habe er immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe. Dies habe er aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden und er lege diese als Beweise vor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte seinem Schreiben die Ladungen und das Briefkuvert in Kopie bei. Weiters machte er geltend, dass es einen neuen Bericht von XXXX gebe, der sich mit seinem Heimatland beschäftige und erschreckende Tatsachen wiedergebe, nämlich dass in Tschetschenien alle gefährdet seien, die nach langer Abwesenheit zurückkehren.Am 07.12.2011 langte eine - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende - Beschwerdeergänzung vom 05.12.2011 beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Ehemann aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Weiters habe er immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe. Dies habe er aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden und er lege diese als Beweise vor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte seinem Schreiben die Ladungen und das Briefkuvert in Kopie bei. Weiters machte er geltend, dass es einen neuen Bericht von römisch 40 gebe, der sich mit seinem Heimatland beschäftige und erschreckende Tatsachen wiedergebe, nämlich dass in Tschetschenien alle gefährdet seien, die nach langer Abwesenheit zurückkehren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

2. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, dass ihre Asylgründe aus dem ersten und zweiten Verfahren weiterhin aufrecht seien bzw. dass sich ihre Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf jene Gründe beziehen, welche sie bereits in ihrem ersten und zweiten Asylverfahren angeben habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe, da sie keine eigenen Fluchtgründe habe.

Im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin bereits vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist sei. Ihr Ehemann gab damals kurz zusammengefasst an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er im Jahr 2002 von der OMON entführt und später freigekauft worden sei. 2006 und 2007 sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen, bei welchen der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Familie bedroht worden seien. Das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt und in weiterer Folge - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - vom Asylgerichtshof als zwar im Wesentlichen glaubwürdig, aber nicht asylrelevant gewertet. Die Vorfälle wurden nicht als individuelle Bedrohungsszenarien qualifiziert, sondern lediglich als allgemeine Folgen des Bürgerkrieges. Da die Beschwerdeführerin sich auf das Vorbringen ihres Mannes bezogen hatte, wurde auch ihr Antrag abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren vor, dass ihr Ehemann am 13.10.2007 festgenommen und einen Tag angehalten worden sei. Der Ehemann brachte zusammengefasst vor, er habe dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylantrag im Jahr 2007. Er möchte aber hinzufügen, dass er am 13. oder 14.10.2007 von uniformierten Männern mitgenommen und festgehalten worden sei und dass man ihm vorgehalten habe, seine Cousine und deren Ehemann, den XXXX, beherbergt zu haben. Der Asylantrag des Ehemannes und somit auch der auf den gleichen Gründen basierende Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt abgewiesen, da lediglich glaubwürdig sei, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation, aber nicht wegen individueller Verfolgung verlassen haben. Die gegenüber dem ersten Verfahren neu vorgebrachten Gründe, nämlich die Mitnahme des Ehemannes im Oktober 2007 aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX wurden als gesteigertes und somit unglaubwürdiges Vorbringen gewertet, da weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann dies im ersten Verfahren erwähnt haben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit der gleichen Begründung ebenfalls abgewiesen. Das Vorverfahren der Beschwerdeführerin ist somit rechtskräftig negativ abschlossen.Die Beschwerdeführerin brachte im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren vor, dass ihr Ehemann am 13.10.2007 festgenommen und einen Tag angehalten worden sei. Der Ehemann brachte zusammengefasst vor, er habe dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylantrag im Jahr 2007. Er möchte aber hinzufügen, dass er am 13. oder 14.10.2007 von uniformierten Männern mitgenommen und festgehalten worden sei und dass man ihm vorgehalten habe, seine Cousine und deren Ehemann, den römisch 40 , beherbergt zu haben. Der Asylantrag des Ehemannes und somit auch der auf den gleichen Gründen basierende Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt abgewiesen, da lediglich glaubwürdig sei, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation, aber nicht wegen individueller Verfolgung verlassen haben. Die gegenüber dem ersten Verfahren neu vorgebrachten Gründe, nämlich die Mitnahme des Ehemannes im Oktober 2007 aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 wurden als gesteigertes und somit unglaubwürdiges Vorbringen gewertet, da weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann dies im ersten Verfahren erwähnt haben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit der gleichen Begründung ebenfalls abgewiesen. Das Vorverfahren der Beschwerdeführerin ist somit rechtskräftig negativ abschlossen.

Als Grund für den neuen Antrag gab die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - an, die Fluchtgründe aus ihrem ersten und zweiten Antrag seien weiterhin aufrecht. Sie selbst sei im Herkunftsstaat aber nicht verfolgt worden und verweise daher auf die Aussagen ihres Mannes. Dieser bezog sich ebenfalls auf seine im vorhergehenden Verfahren getätigten Aussagen. Er sei mit dem XXXX verwandt und habe deshalb flüchten müssen. Diesbezüglich legte er ein Schreiben von "XXXX" vor. Weiters gab er an, dass er Sunnite sei und diese in seinem Herkunftsstaat nicht gerne gesehen seien.Als Grund für den neuen Antrag gab die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - an, die Fluchtgründe aus ihrem ersten und zweiten Antrag seien weiterhin aufrecht. Sie selbst sei im Herkunftsstaat aber nicht verfolgt worden und verweise daher auf die Aussagen ihres Mannes. Dieser bezog sich ebenfalls auf seine im vorhergehenden Verfahren getätigten Aussagen. Er sei mit dem römisch 40 verwandt und habe deshalb flüchten müssen. Diesbezüglich legte er ein Schreiben von "XXXX" vor. Weiters gab er an, dass er Sunnite sei und diese in seinem Herkunftsstaat nicht gerne gesehen seien.

Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits in seinem zweiten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften Kern aufweist. Dasselbe gilt für das gleichlautende Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zum besseren Verständnis werden daher die Ausführungen aus dem Asylgerichtshoferkenntnis betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wiedergegeben:

"Der Ehemann der Beschwerdeführerin stützt sein aktuelles Vorbringen weiterhin darauf, dass er aufgrund seiner angeblichen Verwandtschaft zu XXXX von KADYROVS Schergen verfolgt werde und versucht im gegenständlichen dritten Verfahren dieses Vorbringen durch Vorlage eines Schreibens vom XXXX zu untermauern. Das Schreiben von XXXX ist aber keinesfalls als taugliches Beweismittel anzusehen, zumal es bezüglich Form und Inhalt, aber auch bezüglich der Übermittlung des Schreibens massive Ungereimtheiten gibt. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, wann es ausgestellt wurde, zumal ein Datum fehlt. Auch ist unklar, wann es dem Ehemann der Beschwerdeführerin übermittelt worden sein soll. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gibt in der Erstbefragung an, das Schreiben stamme von September 2011. In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt gab er an, dass er den Brief im August 2011 per Post erhalten hat, das Kuvert zu diesem Brief habe er aber weggeschmissen. Unabhängig vom Ausstellungsdatum und Übermittlungsdatum des Briefes, bezieht sich das Schreiben aber auf Umstände - nämlich die angebliche Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX - die vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens bereits bestanden haben. Daher wäre - wenn überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG anzustreben gewesen, jedenfalls stellt dies aber keinen Grund für eine neuerliche Asylantragstellung dar. Nichtsdestotrotz ist - dem Bundesasylamt folgend - darauf hinzuweisen, dass vieles darauf hindeutet, dass das Schreiben formal betrachtet eine Fälschung darstellt und gar nicht von XXXX verfasst wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich offensichtlich um einen Computerausdruck, welcher mit einer unlesbaren Unterschrift versehen ist. Am linken Rand ist ein dunkler Fotokopierstreifen zu erkennen, das Schreiben ist mit keinem Datum versehen, es ist kein Stempel vermerkt und auch kein Briefkopf oder anderes Zeichen der Menschenrechtsorganisation. Außerdem geht aus dem Schreiben nicht hervor, welche Zweigstelle das Schreiben verfasst hat. Weiters weist das Schreiben auch keine Spuren auf (z.B. Knitterfalten, Eselsohren), die darauf hindeuten, dass es per Post einen langen Weg hinter sich hat. Diese formalen Mängel versucht der Ehemann der Beschwerdeführerin wenig glaubwürdig zu erklären, indem er ausführt, das Büro in XXXX sei mehrmals von den Russen "gesäubert" worden, deswegen haben sie dort keine Stempel und auch kein einwandfreies "Papier", und sei daher ein schwarzer Streifen am Papierrand zu erkennen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Schreiben von einem Büro von XXXX in XXXX ausgestellt wurde, so ist aber in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt anzuzweifeln, dass Schreiben inhaltlich der Wahrheit entspricht. Aus dem Schreiben geht nämlich unter anderem hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vier Kinder hat. Das vierte Kind ist aber erst 2009 in der Schweiz zur Welt gekommen und ist nicht erkennbar, woher XXXX davon gewusst hat. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt aber selbst angegeben hat, sein Bruder habe das bei XXXX so gesagt und deswegen sei es so aufgeschrieben worden, geht auch der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt und darin das angeführt wurde, was von seinem Bruder "zitiert" wurde. Dem vorgelegten Schreiben kann daher kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt. Die Ungereimtheiten rund um das vorgelegte Schreiben werden schließlich dadurch verstärkt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben hat, er habe XXXX auch selbst per Mail angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Er werde sein Mail zur zweiten Einvernahme mitnehmen. Dies hat der Ehemann der Beschwerdeführerin aber nicht getan und ist daher davon auszugehen, dass er das Mail niemals verschickt und Kontakt zu XXXX aufgenommen hat."Der Ehemann der Beschwerdeführerin stützt sein aktuelles Vorbringen weiterhin darauf, dass er aufgrund seiner angeblichen Verwandtschaft zu römisch 40 von KADYROVS Schergen verfolgt werde und versucht im gegenständlichen dritten Verfahren dieses Vorbringen durch Vorlage eines Schreibens vom römisch 40 zu untermauern. Das Schreiben von römisch 40 ist aber keinesfalls als taugliches Beweismittel anzusehen, zumal es bezüglich Form und Inhalt, aber auch bezüglich der Übermittlung des Schreibens massive Ungereimtheiten gibt. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, wann es ausgestellt wurde, zumal ein Datum fehlt. Auch ist unklar, wann es dem Ehemann der Beschwerdeführerin übermittelt worden sein soll. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gibt in der Erstbefragung an, das Schreiben stamme von September 2011. In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt gab er an, dass er den Brief im August 2011 per Post erhalten hat, das Kuvert zu diesem Brief habe er aber weggeschmissen. Unabhängig vom Ausstellungsdatum und Übermittlungsdatum des Briefes, bezieht sich das Schreiben aber auf Umstände - nämlich die angebliche Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 - die vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens bereits bestanden haben. Daher wäre - wenn überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG anzustreben gewesen, jedenfalls stellt dies aber keinen Grund für eine neuerliche Asylantragstellung dar. Nichtsdestotrotz ist - dem Bundesasylamt folgend - darauf hinzuweisen, dass vieles darauf hindeutet, dass das Schreiben formal betrachtet eine Fälschung darstellt und gar nicht von römisch 40 verfasst wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich offensichtlich um einen Computerausdruck, welcher mit einer unlesbaren Unterschrift versehen ist. Am linken Rand ist ein dunkler Fotokopierstreifen zu erkennen, das Schreiben ist mit keinem Datum versehen, es ist kein Stempel vermerkt und auch kein Briefkopf oder anderes Zeichen der Menschenrechtsorganisation. Außerdem geht aus dem Schreiben nicht hervor, welche Zweigstelle das Schreiben verfasst hat. Weiters weist das Schreiben auch keine Spuren auf (z.B. Knitterfalten, Eselsohren), die darauf hindeuten, dass es per Post einen langen Weg hinter sich hat. Diese formalen Mängel versucht der Ehemann der Beschwerdeführerin wenig glaubwürdig zu erklären, indem er ausführt, das Büro in römisch 40 sei mehrmals von den Russen "gesäubert" worden, deswegen haben sie dort keine Stempel und auch kein einwandfreies "Papier", und sei daher ein schwarzer Streifen am Papierrand zu erkennen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Schreiben von einem Büro von römisch 40 in römisch 40 ausgestellt wurde, so ist aber in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt anzuzweifeln, dass Schreiben inhaltlich der Wahrheit entspricht. Aus dem Schreiben geht nämlich unter anderem hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vier Kinder hat. Das vierte Kind ist aber erst 2009 in der Schweiz zur Welt gekommen und ist nicht erkennbar, woher römisch 40 davon gewusst hat. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt aber selbst angegeben hat, sein Bruder habe das bei römisch 40 so gesagt und deswegen sei es so aufgeschrieben worden, geht auch der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt und darin das angeführt wurde, was von seinem Bruder "zitiert" wurde. Dem vorgelegten Schreiben kann daher kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt. Die Ungereimtheiten rund um das vorgelegte Schreiben werden schließlich dadurch verstärkt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben hat, er habe römisch 40 auch selbst per Mail angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Er werde sein Mail zur zweiten Einvernahme mitnehmen. Dies hat der Ehemann der Beschwerdeführerin aber nicht getan und ist daher davon auszugehen, dass er das Mail niemals verschickt und Kontakt zu römisch 40 aufgenommen hat.

In diesem Zusammenhang sind auch die im Zuge der Beschwerdeergänzungen vorgelegten Ladungen zu erwähnen. Dabei handelt es sich um die Kopien von zwei in russischer Sprache verfasster Ladungen zu Terminen am 27.09.2011 und 07.10.2011. Weiters übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Kopie des Briefkuverts mit einem Poststempel vom 05.11.2011 und führte aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Er habe immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe, habe dies aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien aber wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden, die er als Beweise vorlegen könne. Dazu ist anzumerken, dass die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht. In keinem seiner drei Asylverfahren hat er auch nur mit einem Wort erwähnt, dass er irgendwelche Ladungen von russischen Behörden erhalten hat. Lediglich das oben ausführlich erwähnte Schreiben von XXXX wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Aber auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits früher behördliche Ladungen erhalten haben sollte, ist es aus Sicht des erkennenden Einzelrichters mehr als seltsam, dass er keine dieser Ladungen vorlegen konnte. Jetzt plötzlich - vier Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation und in zeitlichem Zusammenhang mit der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache - sind aber Ladungen an die Heimatadresse des Ehemannes geschickt worden. Ohne näher auf den Inhalt der Ladungen einzugehen, kann daher bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes zu seiner Ausreise ein Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem angeblichen Fluchtgrund aus dem Jahr 2007 ausgeschlossen werden. Vielmehr muss auch im Fall der Ladungen - ähnlich wie bei den Schreiben vom XXXX - davon ausgegangen werden, dass diese gefälscht sind bzw. auf Bitte des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgestellt wurden, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Dazu passt der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Ladungen und auch das Briefkuvert nicht im Original, sondern in Kopie vorgelegt hat und so eine Überprüfung auf die Richtigkeit der Schriftstücke erschwert bzw. unmöglich gemacht hat. Es kann so auch nicht überprüft werden, ob die Ladungen und das Kuvert formatmäßig zusammenpassen und die Ladungen tatsächlich in diesem Briefumschlag übermittelt wurden. Den vorgelegten Ladungen kann daher wiederum kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt.In diesem Zusammenhang sind auch die im Zuge der Beschwerdeergänzungen vorgelegten Ladungen zu erwähnen. Dabei handelt es sich um die Kopien von zwei in russischer Sprache verfasster Ladungen zu Terminen am 27.09.2011 und 07.10.2011. Weiters übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Kopie des Briefkuverts mit einem Poststempel vom 05.11.2011 und führte aus, er habe während seiner Verfahren immer betont, dass er von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und verfolgt werde. Er habe immer angegeben, dass er diverse Ladungen erhalten habe, habe dies aber nie mit Beweisen untermauern können. Nun seien aber wieder Ladungen an seine Heimatadresse geschickt worden, die er als Beweise vorlegen könne. Dazu ist anzumerken, dass die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht. In keinem seiner drei Asylverfahren hat er auch nur mit einem Wort erwähnt, dass er irgendwelche Ladungen von russischen Behörden erhalten hat. Lediglich das oben ausführlich erwähnte Schreiben von römisch 40 wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Aber auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits früher behördliche Ladungen erhalten haben sollte, ist es aus Sicht des erkennenden Einzelrichters mehr als seltsam, dass er keine dieser Ladungen vorlegen konnte. Jetzt plötzlich - vier Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation und in zeitlichem Zusammenhang mit der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache - sind aber Ladungen an die Heimatadresse des Ehemannes geschickt worden. Ohne näher auf den Inhalt der Ladungen einzugehen, kann daher bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes zu seiner Ausreise ein Zusammenhang zwischen den Ladungen und dem angeblichen Fluchtgrund aus dem Jahr 2007 ausgeschlossen werden. Vielmehr muss auch im Fall der Ladungen - ähnlich wie bei den Schreiben vom römisch 40 - davon ausgegangen werden, dass diese gefälscht sind bzw. auf Bitte des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgestellt wurden, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Dazu passt der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Ladungen und auch das Briefkuvert nicht im Original, sondern in Kopie vorgelegt hat und so eine Überprüfung auf die Richtigkeit der Schriftstücke erschwert bzw. unmöglich gemacht hat. Es kann so auch nicht überprüft werden, ob die Ladungen und das Kuvert formatmäßig zusammenpassen und die Ladungen tatsächlich in diesem Briefumschlag übermittelt wurden. Den vorgelegten Ladungen kann daher wiederum kein "glaubhafter Kern" entnommen werden, der eine - im Vergleich zum ersten Verfahren - geänderte Sachlage bewirkt.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Ladungen von Behörden per se grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Unter Verfolgung ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der Heimatlandes zu begründen (VwGH 21.01.1999, 98/20/350 mit Verweisung auf 23.09.1998, 98/01/0224). Bloß subjektiv empfundene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen - allenfalls drohende - Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (VwGH 15.12.1993, 93/01/0020; 10.03.1994, 94/19/0251; 19.05.1994, 94/19/0716; 06.03.1996, 95/29/0167; 25.09.1996, 95/01/0216).

Abgesehen von der formalen oder inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens von XXXX und den Ausführungen zu den vorgelegten Ladungen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass für den Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Verwandtschaft zu XXXX bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Lebensgefahr bestehe. Dazu ist - dem Bundesasylamt folgend - auszuführen, dass sämtliche Familienmitglieder, verteilt in der Russischen Föderation, ohne Probleme leben können und der aus Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrte Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin sogar eine Ausbildung zum Polizisten absolviert. Wenn daher die Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche logischerweise auch mit XXXX verwandt sind, problemlos im Herkunftsstaat leben, kann auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin nur das Gleiche gelten.Abgesehen von der formalen oder inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens von römisch 40 und den Ausführungen zu den vorgelegten Ladungen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass für den Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Lebensgefahr bestehe. Dazu ist - dem Bundesasylamt folgend - auszuführen, dass sämtliche Familienmitglieder, verteilt in der Russischen Föderation, ohne Probleme leben können und der aus Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrte Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin sogar eine Ausbildung zum Polizisten absolviert. Wenn daher die Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche logischerweise auch mit römisch 40 verwandt sind, problemlos im Herkunftsstaat leben, kann auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin nur das Gleiche gelten.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin bringt als zusätzlichen Asylgrund im gegenständlichen Verfahren vor, er sei Sunnite und diese werden in Tschetschenien nicht gerne gesehen. Wie die belangte Behörde bereits zu Recht festgehalten hat, ist diesem Vorbringen weder Asylrelevanz zu entnehmen noch ist daraus überhaupt ein neuer Sachverhalt zu erkennen. Der Islam ist die zweitstärkste Religion in Russland und die Mehrheit der Moslems sind Sunniten. Auch die Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind Sunniten und leben, wie bereits ausgeführt, problemlos in der Russische Föderation. Außerdem ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit seiner Geburt Sunnite und handelt es sich daher um keinen neuen Sachverhalt."

Nur ergänzend ist zur Beschwerdeführerin Folgendes auszuführen:

Soweit sie im gegenständlichen Verfahren als "neue" Gründe vorbringt, sie seien bei einer Rückkehr alle in Gefahr, es drohe nämlich die Entführung der Kinder und Vergewaltigung der Frauen, so ist dem jedenfalls keine individuell gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder gerichtete Verfolgungshandlung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin stellt dies allgemein in den Raum, ohne konkrete Beweise vorlegen zu können. Auch das Vorbringen, sie könne nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da ihre Kinder kein Russisch oder Tschetschenisch sprechen, hat nichts mit asylrelevanter Verfolgung zu tun.

Abschließend darf nicht unerwähnt bleiben, dass das zweite Asylverfahren bereits Mitte März 2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtkräftig negativ beendet wurde, die Beschwerdeführerin und ihre Familie aber erst sechs Monate später den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Begründend gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu beim Bundesasylamt an, sie haben in der Zwischenzeit einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und vor ungefähr einem Monat einen Antrag auf Bleiberecht. Dieser Antrag sei jedoch vor Kurzem abgelehnt worden. Diese Vorgehensweise deutet daraufhin, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hat, sondern den dritten Asylantrag lediglich deshalb gestellt hat, da ihr Bleiberechtsantrag abgelehnt wurde und um nicht in die Russische Föderation zurückkehren zu müssen bzw. einer drohenden Abschiebung zu entgehen.

Dem gegenständlichen Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und somit dem gleichlautenden bzw. darauf aufbauenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit kein glaubhafter Kern, dem Asylrelevanz zukommt, entnommen werden.

Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem zweiten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.

Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. D12 400293-2/2010/2E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Die Beschwerdeführerin ist seit rechtskräftigem Abschluss ihres zweiten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage der Beschwerdeführerin wesentlichen Änderungen ergeben hätten.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin hat somit im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt keinerlei glaubwürdige Gründe geltend gemacht, die im Lichte der oben genannten Judikatur einen "glaubhaften Kern" aufweisen.

Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. D12 400293-2/2010/2E, rechtskräftig entschieden wurde.

3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH, Zl. 2008/01/0344).3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH, Zl. 2008/01/0344).

Soweit die Beschwerdeführerin - neben ihren Fluchtgründen - im gegenständlichen Verfahren geltend macht, an chronischer Anämie zu leiden, ist dem Bundesasylamt ebenfalls zuzustimmen, dass auch hier kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt.

Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2011 an, sie nehme Eisentabletten, weil sie seit ihrem 12. Lebensjahr an chronischer Anämie leide. Sie sei auch bereits im Herkunftsstaat diesbezüglich medizinisch behandelt worden. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihren vorhergehenden Verfahren, noch im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens ärztliche Befunde oder Gutachten vorgelegt, die eine Erkrankung dokumentieren oder auf einen Behandlungsbedarf hindeuten. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt daher auch der erkennende Einzelrichter zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine lebensbedrohliche Erkrankung glaubwürdig geltend gemacht bzw. nachgewiesen hat und somit keine Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin an chronischer Anämie leidet ist auszuführen, dass das Bundesasylamt bereits im zweiten Verfahren Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in der Russische Föderation getroffen hat. Ebenso hat die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid Feststellungen zur medizinischen Versorgung getroffen und angeführt, dass die grundlegende medizinische Versorgung auch in Tschetschenien gewährleistet ist. Da die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat, bereits vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat behandelt worden zu sein und sogar angegeben hat, dass ihre Mutter Ärztin sei, besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ärztliche Hilfe zuteil wird, sollte sie eine solche benötigen.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das tschetschenische und russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das tschetschenische und russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Zudem muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor über nahe Verwandte verfügt. In Tschetschenien befinden sich ihre Mutter, Großmutter, Onkel und Tanten, denen es durchaus möglich sein wird, die Beschwerdeführerin zu unterstützen und dieser eine Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft zu erleichtern.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, Status-RL.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt

(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:

In Österreich befinden sich der Ehemann und die vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Der Schwiegervater und Schwager der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls ausgewiesen und sind mittlerweile wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt ihren Angaben zufolge in Belgien und ist mittlerweile belgischer Staatsbürger. Zu diesem besteht aber lediglich gelegentlich telefonischer Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrer Familie, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige schützendwerte familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.In Österreich befinden sich der Ehemann und die vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Der Schwiegervater und Schwager der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls ausgewiesen und sind mittlerweile wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt ihren Angaben zufolge in Belgien und ist mittlerweile belgischer Staatsbürger. Zu diesem besteht aber lediglich gelegentlich telefonischer Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrer Familie, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige schützendwerte familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ein Privatleben der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres Aufenthaltes in Österreich (mit mehrmonatiger Unterbrechung durch den Aufenthalt in der Schweiz) seit November 2007 jedenfalls zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im November 2007 illegal in Österreich ein und stellte den ersten unbegründeten Asylantrag. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Verfahrens reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz und wurde im August 2009 im Rahmen der Dublin II Verordnung nach Österreich überstellt, wo sie den zweiten unbegründeten Asylantrag stellte, der schließlich im März 2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im November 2007 illegal in Österreich ein und stellte den ersten unbegründeten Asylantrag. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Verfahrens reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz und wurde im August 2009 im Rahmen der Dublin römisch zwei Verordnung nach Österreich überstellt, wo sie den zweiten unbegründeten Asylantrag stellte, der schließlich im März 2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin, kann die lange Aufenthaltsdauer auf ihr Verschulden zurückgeführt werden.

Der VfGH führt in seiner aktuellen Judikatur auch bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 eingefügten lit i aus, dass die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 8 EMRK zurücktritt, wenn die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet hat (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).Der VfGH führt in seiner aktuellen Judikatur auch bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügten Litera i, aus, dass die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne des Artikel 8, EMRK zurücktritt, wenn die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet hat (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).

Die Beschwerdeführerin hat trotz rechtskräftig negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Dezember 2008 und vorliegender rechtskräftiger Ausweisung zwei weitere unberechtigte Asylanträge gestellt und hielt sich zwischenzeitlich mit ihrer Familie in der Schweiz auf. Sie hat somit demonstriert, dass sie nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze, vor allem die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu halten. Weiters hat sie durch die neuerlichen unbegründeten Asylantragstellungen ein zweites und drittes Asylverfahren in Gang gesetzt und so ihre Aufenthaltsdauer verlängert. Dies muss der Beschwerdeführerin im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.

Die Beschwerdeführerin spricht zwar ein wenig Deutsch, hat einen Deutschkurs besucht und hat auch Freunde und Bekannte in Österreich. Sie hat aber in Österreich keine Ausbildungen absolviert und ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben von der Unterstützung der CARITAS und des Jugendamtes. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Mutter, Großmutter, Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin nach wie vor bzw. wieder in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Mutter, Großmutter, Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin nach wie vor bzw. wieder in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der der Russischen Föderation.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.

Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten