TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/9 S15 421240-1/2011

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 421.240-1/2011/4E

S15 421.236-1/2011/4E

S15 421.237-1/2011/4E

S15 421.238-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX und 4.) der mj. XXXX, 2.-4. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. der DR Kongo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zlen. 11 06.928-EAST West (ad 1), 11 06.929-EAST West (ad 2), 11 06.930-EAST West (ad 3), 11 06.931-EAST West (ad 4), zu Recht erkannt:3.) des mj. römisch 40 und 4.) der mj. römisch 40 , 2.-4. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. der DR Kongo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zlen. 11 06.928-EAST West (ad 1), 11 06.929-EAST West (ad 2), 11 06.930-EAST West (ad 3), 11 06.931-EAST West (ad 4), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1. Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 2. bis 4. Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer, die am 08.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, sind Staatsangehörige der DR Kongo und haben - laut eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der PI Traiskirchen - die Demokratische Republik Kongo am 07.07.2011 per Flugzeug verlassen. Die 1.

Beschwerdeführerin und Mutter der 2.-4. Beschwerdeführer gab an, dass sie in ein Flugzeug von Kinshasa gestiegen seien und nach zweimaligem Umsteigen an einem der Beschwerdeführerin unbekannten Flughafen angekommen seien. Sie seien in ein Taxi gestiegen, welches sie hierher gebracht habe. Zuerst gab die 1. Beschwerdeführerin an, dass sie nie in Ungarn gewesen seien, sagte aber nach längerer Befragung betreffend den zu Ungarn ergangenen Eurodac-Treffer, dass sie nicht mehr wisse, wann sie nach Ungarn gekommen seien. Am 06.06.2011 seien sie aus Ungarn ausgereist und mit dem Zug an einen unbekannten Ort gefahren. Sie glaube, dass sie in Ungarn einen negativen Bescheid erhalten habe. Befragt, was die 1. Beschwerdeführerin noch zum Aufenthalt in Ungarn angeben könne, sagte sie, dass sie in schlechter Verfassung seien. Die Kinder hätten nicht in die Schule gehen können. Es sei für sie schwer zu leben gewesen. Es sei schwer, etwas zum Essen, zum Anziehen oder Medikamente zu bekommen. Sie wolle nicht dorthin zurück, dort könne man nicht leben. Für ihre Kinder - die 2. - 4. Beschwerdeführer - würden die gleichen Asylgründe gelten wie für die 1. Beschwerdeführerin. Diese seien seit ihrer Geburt immer in ihrer Obhut gewesen.

3. Erneut wurde die 1. Beschwerdeführerin am 03.08.2011 im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen und machte dabei folgende Angaben:

Sie sei nicht verheiratet und habe drei Kinder. Sie wisse nicht, ob sich der Kindesvater im Kongo aufhalte bzw. ob er überhaupt noch am Leben sei. Ihr Asylverfahren sei in Ungarn negativ abgeschlossen worden, Rechtsmittel habe sie keines mehr offen gehabt. Auf Vorhalt, dass aufgrund der Antwort der ungarischen Dublinbehörden feststehe, dass ihr Asylantrag in Ungarn geprüft werde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie aber eine negative Antwort bekommen habe und sich danach niemand mehr um sie gekümmert habe. Niemand habe etwas zu ihnen gesagt, die Kinder seien nicht in die Schule gegangen. Wenn sie krank gewesen wären, hätten sie selbst den Arzt und Medikamente bezahlen müssen. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige Angehörige. Auf Frage des Rechtsberaters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zuletzt in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen seien. Anfangs hätten sie Essen bekommen, danach Geld, womit sie sich selbst Essen hätten kaufen können. Zu sozialen Einrichtungen wie beispielsweise der Caritas hätten sie keinen Zugang gehabt.

4. Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 11.07.2011 ersucht, die 1.-4. Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, wobei Ungarn unter anderem mitgeteilt worden ist, dass sich die Beschwerdeführer bis zum 06.07.2011 in Ungarn aufgehalten haben und dann mit dem Zug weiter nach Österreich gereist sind. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 13.07.2011 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.4. Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 11.07.2011 ersucht, die 1.-4. Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, wobei Ungarn unter anderem mitgeteilt worden ist, dass sich die Beschwerdeführer bis zum 06.07.2011 in Ungarn aufgehalten haben und dann mit dem Zug weiter nach Österreich gereist sind. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 13.07.2011 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.09.2011, Zlen. 11 06.928-EAST West (ad 1), 11 06.929-EAST West (ad 2), 11 06.930-EAST West (ad 3), 11 06.931-EAST West (ad 4), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.09.2011, Zlen. 11 06.928-EAST West (ad 1), 11 06.929-EAST West (ad 2), 11 06.930-EAST West (ad 3), 11 06.931-EAST West (ad 4), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

6. Gegen diesen Bescheid hat die 1. Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie und ihre Kinder aus dem Kongo stammten. Sie sei mit ihren Kindern über Ungarn nach Österreich geflüchtet. Die Feststellung, dass in Ungarn ein Asylverfahren anhängig sei, könne nicht stimmen, da es der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste, dies aber nicht der Fall sei. Es seien in diesem Zusammenhang keine schriftlichen Unterlagen von Ungarn angefordert worden. Völlig verfehlt seien die Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren. Unrichtig sei auch, dass die entsprechenden EU-Richtlinien "vollständig" umgesetzt worden seien. Dem Bescheid wären die Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen gewesen, wonach die Kinder nicht in die Schule hätten gehen dürfen, außer auf eigene Kosten keine medizinische Betreuung gewährt worden sei und die Unterbringung und Verpflegung unzureichend gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch durch Berichte unabhängiger Organisationen bestätigt. In Ungarn bestünden für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Verhältnisse, die Art. 3 EMRK und der Aufnahmerichtlinie widersprechen würden. Der Beschwerdeführerin sei nicht die Möglichkeit gegeben worden zu den Feststellungen der Behörde Stellung zu nehmen und damit das Recht auf Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, einen Sachverständigen zu bestellen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Beschwerdeführerin verband die Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.6. Gegen diesen Bescheid hat die 1. Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie und ihre Kinder aus dem Kongo stammten. Sie sei mit ihren Kindern über Ungarn nach Österreich geflüchtet. Die Feststellung, dass in Ungarn ein Asylverfahren anhängig sei, könne nicht stimmen, da es der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste, dies aber nicht der Fall sei. Es seien in diesem Zusammenhang keine schriftlichen Unterlagen von Ungarn angefordert worden. Völlig verfehlt seien die Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren. Unrichtig sei auch, dass die entsprechenden EU-Richtlinien "vollständig" umgesetzt worden seien. Dem Bescheid wären die Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen gewesen, wonach die Kinder nicht in die Schule hätten gehen dürfen, außer auf eigene Kosten keine medizinische Betreuung gewährt worden sei und die Unterbringung und Verpflegung unzureichend gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden auch durch Berichte unabhängiger Organisationen bestätigt. In Ungarn bestünden für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Verhältnisse, die Artikel 3, EMRK und der Aufnahmerichtlinie widersprechen würden. Der Beschwerdeführerin sei nicht die Möglichkeit gegeben worden zu den Feststellungen der Behörde Stellung zu nehmen und damit das Recht auf Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, einen Sachverständigen zu bestellen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Beschwerdeführerin verband die Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.

7. Mit Beschlüssen vom 13.09.2011, Zlen S 15 421.240-1/2011/3Z, S15 421.236-1/2011/3Z, S15 421.237-1/2011/3Z und S15 421.238-1/2011/3Z, wurde den Beschwerden gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschlüssen vom 13.09.2011, Zlen S 15 421.240-1/2011/3Z, S15 421.236-1/2011/3Z, S15 421.237-1/2011/3Z und S15 421.238-1/2011/3Z, wurde den Beschwerden gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.1.3. Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.3. Verletzung des Artikel 3, EMRK

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass niemand etwas zu ihnen bezüglich des Verfahrens gesagt habe. Die Kinder seien nicht in die Schule gegangen. Wenn sie krank gewesen wären, hätten sie selbst den Arzt und Medikamente bezahlen müssen. Sie seien zuletzt in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen. Anfangs hätten sie Essen bekommen, danach Geld, womit sie sich selbst Essen hätten kaufen können. Zu sozialen Einrichtungen wie beispielsweise der Caritas hätten sie keinen Zugang gehabt.

Das Bundesasylamt hat zwar Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren getroffen, sich jedoch nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von 3 Kindern auseinandergesetzt. Im 2. Rechtsgang ist daher die Versorgungslage sowie die allgemeine Lage von alleinstehenden Frauen sowie deren Kindern zu prüfen. Die diesbezüglichen Recherchen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

alleinerziehend, alleinstehende Frau, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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