TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/9 E7 405354-1/2009

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 405354-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2009, Zl. 0809.902-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2009, Zl. 0809.902-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2008 auf dem Landweg, am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung an diesem Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er neben seinen im Spruch genannten Personalien an, er sei XXXX in Deutschland geboren, libanesischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem und ledig. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich im Heimatort XXXX im Libanon aufhalten, sein Vater halte sich als Asylwerber in Österreich auf (vgl. Zl. E7 259.177-0/2008), bei dem er auch wohne. Er habe in XXXX bis 2005 die Schule besucht und dort zuletzt auch gewohnt.2. Im Zuge seiner Erstbefragung an diesem Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er neben seinen im Spruch genannten Personalien an, er sei römisch 40 in Deutschland geboren, libanesischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem und ledig. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich im Heimatort römisch 40 im Libanon aufhalten, sein Vater halte sich als Asylwerber in Österreich auf vergleiche Zl. E7 259.177-0/2008), bei dem er auch wohne. Er habe in römisch 40 bis 2005 die Schule besucht und dort zuletzt auch gewohnt.

Er habe am 14.09.2008 seinen Heimatort nach Beirut verlassen und sei vom dortigen Flughafen schlepperunterstützt in ein unbekanntes Drittland geflogen, habe sich dort zwei Wochen lang aufgehalten und sei danach per PKW nach Österreich gereist, wo er seinen Vater kontaktiert habe.

Als Ausreisegrund gab er an, er habe zu seinem Vater reisen wollen, die Wirtschaftslage im Libanon bzw. die Sicherheitslage im Südlibanon seien zudem sehr schlecht, er habe dort Angst um sein Leben.

Als Identitätsnachweis legte er eine Ablichtung einer deutschen Geburtsurkunde des Standesamtes Spandau/Berlin vor.

3. Am 17.10.2008 wurde er an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes in arabischer Sprache einvernommen.

Auf Befragen wiederholte er dabei seine bisherigen Angaben und fügte hinzu, er sei mit seinen Angehörigen 1997 aus Deutschland in den Libanon zurückgekehrt.

Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

4. Am 12.01.2009 wurde er an der Aussenstelle Traiskirchen in Anwesenheit seines Vaters weiterführend einvernommen.

Dabei verwies er neuerlich auf die schlechte allgemeine Lage im Libanon, dort "herrsche Krieg". Konkret sei sein Heimatort zwei Mal von Israels Streitkräften im Krieg gegen die Hisbollah bombardiert worden, nämlich 2006 und im Juli 2008. Den Libanon habe er aber auch deshalb verlassen, um hier eine Ausbildung zu erhalten. Sein Vater habe ihn dazu ermuntert auszureisen. Seine Mutter und die Geschwister leben weiterhin im Heimatort. Nach einem anderen Identitätsdokument gefragt verwies er auf einen Personalausweis in der Heimat, den er aufgefordert wurde in weiterer Folge beizubringen.

Am 27.02.2009 wurde die Einvernahme fortgesetzt, wobei dem BF die länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes zum Libanon zur Kenntnis gebracht wurden. Der BF kommentierte diese lediglich in der Form, dass im gesamten Libanon ein Kriegszustand herrsche.

5. Mit Bescheid vom 09.03.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 09.03.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte die im Spruch genannten Personalien des Beschwerdeführers fest, dieser sei libanesischer Staatsangehöriger und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer aber keine vergangenen Verfolgungshandlungen gegen seine Person oder wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung für den Fall der Rückkehr glaubhaft machen können.

Auch eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG im Falle der Rückkehr in den Libanon sei nicht gegeben, zumal der BF selbsterhaltungsfähig sei und über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Libanon verfüge.Auch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG im Falle der Rückkehr in den Libanon sei nicht gegeben, zumal der BF selbsterhaltungsfähig sei und über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Libanon verfüge.

In Österreich halte sich nur sein Vater auf, der ebenfalls Asylwerber sei, im Libanon demgegenüber seine Mutter und seine Geschwister. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich sei mangels Deutschkenntnissen, fehlender Beschäftigung und sozialer Kontakte zu Inländern sowie angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht feststellbar gewesen.

Weiters wurden umfangreiche Länderfeststellungen zum Libanon getroffen.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, die Identität des BF sei angesichts der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde in Verbindung mit den Angaben seines Vaters feststellbar gewesen. Allfällige gesundheitliche Beschwerden seien nicht feststellbar gewesen. Konkrete gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen habe er nicht behauptet. Glaubhaft sei gewesen, dass er den Libanon wegen einer schlechten Wirtschaftslage im Allgemeinen sowie einer schlechten Sicherheitslage im Südlibanon im Besonderen verlassen habe. Diesbezüglich ergebe sich aber aus den Länderinformationen der Behörde, dass aktuell im Südlibanon keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung aller dort lebenden Einwohner gegeben sei, was sich zudem in dem Umstand zeige, dass auch die Angehörigen des BF dort leben. Er selbst sei gesund und selbsterhaltungsfähig und daher auch in sonstiger Hinsicht nicht existentiell bedroht.

Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können, weshalb sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei.Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können, weshalb sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei.

Mangels einer (glaubhaft gemachten) Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig keine derartige Gefahrenlage, dass der Beschwerdeführer der konkreten individuellen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.Mangels einer (glaubhaft gemachten) Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig keine derartige Gefahrenlage, dass der Beschwerdeführer der konkreten individuellen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der Ausweisung Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge, zumal auch der Asylantrag seines Vaters abgewiesen wurde und dieser aktuell nur vorläufig aufenthaltsberechtigt sei. Hinsichtlich des Rechts auf ein Privatleben in Österreich kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aller relevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.Hinsichtlich der Ausweisung Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge, zumal auch der Asylantrag seines Vaters abgewiesen wurde und dieser aktuell nur vorläufig aufenthaltsberechtigt sei. Hinsichtlich des Rechts auf ein Privatleben in Österreich kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aller relevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 11.03.2009 ordnungsgemäß zugestellt.

6. Gegen diesen erhob der BF am 20.03.2009 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte, wobei in diesem Rahmen lediglich pauschal auf die Angaben seines Vaters in dessen Asylverfahren verwiesen wurde, die auch Relevanz für den BF haben würden.

7. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der nunmehr zuständigen Abteilung des AsylGH mit 26.03.2009 zugeteilt.

8. Am 11.10.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF sowie der seines Vaters (Zl. 259.177-0/2008) in deren Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurden beide BF neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört, ihnen die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihnen die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zum Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurden sie zur aktuellen Lebenssituation sowie der ihrer Angehörigen und Verwandten befragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Libanon, ledig und Moslem. Sein Herkunftstaat ist der Libanon.

Er wurde XXXX in Deutschland geboren, nachdem seine Eltern in diesem Jahr den Libanon verlassen und als Asylwerber nach Deutschland eingereist waren. Im Jahre 1997 wurde die ganze Familie bestehend aus den Eltern und fünf Kindern in den Libanon abgeschoben, wo sie in der Folge ihren Wohnsitz im Lager XXXX nahm. Der Vater des BF selbst reiste etwa ein Jahr später neuerlich aus und als Asylwerber nach Deutschland ein, kehrte aber etwa drei Jahre später wieder in den Libanon zurück. Der BF und seine übrigen Angehörigen hatten zwischenzeitig ihren Wohnsitz am früheren Familiensitz in XXXX genommen, wo er selbst auch von 2000 bis 2005 die Schule besuchte um anschließend in einer KFZ-Werkstatt zu arbeiten, dies bis zum Ausbruch der kriegerischen Handlungen im Südlibanon im Juli 2008. Er verließ am 14.09.2008 seinen Heimatort und reiste in der Folge in Absprache mit seinem in Österreich lebenden Vater ausgehend von Beirut auf dem Luftweg aus dem Libanon aus und anschließend über ein unbekanntes Drittland am 13.10.2008 auf dem Landweg illegal nach Österreich ein, wo er seither bei seinem Vater wohnt. Im Libanon halten sich weiterhin seine Mutter und drei Geschwister auf, die gemeinsam mit zwei alleinstehenden Schwestern des Vaters des BF am Familienwohnsitz leben. Eine verheiratete Schwester des BF lebt in Deutschland. Der BF und sein Vater stehen mit ihren Angehörigen im Libanon in regelmäßigem telefonischem Kontakt.Er wurde römisch 40 in Deutschland geboren, nachdem seine Eltern in diesem Jahr den Libanon verlassen und als Asylwerber nach Deutschland eingereist waren. Im Jahre 1997 wurde die ganze Familie bestehend aus den Eltern und fünf Kindern in den Libanon abgeschoben, wo sie in der Folge ihren Wohnsitz im Lager römisch 40 nahm. Der Vater des BF selbst reiste etwa ein Jahr später neuerlich aus und als Asylwerber nach Deutschland ein, kehrte aber etwa drei Jahre später wieder in den Libanon zurück. Der BF und seine übrigen Angehörigen hatten zwischenzeitig ihren Wohnsitz am früheren Familiensitz in römisch 40 genommen, wo er selbst auch von 2000 bis 2005 die Schule besuchte um anschließend in einer KFZ-Werkstatt zu arbeiten, dies bis zum Ausbruch der kriegerischen Handlungen im Südlibanon im Juli 2008. Er verließ am 14.09.2008 seinen Heimatort und reiste in der Folge in Absprache mit seinem in Österreich lebenden Vater ausgehend von Beirut auf dem Luftweg aus dem Libanon aus und anschließend über ein unbekanntes Drittland am 13.10.2008 auf dem Landweg illegal nach Österreich ein, wo er seither bei seinem Vater wohnt. Im Libanon halten sich weiterhin seine Mutter und drei Geschwister auf, die gemeinsam mit zwei alleinstehenden Schwestern des Vaters des BF am Familienwohnsitz leben. Eine verheiratete Schwester des BF lebt in Deutschland. Der BF und sein Vater stehen mit ihren Angehörigen im Libanon in regelmäßigem telefonischem Kontakt.

Der Vater des BF reiste am 09.10.2003 ausgehend von Beirut auf dem Luftweg schlepperunterstützt aus dem Libanon aus und am 12.10.2003 illegal nach Österreich ein, wo er am 15.10.2003 einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste dieser am 28.10.2003 aus Österreich nach Deutschland weiter, weil er sich zu seinen Verwandten nach Berlin begeben wollte, am 28.07.2004 wurde er von den deutschen Behörden wieder nach Österreich überstellt, wo sein Verfahren in der Folge fortgesetzt wurde und er sich seither durchgehend aufhält. Sein Verfahren wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tag ebenfalls abgeschlossen und kommt diesem kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Der BF ging hierorts seit der Einreise keiner Beschäftigung nach, da er mangels Beschäftigungsbewilligung keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt hatte. Aktuell bezieht er ebenso wie sein Vater Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt mit diesem ein Quartier in einer Flüchtlingsunterkunft. Er hat gute Deutschkenntnisse schon aufgrund seiner Kindheit in Deutschland zwischen 1990 und 1997 und hat in Österreich auch einen Sprachkurs besucht, anderweitige Ausbildungsmaßnahmen hat er nicht absolviert. Sonstige wesentliche anderweitige Integrationsmerkmale - mit Ausnahme gewöhnlicher sozialer Kontakte mit Freunden und einer Beziehung zu einem Mädchen - waren nicht feststellbar. Maßgebliche gesundheitliche Beschwerden hat der BF nicht vorgetragen. Er ist bislang unbescholten.

1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:

1.2.1. Nicht feststellbar war, dass der BF vor der Ausreise aus dem Libanon Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt wäre.

Nicht feststellbar war weiters, dass er bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit den von seinem Vater in dessen Verfahren behaupteten Ausreisegründen ausgesetzt wäre.

1.2.2. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des BF vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellbar.

1.3. Der BF kann sich im Falle der Rückkehr auf seine eigene Selbsterhaltungsfähigkeit, die er bereits vor der Ausreise unter Beweis stellte, stützen. Darüber hinaus verfügen die Angehörigen des BF in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenz- und Wohnmöglichkeiten. Ihm steht, sofern erforderlich, eine zumutbare Unterkunft bei seinen Angehörigen zur Verfügung. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner Verwandten im Ausland zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.

1.4. Zur Lage im Libanon:

Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Libanon wird auf die aktuellen Feststellungen in den länderkundlichen Informationsquellen des Gerichtes verwiesen. Diesen ist jedenfalls keine aktuelle allgemeine Gefahrenlage, die auch auf den Beschwerdeführer durchschlagen würde, zu entnehmen. Auch die bloße Asylantragstellung in Österreich führt bei einer Rückkehr in den Libanon zu keinen Verfolgungshandlungen der Behörden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: März 2011)

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

Die erstinstanzlichen Aktenteile unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF

Die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunde

Die persönlichen Angaben des BF und die seines Vaters in der Beschwerdeverhandlung

Die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der herangezogenen Informationsquellen

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur genauen Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich schlüssig aus seinem gesamten persönlichen Vorbringen in Verbindung mit den von seinem Vater in dessen Verfahren getätigten Angaben und der vom BF vorgelegten deutschen Geburtsurkunde.

Die Feststellungen zur regionalen Herkunft des BF, ebenso zu den früheren und den aktuellen Lebensumständen des BF und seiner Angehörigen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt und dem persönlichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund des unmittelbaren Eindrucks in dieser Verhandlung und den Angaben des BF sowie der deutschen Behörden über seine früheren Aufenthalte in Deutschland konnten die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers getroffen werden.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Vaters des BF ergaben sich aus dessen Verfahrensakt.

2.1.2. Zur Feststellung oben zur fehlenden Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. für den Fall der Rückkehr:

Das erkennende Gericht konnte in Anbetracht der persönlichen Angaben des BF in Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen der belangten Behörde feststellen, dass eine individuelle Verfolgung des BF durch die libanesischen Behörden bis zur Ausreise nicht gegeben war, eine solche hat er während des gesamten Verfahrens nicht einmal behauptet.

Auch eine mögliche Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit den von seinem Vater behaupteten Ausreisegründen war nicht glaubhaft, weil der BF zum einen derlei mögliche Gefahren in seinen erstinstanzlichen Einvernahmen persönlich mit keinem Wort erwähnte und dies in der Folge nur in vager, unbegründeter und spekulativer Weise im offenkundig von dritter Seite verfassten Beschwerdeschriftsatz in den Raum gestellt wurde, er zum anderen bis September 2008 offenbar unbehelligt im Heimatort lebte, während sein Vater bereits 2003 ausreiste, woraus sich schon keine Folgewirkungen der vom Vater behaupteten Ereignisse auf den BF selbst ableiten ließen, und schließlich sich die vom Vater behaupteten Verfolgungsgründe auch als nicht glaubhaft bzw. nicht relevant feststellen ließen, wie dies in den Entscheidungsgründen im in seiner Sache ergangenen Erkenntnis des AsylGH dargelegt wurde. Zuletzt hat auch der BF selbst noch in der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort auf die von seinem Vater behaupteten Ausreisegründe Bezug genommen.

Erstinstanzlich hat er demgegenüber lediglich auf eine schwierige wirtschaftliche Lage im Libanon an sich bzw. auf eine schlechte Sicherheitslage in seiner Heimatregion im Süden des Landes verwiesen, erkennbar aber insbesondere auf die Ereignisse dort im Juli 2008 Bezug genommen, als die Familie indirekt auch von den Kämpfern zwischen Milizen der Hisbollah und der israelischen Armee betroffen war. Seinen eigenen Aussagen zuletzt noch in der Beschwerdeverhandlung nach sowie in Anbetracht der notorisch bekannten Entwicklung im Südlibanon war diese akute Gefahrensituation in weiterer Folge aber rasch wieder beseitigt, sodass auch seine Angehörigen seit 2008 wieder im Heimatort ihrem im Wesentlichen normalen Leben nachgehen. Insofern decken sich die Darstellungen des BF auch mit den länderkundlichen Informationen der erstinstanzlichen Behörde sowie des erkennenden Gerichtshofs, denen ebenso aktuell keine maßgebliche Gefahrenlage in der Heimat des BF zu entnehmen wäre, die auch auf ihn selbst in entscheidungsrelevanter Weise durchschlagen würde. Darüber hinaus war dem Vorbringen des BF bis zuletzt auch nicht zu entnehmen, dass er selbst in seiner engeren Heimat einer aus wirtschaftlichen Gründen Existenz bedrohenden Lage ausgesetzt sein könnte, die mit individuellen Merkmalen des BF verknüpft wäre.

In der Gesamtsicht dieser Erwägungen war daher der Schluß zu ziehen, dass der BF gänzlich unverfolgt aus dem Libanon ausgereist war und aus seinem Vorbringen auch kein mögliches Verfolgungsszenario pro futuro abzuleiten war.

2.1.3. Die Feststellung zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage folgt aus den persönlichen Aussagen des BF zu seiner Lebensführung vor der Ausreise und dem weiteren Verbleib seiner Angehörigen im Libanon, deren offenbar wirtschaftlich hinreichendem Fortkommen, ihrem aufrechten Wohnsitz im Haus der Herkunftsfamilie des BF in seinem Heimatort und dem aufrechten Kontakt des BF mit diesen, wobei der BF noch in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar machte, bis 2008 unbehelligt und ohne wesentliche Schwierigkeiten in wirtschaftlicher Hinsicht dort gelebt, seine Schulbildung abgeschlossen und eine berufliche Laufbahn eingeschlagen zu haben. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass auch der Vater des BF aufgrund des nunmehr abgeschlossenen Asylverfahrens mit ihm zur Ausreise bzw. allfälligen Rückkehr in den Libanon angehalten ist.

2.1.4. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Libanon stützen sich auf die auszugsweise zitierten, zeitlich aktuellen länderkundlichen Informationsquellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt war nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Libanon ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon aus.

4. Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:4. Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 ist im Hinblick auf Abs. 2 Z. 2 leg.cit. auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.). Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im Falle der BF kein als nicht rechtskonform anzusehender Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz wie oben dargestellt, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge, sodass die Ausweisung des BF diesbezüglich keinen rechtswidrigen Eingriff in seine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte darstelle. Dies sei auch im Hinblick auf einen durch die Ausweisung gegebenen Eingriff in das Recht auf ein Privatleben des BF in Österreich festzustellen, da in Abwägung des Interesses des BF am weiteren Leben in Österreich zum öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sich die Ausweisung als gerechtfertigter Eingriff in die Rechtssphäre des BF iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle, zumal die Dauer des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nur kurz und eine sonstige maßgebliche Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht nicht festzustellen seien.4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.). Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im Falle der BF kein als nicht rechtskonform anzusehender Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz wie oben dargestellt, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge, sodass die Ausweisung des BF diesbezüglich keinen rechtswidrigen Eingriff in seine durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Rechte darstelle. Dies sei auch im Hinblick auf einen durch die Ausweisung gegebenen Eingriff in das Recht auf ein Privatleben des BF in Österreich festzustellen, da in Abwägung des Interesses des BF am weiteren Leben in Österreich zum öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sich die Ausweisung als gerechtfertigter Eingriff in die Rechtssphäre des BF iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstelle, zumal die Dauer des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nur kurz und eine sonstige maßgebliche Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht nicht festzustellen seien.

4.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

4.3. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des gg. Verfahrens wie folgt geändert hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass die (illegale) Einreise des BF nach Österreich am 13.10.2008 und ein faktischer durchgehender Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seither dokumentiert sind, weshalb sich sein Aufenthalt bis dato lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht des AsylG stützte.

Seither war er in Österreich nicht beschäftigt, an Ausbildungsmaßnahmen hat er nur einen einmaligen Deutschkurs besucht. Daneben verfügt der BF durch seine sozialen Kontakte, besonders aber durch seine in Deutschland verbrachte Kindheit über gute Deutsch-Kentnisse, wobei darauf zu verweisen ist, dass diese Kenntnisse im Wesentlichen daher bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Er bewohnt aktuell gemeinsam mit seinem im Jahre 2003 als Asylwerber nach Österreich gekommenen Vater eine Unterkunft im Rahmen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Das Verfahren seines Vaters wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage abgeschlossen, wobei diesem kein weiteres Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zugesprochen wurde.

Im Lichte dessen war davon auszugehen, dass durch eine Ausweisung des BF zumindest in sein Privatleben hierorts eingegriffen wird.

Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.4.. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:4.4.. Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt betont, dass in die Abwägung zwischen dem Umstand einer möglichen Integration des Betroffenen im Aufnahmeland während eines langjährigen Asylverfahrens und der Feststellung über den nur vorübergehend für die Dauer des Verfahrens gestatteten Aufenthalt auch einzufließen hat, ob sich die lange Verfahrensdauer alleine auf die Säumigkeit der zuständigen Behörden während eines einzigen Asylverfahrens oder auch auf eine mutwillige und damit schuldhafte Verfahrensverzögerung des Antragstellers etwa durch Folgeanträge zurückzuführen ist (VfGH 01.10.2010, B 950-954/10-8; mit Hinweis auf VfGH 12.06.2010, U 614/10).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

4.5. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass sich der BF seit Oktober 2008, somit seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhält, sich sein Aufenthalt aber auf einen - wie oben ausgeführt - unberechtigten Asylantrag stützte. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich stehen daher die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, wobei festzuhalten ist, dass dem BF klar sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt hierorts nur ein vorübergehend legaler auf der Grundlage seines Asylgesuchs und von der Ungewissheit über dessen Beurteilung bestimmt war, wenn auch die bisherige Verfahrensdauer nicht überwiegend ihm selbst anzulasten ist.

Eine maßgebliche berufliche oder sonstige Integration des BF in Österreich war zudem nicht festzustellen, zumal er bisher keinen Beschäftigungen nachging, er daher nicht selbsterhaltungsfähig und von Leistungen der staatlichen Grundversorgung abhängig ist. Eine sprachliche Integration seit der Einreise war ebenso nicht zu konstatieren, da er seine Deutsch-Kenntnisse im Wesentlichen bereits vor der Einreise erworben hat. Darüber hinaus leben die Mutter und mehrere Geschwister des BF weiterhin im Libanon und hat der BF zu ihnen regelmäßigen Kontakt, auch der Vater des BF wird das Bundesgebiet mit ihm zu verlassen haben, der BF beherrscht die arabische Sprache und ist im Libanon aufgewachsen bzw. hat er den Großteil seines Lebens dort verbracht, sodass insgesamt von einer aufrechten Bindung an seine Heimat auszugehen ist.

Dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in der Form, dass ehemalige Asylwerber nach Abweisung ihres Asylbegehrens auch das Bundesgebiet wieder verlassen, stehen somit in Anbetracht der Feststellungen oben an integrativen Aspekten - neben den bereits bestanden habenden Deutsch-Kenntnissen des BF - im Wesentlichen nur sein faktischer Aufenthalt in Österreich seit Oktober 2008 und ein gewisses soziales Leben durch Kontakte zu Freunden und einer Beziehung zu einem Mädchen gegenüber.

In Abwägung dessen war zum Ergebnis zu gelangen, dass das Interesse des BF an der Weiterführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens nicht überwiegt, weshalb sich seine Ausweisung in den Libanon auch aktuell als rechtskonform darstellt.

4.6. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.6. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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