TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/10 B9 223686-5/2008

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Veröffentlicht am 10.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §11
AVG §66 Abs4

Spruch

B9 223.686-5/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zlen: 00 01.671- und 01 07.952-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zlen: 00 01.671- und 01 07.952-BAT, zu Recht erkannt:

I. Der Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.952-BAT, wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.952-BAT, wird gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 223.537-4/2008 des Asylgerichtshofes) und den beiden - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Kindern, XXXX und XXXX, erstmals im Februar 2000 legal aufgrund eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2000 in Österreich einen ersten Asylantrag, die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder stellten Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Beschwerdeführer, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 223.537-4/2008 des Asylgerichtshofes) und den beiden - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Kindern, römisch 40 und römisch 40 , erstmals im Februar 2000 legal aufgrund eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2000 in Österreich einen ersten Asylantrag, die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder stellten Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Beschwerdeführer, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahlen: 00 01.675-, 00 01.672- und 00 01.674-BAT, wurden auch die Asylanträge der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Ehegattin und die Kinder aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass die Asylerstreckungsanträge der Ehegattin und der Kinder vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Beschwerdeführers ex lege als Asylanträge anzusehen seien.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahlen: 00 01.675-, 00 01.672- und 00 01.674-BAT, wurden auch die Asylanträge der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Ehegattin und die Kinder aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass die Asylerstreckungsanträge der Ehegattin und der Kinder vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Beschwerdeführers ex lege als Asylanträge anzusehen seien.

Ihren Angaben folgend reisten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX am 30.03.2001 neuerlich, diesmal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.04.2001 stellten nunmehr die Ehegattin des Beschwerdeführers und die Tochter XXXX Anträge auf Gewährung von Asyl, der Beschwerdeführer und der Sohn XXXX stellten auf die Asylverfahren der Ehegattin und Tochter XXXX (bzw. Mutter und Schwester) bezogene Asylerstreckungsanträge. Dabei nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sein Asylerstreckungsantrag in einen eigenen Asylantrag umgewandelt werde, wenn die Asylanträge der Ehegattin bzw. der Tochter wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen oder wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen werden; auf diese Umwandlung verzichtete der Beschwerdeführer nicht.Ihren Angaben folgend reisten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 am 30.03.2001 neuerlich, diesmal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.04.2001 stellten nunmehr die Ehegattin des Beschwerdeführers und die Tochter römisch 40 Anträge auf Gewährung von Asyl, der Beschwerdeführer und der Sohn römisch 40 stellten auf die Asylverfahren der Ehegattin und Tochter römisch 40 (bzw. Mutter und Schwester) bezogene Asylerstreckungsanträge. Dabei nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sein Asylerstreckungsantrag in einen eigenen Asylantrag umgewandelt werde, wenn die Asylanträge der Ehegattin bzw. der Tochter wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen oder wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen werden; auf diese Umwandlung verzichtete der Beschwerdeführer nicht.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und 02.08.2001 wurden der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie - nach erfolgter Umwandlung - auch der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch die Asylanträge der Kinder XXXX und XXXX wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und 02.08.2001 wurden der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie - nach erfolgter Umwandlung - auch der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch die Asylanträge der Kinder römisch 40 und römisch 40 wurden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zusammengefasst führte das Bundesasylamt in den Bescheiden aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Familie überhaupt in das Heimatland zurückgekehrt sei. Folglich würden auch keine neuen Tatsachen oder Beweise vorliegen, die von dem mit rechtskräftigem Bescheid festgestellten Sachverhalt abweichen würden.

Gegen die, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffenden Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 06.08.2001 fristgerecht Berufung erhoben. Auch die, die Kinder betreffenden Bescheide wurden fristgerecht angefochten.

Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 wurden die bekämpften, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und vom 02.08.2001 sowie die bekämpften, die Kinder betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes behoben. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung der, die ersten Asylanträge zurückweisenden Bescheide nach § 25 ZustG nie rechtswirksam erfolgt sei und demnach rechtskräftige Entscheidungen über die ersten Asylanträge bis dato nicht vorliegen würden. Den angefochtenen Entscheidungen sei daher nunmehr die Grundlage entzogen.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 wurden die bekämpften, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.07.2001 und vom 02.08.2001 sowie die bekämpften, die Kinder betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes behoben. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung der, die ersten Asylanträge zurückweisenden Bescheide nach Paragraph 25, ZustG nie rechtswirksam erfolgt sei und demnach rechtskräftige Entscheidungen über die ersten Asylanträge bis dato nicht vorliegen würden. Den angefochtenen Entscheidungen sei daher nunmehr die Grundlage entzogen.

Laut Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 war das Erlassen von Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 in weiterer Folge nicht mehr möglich.Laut Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 war das Erlassen von Bescheiden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in weiterer Folge nicht mehr möglich.

Mit am 15.09.2003 eingelangtem Schreiben wurde der Asylantrag der Tochter XXXX zurückgezogen.Mit am 15.09.2003 eingelangtem Schreiben wurde der Asylantrag der Tochter römisch 40 zurückgezogen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahlen: 00 01.675- und 01 07.953-BAT, wurden die "Asylanträge" der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehegattin nach Bosnien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahlen: 00 01.675- und 01 07.953-BAT, wurden die "Asylanträge" der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehegattin nach Bosnien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahlen: 00 01.671- und 01 07.952-BAT, wurden auch die "Asylerstreckungsanträge" des Beschwerdeführers vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Auch die Asylerstreckungsanträge des Sohnes XXXX wurden gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahlen: 00 01.671- und 01 07.952-BAT, wurden auch die "Asylerstreckungsanträge" des Beschwerdeführers vom 07.02.2000 und vom 03.04.2001 gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Auch die Asylerstreckungsanträge des Sohnes römisch 40 wurden gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 18.03.2004 wurden die den Beschwerdeführer, seine Gattin und den gemeinsamen Sohn betreffenden Bescheide fristgerecht angefochten. Die den Sohn XXXX betreffende Berufung wurde allerdings mit Schreiben vom 28.07.2005 zurückgezogen; dieser Bescheid erwuchs dadurch in Rechtskraft.Mit Schriftsätzen vom 18.03.2004 wurden die den Beschwerdeführer, seine Gattin und den gemeinsamen Sohn betreffenden Bescheide fristgerecht angefochten. Die den Sohn römisch 40 betreffende Berufung wurde allerdings mit Schreiben vom 28.07.2005 zurückgezogen; dieser Bescheid erwuchs dadurch in Rechtskraft.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.

Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 14.10.2011 wurde ausgeführt, dass das nach wie vor vorhandene Haus in XXXX nunmehr dem Bruder des Beschwerdeführers gehöre. Für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin bestünde in diesem Haus keine Unterkunftsmöglichkeit, sodass sie bei einer Rückkehr faktisch obdachlos wären. Erkundigungen hätten weiters ergeben, dass das Unternehmen, in welchem der Beschwerdeführer vor der Flucht gearbeitet habe, nicht mehr existiere. Der Beschwerdeführer müsste sich somit als 48-jähriger Arbeitsloser ohne besondere Facharbeiterausbildung in das Heer der Arbeitslosen in Bosnien von über 40 Prozent eingliedern.Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 14.10.2011 wurde ausgeführt, dass das nach wie vor vorhandene Haus in römisch 40 nunmehr dem Bruder des Beschwerdeführers gehöre. Für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin bestünde in diesem Haus keine Unterkunftsmöglichkeit, sodass sie bei einer Rückkehr faktisch obdachlos wären. Erkundigungen hätten weiters ergeben, dass das Unternehmen, in welchem der Beschwerdeführer vor der Flucht gearbeitet habe, nicht mehr existiere. Der Beschwerdeführer müsste sich somit als 48-jähriger Arbeitsloser ohne besondere Facharbeiterausbildung in das Heer der Arbeitslosen in Bosnien von über 40 Prozent eingliedern.

Zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wurde angemerkt, dass Roma in Bosnien und Herzegowina nach wie vor erheblichen Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt seien. Der Stillstand der Entwicklung, der nur den Profiteuren der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zerfallsprozess des ehemaligen Jugoslawiens nutze, blockiere die Normalisierung der Lage der Durchschnittsbevölkerung in hohem Ausmaß. Die Situation von benachteiligten Minderheiten sei somit durchaus an der Frage zu messen, ob wesentliche existenzielle Voraussetzungen bei einer Rückkehr gegeben wären. Auch die Sicherheitslage sei nicht so stabil, wie aus "sicherer Distanz" gerne angenommen werde. In diesem Zusammenhang wurde auf - nicht vorgelegte - Berichte des XXXX sowie darüber hinaus auf einen im Internet abrufbaren Bericht zur Sicherheitslage in Bosnien-Herzegowina, Stand Frühjahr 2007, erschienen in XXXX verwiesen. Unter diesen Aspekten werde es schlicht nicht möglich sein, die individuelle Lage von Rückkehrern, die kein geschlossenes Siedlungsgebiet aufsuchen könnten, mit gebotener Sicherheit vorherzusehen. Das Heranziehen von Wahrscheinlichkeit sei dem Asylrecht fremd.Zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wurde angemerkt, dass Roma in Bosnien und Herzegowina nach wie vor erheblichen Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt seien. Der Stillstand der Entwicklung, der nur den Profiteuren der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zerfallsprozess des ehemaligen Jugoslawiens nutze, blockiere die Normalisierung der Lage der Durchschnittsbevölkerung in hohem Ausmaß. Die Situation von benachteiligten Minderheiten sei somit durchaus an der Frage zu messen, ob wesentliche existenzielle Voraussetzungen bei einer Rückkehr gegeben wären. Auch die Sicherheitslage sei nicht so stabil, wie aus "sicherer Distanz" gerne angenommen werde. In diesem Zusammenhang wurde auf - nicht vorgelegte - Berichte des römisch 40 sowie darüber hinaus auf einen im Internet abrufbaren Bericht zur Sicherheitslage in Bosnien-Herzegowina, Stand Frühjahr 2007, erschienen in römisch 40 verwiesen. Unter diesen Aspekten werde es schlicht nicht möglich sein, die individuelle Lage von Rückkehrern, die kein geschlossenes Siedlungsgebiet aufsuchen könnten, mit gebotener Sicherheit vorherzusehen. Das Heranziehen von Wahrscheinlichkeit sei dem Asylrecht fremd.

Zur Integration wurde - unbeschadet der Frage des anzuwendenden Verfahrensrechtes - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Deutschkurse besucht haben. Das gemeinsame Familienleben werde durch den gemeinsamen Wohnsitz, der zugleich dem Nachweis der ortsüblichen Unterkunft diene, nachgewiesen. Im Rahmen der gesetzlichen - sehr eingeschränkten - Möglichkeiten habe sich der Beschwerdeführer auch bemüht, zum Unterhalt beizutragen. Die Kinder des Beschwerdeführers seien mittlerweile aufenthaltsberechtigt; die Tochter besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Aufgrund der langjährigen unklaren Situation der Familie sei der Zusammenhalt naturgemäß besonders stark; die Kinder könnten den Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach Kräften unterstützen. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin strafrechtlich unbescholten seien; es würden darüber hinaus kaum noch Kontakte in das Herkunftsland bestehen.

Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen zur Integration beigelegt:

-) Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen;

-) Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 06.10.2011, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zulässigkeit von Hilfstätigkeiten von Asylwerbern tageweise am Bauhof der Stadtgemeinde XXXX Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt habe; der Beschwerdeführer sei äußerst engagiert und übe die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstvorgesetzten aus;-) Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 06.10.2011, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zulässigkeit von Hilfstätigkeiten von Asylwerbern tageweise am Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt habe; der Beschwerdeführer sei äußerst engagiert und übe die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstvorgesetzten aus;

-) zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, in welchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als höfliche, hilfsbereite und zuverlässige Personen beschrieben werden, die starken Willen zur Integration zeigen würden;

Mit - die Ehegattin betreffendem - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 223.537-4/2008, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.675-BAT, ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.); die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, wurde gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkte II. und III.).Mit - die Ehegattin betreffendem - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 223.537-4/2008, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.675-BAT, ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.); die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, wurde gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 18.03.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004. Zahl: 01 07.952-BAT, erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Ad I.)Ad römisch eins.)

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG 1997 handelt.Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG 1997 handelt.

Im vorliegenden Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer am 07.02.2000 in Österreich einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte am selben Tag einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Beschwerdeführer von Amts wegen oder auf Antrag gewährten Asyls.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahl: 00 01.675-BAT, wurde auch der Asylantrag der Ehegattin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Ehegattin aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Beschwerdeführers ex lege als Asylantrag anzusehen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2000, Zahl: 00 01.675-BAT, wurde auch der Asylantrag der Ehegattin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Ehegattin aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Im Zuge dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz aus, dass der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin vom 07.02.2000 - mangels ausdrücklichen Verzichtes auf eine Umwandlung - mit dem als unzulässig zurückgewiesenen Asylantrag des Beschwerdeführers ex lege als Asylantrag anzusehen sei.

Diese Bescheide vom 16.06.2000 und 19.06.2000 versuchte die Behörde erster Instanz zunächst an der angegebenen Zustelladresse zuzustellen, doch gelangten die Bescheide mit dem Postvermerk "verzogen" an die Behörde zurück. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, legte die Erstbehörde die Schriftstücke beim Bundesasylamt am 04.07.2000 offenkundig auf Grundlage des § 25 ZustG auf. Eine weitere Zustellung der genannten Bescheide ist nicht erfolgt.Diese Bescheide vom 16.06.2000 und 19.06.2000 versuchte die Behörde erster Instanz zunächst an der angegebenen Zustelladresse zuzustellen, doch gelangten die Bescheide mit dem Postvermerk "verzogen" an die Behörde zurück. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, legte die Erstbehörde die Schriftstücke beim Bundesasylamt am 04.07.2000 offenkundig auf Grundlage des Paragraph 25, ZustG auf. Eine weitere Zustellung der genannten Bescheide ist nicht erfolgt.

Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.06.2000, Zahl: 00 01.671-BAT, und vom 19.06.2000, Zahl: 00 01.675-BAT, nie ordnungsgemäß zugestellt und somit nie rechtswirksam erlassen wurden.

Mit in weiterer Folge ergangenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der am 07.02.2000 eingebrachte Asylantrag des Beschwerdeführers nunmehr fälschlich als Asylerstreckungsantrag behandelt und dieser gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen. Dadurch hat es die Behörde erster Instanz verabsäumt, sich inhaltlich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Eine konkrete Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Asylantragstellung am 07.02.2000 ist im vorliegenden Beschwerdefall nie erfolgt.Mit in weiterer Folge ergangenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, wurde der am 07.02.2000 eingebrachte Asylantrag des Beschwerdeführers nunmehr fälschlich als Asylerstreckungsantrag behandelt und dieser gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen. Dadurch hat es die Behörde erster Instanz verabsäumt, sich inhaltlich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Eine konkrete Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Asylantragstellung am 07.02.2000 ist im vorliegenden Beschwerdefall nie erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, hat die Behörde erster Instanz einen "Asylerstreckungsantrag" vom 07.02.2000 nach §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu heben (vgl. VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen (vgl. nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, hat die Behörde erster Instanz einen "Asylerstreckungsantrag" vom 07.02.2000 nach Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu heben vergleiche VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen vergleiche nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.

Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, war der Bescheid vom 20.02.2004, Zahl: 00 01.671-BAT, ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass der gestellte Asylantrag vom 07.02.2000 nach wie vor unerledigt ist und das Bundesasylamt darüber abzusprechen hat. In diesem Zusammenhang wird insbesondere eine - erste - Einvernahme zu den konkreten Gründen für die Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 07.02.2000 durchzuführen sein.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers, die - wie bereits oben dargelegt - am 07.02.2000 einen auf das Verfahren des Beschwerdeführers bezogenen Asylerstreckungsantrag gestellt hat, über einen "Asylantrag" entschieden hat. Im Fall der Ehegattin hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.02.2004, Zahl:

00 01.675-BAT, einen "Asylantrag" vom 07.02.2000 nach §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und somit ebenfalls einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Auch dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 223.537-4/2008, ersatzlos behoben.00 01.675-BAT, einen "Asylantrag" vom 07.02.2000 nach Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und somit ebenfalls einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Auch dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 223.537-4/2008, ersatzlos behoben.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Asyl durch Erstreckung kann im Sinne der obigen Ausführungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann im Sinne der obigen Ausführungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Wie bereits oben dargelegt, stellte der Beschwerdeführer am 03.04.2001 einen auf das Verfahren seiner Ehegattin, XXXX, bezogenen Asylerstreckungsantrag. Durch die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 erfolgte Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.08.2001, Zahl: 01 07.952-BAT, mit welchem - nach erfolgter Umwandlung - der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, war erneut der am 03.04.2001 gestellte Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers anhängig. Das Bundesasylamt hat in der vorliegenden Konstellation somit korrekterweise über einen Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2001 entschieden.Wie bereits oben dargelegt, stellte der Beschwerdeführer am 03.04.2001 einen auf das Verfahren seiner Ehegattin, römisch 40 , bezogenen Asylerstreckungsantrag. Durch die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2003 erfolgte Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.08.2001, Zahl: 01 07.952-BAT, mit welchem - nach erfolgter Umwandlung - der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, war erneut der am 03.04.2001 gestellte Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers anhängig. Das Bundesasylamt hat in der vorliegenden Konstellation somit korrekterweise über einen Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2001 entschieden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt:

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde der Ehefrau, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 223.537-4/2008, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Sohin liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd. Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vor.Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde der Ehefrau, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2004, Zahl: 01 07.953-BAT, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 223.537-4/2008, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Sohin liegt die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd. Absatz 2, dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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