TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/10 A13 423298-1/2011

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Veröffentlicht am 10.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 423.298-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 06.535-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 06.535-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 06.535-BAG, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 06.535-BAG, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 16.11.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 16.11.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Antragsteller führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen. Entgegen seinen anderslautenden Behauptungen ist er Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität nicht festgestellt werden. Er stellte am 30.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreichrömisch zwei.1.1.1. Der Antragsteller führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen. Entgegen seinen anderslautenden Behauptungen ist er Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente konnte seine genaue Identität nicht festgestellt werden. Er stellte am 30.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich

Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer ledig, unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. SA und GVS-Auszug vom 20.12.2011).Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer ledig, unbescholten und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche SA und GVS-Auszug vom 20.12.2011).

II.1.1.2. Seine Erstbefragung erfolgte am 01.07.2011 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, wo der Rechtsmittelwerber angab, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, sein Land jedoch verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit und keine Zukunft gehabt habe. Deshalb sei er nach Libyen gereist, wo er aber aufgrund von Unruhen auch nicht bleiben habe können. Sein Versuch, nach Ägypten bzw nach Tunesien zu gelangen, sei nicht erfolgreich gewesen, weshalb er letztendlich über das Meer nach Italien gereist sei. Eine Frau in Rom habe ihm dazu geraten, nach Österreich weiterzureisen. Abschließend brachte er vor, in der Heimat weder religiös noch politisch verfolgt zu werden.römisch zwei.1.1.2. Seine Erstbefragung erfolgte am 01.07.2011 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, wo der Rechtsmittelwerber angab, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, sein Land jedoch verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit und keine Zukunft gehabt habe. Deshalb sei er nach Libyen gereist, wo er aber aufgrund von Unruhen auch nicht bleiben habe können. Sein Versuch, nach Ägypten bzw nach Tunesien zu gelangen, sei nicht erfolgreich gewesen, weshalb er letztendlich über das Meer nach Italien gereist sei. Eine Frau in Rom habe ihm dazu geraten, nach Österreich weiterzureisen. Abschließend brachte er vor, in der Heimat weder religiös noch politisch verfolgt zu werden.

Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2007 Sierra Leone mit einem PKW verlassen und über ihm unbekannte Länder bis nach Libyen gefahren zu sein. Er habe dort in Bengasi gelebt und als Anstreicher gearbeitet. Im Juni 2011 habe er Libyen von Bengasi aus mit einem Flüchtlingsboot Richtung Italien verlassen, sei am 29.06.2011 in Lampedusa und in weiterer Folge am selben Tag nach einer versteckten Fahrt auf der Ladefläche eines LKWs bis nach Rom gekommen. Von Rom sei er direkt mit einem Zug nach Wien gefahren. Kosten für die Reise seien nicht angefallen.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, in Sierra Leone keine Zukunft zu haben.

II.1.1.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse. Die zwei beigezogenen XXXX hielten in dem Gutachten vom 26.08.2011 zusammengefasst fest, dass sich der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit Edo oder Delta State in Nigeria zuordnen lasse. Der Genannte habe gewisse phonologische Züge einer in Edo oder Delta State in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch aufgewiesen und Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter verwendet, die sich dem in Nigeria gesprochenen Pidgin-Englisch bzw dem Sprachgebrauch unter Yoruba- und Igbo-Sprachigen in Nigeria zuordnen lasse. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Krio - dem in Sierra Leone gesprochenen Englisch - spreche, wurde auch Bedeutung zugemessen. Außerdem besitze er fehlerhafte und vage Kenntnisse zu Sierra Leone, was sich darin zeige, dass er keine der an ihn gestellten Fragen zu Politik, Städten, Regionen, zur Währung, zur Fahne des Landes, zum Namen des Präsidenten sowie zu kulturellen Phänomenen korrekt beantworten könne. Wenn man den Beschwerdeführer ersuche, übliche Gerichte und Namen im Lande aufzuzählen, nenne er typische Gerichte und Namen aus Nigeria. Sein angegebener - in Sierra Leone liegender - sprachlicher Hintergrund habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad.römisch zwei.1.1.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse. Die zwei beigezogenen römisch 40 hielten in dem Gutachten vom 26.08.2011 zusammengefasst fest, dass sich der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit Edo oder Delta State in Nigeria zuordnen lasse. Der Genannte habe gewisse phonologische Züge einer in Edo oder Delta State in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch aufgewiesen und Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter verwendet, die sich dem in Nigeria gesprochenen Pidgin-Englisch bzw dem Sprachgebrauch unter Yoruba- und Igbo-Sprachigen in Nigeria zuordnen lasse. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Krio - dem in Sierra Leone gesprochenen Englisch - spreche, wurde auch Bedeutung zugemessen. Außerdem besitze er fehlerhafte und vage Kenntnisse zu Sierra Leone, was sich darin zeige, dass er keine der an ihn gestellten Fragen zu Politik, Städten, Regionen, zur Währung, zur Fahne des Landes, zum Namen des Präsidenten sowie zu kulturellen Phänomenen korrekt beantworten könne. Wenn man den Beschwerdeführer ersuche, übliche Gerichte und Namen im Lande aufzuzählen, nenne er typische Gerichte und Namen aus Nigeria. Sein angegebener - in Sierra Leone liegender - sprachlicher Hintergrund habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad.

II.1.1.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wurde der Beschwerdeführer noch einmal eingehend zu seiner Herkunft befragt und gab dazu an, in Akon in Sierra Leone geboren worden zu sein, wobei er sich an das genaue Geburtsdatum nicht erinnern könne. Er gehöre zum Stamm Akon und spreche als Muttersprache Diai (phonetisch). Bevor er nach Freetown gezogen sei, habe er zuletzt bei seiner Großmutter in Akon gelebt. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, wo genau er in Freetown gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es handle sich um eine Moscheenstraße und er wisse keine Adresse (AS 119 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Er sei niemals am Meer gewesen und könne auch nicht sagen, wie man dort hinkomme. Er könne auch nicht schwimmen.römisch zwei.1.1.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wurde der Beschwerdeführer noch einmal eingehend zu seiner Herkunft befragt und gab dazu an, in Akon in Sierra Leone geboren worden zu sein, wobei er sich an das genaue Geburtsdatum nicht erinnern könne. Er gehöre zum Stamm Akon und spreche als Muttersprache Diai (phonetisch). Bevor er nach Freetown gezogen sei, habe er zuletzt bei seiner Großmutter in Akon gelebt. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, wo genau er in Freetown gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es handle sich um eine Moscheenstraße und er wisse keine Adresse (AS 119 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Er sei niemals am Meer gewesen und könne auch nicht sagen, wie man dort hinkomme. Er könne auch nicht schwimmen.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er keine Dokumente habe, welche er als Beweismittel zu seinem Vorbringen und zu seiner Identität vorlegen könne. Befragt, warum er Sierra Leone verlassen habe und welche Gründe er dazu geltend mache, gab er als Antwort:

"Mein Vater hatte drei Frauen geheiratet. Meine Mutter war die erste Frau. Ich habe auch eine Schwester. Als mein Vater 2008 starb, ging ich mit meinem Freund nach Tripolis in Libyen. Dort lebte ich drei bis vier Jahre bis ich nach Österreich reiste" (AS 120)." Erneut auf den Grund des Verlassens seiner Heimat angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, er habe in Bengasi oder Tripolis arbeiten wollen. Einen anderen Grund gäbe es nicht. Im Falle einer Rückkehr hätte er nichts und niemanden dort. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe nur mehr eine Schwester.

In Libyen habe er ein religiöses Problem gehabt, weil er Christ sei und dort gebetet habe. Dazu erkundigt, ob er einen Bezug zu Nigeria habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Libyen mit einigen Nigerianern, aber genauso auch mit Leuten aus Liberia und Guinea zusammengearbeitet habe. Er sei dort nur mit Christen zusammen gewesen. Arabisch spreche er nicht.

In Österreich habe er keine Angehörigen. Er spreche nicht Deutsch und werde hier versorgt.

Die Feststellung des Bundesasylamtes, nach welcher der Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse Staatsangehöriger von Nigeria sei, negierte der Genannte und gab an, nicht aus Nigeria zu stammen und auch nie dort gewesen zu sein.

II.1.1.5. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 06.535-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch zwei.1.1.5. In weiterer Folge wies die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 06.535-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen - nicht aus Sierra Leone, sondern aus Nigeria stamme. Er sei nicht in der Lage gewesen, vernünftige Angaben zu seiner Herkunft aus Sierra Leone, insbesondere zu seinem Herkunftsort und Wohnort, zu machen. Im vorliegenden Fall sei auch eine Sprachanalyse durch zwei unabhängige und in den Fall nicht involvierte Analytiker durchgeführt worden, wobei das Gutachten letztendlich den im Verfahren gewonnenen Eindruck unterstütze, dass der Beschwerdeführer vom behaupteten Herkunftsland Sierra Leone keine Ahnung habe. Die von ihm vorgebrachten Gründe würden sich auf Sierra Leone beziehen, keinen internationalen Schutz erfordern und mangels Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sowie seiner Person nicht als Sachverhalt festgestellt werden können. Er habe offenbar versucht, durch falsche Angaben in Österreich Asyl zu erlangen. Eine Subsumierung seines Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Gefahr glaubhaft machen hätte können. In seinem Herkunftsstaat Nigeria sei weder Bürgerkrieg noch sei der Staat in internationale Konflikte verstrickt, welche für ihn bei einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit erwarten lassen würden. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht und hätten auch keine sonstigen besonderen Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG festgestellt werden können.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Gefahr glaubhaft machen hätte können. In seinem Herkunftsstaat Nigeria sei weder Bürgerkrieg noch sei der Staat in internationale Konflikte verstrickt, welche für ihn bei einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit erwarten lassen würden. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht und hätten auch keine sonstigen besonderen Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG festgestellt werden können.

Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere angegeben, dass der Genannte in Österreich keine Familienangehörigen, keine engeren familiären oder sonstige besondere private Bindungen habe und kein geregeltes Einkommen beziehe. Seine vorgebrachten Gründe zu Sierra Leone seien offensichtlich falsch. Sein Vorbringen - er hätte keinen Bezug zu Nigeria - sei bloß allgemein gehalten, nicht weiter substantiiert, als Schutzbehauptung zu bezeichnen und auch nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es wären keine Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Genannten sprechen würden, weshalb im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere angegeben, dass der Genannte in Österreich keine Familienangehörigen, keine engeren familiären oder sonstige besondere private Bindungen habe und kein geregeltes Einkommen beziehe. Seine vorgebrachten Gründe zu Sierra Leone seien offensichtlich falsch. Sein Vorbringen - er hätte keinen Bezug zu Nigeria - sei bloß allgemein gehalten, nicht weiter substantiiert, als Schutzbehauptung zu bezeichnen und auch nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es wären keine Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des Genannten sprechen würden, weshalb im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.

Da der Asylwerber über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht und zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe sowie das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, wurde ihm vom Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung einer Ausweisung aberkannt.

II.1.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten werde.römisch zwei.1.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten werde.

In der Beschwerde wird moniert, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in sich schlüssig sowie auch logisch nachvollziehbar gewesen und habe er bei seinen Aussagen keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangt, dass er sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Bei einer Rückkehr würde er sofort festgenommen werden und hätte mit Menschenrechtsverletzungen zu rechnen.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur wirtschaftlichen Grundversorgung, aktuellen Sicherheitslage, medizinischen Versorgungssituation sowie auch zu diversen Rückkehrfragen.

Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass die allgemeine Lage in Nigeria grundsätzlich ruhig und die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig ist. Lokal treten in diversen Regionen immer wieder schwer vorhersehbare lokale Konflikte auf, jedoch sind diese regelmäßig nur von kurzer Dauer und zeigen keinerlei landesweite Auswirkungen.

Eine medizinische Versorgung ist insbesondere im städtischen Bereich als gegeben anzusehen, wenngleich die Qualität im Regelfall nur selten an die westeuropäischen Standards heranzureichen vermag. Generell sind die Behandlungskosten von den Patienten selbst zu tragen, wobei private Institutionen regelmäßig höhere Beträge einheben als staatliche Krankenhäuser.

Nach Nigeria zurückgeführte Personen, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden können, werden keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und können ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.

a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Beschwerdeführer am 30.06.2011 gestellt. Somit kommen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund seiner offenkundig wahrheitswidrigen Angaben zu dessen Staatsangehörigkeit sowie den darauf aufbauenden Asylgründen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht zuletzt unter Heranziehung des schlüssigen Sprachanalysegutachtens entgegen getreten werden.

Die negativen Feststellungen des Bundesasylamtes zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zunächst daraus, dass dieser seine Herkunft aus Sierra Leone nicht glaubhaft machen konnte, wie sich für den Asylgerichtshof insbesondere aus der Einvernahme vom 10.11.2011 ergeben hat. Darin gibt der Beschwerdeführer zwar an, in Akon in Sierra Leone geboren worden zu sein, jedoch konnte er seinen Geburtsort nicht näher beschreiben (vgl. AS 118 bis 119), sondern konnte lediglich angeben, dass Akon ein sehr kleines Dorf mit vielleicht 2000 Einwohnern sei, zum Gebiet Freetown gehöre und ca. 20 km davon entfernt liege. Wie schon von der belangten Behörde ins Treffen geführt, wird die Existenz dieses Ortes bezweifelt.Die negativen Feststellungen des Bundesasylamtes zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zunächst daraus, dass dieser seine Herkunft aus Sierra Leone nicht glaubhaft machen konnte, wie sich für den Asylgerichtshof insbesondere aus der Einvernahme vom 10.11.2011 ergeben hat. Darin gibt der Beschwerdeführer zwar an, in Akon in Sierra Leone geboren worden zu sein, jedoch konnte er seinen Geburtsort nicht näher beschreiben vergleiche AS 118 bis 119), sondern konnte lediglich angeben, dass Akon ein sehr kleines Dorf mit vielleicht 2000 Einwohnern sei, zum Gebiet Freetown gehöre und ca. 20 km davon entfernt liege. Wie schon von der belangten Behörde ins Treffen geführt, wird die Existenz dieses Ortes bezweifelt.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers ergab auch, dass er über keine nachvollziehbaren Regionalkenntnisse zu seiner angeblichen Heimat Sierra Leone verfügt. So war er nicht im Stande mit für Sierra Leone typischen Begriffen - wie beispielsweise Chiefdom - etwas anzufangen (AS 119). Über Aufforderung des Einvernahmeleiters, die Zahlen von eins bis zehn in seiner Muttersprache zu benennen, lieferte der Beschwerdeführer zwei komplett unterschiedliche Varianten dieser Zahlenfolge, was wiederum die Unglaubwürdigkeit seiner behaupteten Herkunft bestärkte. Seine angegebene Muttersprache Diai (phonetisch) konnte nicht verifiziert werden, wobei vom Asylgerichtshof an dieser Stelle nicht verkannt wird, dass in Sierra Leone neben Englisch, Krio, Temne und Mende weitere Regionalsprachen existieren. Dass der Genannte trotz vierjährigem Aufenthalt in Freetown, einer Stadt am Atlantik, niemals am Meer gewesen sein soll und auch nicht wisse, wie man dort hinkomme, ist ebenfalls weder glaubwürdig noch nachvollziehbar.

Der Asylgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich - wie von ihm angegeben - aus Sierra Leone stammen würde, in der Lage gewesen sein müsste, rudimentäre geographische Gegebenheiten seines Heimatlandes zu kennen und auch die Muttersprache zu beherrschen, oder zumindest mehr über sein Leben und über die von ihm gemachten Eindrücke zu berichten.

Wenn die erstinstanzliche Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, abgesehen von seinem mangelnden Grundwissen, durch das eingeholte schlüssige Sprachgutachten zusätzlich untermauert, ist dem nur beizupflichten. Die Befassung des XXXX durch das Bundesasylamt erweckte keine Bedenken. Zwei unabhängige und sonst in den Fall nicht involvierte Analytiker beschäftigten sich mit der Herkunft des Beschwerdeführers, wobei ersterer in Sierra Leone geboren und längere Zeit in Liberia gelebt hat. Er macht Analysen in Krio, Englisch, Temne und Mende betreffend die Länder Sierra Leone und Liberia. Er spricht Krio auf muttersprachlichem Niveau. Der zweite Analytiker scheint nach Ansicht des Asylgerichtshofes ebenfalls für eine derartige Gutachtenserstellung qualifiziert, zumal er in Nigeria geboren ist und Englisch, Pidgin Englisch, Yoruba und Edo analysiert. Es finden sich sohin ausreichende Profile der zwei Gutachter, sodass sich keine Zweifel an deren Befähigung und Expertise ergibt. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen zusammengefasst seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken und ist der Beschwerdeführer den eben genannten Argumenten in der Beschwerde nicht in Ansätzen begründend entgegengetreten. Selbst wenn man die Ergebnisse der Sprachanalyse außer Acht ließe, zeigen schon die oben erläuterten Wissenslücken und vagen Angaben des Antragstellers ein Bild gänzlicher Unglaubwürdigkeit.Wenn die erstinstanzliche Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, abgesehen von seinem mangelnden Grundwissen, durch das eingeholte schlüssige Sprachgutachten zusätzlich untermauert, ist dem nur beizupflichten. Die Befassung des römisch 40 durch das Bundesasylamt erweckte keine Bedenken. Zwei unabhängige und sonst in den Fall nicht involvierte Analytiker beschäftigten sich mit der Herkunft des Beschwerdeführers, wobei ersterer in Sierra Leone geboren und längere Zeit in Liberia gelebt hat. Er macht Analysen in Krio, Englisch, Temne und Mende betreffend die Länder Sierra Leone und Liberia. Er spricht Krio auf muttersprachlichem Niveau. Der zweite Analytiker scheint nach Ansicht des Asylgerichtshofes ebenfalls für eine derartige Gutachtenserstellung qualifiziert, zumal er in Nigeria geboren ist und Englisch, Pidgin Englisch, Yoruba und Edo analysiert. Es finden sich sohin ausreichende Profile der zwei Gutachter, sodass sich keine Zweifel an deren Befähigung und Expertise ergibt. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen zusammengefasst seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken und ist der Beschwerdeführer den eben genannten Argumenten in der Beschwerde nicht in Ansätzen begründend entgegengetreten. Selbst wenn man die Ergebnisse der Sprachanalyse außer Acht ließe, zeigen schon die oben erläuterten Wissenslücken und vagen Angaben des Antragstellers ein Bild gänzlicher Unglaubwürdigkeit.

Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit war, seine Lebensgeschichte und seinen wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz die unrichtige rechtliche Beurteilung rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sei es hinsichtlich seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit, respektive der mangelnden Asylrelevanz bzw hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Nigeria keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen vermochte. Es war ihm auch nicht möglich, Beweise anzuführen, die Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätten.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen davon aus, dass die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind und ein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren geführt wurde.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat der Antragstellerin eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat der Antragstellerin eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzusetzen wäre. Im Gegenteil ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die allgemeine Situation in Nigeria eine friedliche ist.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzusetzen wäre. Im Gegenteil ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die allgemeine Situation in Nigeria eine friedliche ist.

Der Beschwerdeführer konnte auch - wie bereits zu Spruchpunkt I. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten ließe, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert wurde.Der Beschwerdeführer konnte auch - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten ließe, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert wurde.

Beschwerden gesundheitlicher Art führt der Beschwerdeführer nicht ins Treffen und konnten solche auch nicht aus der Aktenlage eruiert werden. Der 19 Jahre junge, gesunde Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge sechs Jahre die Schule besucht und war danach für ca. drei Jahre als Maler und Anstreicher tätig, sodass ihm die Rückkehr nach Nigeria durchaus zumutbar ist.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, der auf ein bestehendes Familienleben des Genannten in Österreich abzielt, welches im Fall seiner Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nach sich ziehen würde.Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, der auf ein bestehendes Familienleben des Genannten in Österreich abzielt, welches im Fall seiner Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nach sich ziehen würde.

Im Rahmen der Würdigung des Rechtes auf Privatleben ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Juni 2011, also erst seit einigen Monaten, im Bundesgebiet aufhält und daher auch keine verfestigten integrativen Elemente aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen wäre. Der Genannte bezieht kein geregeltes Einkommen und ist auf die Unterstützung durch den Staat in Form der Grundversorgung angewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer sprechen neben der kurzen Aufenthaltsdauer die irreguläre Einreise in das Bundesgebiet, sowie die Einbringung eines unbegründeten, auf unwahre Angaben gestützten, Asylantrages. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Gegen den Beschwerdeführer sprechen neben der kurzen Aufenthaltsdauer die irreguläre Einreise in das Bundesgebiet, sowie die Einbringung eines unbegründeten, auf unwahre Angaben gestützten, Asylantrages. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.

Somit liegt nach eingehender Prüfung in casu auch kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben vor.Somit liegt nach eingehender Prüfung in casu auch kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art.8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a. - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.

II.2.6. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, AsylG gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. In der Beweiswürdigung wurde diese Behauptung jedoch nicht zuletzt aufgrund des eingeholten Sprachgutachtens widerlegt und eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria festgestellt. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Er hat zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die Ziffern 3, 4 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. In der Beweiswürdigung wurde diese Behauptung jedoch nicht zuletzt aufgrund des eingeholten Sprachgutachtens widerlegt und eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria festgestellt. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Er hat zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die Ziffern 3, 4 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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