TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/11 D3 242567-3/2011

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 242567-3/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011, Zahl 03 25.394/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011, Zahl 03 25.394/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 23.08.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin die Gewährung von Asyl.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde hiezu am 02.10.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 25.394-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 25.394-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen am 02.10.2003 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.10.2003 Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2004 zu Zl. 242.567/0-VI/42/03 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2004 zu Zl. 242.567/0-VI/42/03 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Nach ergänzender Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers am 03.08.2004 wurde dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2004, Zl. 03 25.394/1- BAE, in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Nach ergänzender Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers am 03.08.2004 wurde dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2004, Zl. 03 25.394/1- BAE, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diesen am 06.08.2004 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, Zahl: 242.567/1/3E-VI/42/04, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zahl:Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, Zahl: 242.567/1/3E-VI/42/04, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zahl:

242.566/1/9E-VI/42/04 Asyl zuerkannt wurde und es wäre daher schon aus diesem Grunde Asyl zu gewähren.

Am 27.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt XXXX am 17.11.2010 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, er stehe derzeit weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente.Bei der niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt römisch 40 am 17.11.2010 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, er stehe derzeit weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente.

Auf Vorhalt, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2010 aufgrund eines verübten Raubes verurteilt worden wäre, führte er aus, dass er dazu nichts angeben wolle. Auf weiteren Vorhalt, dass er wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Organisation in Untersuchungshaft sei, gab er an, dass er bereits vor Gericht alles dazu angegeben habe. Er habe die Sachen jedenfalls nicht gestohlen, auch wenn dies behauptete werde.Auf Vorhalt, dass er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2010 aufgrund eines verübten Raubes verurteilt worden wäre, führte er aus, dass er dazu nichts angeben wolle. Auf weiteren Vorhalt, dass er wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Organisation in Untersuchungshaft sei, gab er an, dass er bereits vor Gericht alles dazu angegeben habe. Er habe die Sachen jedenfalls nicht gestohlen, auch wenn dies behauptete werde.

In Österreich habe er Kredite aufgenommen und Geldstrafen zu bezahlen, daher müsse er unbedingt arbeiten. Innerhalb der letzten sieben Jahre, die er in Österreich aufhältig gewesen wäre, habe er 15 Monate lang gearbeitet. Zudem habe er die Schule besucht.

Aufgrund seiner Familieneigenschaft sei ihm Asyl gewährt worden. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation wisse er nicht, was ihn dort erwarte. Er wolle nicht dorthin zurück.

Auf Vorhalt der Ausreisegründe seines Vaters, aufgrund dessen Asylstatus auch dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts sagen wolle.

Dem Beschwerdeführer wurden umfassende Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage, Rückkehrfragen und dem Militärdienst in Tschetschenien überreicht und ihm eine Frist bis zum 20.12.2010 zur Stellungnahme eingeräumt.

Er gab zusammengefasst an, dass er bis zu seiner Verhaftung bei seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern gelebt habe. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe neben der Sozialhilfe und der Unterstützung seiner Eltern auch gearbeitet. Er habe im Bundesgebiet drei Jahre die Hauptschule und ein Jahr lang das Polytechnikum besucht. Er verstehe die deutsche Sprache ein bisschen, jedoch nicht gut.

Vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern in XXXX gelebt. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse er nicht, was ihm geschehen würde. Soweit ihm bekannt sei, würde dort Krieg herrschen und er wolle nicht dorthin zurück.Vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern in römisch 40 gelebt. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse er nicht, was ihm geschehen würde. Soweit ihm bekannt sei, würde dort Krieg herrschen und er wolle nicht dorthin zurück.

Am 05.01.2011 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit Bescheid vom 03.02.2011, Zl. 03 25.394/2-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, GZ. 242.567/1/3E-VI/42/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 03.02.2011, Zl. 03 25.394/2-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007, GZ. 242.567/1/3E-VI/42/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, die Gewährung von Asyl durch den Unabhängigen Bundesasylsenat wäre lediglich im Rahmen des Familienverfahrens erfolgt. Auf Nachfrage beim Landesgericht XXXX habe das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer im Jahr 2010 begangen Straftat, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fällt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle somit "den Tatbestand der Straffälligkeit nach dem Asylgesetz" und er sei wegen seiner Straffälligkeit von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft ausgeschlossen. Das Fehlen originärer Gründe für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gründe sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vom 17.11.2010 und den getroffenen Länderfeststellungen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.01.2011 seien ebenfalls keine Behauptungen enthalten, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schließen lassen würden.Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, die Gewährung von Asyl durch den Unabhängigen Bundesasylsenat wäre lediglich im Rahmen des Familienverfahrens erfolgt. Auf Nachfrage beim Landesgericht römisch 40 habe das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer im Jahr 2010 begangen Straftat, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fällt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle somit "den Tatbestand der Straffälligkeit nach dem Asylgesetz" und er sei wegen seiner Straffälligkeit von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft ausgeschlossen. Das Fehlen originärer Gründe für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gründe sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vom 17.11.2010 und den getroffenen Länderfeststellungen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.01.2011 seien ebenfalls keine Behauptungen enthalten, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schließen lassen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.02.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass er in Österreich Arbeit und eine Unterkunft habe. Es gebe in der Tschetschenischen Republik nur ganz wenige Arbeitsplätze, zudem gebe es Probleme mit den Unterkünften und es herrsche dort Lebensgefahr. In Tschetschenien sehe er daher keine Zukunft. Sein Vater XXXX (D3 242566) habe in Tschetschenien Probleme, weshalb er Angst habe, da auch er wegen des gemeinsamen Familiennamens dort Probleme bekommen könne. Er wolle Österreich nicht verlassen und ersuche um erneute Überprüfung der erfolgten Aberkennung seines Flüchtlingsstatus.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.02.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass er in Österreich Arbeit und eine Unterkunft habe. Es gebe in der Tschetschenischen Republik nur ganz wenige Arbeitsplätze, zudem gebe es Probleme mit den Unterkünften und es herrsche dort Lebensgefahr. In Tschetschenien sehe er daher keine Zukunft. Sein Vater römisch 40 (D3 242566) habe in Tschetschenien Probleme, weshalb er Angst habe, da auch er wegen des gemeinsamen Familiennamens dort Probleme bekommen könne. Er wolle Österreich nicht verlassen und ersuche um erneute Überprüfung der erfolgten Aberkennung seines Flüchtlingsstatus.

Der Beschwerdeführer wurde laut aktueller Auskunft aus dem Strafregister vom 04.01.2012 bereits mehrmals rechtskräftig gerichtlich in Österreich verurteilt:

Urteil des LG XXXX vom 09.02.2010 gemäß §§ 15 (1. Fall), 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,Urteil des LG römisch 40 vom 09.02.2010 gemäß Paragraphen 15, (1. Fall), 142 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,

Urteil des LG XXXX vom 25.01.2011 gemäß §§ 231 Abs. 1, 164 Abs. 2 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, undUrteil des LG römisch 40 vom 25.01.2011 gemäß Paragraphen 231, Absatz eins, 164, Absatz 2, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und

Urteil vom BG XXXX vom 08.11.2011 gemäß § 137 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,- .Urteil vom BG römisch 40 vom 08.11.2011 gemäß Paragraph 137, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,- .

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung im Spruch

§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Abs. 1 bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Absatz eins, bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.

Festzuhalten ist vorab, dass die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren seit 01.01.2010 bei einem Antrag auf internationalen Schutz die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für einen Familienangehörigen nur vorsehen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Im angefochtenen Bescheid wird die Aberkennung des Status des Asylberechtigten damit begründet, dass dem Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007 lediglich aufgrund seiner Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und wegen der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 begangenen Straftat, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte falle, rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer den Tatbestand der "Straffälligkeit nach dem Asylgesetz" erfülle. Laut Argumentation im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer wegen der Straffälligkeit von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft ausgeschlossen und würden beim Beschwerdeführer zudem keine originären Fluchtgründe vorliegen.Festzuhalten ist vorab, dass die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren seit 01.01.2010 bei einem Antrag auf internationalen Schutz die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für einen Familienangehörigen nur vorsehen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,). Im angefochtenen Bescheid wird die Aberkennung des Status des Asylberechtigten damit begründet, dass dem Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007 lediglich aufgrund seiner Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und wegen der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 begangenen Straftat, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte falle, rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer den Tatbestand der "Straffälligkeit nach dem Asylgesetz" erfülle. Laut Argumentation im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer wegen der Straffälligkeit von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft ausgeschlossen und würden beim Beschwerdeführer zudem keine originären Fluchtgründe vorliegen.

Dabei scheint das Bundesasylamt jedoch zu übersehen, dass Verfahrensgegenstand nicht die Zuerkennung, sondern die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist.

Auch die zum Institut der Asylerstreckung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, kann im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, als diese Entscheidung einen Verlust des Asyls vorsieht, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist (§ 14 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997). Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher in § 14 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog. Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in § 7 enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).Auch die zum Institut der Asylerstreckung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, kann im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, als diese Entscheidung einen Verlust des Asyls vorsieht, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,). Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog. Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in Paragraph 7, enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).

Das Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - ohne sich auf eine Ziffer festzulegen - herangezogen, jedoch in der Begründung des Bescheides nicht weiter ausgeführt, auf welchen Aberkennungstatbestand die Entscheidung gestützt werde, sondern eine irrige Rechtsansicht vertreten, indem auf die Bestimmungen des Familienverfahrens und die Straffälligenbestimmung hingewiesen wurde, was im gegenständlichen Verfahren verfehlt ist.Das Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - ohne sich auf eine Ziffer festzulegen - herangezogen, jedoch in der Begründung des Bescheides nicht weiter ausgeführt, auf welchen Aberkennungstatbestand die Entscheidung gestützt werde, sondern eine irrige Rechtsansicht vertreten, indem auf die Bestimmungen des Familienverfahrens und die Straffälligenbestimmung hingewiesen wurde, was im gegenständlichen Verfahren verfehlt ist.

Der Vollständigkeit halber wird im gegenständlichen Fall aufgrund der mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers überprüft, ob aufgrund dieser Verurteilungen der Tatbestand eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, aufgrund dessen einem/einer Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, von Amts wegen mit Bescheid der Asylstatus abzuerkennen ist, erfüllt ist.Der Vollständigkeit halber wird im gegenständlichen Fall aufgrund der mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers überprüft, ob aufgrund dieser Verurteilungen der Tatbestand eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, aufgrund dessen einem/einer Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, von Amts wegen mit Bescheid der Asylstatus abzuerkennen ist, erfüllt ist.

Gemäß § 6 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Für den einzigen im gegenständlichen Fall zu überprüfenden Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den einzigen im gegenständlichen Fall zu überprüfenden Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss

  • -Strichaufzählung
    ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

  • -Strichaufzählung
    rechtskräftig verurteilt worden,

  • -Strichaufzählung
    gemeingefährlich sein und

  • -Strichaufzählung
    es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).

Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2010 gemäß §§ 15 (1. Fall), 142 Abs. 1 StGB (versuchter Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2011 gemäß §§ 231 Abs. 1, 164 Abs. 2 (Gebrauch fremder Ausweise und Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.11.2011 gemäß § 137 StGB (Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,- verurteilt.Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2010 gemäß Paragraphen 15, (1. Fall), 142 Absatz eins, StGB (versuchter Raub) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde, mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.01.2011 gemäß Paragraphen 231, Absatz eins, 164, Absatz 2, (Gebrauch fremder Ausweise und Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.11.2011 gemäß Paragraph 137, StGB (Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,- verurteilt.

Diese Straftat bzw. die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie, mag es sich bei einem versuchten Raub doch um ein schwereres Delikt handeln.

Es kann daher im gegenständlichen Fall somit auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.Es kann daher im gegenständlichen Fall somit auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.

Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 03.02.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 03.02.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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