Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D3 242566-3/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zahl 03 25.392/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zahl 03 25.392/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen damals drei minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen am 23.08.2003 in das Bundesgebiet und stellte am 24.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 02.10.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 25.392-BAE, wurde der Asylantrag unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 03 25.392-BAE, wurde der Asylantrag unter Berufung auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen am 02.10.2003 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.10.2003 Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2004, Zl. 242.566/0-VI/42/03, wurde diese Berufung gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Gegen diesen am 02.10.2003 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.10.2003 Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2004, Zl. 242.566/0-VI/42/03, wurde diese Berufung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 03.08.2004 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag in Spruchteil I des Bescheides vom 04.08.2004 unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 03.08.2004 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag in Spruchteil römisch eins des Bescheides vom 04.08.2004 unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen am 06.08.2004 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zahl:
242.566/1/9E-VI/42/04, wurde dem Beschwerdeführer schließlich gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.242.566/1/9E-VI/42/04, wurde dem Beschwerdeführer schließlich gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde im Bescheid vom 12.10.2007 zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2003 gelebt habe und als Steinmetz tätig gewesen wäre. Er sei im April 2003 von einem russischen Offizier in XXXX aufgefordert worden, Sanierungsarbeiten an Gräbern gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern im Hinblick auf einen bevorstehenden Feiertag im Mai vorzunehmen; der Beschwerdeführer habe dies zunächst unter Verweis darauf, dafür kein Material zu haben, abgelehnt. Nach einer nochmaligen diesbezüglichen Aufforderung habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er dies deshalb ablehne, weil er in den Worten des Beschwerdeführers "am Grab der Tschetschenen stehend" keine Werbung für Russland machen wolle. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am nächsten Tag in der Nacht bei sich zu Hause festgenommen und für sechs Tage angehalten worden; er sei in der Haft geschlagen bzw. misshandelt worden. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit nicht befragt worden; er sei gegen Bezahlung von Lösegeld, das seine Familie bezahlt habe, freigelassen worden. Er habe in weiterer Folge am 01.07.2003 eine Vorladung zur Polizei in XXXX erhalten, wonach er dort am 09.08.2003 erscheinen hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe dieser Ladung keine Folge geleistet, woraufhin er am 11.08.2003 eine neuerliche Ladung erhalten habe, derzufolge er am 13.08.2003 bei der Polizei erscheinen hätte sollen. Der Berufungswerber habe bereits ab Erhalt der ersten Ladung Ausreisevorbereitungen für sich und seine Familie getroffen, dies aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung. In weiterer Folge habe er am 20.08.2003 XXXX und danach die Russische Föderation verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines von ihm vorgelegten Steckbriefes seit 26.08.2003 in XXXX zur Fahndung ausgeschrieben.Begründend wurde im Bescheid vom 12.10.2007 zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stamme, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2003 gelebt habe und als Steinmetz tätig gewesen wäre. Er sei im April 2003 von einem russischen Offizier in römisch 40 aufgefordert worden, Sanierungsarbeiten an Gräbern gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern im Hinblick auf einen bevorstehenden Feiertag im Mai vorzunehmen; der Beschwerdeführer habe dies zunächst unter Verweis darauf, dafür kein Material zu haben, abgelehnt. Nach einer nochmaligen diesbezüglichen Aufforderung habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er dies deshalb ablehne, weil er in den Worten des Beschwerdeführers "am Grab der Tschetschenen stehend" keine Werbung für Russland machen wolle. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am nächsten Tag in der Nacht bei sich zu Hause festgenommen und für sechs Tage angehalten worden; er sei in der Haft geschlagen bzw. misshandelt worden. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit nicht befragt worden; er sei gegen Bezahlung von Lösegeld, das seine Familie bezahlt habe, freigelassen worden. Er habe in weiterer Folge am 01.07.2003 eine Vorladung zur Polizei in römisch 40 erhalten, wonach er dort am 09.08.2003 erscheinen hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe dieser Ladung keine Folge geleistet, woraufhin er am 11.08.2003 eine neuerliche Ladung erhalten habe, derzufolge er am 13.08.2003 bei der Polizei erscheinen hätte sollen. Der Berufungswerber habe bereits ab Erhalt der ersten Ladung Ausreisevorbereitungen für sich und seine Familie getroffen, dies aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung. In weiterer Folge habe er am 20.08.2003 römisch 40 und danach die Russische Föderation verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines von ihm vorgelegten Steckbriefes seit 26.08.2003 in römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben.
Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass nach den oben getroffenen Feststellungen des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die tschetschenische Teilrepublik der Russische Föderation damit zu rechnen sei, erneut ins Blickfeld russischer bzw. pro-russischer Behörden zu geraten, dies schon deshalb, weil er den an ihn ergangenen Vorladungen keine Folge geleistet habe, in weiterer Folge nach ihm polizeilich gesucht worden wäre und er sodann die Teilrepublik mit seiner Familie verlassen habe. Vor dem Hintergrund der oben festgestellten Vorgangsweise der pro-russischen Kräfte ist in dieser Hinsicht auch zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer Repressionsmaßnahmen drohen würden, die die Schwelle asylrechtlicher Relevanz bei weitem übersteigen würden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung gewesen sei.
Am 14.4.2009 langte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX ein, in der über eine Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung und Körperverletzung berichtet wurde. Mit Aktenvermerk vom 17.4.2009 wurde in der Folge gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, das mit Aktenvermerk vom 3.6.2009 wieder geschlossen wurde.Am 14.4.2009 langte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ein, in der über eine Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung und Körperverletzung berichtet wurde. Mit Aktenvermerk vom 17.4.2009 wurde in der Folge gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, das mit Aktenvermerk vom 3.6.2009 wieder geschlossen wurde.
Am 31.5.2010 langte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX bezüglich einer Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung ein. Am 23.6.2010 langte eine weitere Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX bezüglich einer Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls ein.Am 31.5.2010 langte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 bezüglich einer Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung ein. Am 23.6.2010 langte eine weitere Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 bezüglich einer Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls ein.
Mit Aktenvermerk vom 15.7.2010 wurde neuerlich ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
Mit Bericht vom 04.08.2010 wurde vom Stadtpolizeikommando XXXX eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung eines Betretungsverbotes übermittelt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher am selben Tag wieder widerrufen wurde, da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ausfindig gemacht werden konnte.Mit Bericht vom 04.08.2010 wurde vom Stadtpolizeikommando römisch 40 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung eines Betretungsverbotes übermittelt. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher am selben Tag wieder widerrufen wurde, da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ausfindig gemacht werden konnte.
Am 22.6.2011 langte eine Stellungnahme des Strafverfahrenshelfers des Beschwerdeführers ein, wonach dieser im Aberkennungsverfahren nicht tätig werde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Eisenstadt am 06.07.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, er stehe derzeit weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er irgendwelche Medikamente. Er habe das österreichische Bundesgebiet seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr verlassen. Er könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil er nach wie vor schwerwiegende Probleme dort habe.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung die Renovierung eines russischen Denkmals für gefallene Soldaten durchzuführen von russischen Soldaten verfolgt und misshandelt worden wäre, sich jedoch die Situation seit 2003 diesbezüglich nachhaltig geändert habe und eine ähnliche Verfolgung heutzutage nicht mehr denkbar sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Weigerung als Feind des Volkes gelte. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass nach ihm gesucht werde und überall Personen, sogar in Europa, aufhältig seien, die darauf warten würden, dass er wieder in die Russische Föderation zurückkehre.
Auf weiteren Vorhalt, dass die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers lediglich auf der Weigerung der Renovierung eines Denkmals basieren würden und damals von in Tschetschenien stationierten russischen Soldaten ausgegangen wären, erwiderte der Beschwerdeführer, dass viele Flüchtlinge in Österreich als Feinde des Volkes gelten würden, weil sie gegen die russische Verfassung seien. Auch Kadyrow würde Leute, die gegen die russische Verfassung eingestellt seien, automatisch zu Feinden des Volkes erklären. Seit seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2003 würde er als Feind des russischen Volkes gelten und es seien derzeit dieselben Strukturen vorhanden, die damals bestanden hätten. Er sei beim FSB und der Polizei vorgemerkt und deshalb werde nach ihm gesucht. Die Situation in Tschetschenien hätte sich grundlegend geändert, nur seine Situation nicht, denn er gelte derzeit und auch noch in zehn Jahren als Feind des Volkes. Neue Gründe für eine Asylgewährung des Beschwerdeführers bestünden nicht, denn er sei die ganze Zeit in Österreich aufhältig gewesen. Es sei ein Denkmalkomplex, bestehend aus mehreren Denkmälern, gewesen, welches der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht renoviert hätte. Er habe sich geweigert die Denkmäler wiederherzustellen, da es so viele tote Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder, gegeben hätte. Hätte er die Denkmäler renoviert, hätten ihn die Tschetschenen getötet, bei einer Weigerung der Widerherstellung wäre er von den Russen umgebracht worden. Eines der Denkmäler symbolisiere das Ende des tschetschenischen Krieges. Durch die Weigerung des Beschwerdeführers, dieses zu renovieren, habe er den Zorn auf sich gezogen. Er vermute, dass das Denkmal auch heutzutage noch in XXXX stehe. Keiner aus seiner Familie sei im Widerstand tätig gewesen, er habe lediglich Grabsteine für Familien gefallener Soldaten angefertigt, weshalb er als Helfer gegolten habe.Auf weiteren Vorhalt, dass die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers lediglich auf der Weigerung der Renovierung eines Denkmals basieren würden und damals von in Tschetschenien stationierten russischen Soldaten ausgegangen wären, erwiderte der Beschwerdeführer, dass viele Flüchtlinge in Österreich als Feinde des Volkes gelten würden, weil sie gegen die russische Verfassung seien. Auch Kadyrow würde Leute, die gegen die russische Verfassung eingestellt seien, automatisch zu Feinden des Volkes erklären. Seit seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2003 würde er als Feind des russischen Volkes gelten und es seien derzeit dieselben Strukturen vorhanden, die damals bestanden hätten. Er sei beim FSB und der Polizei vorgemerkt und deshalb werde nach ihm gesucht. Die Situation in Tschetschenien hätte sich grundlegend geändert, nur seine Situation nicht, denn er gelte derzeit und auch noch in zehn Jahren als Feind des Volkes. Neue Gründe für eine Asylgewährung des Beschwerdeführers bestünden nicht, denn er sei die ganze Zeit in Österreich aufhältig gewesen. Es sei ein Denkmalkomplex, bestehend aus mehreren Denkmälern, gewesen, welches der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht renoviert hätte. Er habe sich geweigert die Denkmäler wiederherzustellen, da es so viele tote Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder, gegeben hätte. Hätte er die Denkmäler renoviert, hätten ihn die Tschetschenen getötet, bei einer Weigerung der Widerherstellung wäre er von den Russen umgebracht worden. Eines der Denkmäler symbolisiere das Ende des tschetschenischen Krieges. Durch die Weigerung des Beschwerdeführers, dieses zu renovieren, habe er den Zorn auf sich gezogen. Er vermute, dass das Denkmal auch heutzutage noch in römisch 40 stehe. Keiner aus seiner Familie sei im Widerstand tätig gewesen, er habe lediglich Grabsteine für Familien gefallener Soldaten angefertigt, weshalb er als Helfer gegolten habe.
Drei Brüder und fünf Schwestern würden derzeit noch im Herkunftsstaat leben. Sein Vater sei vor drei Jahren wegen des Beschwerdeführers zusammengeschlagen worden. Auch seine Schwester, XXXX, habe seinetwegen unter Problemen gelitten und sei gemeinsam mit ihm ins Bundesgebiet eingereist. Sie habe als Buchhalterin in ihrer Firma gearbeitet, sei von ihrem Ehemann, der mit den Machthabern zusammenarbeite, zusammengeschlagen worden und befinde sich ebenfalls in Österreich. XXXX, der Vater des Beschwerdeführers, sei am XXXX nach Österreich gelangt. Er habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt, eine Körperhälfte seines Vaters sei gelähmt und er habe Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen.Drei Brüder und fünf Schwestern würden derzeit noch im Herkunftsstaat leben. Sein Vater sei vor drei Jahren wegen des Beschwerdeführers zusammengeschlagen worden. Auch seine Schwester, römisch 40 , habe seinetwegen unter Problemen gelitten und sei gemeinsam mit ihm ins Bundesgebiet eingereist. Sie habe als Buchhalterin in ihrer Firma gearbeitet, sei von ihrem Ehemann, der mit den Machthabern zusammenarbeite, zusammengeschlagen worden und befinde sich ebenfalls in Österreich. römisch 40 , der Vater des Beschwerdeführers, sei am römisch 40 nach Österreich gelangt. Er habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt, eine Körperhälfte seines Vaters sei gelähmt und er habe Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge umfassende Länderfeststellungen bezüglich der allgemeinen Lage, Menschenrechte, Rechtsschutz und Rückkehrfragen betreffend Tschetschenien (Stand Juni 2011) überreicht und diesem eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
In Österreich würden sich seine Exfrau sowie seine Söhne XXXX und seine Tochter XXXX aufhalten. Auch sein Vater und seine Schwester seien in Österreich aufhältig. Er selbst sei seit 23. August 2003 im Bundesgebiet und befinde sich nunmehr seit einem Monat im Gefängnis, weil er ein Betretungsverbot verletzt habe. Von 2007 bis 2009 sei er bei verschiedenen Firmen im Bundesgebiet tätig gewesen. Er spreche und verstehe die deutsche Sprache ein wenig. Im Herkunftsstaat würden noch Angehörige und Bekannte von ihm leben, derzeit pflege er jedoch keinen Kontakt zu diesen.In Österreich würden sich seine Exfrau sowie seine Söhne römisch 40 und seine Tochter römisch 40 aufhalten. Auch sein Vater und seine Schwester seien in Österreich aufhältig. Er selbst sei seit 23. August 2003 im Bundesgebiet und befinde sich nunmehr seit einem Monat im Gefängnis, weil er ein Betretungsverbot verletzt habe. Von 2007 bis 2009 sei er bei verschiedenen Firmen im Bundesgebiet tätig gewesen. Er spreche und verstehe die deutsche Sprache ein wenig. Im Herkunftsstaat würden noch Angehörige und Bekannte von ihm leben, derzeit pflege er jedoch keinen Kontakt zu diesen.
Vor seiner Ausreise nach Österreich habe er immer in XXXX gelebt. Von 1986 bis 1988 habe er seinen Militärdienst abgeleistet, anschließend habe er zwei Jahre bei der Kriminalpolizei gearbeitet. In der Zeit der Perestroika habe er gekündigt, weil es sehr schwierig gewesen wäre, dort zu arbeiten und unschuldige Leute zu verfolgen. Danach habe ihm sein Vater seine Marmor- und Steinmetzfirma übergeben, die er bis 2001/2002 geleitet habe. In Tschetschenien habe er nunmehr keine Besitztümer mehr, da ihm das Grundstück weggenommen worden wäre.Vor seiner Ausreise nach Österreich habe er immer in römisch 40 gelebt. Von 1986 bis 1988 habe er seinen Militärdienst abgeleistet, anschließend habe er zwei Jahre bei der Kriminalpolizei gearbeitet. In der Zeit der Perestroika habe er gekündigt, weil es sehr schwierig gewesen wäre, dort zu arbeiten und unschuldige Leute zu verfolgen. Danach habe ihm sein Vater seine Marmor- und Steinmetzfirma übergeben, die er bis 2001 aus 2002, geleitet habe. In Tschetschenien habe er nunmehr keine Besitztümer mehr, da ihm das Grundstück weggenommen worden wäre.
Auf Vorhalt, dass 2011 gegen den Beschwerdeführer drei Anzeigen wegen häuslicher Gewalt erhoben wurden, schilderte der Beschwerdeführer, dass ein Kriminalpolizist behauptet habe, er hätte seine Frau geschlagen und eine Tür eingetreten, er selbst habe jedoch das Gegenteil angegeben. Am 1. April hätte die Gerichtsverhandlung stattgefunden, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei eingestellt worden, nachdem seine Frau und sein Sohn behauptet hätten, sie hätten nichts gegen ihn.
Auf Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Ladendiebstahls vom 17.5.2010 vorliege, schilderte der Beschwerdeführer, er habe drei Dosen Bier gekauft, die er bezahlt habe, für eine Schnapsflasche habe er jedoch vergessen Geld zu entrichten.
Hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt vom 04.06.2011 gab er an, dass er einen großen Fehler begangen habe, nachdem er seine Arbeit und seine Familie verloren habe und begonnen habe Alkohol zu trinken. Würde er noch eine Chance bekommen, würde er aufhören zu trinken, anfangen zu arbeiten und nutzbringend für den österreichischen Staat sein.
Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation hätte er keine Möglichkeit, zu überleben.
Der am XXXX illegal ins Bundesgebiet eingereiste Vater des Beschwerdeführers, XXXX, wurde am 06.09.2011 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe während der Trennung von seinem Sohn einmal mit diesem Kontakt gehabt, als er nach Österreich gelangt wäre. Sein Sohn wäre 2003 aus der Russischen Föderation aufgrund der Kriegshandlungen und wegen dessen Weigerung ein russisches Denkmal in XXXX zu renovieren zusammen mit seiner Familie geflohen.Der am römisch 40 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde am 06.09.2011 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe während der Trennung von seinem Sohn einmal mit diesem Kontakt gehabt, als er nach Österreich gelangt wäre. Sein Sohn wäre 2003 aus der Russischen Föderation aufgrund der Kriegshandlungen und wegen dessen Weigerung ein russisches Denkmal in römisch 40 zu renovieren zusammen mit seiner Familie geflohen.
Befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Tschetschenien zu befürchten hätte, gab dessen Vater an, in der Heimat würde derzeit Kadyrow herrschen. Bei der Polizei und bei den Meldeämtern würden überall "Kadyrow-Leute" sitzen. Wenn sein Sohn zurückkehre, würde man ihm verbieten, sich zu registrieren, und ihn verhaften. Im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer vorgemerkt, weil er sich geweigert hätte, besagtes Denkmal zu renovieren. Als sein Sohn bereits ausgereist wäre, hätte die Miliz nach ihm gesucht und dessen Vater mitgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei zum Denkmal des unbekannten Soldaten gebracht worden und ihm wäre erklärt worden, dass er dieses Denkmal wiederherstellen müsse. Eine zerstörte Soldatenstatue habe man nicht wiederherstellen können und ihm sei von einem russischen Milizionär gesagt worden, er solle ein Denkmal so produzieren, dass es sowohl für Russen als auch für Tschetschenen angenehm sei. Er habe schließlich ein Denkmal erzeugt, in dem eine tschetschenisch gekleidete Mutter ihren Sohn, der ein Soldat sei, umarme. Nach Begutachtung eines Stadtkommandanten und diversen Führern von Organisationen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, dass das Denkmal nur aus einem Soldaten bestehen sollte. Eine Abänderung des Denkmales habe der Vater des Beschwerdeführers nicht vorgenommen und habe dem Kommandanten erklärt, dass das Denkmal "Treffen mit der Mutter" heiße. Als er den Herkunftsstaat verlassen habe, sei das Denkmal noch in XXXX gestanden.Befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Tschetschenien zu befürchten hätte, gab dessen Vater an, in der Heimat würde derzeit Kadyrow herrschen. Bei der Polizei und bei den Meldeämtern würden überall "Kadyrow-Leute" sitzen. Wenn sein Sohn zurückkehre, würde man ihm verbieten, sich zu registrieren, und ihn verhaften. Im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer vorgemerkt, weil er sich geweigert hätte, besagtes Denkmal zu renovieren. Als sein Sohn bereits ausgereist wäre, hätte die Miliz nach ihm gesucht und dessen Vater mitgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei zum Denkmal des unbekannten Soldaten gebracht worden und ihm wäre erklärt worden, dass er dieses Denkmal wiederherstellen müsse. Eine zerstörte Soldatenstatue habe man nicht wiederherstellen können und ihm sei von einem russischen Milizionär gesagt worden, er solle ein Denkmal so produzieren, dass es sowohl für Russen als auch für Tschetschenen angenehm sei. Er habe schließlich ein Denkmal erzeugt, in dem eine tschetschenisch gekleidete Mutter ihren Sohn, der ein Soldat sei, umarme. Nach Begutachtung eines Stadtkommandanten und diversen Führern von Organisationen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, dass das Denkmal nur aus einem Soldaten bestehen sollte. Eine Abänderung des Denkmales habe der Vater des Beschwerdeführers nicht vorgenommen und habe dem Kommandanten erklärt, dass das Denkmal "Treffen mit der Mutter" heiße. Als er den Herkunftsstaat verlassen habe, sei das Denkmal noch in römisch 40 gestanden.
Mit Bescheid vom 12.09.2011, Zl. 03 25.392/2-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, GZ. 242.566/1/9E-VI/42/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 12.09.2011, Zl. 03 25.392/2-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, GZ. 242.566/1/9E-VI/42/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, die Gewährung von Asyl durch den Unabhängigen Bundesasylsenat sei aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers erfolgt, wonach er im Jahr 2003 die Sanierung eines russischen Denkmals in XXXX verweigert habe, aufgrund dieser Weigerung Opfer einer Lösgelderpressung durch russische Soldaten geworden zu sein und in der Folge aufgrund polizeilicher Ermittlungen gegen ihn aus Tschetschenien und aus der Russischen Föderation mit seiner Familie geflohen zu sein. Seit diesem Vorfall habe sich die Lage in der Heimat Tschetschenien grundlegend und dauerhaft geändert. Das russische Militär habe sich zurückgezogen und ehemalige Widerstandskämpfer stünden an der Seite von Präsident Kadyrow im Herkunftsstaat an der Macht. Hinsichtlich des Vorfalles aus dem Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer heutzutage nichts mehr zu befürchten. Hinzu komme, dass der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, letztendlich das Denkmal neu errichtet habe und somit der Grund der Verfolgung durch seine eigene Familie beseitigt worden wäre. Aufgrund dieser Veränderungen sei gesichert, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiven Schutz erhalte. Er und seine Familie hätten sich nicht politisch betätigt und seien auch nie im Widerstand tätig gewesen. Er habe keine konkreten Angaben zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zuge seiner Einvernahme vorgebracht. Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass seit der Flucht und Asylzuerkennung eine grundlegende und dauerhafte Änderung in der Heimat des Beschwerdeführers stattgefunden habe und aufgrund dieser Änderung sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiven Schutz erlangen könne. Eine Rückkehr sei für ihn zumutbar.Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, die Gewährung von Asyl durch den Unabhängigen Bundesasylsenat sei aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers erfolgt, wonach er im Jahr 2003 die Sanierung eines russischen Denkmals in römisch 40 verweigert habe, aufgrund dieser Weigerung Opfer einer Lösgelderpressung durch russische Soldaten geworden zu sein und in der Folge aufgrund polizeilicher Ermittlungen gegen ihn aus Tschetschenien und aus der Russischen Föderation mit seiner Familie geflohen zu sein. Seit diesem Vorfall habe sich die Lage in der Heimat Tschetschenien grundlegend und dauerhaft geändert. Das russische Militär habe sich zurückgezogen und ehemalige Widerstandskämpfer stünden an der Seite von Präsident Kadyrow im Herkunftsstaat an der Macht. Hinsichtlich des Vorfalles aus dem Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer heutzutage nichts mehr zu befürchten. Hinzu komme, dass der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , letztendlich das Denkmal neu errichtet habe und somit der Grund der Verfolgung durch seine eigene Familie beseitigt worden wäre. Aufgrund dieser Veränderungen sei gesichert, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiven Schutz erhalte. Er und seine Familie hätten sich nicht politisch betätigt und seien auch nie im Widerstand tätig gewesen. Er habe keine konkreten Angaben zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zuge seiner Einvernahme vorgebracht. Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass seit der Flucht und Asylzuerkennung eine grundlegende und dauerhafte Änderung in der Heimat des Beschwerdeführers stattgefunden habe und aufgrund dieser Änderung sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiven Schutz erlangen könne. Eine Rückkehr sei für ihn zumutbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Erstbehörde örtlich unzuständig sei, da sich der Hauptwohnsitz wie auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers zumindest in den letzten Jahren in XXXX befunden habe. Infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sei der angefochtene Bescheid wie auch das Verfahren mangelhaft und daher aufzuheben. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Beschäftigungsnachweis des Beschwerdeführers vom 10.08.2011 und ein Scheidungsvergleich vor dem BG XXXX vom 18.10.2010 übermittelt. Die Erstbehörde habe den von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalt nur unvollständig erhoben. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im August 2003 nach Österreich gelangt wäre, er aufgrund der Weigerungen Sanierungsarbeiten an "Gräben" (offensichtlich sind hier gemeint: Gräbern) gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern Sanierungsarbeiten vorzunehmen im April 2003 festgenommen, sechs Tage angehalten und in der Haft geschlagen bzw. misshandelt worden wäre. Da er in der Folge Vorladungen der Polizei für Termine im August 2003 erhalten habe, sei der Beschwerdeführer mit dessen Familie ausgereist. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines von ihm vorgelegten Steckbriefes am 26.08.2003 in XXXX zur Fahndung ausgeschrieben worden. Der Unabhängige Bundesasylsenat sei in dessen Bescheid vom 12.10.2007 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat damit zu rechnen hätte, erneut ins Blickfeld russischer bzw. pro-russischer Behörden zu geraten, weil er den Ladungen keine Folge geleistet habe, weshalb er in der Folge polizeilich gesucht worden wäre. Er habe bei einer Rückkehr mit Repressionsmaßnahmen zu rechnen, die die Schwelle asylrechtlicher Relevanz übersteigen würden. Er sei auch nicht aufgrund eines "besonders schweren Verbrechens" verurteilt worden. Der Beschwerdeführer gelte seit seinem Verlassen der Russischen Föderation im Jahr 2003 als Feind des russischen Volkes, sei vorgemerkt und werde nach ihm polizeilich gesucht (wie schon bei seinem Verlassen steckbrieflich). Dies werde auch noch in zehn Jahren so sein (vgl. angefochtener Bescheid S. 5 und S. 6). Überdies habe der Beschwerdeführer auch als Helfer der Widerstandskämpfer gegolten, da er kein Geld von den Familien gefallener Soldaten verlangt habe. Auch die Kinder des Beschwerdeführers würden als Kinder des Feindes des Volkes gelten und könnten im Fall ihrer Rückkehr als Geiseln festgenommen werden, damit sich der Beschwerdeführer den Behörden stelle. Bei entsprechender Berücksichtigung all dieser Umstände und den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich am Zustand in Tschetschenien im Wesentlichen nichts geändert habe und der Anlass für begründete Furcht vor Verfolgung bis heute nicht weggefallen wäre, weshalb dem Beschwerdeführer in dessen Heimat nach wie vor Verfolgung drohe. Die Erstbehörde habe selbst darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Beendigungsklausel der geänderten Umstände von drei Voraussetzungen abhängig sei, nämlich dass die Änderungen der Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers grundlegend und dauerhaft seien und deshalb sichergestellt wäre, dass der Beschwerdeführer in dessen Heimat effektiven Schutz erlangen könne. Selbst nach unvollständiger Sachverhaltsfeststellung der Erstbehörde könne davon keine Rede sein, weshalb die Behörde zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass ein effektiver Schutz des Beschwerdeführers angesichts der nach wie vor äußerst schwierigen Situation in Tschetschenien nicht gewährleistet sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Erstbehörde örtlich unzuständig sei, da sich der Hauptwohnsitz wie auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers zumindest in den letzten Jahren in römisch 40 befunden habe. Infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sei der angefochtene Bescheid wie auch das Verfahren mangelhaft und daher aufzuheben. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Beschäftigungsnachweis des Beschwerdeführers vom 10.08.2011 und ein Scheidungsvergleich vor dem BG römisch 40 vom 18.10.2010 übermittelt. Die Erstbehörde habe den von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalt nur unvollständig erhoben. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im August 2003 nach Österreich gelangt wäre, er aufgrund der Weigerungen Sanierungsarbeiten an "Gräben" (offensichtlich sind hier gemeint: Gräbern) gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern Sanierungsarbeiten vorzunehmen im April 2003 festgenommen, sechs Tage angehalten und in der Haft geschlagen bzw. misshandelt worden wäre. Da er in der Folge Vorladungen der Polizei für Termine im August 2003 erhalten habe, sei der Beschwerdeführer mit dessen Familie ausgereist. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines von ihm vorgelegten Steckbriefes am 26.08.2003 in römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben worden. Der Unabhängige Bundesasylsenat sei in dessen Bescheid vom 12.10.2007 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat damit zu rechnen hätte, erneut ins Blickfeld russischer bzw. pro-russischer Behörden zu geraten, weil er den Ladungen keine Folge geleistet habe, weshalb er in der Folge polizeilich gesucht worden wäre. Er habe bei einer Rückkehr mit Repressionsmaßnahmen zu rechnen, die die Schwelle asylrechtlicher Relevanz übersteigen würden. Er sei auch nicht aufgrund eines "besonders schweren Verbrechens" verurteilt worden. Der Beschwerdeführer gelte seit seinem Verlassen der Russischen Föderation im Jahr 2003 als Feind des russischen Volkes, sei vorgemerkt und werde nach ihm polizeilich gesucht (wie schon bei seinem Verlassen steckbrieflich). Dies werde auch noch in zehn Jahren so sein vergleiche angefochtener Bescheid S. 5 und S. 6). Überdies habe der Beschwerdeführer auch als Helfer der Widerstandskämpfer gegolten, da er kein Geld von den Familien gefallener Soldaten verlangt habe. Auch die Kinder des Beschwerdeführers würden als Kinder des Feindes des Volkes gelten und könnten im Fall ihrer Rückkehr als Geiseln festgenommen werden, damit sich der Beschwerdeführer den Behörden stelle. Bei entsprechender Berücksichtigung all dieser Umstände und den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich am Zustand in Tschetschenien im Wesentlichen nichts geändert habe und der Anlass für begründete Furcht vor Verfolgung bis heute nicht weggefallen wäre, weshalb dem Beschwerdeführer in dessen Heimat nach wie vor Verfolgung drohe. Die Erstbehörde habe selbst darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Beendigungsklausel der geänderten Umstände von drei Voraussetzungen abhängig sei, nämlich dass die Änderungen der Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers grundlegend und dauerhaft seien und deshalb sichergestellt wäre, dass der Beschwerdeführer in dessen Heimat effektiven Schutz erlangen könne. Selbst nach unvollständiger Sachverhaltsfeststellung der Erstbehörde könne davon keine Rede sein, weshalb die Behörde zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass ein effektiver Schutz des Beschwerdeführers angesichts der nach wie vor äußerst schwierigen Situation in Tschetschenien nicht gewährleistet sei.
Der Beschwerdeführer wurde laut aktueller Auskunft aus dem Strafregister vom 04.01.2012 bereits mehrmals rechtskräftig gerichtlich in Österreich verurteilt:
- Urteil des BG XXXX vom 12.12.2006 wegen §§ 287 Abs. 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,- Urteil des BG römisch 40 vom 12.12.2006 wegen Paragraphen 287, Absatz eins, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,
Urteil des BG XXXX vom 01.06.2011 gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,- undUrteil des BG römisch 40 vom 01.06.2011 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,- und
Urteil des LG XXXX vom 22.07.2011 gemäß § 107 Abs. 1 und §§ 15, 269 Abs. 1,Urteil des LG römisch 40 vom 22.07.2011 gemäß Paragraph 107, Absatz eins und Paragraphen 15, 269, Absatz eins,,
1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Ziffer eins bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheiden kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Asylgewährung eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Asylgewährung hätten zum Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden und würden nun nicht mehr vorliegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheiden kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Asylgewährung eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Asylgewährung hätten zum Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden und würden nun nicht mehr vorliegen.
Dieser in § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung ab und verlangt in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475), wie bereits ausdrücklich im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde.Dieser in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 11, Absatz 2, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein vergleiche VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475), wie bereits ausdrücklich im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zahl:
242.566/1/9E-VI/42/04, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.242.566/1/9E-VI/42/04, gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zentral für die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates war damals die Annahme, dass aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers dieser im Jahre 2003 die Sanierung eines russischen Denkmals in XXXX verweigert habe und er aufgrund dieser Weigerung Opfer von Lösegelderpressung durch russische Soldaten geworden sei. Es seien polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, weshalb er mit seiner Familie aus Tschetschenien hätte fliehen müssen.Zentral für die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates war damals die Annahme, dass aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers dieser im Jahre 2003 die Sanierung eines russischen Denkmals in römisch 40 verweigert habe und er aufgrund dieser Weigerung Opfer von Lösegelderpressung durch russische Soldaten geworden sei. Es seien polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, weshalb er mit seiner Familie aus Tschetschenien hätte fliehen müssen.
Für den Asylgerichtshof lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung und aufgrund der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht schlüssig nachvollziehen, wie das Bundesasylamt nun zu der Überzeugung gelangt ist, die Lage in Tschetschenien habe sich mittlerweile "grundlegend und dauerhaft geändert" und der Beschwerdeführer habe "heute nichts mehr zu befürchten" (wortwörtlich). Auch wenn man die Länderfeststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates, die im Verfahren bei der Asylzuerkennung im Jahre 2007 mit den nun gegenständlichen Länderfeststellungen, die im gegenständlichen Verfahren im Jahr 2011 in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien den Entscheidungen des Bundesasylamtes zugrunde gelegt wurden, vergleicht, so kann auch im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien erkannt werden, die eine Asylaberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würden.
Umso irritierender ist die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes über die Asylaberkennung betreffend den Beschwerdeführer daher für den Asylgerichtshof, die damit begründet wird, dass eine grundlegende und dauerhafte Veränderung der Lage in Tschetschenien im positiven Sinne stattgefunden habe. Für den Asylgerichtshof ist dieser Sinneswandel des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar und wird die Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom erkennenden Senat nicht geteilt, dass zwar nach wie vor den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt wird, wonach er aufgrund seiner Weigerung ein Denkmal im Herkunftsstaat zu errichten asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, nunmehr jedoch einzig aufgrund der erfolgten Denkmalerrichtung durch dessen Vater auch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers selbst beseitigt worden wäre und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht mehr bestünde. Dass aufgrund der dargelegten Veränderungen nunmehr gesichert wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiven Schutz erhalte und für ihn eine Rückkehr zumutbar wäre, erscheint für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar.
Der Asylgerichtshof vermag entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes zusammenfassend keine nachhaltige, derart gravierende Verbesserung der für den Beschwerdeführer relevanten Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Asylgewährung geführt hat, erkennen, sodass eine Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr zumutbar erschiene.
Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers (oder dessen Familienangehörigen) ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers (oder dessen Familienangehörigen) ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Insgesamt kann eine wesentliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Tschetschenien zur vorhergehenden Entscheidung angesichts dieser Ausführungen nicht erkannt werden, weshalb die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zulässig ist.Insgesamt kann eine wesentliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Tschetschenien zur vorhergehenden Entscheidung angesichts dieser Ausführungen nicht erkannt werden, weshalb die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zulässig ist.
Der Vollständigkeit halber wird im gegenständlichen Fall aufgrund der mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers überprüft, ob aufgrund dieser Verurteilungen der Tatbestand eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, aufgrund dessen einem/einer Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, von Amts wegen mit Bescheid der Asylstatus abzuerkennen ist, erfüllt ist.Der Vollständigkeit halber wird im gegenständlichen Fall aufgrund der mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers überprüft, ob aufgrund dieser Verurteilungen der Tatbestand eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, aufgrund dessen einem/einer Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, von Amts wegen mit Bescheid der Asylstatus abzuerkennen ist, erfüllt ist.
Gemäß § 6 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Für den einzigen im gegenständlichen Fall zu überprüfenden Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den einzigen im gegenständlichen Fall zu überprüfenden Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).
Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 12.12.2006 wegen §§ 287 Abs. 1, 127 StGB (Diebstahl im Zustand voller Berauschung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde, mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 01.06.2011 gemäß §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,- und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.07.2011 gemäß § 107 Abs. 1 und §§ 15, 269 Abs. 1,Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 12.12.2006 wegen Paragraphen 287, Absatz eins, 127, StGB (Diebstahl im Zustand voller Berauschung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde, mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.06.2011 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,- und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.07.2011 gemäß Paragraph 107, Absatz eins und Paragraphen 15, 269, Absatz eins,,
1. Fall StGB (gefährliche Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Diese Straftat bzw. die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie.
Es kann daher im gegenständlichen Fall somit auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.Es kann daher im gegenständlichen Fall somit auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.
Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 12.09.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, geänderte Verhältnisse, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
15.02.2012