Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D12 316965-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2008, FZ. 07 07.819-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2008, FZ. 07 07.819-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 24.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2007 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er den tschetschenischen Rebellen mit Lebensmitteln geholfen habe und daher von der Polizei und vom Militär abgeholt und geschlagen worden sei.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 24.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2007 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er den tschetschenischen Rebellen mit Lebensmitteln geholfen habe und daher von der Polizei und vom Militär abgeholt und geschlagen worden sei.
Am 14.09.2007 langten beim Bundesasylamt folgende Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer ein:
Kopie von zwei polizeilichen Ladungen in russischer Sprache, ausgestellt im Jahr 2006 bzw. 2007;
Kopie seines russischen Inlandspasses;
Kopie einer ärztlichen Bestätigung in russischer Sprache, ausgestellt am 15.11.2005.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2007 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an: Er habe in den Jahren 2004 und 2005 inguschetischen Rebellen geholfen. Am 08.11.2005 sei er deshalb von der Miliz und vom Militär festgenommen und sieben Tage lang im Keller des Innenministeriums angehalten und geschlagen worden. Er habe ein Dokument unterschreiben müssen, das ihn verpflichtet habe, für die Miliz zu arbeiten. Er habe eine Telefonnummer bekommen, die er wöchentlich habe anrufen sollen. Dann sei er freigelassen worden. Nach einem Monat sei er wieder festgenommen und zwei Tage angehalten worden. Man habe ihn geschlagen und gesagt, es sei die letzte Warnung. Der Beschwerdeführer habe dann Ladungen erhalten, sei aber nicht erschienen. Er habe diese Ladungen bereits vorgelegt. Die andere Person, die man gemeinsam mit ihm festgenommen habe, sei verschwunden. Am 25.01.2006 habe man den Beschwerdeführer zu Hause festnehmen wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen und befinde sich seit diesem Tag auf der Flucht. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer spurlos zu verschwinden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.12.2007 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er an Hepatitis C erkrankt sei. Diesbezüglich legte er den Befund eines medizinisch diagnostischen Labors vom 13.09.2007 und einen weiteren Befund eines Instituts für medizinisch diagnostische Untersuchungen vom 04.10.2007 vor.
Er habe 2004 und 2005 Widerstandskämpfer unterstützt, indem er einem Freund namens XXXX Lebensmittel gegeben habe. Dieser habe die Lebensmittel in die Berge zu seinem Bruder, einem Widerstandskämpfer, gebracht. Deshalb sei der Beschwerdeführer am 08.11.2005 von der örtlichen Polizei, dem Militär und dem FSB von zu Hause mitgenommen und sieben Tage lang im Keller eines Polizeigebäudes in NASRAN angehalten worden. Er habe ein Papier unterschreiben müssen, dass er für die Behörden arbeite und er habe eine Telefonnummer erhalten, bei welcher er sich melden habe sollen, wenn die Widerstandskämpfer zu ihm Kontakt aufnehmen. Im Zuge der Anhaltung sei er geschlagen worden und habe Knochenbrüche an den Wangen und eine Narbe an der linken Schläfe davongetragen. Nach seiner Freilassung sei er von Verwandten zum Arzt gebracht worden und habe eine Nacht im Spital verbracht. Ungefähr ein Monat nach seiner ersten Festnahme, Mitte Dezember 2005, sei er erneut mitgenommen und zwei Tage angehalten worden. Sein Freund XXXX sei gemeinsam mit ihm festgenommen worden, da dessen Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei. Man habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass er beim dritten Mal nicht freikomme. Nach seiner Freilassung habe er Ladungen erhalten, habe diese aber nicht befolgt. Am 25.01.2006 seien Personen zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn mitnehmen wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sein Freund sei aber in dessen Wohnung verhaftet worden und man habe nichts mehr von ihm gehört. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, jederzeit festgenommen zu werden. Er sei daher seit dem Verschwinden seines Freundes ständig auf der Flucht gewesen. Seine Frau sei im Jahr 2007 zu ihren Eltern gezogen. Die russischen Behörden haben weiterhin nach dem Beschwerdeführer gesucht und seien mehrmals - in seiner Abwesenheit - bei ihm zu Hause gewesen. Es seien auch Ladungen gekommen. Am 15.01.2006 hätte er sich bei der Polizei melden sollen und wäre als Zeuge einvernommen worden, ebenso am 05.09.2007. Diese Ladungen, welche sich im Akt befinden, haben seine Eltern erhalten und ihm nach Österreich geschickt. Der Beschwerdeführer habe sich von Jänner 2006 bis zu seiner Ausreise im August 2007 versteckt gehalten. Er habe nicht früher ausreisen können, da er erst die Reise organisieren habe müssen. Er habe auch in keinen anderen Landesteil ziehen können, da man ihn überall gefunden hätte. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Inguschetien vorgehalten. Der Beschwerdeführer antwortete, er möchte die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht bekommen, da er die aktuelle Lage in Ingutschetien selbst sehr gut kenne.Er habe 2004 und 2005 Widerstandskämpfer unterstützt, indem er einem Freund namens römisch 40 Lebensmittel gegeben habe. Dieser habe die Lebensmittel in die Berge zu seinem Bruder, einem Widerstandskämpfer, gebracht. Deshalb sei der Beschwerdeführer am 08.11.2005 von der örtlichen Polizei, dem Militär und dem FSB von zu Hause mitgenommen und sieben Tage lang im Keller eines Polizeigebäudes in NASRAN angehalten worden. Er habe ein Papier unterschreiben müssen, dass er für die Behörden arbeite und er habe eine Telefonnummer erhalten, bei welcher er sich melden habe sollen, wenn die Widerstandskämpfer zu ihm Kontakt aufnehmen. Im Zuge der Anhaltung sei er geschlagen worden und habe Knochenbrüche an den Wangen und eine Narbe an der linken Schläfe davongetragen. Nach seiner Freilassung sei er von Verwandten zum Arzt gebracht worden und habe eine Nacht im Spital verbracht. Ungefähr ein Monat nach seiner ersten Festnahme, Mitte Dezember 2005, sei er erneut mitgenommen und zwei Tage angehalten worden. Sein Freund römisch 40 sei gemeinsam mit ihm festgenommen worden, da dessen Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei. Man habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass er beim dritten Mal nicht freikomme. Nach seiner Freilassung habe er Ladungen erhalten, habe diese aber nicht befolgt. Am 25.01.2006 seien Personen zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn mitnehmen wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sein Freund sei aber in dessen Wohnung verhaftet worden und man habe nichts mehr von ihm gehört. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, jederzeit festgenommen zu werden. Er sei daher seit dem Verschwinden seines Freundes ständig auf der Flucht gewesen. Seine Frau sei im Jahr 2007 zu ihren Eltern gezogen. Die russischen Behörden haben weiterhin nach dem Beschwerdeführer gesucht und seien mehrmals - in seiner Abwesenheit - bei ihm zu Hause gewesen. Es seien auch Ladungen gekommen. Am 15.01.2006 hätte er sich bei der Polizei melden sollen und wäre als Zeuge einvernommen worden, ebenso am 05.09.2007. Diese Ladungen, welche sich im Akt befinden, haben seine Eltern erhalten und ihm nach Österreich geschickt. Der Beschwerdeführer habe sich von Jänner 2006 bis zu seiner Ausreise im August 2007 versteckt gehalten. Er habe nicht früher ausreisen können, da er erst die Reise organisieren habe müssen. Er habe auch in keinen anderen Landesteil ziehen können, da man ihn überall gefunden hätte. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Inguschetien vorgehalten. Der Beschwerdeführer antwortete, er möchte die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht bekommen, da er die aktuelle Lage in Ingutschetien selbst sehr gut kenne.
Am 06.01.2008 reisten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 318933-1/2008) und die drei gemeinsamen Kinder, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 318932-1/2008), XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 318931-1/2008) und XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 318930-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren.Am 06.01.2008 reisten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 318933-1/2008) und die drei gemeinsamen Kinder, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 318932-1/2008), römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 318931-1/2008) und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 318930-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren.
Mit Bescheid vom 08.01.2008, Fz. 07 07.819-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahmen nie den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und seien diese daher als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Die Behauptung, er sei in der Heimat zwei Mal festgenommen worden, habe der Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens, habe diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Weiters wurde bemängelt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers der zeitliche Konnex zur Ausreise fehle und nicht ersichtlich sei, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Auch die Angaben über die Vorgehensweise des Militärs bzw. der Polizei seien unglaubwürdig. Angemerkt werde, dass auch durch die Vorlage der polizeilichen Ladungen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdiger werde. Gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder in die Presse lancierte unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und im besonderen aus den russischen Kaukasusrepubliken festgestellt. In Russland sei es möglich, zum Beispiel Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile zu kaufen. Aufgrund der insgesamt unglaubwürdigen Angaben gehe die erkennende Behörde auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Misshandlungen und den daraus angeblich resultierenden Verletzungen während der Entführungen tatsächlich ausgesetzt gewesen sei und haben keine Rückschlüsse gezogen werden können, wie bzw. von wem dem Beschwerdeführer die Verletzungen zugefügt worden seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur aktuellen Länderinformation werde angeführt, dass die Behörde die Informationen aus vertraulichen Quellen beziehe und diese als aktuell zu bezeichnen seien. Der Beschwerdeführer könne auch keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise darauf liefern, dass er - wie behauptet - im Falle seiner Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. Zusammenfassend sei daher bezüglich seines Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände haben entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei.Mit Bescheid vom 08.01.2008, Fz. 07 07.819-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahmen nie den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und seien diese daher als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Die Behauptung, er sei in der Heimat zwei Mal festgenommen worden, habe der Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens, habe diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Weiters wurde bemängelt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers der zeitliche Konnex zur Ausreise fehle und nicht ersichtlich sei, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Auch die Angaben über die Vorgehensweise des Militärs bzw. der Polizei seien unglaubwürdig. Angemerkt werde, dass auch durch die Vorlage der polizeilichen Ladungen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdiger werde. Gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder in die Presse lancierte unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und im besonderen aus den russischen Kaukasusrepubliken festgestellt. In Russland sei es möglich, zum Beispiel Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile zu kaufen. Aufgrund der insgesamt unglaubwürdigen Angaben gehe die erkennende Behörde auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Misshandlungen und den daraus angeblich resultierenden Verletzungen während der Entführungen tatsächlich ausgesetzt gewesen sei und haben keine Rückschlüsse gezogen werden können, wie bzw. von wem dem Beschwerdeführer die Verletzungen zugefügt worden seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur aktuellen Länderinformation werde angeführt, dass die Behörde die Informationen aus vertraulichen Quellen beziehe und diese als aktuell zu bezeichnen seien. Der Beschwerdeführer könne auch keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise darauf liefern, dass er - wie behauptet - im Falle seiner Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. Zusammenfassend sei daher bezüglich seines Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände haben entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.01.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahren, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt aus, die Behauptung der belangten Behörde, er habe sein Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dieses belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können, sei unrichtig und aktenwidrig. Er habe sein Vorbringen konkret detailliert, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und genügend substantiiert geschildert. Er habe sogar Dokumente (Krankenhausbestätigung, Ladung zur Miliz) zur Untermauerung seiner Angaben vorgelegt. Die Behörde habe auch zu Unrecht bemängelt, dass er nicht schon früher sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe aber vorgebracht, dass er sich versteckt habe und seine Ausreise erst habe organisieren müssen. Soweit seine Angaben über die Vorgehensweise der Miliz als unglaubwürdig angesehen worden seien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Miliz ihn ja deshalb freigelassen habe, da er unterschrieben habe, dass er für sie Informationen über die Rebellen liefern werde. Diese Informationen seien den Behörden noch wichtiger als in Kauf zu nehmen, dass er eventuell die Flucht ergreife. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei gänzlich von einem Bemühen gekennzeichnet, in seinem Vorbringen akribisch Widersprüche zu finden. Da es keine Ungereimtheiten habe finden können, habe es einfach Widersprüche konstruiert. Die Behörde habe ihm die Länderberichte, die sie im Bescheid zitiere, nicht vorgehalten, wodurch er in seinen Parteienrechten verletzt worden sei. Die Länderberichte bestätigen zudem vollinhaltlich sein Vorbringen. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung und gesetzmäßiger Schlussfolgerung in der rechtlichen Beurteilung hätte die Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Schließlich habe die belangte Behörde auch seinen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Refoulementgründe nicht berücksichtigt. Wie der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vorgebracht habe, leide er an Hepatitis C. Somit sei auch die von der Behörde unreflektiert übernommene vorgefertigte Entscheidungshilfe ("es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, lebensbedrohende Erkrankungen oder dergleichen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten") aktenwidrig.
Am 20.05.2008 langte ein Schreiben von ASPIS, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt, beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Darin führt der Leiter des Projekts "Integration von TschetschenInnen" bei ASPIS aus, dass er den Beschwerdeführer durch seine regelmäßige Teilnahme bei den von ihm geleiteten Deutsch/Integrationskursen mit Flüchtlingen aus den Nordkaukasusrepubliken kenne. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verhöre seien, wie aus zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen bekannt, sehr oft mit Gewalt und Folter verbunden. Es bestehe tatsächlich die Gefahr, dass er bei seiner nächsten Verhaftung spurlos verschwinden könnte, wie er selbst zu recht befürchte. Dem Schreiben wurde ein Bericht von Memorial zur Lage der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, August 2006 bis Oktober 2007, beigelegt.
Mit Schreiben vom 29.06.2009 legte der Beschwerdeführer eine Psychologische Stellungnahme eines Psychoanalytikers vom ASPIS, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt, vom 17.06.2009 vor. Daraus gehe hervor, dass er an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung, einer Traumafolgestörung und Hepatitis C Genotyp 1, leide.
Am 12.08.2009 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer legte einen Kurzarztbrief des LKH Klagenfurt, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17.09.2009 zum Beweis dafür vor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und traumatischen Neurose G leide.
Mit Schreiben vom 03.12.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vom 16.11.2009 samt DVD, welche Aufnahmen aus seiner Heimat Inguschetien zeige. Die DVD zeige die Situation einer Verwandten des Beschwerdeführers. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Widerstandskämpfer gewesen sei und seine Eltern deshalb immer noch Probleme haben in der Heimat zu überleben. Die derzeitige Lage in der Heimat sei sehr angespannt und unsicher. Dort zu leben sei nach wie vor sehr gefährlich und insbesondere werde der Beschwerdeführer bis heute noch immer von den dortigen Spezialeinheiten gesucht. Eine Abschiebung zurück nach Inguschetien wäre somit auch sein gleichzeitiges Todesurteil.
Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, in Österreich geboren und stellte am 21.07.2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Am römisch 40 wurde der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Österreich geboren und stellte am 21.07.2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit einem weiteren Schreiben vom 01.10.2010 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der regionalen Bewegung "Tschetschenisches Komitee für die nationale Rettung" vom 15.09.2010 zum Nachweis für sein Asylvorbringen vor.
Mit Schreiben vom 31.01.2011 legte der Beschwerdeführer eine "Psychoanalytische Äußerung" eines Psychoanalytikers vom 26.01.2011 zum Nachweis für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Hepatitis C Genotyp 1 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
Im konkreten Fall liegen folgende schwere Mängel der Erstbehörde vor:
Eingangs ist zu erwähnen, dass die Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (das vierte Kind wurde 2010 in Österreich geboren) am 06.01.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalem Schutz in Familienverfahren gestellt haben. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt Graz bearbeitet. Im erstinstanzlichen Bescheid des Beschwerdeführers vom 08.01.2008 wurde zwar festgestellt, dass die "Ehegattin und die drei Töchter" des Beschwerdeführers Asylanträge gestellt haben, es wurde aber verabsäumt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann. Außerdem handelt es sich bei XXXX nicht um die Ehefrau, sondern um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, zumal sie lediglich nach islamischem Ritus verheiratet sind. Daher sind der Beschwerdeführer und XXXX nicht "Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, die Familieneigenschaft besteht lediglich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern einerseits und zwischen XXXX und den gemeinsamen minderjährigen Kindern andererseits. Es wird angeraten, aus formalen Gründen die Kernfamilie des Beschwerdeführers (also die vier minderjährigen Kinder und - über die Kinder - auch die Lebensgefährtin) gemeinsam zu entscheiden, zumal der Beschwerdeführer auch über seine Kinder Asyl bzw. subsidiären Schutz bekommen könnte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2010, 2007/01/0164 bis 0165-12). Weiters wird angeregt, dass die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder (inklusive der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes (Außenstelle Graz oder Eisenstadt) durchgeführt werden.Eingangs ist zu erwähnen, dass die Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (das vierte Kind wurde 2010 in Österreich geboren) am 06.01.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalem Schutz in Familienverfahren gestellt haben. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt Graz bearbeitet. Im erstinstanzlichen Bescheid des Beschwerdeführers vom 08.01.2008 wurde zwar festgestellt, dass die "Ehegattin und die drei Töchter" des Beschwerdeführers Asylanträge gestellt haben, es wurde aber verabsäumt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann. Außerdem handelt es sich bei römisch 40 nicht um die Ehefrau, sondern um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, zumal sie lediglich nach islamischem Ritus verheiratet sind. Daher sind der Beschwerdeführer und römisch 40 nicht "Familienangehörige" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, die Familieneigenschaft besteht lediglich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern einerseits und zwischen römisch 40 und den gemeinsamen minderjährigen Kindern andererseits. Es wird angeraten, aus formalen Gründen die Kernfamilie des Beschwerdeführers (also die vier minderjährigen Kinder und - über die Kinder - auch die Lebensgefährtin) gemeinsam zu entscheiden, zumal der Beschwerdeführer auch über seine Kinder Asyl bzw. subsidiären Schutz bekommen könnte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2010, 2007/01/0164 bis 0165-12). Weiters wird angeregt, dass die Verfahren sämtlicher Familienmitglieder (inklusive der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes (Außenstelle Graz oder Eisenstadt) durchgeführt werden.
Der Bescheid der belangten Behörde weist weiters einige Fehler bzw. Mängel auf, die in einer Gesamtbetrachtung darauf hinweisen, dass das Bundesasylamt verabsäumt hat, sich mit dem Fall des Beschwerdeführers ausreichend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt abschließend zu ermitteln. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft bzw. nicht ausreichend ist.
So legte der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens die Kopie von zwei polizeilichen Ladungen in russischer Sprache, ausgestellt in den Jahren 2006 und 2007, und die Kopie einer ärztlichen Bestätigung in russischer Sprache, ausgestellt am 15.11.2005, vor. Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung aber einerseits aus, dass der Beschwerdeführer "seine Behauptung, er sei in der Heimat zwei Mal festgenommen worden, nur allgemein in den Raum gestellt hat, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können".
Andererseits hielt die belangte Behörde Folgendes fest: "Angemerkt wird, dass auch durch die Vorlage der polizeilichen Ladungen das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubwürdiger wird. Gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder in die Presse lancierte unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, werden regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und im besonderen aus den russischen Kaukasusrepubliken (Tschetschenien, Dagestan, Ingutschetien, Nord- Ossetien und vor allem Karbadino-Balkarien) festgestellt. In Russland sei es möglich, zum Beispiel Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile zu kaufen. Häufig seien diese Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren". Weiters ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entnehmen, dass "aufgrund der insgesamt unglaubwürdigen Angaben die erkennende Behörde auch nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Misshandlungen und den daraus angeblich resultierenden Verletzungen während der Entführungen tatsächlich ausgesetzt war und konnten keine Rückschlüsse gezogen werden, wie bzw. von wem dem Beschwerdeführer die Verletzungen zugefügt worden wurden". Die belangte Behörde widerspricht sich somit in der Beweiswürdigung selbst, indem zuerst ausgeführt wird, dass gar keine Beweismittel vorgelegt wurden, in einem weiteren Schritt aber doch auf die vorgelegten Schriftstücke eingegangen wird. Allerdings ist zu bemängeln, dass das Bundesasylamt von vornherein davon ausgeht, dass diese Beweismittel gefälscht sind, dies deshalb, da es allgemein bekannt sei, dass Asylsuchende aus der Russische Föderation regelmäßig gefälschte Dokumente vorlegen. Dies mag durchaus zutreffen, entbindet aber die belangte Behörde nicht davon, konkrete Ermittlungsschritte im Einzelfall durchzuführen. Nur weil viele Asylwerber falsche Ladungen und dergleichen vorlegen, kann dem Beschwerdeführer nicht automatisch vorgehalten werden, dass er ebenso gehandelt hat. Das Bundesasylamt kann auch nicht einfach davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Misshandlungen und den daraus resultierenden Verletzungen während seiner Entführung tatsächlich nicht ausgesetzt war, zumal er eine ärztliche Bestätigung in russischer Sprache vorgelegt hat, welche (soweit dies ohne Übersetzung ersichtlich ist) am 15.11.2005 ausgestellt wurde und somit auf den ersten Blick durchaus mit den Angaben des Beschwerdeführers (er sei am 15.11.2005 freigelassen und in einem Spital behandelt worden) in Einklang zu bringen ist. Dem Bundesasylamt ist daher vorzuwerfen, dass es die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (zwei Ladungen und eine ärztliche Bestätigung) weder in die deutsche Sprache übersetzen hat lassen, noch polizeiliche bzw. kriminaltechnische Untersuchungen der Schriftstücke auf deren Echtheit angeordnet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde, hätte sie die Beweismittel übersetzt und auf ihre Echtheit überprüft und die Ergebnisse im Ermittlungsverfahren berücksichtigt, zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre.
Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand getroffen hat. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.12.2007 an, dass er an Hepatitis C erkrankt sei und legte diesbezüglich ärztliche Befunde vor. Dennoch wurde dieser Umstand im Bescheid des Bundesasylamtes mit keinem Wort erwähnt und wurden auch keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in der Russischen Föderation getroffen. Das Bundesasylamt beschränkt sich darauf - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht bemängelt -, lediglich textbausteinartig und unabhängig vom individuellen Einzelfall in der rechtlichen Ausführung festzuhalten, dass "kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen) besteht, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten".
Der Asylgerichtshof kann sich somit der Vorgehensweise des Bundesasylamtes nicht anschließen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt hat, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft bzw. nicht ausreichend ist.
Gemäß § 18 AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Gemäß Paragraph 18, AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.
Da der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat, die seinen Angaben zufolge eine drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dokumentieren (polizeiliche Ladungen) bzw. seine bereits erlittenen Misshandlungen und Verletzungen in Zusammenhang mit seiner angeblichen Anhaltung zeigen (ärztliche Bestätigung), kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beweismittel für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind. Daher hätte die belangte Behörde - der Pflicht gemäß § 18 AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln - die angebotenen Beweismittel übersetzen und auf ihre Echtheit überprüfen lassen und sich damit auseinandersetzen müssen.Da der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat, die seinen Angaben zufolge eine drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dokumentieren (polizeiliche Ladungen) bzw. seine bereits erlittenen Misshandlungen und Verletzungen in Zusammenhang mit seiner angeblichen Anhaltung zeigen (ärztliche Bestätigung), kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beweismittel für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind. Daher hätte die belangte Behörde - der Pflicht gemäß Paragraph 18, AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln - die angebotenen Beweismittel übersetzen und auf ihre Echtheit überprüfen lassen und sich damit auseinandersetzen müssen.
Zusammengefasst stellt sich die Beweiswürdigung als qualifiziert mangelhaft dar und unterschreitet weit die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde, hätte sie Beweismittel übersetzen und auf ihre Echtheit überprüfen lassen und im Ermittlungsverfahren berücksichtigt, zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher die bereits mehrfach erwähnten Beweismittel in die deutsche Sprache übersetzen lassen, die Schreiben auf ihre Echtheit überprüfen lassen, den Beschwerdeführer neuerlich durch gezielte Fragen zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen haben - insbesondere auch zu den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 03.12.2009 ein neuen Beweismittel (CD) übermittelt hat, sowie in Abänderung zum bisherigen Vorbringen angegeben hat, selbst Widerstandskämpfer gewesen zu sein, - ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wird der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand zu befragen sein und aufgefordert werden, aktuelle ärztliche Befunde zu seiner vorgebrachten Hepatitis C Erkrankung vorzulegen. Auch bezüglich seiner - erst im Beschwerdeverfahren - vorgebrachten psychischen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung, Traumafolgestörung) wird der Beschwerdeführer zu befragen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher die bereits mehrfach erwähnten Beweismittel in die deutsche Sprache übersetzen lassen, die Schreiben auf ihre Echtheit überprüfen lassen, den Beschwerdeführer neuerlich durch gezielte Fragen zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen haben - insbesondere auch zu den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 03.12.2009 ein neuen Beweismittel (CD) übermittelt hat, sowie in Abänderung zum bisherigen Vorbringen angegeben hat, selbst Widerstandskämpfer gewesen zu sein, - ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wird der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand zu befragen sein und aufgefordert werden, aktuelle ärztliche Befunde zu seiner vorgebrachten Hepatitis C Erkrankung vorzulegen. Auch bezüglich seiner - erst im Beschwerdeverfahren - vorgebrachten psychischen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung, Traumafolgestörung) wird der Beschwerdeführer zu befragen sein.
In der Folge wird das Bundesasylamt seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen in dessen Beweiswürdigung die vorgehaltenen Beweisergebnisse Berücksichtigung finden.
Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass weitere Ermittlungsschritte und eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass weitere Ermittlungsschritte und eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
08.02.2012