Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 306367-1/2008/24E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C14 306362-1/2008/24E
C14 306364-1/2008/24E
C14 306365-1/2008/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanische Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2006, Zahl: 06 00.641-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanische Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2006, Zahl: 06 00.641-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) und des Asylgerichtshofes.
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 13.01.2006 in Begleitung seiner Mutter, XXXX, und seiner Geschwister (XXXX unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - am 13.01.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 13.01.2006 fand die Erstbefragung der Mutter durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt, Polizeiinspektion Kärtnertorpassage, statt. Am 16.01.2006 und am 31.08.2006 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost beziehungsweise Außenstelle Eisenstadt, niederschriftliche Einvernahmen der Mutter im Asylverfahren statt, wobei diese auch als gesetzliche Vertreterin der vier Kinder auftrat.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 13.01.2006 in Begleitung seiner Mutter, römisch 40 , und seiner Geschwister (römisch 40 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - am 13.01.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 13.01.2006 fand die Erstbefragung der Mutter durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt, Polizeiinspektion Kärtnertorpassage, statt. Am 16.01.2006 und am 31.08.2006 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost beziehungsweise Außenstelle Eisenstadt, niederschriftliche Einvernahmen der Mutter im Asylverfahren statt, wobei diese auch als gesetzliche Vertreterin der vier Kinder auftrat.
Der angegebene Vater (Belege konnten nicht erbracht werden) reiste am 06.06.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ebenfalls einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, der - außerhalb des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum negativ entschieden wurde.Der angegebene Vater (Belege konnten nicht erbracht werden) reiste am 06.06.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ebenfalls einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, der - außerhalb des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum negativ entschieden wurde.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 29.09.2006, Zahl: 06 00.641-BAE, zugestellt am 02.10.2006, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). Die anderen Familienmitglieder wurden gleichlautend beschieden.römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 29.09.2006, Zahl: 06 00.641-BAE, zugestellt am 02.10.2006, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). Die anderen Familienmitglieder wurden gleichlautend beschieden.
I.3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Mutter der BF vom 16.10.2006, mit der ihr Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die Berufung wurde gemäß § 36 Abs. 3 AsylG als auch für den BF geltend angenommen. Der BF beantragte somit sinngemäß:römisch eins.3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Mutter der BF vom 16.10.2006, mit der ihr Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die Berufung wurde gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG als auch für den BF geltend angenommen. Der BF beantragte somit sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,
die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
I.4. Die Berufung samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 20.10.2006 beim UBAS ein, der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2007 mit Bescheid vom 05.05.2008, Zahl:römisch eins.4. Die Berufung samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 20.10.2006 beim UBAS ein, der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2007 mit Bescheid vom 05.05.2008, Zahl:
306.367-C1/5E-XVI/48/06, die Berufung des BF betreffend Spruchteil I. gemäß § 3 AsylG abwiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannte. Gleichzeitig wurde der Berufung betreffend Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.306.367-C1/5E-XVI/48/06, die Berufung des BF betreffend Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG abwiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannte. Gleichzeitig wurde der Berufung betreffend Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
I.5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH gab dieser mit Erkenntnis vom 06.07.2011, Zahlen: 2008/19/0994 bis 1000-2, insofern statt, als der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, da sich der UBAS im Verfahren der Mutter des BF - unabhängig vom Vorbringen des Vaters, dessen Fluchtgrund die Mutter auch zu ihrem eigenen und zu dem der Kinder erhoben hatte - nicht damit auseinander gesetzt habe, ob die Mutter in eigener Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan als im Sinne der GFK gefährdet angesehen werden könne. Insbesondere und letztendlich sei nicht darüber abgesprochen worden, ob diese nicht in Österreich westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen habe und ob dies asylrelevante Auswirkungen habe. Da der für die Mutter ergangene Bescheid des UBAS gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben wurde, schlug dies - im vom VwGH ungeprüft angenommenen Familienverfahren - auch auf ihren Ehemann und ihre Kinder durch, sodass deren Bescheide des UBAS vom 05.05.2008, ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.römisch eins.5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH gab dieser mit Erkenntnis vom 06.07.2011, Zahlen: 2008/19/0994 bis 1000-2, insofern statt, als der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, da sich der UBAS im Verfahren der Mutter des BF - unabhängig vom Vorbringen des Vaters, dessen Fluchtgrund die Mutter auch zu ihrem eigenen und zu dem der Kinder erhoben hatte - nicht damit auseinander gesetzt habe, ob die Mutter in eigener Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan als im Sinne der GFK gefährdet angesehen werden könne. Insbesondere und letztendlich sei nicht darüber abgesprochen worden, ob diese nicht in Österreich westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen habe und ob dies asylrelevante Auswirkungen habe. Da der für die Mutter ergangene Bescheid des UBAS gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben wurde, schlug dies - im vom VwGH ungeprüft angenommenen Familienverfahren - auch auf ihren Ehemann und ihre Kinder durch, sodass deren Bescheide des UBAS vom 05.05.2008, ebenfalls gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren.
Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
III.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er ist der leibliche Sohn der XXXX.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er ist der leibliche Sohn der römisch 40 .
Die Mutter des BF lebt mit ihren Kindern von ihrem Mann seit kurz nach dessen Einreise getrennt, ein gemeinsames Familienleben bestand und besteht nach wie vor nicht, die Familie wird von ihm nicht finanziell unterstützt. Unterstützt werden der BF und seine Familie ihre Kinder lediglich vom Bruder der Mutter.
Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben der Mutter im Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem UBAS und dem Asylgerichtshof und beruhen auf deren Kenntnis und Verwendung der Sprachen Farsi und Dari.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität des BF wurde durch einen vorgelegten afghanischen Reisepass der Mutter, in welchem der BF mit eingetragen ist, in für dieses Verfahren ausreichendem Maß geklärt.
Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Festzuhalten ist, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere diesbezügliche Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.
Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene asylrelevante Gründe des BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Sohn und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie der Mutter.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C14 306366-1/2008/35E, der Beschwerde der Mutter des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C14 306366-1/2008/35E, der Beschwerde der Mutter des BF stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
Die Feststellung zum Grund der Antragstellung des BF als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter als zusammenführende Person stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter vor dem Bundesasylamt, dem UBAS und dem Asylgerichtshof.
Die vorgebrachten Fluchtgründe des BF betreffend eine Verfolgung aufgrund der Probleme des Vaters konnte die Vertreterin des BF ebensowenig wie der Vater glaubhaft machen, sodass sich aus dem dazu vorgebrachten Sachverhalt keine Verfolgung des BF glaubhaft ableiten lässt.
Darüber hinaus liegt ein Familienverfahren iSd § 34 Abs. 2 AsylG in Bezug auf den Vater des BF nicht vor.Darüber hinaus liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in Bezug auf den Vater des BF nicht vor.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.01.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.01.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt das AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. INachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt das AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 122/2009 zur Anwendung.Nr. 122 aus 2009, zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zuAus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Der BF ist minderjähriger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG.Der BF ist minderjähriger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG.
Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig.Der BF ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.03.2012