Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 312718-1/2008/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D3 403956-1/2009/3E
D3 412967-1/2010/4E
D3 412970-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 06 02.874-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20.07.2010 und am 25.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2007, Zl. 06 02.874-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20.07.2010 und am 25.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens wurde als Tochter der Asylwerber XXXX, im Bundesgebiet am XXXX geboren und stellte am 16.04.2007 vertreten durch ihre Mutter unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens wurde als Tochter der Asylwerber römisch 40 , im Bundesgebiet am römisch 40 geboren und stellte am 16.04.2007 vertreten durch ihre Mutter unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 14.05.2007 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hiezu einvernommen, wobei sie angab, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Beschwerdeführerin sei gesund, es würden dieselben Rückkehrbefürchtungen wie für ihre gesetzliche Vertreterin gelten.
Die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag unter Zl. D3 308180-1/2008 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen; im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihre auf die als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin (Zl. D3 254528-0/2008/19E) gestützten Asylgründe ebenfalls nicht glaubhaft seien, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz (§ 8) in Bezug auf Georgien nicht vorlägen sowie mangels eines ungerechtfertigten Eingriffs in Art. 8 EMRK ihre Ausweisung nach Georgien auszusprechen und schließlich der Antrag auch im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen gewesen sei.Die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag unter Zl. D3 308180-1/2008 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen; im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihre auf die als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe des Vaters der Beschwerdeführerin (Zl. D3 254528-0/2008/19E) gestützten Asylgründe ebenfalls nicht glaubhaft seien, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz (Paragraph 8,) in Bezug auf Georgien nicht vorlägen sowie mangels eines ungerechtfertigten Eingriffs in Artikel 8, EMRK ihre Ausweisung nach Georgien auszusprechen und schließlich der Antrag auch im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2007, Zl. 06 02.874-BAT, wurde im Spruchteil I. der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.04.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.05.2007, Zl. 06 02.874-BAT, wurde im Spruchteil römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.04.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.
In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben dargestellte Einvernahme wiedergegeben, Feststellungen betreffend Georgien getroffen, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des XXXX, angehört, ihre Lebensgrundlage gesichert ist und sie keine unmenschliche Behandlung zu erwarten hat und keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich hat.In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben dargestellte Einvernahme wiedergegeben, Feststellungen betreffend Georgien getroffen, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Kernfamilie des römisch 40 , angehört, ihre Lebensgrundlage gesichert ist und sie keine unmenschliche Behandlung zu erwarten hat und keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich hat.
Beweiswürdigend wurde anschließend ua. ausgeführt, dass eigene Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden seien, sondern die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich auf das eigene Vorbringen und das des Vaters bezogen.
Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege, jedoch keinem der Familienmitglieder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, jedoch keinem der Familienmitglieder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und seien solche auch zukünftig nicht zu erwarten. Die gesetzliche Vertreterin habe angegeben, dass ihr Kind keine eigenen Asylgründe habe. Die Voraussetzungen seien auch im Familienverfahren nicht gegeben.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und seien solche auch zukünftig nicht zu erwarten. Die gesetzliche Vertreterin habe angegeben, dass ihr Kind keine eigenen Asylgründe habe. Die Voraussetzungen seien auch im Familienverfahren nicht gegeben.
Betreffend Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 30 Abs. 1 FPG bereits unter Spruchpunkt I. verneint worden sei. Bezüglich der Eltern, in deren Obsorge sich die Antragstellerin befinde, sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen gemäß § 8 AsylG 2005 nicht vorlägen. Außergewöhnlichen Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 2 FPG unzulässig machen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Auch im Rahmen des Familienverfahrens seien die Voraussetzungen nicht gegeben.Betreffend Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 30, Absatz eins, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. verneint worden sei. Bezüglich der Eltern, in deren Obsorge sich die Antragstellerin befinde, sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht vorlägen. Außergewöhnlichen Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig machen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Auch im Rahmen des Familienverfahrens seien die Voraussetzungen nicht gegeben.
Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich in Begleitung ihrer Eltern, welche ebenfalls einen vorübergehenden Aufenthalt hätten, in Österreich aufhalte, und die Ausweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich in Begleitung ihrer Eltern, welche ebenfalls einen vorübergehenden Aufenthalt hätten, in Österreich aufhalte, und die Ausweisung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
In der dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich zur Gänze auf das Vorbringen ihrer Eltern in ihren Asylverfahren beziehe. Der Umstand, dass georgische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten und sich mehr als zwei Jahre nicht bei ihrer Vertretungsbehörde gemeldet hätten, die Staatsbürgerschaft verlieren, treffe auf ihren Vater zu. Diese würden im Fall der Zurückschiebung nach Georgien als staatenlose behandelt, welche den georgischen Staatsbürgern im Bereich der medizinischen Betreuung und der Grundversorgung nicht gleichgestellt seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seiner Familie die Lebensgrundlage fehle.
Zu der seitens des Asylgerichtshofes für den 20.07.2010 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen, jedoch die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin und ihr Mann in Begleitung ihres Vertreters Michael GENNER von Asyl in Not. Für die Beschwerdeführerin machte ihre Mutter keine Angaben. Bezüglich der Zwillinge brachte sie vor, dass diese eine Anämie gehabt hätten. In Georgien würden noch ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder leben. Sie würden selten telefonieren. Im Fall der Rückkehr nach Georgien würde sie schon aus Angst umkommen. Sie habe sich in diesem Land aufgebaut, es sei sehr schön hier.
Zu der für den 25.11.2011 erneut anberaumten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen, die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Mann erschienen in Begleitung ihres Vertreters Michael Genner von Asyl in Not. Der Beschwerdeführervertreter legte die Vollmacht zurück und verließ ohne Unterschriftsleistung die Verhandlung. Betreffend ihre Kinder gab sie dabei an, dass alle vier Kinder bis 12 Uhr in den Kindergarten gehen würden, am Nachmittag passe ihr Mann auf sie auf, während sie die Ausbildung mache. Gesundheitliche Probleme habe sie nicht, auch ihre Kinder nicht.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist georgische Staatsangehörige, christlich-orthodoxen Glaubens und sie wurde am XXXX als Tochter von Asylwerbern im Bundesgebiet geboren. Eigene Fluchtgründe wurden für sie nicht vorgebracht. Die Asylanträge ihrer Eltern wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes Zl. D3 254528-0/2008/19E und Zl. D3 308180-1/2008/11E abgewiesen. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. In Österreich lebt sie mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat leben noch die Großeltern sowie Onkel und Tante. Sie besucht in Österreich bereits den Kindergarten und hat entsprechende soziale Kontakte. An der bisherigen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden, allerdings mussten ihre gesetzlichen Vertreter bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 15.05.2007 damit rechnen, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung kommen kann.Sie ist georgische Staatsangehörige, christlich-orthodoxen Glaubens und sie wurde am römisch 40 als Tochter von Asylwerbern im Bundesgebiet geboren. Eigene Fluchtgründe wurden für sie nicht vorgebracht. Die Asylanträge ihrer Eltern wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes Zl. D3 254528-0/2008/19E und Zl. D3 308180-1/2008/11E abgewiesen. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. In Österreich lebt sie mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat leben noch die Großeltern sowie Onkel und Tante. Sie besucht in Österreich bereits den Kindergarten und hat entsprechende soziale Kontakte. An der bisherigen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden, allerdings mussten ihre gesetzlichen Vertreter bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 15.05.2007 damit rechnen, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung kommen kann.
Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:
Innenpolitik
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-
factbook/geos/gg.html)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und
am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein
Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament
eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der
Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der
Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des
Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe
abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung
bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten
Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober
2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und
Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von
Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als
grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und
Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und
Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur
Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es
fanden keine großen politischen Proteste statt.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition
("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung
mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie
ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten.
Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant,
und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet
werden.
(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,
http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.h
tml)
Wahlen
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag
bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet
errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In
allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in
der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die
VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung"
und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der
amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der
Wählerstimmen.
(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische
Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010, http://www.unikassel.
de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html/ Central Asia - Caucasus
Institute Analyst: Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010,
http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343)
Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung
einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt
hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge
in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei
Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende
Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell"
organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische
Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.
(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in
Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)
Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv
bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten
schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen
beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des
Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der
Regierung auszuweiten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei
"Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang
dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die
UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden
Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament
geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue
Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich3
Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die
Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei
Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte
Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie
verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in
einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen
beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition,
allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als
gefälscht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Parteien
Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien
dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu
wechselnden Allianzen zusammenschlossen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für
Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das
Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der
Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen
Lokalräten die absolute Mehrheit.
Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe
weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten
Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das
Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander,
wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der
regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien
marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia
die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard
Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte
Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und
weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB
verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu
einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom
ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem
Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem
Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.
Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei
Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den
Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor
Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin
sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte
Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die
Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener
ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen
Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Kommunalwahlen 2010
Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten
Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und
"Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete
Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil
des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei
"Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an.
Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.
(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010,
http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main / Freedom
House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge:
Alliance for Georgia
Falls Apart, 16.6.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search)
Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der
"Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei".
Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.
(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402)
Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte
sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir
Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat
Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.
(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010, http://www.georgienaktuell.
de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=
56&cHash=26a0dbdf51)
Menschenrechte
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und
am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein
Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament
eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der
Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der
Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des
Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe
abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7.
Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und
das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen
Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regionalund
Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und
die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des
Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen
der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Haftbedingungen
Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000
Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt,
die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über
Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter
anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.
(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 01. April 2011)
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Eine begrenzte Verbesserung ist bezüglich der Grundbedingungen in den Gefängnissen und in
polizeilichen Anhaltezentren sowie in der Bereitstellung von Rechtsberatung für Personen in
Polizeigewahrsam zu bemerken. Auch Abänderungen im Strafgesetz im Februar und Juli
2010 stellen einen positiven Schritt hin zu einer Liberalisierung in der Kriminalpolitik dar.
Durch die Implementierung dieser Novellierung und der Urteilspraxis sollen Probleme,
welche durch steigende Häftlingszahlen bedingt sind, bewältigt werden.
Die häufig aus Überbelegung der Gefängnisse resultierenden unmenschlichen und
erniedrigenden Haftbedingungen, zusammen mit unzureichender medizinischer Versorgung,
sind weiterhin bedenklich. Dazu wird auch die Behandlung und Lage von psychisch kranken
Inhaftierten als problematisch bewertet.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Überbelegung war in einigen der vom Committee for the Prevention of Torture and Inhuman
or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates im Februar 2010 besuchten
Einrichtungen weit verbreitet. Trotz des massiven Gefängnis-Bauprogramms unterminiert die
weiterhin ansteigende Anzahl an Gefangenen die Bemühungen, humane Haftbedingungen
herzustellen.
(Council of Europe - CPT: Report to the Georgian Government on the visit to Georgia,
21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm)
Die Haftbedingungen in den meisten Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind
weiterhin schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Während neu gebaute
Haftanstalten Berichten zufolge internationalen Standards entsprechen, sind in alten
Einrichtungen die Bedingungen unmenschlich und für die Häftlinge lebensbedrohlich, da sie
schlecht ausgestattet sowie überbelegt sind und die medizinische Versorgung unzureichend
ist. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen.
In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten.
Die Gefängnisverwaltung ist nicht in der Lage eine umfassende Notfallversorgung bereit zu
stellen, auch ist die medizinische Versorgung ungleichmäßig in den Haftanstalten der
verschiedenen Regionen verteilt. Es besteht ein Gefälle zwischen dem nationalen
Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Das Büro des
Ombudsmannes kritisiert den Mangel an adäquater Gesundheitsversorgung.
Laut Ministerium für Strafvollzug und Rechtsbeistand stieg die Häftlingszahl weiter an, was
die Überbelegung weiter verschärfte. Im Laufe 2010 betrug die Zahl der Insassen 23.511;
vergleichsweise gab es Ende 2009 21.239 Häftlinge, 2008 waren es
18.528 gewesen. Das
Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und
Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien
zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes
untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen
aufgeteilt werden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das für das Jahr 2010 zum
wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem
darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das
Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch
12
konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über
Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.
(Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 04.04.2011,
http://civil.ge/eng/article.php?id=23309)
Die Überbelegung in den Gefängnissen besteht immer noch, welches zu dürftigen
Haftbedingungen für die Insassen führt. Als Hauptursache dafür wird die geringe
Freispruchquote genannt. Gemäß dem Bericht der Europäischen Kommission gibt es neben
der Überbelastung der Strafanstalten und dem Mangel an sinnvoller Beschäftigung ihrer
Insassen, einige positive Veränderungen. So wurde bspw. im Jugendstrafrecht das
Mindestalter für die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe auf 14 Jahre angehoben und
Personal speziell für jugendliche Straftäter ausgebildet. Ebenso werden Befragungen
Jugendlicher nunmehr in Anwesenheit von einem Anwalt und dem gesetzlichen Vertreter
durchgeführt.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)
Laut Information des Büros des Ombudsmannes gibt es in den Haftanstalten Ärzte, die die
Häftlinge betreuen. Dem Gesetz nach sollen die Häftlinge einmal am Tag Ausgang
bekommen. In manchen Haftanstalten wird das auch gemacht, aber in manchen auch nicht aus
verschiedenen Gründen - weil die Anstalt nicht genug Personal hat, oder nicht die
entsprechende Infrastruktur hat, usw.
Dem Gesetz nach können die Häftlinge mit den Anwälten uneingeschränkt treffen. Aber in
einigen Fällen (z.B. wenn im Land gespannte Situation ist, u. a) ist das Treffen beschränkt,
selten nicht zugelassen. Nach Einmischen der Vertreter von Ombudsmann werden die Treffen
aber erlaubt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, vom 09.06.2009)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.05.2011)
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu
reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche
Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der
Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-
Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen
Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der
Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an
den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt
vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von
Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die
politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche
Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der
Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor
unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen
Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu
schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im
Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz
verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder
weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive
staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten
getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass
es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck
auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung
vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der
Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa
umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die
Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von
politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im
April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die
angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden
zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen
Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen
Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der
Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das
Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu
respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen,
es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch
Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich
aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from
18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung
der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem
Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die
Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien
und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt
deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem
Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12
Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur
in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile
können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann
gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden
(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.
ru/articles/14676/ )
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die
Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht
des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des
Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität
der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen
Urteilen.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken
würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem
Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die
außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit
Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem
Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um
unabhängig zu agieren.
Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen
betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.
Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats.
NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl,
Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen
Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen
fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht
öffentlich bekannt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen
aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im
Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z. B. die zum Teil
unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die
neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der
Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in
der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur
Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht
die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und
weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur
Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen
Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des
Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land
Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch
wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der
mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013
seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die
angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die
unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte
Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz
bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die
Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal
sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich
illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr
Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen,
Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr
Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009:
29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift,
12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von
Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von
Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse
verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische
Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen
Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer
Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die
faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.
Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien
laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken
weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen
von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er
in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung
weiterhin ein Problem darstelle.
Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen
Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in
denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene
misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt
anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch
fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.
Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in
Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen
weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden,
oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht
als Folterfälle untersucht.
Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen
aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).
Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte
Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber
Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste
im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung
von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse
Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen
während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.
Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten
zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren
die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert,
eingeschüchtert und verprügelt worden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu
misshandeln und zu foltern.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen
Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010
brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem
Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch
Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei
verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden,
Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen
Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on
Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-
eng.htm)
Korruption
Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige
hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen,
Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange
verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre
Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des
staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder,
sowie der Gelder der Stadt Tiflis.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)
Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere
Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei,
Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der
Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz
von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010
verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich
Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption
weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von
Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei
Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten
bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft
transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze
auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter
Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin,
dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten,
dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der
Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen
Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu
wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.
Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass
Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten
Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der
Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das
Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen.
Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter
zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien
von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency
International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz
von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption
unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem
Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der
Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.
(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010,
http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)
Rückkehrfragen
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004
wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings
vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich
seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen
der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren
Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt
Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von
insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen
Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende
Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der
Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der
Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des
Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des
Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte
eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine
weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut
vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen
Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der
Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der
Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu
einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007.
Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders
schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010
wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011
wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in
den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine
Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die
Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen.
Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte
haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future,
13.12.2010,
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgiasecuring-
a-stable-future.aspx)
Sozialwesen
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab
60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach
Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich
hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter
Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70
oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen
Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter.
Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and
Disability Policy: Social
Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 /
Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per
Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen
aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen
erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in
zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose
(Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die
Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen
könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60
Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der
betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist
eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und
Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für
den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag
entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten
beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen
georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu
erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen
tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status
bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen
Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach
kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126
Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das
Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des
Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann
bis zu drei Jahre genommen werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche
Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security
Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs
Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt
es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und
Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien
und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt
und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der
Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von
2009] wurde weitergeführt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der
gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen
annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter
dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres
[2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265
Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel,
Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten
Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der
Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen
kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles
unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan,
01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen,
Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung
betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über
Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von
Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und
juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser
Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die
solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten
NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr
gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon
in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor
kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas
Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt.
Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350
Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt
werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt.
Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern
leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen
beansprucht werden.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt
Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von
medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante
Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser,
medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese
Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine
ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in
Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle
Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat
zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele
staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet
und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und
kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die
medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte
gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel Neues
Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin
gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die
Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind
diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die
ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden.
Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für
alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung
bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden
gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident,
jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und
Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und
die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25%
teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in
den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu
konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt
erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als
erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen
Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet
sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums:
http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit
Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI,
GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen
Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit
Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss.
Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische
Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der
Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen
georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober
2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung
von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen
Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen
staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende
Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe
als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen
Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet,
dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation
eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um
Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des
staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung,
Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD,
Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und
Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei
ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und
medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die
Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
? Kinder bis 3 Jahre
? Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der
übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische
Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches
Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die
folgende Dienstleistungen abdeckt:
? Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
? Wochenbettpflege
? Notfalloperationen
? geplante stationäre Behandlungen
? Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22),
zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen
Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit
Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist
ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen
Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen
Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im
Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal,
Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische
Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte
Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu
25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie.
Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf
kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
? Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
? Elektrokardiographie zweimal im Jahr
? medizinische Notfallbehandlungen
? Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte
Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an
Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist
Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5
(Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle
Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen.
Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine
Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung
zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das
Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen.
Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen.
Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso
kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch
auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und
Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant
oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die
notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für
georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl
ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."
In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser
sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und
Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär
kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur
wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind
und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt.
Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien
verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz
Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische
Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische
Gesundheit GAMH.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung -
Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische
Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als
auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf
georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische
Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt
gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der
Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der
Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im
"Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre
Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu
Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für
Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt
"psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und
Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der
Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte
Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre
Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten
auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen.
In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw.
Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für
Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im
Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär
kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit
einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin,
Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder
abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht
strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,
20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat
IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das
sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und
in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie
dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009
gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen
etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an
Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Zum Pankisital wird Folgendes festgestellt:
Pankisital - Allgemein
Das Pankisital liegt im Nodosten Georgiens an der Grenze zur Weinregion Kachetien (...). Im Norden und Osten liegt die 5.000 m hohe Gebirgskette des Großen Kaukasus, die das Gebiet von Tschetschenien und Dagestan trennt, ein Gebirgsriegel, der nur zu Fuß oder zu Pferd und auch das nur an einigen wenigen Stellen zu überwinden ist. (...) Interessant ist das Tal, weil in den Dörfern Birkiani und Duisi seit Jahrhunderten die sogenannten Kisten wohnen, ein muslimischer Volksstamm, der eng mit den Tschetschenen verwandt ist. Es gab nie ernsthafte Probleme im Zusammenleben der Kisten und Georgier bis zu Beginn der neunziger Jahre und dem ersten Krieg Moskaus in Tschetschenien, als erstmals tschetschenische Flüchtlinge über die Bergpässe ins Pankisital kamen, unter ihnen auch verwundete Kämpfer, die dort gesund gepflegt wurden. Beim zweiten Tschetschenienkrieg kamen erneut einige Tausend Frauen, Kinder und alte Menschen aus Tschetschenien herüber, selbstverständlich auch begleitet von Männern, die der Kalaschnikow und anderer Waffen mächtig waren. Man munkelte immer wieder davon, dass tschetschenische Feldkommandanten im Pankisi residierten. Seither ist das Pankisital Synonym für politische Instabilität in Georgien, für Verbrechen, Entführungen, Drogenhandel und, um eine Moskauer Dauerklage nicht zu unterschlagen, ein Hort des Terrorismus. (...)
(Quelle:http://www.erkanet.de/georgien-news/oldarchiv/archive/issue_001_0202/hintergrunde/pankisi.htm;
Zugriff: 12.05.2009)
Situation im Pankisi-Tal in den Jahren 2003/04:
Nach Angaben des Online Magazins Civil Georgia, Eurasianet und Prima News Agency geben die georgischen Sicherheitskräfte an, nach mehreren Sicherheitsoperationen seit August 2002 das Pankisi-Tal von bewaffneten Gruppen tschetschenischer Separatisten, Terroristen und arabischer Extremisten "gereinigt" zu haben (Civil Georgia, 22. Dezember 2003; Eurasianet, 05. Februar2003; Prima News Agency, 21. Oktober 2003). Prima News Agency berichtet im November 2003 vom Rückzug georgischer Soldaten, Panzer und bewaffneter Fahrzeuge aus dem Pankisi-Tal, da die Lage dort nach Aussage des Kommandanten der Verteidigungsgruppen, Giorgi Scherwaschidse, stabil sei (Prima News Agency, 11. November 2003).
Dennoch bemerkt Eurasianet, dass die Sicherheitslage im Pankisi-Tal weiterhin "ein nicht kalkulierbares Risiko" bleibe und das Tal nicht zur Gänze unter georgischer Kontrolle stehe (Eurasianet, 05. Februar 2003).
Westlicher Medienberichterstattung zufolge, so Eruasianet, könnten möglicherweise radikale Islamisten Trainingscamps und biologische Waffenlabore im Pankisi-Tal aufgebaut haben. Von offizieller Seite her sollen diese Vermutungen allerdings vehement heruntergespielt worden seien (Eurasianet, 05. Februar 2003; siehe auch Eurasianet, 22. Januar 2003). Das Online Magazine Civil Georgia verweist in einem Artikel vom 24. Dezember 2003 auf russische Vorwürfe gegenüber Tbilisi , Georgien würde noch immer Terroristen auf seinem Gebiet Zuflucht gewähren, die sich über das Pankisi-Tal nach Russland einschleusen würden (Civil Georgia, 24. Dezember 2003).
In Pressemeldungen vom Februar 2004 berichten Prima News Agency und Civil Georgia Online Magazine, Präsident Saakaschwili habe angekündigt, gegen den Wahabismus in Georgien vorzugehen. Dabei soll er, so Prima News, einige Regionen des Pankisi-Tals als Zentren des "Wahhabismus" bezeichnet haben. In diesem Zusammenhang soll Saakaschwili am 18. Februar 2004 erklärt haben, all jene, die sich in Georgien - einschließlich im Pankisi-Tal-, zum Wahhabismus bekennen, zu neutralisieren (Prima News Agency, 19. Februar 2004; Civil Georgia, 18. Februar 2004).
In dem ACCORD derzeit aktuellsten uns vorliegenden und zur Situation im Pankisi-Tal Stellung nehmenden Medienbericht erwähnt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass Innenminister Zhvania am 26. April 2004 bei einer Rede in Washington das Zugeständnis gemacht habe, die frühere Regierung hätte auf die wiederholten Vorwürfe Russlands zur Anwesenheit von Terroristen im Pankisi-Tal nicht angemessen reagiert. Zhvania soll daraufhin angekündigt haben, dass die neue georgische Regierung keine Terroristen auf georgischem Boden dulden werde (RFL/RL, 27. April 2004).
Bereits im März 2004 soll der georgische Minister für Konfliktlösung, Chaindrawa (Khaindrava), ausländische Journalisten eingeladen haben, sich mit eigenen Augen ein Bild über die Lage im Pankisi-Tal zu machen und die russischen Vorwürfe, tschetschenische Kämpfer benützten das Tal als Rückzugsgebiet, zu überprüfen (RFE/RL, 04. März 2004).
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18. Mai 2004; a-e3828 [ACC-GEO-3828])
Die Situation der tschetschenischen Flüchtlinge im Pankisital hat sich zwischenzeitlich wesentlich verbessert.
(Quelle: US Departement of State, 2009.)
Die interethnischen Beziehungen sind in der Zwischenzeit friedlich geworden und die lokale Bevölkerung zeigt Solidarität mit den Flüchtlingen aus Tschetschenien auf verschiedene Weise.
(Quelle. ECRI Report on Georgia, 2010)
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Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin am 14.05.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und in den Verhandlungen beim Asylgerichtshof, durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, welche der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes vorgehalten wurden.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Georgien sind der allgemeinen Zusammenstellung des Asylgerichtshofes entnommen, jene betreffend die Situation im Pankisital den dort genannten Quellen. Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin hat dazu keine (substantiierte) Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen.
Der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht. Die Mutter stützte sich auf die als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe ihres Mannes.
Die übrigen Feststellungen über ihre persönlichen Daten basieren den diesbezüglichen, plausiblen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Eltern, Erkrankungen wurden nicht geltend gemacht.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie bereits ausgeführt, wurden betreffend die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht. Da die Fluchtgründe ihrer Mutter, welche sich auf die als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe ihres Mannes stützte, nicht glaubhaft waren, wird auch ihrer Rückkehrbefürchtung kein Glauben geschenkt.
Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:
Im Fall von Erpressung, Drohungen oder Übergriffen (durch Beamte) auf die Mutter der Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführerin hat diese nach den obigen Feststellungen die Möglichkeit, sich an die georgischen Behörden zu wenden, von deren Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit auszugehen ist. Es besteht weiters die Möglichkeit sich beim Innenministerium zu beschweren und sich an den Ombudsmann zu wenden. Dies hat die Mutter der Beschwerdeführerin jedoch nach ihren Angaben unterlassen.
Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht wurden bzw. sie sich bezüglich der Rückkehrbefürchtung ihrer Mutter des Schutzes der georgischen Behörden bedienen könnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht wurden bzw. sie sich bezüglich der Rückkehrbefürchtung ihrer Mutter des Schutzes der georgischen Behörden bedienen könnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich in der Obhut ihrer Eltern und wird schon bisher von diesen versorgt, weshalb ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können werden, die ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei den Großeltern zu wohnen und etwa auch durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich in der Obhut ihrer Eltern und wird schon bisher von diesen versorgt, weshalb ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können werden, die ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei den Großeltern zu wohnen und etwa auch durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Den Angaben ihrer Mutter zufolge liegen bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankungen vor, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG 2005).einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Familie umfasstXXXX.
Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt dies auch für die Beschwerdeführerin im Rahmen des § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt dies auch für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren Eltern und Geschwistern, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, im gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht von einem Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren Eltern und Geschwistern, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, im gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht von einem Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist.
Im Hinblick auf den (aufgrund des knapp vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt lediglich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt hat. Sie besucht in Österreich bereits den Kindergarten und hat entsprechende soziale Kontakte. An der Dauer des bisherigen Verfahrens trifft sie jedoch kein Verschulden. Es leben noch ihre Großeltern, Onkel und Tante in Georgien dort. Bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 15.05.2007 mussten sich ihre gesetzlichen Vertreter dessen bewusst sein, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung kommen kann und sie ihr Leben in Österreich nicht würde fortsetzen können. Außerdem befindet sich die Beschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter und soll jedenfalls in Begleitung ihrer Eltern und Geschwister in den Herkunftsstaat zurückkehren.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist (auch im Hinblick auf die vergleichsweise noch nicht so lange Aufenthaltsdauer) nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig, wenn auch die bereits begonnene Integration der Beschwerdeführerin nicht übersehen wird.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist (auch im Hinblick auf die vergleichsweise noch nicht so lange Aufenthaltsdauer) nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig, wenn auch die bereits begonnene Integration der Beschwerdeführerin nicht übersehen wird.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
04.04.2012