TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/13 D3 308180-1/2008

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Veröffentlicht am 13.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 308180-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zl. 06 02.446-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20.07.2010 und am 25.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2006, Zl. 06 02.446-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20.07.2010 und am 25.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens, gelangte am 27.02.2006 schlepperunterstützt illegal nach Österreich und stellte am 28.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie anlässlich der Erstbefragung am 28.02.2006 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen nach Angaben zur Reise im Wesentlichen angab, Georgien wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben, welcher Georgien im August 2003 verlassen habe. Die Polizei habe ihre Wohnung mehrmals besucht und nach ihm gefragt. Sie sei auch bedroht worden und deswegen zu ihren Eltern gezogen.

Am 02.03.2006 wurde sie vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hiezu einvernommen, wobei sie angab, gesund zu sein und eine kirchliche Trauungsurkunde samt Übersetzung vorlegte. Ihr Reisepass werde ihr bald nachgeschickt werden. Ihren Mann habe sie am 23.11.2002 in Georgien kennen gelernt und seit 2003 mit ihm in der Wohnung seiner Eltern gelebt. Ihr Schwiegervater sei verstorben, die Schwiegermutter lebe in Griechenland. Nach Juli 2003 habe sie die Wohnung verlassen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie ergänzend an, ihr Schwager habe ihr ein Videoband mitgegeben, worauf das Begräbnis seiner Frau zu sehen sei, deren Tod im Zusammenhang mit den Problemen ihres eigenen Mannes stehe. Es habe auch eine medizinische Untersuchung der Leiche gegeben. Im Fall der Rückkehr sei ihr Leben in Gefahr, sie befürchte Aktionen der tschetschenischen Familie, welche mit der Sache zu tun habe und auch seitens der Polizei. Die Tschetschenen würden ihren Mann beschuldigen, sie verraten zu haben. Sie hätten von ihrem Mann verlangt, dass er alles verkaufen solle, was er besitze, damit von dem Erlös die verwundeten Tschetschenen bezahlt werden könnten. Ihr Leben sei in Gefahr, weil die Tschetschenen Blutrache geschworen hätten. Dabei sei es egal, ob es Frauen oder Kinder seien, sie würden alle ermorden, die sie erwischen würden. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und sei zu ihren Eltern gezogen, danach sei hauptsächlich die Familie ihres Schwagers bedroht worden. Die Polizei sei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte und habe auch sie bedroht. Nach dem Begräbnis der Schwägerin hätten die Tschetschenen begonnen, sie mündlich zu bedrohen. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie in irgendwelche Machenschaften verwickelt werden würde, wenn sie nicht sage, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie vermute, dass es Polizisten aus dem Bezirk XXXX gewesen seien. Die Polizei habe ihren Mann gesucht, weil die Tschetschenen angegeben hätten, dass die Waffen in der Wohnung, in welcher sie festgenommen worden seien, ihrem Mann gehören würden. Dieser habe den Sachverhalt bei den georgischen Behörden nicht geklärt, weil er seine Unschuld nicht beweisen habe können. Sie selbst habe gegen die Bedrohung durch die Polizei keine Schritte unternommen. Auch bezüglich der Bedrohung durch die Tschetschenen habe sie keine Anzeige erstattet, da sie keine Zeugen gehabt habe. Ihre Schwägerin sei auf Grund starker Nervenanfälle ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie am XXXX erstickt sei. Die Beschwerdeführerin sagte zu, Bescheinigungsmittel bzw. identitätsbezeugende Dokumente binnen eines Monates beizubringen.Am 02.03.2006 wurde sie vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hiezu einvernommen, wobei sie angab, gesund zu sein und eine kirchliche Trauungsurkunde samt Übersetzung vorlegte. Ihr Reisepass werde ihr bald nachgeschickt werden. Ihren Mann habe sie am 23.11.2002 in Georgien kennen gelernt und seit 2003 mit ihm in der Wohnung seiner Eltern gelebt. Ihr Schwiegervater sei verstorben, die Schwiegermutter lebe in Griechenland. Nach Juli 2003 habe sie die Wohnung verlassen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie ergänzend an, ihr Schwager habe ihr ein Videoband mitgegeben, worauf das Begräbnis seiner Frau zu sehen sei, deren Tod im Zusammenhang mit den Problemen ihres eigenen Mannes stehe. Es habe auch eine medizinische Untersuchung der Leiche gegeben. Im Fall der Rückkehr sei ihr Leben in Gefahr, sie befürchte Aktionen der tschetschenischen Familie, welche mit der Sache zu tun habe und auch seitens der Polizei. Die Tschetschenen würden ihren Mann beschuldigen, sie verraten zu haben. Sie hätten von ihrem Mann verlangt, dass er alles verkaufen solle, was er besitze, damit von dem Erlös die verwundeten Tschetschenen bezahlt werden könnten. Ihr Leben sei in Gefahr, weil die Tschetschenen Blutrache geschworen hätten. Dabei sei es egal, ob es Frauen oder Kinder seien, sie würden alle ermorden, die sie erwischen würden. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen und sei zu ihren Eltern gezogen, danach sei hauptsächlich die Familie ihres Schwagers bedroht worden. Die Polizei sei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte und habe auch sie bedroht. Nach dem Begräbnis der Schwägerin hätten die Tschetschenen begonnen, sie mündlich zu bedrohen. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie in irgendwelche Machenschaften verwickelt werden würde, wenn sie nicht sage, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie vermute, dass es Polizisten aus dem Bezirk römisch 40 gewesen seien. Die Polizei habe ihren Mann gesucht, weil die Tschetschenen angegeben hätten, dass die Waffen in der Wohnung, in welcher sie festgenommen worden seien, ihrem Mann gehören würden. Dieser habe den Sachverhalt bei den georgischen Behörden nicht geklärt, weil er seine Unschuld nicht beweisen habe können. Sie selbst habe gegen die Bedrohung durch die Polizei keine Schritte unternommen. Auch bezüglich der Bedrohung durch die Tschetschenen habe sie keine Anzeige erstattet, da sie keine Zeugen gehabt habe. Ihre Schwägerin sei auf Grund starker Nervenanfälle ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie am römisch 40 erstickt sei. Die Beschwerdeführerin sagte zu, Bescheinigungsmittel bzw. identitätsbezeugende Dokumente binnen eines Monates beizubringen.

Am selben Tag wurde der Mann der Beschwerdeführerin, XXXX, als Zeuge durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Nach Angaben über die Hochzeit gab er über Vorhalt an, er hätte wegen seiner Probleme ursprünglich angegeben, nicht verheiratet zu sein und auch nicht geglaubt, dass seine Frau nach Österreich kommen werde. Er habe die Hoffnung gehabt, nach einiger Zeit wieder nach Georgien zu fahren.Am selben Tag wurde der Mann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Zeuge durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Nach Angaben über die Hochzeit gab er über Vorhalt an, er hätte wegen seiner Probleme ursprünglich angegeben, nicht verheiratet zu sein und auch nicht geglaubt, dass seine Frau nach Österreich kommen werde. Er habe die Hoffnung gehabt, nach einiger Zeit wieder nach Georgien zu fahren.

Am 16.03.2006 legte die Beschwerdeführerin einen russischen Reisepass und einen Lichtbildausweis vor.

Anlässlich der Einvernahme am 18.05.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, begehrte sie den Zusammenschluss ihres Verfahrens mit jenem ihres Mannes im Rahmen eines Familienverfahrens und gab an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe.

Erneut einvernommen am 10.11.2006 brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vor, niemals einen Auslandsreisepass besessen zu haben. Zuletzt sei sie von ihrem Vater unterstützt worden, sie und ihr Mann hätten ihren Unterhalt aus der Vermietung des Hauses in XXXX bestritten, ferner hätte sie die Mutter ihres Mannes, welche in Griechenland lebe, unterstützt. Ihr Mann sei Sportler und habe Kinder trainiert. Sie hätten ein durchschnittliches Einkommen gehabt. Als Gründe, aus welchen sie Georgien verlassen habe, gab sie an, dies seien die Probleme ihres Mannes gewesen, welche auch zu ihren geworden wären. Im vermieteten Haus in XXXX hätte eine tschetschenische Familie gewohnt. Die Polizei habe das Haus gestürmt und Handgranaten gefunden. Die Tschetschenen hätten gesagt, ihr Mann hätte sie an die Polizei verraten. Dieser sei dort nur hingefahren, um die Miete zu holen. Die tschetschenische Familie sei verhaftet worden und hätte gedroht, ihr Mann solle alles verkaufen, um sie aus dem Gefängnis freizukaufen, sonst würden sie sie ermorden. Deswegen sei ihr Mann auf Anraten seiner Verwandten und Freunde nach XXXX gegangen. Danach habe auch die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl nach ihrem Mann gesucht und hätten alle Fotos mitgenommen und nicht zurückgegeben. Die Tschetschenen hätten behauptet, dass die Waffen dem Hausbesitzer gehört hätten. Ihr Mann habe bei der Polizei nichts beweisen können und sei gezwungen gewesen, auszureisen. Sie habe einen Monat allein in der Wohnung gelebt und die Polizei habe immer wieder versucht, sie nach ihrem Mann zu befragen und hätte ihr gedroht, sie dazu zu zwingen, zu sagen, wo sich ihr Mann aufhalte. Auch von den Tschetschenen sei sie mit Telefonanrufen bombardiert worden, worauf sie zu ihren Eltern gezogen sei. Danach habe sich der ganze Druck auf den Bruder ihres Mannes verlagert. Ca. zwei oder drei Monate nach dem Tod ihrer Schwägerin im Juli 2005 sei sie wieder von der Polizei befragt worden. Ihr Schwager sei dann nach Ossetien gezogen und die Männer seien wieder zu ihr gekommen. Auch bei ihren Eltern sei sie oft bedroht worden, ein oder zwei Mal wöchentlich von November 2005 bis zur Ausreise im Februar 2006. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt, sie bräuchten ihn für eine Aussage. Später hätten sie sie angebrüllt und gesagt, dass auch sie Schwierigkeiten bekommen werde. Die Tschetschenen hätten Geld zum Freikauf ihrer Familie haben wollen. Sie hätten sehr oft angerufen und auch ihrem Bruder im November 2005 aufgelauert und ihn aufgefordert ihnen Geld zu geben. Sie sei fast täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten bedroht und um Geld erpresst worden. Sie sei ab August 2005, als sie noch in ihrer eigenen Wohnung gelebt habe, und dann wieder ab November 2005 telefonisch ca. eineinhalb Monate bedroht worden, danach sei sie nicht mehr zum Telefon gegangen. Das Haus sei drei Monate vermietet gewesen, die Polizei habe es im Juli 2003 gestürmt. Ihr Mann habe drei Brüder, von welchen XXXX in Tiflis gelebt habe. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den Tschetschenen, welche Rache geschworen hätten, und vor der Polizei sei man auch nicht sicher. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Grundversorgung, sonstige Kontakte habe sie nicht und sei auch kein Mitglied eines Vereines, sie sei verheiratet, habe aber keine Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binden würden.Erneut einvernommen am 10.11.2006 brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vor, niemals einen Auslandsreisepass besessen zu haben. Zuletzt sei sie von ihrem Vater unterstützt worden, sie und ihr Mann hätten ihren Unterhalt aus der Vermietung des Hauses in römisch 40 bestritten, ferner hätte sie die Mutter ihres Mannes, welche in Griechenland lebe, unterstützt. Ihr Mann sei Sportler und habe Kinder trainiert. Sie hätten ein durchschnittliches Einkommen gehabt. Als Gründe, aus welchen sie Georgien verlassen habe, gab sie an, dies seien die Probleme ihres Mannes gewesen, welche auch zu ihren geworden wären. Im vermieteten Haus in römisch 40 hätte eine tschetschenische Familie gewohnt. Die Polizei habe das Haus gestürmt und Handgranaten gefunden. Die Tschetschenen hätten gesagt, ihr Mann hätte sie an die Polizei verraten. Dieser sei dort nur hingefahren, um die Miete zu holen. Die tschetschenische Familie sei verhaftet worden und hätte gedroht, ihr Mann solle alles verkaufen, um sie aus dem Gefängnis freizukaufen, sonst würden sie sie ermorden. Deswegen sei ihr Mann auf Anraten seiner Verwandten und Freunde nach römisch 40 gegangen. Danach habe auch die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl nach ihrem Mann gesucht und hätten alle Fotos mitgenommen und nicht zurückgegeben. Die Tschetschenen hätten behauptet, dass die Waffen dem Hausbesitzer gehört hätten. Ihr Mann habe bei der Polizei nichts beweisen können und sei gezwungen gewesen, auszureisen. Sie habe einen Monat allein in der Wohnung gelebt und die Polizei habe immer wieder versucht, sie nach ihrem Mann zu befragen und hätte ihr gedroht, sie dazu zu zwingen, zu sagen, wo sich ihr Mann aufhalte. Auch von den Tschetschenen sei sie mit Telefonanrufen bombardiert worden, worauf sie zu ihren Eltern gezogen sei. Danach habe sich der ganze Druck auf den Bruder ihres Mannes verlagert. Ca. zwei oder drei Monate nach dem Tod ihrer Schwägerin im Juli 2005 sei sie wieder von der Polizei befragt worden. Ihr Schwager sei dann nach Ossetien gezogen und die Männer seien wieder zu ihr gekommen. Auch bei ihren Eltern sei sie oft bedroht worden, ein oder zwei Mal wöchentlich von November 2005 bis zur Ausreise im Februar 2006. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt, sie bräuchten ihn für eine Aussage. Später hätten sie sie angebrüllt und gesagt, dass auch sie Schwierigkeiten bekommen werde. Die Tschetschenen hätten Geld zum Freikauf ihrer Familie haben wollen. Sie hätten sehr oft angerufen und auch ihrem Bruder im November 2005 aufgelauert und ihn aufgefordert ihnen Geld zu geben. Sie sei fast täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten bedroht und um Geld erpresst worden. Sie sei ab August 2005, als sie noch in ihrer eigenen Wohnung gelebt habe, und dann wieder ab November 2005 telefonisch ca. eineinhalb Monate bedroht worden, danach sei sie nicht mehr zum Telefon gegangen. Das Haus sei drei Monate vermietet gewesen, die Polizei habe es im Juli 2003 gestürmt. Ihr Mann habe drei Brüder, von welchen römisch 40 in Tiflis gelebt habe. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den Tschetschenen, welche Rache geschworen hätten, und vor der Polizei sei man auch nicht sicher. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Grundversorgung, sonstige Kontakte habe sie nicht und sei auch kein Mitglied eines Vereines, sie sei verheiratet, habe aber keine Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binden würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.11.2006, Zahl. 06 02.446- BAT, wurde im Spruchteil I. der Asylantrag vom 28.02.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.11.2006, Zahl. 06 02.446- BAT, wurde im Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 28.02.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.

In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben dargestellten Einvernahmen wiedergegeben, Feststellungen betreffend Georgien getroffen, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin georgische Staatsbürgerin sei und sie keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes 2005 glaubhaft gemacht habe. Es bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohlichen Krankheit und es sei auch kein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen. Die Antragstellerin lebe in Österreich mit ihrem Mann und gehe keiner Beschäftigung nach.

Beweiswürdigend wurde anschließend ua. ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig sei, da die Beschwerdeführerin in widersprüchlicher Weise einmal angegeben habe, bis August 2003 in der Wohnung gelebt zu haben und dann, dass sie im August 2005 noch in der Wohnung gelebt habe. Auch ihre Angaben, dass sie von November 2005 bis Februar 2006 ein bis zwei Mal wöchentlich von Polizisten aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden sei, seien unglaubwürdig, weil sie dies dadurch hintanhalten hätte können, indem sie dem Polizisten gesagt hätte, dass sich dieser in Österreich befinde, wodurch keine weitere Notwendigkeit an den Besuchen durch die Polizisten bestanden hätte. Auch die genannte Anzahl der Besuche sei unglaubwürdig, vielmehr sei anzunehmen, dass sie an Häufigkeit abgenommen hätten. Auch sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach der Bedrohung durch die tschetschenischen Familienmitglieder und den Besuch der Polizei im August 2003 erst wieder im November 2005 bedroht bzw. aufgesucht worden sei. Dass die Polizisten sowie die Tschetschenen in dieser Zeit nur beim Bruder ihres Mannes vorgesprochen hätten, sei unplausibel.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf eine Verfolgung ersichtlich sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf eine Verfolgung ersichtlich sei.

Betreffend Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ausgegangen habe werden können und auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland sich eine solche Gefährdung nicht ergeben habe, weshalb kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich sei. Ebenso wenig hätten sich in der Person der Antragstellerin selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit ergeben.Betreffend Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ausgegangen habe werden können und auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland sich eine solche Gefährdung nicht ergeben habe, weshalb kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich sei. Ebenso wenig hätten sich in der Person der Antragstellerin selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich in Begleitung ihres Ehegatten, welcher ebenfalls Asylwerber sei, in Österreich aufhalte, ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreite und die Ausweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich in Begleitung ihres Ehegatten, welcher ebenfalls Asylwerber sei, in Österreich aufhalte, ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestreite und die Ausweisung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.

In der dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die Beschwerdeführerin zur Beweiswürdigung vor, dass es sich bei den Angaben betreffend August um einen Protokollierungsfehler handeln würde, richtig müsse es heißen, sie habe bis August 2003 in einer eigenen Wohnung gelebt. Ferner sei es lebensfremd, dass sie der Polizei den Aufenthaltsort ihres Mannes hätte nennen und damit die Besuche durch die Polizei hätte hintanhalten können. Auf die Häufigkeit der Besuche sei so hoch gewesen, dass sie sie unerträglich gefunden habe. Die Besuchspause habe sie damit begründet, dass sich der Druck gegen den Schwager gerichtet habe. Es folgten Ausführungen betreffend den subsidiären Schutz und die Ausweisung. Den handschriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass am 14. und 15.12.2004 die Polizei das Haus durchsucht habe, Privatsachen mitgenommen und ihnen Eintrittsverbot in die Wohnung erteilt habe. Sie hätte ihre Mutter mitgenommen und einen Tag länger behalten. Am 16.12. sei diese von der Ambulanz mit schweren Kopfverletzungen ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie einen Monat geblieben sei. Aus Angst habe diese keine Anzeige erstattet. Am 02.03.2005 um 6 Uhr in der Früh sei die Polizei wieder in ihre Wohnung im Bezirk XXXX eingebrochen, weil sie dort angeblich XXXX verhaften wollten. Dieser sei zum Staatsverräter erklärt worden, tatsächlich hätten sie ihm mehrere Verbrechen unterschieben wollen. Am 09.07.2005 hätten sie eine große Untersuchung durchgeführt und ihn ermorden wollen. Am 21.01.2006 hätten wieder einige große Untersuchungen stattgefunden und dies sei der Grund für ihre Flucht aus Georgien gewesen, weil sie sie wegen ihres Mannes verhaften hätten wollen, ihn und sie zu Verrätern erklären und ihr unterstellen wollen, dass sie den Kämpfern bei sich zu Hause Unterkunft gegeben habe.In der dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die Beschwerdeführerin zur Beweiswürdigung vor, dass es sich bei den Angaben betreffend August um einen Protokollierungsfehler handeln würde, richtig müsse es heißen, sie habe bis August 2003 in einer eigenen Wohnung gelebt. Ferner sei es lebensfremd, dass sie der Polizei den Aufenthaltsort ihres Mannes hätte nennen und damit die Besuche durch die Polizei hätte hintanhalten können. Auf die Häufigkeit der Besuche sei so hoch gewesen, dass sie sie unerträglich gefunden habe. Die Besuchspause habe sie damit begründet, dass sich der Druck gegen den Schwager gerichtet habe. Es folgten Ausführungen betreffend den subsidiären Schutz und die Ausweisung. Den handschriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass am 14. und 15.12.2004 die Polizei das Haus durchsucht habe, Privatsachen mitgenommen und ihnen Eintrittsverbot in die Wohnung erteilt habe. Sie hätte ihre Mutter mitgenommen und einen Tag länger behalten. Am 16.12. sei diese von der Ambulanz mit schweren Kopfverletzungen ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie einen Monat geblieben sei. Aus Angst habe diese keine Anzeige erstattet. Am 02.03.2005 um 6 Uhr in der Früh sei die Polizei wieder in ihre Wohnung im Bezirk römisch 40 eingebrochen, weil sie dort angeblich römisch 40 verhaften wollten. Dieser sei zum Staatsverräter erklärt worden, tatsächlich hätten sie ihm mehrere Verbrechen unterschieben wollen. Am 09.07.2005 hätten sie eine große Untersuchung durchgeführt und ihn ermorden wollen. Am 21.01.2006 hätten wieder einige große Untersuchungen stattgefunden und dies sei der Grund für ihre Flucht aus Georgien gewesen, weil sie sie wegen ihres Mannes verhaften hätten wollen, ihn und sie zu Verrätern erklären und ihr unterstellen wollen, dass sie den Kämpfern bei sich zu Hause Unterkunft gegeben habe.

Zu der seitens des Asylgerichtshofes für den 20.07.2010 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen, jedoch die Beschwerdeführerin und ihr Mann in Begleitung ihres Vertreters Michel GENNER (Asyl in Not). Für die Beschwerdeführerin wurde eine Schulbesuchsbestätigung (Besuch eines XXXX) vorgelegt und sie brachte vor, dass sie den durch die Schwangerschaft unterbrochenen Besuch fortsetzen wolle.Zu der seitens des Asylgerichtshofes für den 20.07.2010 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen, jedoch die Beschwerdeführerin und ihr Mann in Begleitung ihres Vertreters Michel GENNER (Asyl in Not). Für die Beschwerdeführerin wurde eine Schulbesuchsbestätigung (Besuch eines römisch 40 ) vorgelegt und sie brachte vor, dass sie den durch die Schwangerschaft unterbrochenen Besuch fortsetzen wolle.

Weiters hat sie über Befragen in deutscher Sprache vorgebracht, Georgierin orthodoxen Glaubens und am XXXX geboren zu sein und bis zu ihrer Ausreise immer in Tiflis gelebt zu haben. Nach 11 Klassen allgemeinbildender Schule habe sie Aufnahmsprüfungen bei der Universität gemacht, habe aber aus Enttäuschung über die infolge der Korruption zu bezahlenden Studiengebühren nicht weiterstudiert. Sie habe dann Design studiert, aber nicht abgeschlossen. Bis zur Eheschließung sei sie von ihrem Vater unterstützt worden, dann von ihrem Mann. Sie selbst sei nicht berufstätig gewesen. In Georgien habe sie sich nicht politisch betätigt. Ihren Mann habe sie am 23.11.2002, dies sei ein großer Feiertag, kennengelernt. Am XXXX hätten sie kirchlich geheiratet und ab diesem Zeitpunkt auch zusammen gelebt. Standesamtlich sei sie nicht verheiratet. Zu den Fluchtgründen ihres Mannes befragt, gab sie an, dass das vermietete Haus von der Polizei gestürmt worden und Tschetschenen festgenommen worden seien. Es seien sehr viele Waffen in diesem Haus gewesen, welche beschlagnahmt worden seien. Die Tschetschenen hätten behauptet, die Waffen seien schon bevor sie eingezogen seien in dem Haus gewesen. Die Polzei in Georgien sei korrupt und man bekomme nur gegen Geld Recht. Ihr Mann habe sich dann sofort versteckt und sie hätten gehofft, dass die Tschetschenen doch zugeben würden, dass die Waffen ihnen gehörten, was aber nicht passiert sei. Die Familien der Tschetschenen hätten dann ständig angerufen, sie bedroht und behauptet, dass sie sie an die Polizei verraten hätten. Sie hätten Geld von ihnen verlangt, damit sie die Tschetschenen aus dem Gefängnis bekommen. Sie selbst habe vor der Ausreise ihres Mannes keine Probleme mit den Behörden oder mit Privatpersonen gehabt. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie noch in der gemeinsamen Wohnung im Bezirk XXXX gelebt. Drei Mal im Monat sei sie von der Polizei aufgesucht worden, das sei im August 2003 gewesen. Diese hätten alle Fotoalben, Urkunden und Pokale ihres Mannes gehabt. Sie habe diese nie wieder zurückbekommen und sie hätten auch keine Bewilligung zur Hausdurchsuchung gezeigt. Es habe auch Drohanrufe der tschetschenischen Familien gegeben und sie habe sich dann entschlossen, zu ihren Eltern zurückzukehren. Befragt, ob sie auch bei ihren Eltern von den Polizisten aufgesucht und von den Tschetschenen bedroht worden sei, gab sie an, dies sei erst drei Monate später, nach dem Tod der Schwägerin, gewesen. Auf den Vorhalt, dass die Schwägerin nach der vorgelegten Sterbeurkunde erst am XXXX verstorben sei und nicht im Herbst 2003, brachte sie vor, gemeint zu haben, dass die Polizisten erst wieder nach dem Tod ihrer Schwägerin gekommen seien. Zum Vorhalt, dass es das Bundesasylamt als unplausibel erachte, dass sie zwischen August 2003 und November 2005 keine Besuche von Polizisten, welche ihren Mann suchten, erhalten habe, führte sie aus, dass sie die Adresse gewechselt habe, sie sei bei ihren Eltern gewesen. Die Polizei habe immer wieder die Schwägerin aufgesucht und beleidigt. Diese sei im Streit zwischen dem Schwager und der Polizei gestoßen und niedergefallen, habe akute Atemnot gehabt und daran gestorben. Im November 2005 sei sie ziemlich oft, ein bis zwei Mal in der Woche von Polizisten aufgesucht worden. Diese seien in Anwesenheit ihrer Eltern höflich gewesen und hätten gesagt, dass sie ihren Mann nur befragen wollten und sie solle sagen, wo er sich verstecke. Wenn sie alleine gewesen sei, sie sei immer wieder bedroht worden, dass sie ins Gefängnis komme. Damals seien häufig Personen Drogen unterschoben worden. Sie hätten gesagt, dass er große Probleme bekommen würde. Auf die Frage, ob sie auch misshandelt worden sei, gab sie an, beschimpft worden zu sein. Übergriffe habe es nicht direkt gegeben, sie hätten gedroht, sie zu vergewaltigen. Von Tschetschenen sei sie nur telefonisch bedroht worden. Einen Monat später sei sie aus Angst nicht mehr zum Telefon gegangen. Sie hätten schon ihrem Bruder aufgelauert und auch diesen bedroht. Zur Frage, wie es zu den nach der Bescheinigung über den Gesundheitszustand ihres Bruders bestätigten Schnittwunde und Schädelhirntrauma gekommen sei, gab sie an, er sei von hinten angestochen worden. Tschetschenen seien es gewesen, die ihn verletzt hätten. Er sei niedergestoßen worden und sei mit dem Kopf auf dem Randstein aufgeschlagen. Sie sei schockiert gewesen und habe sich die ganze Zeit versteckt. Die Tschetschenen hätten bis zu ihrer Ausreise fast täglich angerufen, das Telefon sei nicht immer eingeschaltet gewesen, sie sei nicht immer hingegangen. Nach dem unmittelbaren Anlass für ihre Ausreise befragt, brachte sie vor, sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Befragt, wieso sie nicht gemeinsam mit ihrem Mann ausgereist sei, gab sie an, immer gehofft zu haben, dass er zurückkehren würde, aber die Probleme hätten kein Ende gehabt. Sie sei im Februar 2006 ausgereist. In Georgien würden noch ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder leben. Sie würden selten telefonieren. Zur Frage, ob sie etwas gehört habe, dass sie und ihr Mann nach ihrer Ausreise gesucht wurden, gab sie an, es sei ihnen gesagt worden, dass sie nicht zurückkehren sollten. In Österreich habe sie studieren wollen. Das Kolleg, welches sie wegen der Kinder unterbrochen habe, wolle sie unbedingt abschließen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gab sie eine Anämie an. Auch die Zwillinge hätten eine Anämie gehabt. Im Fall der Rückkehr nach Georgien würde sie schon aus Angst umkommen. Sie habe sich in diesem Land aufgebaut, es sei sehr schön hier.Weiters hat sie über Befragen in deutscher Sprache vorgebracht, Georgierin orthodoxen Glaubens und am römisch 40 geboren zu sein und bis zu ihrer Ausreise immer in Tiflis gelebt zu haben. Nach 11 Klassen allgemeinbildender Schule habe sie Aufnahmsprüfungen bei der Universität gemacht, habe aber aus Enttäuschung über die infolge der Korruption zu bezahlenden Studiengebühren nicht weiterstudiert. Sie habe dann Design studiert, aber nicht abgeschlossen. Bis zur Eheschließung sei sie von ihrem Vater unterstützt worden, dann von ihrem Mann. Sie selbst sei nicht berufstätig gewesen. In Georgien habe sie sich nicht politisch betätigt. Ihren Mann habe sie am 23.11.2002, dies sei ein großer Feiertag, kennengelernt. Am römisch 40 hätten sie kirchlich geheiratet und ab diesem Zeitpunkt auch zusammen gelebt. Standesamtlich sei sie nicht verheiratet. Zu den Fluchtgründen ihres Mannes befragt, gab sie an, dass das vermietete Haus von der Polizei gestürmt worden und Tschetschenen festgenommen worden seien. Es seien sehr viele Waffen in diesem Haus gewesen, welche beschlagnahmt worden seien. Die Tschetschenen hätten behauptet, die Waffen seien schon bevor sie eingezogen seien in dem Haus gewesen. Die Polzei in Georgien sei korrupt und man bekomme nur gegen Geld Recht. Ihr Mann habe sich dann sofort versteckt und sie hätten gehofft, dass die Tschetschenen doch zugeben würden, dass die Waffen ihnen gehörten, was aber nicht passiert sei. Die Familien der Tschetschenen hätten dann ständig angerufen, sie bedroht und behauptet, dass sie sie an die Polizei verraten hätten. Sie hätten Geld von ihnen verlangt, damit sie die Tschetschenen aus dem Gefängnis bekommen. Sie selbst habe vor der Ausreise ihres Mannes keine Probleme mit den Behörden oder mit Privatpersonen gehabt. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie noch in der gemeinsamen Wohnung im Bezirk römisch 40 gelebt. Drei Mal im Monat sei sie von der Polizei aufgesucht worden, das sei im August 2003 gewesen. Diese hätten alle Fotoalben, Urkunden und Pokale ihres Mannes gehabt. Sie habe diese nie wieder zurückbekommen und sie hätten auch keine Bewilligung zur Hausdurchsuchung gezeigt. Es habe auch Drohanrufe der tschetschenischen Familien gegeben und sie habe sich dann entschlossen, zu ihren Eltern zurückzukehren. Befragt, ob sie auch bei ihren Eltern von den Polizisten aufgesucht und von den Tschetschenen bedroht worden sei, gab sie an, dies sei erst drei Monate später, nach dem Tod der Schwägerin, gewesen. Auf den Vorhalt, dass die Schwägerin nach der vorgelegten Sterbeurkunde erst am römisch 40 verstorben sei und nicht im Herbst 2003, brachte sie vor, gemeint zu haben, dass die Polizisten erst wieder nach dem Tod ihrer Schwägerin gekommen seien. Zum Vorhalt, dass es das Bundesasylamt als unplausibel erachte, dass sie zwischen August 2003 und November 2005 keine Besuche von Polizisten, welche ihren Mann suchten, erhalten habe, führte sie aus, dass sie die Adresse gewechselt habe, sie sei bei ihren Eltern gewesen. Die Polizei habe immer wieder die Schwägerin aufgesucht und beleidigt. Diese sei im Streit zwischen dem Schwager und der Polizei gestoßen und niedergefallen, habe akute Atemnot gehabt und daran gestorben. Im November 2005 sei sie ziemlich oft, ein bis zwei Mal in der Woche von Polizisten aufgesucht worden. Diese seien in Anwesenheit ihrer Eltern höflich gewesen und hätten gesagt, dass sie ihren Mann nur befragen wollten und sie solle sagen, wo er sich verstecke. Wenn sie alleine gewesen sei, sie sei immer wieder bedroht worden, dass sie ins Gefängnis komme. Damals seien häufig Personen Drogen unterschoben worden. Sie hätten gesagt, dass er große Probleme bekommen würde. Auf die Frage, ob sie auch misshandelt worden sei, gab sie an, beschimpft worden zu sein. Übergriffe habe es nicht direkt gegeben, sie hätten gedroht, sie zu vergewaltigen. Von Tschetschenen sei sie nur telefonisch bedroht worden. Einen Monat später sei sie aus Angst nicht mehr zum Telefon gegangen. Sie hätten schon ihrem Bruder aufgelauert und auch diesen bedroht. Zur Frage, wie es zu den nach der Bescheinigung über den Gesundheitszustand ihres Bruders bestätigten Schnittwunde und Schädelhirntrauma gekommen sei, gab sie an, er sei von hinten angestochen worden. Tschetschenen seien es gewesen, die ihn verletzt hätten. Er sei niedergestoßen worden und sei mit dem Kopf auf dem Randstein aufgeschlagen. Sie sei schockiert gewesen und habe sich die ganze Zeit versteckt. Die Tschetschenen hätten bis zu ihrer Ausreise fast täglich angerufen, das Telefon sei nicht immer eingeschaltet gewesen, sie sei nicht immer hingegangen. Nach dem unmittelbaren Anlass für ihre Ausreise befragt, brachte sie vor, sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Befragt, wieso sie nicht gemeinsam mit ihrem Mann ausgereist sei, gab sie an, immer gehofft zu haben, dass er zurückkehren würde, aber die Probleme hätten kein Ende gehabt. Sie sei im Februar 2006 ausgereist. In Georgien würden noch ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder leben. Sie würden selten telefonieren. Zur Frage, ob sie etwas gehört habe, dass sie und ihr Mann nach ihrer Ausreise gesucht wurden, gab sie an, es sei ihnen gesagt worden, dass sie nicht zurückkehren sollten. In Österreich habe sie studieren wollen. Das Kolleg, welches sie wegen der Kinder unterbrochen habe, wolle sie unbedingt abschließen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gab sie eine Anämie an. Auch die Zwillinge hätten eine Anämie gehabt. Im Fall der Rückkehr nach Georgien würde sie schon aus Angst umkommen. Sie habe sich in diesem Land aufgebaut, es sei sehr schön hier.

Zu der für den 25.11.2011 erneut anberaumten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erschienen in Begleitung ihres Vertreters Michael Genner von Asyl in Not. Sie legte eingangs der Verhandlung eine Bestätigung über einen Computerkurs sowie über Lehrgangsantritt zur Ausbildung zur Heimhelferin samt Praktikumszuteilung vor. Ihr Mann gab an, dass sein Bruder in Griechenland von Tschetschenen in den Kopf gestochen worden sei und längere Zeit im Koma gewesen sei und nunmehr nur mehr im Rollstuhl sitzen könne. Der Beschwerdeführervertreter legte die Vollmacht zurück und verließt ohne Unterschriftsleistung die Verhandlung. Verlesen wurden die aktuellen Strafregisterauszüge betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Mann. Nach der Befragung des Mannes der Beschwerdeführerin wurde auch diese einvernommen, wobei sie über Befragen in deutscher Sprache angab, ihr bisheriges Vorbringen einschließlich jenem vom 20.07.2010 aufrecht erhalten zu wollen. Befragt, ob es irgendetwas, das sich nach der Beschwerdeverhandlung vom 20.07.2010 ereignet habe, gebe und für das Asylverfahren von Bedeutung sei, brachte sie vor, die Ereignisse mit ihrem Schwager seien sehr schmerzhaft. In Österreich mache sie eine Ausbildung zur Heimhelferin, sie arbeite in einem XXXX. Dort wo sie das Praktikum gemacht habe, könnte sie nach Beendigung ihrer Ausbildung zu arbeiten beginnen. Sie sei bei keinen Vereinen, sie habe vier kleine Kinder und mache eine Ausbildung, es gehe sich nicht aus. Alle vier Kinder würden bis 12 Uhr in den Kindergarten gehen, am Nachmittag passe ihr Mann auf, während sie die Ausbildung mache. Gesundheitliche Probleme habe sie nicht, auch ihre Kinder nicht.Zu der für den 25.11.2011 erneut anberaumten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erschienen in Begleitung ihres Vertreters Michael Genner von Asyl in Not. Sie legte eingangs der Verhandlung eine Bestätigung über einen Computerkurs sowie über Lehrgangsantritt zur Ausbildung zur Heimhelferin samt Praktikumszuteilung vor. Ihr Mann gab an, dass sein Bruder in Griechenland von Tschetschenen in den Kopf gestochen worden sei und längere Zeit im Koma gewesen sei und nunmehr nur mehr im Rollstuhl sitzen könne. Der Beschwerdeführervertreter legte die Vollmacht zurück und verließt ohne Unterschriftsleistung die Verhandlung. Verlesen wurden die aktuellen Strafregisterauszüge betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Mann. Nach der Befragung des Mannes der Beschwerdeführerin wurde auch diese einvernommen, wobei sie über Befragen in deutscher Sprache angab, ihr bisheriges Vorbringen einschließlich jenem vom 20.07.2010 aufrecht erhalten zu wollen. Befragt, ob es irgendetwas, das sich nach der Beschwerdeverhandlung vom 20.07.2010 ereignet habe, gebe und für das Asylverfahren von Bedeutung sei, brachte sie vor, die Ereignisse mit ihrem Schwager seien sehr schmerzhaft. In Österreich mache sie eine Ausbildung zur Heimhelferin, sie arbeite in einem römisch 40 . Dort wo sie das Praktikum gemacht habe, könnte sie nach Beendigung ihrer Ausbildung zu arbeiten beginnen. Sie sei bei keinen Vereinen, sie habe vier kleine Kinder und mache eine Ausbildung, es gehe sich nicht aus. Alle vier Kinder würden bis 12 Uhr in den Kindergarten gehen, am Nachmittag passe ihr Mann auf, während sie die Ausbildung mache. Gesundheitliche Probleme habe sie nicht, auch ihre Kinder nicht.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt :

Sie ist georgische Staatsangehörige und Angehörige der georgischen Volksgruppe, christlich-orthodoxen Glaubens und hat bis zu ihrer Ausreise in Tiflis gelebt. Nach 11 Jahren allgemeinbildender Schule hat sie Design studiert, dies jedoch nicht abgeschlossen. Seit ihrer kirchlichen Eheschließung am XXXX, ist sie von diesem unterstützt worden, davor von ihrem Vater. Sie gelangte am 27.02.2006 schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet, wo sie am 28.02.2006 Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren Angaben aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. In Österreich lebt sie mit ihrem kirchlich angetrauten Mann und ihren vier minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder. Sie hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache und hat die Einvernahmen vor dem Asylgerichtshof jeweils auf Deutsch absolviert. Sie ist im Bundesgebiet noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat zunächst ein Kollege besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, macht derzeit eine Ausbildung als Heimhelferin und könnte nach dem Abschluss der Ausbildung auch an ihrer Praktikumsstelle zu arbeiten beginnen. Sie ist unbescholten und an der bisherigen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden, allerdings musste sie bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 27.11.2006 damit rechnen, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung kommen kann.Sie ist georgische Staatsangehörige und Angehörige der georgischen Volksgruppe, christlich-orthodoxen Glaubens und hat bis zu ihrer Ausreise in Tiflis gelebt. Nach 11 Jahren allgemeinbildender Schule hat sie Design studiert, dies jedoch nicht abgeschlossen. Seit ihrer kirchlichen Eheschließung am römisch 40 , ist sie von diesem unterstützt worden, davor von ihrem Vater. Sie gelangte am 27.02.2006 schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet, wo sie am 28.02.2006 Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihren Angaben aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. In Österreich lebt sie mit ihrem kirchlich angetrauten Mann und ihren vier minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder. Sie hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache und hat die Einvernahmen vor dem Asylgerichtshof jeweils auf Deutsch absolviert. Sie ist im Bundesgebiet noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat zunächst ein Kollege besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, macht derzeit eine Ausbildung als Heimhelferin und könnte nach dem Abschluss der Ausbildung auch an ihrer Praktikumsstelle zu arbeiten beginnen. Sie ist unbescholten und an der bisherigen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden, allerdings musste sie bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 27.11.2006 damit rechnen, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung kommen kann.

Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:

Innenpolitik

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-

factbook/geos/gg.html)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und

am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein

Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament

eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der

Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der

Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des

Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe

abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung

bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten

Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober

2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und

Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von

Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als

grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und

Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.

Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und

Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur

Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.

Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen

Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es

fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition

("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung

mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie

ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten.

Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant,

und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet

werden.

(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,

http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.h

tml)

Wahlen

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag

bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet

errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In

allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in

der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die

VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung"

und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der

amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der

Wählerstimmen.

(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische

Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010, http://www.unikassel.

de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html/ Central Asia - Caucasus

Institute Analyst: Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010,

http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung

einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt

hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge

in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei

Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende

Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell"

organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische

Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in

Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv

bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten

schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen

beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des

Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der

Regierung auszuweiten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei

"Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang

dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die

UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden

Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament

geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue

Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich3

Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die

Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei

Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte

Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie

verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in

einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen

beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition,

allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als

gefälscht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien

dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu

wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für

Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das

Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der

Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen

Lokalräten die absolute Mehrheit.

Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe

weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten

Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das

Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander,

wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der

regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien

marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia

die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard

Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte

Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und

weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB

verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu

einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom

ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem

Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem

Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei

Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den

Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor

Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin

sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte

Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die

Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener

ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen

Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Kommunalwahlen 2010

Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten

Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und

"Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete

Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil

des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei

"Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an.

Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.

(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010,

http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main / Freedom

House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge:

Alliance for Georgia

Falls Apart, 16.6.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search)

Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der

"Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei".

Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.

(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402)

Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte

sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir

Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat

Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.

(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010, http://www.georgienaktuell.

de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=

56&cHash=26a0dbdf51)

Menschenrechte

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und

am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein

Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament

eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der

Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der

Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des

Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe

abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7.

Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und

das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen

Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regionalund

Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und

die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des

Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen

der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über

Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Haftbedingungen

Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000

Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt,

die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über

Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter

anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.

(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 01. April 2011)

11

Eine begrenzte Verbesserung ist bezüglich der Grundbedingungen in den Gefängnissen und in

polizeilichen Anhaltezentren sowie in der Bereitstellung von Rechtsberatung für Personen in

Polizeigewahrsam zu bemerken. Auch Abänderungen im Strafgesetz im Februar und Juli

2010 stellen einen positiven Schritt hin zu einer Liberalisierung in der Kriminalpolitik dar.

Durch die Implementierung dieser Novellierung und der Urteilspraxis sollen Probleme,

welche durch steigende Häftlingszahlen bedingt sind, bewältigt werden.

Die häufig aus Überbelegung der Gefängnisse resultierenden unmenschlichen und

erniedrigenden Haftbedingungen, zusammen mit unzureichender medizinischer Versorgung,

sind weiterhin bedenklich. Dazu wird auch die Behandlung und Lage von psychisch kranken

Inhaftierten als problematisch bewertet.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Überbelegung war in einigen der vom Committee for the Prevention of Torture and Inhuman

or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates im Februar 2010 besuchten

Einrichtungen weit verbreitet. Trotz des massiven Gefängnis-Bauprogramms unterminiert die

weiterhin ansteigende Anzahl an Gefangenen die Bemühungen, humane Haftbedingungen

herzustellen.

(Council of Europe - CPT: Report to the Georgian Government on the visit to Georgia,

21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm)

Die Haftbedingungen in den meisten Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind

weiterhin schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Während neu gebaute

Haftanstalten Berichten zufolge internationalen Standards entsprechen, sind in alten

Einrichtungen die Bedingungen unmenschlich und für die Häftlinge lebensbedrohlich, da sie

schlecht ausgestattet sowie überbelegt sind und die medizinische Versorgung unzureichend

ist. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen.

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten.

Die Gefängnisverwaltung ist nicht in der Lage eine umfassende Notfallversorgung bereit zu

stellen, auch ist die medizinische Versorgung ungleichmäßig in den Haftanstalten der

verschiedenen Regionen verteilt. Es besteht ein Gefälle zwischen dem nationalen

Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Das Büro des

Ombudsmannes kritisiert den Mangel an adäquater Gesundheitsversorgung.

Laut Ministerium für Strafvollzug und Rechtsbeistand stieg die Häftlingszahl weiter an, was

die Überbelegung weiter verschärfte. Im Laufe 2010 betrug die Zahl der Insassen 23.511;

vergleichsweise gab es Ende 2009 21.239 Häftlinge, 2008 waren es

18.528 gewesen. Das

Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und

Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien

zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes

untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen

aufgeteilt werden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das für das Jahr 2010 zum

wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem

darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das

Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch

12

konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über

Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.

(Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 04.04.2011,

http://civil.ge/eng/article.php?id=23309)

Die Überbelegung in den Gefängnissen besteht immer noch, welches zu dürftigen

Haftbedingungen für die Insassen führt. Als Hauptursache dafür wird die geringe

Freispruchquote genannt. Gemäß dem Bericht der Europäischen Kommission gibt es neben

der Überbelastung der Strafanstalten und dem Mangel an sinnvoller Beschäftigung ihrer

Insassen, einige positive Veränderungen. So wurde bspw. im Jugendstrafrecht das

Mindestalter für die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe auf 14 Jahre angehoben und

Personal speziell für jugendliche Straftäter ausgebildet. Ebenso werden Befragungen

Jugendlicher nunmehr in Anwesenheit von einem Anwalt und dem gesetzlichen Vertreter

durchgeführt.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Laut Information des Büros des Ombudsmannes gibt es in den Haftanstalten Ärzte, die die

Häftlinge betreuen. Dem Gesetz nach sollen die Häftlinge einmal am Tag Ausgang

bekommen. In manchen Haftanstalten wird das auch gemacht, aber in manchen auch nicht aus

verschiedenen Gründen - weil die Anstalt nicht genug Personal hat, oder nicht die

entsprechende Infrastruktur hat, usw.

Dem Gesetz nach können die Häftlinge mit den Anwälten uneingeschränkt treffen. Aber in

einigen Fällen (z.B. wenn im Land gespannte Situation ist, u. a) ist das Treffen beschränkt,

selten nicht zugelassen. Nach Einmischen der Vertreter von Ombudsmann werden die Treffen

aber erlaubt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, vom 09.06.2009)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.05.2011)

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu

reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche

Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der

Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-

Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen

Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der

Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an

den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt

vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von

Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die

politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche

Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der

Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor

unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen

Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu

schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im

Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz

verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder

weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive

staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten

getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass

es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck

auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung

vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der

Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa

umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die

Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von

politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im

April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die

angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden

zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen

Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen

Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der

Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das

Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu

respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen,

es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch

Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich

aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg,

Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from

18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung

der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem

Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die

Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien

und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt

deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem

Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12

Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur

in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile

können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann

gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden

(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.

ru/articles/14676/ )

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die

Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht

des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des

Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität

der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen

Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken

würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem

Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die

außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit

Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem

Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um

unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen

betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats.

NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl,

Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen

Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen

fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht

öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen

aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im

Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z. B. die zum Teil

unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die

neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der

Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in

der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur

Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht

die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und

weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur

Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen

Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des

Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land

Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch

wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der

mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013

seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die

angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die

unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte

Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz

bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die

Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal

sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich

illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr

Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen,

Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr

Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009:

29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift,

12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von

Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von

Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse

verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische

Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen

Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer

Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die

faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.

Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien

laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken

weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen

von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er

in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung

weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen

Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in

denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene

misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt

anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch

fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in

Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen

weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden,

oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht

als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen

aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte

Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber

Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste

im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung

von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse

Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen

während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten

zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren

die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert,

eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu

misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen

Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010

brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem

Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch

Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or

Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei

verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden,

Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen

Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on

Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-

eng.htm)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige

hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen,

Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange

verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre

Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des

staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder,

sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere

Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei,

Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der

Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz

von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010

verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich

Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption

weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von

Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei

Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten

bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft

transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze

auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter

Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin,

dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten,

dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der

Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen

Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu

wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.

Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass

Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten

Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der

Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das

Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen.

Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter

zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien

von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency

International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz

von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption

unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem

Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der

Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010,

http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)

Rückkehrfragen

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004

wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen

Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings

vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich

seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen

der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren

Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt

Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von

insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen

Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende

Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der

Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der

Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des

Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des

Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte

eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine

weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut

vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen

Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der

Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der

Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu

einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007.

Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders

schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010

wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011

wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in

den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine

Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die

Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen.

Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte

haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future,

13.12.2010,

http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgiasecuring-

a-stable-future.aspx)

Sozialwesen

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab

60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach

Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich

hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter

Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70

oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen

Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter.

Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and

Disability Policy: Social

Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 /

Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per

Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen

aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen

erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in

zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose

(Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die

Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen

könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60

Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für

Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der

betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist

eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und

Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für

den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag

entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten

beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen

georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu

erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen

tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status

bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen

Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach

kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer

Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126

Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das

Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des

Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann

bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche

Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security

Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs

Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt

es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und

Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien

und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt

und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der

Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von

2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der

gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen

annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter

dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres

[2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265

Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel,

Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten

Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der

Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen

kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles

unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan,

01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen,

Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung

betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über

Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von

Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und

juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser

Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die

solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten

NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr

gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon

in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor

kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas

Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt.

Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350

Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt

werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt.

Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern

leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen

beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer

Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt

Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von

medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante

Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser,

medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese

Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine

ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in

Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle

Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat

zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele

staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet

und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und

kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die

medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte

gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel Neues

Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin

gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die

Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind

diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die

ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden.

Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für

alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung

bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden

gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident,

jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und

Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und

die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25%

teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in

den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu

konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt

erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als

erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer

Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen

Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet

sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums:

http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit

Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI,

GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen

Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit

Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss.

Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische

Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der

Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen

georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober

2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung

von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen

Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen

staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende

Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe

als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen

Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet,

dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation

eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um

Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des

staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung,

Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD,

Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und

Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei

ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und

medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die

Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

? Kinder bis 3 Jahre

? Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der

übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische

Betreuung zu.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im

Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches

Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die

folgende Dienstleistungen abdeckt:

? Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

? Wochenbettpflege

? Notfalloperationen

? geplante stationäre Behandlungen

? Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22),

zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen

Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit

Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist

ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen

Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen

Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im

Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal,

Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische

Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte

Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu

25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie.

Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf

kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

? Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

? Elektrokardiographie zweimal im Jahr

? medizinische Notfallbehandlungen

? Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte

Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an

Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist

Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5

(Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle

Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen.

Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine

Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung

zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das

Versicherungspaket teurer wird.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im

Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Psychische Erkrankungen

Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen.

Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen.

Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso

kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch

auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und

Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant

oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die

notwendigen Medikamente in Form von Generika.

Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für

georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl

ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."

In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser

sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und

Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.

Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär

kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.

In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur

wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind

und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt.

Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien

verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz

Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.

Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische

Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische

Gesundheit GAMH.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung -

Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische

Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als

auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf

georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische

Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt

gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der

Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der

Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im

"Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre

Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu

Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für

Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt

"psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und

Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der

Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte

Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre

Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten

auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen.

In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw.

Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für

Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im

Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär

kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit

einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin,

Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder

abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht

strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,

20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat

IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das

sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und

in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie

dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009

gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen

etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an

Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Zum Pankisital wird Folgendes festgestellt:

Pankisital - Allgemein

Das Pankisital liegt im Nordosten Georgiens an der Grenze zur Weinregion Kachetien (...). Im Norden und Osten liegt die 5.000 m hohe Gebirgskette des Großen Kaukasus, die das Gebiet von Tschetschenien und Dagestan trennt, ein Gebirgsriegel, der nur zu Fuß oder zu Pferd und auch das nur an einigen wenigen Stellen zu überwinden ist. (...) Interessant ist das Tal, weil in den Dörfern Birkiani und Duisi seit Jahrhunderten die sogenannten Kisten wohnen, ein muslimischer Volksstamm, der eng mit den Tschetschenen verwandt ist. Es gab nie ernsthafte Probleme im Zusammenleben der Kisten und Georgier bis zu Beginn der neunziger Jahre und dem ersten Krieg Moskaus in Tschetschenien, als erstmals tschetschenische Flüchtlinge über die Bergpässe ins Pankisital kamen, unter ihnen auch verwundete Kämpfer, die dort gesund gepflegt wurden. Beim zweiten Tschetschenienkrieg kamen erneut einige Tausend Frauen, Kinder und alte Menschen aus Tschetschenien herüber, selbstverständlich auch begleitet von Männern, die der Kalaschnikow und anderer Waffen mächtig waren. Man munkelte immer wieder davon, dass tschetschenische Feldkommandanten im Pankisi residierten. Seither ist das Pankisital Synonym für politische Instabilität in Georgien, für Verbrechen, Entführungen, Drogenhandel und, um eine Moskauer Dauerklage nicht zu unterschlagen, ein Hort des Terrorismus. (...)

(Quelle:http://www.erkanet.de/georgien-news/oldarchiv/archive/issue_001_0202/hintergrunde/pankisi.htm;

Zugriff: 12.05.2009)

Situation im Pankisi-Tal in den Jahren 2003/04:

Nach Angaben des Online Magazins Civil Georgia, Eurasianet und Prima News Agency geben die georgischen Sicherheitskräfte an, nach mehreren Sicherheitsoperationen seit August 2002 das Pankisi-Tal von bewaffneten Gruppen tschetschenischer Separatisten, Terroristen und arabischer Extremisten "gereinigt" zu haben (Civil Georgia, 22. Dezember 2003; Eurasianet, 05. Februar2003; Prima News Agency, 21. Oktober 2003). Prima News Agency berichtet im November 2003 vom Rückzug georgischer Soldaten, Panzer und bewaffneter Fahrzeuge aus dem Pankisi-Tal, da die Lage dort nach Aussage des Kommandanten der Verteidigungsgruppen, Giorgi Scherwaschidse, stabil sei (Prima News Agency, 11. November 2003).

Dennoch bemerkt Eurasianet, dass die Sicherheitslage im Pankisi-Tal weiterhin "ein nicht kalkulierbares Risiko" bleibe und das Tal nicht zur Gänze unter georgischer Kontrolle stehe (Eurasianet, 05. Februar 2003).

Westlicher Medienberichterstattung zufolge, so Eruasianet, könnten möglicherweise radikale Islamisten Trainingscamps und biologische Waffenlabore im Pankisi-Tal aufgebaut haben. Von offizieller Seite her sollen diese Vermutungen allerdings vehement heruntergespielt worden seien (Eurasianet, 05. Februar 2003; siehe auch Eurasianet, 22. Januar 2003). Das Online Magazine Civil Georgia verweist in einem Artikel vom 24. Dezember 2003 auf russische Vorwürfe gegenüber Tbilisi , Georgien würde noch immer Terroristen auf seinem Gebiet Zuflucht gewähren, die sich über das Pankisi-Tal nach Russland einschleusen würden (Civil Georgia, 24. Dezember 2003).

In Pressemeldungen vom Februar 2004 berichten Prima News Agency und Civil Georgia Online Magazine, Präsident Saakaschwili habe angekündigt, gegen den Wahabismus in Georgien vorzugehen. Dabei soll er, so Prima News, einige Regionen des Pankisi-Tals als Zentren des "Wahhabismus" bezeichnet haben. In diesem Zusammenhang soll Saakaschwili am 18. Februar 2004 erklärt haben, all jene, die sich in Georgien - einschließlich im Pankisi-Tal-, zum Wahhabismus bekennen, zu neutralisieren (Prima News Agency, 19. Februar 2004; Civil Georgia, 18. Februar 2004).

In dem ACCORD derzeit aktuellsten uns vorliegenden und zur Situation im Pankisi-Tal Stellung nehmenden Medienbericht erwähnt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass Innenminister Zhvania am 26. April 2004 bei einer Rede in Washington das Zugeständnis gemacht habe, die frühere Regierung hätte auf die wiederholten Vorwürfe Russlands zur Anwesenheit von Terroristen im Pankisi-Tal nicht angemessen reagiert. Zhvania soll daraufhin angekündigt haben, dass die neue georgische Regierung keine Terroristen auf georgischem Boden dulden werde (RFL/RL, 27. April 2004).

Bereits im März 2004 soll der georgische Minister für Konfliktlösung, Chaindrawa (Khaindrava), ausländische Journalisten eingeladen haben, sich mit eigenen Augen ein Bild über die Lage im Pankisi-Tal zu machen und die russischen Vorwürfe, tschetschenische Kämpfer benützten das Tal als Rückzugsgebiet, zu überprüfen (RFE/RL, 04. März 2004).

(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18. Mai 2004; a-e3828 [ACC-GEO-3828])

Die Situation der tschetschenischen Flüchtlinge im Pankisital hat sich zwischenzeitlich wesentlich verbessert.

(Quelle: US Departement of State, 2009)

Die interethnischen Beziehungen sind in der Zwischenzeit friedlich geworden und die lokale Bevölkerung zeigt Solidarität mit den Flüchtlingen aus Tschetschenien auf verschiedene Weise.

(Quelle. ECRI Report on Georgia, 2010)

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Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 02.03.2006, am 18.05.2006 und am 10.11.2006 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost bzw. Außenstelle Traiskirchen, Einvernahme ihres kirchlich angetrauten Ehemannes am 02.03.2006, Einsichtnahme in den Reisepass der Beschwerdeführerin und einen Lichtbildausweis, durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, welche der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes vorgehalten wurden, ferner durch die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Mann anlässlich der Verhandlungen vorgelegten Bestätigungen.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Georgien sind der allgemeinen Zusammenstellung des Asylgerichtshofes entnommen, jene betreffend die Situation im Pankisital den dort genannten Quellen. Die Antragstellerin hat dazu keine (substantiierte) Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft.

So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung vorgebracht, ihr Mann habe Georgien im August 2003 verlassen. Am 02.03.2006 gab sie vor dem Bundesasylamt an, sie habe die (gemeinsame) Wohnung nach Juli 2003 verlassen. Am 10.11.2006 hat sie angegeben, sie habe einen Monat nach der Ausreise ihres Mannes alleine in der Wohnung gelebt und sei dann wegen Nachfragen der Polizei und Anrufen der Tschetschenen zu ihren Eltern gezogen. Im Verlauf der weiteren Einvernahme gab sie jedoch an, sie sei ab August 2005, als sie noch in ihrer eigenen Wohnung gelebt habe, und dann wieder ab November 2005 bedroht worden. Infolge dieses Widerspruches wurde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht als gegeben erachtet. In der Beschwerde brachte sie dazu vor, es habe sich um einen Protokollierungsfehler gehandelt, denn richtig hätte es August 2003 heißen müssen. Sie hätte bis August 2003 in der eigenen Wohnung gelebt. Dies brachte sie auch anlässlich der Einvernahme durch den Asylgerichtshof am 20.07.2010 vor, und führte in der Folge aus, drei Monate später, nach dem Tod der Schwägerin, sei sie auch bei ihren Eltern von den Polizisten aufgesucht und von den Tschetschenen bedroht worden. Auf den Vorhalt, dass die Schwägerin erst am XXXX verstorben sei und nicht im Herbst 2003 brachte sie vor, gemeint zu haben, dass die Polizisten erst wieder nach dem Tod ihrer Schwägerin gekommen seien. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dies so gemeint hat, weil zwischen November 2003 und Mai 2005 bzw. August 2005 ein erheblicher Unterschied besteht und die Beschwerdeführerin dies auch nicht näher erläuterte. Ferner ist dem Bundesasylamt auch beizupflichten, dass es nicht plausibel ist, dass zwischen August 2003 und November 2005 Bedrohungen nicht stattgefunden hätten, sondern erst wieder nach dem Tod der Schwägerin, welchen sie zunächst mit Juli 2005 angegeben hatte, auch bei ihren Eltern eingesetzt hätten. Viel eher wäre zu erwarten gewesen, dass die Polizei bei einem Interesse an der Beschwerdeführerin diese auch schon vor dem Tod ihrer Schwägerin ausfindig machen hätte können und ist auch nicht plausibel, dass die Tschetschenen sich bis dahin ebenfalls nicht für sie interessiert hätten bzw. sie nach dem Wohnungswechsel überhaupt hätten finden können.So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung vorgebracht, ihr Mann habe Georgien im August 2003 verlassen. Am 02.03.2006 gab sie vor dem Bundesasylamt an, sie habe die (gemeinsame) Wohnung nach Juli 2003 verlassen. Am 10.11.2006 hat sie angegeben, sie habe einen Monat nach der Ausreise ihres Mannes alleine in der Wohnung gelebt und sei dann wegen Nachfragen der Polizei und Anrufen der Tschetschenen zu ihren Eltern gezogen. Im Verlauf der weiteren Einvernahme gab sie jedoch an, sie sei ab August 2005, als sie noch in ihrer eigenen Wohnung gelebt habe, und dann wieder ab November 2005 bedroht worden. Infolge dieses Widerspruches wurde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht als gegeben erachtet. In der Beschwerde brachte sie dazu vor, es habe sich um einen Protokollierungsfehler gehandelt, denn richtig hätte es August 2003 heißen müssen. Sie hätte bis August 2003 in der eigenen Wohnung gelebt. Dies brachte sie auch anlässlich der Einvernahme durch den Asylgerichtshof am 20.07.2010 vor, und führte in der Folge aus, drei Monate später, nach dem Tod der Schwägerin, sei sie auch bei ihren Eltern von den Polizisten aufgesucht und von den Tschetschenen bedroht worden. Auf den Vorhalt, dass die Schwägerin erst am römisch 40 verstorben sei und nicht im Herbst 2003 brachte sie vor, gemeint zu haben, dass die Polizisten erst wieder nach dem Tod ihrer Schwägerin gekommen seien. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dies so gemeint hat, weil zwischen November 2003 und Mai 2005 bzw. August 2005 ein erheblicher Unterschied besteht und die Beschwerdeführerin dies auch nicht näher erläuterte. Ferner ist dem Bundesasylamt auch beizupflichten, dass es nicht plausibel ist, dass zwischen August 2003 und November 2005 Bedrohungen nicht stattgefunden hätten, sondern erst wieder nach dem Tod der Schwägerin, welchen sie zunächst mit Juli 2005 angegeben hatte, auch bei ihren Eltern eingesetzt hätten. Viel eher wäre zu erwarten gewesen, dass die Polizei bei einem Interesse an der Beschwerdeführerin diese auch schon vor dem Tod ihrer Schwägerin ausfindig machen hätte können und ist auch nicht plausibel, dass die Tschetschenen sich bis dahin ebenfalls nicht für sie interessiert hätten bzw. sie nach dem Wohnungswechsel überhaupt hätten finden können.

Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft, auch weil sie am 18.05.2006 selbst vorbrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Auch ist dazu zu bemerken, dass sie die behaupteten Bedrohungen durch die Polizei als auch durch die Tschetschenen immer nur äußerst vage angab und keine Details dazu schildern konnte. Auf die ausdrückliche Frage in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.07.2010, ob es zu Übergriffen auf sie gekommen sei, verneinte sie dies schließlich, brachte dann aber (erstmals) vor, ihr sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Dazu ist unter Bezugnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen darauf zu verweisen, dass nach den in Georgien durchgeführten Reformen im Jahr 2004 von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen ist bzw. im Fall von Übergriffen behördlicher Organe die Möglichkeit gegeben ist, sich zu beschweren. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe auf jene ihres Mannes stützt, welche in der diesen betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Zl. D3 254528-0/2008/19E bereits als unglaubwürdig erachtet wurden. Dieser brachte zudem in seinem Verfahren vor, dass seine Mutter im Zentrum behördlichen Nachforschungen bzw. Verfolgungen gestanden sei, erwähnte aber eine Ehefrau mit keinem Wort.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Asylgründen, ausgeht.

Die übrigen Feststellungen über ihre persönlichen Daten basieren ihren diesbezüglichen, plausiblen Angaben, Erkrankungen wurden letztlich nicht geltend gemacht. Der Strafregisterauszug wurde eingesehen.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den fluchtrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin an der Glaubwürdigkeit.

Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:

Im Fall von Erpressung, Drohungen oder Übergriffen (durch Beamte) auf die Beschwerdeführerin hat diese nach den obigen Feststellungen die Möglichkeit, sich an die georgischen Behörden zu wenden, von deren Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit auszugehen ist. Es besteht weiters die Möglichkeit sich beim Innenministerium zu beschweren und sich an den Ombudsmann zu wenden. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nach ihren Angaben unterlassen.

Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte bzw. sie sich des Schutzes der georgischen Behörden bedienen könnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte bzw. sie sich des Schutzes der georgischen Behörden bedienen könnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine - verheiratete - Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht bzw. ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt wird sorgen oder dazu beitragen können. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei ihrer Familie zu wohnen und etwa auch durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine - verheiratete - Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglicht bzw. ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt wird sorgen oder dazu beitragen können. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei ihrer Familie zu wohnen und etwa auch durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Ihren eigenen Angaben zufolge liegen bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankungen vor, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 ) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, ) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidirä Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG 2005).einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Familie umfasst XXXX.Die Familie umfasst römisch 40 .

Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt dies auch für die Beschwerdeführerin im Rahmen des § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kommt dies auch für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem kirchlich angetrauten Mann und ihren vier minderjährigen Kindern, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, im gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht von einem Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem kirchlich angetrauten Mann und ihren vier minderjährigen Kindern, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, im gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht von einem Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist.

Im Hinblick auf den (aufgrund des knapp fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin, ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in Österreich befindet. Sie geht in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit, sondern hat nach dem Beginn eines Kollegs nun eine Ausbildung zur Heimhelferin begonnen, nach deren Abschluss sie an ihrer Praktikumsstelle auch zu arbeiten beginnen könnte. Sie verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und die Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof jeweils auf Deutsch absolviert, jedoch kein entsprechendes Zeugnis beigebracht. Sie ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen, da ihr neben ihren vier kleinen Kindern und der Ausbildung dazu keine Zeit bleibt. An der Dauer des bisherigen Verfahrens trifft sie jedoch kein Verschulden. Sie hat in Georgien die Schule besucht und ein Studium begonnen, war dort allerdings nicht berufstätig. Es leben noch ihre Eltern und Geschwister dort. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 27.11.2006 musste sie sich dessen bewusst sein, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung kommen kann und sie ihr Leben in Österreich nicht würde fortsetzen können.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist (auch im Hinblick auf die vergleichsweise noch nicht so lange Aufenthaltsdauer) nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig, wenn auch die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin (zum Unterscheid zu ihrem Ehemann) nicht übersehen werden.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist (auch im Hinblick auf die vergleichsweise noch nicht so lange Aufenthaltsdauer) nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig, wenn auch die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin (zum Unterscheid zu ihrem Ehemann) nicht übersehen werden.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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