Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A8 307.636-1/2008/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2006, Zl. 05 15.088-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2006, Zl. 05 15.088-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und reiste am 17.09.2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er am 26.09.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 09.08.2006 und am 16.10.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen wurde.
Als Ausreisegrund führte er an, aufgrund seiner Flucht aus einem Gefängnis zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Konkret habe er sich als lokaler Führer der MASSOB aktiv für diese politische Bewegung engagiert und sei er deswegen bereits im Jahre 2002 für die Dauer eines Jahres und einiger Monate inhaftiert worden. Trotz dieser Erfahrung hätte er am 15.05.2005 Flugblätter an Jugendliche verteilt und wären am nächsten Tag Polizisten in Zivil an seiner Wohnadresse erschienen. In weiterer Folge wäre der Antragsteller zunächst verhaftet und anschließend dazu gezwungen worden, der Vergewaltigung seiner schwangeren Ehefrau durch die drei Exekutivbeamten beizuwohnen. Sodann habe man ihn mit vorgehaltener Waffe dazu gezwungen, es den Tätern gleichzutun. Von den drei Sicherheitsbediensteten an einen unbekannten Ort gebracht, sei der Rechtsmittelwerber solange geschlagen und gedemütigt worden, bis dieser schließlich bewusstlos zusammengebrochen wäre. Im Anschluss hätte man ihn einfach drei Tage lang in dem kleinen Raum liegen lassen und sei er erst dann einem Offizier vorgeführt worden. Mit dem Vorwurf konfrontiert, einer Personengruppe anzugehören, welche permanent in Nigeria Probleme verursachen würde, habe er sich damit gerechtfertigt, lediglich für sein Recht zu kämpfen. Der Aufforderung, eine bereits vorformulierte Austrittserklärung aus der MASSOB zu unterfertigen, hätte der Asylwerber eine deutliche Absage erteilt, weshalb der Offizier, seines Zeichens ein Angehöriger der Volksgruppe der Yoruba, die Fortsetzung der physischen Misshandlungen befohlen habe. Die folgenden vier Tage hätte der Beschwerdeführer wieder in dem bereits bekannten kleinen Raum ohne Licht zugebracht. Unmittelbar danach wäre ein Anwalt erschienen, welcher die bereits bekannte Forderung nach einem offiziellen Austritt aus der MASSOB mit dem Angebot einer sofortigen Freilassung verbunden habe. Nach neuerlicher Weigerung des Antragstellers hätte man diesen solange geschlagen, bis dessen Überstellung in ein Krankenhaus unabwendbar geworden sei. Nachdem sich sein Gesundheitszustand deutlich verbessert habe, wäre er wieder in seine Zelle zurückgebracht worden. Dort hätte ihm der Offizier eröffnet, dass er nunmehr ohne weitere Vorbedingungen aus der Haft entlassen werde. Nach Hause zurückgekehrt habe er seine Ehefrau, welche infolge der massiven sexuellen Übergriffe an fortgesetzten Blutungen gelitten hätte, sofort in ein Krankenhaus gebracht, wo sie wenig später nicht nur eine Fehlgeburt erlitten habe, sondern endgültig ihren Verletzungen erlegen sei. Am 03.06.2005 wären abermals Polizisten in sein Haus gekommen und hätten dieses anschließend durchsucht. Die im Zuge dieser Amtshandlung vorgefundenen Dokumente habe man beschlagnahmt, andere Gegenstände, wie etwa die vorgefundene BIAFRA - Flagge des Genannten, seien angezündet und dadurch für immer vernichtet worden. Anschließend hätte man ihn zu einer Polizeistation gebracht, entkleidet und abermals schwer misshandelt. Nach drei Tagen sei der Rechtsmittelwerber ins Freie vor das Gebäude gebracht worden, damit dieser dort diverse Arbeiten, wie etwa das Schneiden von Gras, verrichten solle. In einem günstigen Moment habe dieser jedoch die kurze Unachtsamkeit eines Wachebeamten zur Flucht genützt. "Von da an wurde offiziell nach mir gesucht" (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mithilfe eines Pastors wäre ihm zunächst die Ausreise nach Kamerun und schließlich die Reise bis ins Bundesgebiet geglückt. Über das weitere Schicksal seines minderjährigen Sohnes sei ihm nichts bekannt und befürchte er im Falle seiner Rückkehr neuerlich inhaftiert zu werden.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 09.11.2006, Zahl: 05 15.088-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 09.11.2006, Zahl: 05 15.088-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das gesamte Vorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde veranlassten Erhebungen vor Ort, in deren Zuge keine einzige der ins Treffen geführten Behauptungen verifiziert werden hätte können. Zudem wären die Schilderungen hinsichtlich der konkreten Ausreisemodalitäten absolut lebensfremd.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser rügt Letztgenannter die rechtswidrige Weitergabe seiner Personaldaten an die nigerianischen Behörden, welche nicht nur keinerlei gesetzliche Deckung finden würde, sondern darüber hinaus auch ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Erschwerend trete hinzu, dass die Österreichische Botschaft Nachforschungen hinsichtlich eines "XXXX" angestellt habe - eine auch nur entfernte Ähnlichkeit mit seinem Namen könne nicht einmal phonetisch festgestellt werden - weshalb die mangelnden Treffer in Bezug auf die seinerseits präsentierten Angaben keinerlei Rückschlüsse auf deren tatsächlichen Realitätsgehalt zulassen würden. Demgegenüber verfüge er nicht nur über ein detailliertes Wissen in Bezug auf die seinerseits getätigten Ausführungen, sondern habe zudem seine offizielle MASSOB - Mitgliedskarte als Beweismittel vorgelegt, was jedoch vom Bundesasylamt in keinster Weise einer entsprechenden Würdigung unterzogen worden sei. Zudem würden eine Vielzahl auszugsweise zitierter Länderberichte unabhängiger Quellen die Aussagen des Rechtsmittelwerbers zur politischen Verfolgung diverser MASSOB - Mitglieder bestätigen. Da Nigeria generell nicht als Rechtsstaat zu qualifizieren wäre, würde nicht zuletzt aus diesem Grunde eine allfällige Rückkehr des Asylwerbers in sein Heimatland massive Risiken mit sich bringen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Rechtsmittelwerber rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass die der erstinstanzlichen Entscheidung zentral zugrunde liegenden Ergebnisse der seitens der Österreichischen Botschaft durchgeführten Erhebungen auf einer völlig falschen Identitätsbezeichnung fußen würden. So hätte sich die Auskunft des Bezirkspolizeioffiziers in XXXX explizit auf eine Person namens "XXXX" bezogen - der Name des Asylwerbers laute demgegenüber jedoch auf "XXXX" - ein Unterschied, welcher nicht nur von seiner Schreibweise, sondern auch phonetisch deutlich zutage treten würde. Dieses Vorbringen erweist sich bei einem Vergleich mit der dem Akt im Original beigefügten Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 29.08.2006 als tatsachenkonform und in den darauf basierenden Rückschlüssen als absolut stichhaltig. Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang den Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen sowie geeignete Nachforschungen unter entsprechender Wahrung der personenbezogenen Daten anzustellen und dies dem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.Der Rechtsmittelwerber rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass die der erstinstanzlichen Entscheidung zentral zugrunde liegenden Ergebnisse der seitens der Österreichischen Botschaft durchgeführten Erhebungen auf einer völlig falschen Identitätsbezeichnung fußen würden. So hätte sich die Auskunft des Bezirkspolizeioffiziers in römisch 40 explizit auf eine Person namens "XXXX" bezogen - der Name des Asylwerbers laute demgegenüber jedoch auf "XXXX" - ein Unterschied, welcher nicht nur von seiner Schreibweise, sondern auch phonetisch deutlich zutage treten würde. Dieses Vorbringen erweist sich bei einem Vergleich mit der dem Akt im Original beigefügten Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 29.08.2006 als tatsachenkonform und in den darauf basierenden Rückschlüssen als absolut stichhaltig. Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang den Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen sowie geeignete Nachforschungen unter entsprechender Wahrung der personenbezogenen Daten anzustellen und dies dem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
01.03.2012