TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/16 C8 253515-0/2008

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 253515-0/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2004,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2004,

AZ. 04 05.052-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat:

XXXX wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2004 einen Asylantrag.

In der mit dem Beschwerdeführer am 29.04.2004 aufgenommenen Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehe und er einvernahmefähig sei. Über Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich, die ihn unterstützen könnten. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Im November habe er einen Asylantrag unter Angaben der Daten XXXX, bei der Polizei in Österreich gestellt, aber habe ihn diese in die Slowakei zurückgeschickt. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt, da er nicht gewusst habe, dass man das dort auch könne. Man habe ihn verhaftet und am nächsten Tag frei gelassen. Von November bis März sei er dann in der Slowakei aufhältig gewesen und habe dort gearbeitet. Dann habe er vor den besoffenen Einwohnern der Slowakei Angst gehabt, aber nur vor diesen. Deshalb sei er von dort weggelaufen.In der mit dem Beschwerdeführer am 29.04.2004 aufgenommenen Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehe und er einvernahmefähig sei. Über Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich, die ihn unterstützen könnten. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Im November habe er einen Asylantrag unter Angaben der Daten römisch 40 , bei der Polizei in Österreich gestellt, aber habe ihn diese in die Slowakei zurückgeschickt. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt, da er nicht gewusst habe, dass man das dort auch könne. Man habe ihn verhaftet und am nächsten Tag frei gelassen. Von November bis März sei er dann in der Slowakei aufhältig gewesen und habe dort gearbeitet. Dann habe er vor den besoffenen Einwohnern der Slowakei Angst gehabt, aber nur vor diesen. Deshalb sei er von dort weggelaufen.

Den gedanklichen Entschluss, seine Heimat zu verlassen, habe er erstmals im April 2003 gefasst. Tatsächlich ausgereist sei er am 01. oder 02.11.2003. Er sei legal unter Vorweisen des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle aus Indien ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er in Delhi in einem Sikh-Tempel verbracht. Insgesamt sei er dort einen oder zwei Tage gewesen, davor habe er sich zu Hause in seinem Heimatdorf aufgehalten.

Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei von seinem Heimatdorf nach Delhi gereist und von dort mit dem Flugzeug nach Moskau, ehe er in einem geschlossenen Lastwagen weiter gefahren sei. Sie seien zu einem Wald gekommen und hätte man ihnen dann gesagt, dass sie laufen sollten, zumal vor ihnen Österreich liege. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Er sei von der Polizei verhaftet und in die Slowakei geschickt worden. Der zweite Grenzübertritt nach Österreich sei ebenfalls zu Fuß erfolgt. Sein Onkel habe seine Verbringung nach Österreich bezahlt, wie hoch die Kosten gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Jat an und spreche Punjabi. Er sei in Indien weder vorbestraft oder inhaftiert gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Aktuell würden gegen ihn auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen, wie ein Haftbefehl, eine Strafanzeige, ein Steckbrief, ein FIR, etc. bestehen. Er sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe keine Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, es handle sich vielmehr um politische Probleme. Eine Gruppe von Sikhs namens Babar Khalsa wolle Khalistan haben und habe er mit dieser Gruppe Probleme. Babar Khalsa sei eine alte Partei. 1984 seien ihre Angehörigen in Amritsar in einem Tempel gewesen und hätten einen eigenen Staat für Sikhs - genau wie Pakistan für Moslems - gründen wollen. Sie hätten damals Probleme gehabt mit den indischen Soldaten. Viele Sikhs seien damals gestorben. Die Sikhs hätten Indira Gandhi umgebracht. Danach hätten die Hindus viele Sikhs umgebracht. Die Bababar Khalsa sei jetzt auch noch aktiv und wolle junge Leute aufnehmen. Sie würden weiter versuchen einen eigenen Staat zu gründen. Die Gruppierung habe seit 1984 durchgehend bestanden. Später hätten sie viele Hindus mitgenommen und den Sikhs die ganzen Haare schneiden lassen. Der Sikh-Staat hätte im gesamten Punjab gegründet werden sollen. Der Anführer der Gruppe sei Babar Khalsa.

Der Beschwerdeführer habe dieser Gruppierung nicht angehört und habe Angst vor ihr. Deswegen sei er auch weggegangen. Gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) habe er nicht gehabt. Auch habe er in seiner Heimat nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Konkret zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er könne keine Datumsangaben mehr machen zu den Geschehnissen. Er habe immer am Feld gearbeitet und habe, wie bereits erwähnt, wegen dieser Gruppe, wegen Khalistan, Probleme gehabt. 1990 und 1992 hätten sie im Punjab gewohnt. 1992 seien sie nach Haryana gezogen und hätten ein Grundstück gekauft. Sein Vater sei im Punjab ein Polizist gewesen. Auch sei er Sikh. Die Regierung habe zu seinem Vater gesagt, dass er andere Sikhs von der Babar Khalsa-Gruppe verhaften solle, die Terroristen seien. Sein Vater habe damals überlegt, dass er auch berühmt werden müsse und habe viele Sikhs verhaftet. Dies sei 1990 gewesen. Aufgefordert aktuelle Probleme zu schildern, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie wegen dieser Probleme nach Haryana gekommen seien und ein Grundstück gekauft hätten. Er habe auch einen Traktor gekauft. Sein Vater sei nach Haryana mitgekommen, weil er seinen Dienst im Punjab beendet gehabt habe. Sie seien sehr glücklich im Punjab gewesen, hätten gearbeitet und gewohnt. Sein Vater habe damals viele Sikhs verhaftet. Deswegen hätten sie Rache nehmen wollen. Sie hätten aber nicht gewusst, wo der Beschwerdeführer und sein Vater hingegangen seien. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Soldat gewesen und im Kargelkrieg ums Leben gekommen. Sein Name und jener des Vaters sei in der Zeitung gestanden und hätten die Terroristen im Punjab Zeitung gelesen. So hätten sie vom Aufenthalt des Vaters und des Beschwerdeführers in Haryana erfahren. Es seien dann vier oder fünf Bewaffnete im April 2000 zu ihnen gekommen. Sie hätten mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen. Sie hätten gesagt, dass er viele Leute umgebracht und verhaftet habe. Entweder würde er Geld zahlen, oder jemand von der Familie müsste mitgehen - entweder der Vater selbst oder der Beschwerdeführer. Wenn sie kein Geld hergeben würden, würde man sie alle umbringen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Vater gesagt, dass er doch gerade das Getreide verkauft habe und dieses Geld hergeben solle. So habe sein Vater den Leuten 200.000 indische Rupien gegeben. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er nicht, jedoch seien sie bewaffnet gewesen. Vier oder fünf Monate später seien sie wieder gekommen. Sie hätten gesagt, dass sie schon Geld bekommen hätten, aber die Familie des Beschwerdeführers solle der Polizei nichts sagen, andernfalls würde man sie umbringen. Diese Leute seien oft zu ihnen gekommen und hätten immer Geld verlangt und auch bekommen. Nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers habe die Regierung der Familie 800.000 Rupien gegeben. Geld hätten sie genug gehabt. Circa fünf Monate später seien die Leute noch einmal gekommen hätten 500.000 Rupien verlangt. Der Vater des Beschwerdeführers habe abgelehnt. Seine Mutter habe ihn wieder gebeten zu bezahlen. So hätten die Leute das Geld bekommen und seien gegangen. Sechs Monate später seien sie wieder um Geld gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. Er sei an diesem Tag nach Delhi gefahren um Gemüse zu verkaufen. Als er nach Hause zurück gekommen sei, habe er erfahren, dass Terroristen seinen Vater umgebracht hätten, weil sie kein Geld bekommen hätten. Ein Jahr später seien sie noch einmal zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten gesagt, sie würden Lösegeld brauchen und wenn er keines geben könne, bleibe er bei ihnen und arbeite mit ihnen zusammen. Dann hätten die Terroristen mit seiner Mutter gesprochen und diese dann mit seinem Onkel. Sie hätten etwas Grund verkauft und so hätten die Terroristen ihn frei gelassen. Wie viel bezahlt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Später hätten sein Onkel und seine Mutter entschieden, dass der Beschwerdeführer ins Ausland gehen solle, zumal sie nicht das ganze Leben weiter Geld zahlen könnten. Deswegen habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Konkret sei er von Terroristen der Babar Khalsa verfolgt worden. Es gebe viele junge Leute in dieser Gruppe. Er wisse von der Zugehörigkeit, zumal sie dies selbst gesagt hätten. Sie hätten weiters die Familie des Beschwerdeführers sogar gefragt, ob sie über die Babar Khalsa Bescheid wisse und hätten sie geantwortet, dass sie im Radio und im Fernsehen davon gehört hätten. Diese Terroristen würden von den indischen Behörden und der Polizei verfolgt. Er selbst habe seine Vorfälle nicht gemeldet. Wenn er zur Polizei gehe, würde man ihn fragen, wer das gewesen sei. Er habe nicht gewusst, was er hätte sagen sollen und sei deshalb nicht hingegangen. Wenn er der Polizei nichts sagen könne, dann komme die Polizei zu ihnen und würde sie verhaften und Druck machen. Deswegen hätten die Leute Angst und würden nicht zur Polizei gehen.

Der Beschwerdeführer habe zuvor seine Heimat nicht verlassen. Aus Angst seien sie ab und zu nach XXXX und Amritsar gegangen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer fühle sich sonst nicht verfolgt. Er brauche nun Sicherheit in Österreich. Befragt, unter welchen Umständen er sich eine Rückkehr in seine Heimat vorstellen könne, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle in drei bis vier Jahren zurückgehen. Dies deshalb, da es passieren könne, dass seine Gegner aufhören würden nach ihm zu suchen und es etwas ruhiger sei.Der Beschwerdeführer habe zuvor seine Heimat nicht verlassen. Aus Angst seien sie ab und zu nach römisch 40 und Amritsar gegangen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer fühle sich sonst nicht verfolgt. Er brauche nun Sicherheit in Österreich. Befragt, unter welchen Umständen er sich eine Rückkehr in seine Heimat vorstellen könne, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle in drei bis vier Jahren zurückgehen. Dies deshalb, da es passieren könne, dass seine Gegner aufhören würden nach ihm zu suchen und es etwas ruhiger sei.

Auf den Vorhalt der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass Indien ein riesengroßes Land sei und es viele verschiedene Sprachen gebe. Wenn er in eine andere Stadt gehe, verstehe er die Sprache nicht. Finanzielle oder wirtschaftliche Probleme habe er in Indien nicht gehabt. Er habe gut leben können.

Dem Beschwerdeführer sei alles vollständig, korrekt und wie von ihm angegeben rückübersetzt worden und. An der Art der Einvernahme wolle er nichts beanstanden.

Am 03.06.2004 wurde eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in welcher dieser angab, dass er keine in Österreich aufhältigen Kinder habe und auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Ebenso liege keine anderweitige Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2004 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBL I Nr. 76/1997 AsylG idgF abgewiesen, zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2004 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins Nr. 76 aus 1997, AsylG idgF abgewiesen, zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Dagegen wurde am 23.09.2004 rechtzeitig eine Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

3. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 25.10.2011 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 08.11.2011 wurde eine weitere Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

".....

Der BF hat keine Bescheinigungsmittel bei sich.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich bleibe dabei.

VR: Schreiben Sie bitte auf, wo in Indien Sie gewohnt haben, bevor Sie nach Österreich gekommen sind.

BF: Ich habe im Dorf XXXX, im Bundesstaat Haryana gewohnt.BF: Ich habe im Dorf römisch 40 , im Bundesstaat Haryana gewohnt.

VR: Haben Sie an dieser jetzt von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ausreise gewohnt?

BF: Ja.

VR: Wie lange haben Sie dort zuvor gewohnt?

BF: Ich bin in diesem Dorf geboren und habe seither dort gelebt.

VR: Haben Sie an dieser Adresse alleine gelebt?

BF: Ich habe mit meiner Familie dort gelebt.

VR: Aus welchen Familienmitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Mein Vater, meine Mutter, 3 Schwestern und 2 Brüder.

VR: Leben die von Ihnen angegebenen Personen noch an dieser Adresse?

BF: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt nach wie vor an dieser Adresse. Die Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren Ehegatten in verschiedenen Dörfern. Meine Brüder leben noch im selben Dorf, aber in einem anderen, eigenen Haus.

VR: Woran ist Ihr Vater verstorben?

BF: Mein Vater hat bei der indischen Polizei gearbeitet. Er wurde von Terroristen ermordet.

VR: Im Zuge seiner Tätigkeit als Polizist?

BF: Nein, er war zu Hause.

VR: Wie geht es Ihren Geschwistern bzw. Ihrer Mutter heute in Indien?

BF: Meiner Mutter geht es gut, sie hört nicht richtig. Dem Rest der Familie geht es auch gut, mein älterer Schwager ist nach einer Krankheit verstorben.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?

BF: Unsere Familie hat Felder besessen. Sie waren bzw. sind noch immer Landwirte.

VR: Und sie können von der Landwirtschaft leben?

BF: Ja.

VR: Haben Sie regelmäßigen Kontakt mit Ihren Verwandten?

BF: Ja, in einem Intervall von ca. 15 bis 20 Tagen habe ich telefonischen Kontakt.

VR: Haben Sie einmal wo anders als der von Ihnen angegebenen Adresse gewohnt?

BF: Nein. Es kann sein, dass ich vielleicht 2 bis 3 Tage auf Besuch weg war, ansonsten habe ich immer dort gewohnt. Ich war auch mehrmals auf Hochzeitsfeierlichkeiten.

VR: Beim BAA am 29.04.2004 haben Sie angegeben, dass Sie in der Zeit von 1990 bis 1992 im Punjab gewohnt haben. 1992 hätten Sie den Punjab verlassen und wären nach Haryana gezogen?

BF: Da mein Vater Polizist war, musste er in den Punjab einrücken. Aus diesem Grund waren wir 2 Jahre dort.

VR: Sie haben zuerst gesagt, Ihre Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt. Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Es ist nicht wie hier in Europa. In Indien lebt man in einer Familie und es ist normal, dass die Kinder mit den Eltern in einem Haushalt leben. Hier in Europa bekommt man Familienunterstützung, in Indien nicht.

VR: Haben Sie selbst etwas gearbeitet?

BF: Nein, ich habe mit meiner Familie auf den Feldern gearbeitet und habe ein paar Mal versucht, bei der indischen Polizei zu arbeiten, aber es ist mir nicht gelungen.

VR: Welcher Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Sikh.

VR: Warum sind Sie dann 1992 nach Haryana gezogen?

BF: Unsere Familie hatte Angst. Damals waren die Terroristen sehr aktiv. Mein Vater wollte all diese Probleme vermeiden und entschloss sich, nach Haryana zu gehen.

VR: Hat Ihr Vater im Punjab Probleme mit Terroristen gehabt?

BF: Ja, sicherlich, er hatte Probleme mit Terroristen, da er ständig im Dienst war.

VR: Hat die Regierung die Terroristen bekämpft?

BF: Mein Vater war im Dienst und er musste das annehmen, was ihm vorgegeben wurde.

VR: Warum haben Sie Indien verlassen?

BF: Unsere Familie war in Gefahr. Wir hatten Probleme mit Terroristen und auch mit der Polizei. Was ist besser, dort zu leben oder zu flüchten? Wer möchte freiwillig umgebracht werden?

VR: Sie sagten, Sie hatten Probleme mit der Polizei, war nicht Ihr Vater bei der Polizei?

BF: Es stimmt schon, dass mein Vater bei der Polizei war. Aber es gibt auch andere Offiziere. Außerdem haben wir auch mit anderen Leuten Probleme gehabt, als diese meinem Vater vorgeworfen haben, dass er nichts gegen die Terroristen unternehmen würde.

VR: Was waren nun konkret Ihre Probleme?

BF: Ich bin groß und kräftig gebaut. Die Terroristen wollten, dass ich der terroristischen Gruppe beitrete. Auf der anderen Seite habe ich Probleme mit der Polizei gehabt. Ich musste bei der Polizei aussagen, welche Leute mich ständig besuchen. Ich meine damit, die Terroristen.

VR: Und weiter?

BF: Was möchten Sie fragen?

VR: Das waren die gesamten Probleme, die Sie hatten?

BF: Ja.

VR: Wie hat die terroristische Gruppierung geheißen, von der Sie sprechen?

BF: Es war nicht so eine große Gruppe, es gab mehrere terroristische Gruppen. Diese Gruppe war eine Gruppe von 5 bis 6 Personen. Die Gruppe hat uns nie ihren Namen genannt.

VR: Konnte man die 5 bis 6 Personen irgendeiner anderen Gruppierung zuordnen?

BF: Es waren nicht immer dieselben Personen, und damals wusste ich nicht, dass ich aus Indien flüchten würde und einmal hier vor Gericht aussagen muss.

VR: Was heißt das genau, das waren immer andere Personen?

BF: Der Punjab ist sehr groß. Damals gab es viele terroristische Aktivitäten. Diese Gruppen haben versucht, junge Leute in Gruppen aufzunehmen.

VR: Beim BAA haben Sie immer nur von der Babba Khalsa gesprochen, nie von einer anderen Gruppierung und haben auch explizit auf die Frage, welche Terroristen das gewesen sind, gesagt, es war die Babba Khalsa. Heute sagten Sie, Sie wüssten nicht, welcher Gruppierung diese Leute angehört hätten?

BF: 1984 gab es ein Problem, im "Golden Temple". Ich habe das bei meiner 1. Einvernahme beim BAA nicht angegeben. Damals, 1984, war die Babba Khalsa sehr aktiv. Danach gab es schon viele terroristische Gruppierungen. Ich bin 1974 geboren und das ist 1984 geboren. Damals war ich ein kleiner Bub, nicht einmal 10 Jahre alt. Beim BAA habe ich die Babba Khalsa erwähnt.

VR: Was waren nun Ihre konkreten Probleme mit diesen Personen?

BF: 1984 hat Fr. Indira Ghandi den Golden Temple attackiert. Aus Rache wollten verschiedene terroristische Gruppen gegen die Regierung vorgehen. Die Babba Khalsa war damals die größte terroristische Gruppe. Viele junge Männer haben sich dieser terroristischen Gruppe angeschlossen.

VR: Meine Frage war, welche Probleme haben Sie gehabt, dass Sie Indien verlassen haben?

BF: Ich möchte nicht in Österreich freiwillig bleiben, weil ich in Indien Probleme habe. Aus diesem Grund bin ich von dort geflüchtet. Wer möchte freiwillig von seinem Land flüchten? Als ich erstmalig in dieses Land eingereist bin, habe ich bemerkt, dass es hier sicher zum Leben ist und das ist auch ein Grund, weshalb ich hier einen Asylantrag gestellt habe.

VR: Hat es einen Grund gegeben, weshalb Sie Indien verlassen haben?

BF: Wie gesagt, ich habe in Indien Probleme gehabt und wollte nicht umgebracht werden. Ich habe auch in der Slowakei einen Asylantrag gestellt.

VR: Sie sagten, Sie haben in Indien Probleme gehabt, welche Probleme haben Sie in Indien gehabt?

BF: Ich habe Angst vor den terroristischen Gruppen.

VR: Sie hatten Angst vor den terroristischen Gruppen und haben Indien verlassen?

BF: Ja, um mein Leben zu retten.

VR: Hat es jemals einen Kontakt mit den terroristischen Gruppen gegeben?

BF: Ich habe mehrmals zu Hause Besuch gehabt. Man weiß nicht, wann sie kommen. Es kann in der Nacht sein, es kann am Tag sein. Ein paar Mal war ich nicht zu Hause. Diese Gruppe möchte, dass die jungen Männer ihrer Gruppe beitreten.

VR: Was genau ist da vorgefallen?

BF: Diese Personen haben mir befohlen ihrer Gruppe beizutreten. Sie haben mir gesagt, wenn unsere Gruppe viele starke Personen hat, können wir gegen die Regierung vorgehen.

VR: Was war dann?

BF: Diese Personen wussten nicht, wie lange sie leben würden oder wann sie sterben würden.

VR: Was war, nachdem man Ihnen sagte, dass die Gruppe stärker werden sollte, was haben Sie gesagt oder getan?

BF: Ich wusste, dass es falsch war und aus diesem Grund entschloss ich mich, das Land zu verlassen. Wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich sicherlich umgebracht worden.

VR: Sind Sie sofort aus Indien ausgereist, nachdem diese 5 bis 6 Personen erschienen sind?

BF: Dieser Besuch war nicht das 1. Mal. Es war nicht mehr auszuhalten.

VR: Warum war es nicht mehr auszuhalten?

BF: Wer möchte freiwillig sterben?

VR: Warum wären Sie in den Zugzwang gekommen, freiwillig zu sterben?

BF: Ich weiß, wenn ich dieser Gruppe beigetreten wäre, wäre ich auch umgebracht worden und wenn ich das Gegenteil gemacht hätte, wäre ich auch umgebracht worden.

VR: Sie haben gesagt, diese Personen sind mehrmals bei Ihnen aufgetaucht. Haben diese jedes Mal akzeptiert, dass Sie sich nicht bei ihnen beteiligen wollen?

BF: Ein paar Mal war ich nicht zu Hause. Einige Male bin ich davon gelaufen. 2 Mal bin ich von diesen Personen verprügelt worden. Hier in Österreich ist es so, man kennt den eigenen Nachbarn nicht, aber in Indien ist das ganz anders. Auch vom Nebendorf kennt man die Leute. Wir sind nur 40 bis 50 Häuser.

VR: Sie haben beim BAA den Sachverhalt völlig anders geschildert. Sie haben immer wieder gesagt, dass die Babba Khalsa zu Ihnen gekommen wäre und Sie nur deshalb in Ruhe ließ, weil Ihr Vater ihnen offenbar immer Geld bezahlt hat. Davon haben Sie heute kein Wort gesagt. Sie sagten, Sie wären verprügelt worden bzw. wären davon gelaufen.

BF: Das stimmt schon, mein Vater hat ein paar Mal Geld hergegeben und geboten, dass sie mich in Ruhe lassen.

VR: Wie viel hat er hergegeben?

BF: Das kann ich nicht sagen, das hat immer mein Vater bezahlt. Auch mir wurde von dieser Gruppe Geld angeboten, dass ich ihnen beitrete.

VR: Davon haben Sie vor dem BAA überhaupt nichts erwähnt?

BF: Damals war ich neu und außerdem war ich in Österreich im Gefängnis eingesperrt, und hatte Angst. Ich wusste nicht, wann ich freigelassen werden würde.

VR: Aus welchem Grund wurde Ihr Vater umgebracht?

BF: Mein Vater war bei der Polizei und er hat viele Terroristen erschossen. Aus Rache haben die Mitglieder dieser Gruppe meinen Vater ermordet.

VR: Beim BAA haben Sie dazu etwas ganz anderes gesagt. Sie sagten, dass diese Personen wieder Lösegeld für Sie verlangt hätten, Ihr Vater das Geld aber nicht hergegeben hätte und man ihn daraufhin umgebracht hätte.

BF: Mein Vater hat keine Gelddruckerei besessen, er hat ein paar Mal bezahlt, dann hat er nicht mehr bezahlt.

VR: Haben Sie Anzeige gegen diese Personen bei der Polizei erstattet?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Das haben wir nicht gemacht, weil mein Vater bei der Polizei war und seine Kollegen haben meinem Vater gefragt, wieso er es ihnen nicht mitgeteilt hat.

VR: Was sollte er der Polizei mitteilen?

BF: Unsere Polizei kommt immer zu spät an den Tatort. Jeder weiß, dass die Polizei nie pünktlich erscheinen wird, aus diesem Grund ruft niemand die Polizei an.

VR: Und Ihr Vater hat, obwohl er selbst Polizist war, nicht Anzeige erstattet?

BF: Nein, mein Vater hat den Vorfall bei der Polizei nicht angezeigt, weil die anderen Dorfbewohner das bei der Polizei angezeigt haben.

VR: Was haben diese angezeigt?

BF: Diese Personen waren nicht nur bei uns zu Hause, sondern auch bei anderen Haushalten. Die anderen Dorfbewohner haben das bei der Polizei angezeigt und die Anzeigenden wurden von der Polizei befragt. Als die anderen Dorfbewohner eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben, ist die Polizei immer spät gekommen. Diese Dorfbewohner wurden grundlos von der Polizei befragt. Die Polizei ist sehr korrupt.

VR: Was heißt, grundlos befragt? Man hat eine Anzeige erstattet und wurde von der Polizei befragt.

BF: In Indien ist es nicht wie in Österreich. Wenn man eine Anzeige bei der Polizei erstattet, wird man befragt oder vielleicht auch eingesperrt. Es wurden auch mehrere Personen eingesperrt.

VR: Warum?

BF: Die Polizei fragt, warum die Personen nicht die Terroristen festgehalten haben.

VR: Wurden Ermittlungen hinsichtlich des Todes Ihres Vaters aufgenommen?

BF: Es wird ermittelt, aber nur in Papierform. Niemand weiß, wer meinen Vater ermordet hat.

VR: Wie sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Mit dem Flugzeug.

VR: Mit dem eigenen Reisepass?

BF: Ohne eigenen Reisepass kann man nicht ausreisen. Mit dem gefälschten Reisepass kann man nicht ausreisen.

VR: Wo ist jetzt Ihr Reisepass?

BF: Er wurde mir vom Schlepper in Moskau abgenommen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Die Situation hat sich verbessert, es sind nicht mehr so viele Terroristen wie zu dem Zeitpunkt, als ich Indien verlassen habe. Aber das Problem besteht nach wie vor.

VR: Warum können dann Ihre Geschwister ungehindert in Indien leben?

BF: Eine meiner Schwestern ist so groß wie ich. Meine Brüder sind sehr klein und nicht kräftig gebaut. Diese Gruppierung sucht nur große und starke Männer. Ich bin der jüngste in der Familie.

VR: Wie Sie den Entschluss gefasst haben, Indien zu verlassen, warum haben Sie sich nicht in einer anderen Provinz oder Stadt Indiens aufgehalten?

BF: In Indien gibt es viele Sprachen. Ich habe hier in Österreich auch damit ein Problem. Wenn ich nach Südindien geflüchtet wäre, wie hätte ich mich dort unterhalten können?

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Ich habe einmal Rückenschmerzen gehabt. Man hat die Rettung gerufen und mir wurden Medikamente verabreicht.

VR: Nehmen Sie jetzt Medikamente?

BF: Nein, ich nehme keine Medikamente. Ich nehme manchmal Parkemed, diese Medikamente bekommt man ohne ärztliches Rezept.

VR: Leiden Sie an einer Krankheit?

BF: Nein. Ich habe Zahnschmerzen, sonst nichts.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bin Zeitungszusteller.

VR: Was verdienen Sie im Monat?

BF: Zwischen 700 und 800 Euro.

VR: Was bezahlen Sie für die Miete?

BF: 390 Euro.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, ich habe keine Lebensgefährtin, aber manchmal lebt ein Landsmann bei mir, er kauft mir Lebensmittel.

VR: Das ist eine Gegenleistung dafür, dass er bei Ihnen wohnen kann?

BF: Ja, das ist meistens am Wochenende.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Haben Sie je einen Sprachkurs in Österreich besucht?

BF: Ja, ich habe vor 3 Jahren einen Deutschkurs besucht. Ich habe auch ein Zeugnis bekommen.

VR: Wo haben Sie dieses?

BF: Zu Hause, ich glaube, es ist eine Bestätigung über das A1-Niveau.

VR: Reichen Sie dieses bitte innerhalb einer Woche nach.

VR: Sind Sie in Österreich in einem Verein, einer Organisation, einer Kirche etc. tätig?

BF: Nein, ich bin kein Mitglied in einem Verein. Ich arbeite im 1. Bezirk. Manchmal besuche ich schon die Kirche.

VR: Die Kirche für die Sikhs?

BF: Nein, ich meine den Stephansdom. Manchmal besuche ich auch den Sikh-Tempel.

VR: Haben Sie einen österreichischen Freundeskreis?

BF: Ich habe ein paar Freunde, diese stammen aus Indien und Pakistan.

VR: Seit wann üben Sie Ihre Tätigkeit als Zeitungszusteller aus?

BF: Seit 2005.

VR: Haben Sie durchgehend als Zeitungszusteller gearbeitet?

BF: Ja, ich bekomme keine Unterstützung von der Caritas.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Dezember 2010

UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Country of Origin Information Report, August 2011

UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Operational Guidance Note India, April 2008

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2010

Österreichische Botschaft, New Dehli, Asylländerbericht, 11.3.2010

XXXX, Gutachten Indien, November 2007, Allgemeiner Teilrömisch 40 , Gutachten Indien, November 2007, Allgemeiner Teil

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.

Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist der Terrorismus im Punjab Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Zu Terroranschlägen kommt es nur noch vereinzelt, so im April 2005 auf ein Kino in Neu Delhi, welcher der Babbar Khalsa zugeschrieben wird.

Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung beobachtet und registriert. Aktivisten, die im Ausland eine verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, zu ihnen Kontakte unterhalten oder sich an Handlungen beteiligen, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt

Die "Babbar Khalsa International", die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintritt rekrutiert sich ausschließlich aus Sikhs.

Sikhs haben aufgrund ihrer religiösen oder Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen.

Der von pakistanischen Boden ausgehende islamistische Terror durch Gruppen wie Laskhar-e- Toiba hat sich im Laufe der vergangenen Jahre von auf Jammu und Kashmir örtlich beschränkte Anschläge auf andere Teile Indiens ausgebreitet.

Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt nun auch vermehrt auf internationale Zusammenarbeit.

Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei.

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

Das Stellen eines Asylantrags allein hat keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte nichts dazu sagen. Ich lebe hier und ich habe hier kein Problem. In Österreich ist es ein sicheres Leben. Ich arbeite in der Nacht, da ich als Zeitungsausträger tätig bin. In Indien ist es aber nicht so. Wenn man in Österreich auf der Straße stürzt, wird die Rettung geholt, ohne dass man zahlen muss.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine ..."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben in der Verhandlung festgestellt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm Verfolgung droht.

1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen, die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

1.4. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung, Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die am 08.11.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in der Verhandlung.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auf die Verfolgung und Bedrohung durch nicht näher identifizierte Personen, die er als Terroristen bezeichnet, welche versucht haben, ihn dazu zu bewegen, sich ihrer Organisation anzuschließen.

Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituationen handelt es sich allenfalls um Verfolgungen durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen und Drohungen der Terroristen bieten würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst wiederholt angegeben, sich nicht an die Sicherheitsbehörden um Abhilfe gewandt zu haben. Damit hat er aber der Polizei jegliche Möglichkeit genommen, gegen seine Verfolger vorzugehen. In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, dass auch der Vater des Beschwerdeführers keine Anzeige bzw. Ermittlungen gegen die Terroristen erstattet hat, obwohl dieser selbst als Polizist gegen die Terroristen vorgegangen ist. Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, dass niemand die Polizei verständigt, weil diese immer zu spät kommt, anderseits der Beschwerdeführer aber ausführt, dass seine Familie von einer Anzeige abgesehen hat, weil die Terroristen sich auch in anderen Haushalten aufgehalten haben und von diesen eine Anzeige erstattet wurde. Ebenso behauptet dieser, dass sein Vater keine Anzeige erstattet hat, weil ihn seine Kollegen gefragt haben, wieso er diesen Vorfall nicht angezeigt hat, anderseits als Grund dafür ausführte, dass die anderen Dorfbewohner bereits eine Anzeige erstattet haben.

Zwar brachte der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Fluchtgrundes vor, dass die Polizei gegen ihn selbst vorgehen würde, wenn er nicht konkrete Namen nennen würde, bzw. dass sie immer zu spät einschreite. Abgesehen davon, dass dies im Hinblick dessen, dass sein Vater Polizist war, nicht glaubwürdig erscheint, ist darauf zu verweisen, dass bei tatsächlichem Eintreten eines solchen Falles dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen geblieben wäre, sich an die übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder einer NGO gegen seine Verfolger vorzugehen. Überdies hätte er sich an die eigens für derartige Fälle eingerichtete Nationale Menschenrechtskommission wenden können. Der Beschwerdeführer konnte eine tatsächliche Billigung von privater Verfolgung durch die staatlichen Stellen jedenfalls nicht glaubhaft machen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die indische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Der Asylgerichtshof verkennt zwar nicht, dass Korruption in der Polizei in Einzelfällen vorkommen kann, jedoch kann auf Basis der Quellenlage bzw. der notorisch bekannten Tatsachen nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige wegen Todesdrohungen untätig bleiben würde.

Ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen - in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

2.4.2. Abgesehen davon waren die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten, wenig detailreich und damit insgesamt unglaubwürdig. Seine Ausführungen erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerste er sich selbst zu den angeblichen Übergriffen nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat.

Der Beschwerdeführer konnte zu den elementarsten Eckpunkten der Fluchtgeschichte keine überzeugenden Angaben machen und vermochte nicht plausibel zu erklären, weshalb man gerade ihn weiter verfolgen und bedrohen sollte, wohingegen seine Brüder bzw. seine Nachbarn, die ähnlicher Verfolgung ausgesetzt sein sollen, ungehindert im Heimatdorf in Haryana leben.

Außerdem tätigte der Beschwerdeführer nicht stimmige Aussagen zum Namen der ihn konkret bedrohenden terroristischen Organisation, gab er etwa vor dem Bundesasylamt durchgehend an, von der Babar Khalsa verfolgt zu werden, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keinerlei Namen nennen konnte und aussagte, dass es sich um eine sehr kleine, aus fünf bis sechs Personen bestehenden Gruppierung handelt. Dass es die Babar Khalsa gewesen ist, bestätigte er auch auf expliziten Vorhalt seiner früheren Angaben nicht. Weiters erwähnte der Beschwerdeführer die Angaben rund um die Geldleistungen durch seinen Vater, die doch im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen wesentlichen Bestandteil seiner Fluchtgeschichte ausmachten, erst auf konkreten Vorhalt und schwächte diese dahin gehend ab, dass sein Vater bloß gelegentlich pekuniäre Leistungen an die Terroristen entrichtet hat. Ferner stellen die Aussagen, wonach er wiederholt von den Gegnern verprügelt wurde bzw. diese ihm beim Anwerben Geld angeboten hätten, eine Steigerung seines Vorbringens dar, erwähnte der Beschwerdeführer diese doch erstmals in der mündlichen Verhandlung, ohne sie jedoch in der Folge weiter auszuführen.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass dieser auf Grund des länger zurückliegenden Ereignisses nicht mehr die gesamte Fluchtgeschichte in allen Details in Erinnerung hat, doch kann von diesem erwartet werden, dass er sich zumindest an die für das Verfahren rudimentären Eckdaten erinnern kann.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die lokalen Terroristen glaubhaft zu machen.

2.4.3. Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Indien niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Indiens - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in anderen Städten, beispielsweise in Delhi, Mumbai oder Kalkutta, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit den Terroristen ausgesetzt sein würde. Dass diese so ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn an anderen Orten Indiens suchen würde, kann, wie bereits dargelegt, nicht angenommen werden, ebenso wenig wird davon ausgegangen, dass sie ihn in ganz Indien finden könnten.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch im Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder, erwachsener Mann mit Arbeitserfahrung als Landwirt sowie sozialem Netz in Indien).

Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Indien erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Indien erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist in der Verhandlung der Zusammenfassung der aktuellen Länderberichte nicht entgegengetreten.

Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich, wie die Länderberichte zeigen, die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt und eine Verschlechterung der Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

3.1. Spruchpunkt I3.1. Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann kein Konnex zu einem GFK-Grund erkannt werden. Auch eine Schutzverweigerung der indischen Behörden aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann nicht angenommen werden.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus könnte (im Sinne einer Eventualbegründung), wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung dargelegt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor den lokal agierenden Terroristen nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 7 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht belegen können und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb seines Herkunftsortes, beispielsweise in Neu Delhi oder Ludhiana - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat in Indien vier Jahre die Schule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Zudem lebt die Familie im Heimatort des Beschwerdeführers, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen in Indien sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht belegen können und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb seines Herkunftsortes, beispielsweise in Neu Delhi oder Ludhiana - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat in Indien vier Jahre die Schule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Zudem lebt die Familie im Heimatort des Beschwerdeführers, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen in Indien sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Auch haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Aktuell bestehende gesundheitliche Probleme brachte der Beschwerdeführer nicht vor.Auch haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Aktuell bestehende gesundheitliche Probleme brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit acht Jahren und zehn Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer besucht keine Schulen, keine Kurse und keine Universität in Österreich. Seine Deutschkenntnisse beschränken sich nach eigenen Angaben auf ein Mindestmaß und räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er bloß vor einigen Jahren einmal einen Deutschkurs auf der Anfängerstufe A1 absolviert hat. Seine Tätigkeit als Zeitungszusteller ist zwar löblich, jedoch reicht dies alleine nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:

"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).

Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Allfällige freundschaftliche Beziehungen und soziale Kontakte ist der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war (vgl. in diesem Sinne EGMR 24.09.2009, Fall Mbengeh, Rs 43761/06, wobei der Asylwerber in diesem Fall sogar verheiratet war und ein Kind hatte).Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Allfällige freundschaftliche Beziehungen und soziale Kontakte ist der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war vergleiche in diesem Sinne EGMR 24.09.2009, Fall Mbengeh, Rs 43761/06, wobei der Asylwerber in diesem Fall sogar verheiratet war und ein Kind hatte).

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher in einer Zusammenschau das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher in einer Zusammenschau das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu §67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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