TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/17 B6 423769-1/2012

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Veröffentlicht am 17.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B6 423.769-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, FZ. 11 15.087-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, FZ. 11 15.087-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt. IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt. römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX in der Provinz XXXX, wurde am 14.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet angetroffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wurde am 14.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet angetroffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er in Algerien von Terroristen gesucht werde, weil er zum Militär gehen hätte sollen. Namen und Adressen könne er keine nennen. Zu seiner Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits im November 2008 Algerien verlassen habe und über die Türkei nach Griechenland gefahren sei. In Griechenland habe er sich eineinhalb Jahre aufgehalten und dort von Gelegenheitsarbeiten als Erntehelfer und Fliesenleger gelebt. Im September 2011 habe er aufgrund der Unruhen in Griechenland und weil er keine Arbeit mehr gefunden habe, beschlossen, nach Italien zu fahren. Als er auch dort keine Arbeit gefunden habe, sei er nach Österreich gekommen. Er sei vor drei Tagen eingereist. Er habe in keinem anderen Land ein Visum erhalten oder einen Asylantrag gestellt. Zu sonstigen sachdienlichen Hinweisen befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich wollte in Österreich schauen, ob ich Arbeit finde. Ansonsten fahre ich weiter". Der Beschwerdeführer konnte keine amtlichen Personaldokumente vorlegen.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache am 21.12.2011 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er seit 2004 von Terroristen - jungen Männern im Alter von 19 und 20 Jahren - aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und in die Berge zu gehen. Weiters sei er von ihnen unter Drohung aufgefordert worden, seinen Militärdienst nicht abzuleisten. Eines Tages seien die Terroristen zu ihnen nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin über das Dach geflohen, sei auf einer Treppe gestürzt und habe sich dabei einen Bruch zugezogen. Er sei deswegen im Oktober 2005 operiert worden und sei danach etwa ein Jahr rekonvaleszent gewesen. Aufgrund der Verletzung sei er vom Militärdienst befreit worden. Die Terroristen hätten ihn aber weiter aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er sei im Zeitraum von 2004 bis 2007 mehrmals im Monat von den Terroristen angesprochen worden. Sie hätten ihn in seinem Friseurgeschäft besucht oder in der Moschee getroffen. Der Beschwerdeführer habe ihnen jedes Mal erklärt, dass er krank sei und sich weder der Gruppe noch sonst jemand anderem anschließen wolle. Die Terroristen hätten über seine Verletzung Bescheid gewusst und ihm erklärt, dass sie ihn für eine Spezialaufgabe benötigen würden, die man ihm erst mitteilen werde, wenn er sich ihnen angeschlossen habe. Auf seine ablehnende Haltung hätten sie derart reagiert, dass sie ihm gesagt hätten, dass er sie kontaktieren solle, wenn er bereit wäre. Es sei nie zu einem Vorfall gekommen. Auf die Frage, warum die Aufforderungen 2007 aufgehört hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dass es nicht zu Ende gewesen sei, sondern er sich dem entzogen habe, indem er nach Tunesien gegangen sei (vgl. S. 6 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Dazu ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich angab, im Jahr 2007 lediglich etwa einen Monat in Tunesien gewesen zu sein (vgl. S. 4 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011), dann aber wieder nach Algerien zurückgekehrt zu sein, wobei er erst Ende 2008 sein Herkunftsland verlassen habe. Dazu befragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an: "Ich befürchte nichts. Da ich vier Schrauben im Knie habe, ist es klar, das ich außerstande bin, mich diesen Leuten anzuschließen" (vgl. S. 5 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Nachgefragt, weshalb er dann den Herkunftsstaat verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich wollte der Routine entkommen und habe mir gedacht, etwas anderes zu machen. Ich wollte diesen dauernden Aufforderungen, mich den Terroristen anzuschließen, entkommen, zumal ich durch meine Verletzung nicht ganz gesund bin. Ich war dessen überdrüssig." Auf die Frage, ob er die Möglichkeit habe, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsland niederzulassen, gab der Beschwerdeführer an: "Das wäre möglich, aber ich wäre woanders fremd gewesen und dann ist es mit lieber, ganz ins Ausland zu gehen" (vgl. S. 7 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). In Algerien habe er in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Großmutter und seinen sechs Geschwistern gelebt. In Österreich habe er keine sozialen Bindungen.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache am 21.12.2011 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er seit 2004 von Terroristen - jungen Männern im Alter von 19 und 20 Jahren - aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und in die Berge zu gehen. Weiters sei er von ihnen unter Drohung aufgefordert worden, seinen Militärdienst nicht abzuleisten. Eines Tages seien die Terroristen zu ihnen nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin über das Dach geflohen, sei auf einer Treppe gestürzt und habe sich dabei einen Bruch zugezogen. Er sei deswegen im Oktober 2005 operiert worden und sei danach etwa ein Jahr rekonvaleszent gewesen. Aufgrund der Verletzung sei er vom Militärdienst befreit worden. Die Terroristen hätten ihn aber weiter aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er sei im Zeitraum von 2004 bis 2007 mehrmals im Monat von den Terroristen angesprochen worden. Sie hätten ihn in seinem Friseurgeschäft besucht oder in der Moschee getroffen. Der Beschwerdeführer habe ihnen jedes Mal erklärt, dass er krank sei und sich weder der Gruppe noch sonst jemand anderem anschließen wolle. Die Terroristen hätten über seine Verletzung Bescheid gewusst und ihm erklärt, dass sie ihn für eine Spezialaufgabe benötigen würden, die man ihm erst mitteilen werde, wenn er sich ihnen angeschlossen habe. Auf seine ablehnende Haltung hätten sie derart reagiert, dass sie ihm gesagt hätten, dass er sie kontaktieren solle, wenn er bereit wäre. Es sei nie zu einem Vorfall gekommen. Auf die Frage, warum die Aufforderungen 2007 aufgehört hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dass es nicht zu Ende gewesen sei, sondern er sich dem entzogen habe, indem er nach Tunesien gegangen sei vergleiche S. 6 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Dazu ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich angab, im Jahr 2007 lediglich etwa einen Monat in Tunesien gewesen zu sein vergleiche S. 4 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011), dann aber wieder nach Algerien zurückgekehrt zu sein, wobei er erst Ende 2008 sein Herkunftsland verlassen habe. Dazu befragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an: "Ich befürchte nichts. Da ich vier Schrauben im Knie habe, ist es klar, das ich außerstande bin, mich diesen Leuten anzuschließen" vergleiche S. 5 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Nachgefragt, weshalb er dann den Herkunftsstaat verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich wollte der Routine entkommen und habe mir gedacht, etwas anderes zu machen. Ich wollte diesen dauernden Aufforderungen, mich den Terroristen anzuschließen, entkommen, zumal ich durch meine Verletzung nicht ganz gesund bin. Ich war dessen überdrüssig." Auf die Frage, ob er die Möglichkeit habe, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsland niederzulassen, gab der Beschwerdeführer an: "Das wäre möglich, aber ich wäre woanders fremd gewesen und dann ist es mit lieber, ganz ins Ausland zu gehen" vergleiche S. 7 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). In Algerien habe er in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Großmutter und seinen sechs Geschwistern gelebt. In Österreich habe er keine sozialen Bindungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Terroristen verfolgt zu werden, unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Schilderung angeführt, dass die Terroristen zu ihm nach Hause gekommen wären. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe dieser ursprünglich von ihm behauptete Vorfall jedoch keine Erwähnung mehr gefunden. Selbst auf eine konkrete (spätere) Befragung hin, wie er sich die Verletzung zugezogen habe, habe der Beschwerdeführer kein Wort über den Hergang bzw. die Terroristen verloren (vgl. S. 5 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Dies sei nicht nachvollziehbar gewesen. Auch die am Beginn der Einvernahme erwähnten Drohungen seitens der Terroristen seien bei konkreter Nachfrage nicht mehr erwähnt worden. Auch habe der Beschwerdeführer zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland erklärt, dass er keine hätte, zumal er am Knie operiert worden sei und deshalb beiderseits klar sei, dass er sich den Personen nicht anschließen werde. Widersprüchlich dazu habe er aber ausgeführt, dass die Leute eine Spezialaufgabe für ihn vorgesehen hätten, womit sie offensichtlich zum Ausdruck bringen hätten wollen, dass sie trotz seiner Verletzung Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Hätte der Beschwerdeführer reale Erlebnisse zu schildern, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er bei der Frage nach der Rückkehrbefürchtungen erwähne, dass die Terroristen trotz seiner Verletzung Interesse an dessen Anschluss hätten und hätte der Beschwerdeführer nicht ausgesagt, dass er keine Rückkehrbefürchtungen habe. Weiters erscheine es aber auch nicht plausibel, dass ein Unwilliger "gezwungen" werden sollte, für eine terroristische Gruppe zu arbeiten, zumal derartige Organisationen über genügend Anhänger verfügen, andererseits aber ein unfreiwilliger Mitarbeiter ein unverhältnismäßiges Sicherheitsrisiko für die Organisation darstelle. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt habe und in der Erstbefragung erwähnt habe, dass er in Österreich vor allem Arbeit suche, spreche gegen eine reale Gefährdung im Herkunftsland.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Terroristen verfolgt zu werden, unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Schilderung angeführt, dass die Terroristen zu ihm nach Hause gekommen wären. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe dieser ursprünglich von ihm behauptete Vorfall jedoch keine Erwähnung mehr gefunden. Selbst auf eine konkrete (spätere) Befragung hin, wie er sich die Verletzung zugezogen habe, habe der Beschwerdeführer kein Wort über den Hergang bzw. die Terroristen verloren vergleiche S. 5 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Dies sei nicht nachvollziehbar gewesen. Auch die am Beginn der Einvernahme erwähnten Drohungen seitens der Terroristen seien bei konkreter Nachfrage nicht mehr erwähnt worden. Auch habe der Beschwerdeführer zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland erklärt, dass er keine hätte, zumal er am Knie operiert worden sei und deshalb beiderseits klar sei, dass er sich den Personen nicht anschließen werde. Widersprüchlich dazu habe er aber ausgeführt, dass die Leute eine Spezialaufgabe für ihn vorgesehen hätten, womit sie offensichtlich zum Ausdruck bringen hätten wollen, dass sie trotz seiner Verletzung Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Hätte der Beschwerdeführer reale Erlebnisse zu schildern, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er bei der Frage nach der Rückkehrbefürchtungen erwähne, dass die Terroristen trotz seiner Verletzung Interesse an dessen Anschluss hätten und hätte der Beschwerdeführer nicht ausgesagt, dass er keine Rückkehrbefürchtungen habe. Weiters erscheine es aber auch nicht plausibel, dass ein Unwilliger "gezwungen" werden sollte, für eine terroristische Gruppe zu arbeiten, zumal derartige Organisationen über genügend Anhänger verfügen, andererseits aber ein unfreiwilliger Mitarbeiter ein unverhältnismäßiges Sicherheitsrisiko für die Organisation darstelle. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt habe und in der Erstbefragung erwähnt habe, dass er in Österreich vor allem Arbeit suche, spreche gegen eine reale Gefährdung im Herkunftsland.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit dem Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich in rudimentärer Form sein Vorbringen, wonach er seit Jahren von Terroristen verfolgt werde und unter den ständigen Drohungen in seiner Heimat nicht leben könne. Weiters wurde die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der oben angeführten Ortschaft wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten ist und war auch politisch nicht aktiv. Der Heimatstaat wurde aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte. Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern arabischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte. Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern arabischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise ist im Ergebnis zutreffend. Die oben in den Grundzügen wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamts und die darin angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten stehen im Einklang mit dem Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011 und dem Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011. Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetsch wurden sowohl nach dem Erstbefragungs- als auch dem Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls vom 21.12.2011 wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. S. 8 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011).2.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise ist im Ergebnis zutreffend. Die oben in den Grundzügen wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamts und die darin angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten stehen im Einklang mit dem Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011 und dem Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011. Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetsch wurden sowohl nach dem Erstbefragungs- als auch dem Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls vom 21.12.2011 wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt vergleiche S. 8 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011).

In der Beschwerde wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine Argumente entgegengesetzt. So wurde es seitens des Beschwerdeführers auch gänzlich unterlassen, konkret auf die ihm angelasteten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten einzugehen.

Hierzu ist lediglich zu ergänzen, dass dem Einvernahmeprotokoll unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus eigener Einschätzung heraus ein reales Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgungshandlung bzw. Gefährdung verneinte, indem er konkret dazu befragt ausdrücklich angab, bei einer Rückkehr "nichts" zu befürchten (vgl. S. 5 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Somit erübrigt es sich auch, weiter darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer zudem auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich bestätigte (vgl. S. 7 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011).Hierzu ist lediglich zu ergänzen, dass dem Einvernahmeprotokoll unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus eigener Einschätzung heraus ein reales Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgungshandlung bzw. Gefährdung verneinte, indem er konkret dazu befragt ausdrücklich angab, bei einer Rückkehr "nichts" zu befürchten vergleiche S. 5 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011). Somit erübrigt es sich auch, weiter darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer zudem auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich bestätigte vergleiche S. 7 Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011).

Auch ist den Ausführungen des Bundesasylamts, dass der Umstand, wonach die gegenständliche Antragstellung erst nach einer Festnahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle erfolgte, gegen eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland spreche, insoweit zu folgen, als es sich hierbei laut Angaben des Beschwerdeführers überhaupt um seinen ersten Asylantrag seit seiner Ausreise im November 2008 aus Algerien handelte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht auch wiederholt hervor, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union vorallem der Arbeitssuche dient. So gab er diesbezüglich freimütig in der Erstbefragung an: "Ich wollt in Österreich schauen, ob ich Arbeit finde. Ansonsten fahr ich weiter (vgl. S. 5 Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011). In Summe lässt sich somit aber nur der Rückschluss ziehen, dass die Asylantragstellung in Österreich ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Motive erfolgte. Dies verhält sich auch stimmig zu seiner Angabe, zuvor Italien ohne Asylantragstellung in Richtung Österreich verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit gefunden habe (vgl. S. 3 Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011).Auch ist den Ausführungen des Bundesasylamts, dass der Umstand, wonach die gegenständliche Antragstellung erst nach einer Festnahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle erfolgte, gegen eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland spreche, insoweit zu folgen, als es sich hierbei laut Angaben des Beschwerdeführers überhaupt um seinen ersten Asylantrag seit seiner Ausreise im November 2008 aus Algerien handelte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht auch wiederholt hervor, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union vorallem der Arbeitssuche dient. So gab er diesbezüglich freimütig in der Erstbefragung an: "Ich wollt in Österreich schauen, ob ich Arbeit finde. Ansonsten fahr ich weiter vergleiche S. 5 Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011). In Summe lässt sich somit aber nur der Rückschluss ziehen, dass die Asylantragstellung in Österreich ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Motive erfolgte. Dies verhält sich auch stimmig zu seiner Angabe, zuvor Italien ohne Asylantragstellung in Richtung Österreich verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit gefunden habe vergleiche S. 3 Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011).

Hinweise für eine generelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsland waren jedenfalls weder dessen Angaben noch den zugezogenen Länderberichten zu entnehmen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich nach wie vor die Eltern sowie die überwiegend volljährigen Brüder und Schwestern des Beschwerdeführers offenbar unbeschadet im Herkunftsland aufhalten.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführte, ist es dem Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der in Kürze 28-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und über ein entsprechendes soziales Netz im Herkunftsland verfügt, bei einer Rückführung nach Algerien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der in Kürze 28-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und über ein entsprechendes soziales Netz im Herkunftsland verfügt, bei einer Rückführung nach Algerien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt I.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Dezember 2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Dezember 2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).

5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.):5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.):

5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2). Weiters kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z3); der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2). Weiters kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z3); der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).

5.2. Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf welchen Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt wurde, noch welche Begründung oder sonstige Argumentation für das Bundesasylamt dafür ausschlaggebend war. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 AVG ist - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - in einer Begründung darzulegen, auf Grund welcher in § 64 Abs. 2 AVG normierter Voraussetzungen, die im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Maßnahmen klar gegeben sein müssen, die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides geboten war (vgl. VwGH vom 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171; VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123). Gleiches wird grundsätzlich aber auch für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 AsylG - laut Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 38 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 56) eine lex specialis zu § 64 AVG - zu gelten haben. Somit hat das Bundesasylamt aber im konkreten Fall das ihm eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt, zumal mangels näherer Ausführungen im bekämpften Bescheid bereits nicht nachvollzogen werden kann, auf welche Tatbestandsvoraussetzungen das Bundesasylamt seine Entscheidung überhaupt gestützt hat (vgl VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159, zur Prüfung des Zutreffens der "vom Bundesasylamt herangezogenen" Tatbestandsvoraussetzungen). Somit war aber der bekämpfte Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.5.2. Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf welchen Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt wurde, noch welche Begründung oder sonstige Argumentation für das Bundesasylamt dafür ausschlaggebend war. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, AVG ist - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - in einer Begründung darzulegen, auf Grund welcher in Paragraph 64, Absatz 2, AVG normierter Voraussetzungen, die im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Maßnahmen klar gegeben sein müssen, die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides geboten war vergleiche VwGH vom 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171; VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123). Gleiches wird grundsätzlich aber auch für die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG - laut Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 38, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 56) eine lex specialis zu Paragraph 64, AVG - zu gelten haben. Somit hat das Bundesasylamt aber im konkreten Fall das ihm eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt, zumal mangels näherer Ausführungen im bekämpften Bescheid bereits nicht nachvollzogen werden kann, auf welche Tatbestandsvoraussetzungen das Bundesasylamt seine Entscheidung überhaupt gestützt hat vergleiche VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159, zur Prüfung des Zutreffens der "vom Bundesasylamt herangezogenen" Tatbestandsvoraussetzungen). Somit war aber der bekämpfte Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

6. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.6. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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