Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B5 423.822-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, FZ. 11 15.086-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, FZ. 11 15.086-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt. IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt. römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den ersten im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, wurde am 14.12.2011 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorläufig festgenommen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den ersten im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 , wurde am 14.12.2011 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorläufig festgenommen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache befragt im Wesentlichen vor, dass er selbst keine eigenen Probleme habe und ihn lediglich die allgemeine unsichere Lage im Herkunftsland zur Ausreise bewogen habe. Es gebe sehr viel Terroristen in Algerien, weshalb er um sein Leben fürchte. Er habe etwa gegen Jahresende 2009 Algerien verlassen, sei illegal nach Frankreich eingereist und habe sich dort etwa eineinhalb Jahre aufgehalten. Als er dort keine Arbeit mehr gefunden habe, sei er weiter nach Italien gezogen, wo er sich etwa sechs Monate aufgehalten habe. Als er auch dort keine Arbeit mehr finden habe können, sei ihm von Landsleuten mitgeteilt worden, dass die Lebensbedingungen in Österreich besser seien und man dort auch leichter Arbeit finden könne. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ende Oktober 2011 in Österreich auf, habe jedoch noch keine Arbeit gefunden. Der Beschwerdeführer konnte keine amtlichen Personaldokumente vorlegen.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache am 21.12.2011 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in XXXX von islamistischen Terroristen bedroht worden sei. Er habe ein ganz normales Leben geführt, sei an den Wochenenden zusammen mit Freunden mit Mädchen ausgegangen und habe Alkohol getrunken. Diese Leute hätten daraus ein religiöses Problem gemacht und den Beschwerdeführer dann deshalb bedroht. Sie würden unter ihnen wohnen und alles beobachten. Man würde sich unsicher fühlen und Angst um sein Leben bekommen. So seien Leute sogar wegen Zigarettenrauchens von ihnen mit Schlägen bestraft worden. Es seien auch Freunde des Beschwerdeführers getötet worden. Konkret zu Vorfällen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Frühjahr 2009 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause insgesamt zwei Mal bedroht worden sei. Aufgefordert, die Bedrohungshandlung näher darzustellen, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass diese Leute ihn lediglich drohend angesehen und gesagt hätten: "Du wirst sehen!" (vgl. As 107). Konsequenzen habe es bisher noch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal gewarnt worden. Beim dritten Mal würde es aber in der Regel keine Warnung mehr geben, wobei es ungewiss sei, was dem Beschwerdeführer bei einem dritten Mal passieren würde. Konkret dazu befragt, woher er das denn wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei anderen "Beispiele" gesehen habe. Er habe diesen psychischen Druck auf Dauer nicht ausgehalten. Zu konkreten Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was ihn erwarte. Er habe nur das Land verlassen wollen, die Gedanken bezüglich Asyl hätten sich erst im Lauf der Zeit herauskristallisiert. In XXXX habe er in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern sowie seinen drei Schwestern gelebt. Beruflich sei er Installateur gewesen. In Österreich habe er keine sozialen Bindungen. Ein Bruder würde sich in Spanien aufhalten.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache am 21.12.2011 einvernommen, gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 von islamistischen Terroristen bedroht worden sei. Er habe ein ganz normales Leben geführt, sei an den Wochenenden zusammen mit Freunden mit Mädchen ausgegangen und habe Alkohol getrunken. Diese Leute hätten daraus ein religiöses Problem gemacht und den Beschwerdeführer dann deshalb bedroht. Sie würden unter ihnen wohnen und alles beobachten. Man würde sich unsicher fühlen und Angst um sein Leben bekommen. So seien Leute sogar wegen Zigarettenrauchens von ihnen mit Schlägen bestraft worden. Es seien auch Freunde des Beschwerdeführers getötet worden. Konkret zu Vorfällen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Frühjahr 2009 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause insgesamt zwei Mal bedroht worden sei. Aufgefordert, die Bedrohungshandlung näher darzustellen, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass diese Leute ihn lediglich drohend angesehen und gesagt hätten: "Du wirst sehen!" vergleiche As 107). Konsequenzen habe es bisher noch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal gewarnt worden. Beim dritten Mal würde es aber in der Regel keine Warnung mehr geben, wobei es ungewiss sei, was dem Beschwerdeführer bei einem dritten Mal passieren würde. Konkret dazu befragt, woher er das denn wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei anderen "Beispiele" gesehen habe. Er habe diesen psychischen Druck auf Dauer nicht ausgehalten. Zu konkreten Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was ihn erwarte. Er habe nur das Land verlassen wollen, die Gedanken bezüglich Asyl hätten sich erst im Lauf der Zeit herauskristallisiert. In römisch 40 habe er in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern sowie seinen drei Schwestern gelebt. Beruflich sei er Installateur gewesen. In Österreich habe er keine sozialen Bindungen. Ein Bruder würde sich in Spanien aufhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behaupteten Schwierigkeiten mit Terroristen unglaubwürdig seien. So habe der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Erstbefragung angegeben, selbst keine eigenen Probleme zu haben und Algerien lediglich wegen der allgemeinen unsicheren Lage verlassen zu haben. Im Widerspruch dazu habe er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt sein Vorbringen gesteigert. Weiters sei es laut eigenen Angaben aber auch zu keinen Vorfällen gekommen. So sei der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal angesprochen worden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt habe, sei ein Indiz dafür, dass er keine wahren Angaben gemacht habe, umso mehr als eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihr Heimatland verlasse, sicherlich unmittelbar nach der Einreise in ein sicheres Land diese Vorgehensweise treffen würde. Da der Beschwerdeführer aber weder in Frankreich noch in Italien Asylanträge gestellt habe und in Österreich auch erst nach Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden einen solchen gestellt habe, spreche dies ebenso gegen das Vorliegen einer persönlichen Gefährdung im Herkunftsland. Die aufschiebende Wirkung sei aufgrund § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt worden, da der Beschwerdeführer "keine Verfolgungsgründe" vorgebracht habe.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behaupteten Schwierigkeiten mit Terroristen unglaubwürdig seien. So habe der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Erstbefragung angegeben, selbst keine eigenen Probleme zu haben und Algerien lediglich wegen der allgemeinen unsicheren Lage verlassen zu haben. Im Widerspruch dazu habe er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt sein Vorbringen gesteigert. Weiters sei es laut eigenen Angaben aber auch zu keinen Vorfällen gekommen. So sei der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal angesprochen worden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt habe, sei ein Indiz dafür, dass er keine wahren Angaben gemacht habe, umso mehr als eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihr Heimatland verlasse, sicherlich unmittelbar nach der Einreise in ein sicheres Land diese Vorgehensweise treffen würde. Da der Beschwerdeführer aber weder in Frankreich noch in Italien Asylanträge gestellt habe und in Österreich auch erst nach Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden einen solchen gestellt habe, spreche dies ebenso gegen das Vorliegen einer persönlichen Gefährdung im Herkunftsland. Die aufschiebende Wirkung sei aufgrund Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt worden, da der Beschwerdeführer "keine Verfolgungsgründe" vorgebracht habe.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dem Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er in seinem Herkunftsland Übergriffe seitens Terroristen befürchte. Aufgrund der bestehenden Terrorgefahr sei es in seinem Herkunftsstaat nicht möglich, in Sicherheit zu leben. Dazu wurde eine Reisewarnung des britischen Außenministeriums mit Stand 07.03.2011 zitiert, die im Wesentlichen hinsichtlich der Terrorgefahr auf das Risiko von Kidnapping und Anschlägen auf öffentliche Orte, die vorwiegend von Ausländern besucht werden würden, wie etwa Restaurants, Hotels und Shopping Center, hinweist. So habe es im Jahr 2007 zwei Bombenanschläge auf öffentliche Gebäude gegeben. In der Sahara- sowie der Bergregion im Süden des Landes sei es gelegentlich zu terroristischen Gewaltausbrüchen gekommen. Terroristische Aktivitäten würden im Süden des Landes - insbesondere in der Grenzregion zu Mali und Niger - zunehmen. In XXXX und weiteren Städten in Algerien sei es am 05.03.2011 zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen. Da der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person ausgeführt habe, sei die Feststellung des Bundesasylamts, wonach er keine Verfolgungshandlungen vorgebracht hätte, unrichtig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei somit zu Unrecht erfolgt.Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dem Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er in seinem Herkunftsland Übergriffe seitens Terroristen befürchte. Aufgrund der bestehenden Terrorgefahr sei es in seinem Herkunftsstaat nicht möglich, in Sicherheit zu leben. Dazu wurde eine Reisewarnung des britischen Außenministeriums mit Stand 07.03.2011 zitiert, die im Wesentlichen hinsichtlich der Terrorgefahr auf das Risiko von Kidnapping und Anschlägen auf öffentliche Orte, die vorwiegend von Ausländern besucht werden würden, wie etwa Restaurants, Hotels und Shopping Center, hinweist. So habe es im Jahr 2007 zwei Bombenanschläge auf öffentliche Gebäude gegeben. In der Sahara- sowie der Bergregion im Süden des Landes sei es gelegentlich zu terroristischen Gewaltausbrüchen gekommen. Terroristische Aktivitäten würden im Süden des Landes - insbesondere in der Grenzregion zu Mali und Niger - zunehmen. In römisch 40 und weiteren Städten in Algerien sei es am 05.03.2011 zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen. Da der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person ausgeführt habe, sei die Feststellung des Bundesasylamts, wonach er keine Verfolgungshandlungen vorgebracht hätte, unrichtig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei somit zu Unrecht erfolgt.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in XXXX wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in römisch 40 wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Die oben in den Grundzügen wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamts und die darin angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten stehen im Einklang mit dem Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011 und dem Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011. Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetsch wurden sowohl nach dem Erstbefragungs- als auch dem Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls vom 21.12.2011 wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. As 111).2.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Die oben in den Grundzügen wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamts und die darin angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten stehen im Einklang mit dem Einvernahmeprotokoll vom 21.12.2011 und dem Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2011. Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetsch wurden sowohl nach dem Erstbefragungs- als auch dem Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls vom 21.12.2011 wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt vergleiche As 111).
In der Beschwerde wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine Argumente entgegengesetzt. So wurde es seitens des Beschwerdeführers auch gänzlich unterlassen, konkret auf die ihm angelasteten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten einzugehen.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich "die allgemeine Lage" im Herkunftsland mit Hinweis auf das Vorhandensein "vieler Terroristen" genannt, "eigene Probleme" aber ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. As 35). Seine in der Einvernahme beim Bundesasylamt erstmals behauptete individuelle Betroffenheit, nämlich zwei Mal von Terroristen bedroht worden zu sein, konnte demnach vom Bundesasylamt zu Recht als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens beurteilt werden. Weiters ließ auch die Beschreibung der Drohungen und deren Begleitumstände - wie vom Bundesasylamt dargestellt - nicht den Eindruck einer entschlossenen Verfolgungsabsicht erkennen, wobei es auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, obwohl die Drohungen im Frühjahr 2009 erfolgt wären (vgl. As 107), der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aber sein Herkunftsland erst gegen Jahresende 2009 verlassen habe (vgl. As 89). Hinzu kommt der Umstand, dass seit seiner Ausreise inzwischen wiederum mehr als zwei Jahre vergangen sind, was ein Verfolgung des Beschwerdeführers aus den von ihm beschriebenen Gründen zusätzlich unwahrscheinlich erscheinen lässt.Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich "die allgemeine Lage" im Herkunftsland mit Hinweis auf das Vorhandensein "vieler Terroristen" genannt, "eigene Probleme" aber ausdrücklich ausgeschlossen hat vergleiche As 35). Seine in der Einvernahme beim Bundesasylamt erstmals behauptete individuelle Betroffenheit, nämlich zwei Mal von Terroristen bedroht worden zu sein, konnte demnach vom Bundesasylamt zu Recht als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens beurteilt werden. Weiters ließ auch die Beschreibung der Drohungen und deren Begleitumstände - wie vom Bundesasylamt dargestellt - nicht den Eindruck einer entschlossenen Verfolgungsabsicht erkennen, wobei es auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, obwohl die Drohungen im Frühjahr 2009 erfolgt wären vergleiche As 107), der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aber sein Herkunftsland erst gegen Jahresende 2009 verlassen habe vergleiche As 89). Hinzu kommt der Umstand, dass seit seiner Ausreise inzwischen wiederum mehr als zwei Jahre vergangen sind, was ein Verfolgung des Beschwerdeführers aus den von ihm beschriebenen Gründen zusätzlich unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Auch ist den Ausführungen des Bundesasylamts, dass der Umstand, wonach die gegenständliche Antragstellung erst nach einer Festnahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zwei Monate nach seiner illegalen Einreise erfolgte, gegen dessen tatsächliche Gefährdung im Herkunftsland spreche, insoweit zu folgen, als es sich hierbei laut Angaben des Beschwerdeführers überhaupt um seinen ersten Asylantrag seit seiner Ausreise Ende 2009 aus Algerien handelte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht wiederholt hervor, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union vor allem der Erwerbstätigkeit diente. So gab er diesbezüglich in der Erstbefragung an, Frankreich nach etwa eineinhalb Jahren ohne Asylantragstellung verlassen zu haben, weil er dort keine weitere Aussicht auf Arbeit gehabt habe (vgl. As 31). Zur illegalen Einreise nach Österreich führte der Beschwerdeführer vorerst ausdrücklich aus: "Grund meiner illegalen Einreise nach Österreich war es, hier zu arbeiten." (vgl. As 33). In Summe lässt sich somit aber nur der Rückschluss ziehen, dass die Asylantragstellung in Österreich ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Motive erfolgte. Dies verhält sich auch stimmig zur Angabe des Beschwerdeführers, Italien erst dann verlassen zu haben, als er dort keine Arbeit mehr gefunden, wobei er auch dort keinen Asylantrag gestellt habe (vgl. As 33).Auch ist den Ausführungen des Bundesasylamts, dass der Umstand, wonach die gegenständliche Antragstellung erst nach einer Festnahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zwei Monate nach seiner illegalen Einreise erfolgte, gegen dessen tatsächliche Gefährdung im Herkunftsland spreche, insoweit zu folgen, als es sich hierbei laut Angaben des Beschwerdeführers überhaupt um seinen ersten Asylantrag seit seiner Ausreise Ende 2009 aus Algerien handelte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht wiederholt hervor, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union vor allem der Erwerbstätigkeit diente. So gab er diesbezüglich in der Erstbefragung an, Frankreich nach etwa eineinhalb Jahren ohne Asylantragstellung verlassen zu haben, weil er dort keine weitere Aussicht auf Arbeit gehabt habe vergleiche As 31). Zur illegalen Einreise nach Österreich führte der Beschwerdeführer vorerst ausdrücklich aus: "Grund meiner illegalen Einreise nach Österreich war es, hier zu arbeiten." vergleiche As 33). In Summe lässt sich somit aber nur der Rückschluss ziehen, dass die Asylantragstellung in Österreich ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Motive erfolgte. Dies verhält sich auch stimmig zur Angabe des Beschwerdeführers, Italien erst dann verlassen zu haben, als er dort keine Arbeit mehr gefunden, wobei er auch dort keinen Asylantrag gestellt habe vergleiche As 33).
Hinweise für eine grundsätzliche generelle Gefährdungswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in seinem Herkunftsland waren den zugezogenen Länderberichten nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich nach wie vor die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers offenbar unbeschadet im Herkunftsland aufhalten. Unabhängig davon weisen aber die vom Bundesasylamt zu den Länderfeststellungen herangezogenen Berichte eindeutig auf ein entschlossenes Vorgehen der algerischen Sicherheitskräfte gegen Terroristen hin, das auch deutliche Hinweise auf eine effiziente Bekämpfung der Terrorgefahr erkennen lässt (vgl. VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9). So hätten laut den Feststellungen des Bundesasylamts beispielsweise im Jahr 2009 und 2010 versuchte Anschläge bzw. Anschlagsvorbereitungen in der Hauptstadt Algier verhindert werden können, seien militärische Operationen gegen die Al Quaida im Maghreb (AQIM) durchgeführt worden und würden die terroristischen Organisationen in weiterer Folge zunehmend in die Nachbarstaaten ausweichen (vgl. As 124-125). Auch unter Zugrundelegung der in der Beschwerdeschrift zitierten Reisewarnung des britischen Außenministeriums vom März 2011 kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in Algerien derartig darstellt, dass Asylwerbern arabischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Dies entspricht auch dem Kenntnisstand des Asylgerichthofes (vgl. etwa AsylGH vom 27.12.2011, Zl. A4 309.852-2/2008/37E)Hinweise für eine grundsätzliche generelle Gefährdungswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in seinem Herkunftsland waren den zugezogenen Länderberichten nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich nach wie vor die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers offenbar unbeschadet im Herkunftsland aufhalten. Unabhängig davon weisen aber die vom Bundesasylamt zu den Länderfeststellungen herangezogenen Berichte eindeutig auf ein entschlossenes Vorgehen der algerischen Sicherheitskräfte gegen Terroristen hin, das auch deutliche Hinweise auf eine effiziente Bekämpfung der Terrorgefahr erkennen lässt vergleiche VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9). So hätten laut den Feststellungen des Bundesasylamts beispielsweise im Jahr 2009 und 2010 versuchte Anschläge bzw. Anschlagsvorbereitungen in der Hauptstadt Algier verhindert werden können, seien militärische Operationen gegen die Al Quaida im Maghreb (AQIM) durchgeführt worden und würden die terroristischen Organisationen in weiterer Folge zunehmend in die Nachbarstaaten ausweichen vergleiche As 124-125). Auch unter Zugrundelegung der in der Beschwerdeschrift zitierten Reisewarnung des britischen Außenministeriums vom März 2011 kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in Algerien derartig darstellt, dass Asylwerbern arabischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Dies entspricht auch dem Kenntnisstand des Asylgerichthofes vergleiche etwa AsylGH vom 27.12.2011, Zl. A4 309.852-2/2008/37E)
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführte, ist es dem Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 30-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes soziales Netz im Herkunftsland verfügt, bei einer Rückführung nach Algerien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 30-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes soziales Netz im Herkunftsland verfügt, bei einer Rückführung nach Algerien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt I.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigene Angeben Ende Oktober 2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigene Angeben Ende Oktober 2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.):5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.):
5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2). Weiters kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z3); der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2). Weiters kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z3); der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).
5.2. Im bekämpften Bescheid wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z4 AsylG gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte. Eine derartige Einschätzung widerspricht aber den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung mit der behaupteten Befürchtung einer Verfolgung durch islamistische Terroristen im Herkunftsland. Hinsichtlich dieser Behauptung kann jedoch nicht erkannt werden, dass das zugrundeliegende Vorbringen von Vornherein für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten per se ungeeignet ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung mit der (schlichten) Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers begründet hat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Z4 AsylG in unzulässiger Weise (vgl VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159, zur Prüfung des Zutreffens der "vom Bundesasylamt herangezogenen" Tatbestandsvoraussetzungen) und war somit ersatzlos zu beheben.5.2. Im bekämpften Bescheid wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Z4 AsylG gestützt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte. Eine derartige Einschätzung widerspricht aber den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung mit der behaupteten Befürchtung einer Verfolgung durch islamistische Terroristen im Herkunftsland. Hinsichtlich dieser Behauptung kann jedoch nicht erkannt werden, dass das zugrundeliegende Vorbringen von Vornherein für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten per se ungeeignet ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung mit der (schlichten) Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers begründet hat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Z4 AsylG in unzulässiger Weise vergleiche VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159, zur Prüfung des Zutreffens der "vom Bundesasylamt herangezogenen" Tatbestandsvoraussetzungen) und war somit ersatzlos zu beheben.
6. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.6. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
22.02.2012