Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 417.533-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 11 00.024-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 11 00.024-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2011 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste angeblich am 02.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste angeblich am 02.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 03.01.2011 (AS 9-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und dem christlichen Glauben anzugehören. In den Jahren 1998 bis 2003 habe er die Grund- und Hauptschule in XXXX besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er während des Wahlkampfes im Jahr 2010 von einigen Politikern aufgefordert worden wäre, für diese zu arbeiten, zumal er bereits im Jahr 2006 die PDP - Peoples Democratic Party - unterstützt hätte. Als er dies jedoch abgelehnt habe, hätten sie ihn mit dem Tode bedroht, woraufhin er im Oktober 2010 geflüchtet wäre. Er sei über Kano und Libyen in ein ihm unbekanntes Land gereist, von wo er per LKW und zu Fuß schließlich nach Österreich gelangt sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Politikern getötet zu werden.Bei der am 03.01.2011 (AS 9-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem christlichen Glauben anzugehören. In den Jahren 1998 bis 2003 habe er die Grund- und Hauptschule in römisch 40 besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er während des Wahlkampfes im Jahr 2010 von einigen Politikern aufgefordert worden wäre, für diese zu arbeiten, zumal er bereits im Jahr 2006 die PDP - Peoples Democratic Party - unterstützt hätte. Als er dies jedoch abgelehnt habe, hätten sie ihn mit dem Tode bedroht, woraufhin er im Oktober 2010 geflüchtet wäre. Er sei über Kano und Libyen in ein ihm unbekanntes Land gereist, von wo er per LKW und zu Fuß schließlich nach Österreich gelangt sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Politikern getötet zu werden.
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.01.2011 (AS 45-61) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er in den Jahren 2006 bis 2007 ein "Thug", ein Mitglied einer Schlägertruppe, gewesen sei und von einem Politiker namens XXXX angeheuert worden wäre. Die Aufgabe der Truppe sei gewesen, die Wahl durch Wahlbetrug zu gewinnen. Am Wahltag seien sie zu jedem Wahlort gegangen und hätten die Wahlurnen während der Wahlen mitnehmen sollen. Die Leute hätten Angst vor ihnen gehabt, da der Beschwerdeführer auch eine Waffe mit sich geführt habe. Nach der Wahl hätten sie den Politiker immer begleitet und als Gegenleistung Geld erhalten. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer diese Arbeit nicht mehr machen wollen. Er hätte auch diesmal Wahlurnen mitnehmen sollen und außerdem hätte er gegen die Gegner von XXXX kämpfen müssen. Bevor er für XXXX zu arbeiten begonnen habe, sei er zu einem Medizinmann gebracht worden, der ihn vereidigt hätte. XXXX hätte dem Beschwerdeführer und den anderen Mitgliedern mitgeteilt, dass er jeden verletzen würde, der ihn verlassen wolle. Als der Beschwerdeführer bemerkt hätte, dass die kommende Wahl sehr blutig würde, sei er weggegangen und mit ihm sechs weitere Mitglieder. Bei der Polizei sei er nicht gewesen, da diese den Politiker unterstützte.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.01.2011 (AS 45-61) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er in den Jahren 2006 bis 2007 ein "Thug", ein Mitglied einer Schlägertruppe, gewesen sei und von einem Politiker namens römisch 40 angeheuert worden wäre. Die Aufgabe der Truppe sei gewesen, die Wahl durch Wahlbetrug zu gewinnen. Am Wahltag seien sie zu jedem Wahlort gegangen und hätten die Wahlurnen während der Wahlen mitnehmen sollen. Die Leute hätten Angst vor ihnen gehabt, da der Beschwerdeführer auch eine Waffe mit sich geführt habe. Nach der Wahl hätten sie den Politiker immer begleitet und als Gegenleistung Geld erhalten. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer diese Arbeit nicht mehr machen wollen. Er hätte auch diesmal Wahlurnen mitnehmen sollen und außerdem hätte er gegen die Gegner von römisch 40 kämpfen müssen. Bevor er für römisch 40 zu arbeiten begonnen habe, sei er zu einem Medizinmann gebracht worden, der ihn vereidigt hätte. römisch 40 hätte dem Beschwerdeführer und den anderen Mitgliedern mitgeteilt, dass er jeden verletzen würde, der ihn verlassen wolle. Als der Beschwerdeführer bemerkt hätte, dass die kommende Wahl sehr blutig würde, sei er weggegangen und mit ihm sechs weitere Mitglieder. Bei der Polizei sei er nicht gewesen, da diese den Politiker unterstützte.
I.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Nigeria und verwies in seiner Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes als glaubhaft nicht zu entsprechen vermocht habe. In der gesamten Einvernahme seien zahlreiche Widersprüche aufgetreten, die auf Nachfrage in immer mehr Widersprüchen geendet hätten. Wenn man noch seine Angaben aus der Erstbefragung hinzunähme, so käme man zu dem Ergebnis, dass seine Fluchtgeschichte rein erfunden sei. In diesem Kontext verwies das Bundesasylamt auf die Einvernahme, zu der es keiner weiteren Worte bedürfe. Abgesehen von diesen Widersprüchen sei es auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger Personenschützer für einen hochrangigen Politiker gewesen wäre.römisch eins.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Nigeria und verwies in seiner Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes als glaubhaft nicht zu entsprechen vermocht habe. In der gesamten Einvernahme seien zahlreiche Widersprüche aufgetreten, die auf Nachfrage in immer mehr Widersprüchen geendet hätten. Wenn man noch seine Angaben aus der Erstbefragung hinzunähme, so käme man zu dem Ergebnis, dass seine Fluchtgeschichte rein erfunden sei. In diesem Kontext verwies das Bundesasylamt auf die Einvernahme, zu der es keiner weiteren Worte bedürfe. Abgesehen von diesen Widersprüchen sei es auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger Personenschützer für einen hochrangigen Politiker gewesen wäre.
I.4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.01.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 25.01.2011 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin bemängelte er, dass sich im bekämpften Bescheid lediglich wenige Zeilen zu seinem individuellen Vorbringen fänden und die restlichen Seiten des 49 Seiten umfassenden Bescheides ansonsten mit vorgefertigten Textbausteinen gefüllt seien. Er könne nicht einmal im Zuge der Beschwerde zu den angeblichen Widersprüchen Stellung nehmen, da diese im Bescheid nicht dargelegt würden. Seine Aussagen stünden insbesondere im Lichte der Situation in seinem Heimatland mit den allgemeinen Feststellungen im Einklang und seien objektiv nachvollziehbar. Es sei daher unverständlich, weshalb die Behörde von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausginge.römisch eins.4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.01.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 25.01.2011 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin bemängelte er, dass sich im bekämpften Bescheid lediglich wenige Zeilen zu seinem individuellen Vorbringen fänden und die restlichen Seiten des 49 Seiten umfassenden Bescheides ansonsten mit vorgefertigten Textbausteinen gefüllt seien. Er könne nicht einmal im Zuge der Beschwerde zu den angeblichen Widersprüchen Stellung nehmen, da diese im Bescheid nicht dargelegt würden. Seine Aussagen stünden insbesondere im Lichte der Situation in seinem Heimatland mit den allgemeinen Feststellungen im Einklang und seien objektiv nachvollziehbar. Es sei daher unverständlich, weshalb die Behörde von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausginge.
I.5. Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer das amtswegig zur Seite stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer das amtswegig zur Seite stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
I.6. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011, Zahl A6 417.533-1/2011/4Z, wurde die Arge-Rechtsberatung zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 07.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Mitarbeiters ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.römisch eins.6. Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011, Zahl A6 417.533-1/2011/4Z, wurde die Arge-Rechtsberatung zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Rechtsberater am 07.11.2011 durch persönliche Übernahme eines Mitarbeiters ordnungsgemäß zugestellt. Eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde völlig zu Recht die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seinen dargelegten Fluchtgründen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes besteht im Großen und Ganzen aus einer Darlegung allgemeiner Glaubwürdigkeitsvoraussetzungen, die alleine zur abschließenden Beurteilung der Frage der Asylrelevanz des geschilderten Fluchtvorbringens nicht geeignet sind. Die belangte Behörde verweist lediglich in einem Absatz auf aufgetretene Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren bzw. aufzuzeigen. Der allgemeine Verweis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers reicht jedenfalls nicht aus, um diesem gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Vielmehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, aufgrund welcher Unstimmigkeiten sie schlussendlich zum Ergebnis fehlender Glaubwürdigkeit gelangt ist.
Weiters ist der Beschwerdeführer damit im Recht, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, ihre selbst getroffenen Länderfeststellungen in Relation zu seinem Vorbringen zu setzen. So stellt das Bundesasylamt fest, dass es durch den Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele vor und während der Wahlen 2007 wiederholt zu massiven Vorfällen gekommen sei (vgl. AS 131). Angesichts dieser Feststellungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, Wahlurnen "mitgenommen" zu haben, nicht von vornherein gänzlich abwegig. Soweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenkt, dass er als 15-jähriger als Personenschützer tätig gewesen wäre, so muss darauf hingewiesen werden, dass er dies auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat, sondern lediglich Folgendes ausführte: "Nach der Wahl haben wir ihn immer begleitet."Weiters ist der Beschwerdeführer damit im Recht, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, ihre selbst getroffenen Länderfeststellungen in Relation zu seinem Vorbringen zu setzen. So stellt das Bundesasylamt fest, dass es durch den Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele vor und während der Wahlen 2007 wiederholt zu massiven Vorfällen gekommen sei vergleiche AS 131). Angesichts dieser Feststellungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, Wahlurnen "mitgenommen" zu haben, nicht von vornherein gänzlich abwegig. Soweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenkt, dass er als 15-jähriger als Personenschützer tätig gewesen wäre, so muss darauf hingewiesen werden, dass er dies auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat, sondern lediglich Folgendes ausführte: "Nach der Wahl haben wir ihn immer begleitet."
(vgl. AS 71 f.). Wie sich diese angebliche "Begleitung" im Detail dargestellt hat, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht beurteilt werden, da das Bundesasylamt in diesem Bezug keinerlei Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet hat.vergleiche AS 71 f.). Wie sich diese angebliche "Begleitung" im Detail dargestellt hat, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht beurteilt werden, da das Bundesasylamt in diesem Bezug keinerlei Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
06.03.2012