TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/19 D3 400436-1/2008

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Veröffentlicht am 19.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 400436-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, gelangte am 22.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.5.2008 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Bruder, seine Schwester und sein Onkel noch in Georgien aufhältig seien. Er habe als Weinbauer gearbeitet und habe die Weintraubensorte "Chwantschkara" angebaut. Er habe einen Partner namens XXXX gehabt. Bis zum Jahre 2004 habe er Wein nach Russland verkauft und dabei gute Geschäfte gemacht, da er 1 Liter Wein für 10 Lari verkaufen habe können. Nach der angespannten Situation zwischen Georgien und Russland sei dies ihm nicht mehr möglich gewesen und habe er den Wein in Georgien verkaufen müssen. Für 1 kg Weintrauben bekomme man dort nur 1 Lari. Sein Grundstück, auf welchem er die Weintrauben angebaut habe, habe ein Regierungsmann kaufen wollen und hätten sie ihn zwingen wollen, das Grundstück zu übergeben.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, gelangte am 22.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.5.2008 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Bruder, seine Schwester und sein Onkel noch in Georgien aufhältig seien. Er habe als Weinbauer gearbeitet und habe die Weintraubensorte "Chwantschkara" angebaut. Er habe einen Partner namens römisch 40 gehabt. Bis zum Jahre 2004 habe er Wein nach Russland verkauft und dabei gute Geschäfte gemacht, da er 1 Liter Wein für 10 Lari verkaufen habe können. Nach der angespannten Situation zwischen Georgien und Russland sei dies ihm nicht mehr möglich gewesen und habe er den Wein in Georgien verkaufen müssen. Für 1 kg Weintrauben bekomme man dort nur 1 Lari. Sein Grundstück, auf welchem er die Weintrauben angebaut habe, habe ein Regierungsmann kaufen wollen und hätten sie ihn zwingen wollen, das Grundstück zu übergeben.

Im Dezember 2007 seien vier Personen mit Uniform, Waffen und schwarzen Gesichtsmasken gekommen. Sie hätten sie beleidigt und beschimpft und hätten sie ihn und seinen Geschäftspartner, welcher ein großer starker Mann aus der Region Swanetien gewesen sei, stark geschlagen. Auch ihn hätten sie überall geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Geschäftspartner umgebracht worden sei. Er sei dann zu seinem Onkel gegangen, welcher ca. 2-300 Meter entfernt wohne und sei dort zwei Tage geblieben. Zwei Tage später habe er erfahren, dass Verwandte seines Geschäftspartners ihn beschuldigen würden, dass er diesen umgebracht habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er das Geld mit ihm nicht hätte teilen wollen. Daraufhin sei er von seinem Dorf weggegangen und habe sich bei verschiedenen Personen, Nachbarn und Verwandten versteckt. In Swanetien sei es nämlich üblich, Blutrache zu begehen und habe sein Geschäftspartner vier Brüder gehabt. Diese hätten ihn überall gesucht und hätten ihn umbringen wollen. Er habe auch erfahren, dass sie sein Auto verbrannt hätten und hätten sie gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn irgendwo finden würden. Er sei daher dann über XXXX in Nordossetien gefahren und am 15.4.2008 nach Österreich gereist. Als er das Dorf verlassen habe, habe er das Grundstück noch besessen. Sein Fluchtgrund sei die Blutrache. Von der Polizei und anderen staatlichen Organen sei er niemals verfolgt worden. Er sei wegen dieses Vorfalles auch nicht im Krankenhaus gewesen. Er habe auch in seinem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von Dritter keine Probleme gehabt. Auf die Frage, warum die Polizei nach dem Mord ihn nicht aufgesucht habe, gab er an, dass er glaube, dass die Polizisten gewusst hätten, dass die Verwandten des Verstorbenen ihn umbringen würden. Diese Befürchtung wiederholte er auch auf die Frage, was ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab er an, dass er keine Hinweise dafür habe. Er habe sich von Jänner 2008 an versteckt, und sie hätten ihn nicht finden können. Sein Onkel sei bereits 80 Jahre und würden sie ihn in Ruhe lassen. Es wäre ihm auch nicht möglich gewesen, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen, er habe jedoch ausschließlich mit Privatpersonen Probleme gehabt. Bei der Staatsanwaltschaft habe er niemals Anzeige erstattet, er habe auch niemals um Unterstützung durch eine Menschenrechtsorganisation oder den Ombudsmann angesucht. Mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei er nicht einverstanden. Ob es eine Gerichtsverhandlung wegen des Mordes gegeben habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob es Zeugen gegeben habe. Er möchte aber auf keinem Fall zurück nach Georgien.Im Dezember 2007 seien vier Personen mit Uniform, Waffen und schwarzen Gesichtsmasken gekommen. Sie hätten sie beleidigt und beschimpft und hätten sie ihn und seinen Geschäftspartner, welcher ein großer starker Mann aus der Region Swanetien gewesen sei, stark geschlagen. Auch ihn hätten sie überall geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Geschäftspartner umgebracht worden sei. Er sei dann zu seinem Onkel gegangen, welcher ca. 2-300 Meter entfernt wohne und sei dort zwei Tage geblieben. Zwei Tage später habe er erfahren, dass Verwandte seines Geschäftspartners ihn beschuldigen würden, dass er diesen umgebracht habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er das Geld mit ihm nicht hätte teilen wollen. Daraufhin sei er von seinem Dorf weggegangen und habe sich bei verschiedenen Personen, Nachbarn und Verwandten versteckt. In Swanetien sei es nämlich üblich, Blutrache zu begehen und habe sein Geschäftspartner vier Brüder gehabt. Diese hätten ihn überall gesucht und hätten ihn umbringen wollen. Er habe auch erfahren, dass sie sein Auto verbrannt hätten und hätten sie gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn irgendwo finden würden. Er sei daher dann über römisch 40 in Nordossetien gefahren und am 15.4.2008 nach Österreich gereist. Als er das Dorf verlassen habe, habe er das Grundstück noch besessen. Sein Fluchtgrund sei die Blutrache. Von der Polizei und anderen staatlichen Organen sei er niemals verfolgt worden. Er sei wegen dieses Vorfalles auch nicht im Krankenhaus gewesen. Er habe auch in seinem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von Dritter keine Probleme gehabt. Auf die Frage, warum die Polizei nach dem Mord ihn nicht aufgesucht habe, gab er an, dass er glaube, dass die Polizisten gewusst hätten, dass die Verwandten des Verstorbenen ihn umbringen würden. Diese Befürchtung wiederholte er auch auf die Frage, was ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab er an, dass er keine Hinweise dafür habe. Er habe sich von Jänner 2008 an versteckt, und sie hätten ihn nicht finden können. Sein Onkel sei bereits 80 Jahre und würden sie ihn in Ruhe lassen. Es wäre ihm auch nicht möglich gewesen, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen, er habe jedoch ausschließlich mit Privatpersonen Probleme gehabt. Bei der Staatsanwaltschaft habe er niemals Anzeige erstattet, er habe auch niemals um Unterstützung durch eine Menschenrechtsorganisation oder den Ombudsmann angesucht. Mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei er nicht einverstanden. Ob es eine Gerichtsverhandlung wegen des Mordes gegeben habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob es Zeugen gegeben habe. Er möchte aber auf keinem Fall zurück nach Georgien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2008 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2008 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits in den wesentlichen Teilen wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur Schutzfähigkeit der Exekutive und zur Blutrache enthalten.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass - wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert (obwohl in dem angefochtenen Bescheid vor der rechtlichen Beurteilung keine solche ersichtlich ist) - dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und hinsichtlich der Verfolgung durch Blutrache fehle es überdies an einem in der GFK anerkannten Motiv. Zu dem Vorbringen, dass eine Antragstellung bei der Polizei nichts bringen würde und keine Hilfe von Menschenrechtsorganisationen oder dem Ombudsmann zu erwarten gewesen wäre, wurden die Länderfeststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit des georgischen Staates entgegengehalten.Zu Spruchteil römisch eins. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass - wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert (obwohl in dem angefochtenen Bescheid vor der rechtlichen Beurteilung keine solche ersichtlich ist) - dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und hinsichtlich der Verfolgung durch Blutrache fehle es überdies an einem in der GFK anerkannten Motiv. Zu dem Vorbringen, dass eine Antragstellung bei der Polizei nichts bringen würde und keine Hilfe von Menschenrechtsorganisationen oder dem Ombudsmann zu erwarten gewesen wäre, wurden die Länderfeststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit des georgischen Staates entgegengehalten.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Zu seiner Lebensgrundlage wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft gehabt habe, wo er Wein angebaut habe, und es sei somit ersichtlich, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr neuerlich auszuüben. Im konkreten Fall handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hingegen hinzunehmen. Es bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen würden und herrsche in Georgien insbesondere keine besondere Gefahrensituation und sei die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig. Zu ergänzen sei noch, dass auch die Familie des Antragstellers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Georgien lebe und sei auch von einer existenzgefährdeten Lebenssituation der Verwandten nichts bekannt. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände dafür vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derartige extreme Notlage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Zu seiner Lebensgrundlage wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft gehabt habe, wo er Wein angebaut habe, und es sei somit ersichtlich, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr neuerlich auszuüben. Im konkreten Fall handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hingegen hinzunehmen. Es bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen würden und herrsche in Georgien insbesondere keine besondere Gefahrensituation und sei die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig. Zu ergänzen sei noch, dass auch die Familie des Antragstellers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Georgien lebe und sei auch von einer existenzgefährdeten Lebenssituation der Verwandten nichts bekannt. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände dafür vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derartige extreme Notlage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger in Österreich vorliege und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Es habe weder ein privates Interesse noch intensive Familienanknüpfungspunkte des Antragstellers in Österreich festgestellt werden können und habe dieser auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht nachweisen können, sodass die Ausweisung anzuordnen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger in Österreich vorliege und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Es habe weder ein privates Interesse noch intensive Familienanknüpfungspunkte des Antragstellers in Österreich festgestellt werden können und habe dieser auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht nachweisen können, sodass die Ausweisung anzuordnen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Das Bundesasylamt hätte durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken müssen, dass er für die Entscheidung wesentliche Angaben mache. Das Bundesasylamt habe zu Unrecht angenommen, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft sei. Außerdem sei die Schutzfähigkeit der georgischen Behörden hinsichtlich der ihm drohenden Blutrache nicht gegeben. Zum Beweise seiner Glaubwürdigkeit beantragte er seine mündliche Einvernahme vor dem Asylgerichtshof sowie weiters die Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2011 an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses im Niveau A-2 sowie zwei Einstellungszusagen der Firma Hema Bau und der Firma Klexx Malerei vor.

Über Befragen durch den vorsitzenden und den beisitzenden Richter gab er an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten möchte und dieses weder korrigieren noch ergänzen möchte. Er sei am XXXX im Dorf XXXX in Georgien geboren und sei ethnischer Georgier und orthodox. Gelebt habe er in XXXX und zuletzt wieder in XXXX. Nach der Pflichtschule habe er drei Jahre am Institut für Metallurgie in XXXX studiert, aber nicht abgeschlossen. Er habe sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer Partei gewesen, er habe jedoch die letzten Jahre an Demonstrationen gegen Saakashwili teilgenommen, deswegen jedoch keine Probleme gehabt.Über Befragen durch den vorsitzenden und den beisitzenden Richter gab er an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten möchte und dieses weder korrigieren noch ergänzen möchte. Er sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 in Georgien geboren und sei ethnischer Georgier und orthodox. Gelebt habe er in römisch 40 und zuletzt wieder in römisch 40 . Nach der Pflichtschule habe er drei Jahre am Institut für Metallurgie in römisch 40 studiert, aber nicht abgeschlossen. Er habe sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer Partei gewesen, er habe jedoch die letzten Jahre an Demonstrationen gegen Saakashwili teilgenommen, deswegen jedoch keine Probleme gehabt.

Er habe während des Studiums im Metallurgiewerk in XXXX gearbeitet und die letzten Jahre in seinem Heimatdorf Weinbau betrieben. Die Familie habe Weingärten von ca. 2 Hektar besessen. Sie hätten selbst aus den Trauben Wein hergestellt und verkauft und zwar an Ort und Stelle. Erst über Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, gab er an, dass sie von 2000 bis 2004 Wein in Flaschen nach Russland verkauft hätten und dass sie dafür bis zu 10 Lari erhalten hätten, dass jedoch nach 2004 die Geschäfte schlechter gegangen seien. Er habe Chwantschkara angebaut, dieser bestehe aus zwei Rebsorten Alexandruli und Mudschuretuli. Weißwein hätten sie nur wenig angebaut. Staatliche Probleme in Georgien habe er zu anderen Zeiten gehabt, aber nur dann. Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er von staatlichen Behörden verfolgt werde, verneint habe, gab er an, dass es hauptsächlich persönlich gewesen sei. Sein Partner sei Ende 2007 ums Leben gekommen. Er sei Swane gewesen und habe vier Brüder gehabt, welche sich an ihm rächen wollten. Ende Dezember 2007 seien maskierte Polizisten gekommen. Es habe vorher schon Drohungen gegeben. Sie hätten Gewalt angewendet, bis sein Partner durch Schläge ums Leben gekommen sei. Er selbst sei bewusstlos geworden, habe aber überlebt. Die Weingärten, die er bewirtschaftet habe, hätte ihm seine Mutter im Jahre 2000 geschenkt. Leute von der regionalen Regierung hätten ihm die Weingärten wegnehmen wollen. Konkrete Namen könne er bzw. wolle er nicht sagen. Seit 2004 sei er oft bedroht worden, davon sei er "direkt" in Kenntnis gesetzt worden. Wann das erste Mal gewesen sei, könne er sich nicht genau erinnern. Vielleicht im Herbst. Über Vorhalt, was es für einen Sinn mache, mit Gewalt die Übertragung von Weingärten zu erpressen, die kaum einen Gewinn abwerfen würden, gab er an, dass sie schon einen Gewinn gemacht hätten, in dem sie den Wein in Flaschen abgefüllt hätten. Er habe sich jedoch eine Flaschenabfüllung nicht leisten können.Er habe während des Studiums im Metallurgiewerk in römisch 40 gearbeitet und die letzten Jahre in seinem Heimatdorf Weinbau betrieben. Die Familie habe Weingärten von ca. 2 Hektar besessen. Sie hätten selbst aus den Trauben Wein hergestellt und verkauft und zwar an Ort und Stelle. Erst über Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, gab er an, dass sie von 2000 bis 2004 Wein in Flaschen nach Russland verkauft hätten und dass sie dafür bis zu 10 Lari erhalten hätten, dass jedoch nach 2004 die Geschäfte schlechter gegangen seien. Er habe Chwantschkara angebaut, dieser bestehe aus zwei Rebsorten Alexandruli und Mudschuretuli. Weißwein hätten sie nur wenig angebaut. Staatliche Probleme in Georgien habe er zu anderen Zeiten gehabt, aber nur dann. Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er von staatlichen Behörden verfolgt werde, verneint habe, gab er an, dass es hauptsächlich persönlich gewesen sei. Sein Partner sei Ende 2007 ums Leben gekommen. Er sei Swane gewesen und habe vier Brüder gehabt, welche sich an ihm rächen wollten. Ende Dezember 2007 seien maskierte Polizisten gekommen. Es habe vorher schon Drohungen gegeben. Sie hätten Gewalt angewendet, bis sein Partner durch Schläge ums Leben gekommen sei. Er selbst sei bewusstlos geworden, habe aber überlebt. Die Weingärten, die er bewirtschaftet habe, hätte ihm seine Mutter im Jahre 2000 geschenkt. Leute von der regionalen Regierung hätten ihm die Weingärten wegnehmen wollen. Konkrete Namen könne er bzw. wolle er nicht sagen. Seit 2004 sei er oft bedroht worden, davon sei er "direkt" in Kenntnis gesetzt worden. Wann das erste Mal gewesen sei, könne er sich nicht genau erinnern. Vielleicht im Herbst. Über Vorhalt, was es für einen Sinn mache, mit Gewalt die Übertragung von Weingärten zu erpressen, die kaum einen Gewinn abwerfen würden, gab er an, dass sie schon einen Gewinn gemacht hätten, in dem sie den Wein in Flaschen abgefüllt hätten. Er habe sich jedoch eine Flaschenabfüllung nicht leisten können.

Es sei kurz nach Mitternacht gewesen, als vier bewaffnete maskierte Leute in das Haus eingedrungen seien und begonnen hätten zu schimpfen und zu schlagen. Sie wären ohne weitere Erklärungen auf sie los gegangen. Sie hätten schwarze Uniform getragen, ohne Rangabzeichen. Er glaube, er habe die Stimmen erkannt, und glaube, dass sie von der Polizei seien. Die Stimmen seien ihm deswegen bekannt vorgekommen, da sie von jenen Personen gerührt hätten, die ihn schon bedroht hätten. Er habe eine Gehirnerschütterung erlitten und das Bewusstsein verloren. Als er in der Morgendämmerung wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Partner schon tot sei. Er sei dann zu seinem Onkel, der 200-300 Meter entfernt wohne, gegangen und habe ihm alles erzählt und sei dann ein paar Tage bei ihm geblieben. Nach 2-3 Tagen habe er das Dorf überhaupt verlassen. Um die Leiche seines Partners habe er sich nicht gekümmert. In der Folge habe er sich bei verschiedenen Verwandten in anderen Regionen aufgehalten. Er habe gewusst, dass die Brüder des Verstorbenen gegen ihn Drohungen ausgestoßen hätten, dies hätte ihm sein Onkel gesagt, der habe es aus dem Dorf erfahren. Sie hätten ihn aber nie persönlich angerufen und habe er diese auch nie gesehen. Auch die Namen der Brüder des Verstorbenen kenne er nicht. Wahrscheinlich hätten sie gedacht, dass er das Geld mit seinem Partner nicht geteilt hätte und hätten ihn deswegen umgebracht. Sie hätten die Blutrache ausgesprochen, er habe deswegen keine Anzeige erstattet, weil es keinen Sinn gehabt hätte. Bis zur Ausreise habe er sich in verschiedenen Regionen Georgiens versteckt, dann sei er über Südossetien nach Nordossetien gefahren und von dort ausgereist. Er sei mit seinem Personalausweis ausgereist. In Georgien habe er noch Geschwister, ein Bruder lebe allerdings in Italien eine Schwester in XXXX und dann habe er noch seinen Onkel, der zwischenzeitig fast 85 Jahre geworden sei in seinem Heimatdorf, dieser sei wegen seines Alters nicht von der Blutrache betroffen. Mit seiner Schwester in XXXX habe er gelegentlich Kontakt. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen Probleme und habe in Österreich um Asyl angesucht und sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. In Georgien müsste er sich erneut verstecken und würden sie ihn dann doch irgendwann einmal finden.Es sei kurz nach Mitternacht gewesen, als vier bewaffnete maskierte Leute in das Haus eingedrungen seien und begonnen hätten zu schimpfen und zu schlagen. Sie wären ohne weitere Erklärungen auf sie los gegangen. Sie hätten schwarze Uniform getragen, ohne Rangabzeichen. Er glaube, er habe die Stimmen erkannt, und glaube, dass sie von der Polizei seien. Die Stimmen seien ihm deswegen bekannt vorgekommen, da sie von jenen Personen gerührt hätten, die ihn schon bedroht hätten. Er habe eine Gehirnerschütterung erlitten und das Bewusstsein verloren. Als er in der Morgendämmerung wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Partner schon tot sei. Er sei dann zu seinem Onkel, der 200-300 Meter entfernt wohne, gegangen und habe ihm alles erzählt und sei dann ein paar Tage bei ihm geblieben. Nach 2-3 Tagen habe er das Dorf überhaupt verlassen. Um die Leiche seines Partners habe er sich nicht gekümmert. In der Folge habe er sich bei verschiedenen Verwandten in anderen Regionen aufgehalten. Er habe gewusst, dass die Brüder des Verstorbenen gegen ihn Drohungen ausgestoßen hätten, dies hätte ihm sein Onkel gesagt, der habe es aus dem Dorf erfahren. Sie hätten ihn aber nie persönlich angerufen und habe er diese auch nie gesehen. Auch die Namen der Brüder des Verstorbenen kenne er nicht. Wahrscheinlich hätten sie gedacht, dass er das Geld mit seinem Partner nicht geteilt hätte und hätten ihn deswegen umgebracht. Sie hätten die Blutrache ausgesprochen, er habe deswegen keine Anzeige erstattet, weil es keinen Sinn gehabt hätte. Bis zur Ausreise habe er sich in verschiedenen Regionen Georgiens versteckt, dann sei er über Südossetien nach Nordossetien gefahren und von dort ausgereist. Er sei mit seinem Personalausweis ausgereist. In Georgien habe er noch Geschwister, ein Bruder lebe allerdings in Italien eine Schwester in römisch 40 und dann habe er noch seinen Onkel, der zwischenzeitig fast 85 Jahre geworden sei in seinem Heimatdorf, dieser sei wegen seines Alters nicht von der Blutrache betroffen. Mit seiner Schwester in römisch 40 habe er gelegentlich Kontakt. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen Probleme und habe in Österreich um Asyl angesucht und sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. In Georgien müsste er sich erneut verstecken und würden sie ihn dann doch irgendwann einmal finden.

Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Verfahrensparteien folgende Dokumente vor und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein:

Länderfeststellungen des AsylGH zu Georgien vom Juli 2011;

Anfragebeantwortung des länderkundlichen SV, XXXX vom 11.11.2008;Anfragebeantwortung des länderkundlichen SV, römisch 40 vom 11.11.2008;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2008.

Weder von Seiten des Bundesasylamtes noch von Seiten des Beschwerdeführers ist dazu irgendeine Äußerung eingelangt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist georgischer Staatsbürger und gehört auch der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Religion an. Am XXXX wurde er im Dorf XXXX geboren. Nach der Pflichtschule studierte er drei Jahre lang am Institut für Metallurgie in XXXX, er schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Nachdem er eine Zeit lang im Metallurgiewerk in XXXX gearbeitet hatte, bearbeitete er in der Folge die Weingärten der Familie, wobei die wirtschaftlichen Erträge nach dem Jahre 2004 stark zurück gingen. Zu den konkreten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angabe keine Feststellungen getroffen werden. Am 15.4. ist er zunächst nach Südossetien und dann über Nordossetien nach Österreich gereist, wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22.4.2008 einlangte und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen Problemen. Er hat in Österreich eine Deutschprüfung im Niveau A-2 absolviert und verfügt auch über zwei Einstellungszusagen. Er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch sonst keine besonderen Bindungen zu Österreich. In Georgien leben nach wie vor Geschwister sowie ein Onkel.Er ist georgischer Staatsbürger und gehört auch der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Religion an. Am römisch 40 wurde er im Dorf römisch 40 geboren. Nach der Pflichtschule studierte er drei Jahre lang am Institut für Metallurgie in römisch 40 , er schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Nachdem er eine Zeit lang im Metallurgiewerk in römisch 40 gearbeitet hatte, bearbeitete er in der Folge die Weingärten der Familie, wobei die wirtschaftlichen Erträge nach dem Jahre 2004 stark zurück gingen. Zu den konkreten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angabe keine Feststellungen getroffen werden. Am 15.4. ist er zunächst nach Südossetien und dann über Nordossetien nach Österreich gereist, wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22.4.2008 einlangte und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen Problemen. Er hat in Österreich eine Deutschprüfung im Niveau A-2 absolviert und verfügt auch über zwei Einstellungszusagen. Er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch sonst keine besonderen Bindungen zu Österreich. In Georgien leben nach wie vor Geschwister sowie ein Onkel.

Zu Georgien wird fallbezogen folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Innenpolitik

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-

factbook/geos/gg.html)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und

am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein

Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament

eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der

Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der

Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des

Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe

abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung

bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten

Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober

2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und

Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von

Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als

grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und

Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.

Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und

Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur

Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.

Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen

Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es

fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition

("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung

mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie

ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten.

Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant,

und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet

werden.

(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,

http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.h

tml)

Wahlen

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag

bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet

errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In

allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in

der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die

VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung"

und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der

amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der

Wählerstimmen.

(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische

Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010, http://www.unikassel.

de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html/ Central Asia - Caucasus

Institute Analyst: Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010,

http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung

einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt

hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge

in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei

Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende

Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell"

organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische

Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in

Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv

bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten

schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen

beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des

Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der

Regierung auszuweiten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei

"Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang

dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die

UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden

Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament

geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue

Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich3

Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die

Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei

Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte

Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie

verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in

einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen

beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition,

allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als

gefälscht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien

dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu

wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für

Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das

Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der

Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen

Lokalräten die absolute Mehrheit.

Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe

weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten

Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das

Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander,

wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der

regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien

marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia

die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard

Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte

Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und

weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB

verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu

einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom

ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem

Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem

Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei

Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den

Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor

Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin

sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte

Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die

Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener

ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen

Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Kommunalwahlen 2010

Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten

Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und

"Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete

Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil

des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei

"Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an.

Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.

(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010,

http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main / Freedom

House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge:

Alliance for Georgia

Falls Apart, 16.6.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search)

Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der

"Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei".

Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.

(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402)

Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte

sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir

Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat

Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.

(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010, http://www.georgienaktuell.

de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=

56&cHash=26a0dbdf51)

Abchasien und Südossetien

Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren

nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst.

Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche

Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe,

Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von

georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri

und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen

südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete

einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche

mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt

der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.

(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische

Flüchtlingshilfe:

Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im

Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann

er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu

betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in

Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und

Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden

Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog

mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien

wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem

Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor

eine angespannte Situation.

Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali

in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der

Region.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von

Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit

entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes

Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.

(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien,

3.5.2009,

http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066)

Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission

(EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des

Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter

geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der

Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem

Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch

alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die

internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-

Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der

Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs

Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte

dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der

Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in

Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus

zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun

georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland

betrieben zu haben.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM).

Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der

territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien

an.

Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler

Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier

aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat

zurückkehren können.

Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz

in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären,

finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen

für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Menschenrechte

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und

am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein

Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament

eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der

Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der

Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des

Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe

abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7.

Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und

das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen

Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regionalund

Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und

die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des

Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen

der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über

Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es

Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von

den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine

Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf

einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen

wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten

Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im

Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle

von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde

von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis

wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr

Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt

Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen

verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder

tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung,

was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungsund

Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und

Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und

Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien

unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien

2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund

ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.

Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und

weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im

strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia

from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die

Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf

Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger

signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor.

Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für

Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO

können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es

gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen

eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und

anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer

neuerlichen Reorganisation.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für

Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das

Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der

Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen

Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit

der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den

Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren

Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung

für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale

Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend

ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen,

trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu

keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der

Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet,

insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.

Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von

Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite

hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen

erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang

mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von

besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen

etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung

körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer

systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen

werden.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu

reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche

Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der

Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-

Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen

Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der

Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an

den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt

vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von

Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die

politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche

Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der

Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor

unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen

Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu

schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im

Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz

verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder

weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive

staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten

getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass

es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck

auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung

vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der

Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa

umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die

Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von

politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im

April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die

angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der

Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das

Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu

respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen,

es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch

Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich

aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg,

Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung

der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem

Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die

Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien

und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt

deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem

Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12

Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur

in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile

können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann

gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden

(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.

ru/articles/14676/ )

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die

Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht

des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des

Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität

der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen

Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken

würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem

Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die

außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit

Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem

Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um

unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen

betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen

aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im

Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z. B. die zum Teil

unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die

neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der

Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in

der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur

Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht

die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und

weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur

Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen

Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des

Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land

Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch

wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der

mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013

seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die

angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die

unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte

Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz

bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die

Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal

sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich

illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr

Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen,

Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr

Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009:

29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift,

12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von

Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von

Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse

verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische

Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen

Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer

Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die

faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.

Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien

laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken

weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen

von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er

in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung

weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen

Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in

denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene

misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt

anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch

fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in

Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen

weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden,

oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht

als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen

aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte

Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber

Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste

im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung

von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse

Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen

während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten

zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren

die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert,

eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu

misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen

Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010

brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem

Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch

Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or

Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei

verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden,

Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen

Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on

Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-

eng.htm)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige

hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen,

Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange

verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre

Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des

staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder,

sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere

Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei,

Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der

Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz

von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010

verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich

Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption

weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von

Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei

Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten

bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft

transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze

auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter

Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin,

dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten,

dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der

Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen

Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu

wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.

Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass

Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten

Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der

Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das

Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen.

Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter

zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien

von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency

International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz

von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption

unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem

Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der

Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010,

http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das

Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament

zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und

Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür

beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische

Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen

und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des

Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia,

16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum

neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

? Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und

Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in

internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

? Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen

Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

? Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"]

Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die

Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter

und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein

Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum,

http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3)

Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender

Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und

Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman)

Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im

Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des

über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben

dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen

Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner

2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004

6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei

24.720. Die ständig

steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur

einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann

forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des

Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von

Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine

Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.

(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616/ Civil.ge: Public Defender's 2010 Human

Rights Report, 4.4.2011,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen

weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung

unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an

einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als

Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Rückkehrfragen

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004

wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen

Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings

vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich

seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen

der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren

Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt

Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von

insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen

Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende

Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der

Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der

Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des

Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des

Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte

eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine

weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut

vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen

Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der

Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der

Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu

einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007.

Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders

schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010

wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011

wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in

den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine

Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die

Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen.

Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte

haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future,

13.12.2010,

http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-

georgiasecuring-a-stable-future.aspx)

Sozialwesen

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab

60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach

Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich

hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter

Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70

oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen

Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and

Disability Policy: Social

Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 /

Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per

Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen

aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen

erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in

zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose

(Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die

Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen

könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60

Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für

Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der

betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist

eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und

Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für

den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag

entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten

beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen

georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu

erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen

tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status

bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen

Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach

kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer

Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126

Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das

Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des

Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann

bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche

Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security

Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs

Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt

es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und

Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien

und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt

und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der

Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von

2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der

gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen

annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter

dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres

[2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265

Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel,

Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten

Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der

Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen

kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles

unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan,

01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen,

Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung

betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über

Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von

Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und

juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser

Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die

solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten

NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr

gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon

in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor

kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas

Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt.

Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350

Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt

werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt.

Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern

leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen

beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer

Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt

Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von

medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante

Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser,

medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese

Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine

ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in

Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle

Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat

zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele

staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet

und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und

kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die

medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte

gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues

Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin

gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die

Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind

diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die

ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden.

Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für

alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung

bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden

gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident,

jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und

Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und

die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25%

teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in

den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu

konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt

erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als

erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer

Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen

Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet

sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums:

http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit

Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI,

GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen

Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit

Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss.

Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische

Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der

Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen

georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober

2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung

von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen

Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen

staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende

Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe

als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen

Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet,

dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation

eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um

Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des

staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung,

Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD,

Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und

Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei

ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und

medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die

Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

. Kinder bis 3 Jahre

. Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der

übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische

Betreuung zu.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im

Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches

Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die

folgende Dienstleistungen abdeckt:

. Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

. Wochenbettpflege

. Notfalloperationen

. geplante stationäre Behandlungen

. Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22),

zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen

Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit

Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist

ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen

Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen

Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im

Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal,

Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische

Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte

Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu

25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie.

Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf

kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

. Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

. Elektrokardiographie zweimal im Jahr

. medizinische Notfallbehandlungen

. Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte

Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an

Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist

Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5

(Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle

Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen.

Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine

Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung

zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das

Versicherungspaket teurer wird.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im

Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder

abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht

strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,

20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat

IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das

sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und

in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie

dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009

gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen

etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an

Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Zur Blutrache wird Folgendes festgestellt:

Die Sitte der Blutrache war in der traditionellen georgischen Gesellschaft ein arachaisches und verbreitetes Ereignis und existierte bis Anfang des 20. Jahrhunderts und zwar nur in den Gebirgsregionen Chewsureti und Swaneti, was durch die sozial-ökonomische und ritualische Natur der Berge bedingt war. Das Mitglied eines Stammes war verpflichtet, den Mörder seines Verwandten zu bestrafen. Dies wurde von den damaligen Bräuchen unterstützt und galt als Tapferkeit. Durch die Existenz des hohen moralischen Etiketts seitens der zivilisierten Gesellschaft verwandelte sich die Blutrache jedoch in ein Verbrechen. Große Rolle in ihrer Ausmerzung spielte die georgische Staatlichkeit und die Kirche, die die Prärogative der Bestrafung des Mörders der Rechtspflege übergaben. Laut einem Bericht der feld-ethnographischen Expedition im Jahre 1986 wurde festgestellt, dass es in Georgien keine Ermordungen und Verletzungen auf Grund der Blutrache mehr gibt. In den hier überprüften (wenigen) Publikationen zur Problematik der Blutrache in Svanetien findet sich auch die Feststellung, dass die Blutrache grundsätzlich nicht an Frauen ausgeübt wird, sondern nur an männlichen Mitgliedern der "feindlichen" Familie.

Quelle: Gutachten von O. T. vom 14. September 2001 (Beilage VII zur VS) und Gutachten von O. T., erstattet als nichtamtlicher Sachverständiger in der Berufungsverhandlung vom 16. September 2004, S. 13f der VS)Quelle: Gutachten von O. T. vom 14. September 2001 (Beilage römisch sieben zur VS) und Gutachten von O. T., erstattet als nichtamtlicher Sachverständiger in der Berufungsverhandlung vom 16. September 2004, S. 13f der VS)

Zur Schutzfähigkeit der georgischen Behörden ist festzustellen: In den abgelegenen und schwer zugänglichen Gebieten des Hochkaukasus in denen die Blutrache seit Jahrhunderten stark verwurzelt ist, so insbesondere in Svanetien, ist die Schutzfähigkeit der zentralen Staatsmacht sehr eingeschränkt.

Außerhalb dieser Gebiete, so insbesondere auch in den Großstädten, kann eine besondere Einschränkung der Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf Blutrache-motivierte Straftaten nicht festgestellt werden.

Die Schwierigkeiten die sich bei der Prävention und der Ahndung solcher Straftaten ergeben, sind die gleichen, wie man sie auch bei der Prävention und Verfolgung solcher Straftaten in anderen, auch westeuropäischen Ländern, verzeichnen kann.

(Anfragebeantwortung von der Vertrauensperson XXXX vom 27.1.2006)(Anfragebeantwortung von der Vertrauensperson römisch 40 vom 27.1.2006)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 15.5.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011, durch Vorhalt von Georgienfeststellungen durch das Bundesasylamt sowie durch Vorhalt der obigen Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorlage eines georgischen Personalausweises sowie von Dokumenten zur Integration (A2 Zertifikat, Einstellungszusagen) durch den Beschwerdeführer.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die aktuellen Feststellungen zu Georgien sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes vom Juli 2011 entnommen, in denen auch die bezughabenden Originalquellen genannt wurden. Es handelt sich um eine ausgewogene Zusammenstellung unterschiedlichster staatlicher und nichtstaatlicher (z.B. deutsches Auswärtiges Amt, U.S. Department of State) und nichtstaatlicher (Freedom House, Amnesty International) Quellen, die bei all ihrer Unterschiedlichkeit doch ein einheitliches Bild zu vermitteln vermögen. Zu den vorgehaltenen Quellen wurde von keiner Verfahrenspartei irgendeine Äußerung erstattet, sodass der Asylgerichtshof von diesen ausgeht.

Die Feststellungen zur Blutrache in Georgien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu - weder im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde - eine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen (gekürzt) wiederholt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist über weite Strecken extrem vage und war er keinesfalls in der Lage konkrete detaillierte und nachvollziehbare Angaben über seine (behaupteten Erlebnisse) zu machen.

Schon bei der Einleitung und Schilderung des fluchtrelevanten Vorfalls über ausdrückliche Aufforderung des vorsitzenden Richters, diesen Vorfall möglichst genau zu schildern, räumte er ein, dass es "durchaus sein könnte, dass er kleine Details vergessen habe."

Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, ob das Eigentum der Weingärten ins Grundbuch eingetragen gewesen sei, führte der Beschwerdeführer ausweichend aus, "das waren immer Weingärten unserer Familie." Auf das Vorbringen: "Sie wollten mir diese Weingärten wegnehmen." führte er vage aus, dass dies die regionale Regierung gewesen sei, ohne dazu irgendwelche Namen nennen zu können. Über nochmalige Nachfrage des beisitzenden Richters, wer genau die Weingärten hätte haben wollen, gab der Beschwerdeführer nochmals an, die regionale Regierung, um dann hinzuzufügen:

"Konkreter will ich das nicht sagen." Auf nochmalige Nachfrage behauptete er dann an, dass er es nicht genauer wisse.

Auf die Frage des beisitzenden Richters, wie er von Drohungen in Kenntnis gesetzt worden sei, gab er wiederum vage an: "Direkt." Auf die weitere Frage des beisitzenden Richters, wann diese Drohungen genau begonnen hätten, führte er vage aus, dass er sich nicht

erinnern könne, vielleicht im Herbst .... Schließlich gab er

wiederum auf Nachfrage des beisitzenden Richters, mit welcher Begründung Leute von der Regionalregierung seine Gründstücke haben könnten, vage an: "Ohne Begründung ...".

Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters, wo er nach dem fluchtrelevanten Vorfall hingegangen sei, brachte er wiederum vage vor, dass er zu verschiedenen Verwandten in anderen Regionen gegangen sei. Über Nachfrage, was dann weiter konkret vorgefallen sei, gab der Beschwerdeführer wiederum vage an, dass die Brüder des Verstorbenen gegen ihn Drohungen ausgesprochen hätten. Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, von wem sein Onkel davon erfahren habe, stellte der Beschwerdeführer wiederum die vage Behauptung auf: "Im Dorf wusste man davon." Über nochmalige Nachfrage, ob er genau wisse, wer diese Drohungen ausgesprochen habe, sagte er wiederum vage, dass es seine Brüder gewesen seien und er die Namen nicht kenne.

Schließlich wiederholte er auf konkrete Nachfrage des beisitzenden Richters, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, das bereits erstattete vage Vorbringen: "in verschiedenen Regionen". Zuletzt antwortete er auch auf die Frage des beisitzenden Richters, warum er sich nicht länger in anderen Teilen Georgien außerhalb von Svanetien aufhalten habe können vage und unpassend: "Ich bin immer umgezogen, ich habe nicht auf einem Platz bleiben können."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren Punkten, insbesondere zwischen jenen vor dem Bundesasylamt und jenem vor dem Asylgerichtshof widersprüchlich, teilweise jedoch auch innerhalb des in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringens widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausdrücklich behauptete, dass er Wein literweise um 10 Lari bis zum Jahre 2004 nach Russland verkauft habe (AS 81), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung dazu widersprüchlich zunächst, dass sie (ausschließlich) den Wein selbst an Ort und Stelle verkauft hätten. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, den Wein flaschenweise nach Russland verkauft zu haben, räumte er dies ein. Dazu widersprüchlich behauptete er jedoch im späteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung, dass er den Wein ausschließlich in Fässern verkauft habe, weil er sich eine Flaschenabfüllung nicht hätte leisten können.

Während er vor dem Bundesasylamt (AS 83) ausdrücklich Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen in Georgien ausschloss, stellte er in der Beschwerdeverhandlung die dazu widersprüchliche unklare Behauptung auf: "Zu anderen Zeiten nicht, aber nur dann."

Während er einerseits bereits vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er die Weingärten gemeinsam mit einem Partner namens XXXX bewirtschaftet habe (AS 81), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung zunächst, dass er die Weingärten (gemeinsam) mit seiner Familie gehabt habe, brachte aber nichts von einem Partner vor, um jedoch dann während der Beschwerdeverhandlung - widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen - zu korrigieren, dass XXXX nicht sein Partner, sondern sein Angestellter gewesen sei.Während er einerseits bereits vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er die Weingärten gemeinsam mit einem Partner namens römisch 40 bewirtschaftet habe (AS 81), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung zunächst, dass er die Weingärten (gemeinsam) mit seiner Familie gehabt habe, brachte aber nichts von einem Partner vor, um jedoch dann während der Beschwerdeverhandlung - widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen - zu korrigieren, dass römisch 40 nicht sein Partner, sondern sein Angestellter gewesen sei.

Während er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich von einer Weintraubensorte Chwantschkara sprach (AS 81), die es im Übrigen gar nicht gibt, weil Chwantschkara eine Cuvée aus den Traubensorten Alexandruli und Mudschuretuli ist (siehe Wikipedia freie Internetenzyklopädie), korrigierte er im Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesasylamt in der Beschwerdeverhandlung von sich aus dieses Vorbringen, dass Chwantschkara aus den genannten zwei Rebsorten, die sie angebaut hätten, bestehe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren Punkten unplausibel: So behauptete der Beschwerdeführer auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, wo der Sinn darin lege, mit Gewalt die Übertragung von Weingärten zu erpressen, die kaum einen Gewinn abwerfen würden (wie der Beschwerdeführer zuvor behauptete), dass "sie schon einen Gewinn gemacht hätten, weil sie den Wein in Flaschen abgefüllt hätten, was im Übrigen - wie schon ausgeführt - dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht.

Weiters ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach dem angeblich fluchtrelevanten Vorfall, bei dem sein Partner bzw. Angestellter zu Tode gekommen ist, noch 2-3 Tage in unmittelbare Nähe des Tatortes bei seinem Onkel aufgehalten hat, ohne sich in irgendeiner Weise um die Leiche zu kümmern oder eine Anzeige zu erstatten. Weiters erscheint es vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen zur Blutrache unplausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers, obwohl ein männliches Mitglied der Familie, allein wegen des Alters von dieser ausgenommen wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Auch als Person machte der Beschwerdeführer - wie auch aus den obigen zahlreichen vagen Angaben und Widersprüchen ersichtlich ist - keinen glaubwürdigen Eindruck und konnte er vielmehr gegenüber dem erkennenden Senat nicht den Eindruck vermitteln, dass er das geschilderte Verfolgungsszenario selbst erlebt hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes - ebenso wie das Bundesasylamt - dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Asylvorbringens keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, erachtet der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

Darüber hinaus fehlt es selbst bei Annahme einer Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers an jeglichem Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen.

Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - zumindest außerhalb von Svanetien - nach den obigen Länderfeststellungen auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden - zumindest zum heutigen Zeitpunkt - vertrauen könnte und er auch in Anbetracht des Umstandes, dass er über eine Schwester in XXXX verfügt, jedenfalls in einem anderen Landesteil Georgiens hätte niederlassen können (dies alles unter der Voraussetzung, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers entgegen der obigen Beweiswürdigung zutreffend ist).Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - zumindest außerhalb von Svanetien - nach den obigen Länderfeststellungen auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden - zumindest zum heutigen Zeitpunkt - vertrauen könnte und er auch in Anbetracht des Umstandes, dass er über eine Schwester in römisch 40 verfügt, jedenfalls in einem anderen Landesteil Georgiens hätte niederlassen können (dies alles unter der Voraussetzung, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers entgegen der obigen Beweiswürdigung zutreffend ist).

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 15.12.2011, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Georgien zurückkehren würde, gab er an, dass er sich wieder verstecken würde und dass sie ihn irgendwann doch finden würden. Diese Behauptung ist jedoch in Anbetracht der obigen Ausführungen und der Länderfeststellungen über die Grundsätze der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Exekutive und des Umstandes, dass die Blutrache nur in Svanetien offenbar noch ein Problem ist, als nicht zutreffend zu bezeichnen. Es handelt sich somit bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um kein mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln untermauertes konkretes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.

Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen, wenn auch nicht mehr ganz jungen, so doch gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Menschen (wie auch die Einstellungszusagen österreichischer Firmen beweisen), der auch in Georgien schon in verschiedenen Berufen tätig gewesen ist und überdies auch noch über Verwandte im Heimatstaat verfügt, sodass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre bei einer Rückkehr nach Georgien, das notwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, sodass nicht zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer in eine derartige schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fiele.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen ist.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen ist.

Im Hinblick auf den (aufgrund ca. 3 1/2 jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben des strafgerichtlich (noch) unbescholtenen Beschwerdeführers, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich befindet. Er geht in Österreich derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, wenn auch zwei Einstellungszusagen österreichischer Firmen vorliegen.

Es gibt keine Anhaltspunkte für besondere private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, vielmehr lebt er nach seinen eigenen Angaben sein Bruder in Italien und seine Schwester sowie sein Onkel nach wie vor in Georgien. Die Dauer des Asylverfahrens ergibt sich im Wesentlichen aus der Bearbeitungsdauer des Asylgerichtshofes, wobei es wegen Abnahme des Aktes zu einem Richterwechsel gekommen ist.

In Anbetracht der doch relativ geringen Aufenthaltsdauer von weniger als 4 Jahren und des Mangels besonderer privater familiärer Bindungen zu Österreich oder hier legal aufhältigen Personen oder sonstiger schwerwiegender Umstände erscheint diese dem erkennenden Senat für zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Blutrache, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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