Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 400436-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, gelangte am 22.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.5.2008 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Bruder, seine Schwester und sein Onkel noch in Georgien aufhältig seien. Er habe als Weinbauer gearbeitet und habe die Weintraubensorte "Chwantschkara" angebaut. Er habe einen Partner namens XXXX gehabt. Bis zum Jahre 2004 habe er Wein nach Russland verkauft und dabei gute Geschäfte gemacht, da er 1 Liter Wein für 10 Lari verkaufen habe können. Nach der angespannten Situation zwischen Georgien und Russland sei dies ihm nicht mehr möglich gewesen und habe er den Wein in Georgien verkaufen müssen. Für 1 kg Weintrauben bekomme man dort nur 1 Lari. Sein Grundstück, auf welchem er die Weintrauben angebaut habe, habe ein Regierungsmann kaufen wollen und hätten sie ihn zwingen wollen, das Grundstück zu übergeben.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, gelangte am 22.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.5.2008 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Bruder, seine Schwester und sein Onkel noch in Georgien aufhältig seien. Er habe als Weinbauer gearbeitet und habe die Weintraubensorte "Chwantschkara" angebaut. Er habe einen Partner namens römisch 40 gehabt. Bis zum Jahre 2004 habe er Wein nach Russland verkauft und dabei gute Geschäfte gemacht, da er 1 Liter Wein für 10 Lari verkaufen habe können. Nach der angespannten Situation zwischen Georgien und Russland sei dies ihm nicht mehr möglich gewesen und habe er den Wein in Georgien verkaufen müssen. Für 1 kg Weintrauben bekomme man dort nur 1 Lari. Sein Grundstück, auf welchem er die Weintrauben angebaut habe, habe ein Regierungsmann kaufen wollen und hätten sie ihn zwingen wollen, das Grundstück zu übergeben.
Im Dezember 2007 seien vier Personen mit Uniform, Waffen und schwarzen Gesichtsmasken gekommen. Sie hätten sie beleidigt und beschimpft und hätten sie ihn und seinen Geschäftspartner, welcher ein großer starker Mann aus der Region Swanetien gewesen sei, stark geschlagen. Auch ihn hätten sie überall geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Geschäftspartner umgebracht worden sei. Er sei dann zu seinem Onkel gegangen, welcher ca. 2-300 Meter entfernt wohne und sei dort zwei Tage geblieben. Zwei Tage später habe er erfahren, dass Verwandte seines Geschäftspartners ihn beschuldigen würden, dass er diesen umgebracht habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er das Geld mit ihm nicht hätte teilen wollen. Daraufhin sei er von seinem Dorf weggegangen und habe sich bei verschiedenen Personen, Nachbarn und Verwandten versteckt. In Swanetien sei es nämlich üblich, Blutrache zu begehen und habe sein Geschäftspartner vier Brüder gehabt. Diese hätten ihn überall gesucht und hätten ihn umbringen wollen. Er habe auch erfahren, dass sie sein Auto verbrannt hätten und hätten sie gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn irgendwo finden würden. Er sei daher dann über XXXX in Nordossetien gefahren und am 15.4.2008 nach Österreich gereist. Als er das Dorf verlassen habe, habe er das Grundstück noch besessen. Sein Fluchtgrund sei die Blutrache. Von der Polizei und anderen staatlichen Organen sei er niemals verfolgt worden. Er sei wegen dieses Vorfalles auch nicht im Krankenhaus gewesen. Er habe auch in seinem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von Dritter keine Probleme gehabt. Auf die Frage, warum die Polizei nach dem Mord ihn nicht aufgesucht habe, gab er an, dass er glaube, dass die Polizisten gewusst hätten, dass die Verwandten des Verstorbenen ihn umbringen würden. Diese Befürchtung wiederholte er auch auf die Frage, was ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab er an, dass er keine Hinweise dafür habe. Er habe sich von Jänner 2008 an versteckt, und sie hätten ihn nicht finden können. Sein Onkel sei bereits 80 Jahre und würden sie ihn in Ruhe lassen. Es wäre ihm auch nicht möglich gewesen, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen, er habe jedoch ausschließlich mit Privatpersonen Probleme gehabt. Bei der Staatsanwaltschaft habe er niemals Anzeige erstattet, er habe auch niemals um Unterstützung durch eine Menschenrechtsorganisation oder den Ombudsmann angesucht. Mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei er nicht einverstanden. Ob es eine Gerichtsverhandlung wegen des Mordes gegeben habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob es Zeugen gegeben habe. Er möchte aber auf keinem Fall zurück nach Georgien.Im Dezember 2007 seien vier Personen mit Uniform, Waffen und schwarzen Gesichtsmasken gekommen. Sie hätten sie beleidigt und beschimpft und hätten sie ihn und seinen Geschäftspartner, welcher ein großer starker Mann aus der Region Swanetien gewesen sei, stark geschlagen. Auch ihn hätten sie überall geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Geschäftspartner umgebracht worden sei. Er sei dann zu seinem Onkel gegangen, welcher ca. 2-300 Meter entfernt wohne und sei dort zwei Tage geblieben. Zwei Tage später habe er erfahren, dass Verwandte seines Geschäftspartners ihn beschuldigen würden, dass er diesen umgebracht habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er das Geld mit ihm nicht hätte teilen wollen. Daraufhin sei er von seinem Dorf weggegangen und habe sich bei verschiedenen Personen, Nachbarn und Verwandten versteckt. In Swanetien sei es nämlich üblich, Blutrache zu begehen und habe sein Geschäftspartner vier Brüder gehabt. Diese hätten ihn überall gesucht und hätten ihn umbringen wollen. Er habe auch erfahren, dass sie sein Auto verbrannt hätten und hätten sie gesagt, dass sie ihn umbringen würden, falls sie ihn irgendwo finden würden. Er sei daher dann über römisch 40 in Nordossetien gefahren und am 15.4.2008 nach Österreich gereist. Als er das Dorf verlassen habe, habe er das Grundstück noch besessen. Sein Fluchtgrund sei die Blutrache. Von der Polizei und anderen staatlichen Organen sei er niemals verfolgt worden. Er sei wegen dieses Vorfalles auch nicht im Krankenhaus gewesen. Er habe auch in seinem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von Dritter keine Probleme gehabt. Auf die Frage, warum die Polizei nach dem Mord ihn nicht aufgesucht habe, gab er an, dass er glaube, dass die Polizisten gewusst hätten, dass die Verwandten des Verstorbenen ihn umbringen würden. Diese Befürchtung wiederholte er auch auf die Frage, was ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab er an, dass er keine Hinweise dafür habe. Er habe sich von Jänner 2008 an versteckt, und sie hätten ihn nicht finden können. Sein Onkel sei bereits 80 Jahre und würden sie ihn in Ruhe lassen. Es wäre ihm auch nicht möglich gewesen, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen, er habe jedoch ausschließlich mit Privatpersonen Probleme gehabt. Bei der Staatsanwaltschaft habe er niemals Anzeige erstattet, er habe auch niemals um Unterstützung durch eine Menschenrechtsorganisation oder den Ombudsmann angesucht. Mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sei er nicht einverstanden. Ob es eine Gerichtsverhandlung wegen des Mordes gegeben habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob es Zeugen gegeben habe. Er möchte aber auf keinem Fall zurück nach Georgien.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2008 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 leg. cit. ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2008, Zl. 08 03.575-EAST West, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2008 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, leg. cit. ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits in den wesentlichen Teilen wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur Schutzfähigkeit der Exekutive und zur Blutrache enthalten.
Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass - wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert (obwohl in dem angefochtenen Bescheid vor der rechtlichen Beurteilung keine solche ersichtlich ist) - dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und hinsichtlich der Verfolgung durch Blutrache fehle es überdies an einem in der GFK anerkannten Motiv. Zu dem Vorbringen, dass eine Antragstellung bei der Polizei nichts bringen würde und keine Hilfe von Menschenrechtsorganisationen oder dem Ombudsmann zu erwarten gewesen wäre, wurden die Länderfeststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit des georgischen Staates entgegengehalten.Zu Spruchteil römisch eins. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass - wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert (obwohl in dem angefochtenen Bescheid vor der rechtlichen Beurteilung keine solche ersichtlich ist) - dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und hinsichtlich der Verfolgung durch Blutrache fehle es überdies an einem in der GFK anerkannten Motiv. Zu dem Vorbringen, dass eine Antragstellung bei der Polizei nichts bringen würde und keine Hilfe von Menschenrechtsorganisationen oder dem Ombudsmann zu erwarten gewesen wäre, wurden die Länderfeststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit des georgischen Staates entgegengehalten.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Zu seiner Lebensgrundlage wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft gehabt habe, wo er Wein angebaut habe, und es sei somit ersichtlich, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr neuerlich auszuüben. Im konkreten Fall handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hingegen hinzunehmen. Es bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen würden und herrsche in Georgien insbesondere keine besondere Gefahrensituation und sei die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig. Zu ergänzen sei noch, dass auch die Familie des Antragstellers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Georgien lebe und sei auch von einer existenzgefährdeten Lebenssituation der Verwandten nichts bekannt. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände dafür vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derartige extreme Notlage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Zu seiner Lebensgrundlage wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft gehabt habe, wo er Wein angebaut habe, und es sei somit ersichtlich, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr neuerlich auszuüben. Im konkreten Fall handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hingegen hinzunehmen. Es bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen würden und herrsche in Georgien insbesondere keine besondere Gefahrensituation und sei die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig. Zu ergänzen sei noch, dass auch die Familie des Antragstellers nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Georgien lebe und sei auch von einer existenzgefährdeten Lebenssituation der Verwandten nichts bekannt. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände dafür vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derartige extreme Notlage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger in Österreich vorliege und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Es habe weder ein privates Interesse noch intensive Familienanknüpfungspunkte des Antragstellers in Österreich festgestellt werden können und habe dieser auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht nachweisen können, sodass die Ausweisung anzuordnen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger in Österreich vorliege und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Es habe weder ein privates Interesse noch intensive Familienanknüpfungspunkte des Antragstellers in Österreich festgestellt werden können und habe dieser auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht nachweisen können, sodass die Ausweisung anzuordnen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Das Bundesasylamt hätte durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken müssen, dass er für die Entscheidung wesentliche Angaben mache. Das Bundesasylamt habe zu Unrecht angenommen, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft sei. Außerdem sei die Schutzfähigkeit der georgischen Behörden hinsichtlich der ihm drohenden Blutrache nicht gegeben. Zum Beweise seiner Glaubwürdigkeit beantragte er seine mündliche Einvernahme vor dem Asylgerichtshof sowie weiters die Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2011 an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses im Niveau A-2 sowie zwei Einstellungszusagen der Firma Hema Bau und der Firma Klexx Malerei vor.
Über Befragen durch den vorsitzenden und den beisitzenden Richter gab er an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten möchte und dieses weder korrigieren noch ergänzen möchte. Er sei am XXXX im Dorf XXXX in Georgien geboren und sei ethnischer Georgier und orthodox. Gelebt habe er in XXXX und zuletzt wieder in XXXX. Nach der Pflichtschule habe er drei Jahre am Institut für Metallurgie in XXXX studiert, aber nicht abgeschlossen. Er habe sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer Partei gewesen, er habe jedoch die letzten Jahre an Demonstrationen gegen Saakashwili teilgenommen, deswegen jedoch keine Probleme gehabt.Über Befragen durch den vorsitzenden und den beisitzenden Richter gab er an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten möchte und dieses weder korrigieren noch ergänzen möchte. Er sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 in Georgien geboren und sei ethnischer Georgier und orthodox. Gelebt habe er in römisch 40 und zuletzt wieder in römisch 40 . Nach der Pflichtschule habe er drei Jahre am Institut für Metallurgie in römisch 40 studiert, aber nicht abgeschlossen. Er habe sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer Partei gewesen, er habe jedoch die letzten Jahre an Demonstrationen gegen Saakashwili teilgenommen, deswegen jedoch keine Probleme gehabt.
Er habe während des Studiums im Metallurgiewerk in XXXX gearbeitet und die letzten Jahre in seinem Heimatdorf Weinbau betrieben. Die Familie habe Weingärten von ca. 2 Hektar besessen. Sie hätten selbst aus den Trauben Wein hergestellt und verkauft und zwar an Ort und Stelle. Erst über Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, gab er an, dass sie von 2000 bis 2004 Wein in Flaschen nach Russland verkauft hätten und dass sie dafür bis zu 10 Lari erhalten hätten, dass jedoch nach 2004 die Geschäfte schlechter gegangen seien. Er habe Chwantschkara angebaut, dieser bestehe aus zwei Rebsorten Alexandruli und Mudschuretuli. Weißwein hätten sie nur wenig angebaut. Staatliche Probleme in Georgien habe er zu anderen Zeiten gehabt, aber nur dann. Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er von staatlichen Behörden verfolgt werde, verneint habe, gab er an, dass es hauptsächlich persönlich gewesen sei. Sein Partner sei Ende 2007 ums Leben gekommen. Er sei Swane gewesen und habe vier Brüder gehabt, welche sich an ihm rächen wollten. Ende Dezember 2007 seien maskierte Polizisten gekommen. Es habe vorher schon Drohungen gegeben. Sie hätten Gewalt angewendet, bis sein Partner durch Schläge ums Leben gekommen sei. Er selbst sei bewusstlos geworden, habe aber überlebt. Die Weingärten, die er bewirtschaftet habe, hätte ihm seine Mutter im Jahre 2000 geschenkt. Leute von der regionalen Regierung hätten ihm die Weingärten wegnehmen wollen. Konkrete Namen könne er bzw. wolle er nicht sagen. Seit 2004 sei er oft bedroht worden, davon sei er "direkt" in Kenntnis gesetzt worden. Wann das erste Mal gewesen sei, könne er sich nicht genau erinnern. Vielleicht im Herbst. Über Vorhalt, was es für einen Sinn mache, mit Gewalt die Übertragung von Weingärten zu erpressen, die kaum einen Gewinn abwerfen würden, gab er an, dass sie schon einen Gewinn gemacht hätten, in dem sie den Wein in Flaschen abgefüllt hätten. Er habe sich jedoch eine Flaschenabfüllung nicht leisten können.Er habe während des Studiums im Metallurgiewerk in römisch 40 gearbeitet und die letzten Jahre in seinem Heimatdorf Weinbau betrieben. Die Familie habe Weingärten von ca. 2 Hektar besessen. Sie hätten selbst aus den Trauben Wein hergestellt und verkauft und zwar an Ort und Stelle. Erst über Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, gab er an, dass sie von 2000 bis 2004 Wein in Flaschen nach Russland verkauft hätten und dass sie dafür bis zu 10 Lari erhalten hätten, dass jedoch nach 2004 die Geschäfte schlechter gegangen seien. Er habe Chwantschkara angebaut, dieser bestehe aus zwei Rebsorten Alexandruli und Mudschuretuli. Weißwein hätten sie nur wenig angebaut. Staatliche Probleme in Georgien habe er zu anderen Zeiten gehabt, aber nur dann. Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er von staatlichen Behörden verfolgt werde, verneint habe, gab er an, dass es hauptsächlich persönlich gewesen sei. Sein Partner sei Ende 2007 ums Leben gekommen. Er sei Swane gewesen und habe vier Brüder gehabt, welche sich an ihm rächen wollten. Ende Dezember 2007 seien maskierte Polizisten gekommen. Es habe vorher schon Drohungen gegeben. Sie hätten Gewalt angewendet, bis sein Partner durch Schläge ums Leben gekommen sei. Er selbst sei bewusstlos geworden, habe aber überlebt. Die Weingärten, die er bewirtschaftet habe, hätte ihm seine Mutter im Jahre 2000 geschenkt. Leute von der regionalen Regierung hätten ihm die Weingärten wegnehmen wollen. Konkrete Namen könne er bzw. wolle er nicht sagen. Seit 2004 sei er oft bedroht worden, davon sei er "direkt" in Kenntnis gesetzt worden. Wann das erste Mal gewesen sei, könne er sich nicht genau erinnern. Vielleicht im Herbst. Über Vorhalt, was es für einen Sinn mache, mit Gewalt die Übertragung von Weingärten zu erpressen, die kaum einen Gewinn abwerfen würden, gab er an, dass sie schon einen Gewinn gemacht hätten, in dem sie den Wein in Flaschen abgefüllt hätten. Er habe sich jedoch eine Flaschenabfüllung nicht leisten können.
Es sei kurz nach Mitternacht gewesen, als vier bewaffnete maskierte Leute in das Haus eingedrungen seien und begonnen hätten zu schimpfen und zu schlagen. Sie wären ohne weitere Erklärungen auf sie los gegangen. Sie hätten schwarze Uniform getragen, ohne Rangabzeichen. Er glaube, er habe die Stimmen erkannt, und glaube, dass sie von der Polizei seien. Die Stimmen seien ihm deswegen bekannt vorgekommen, da sie von jenen Personen gerührt hätten, die ihn schon bedroht hätten. Er habe eine Gehirnerschütterung erlitten und das Bewusstsein verloren. Als er in der Morgendämmerung wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Partner schon tot sei. Er sei dann zu seinem Onkel, der 200-300 Meter entfernt wohne, gegangen und habe ihm alles erzählt und sei dann ein paar Tage bei ihm geblieben. Nach 2-3 Tagen habe er das Dorf überhaupt verlassen. Um die Leiche seines Partners habe er sich nicht gekümmert. In der Folge habe er sich bei verschiedenen Verwandten in anderen Regionen aufgehalten. Er habe gewusst, dass die Brüder des Verstorbenen gegen ihn Drohungen ausgestoßen hätten, dies hätte ihm sein Onkel gesagt, der habe es aus dem Dorf erfahren. Sie hätten ihn aber nie persönlich angerufen und habe er diese auch nie gesehen. Auch die Namen der Brüder des Verstorbenen kenne er nicht. Wahrscheinlich hätten sie gedacht, dass er das Geld mit seinem Partner nicht geteilt hätte und hätten ihn deswegen umgebracht. Sie hätten die Blutrache ausgesprochen, er habe deswegen keine Anzeige erstattet, weil es keinen Sinn gehabt hätte. Bis zur Ausreise habe er sich in verschiedenen Regionen Georgiens versteckt, dann sei er über Südossetien nach Nordossetien gefahren und von dort ausgereist. Er sei mit seinem Personalausweis ausgereist. In Georgien habe er noch Geschwister, ein Bruder lebe allerdings in Italien eine Schwester in XXXX und dann habe er noch seinen Onkel, der zwischenzeitig fast 85 Jahre geworden sei in seinem Heimatdorf, dieser sei wegen seines Alters nicht von der Blutrache betroffen. Mit seiner Schwester in XXXX habe er gelegentlich Kontakt. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen Probleme und habe in Österreich um Asyl angesucht und sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. In Georgien müsste er sich erneut verstecken und würden sie ihn dann doch irgendwann einmal finden.Es sei kurz nach Mitternacht gewesen, als vier bewaffnete maskierte Leute in das Haus eingedrungen seien und begonnen hätten zu schimpfen und zu schlagen. Sie wären ohne weitere Erklärungen auf sie los gegangen. Sie hätten schwarze Uniform getragen, ohne Rangabzeichen. Er glaube, er habe die Stimmen erkannt, und glaube, dass sie von der Polizei seien. Die Stimmen seien ihm deswegen bekannt vorgekommen, da sie von jenen Personen gerührt hätten, die ihn schon bedroht hätten. Er habe eine Gehirnerschütterung erlitten und das Bewusstsein verloren. Als er in der Morgendämmerung wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, dass sein Partner schon tot sei. Er sei dann zu seinem Onkel, der 200-300 Meter entfernt wohne, gegangen und habe ihm alles erzählt und sei dann ein paar Tage bei ihm geblieben. Nach 2-3 Tagen habe er das Dorf überhaupt verlassen. Um die Leiche seines Partners habe er sich nicht gekümmert. In der Folge habe er sich bei verschiedenen Verwandten in anderen Regionen aufgehalten. Er habe gewusst, dass die Brüder des Verstorbenen gegen ihn Drohungen ausgestoßen hätten, dies hätte ihm sein Onkel gesagt, der habe es aus dem Dorf erfahren. Sie hätten ihn aber nie persönlich angerufen und habe er diese auch nie gesehen. Auch die Namen der Brüder des Verstorbenen kenne er nicht. Wahrscheinlich hätten sie gedacht, dass er das Geld mit seinem Partner nicht geteilt hätte und hätten ihn deswegen umgebracht. Sie hätten die Blutrache ausgesprochen, er habe deswegen keine Anzeige erstattet, weil es keinen Sinn gehabt hätte. Bis zur Ausreise habe er sich in verschiedenen Regionen Georgiens versteckt, dann sei er über Südossetien nach Nordossetien gefahren und von dort ausgereist. Er sei mit seinem Personalausweis ausgereist. In Georgien habe er noch Geschwister, ein Bruder lebe allerdings in Italien eine Schwester in römisch 40 und dann habe er noch seinen Onkel, der zwischenzeitig fast 85 Jahre geworden sei in seinem Heimatdorf, dieser sei wegen seines Alters nicht von der Blutrache betroffen. Mit seiner Schwester in römisch 40 habe er gelegentlich Kontakt. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen Probleme und habe in Österreich um Asyl angesucht und sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. In Georgien müsste er sich erneut verstecken und würden sie ihn dann doch irgendwann einmal finden.
Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Verfahrensparteien folgende Dokumente vor und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein:
Länderfeststellungen des AsylGH zu Georgien vom Juli 2011;
Anfragebeantwortung des länderkundlichen SV, XXXX vom 11.11.2008;Anfragebeantwortung des länderkundlichen SV, römisch 40 vom 11.11.2008;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2008.
Weder von Seiten des Bundesasylamtes noch von Seiten des Beschwerdeführers ist dazu irgendeine Äußerung eingelangt.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist georgischer Staatsbürger und gehört auch der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Religion an. Am XXXX wurde er im Dorf XXXX geboren. Nach der Pflichtschule studierte er drei Jahre lang am Institut für Metallurgie in XXXX, er schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Nachdem er eine Zeit lang im Metallurgiewerk in XXXX gearbeitet hatte, bearbeitete er in der Folge die Weingärten der Familie, wobei die wirtschaftlichen Erträge nach dem Jahre 2004 stark zurück gingen. Zu den konkreten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angabe keine Feststellungen getroffen werden. Am 15.4. ist er zunächst nach Südossetien und dann über Nordossetien nach Österreich gereist, wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22.4.2008 einlangte und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen Problemen. Er hat in Österreich eine Deutschprüfung im Niveau A-2 absolviert und verfügt auch über zwei Einstellungszusagen. Er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch sonst keine besonderen Bindungen zu Österreich. In Georgien leben nach wie vor Geschwister sowie ein Onkel.Er ist georgischer Staatsbürger und gehört auch der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Religion an. Am römisch 40 wurde er im Dorf römisch 40 geboren. Nach der Pflichtschule studierte er drei Jahre lang am Institut für Metallurgie in römisch 40 , er schloss dieses Studium jedoch nicht ab. Nachdem er eine Zeit lang im Metallurgiewerk in römisch 40 gearbeitet hatte, bearbeitete er in der Folge die Weingärten der Familie, wobei die wirtschaftlichen Erträge nach dem Jahre 2004 stark zurück gingen. Zu den konkreten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angabe keine Feststellungen getroffen werden. Am 15.4. ist er zunächst nach Südossetien und dann über Nordossetien nach Österreich gereist, wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22.4.2008 einlangte und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen Problemen. Er hat in Österreich eine Deutschprüfung im Niveau A-2 absolviert und verfügt auch über zwei Einstellungszusagen. Er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch sonst keine besonderen Bindungen zu Österreich. In Georgien leben nach wie vor Geschwister sowie ein Onkel.
Zu Georgien wird fallbezogen folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Innenpolitik
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-
factbook/geos/gg.html)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und
am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein
Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament
eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der
Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der
Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des
Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe
abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung
bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten
Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober
2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und
Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von
Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als
grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und
Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und
Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur
Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es
fanden keine großen politischen Proteste statt.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition
("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung
mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie
ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten.
Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant,
und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet
werden.
(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,
http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.h
tml)
Wahlen
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag
bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet
errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In
allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in
der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die
VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung"
und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der
amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der
Wählerstimmen.
(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische
Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010, http://www.unikassel.
de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html/ Central Asia - Caucasus
Institute Analyst: Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010,
http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343)
Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung
einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt
hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge
in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei
Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende
Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell"
organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische
Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.
(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in
Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)
Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv
bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten
schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen
beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des
Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der
Regierung auszuweiten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei
"Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang
dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die
UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden
Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament
geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue
Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich3
Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die
Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei
Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte
Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie
verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in
einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen
beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition,
allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als
gefälscht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Parteien
Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien
dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu
wechselnden Allianzen zusammenschlossen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für
Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das
Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der
Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen
Lokalräten die absolute Mehrheit.
Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe
weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten
Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das
Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander,
wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der
regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien
marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia
die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard
Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte
Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und
weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB
verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu
einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom
ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem
Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem
Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.
Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei
Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den
Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor
Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin
sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte
Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die
Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener
ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen
Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Kommunalwahlen 2010
Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten
Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und
"Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete
Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil
des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei
"Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an.
Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.
(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010,
http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main / Freedom
House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge:
Alliance for Georgia
Falls Apart, 16.6.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search)
Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der
"Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei".
Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.
(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402)
Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte
sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir
Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat
Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.
(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010, http://www.georgienaktuell.
de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=
56&cHash=26a0dbdf51)
Abchasien und Südossetien
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren
nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst.
Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche
Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe,
Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von
georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri
und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen
südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete
einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche
mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt
der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.
(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische
Flüchtlingshilfe:
Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im
Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann
er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu
betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in
Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und
Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden
Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog
mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien
wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem
Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor
eine angespannte Situation.
Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali
in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der
Region.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von
Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit
entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes
Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.
(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien,
3.5.2009,
http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066)
Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission
(EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des
Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter
geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der
Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem
Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch
alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die
internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-
Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der
Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs
Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte
dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der
Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in
Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus
zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun
georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland
betrieben zu haben.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM).
Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der
territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien
an.
Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler
Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier
aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat
zurückkehren können.
Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz
in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären,
finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen
für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Menschenrechte
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und
am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein
Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament
eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der
Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der
Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des
Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe
abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7.
Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und
das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen
Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regionalund
Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und
die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des
Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen
der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es
Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von
den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.
Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine
Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf
einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen
wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten
Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im
Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle
von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde
von 30 auf 90 Tage erhöht.
Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis
wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr
Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt
Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen
verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder
tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.
Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung,
was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungsund
Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und
Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und
Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien
unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien
2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund
ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.
Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und
weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im
strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.
(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia
from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)
In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die
Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf
Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger
signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor.
Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für
Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO
können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es
gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen
eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und
anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer
neuerlichen Reorganisation.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für
Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das
Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der
Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen
Lokalräten die absolute Mehrheit.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit
der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den
Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren
Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung
für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale
Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend
ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen,
trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu
keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der
Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet,
insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.
Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von
Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite
hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen
erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang
mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von
besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen
etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung
körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer
systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen
werden.
(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu
reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche
Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der
Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-
Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen
Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der
Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an
den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt
vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von
Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die
politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche
Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der
Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor
unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen
Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu
schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im
Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz
verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder
weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive
staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten
getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass
es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck
auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung
vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der
Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa
umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die
Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von
politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im
April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die
angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der
Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das
Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu
respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen,
es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch
Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich
aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung
der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem
Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die
Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien
und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt
deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem
Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12
Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur
in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile
können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann
gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden
(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.
ru/articles/14676/ )
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die
Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht
des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des
Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität
der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen
Urteilen.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken
würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem
Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die
außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit
Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem
Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um
unabhängig zu agieren.
Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen
betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.
Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen
aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im
Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z. B. die zum Teil
unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die
neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der
Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in
der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur
Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht
die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und
weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur
Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen
Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des
Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land
Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch
wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der
mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013
seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die
angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die
unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte
Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz
bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die
Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal
sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich
illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr
Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen,
Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr
Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009:
29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift,
12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von
Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von
Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse
verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische
Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen
Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer
Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die
faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.
Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien
laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken
weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen
von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er
in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung
weiterhin ein Problem darstelle.
Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen
Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in
denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene
misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt
anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch
fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.
Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in
Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen
weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden,
oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht
als Folterfälle untersucht.
Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen
aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).
Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte
Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber
Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste
im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung
von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse
Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen
während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.
Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten
zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren
die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert,
eingeschüchtert und verprügelt worden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu
misshandeln und zu foltern.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen
Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010
brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem
Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch
Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei
verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden,
Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen
Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on
Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-
eng.htm)
Korruption
Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige
hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen,
Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange
verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre
Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des
staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder,
sowie der Gelder der Stadt Tiflis.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)
Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere
Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei,
Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der
Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz
von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010
verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich
Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption
weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von
Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei
Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten
bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft
transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze
auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter
Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin,
dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten,
dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der
Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen
Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu
wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.
Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass
Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten
Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der
Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das
Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen.
Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter
zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien
von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency
International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz
von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption
unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem
Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der
Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.
(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010,
http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das
Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament
zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und
Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür
beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische
Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen
und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des
Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia,
16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7)
Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum
neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.
Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
? Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und
Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in
internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
? Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen
Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
? Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:
"civic"]
Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die
Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter
und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein
Aufgabengebiet.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum,
http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3)
Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender
Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und
Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman)
Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im
Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des
über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben
dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen
Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner
2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004
6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei
24.720. Die ständig
steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur
einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann
forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des
Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von
Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine
Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.
(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616/ Civil.ge: Public Defender's 2010 Human
Rights Report, 4.4.2011,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309)
Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen
weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung
unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an
einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als
Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Rückkehrfragen
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004
wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings
vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich
seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen
der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren
Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt
Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von
insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen
Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende
Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der
Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der
Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des
Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des
Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte
eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine
weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut
vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen
Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der
Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der
Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu
einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007.
Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders
schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010
wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011
wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in
den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine
Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die
Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen.
Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte
haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future,
13.12.2010,
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-
georgiasecuring-a-stable-future.aspx)
Sozialwesen
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab
60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach
Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich
hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter
Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70
oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen
Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and
Disability Policy: Social
Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 /
Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per
Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen
aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen
erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in
zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose
(Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die
Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen
könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60
Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der
betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist
eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und
Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für
den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag
entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten
beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen
georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu
erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen
tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status
bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen
Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach
kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126
Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das
Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des
Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann
bis zu drei Jahre genommen werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche
Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security
Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs
Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt
es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und
Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien
und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt
und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der
Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von
2009] wurde weitergeführt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der
gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen
annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter
dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres
[2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265
Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel,
Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten
Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der
Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen
kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles
unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan,
01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen,
Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung
betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über
Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von
Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und
juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser
Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die
solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten
NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr
gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon
in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor
kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas
Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt.
Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350
Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt
werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt.
Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern
leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen
beansprucht werden.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt
Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von
medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante
Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser,
medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese
Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine
ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in
Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle
Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat
zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele
staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet
und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und
kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die
medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte
gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues
Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin
gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die
Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind
diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die
ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden.
Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für
alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung
bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden
gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident,
jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und
Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und
die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25%
teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in
den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu
konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt
erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als
erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer
Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen
Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet
sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums:
http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit
Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI,
GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen
Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit
Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss.
Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische
Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der
Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen
georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober
2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung
von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen
Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen
staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende
Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe
als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen
Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet,
dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation
eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um
Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des
staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung,
Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD,
Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und
Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei
ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und
medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die
Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
. Kinder bis 3 Jahre
. Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der
übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische
Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches
Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die
folgende Dienstleistungen abdeckt:
. Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
. Wochenbettpflege
. Notfalloperationen
. geplante stationäre Behandlungen
. Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22),
zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen
Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit
Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist
ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen
Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen
Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im
Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal,
Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische
Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte
Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu
25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie.
Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf
kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
. Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
. Elektrokardiographie zweimal im Jahr
. medizinische Notfallbehandlungen
. Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte
Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an
Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist
Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5
(Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle
Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen.
Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine
Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung
zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das
Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder
abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht
strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,
20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat
IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das
sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und
in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie
dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009
gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen
etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an
Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Zur Blutrache wird Folgendes festgestellt:
Die Sitte der Blutrache war in der traditionellen georgischen Gesellschaft ein arachaisches und verbreitetes Ereignis und existierte bis Anfang des 20. Jahrhunderts und zwar nur in den Gebirgsregionen Chewsureti und Swaneti, was durch die sozial-ökonomische und ritualische Natur der Berge bedingt war. Das Mitglied eines Stammes war verpflichtet, den Mörder seines Verwandten zu bestrafen. Dies wurde von den damaligen Bräuchen unterstützt und galt als Tapferkeit. Durch die Existenz des hohen moralischen Etiketts seitens der zivilisierten Gesellschaft verwandelte sich die Blutrache jedoch in ein Verbrechen. Große Rolle in ihrer Ausmerzung spielte die georgische Staatlichkeit und die Kirche, die die Prärogative der Bestrafung des Mörders der Rechtspflege übergaben. Laut einem Bericht der feld-ethnographischen Expedition im Jahre 1986 wurde festgestellt, dass es in Georgien keine Ermordungen und Verletzungen auf Grund der Blutrache mehr gibt. In den hier überprüften (wenigen) Publikationen zur Problematik der Blutrache in Svanetien findet sich auch die Feststellung, dass die Blutrache grundsätzlich nicht an Frauen ausgeübt wird, sondern nur an männlichen Mitgliedern der "feindlichen" Familie.
Quelle: Gutachten von O. T. vom 14. September 2001 (Beilage VII zur VS) und Gutachten von O. T., erstattet als nichtamtlicher Sachverständiger in der Berufungsverhandlung vom 16. September 2004, S. 13f der VS)Quelle: Gutachten von O. T. vom 14. September 2001 (Beilage römisch sieben zur VS) und Gutachten von O. T., erstattet als nichtamtlicher Sachverständiger in der Berufungsverhandlung vom 16. September 2004, S. 13f der VS)
Zur Schutzfähigkeit der georgischen Behörden ist festzustellen: In den abgelegenen und schwer zugänglichen Gebieten des Hochkaukasus in denen die Blutrache seit Jahrhunderten stark verwurzelt ist, so insbesondere in Svanetien, ist die Schutzfähigkeit der zentralen Staatsmacht sehr eingeschränkt.
Außerhalb dieser Gebiete, so insbesondere auch in den Großstädten, kann eine besondere Einschränkung der Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf Blutrache-motivierte Straftaten nicht festgestellt werden.
Die Schwierigkeiten die sich bei der Prävention und der Ahndung solcher Straftaten ergeben, sind die gleichen, wie man sie auch bei der Prävention und Verfolgung solcher Straftaten in anderen, auch westeuropäischen Ländern, verzeichnen kann.
(Anfragebeantwortung von der Vertrauensperson XXXX vom 27.1.2006)(Anfragebeantwortung von der Vertrauensperson römisch 40 vom 27.1.2006)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 15.5.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011, durch Vorhalt von Georgienfeststellungen durch das Bundesasylamt sowie durch Vorhalt der obigen Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof und schließlich durch Vorlage eines georgischen Personalausweises sowie von Dokumenten zur Integration (A2 Zertifikat, Einstellungszusagen) durch den Beschwerdeführer.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die aktuellen Feststellungen zu Georgien sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes vom Juli 2011 entnommen, in denen auch die bezughabenden Originalquellen genannt wurden. Es handelt sich um eine ausgewogene Zusammenstellung unterschiedlichster staatlicher und nichtstaatlicher (z.B. deutsches Auswärtiges Amt, U.S. Department of State) und nichtstaatlicher (Freedom House, Amnesty International) Quellen, die bei all ihrer Unterschiedlichkeit doch ein einheitliches Bild zu vermitteln vermögen. Zu den vorgehaltenen Quellen wurde von keiner Verfahrenspartei irgendeine Äußerung erstattet, sodass der Asylgerichtshof von diesen ausgeht.
Die Feststellungen zur Blutrache in Georgien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu - weder im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde - eine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen (gekürzt) wiederholt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist über weite Strecken extrem vage und war er keinesfalls in der Lage konkrete detaillierte und nachvollziehbare Angaben über seine (behaupteten Erlebnisse) zu machen.
Schon bei der Einleitung und Schilderung des fluchtrelevanten Vorfalls über ausdrückliche Aufforderung des vorsitzenden Richters, diesen Vorfall möglichst genau zu schildern, räumte er ein, dass es "durchaus sein könnte, dass er kleine Details vergessen habe."
Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, ob das Eigentum der Weingärten ins Grundbuch eingetragen gewesen sei, führte der Beschwerdeführer ausweichend aus, "das waren immer Weingärten unserer Familie." Auf das Vorbringen: "Sie wollten mir diese Weingärten wegnehmen." führte er vage aus, dass dies die regionale Regierung gewesen sei, ohne dazu irgendwelche Namen nennen zu können. Über nochmalige Nachfrage des beisitzenden Richters, wer genau die Weingärten hätte haben wollen, gab der Beschwerdeführer nochmals an, die regionale Regierung, um dann hinzuzufügen:
"Konkreter will ich das nicht sagen." Auf nochmalige Nachfrage behauptete er dann an, dass er es nicht genauer wisse.
Auf die Frage des beisitzenden Richters, wie er von Drohungen in Kenntnis gesetzt worden sei, gab er wiederum vage an: "Direkt." Auf die weitere Frage des beisitzenden Richters, wann diese Drohungen genau begonnen hätten, führte er vage aus, dass er sich nicht
erinnern könne, vielleicht im Herbst .... Schließlich gab er
wiederum auf Nachfrage des beisitzenden Richters, mit welcher Begründung Leute von der Regionalregierung seine Gründstücke haben könnten, vage an: "Ohne Begründung ...".
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters, wo er nach dem fluchtrelevanten Vorfall hingegangen sei, brachte er wiederum vage vor, dass er zu verschiedenen Verwandten in anderen Regionen gegangen sei. Über Nachfrage, was dann weiter konkret vorgefallen sei, gab der Beschwerdeführer wiederum vage an, dass die Brüder des Verstorbenen gegen ihn Drohungen ausgesprochen hätten. Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, von wem sein Onkel davon erfahren habe, stellte der Beschwerdeführer wiederum die vage Behauptung auf: "Im Dorf wusste man davon." Über nochmalige Nachfrage, ob er genau wisse, wer diese Drohungen ausgesprochen habe, sagte er wiederum vage, dass es seine Brüder gewesen seien und er die Namen nicht kenne.
Schließlich wiederholte er auf konkrete Nachfrage des beisitzenden Richters, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, das bereits erstattete vage Vorbringen: "in verschiedenen Regionen". Zuletzt antwortete er auch auf die Frage des beisitzenden Richters, warum er sich nicht länger in anderen Teilen Georgien außerhalb von Svanetien aufhalten habe können vage und unpassend: "Ich bin immer umgezogen, ich habe nicht auf einem Platz bleiben können."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren Punkten, insbesondere zwischen jenen vor dem Bundesasylamt und jenem vor dem Asylgerichtshof widersprüchlich, teilweise jedoch auch innerhalb des in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringens widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausdrücklich behauptete, dass er Wein literweise um 10 Lari bis zum Jahre 2004 nach Russland verkauft habe (AS 81), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung dazu widersprüchlich zunächst, dass sie (ausschließlich) den Wein selbst an Ort und Stelle verkauft hätten. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, den Wein flaschenweise nach Russland verkauft zu haben, räumte er dies ein. Dazu widersprüchlich behauptete er jedoch im späteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung, dass er den Wein ausschließlich in Fässern verkauft habe, weil er sich eine Flaschenabfüllung nicht hätte leisten können.
Während er vor dem Bundesasylamt (AS 83) ausdrücklich Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen in Georgien ausschloss, stellte er in der Beschwerdeverhandlung die dazu widersprüchliche unklare Behauptung auf: "Zu anderen Zeiten nicht, aber nur dann."
Während er einerseits bereits vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er die Weingärten gemeinsam mit einem Partner namens XXXX bewirtschaftet habe (AS 81), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung zunächst, dass er die Weingärten (gemeinsam) mit seiner Familie gehabt habe, brachte aber nichts von einem Partner vor, um jedoch dann während der Beschwerdeverhandlung - widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen - zu korrigieren, dass XXXX nicht sein Partner, sondern sein Angestellter gewesen sei.Während er einerseits bereits vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er die Weingärten gemeinsam mit einem Partner namens römisch 40 bewirtschaftet habe (AS 81), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung zunächst, dass er die Weingärten (gemeinsam) mit seiner Familie gehabt habe, brachte aber nichts von einem Partner vor, um jedoch dann während der Beschwerdeverhandlung - widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen - zu korrigieren, dass römisch 40 nicht sein Partner, sondern sein Angestellter gewesen sei.
Während er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich von einer Weintraubensorte Chwantschkara sprach (AS 81), die es im Übrigen gar nicht gibt, weil Chwantschkara eine Cuvée aus den Traubensorten Alexandruli und Mudschuretuli ist (siehe Wikipedia freie Internetenzyklopädie), korrigierte er im Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesasylamt in der Beschwerdeverhandlung von sich aus dieses Vorbringen, dass Chwantschkara aus den genannten zwei Rebsorten, die sie angebaut hätten, bestehe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren Punkten unplausibel: So behauptete der Beschwerdeführer auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, wo der Sinn darin lege, mit Gewalt die Übertragung von Weingärten zu erpressen, die kaum einen Gewinn abwerfen würden (wie der Beschwerdeführer zuvor behauptete), dass "sie schon einen Gewinn gemacht hätten, weil sie den Wein in Flaschen abgefüllt hätten, was im Übrigen - wie schon ausgeführt - dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht.
Weiters ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach dem angeblich fluchtrelevanten Vorfall, bei dem sein Partner bzw. Angestellter zu Tode gekommen ist, noch 2-3 Tage in unmittelbare Nähe des Tatortes bei seinem Onkel aufgehalten hat, ohne sich in irgendeiner Weise um die Leiche zu kümmern oder eine Anzeige zu erstatten. Weiters erscheint es vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen zur Blutrache unplausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers, obwohl ein männliches Mitglied der Familie, allein wegen des Alters von dieser ausgenommen wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Auch als Person machte der Beschwerdeführer - wie auch aus den obigen zahlreichen vagen Angaben und Widersprüchen ersichtlich ist - keinen glaubwürdigen Eindruck und konnte er vielmehr gegenüber dem erkennenden Senat nicht den Eindruck vermitteln, dass er das geschilderte Verfolgungsszenario selbst erlebt hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes - ebenso wie das Bundesasylamt - dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Asylvorbringens keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, erachtet der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.
Darüber hinaus fehlt es selbst bei Annahme einer Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers an jeglichem Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen.
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - zumindest außerhalb von Svanetien - nach den obigen Länderfeststellungen auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden - zumindest zum heutigen Zeitpunkt - vertrauen könnte und er auch in Anbetracht des Umstandes, dass er über eine Schwester in XXXX verfügt, jedenfalls in einem anderen Landesteil Georgiens hätte niederlassen können (dies alles unter der Voraussetzung, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers entgegen der obigen Beweiswürdigung zutreffend ist).Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - zumindest außerhalb von Svanetien - nach den obigen Länderfeststellungen auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden - zumindest zum heutigen Zeitpunkt - vertrauen könnte und er auch in Anbetracht des Umstandes, dass er über eine Schwester in römisch 40 verfügt, jedenfalls in einem anderen Landesteil Georgiens hätte niederlassen können (dies alles unter der Voraussetzung, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers entgegen der obigen Beweiswürdigung zutreffend ist).
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 15.12.2011, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Georgien zurückkehren würde, gab er an, dass er sich wieder verstecken würde und dass sie ihn irgendwann doch finden würden. Diese Behauptung ist jedoch in Anbetracht der obigen Ausführungen und der Länderfeststellungen über die Grundsätze der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Exekutive und des Umstandes, dass die Blutrache nur in Svanetien offenbar noch ein Problem ist, als nicht zutreffend zu bezeichnen. Es handelt sich somit bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um kein mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln untermauertes konkretes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.
Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen, wenn auch nicht mehr ganz jungen, so doch gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Menschen (wie auch die Einstellungszusagen österreichischer Firmen beweisen), der auch in Georgien schon in verschiedenen Berufen tätig gewesen ist und überdies auch noch über Verwandte im Heimatstaat verfügt, sodass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre bei einer Rückkehr nach Georgien, das notwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, sodass nicht zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer in eine derartige schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fiele.
Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen ist.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen ist.
Im Hinblick auf den (aufgrund ca. 3 1/2 jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben des strafgerichtlich (noch) unbescholtenen Beschwerdeführers, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich befindet. Er geht in Österreich derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, wenn auch zwei Einstellungszusagen österreichischer Firmen vorliegen.
Es gibt keine Anhaltspunkte für besondere private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, vielmehr lebt er nach seinen eigenen Angaben sein Bruder in Italien und seine Schwester sowie sein Onkel nach wie vor in Georgien. Die Dauer des Asylverfahrens ergibt sich im Wesentlichen aus der Bearbeitungsdauer des Asylgerichtshofes, wobei es wegen Abnahme des Aktes zu einem Richterwechsel gekommen ist.
In Anbetracht der doch relativ geringen Aufenthaltsdauer von weniger als 4 Jahren und des Mangels besonderer privater familiärer Bindungen zu Österreich oder hier legal aufhältigen Personen oder sonstiger schwerwiegender Umstände erscheint diese dem erkennenden Senat für zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Blutrache, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
08.02.2012