TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/19 C7 423672-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2012
beobachten
merken

Spruch

C7 423672-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, FZ. 11 02.214-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, FZ. 11 02.214-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 07.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 16.12.2011 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 07.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 16.12.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, als XXXX der Hesb-e Mardom Mosalman Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden, da man ihm Arbeit für unislamische Gruppen, Sympathien für die Kommunisten und Unterstützung der Amerikaner vorwerfe. Neben seinem Parteiausweis legte er verschiedene Schreiben seiner Partei sowie der Taliban vor, die seine Gefährdung belegen sollen.Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, als römisch 40 der Hesb-e Mardom Mosalman Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden, da man ihm Arbeit für unislamische Gruppen, Sympathien für die Kommunisten und Unterstützung der Amerikaner vorwerfe. Neben seinem Parteiausweis legte er verschiedene Schreiben seiner Partei sowie der Taliban vor, die seine Gefährdung belegen sollen.

Dieses Vorbringen wurde wegen verschiedener Widersprüche im Aussageverhalten (so hätte der Beschwerdeführer seine vorgebliche Tätigkeit als XXXX nur ungenau beschrieben, ebenso seine sonstigen Tätigkeiten für die Partei; unverständlich sei auch, warum der Beschwerdeführer erste Drohbriefe der Taliban nicht ernst genommen und weggeworfen hätte, das erste vorgelegte Schreiben, wonach man den Beschwerdeführer nun wegen Verdachts der Arbeit für unislamische Gruppen genau beobachten werde, wäre in objektiver Hinsicht gar keine Drohung;: die Datierung der Drohbriefe sei schließlich rational nicht nachvollziehbar) für unglaubwürdig erachtet. Da in Afghanistan auch "keine registrierte Partei" verboten sei, könne man jede Partei unbehelligt unterstützen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan basieren auf Quellen nicht jünger als Jänner 2011. Im Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen findet sich lediglich der Hinweis, dass zur "Hesb-e Mosalman Mardom Afghanistan"-Partei "trotz einer Vielzahl sonstiger Berichte" nichts ermittelt hätte werden können.Dieses Vorbringen wurde wegen verschiedener Widersprüche im Aussageverhalten (so hätte der Beschwerdeführer seine vorgebliche Tätigkeit als römisch 40 nur ungenau beschrieben, ebenso seine sonstigen Tätigkeiten für die Partei; unverständlich sei auch, warum der Beschwerdeführer erste Drohbriefe der Taliban nicht ernst genommen und weggeworfen hätte, das erste vorgelegte Schreiben, wonach man den Beschwerdeführer nun wegen Verdachts der Arbeit für unislamische Gruppen genau beobachten werde, wäre in objektiver Hinsicht gar keine Drohung;: die Datierung der Drohbriefe sei schließlich rational nicht nachvollziehbar) für unglaubwürdig erachtet. Da in Afghanistan auch "keine registrierte Partei" verboten sei, könne man jede Partei unbehelligt unterstützen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan basieren auf Quellen nicht jünger als Jänner 2011. Im Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen findet sich lediglich der Hinweis, dass zur "Hesb-e Mosalman Mardom Afghanistan"-Partei "trotz einer Vielzahl sonstiger Berichte" nichts ermittelt hätte werden können.

Festzuhalten ist, dass sich nach dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen am 28.06.2011 und vor dem Bescheiddokument (neben anderen Internetausdrucken) zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation aus April 2010, bzw. November 2010 finden, die im Bescheid nicht mehr wiedergegeben sind und demnach auch dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgehalten wurden (dem Ladungsbescheid vom 07.06.2011 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer landeskundliche Feststellungen zu Afghanistan zur allfälligen Stellungnahme in der Einvernahme am 28.06.2011 übermittelt worden waren (diese sind im Ladungsbescheid nicht näher bezeichnet, laut einem Aktenvermerk einer Schreibkraft vom selben Tag sollen diese ident sein "mit den im Bescheid dokumentierten"; "aus verfahrensökonomischen Gründen sowie zur verbesserten Übersicht im Akt" könne auf einen eigenständigen Ausdruck verzichtet werden)). Demnach seien Personen, die mit dem früheren kommunistischen Regime in Afghanistan verbunden waren (etwa hochrangige PDPA-Mitglieder) einer erhöhten Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt. Ferner existiere eine "Hezb-e Sadat-e Mardom-e Afghanistan" Partei, die aber keine große Gruppierung sei und auch nicht angegriffen werde; es sei aber schwierig, diesbezüglich Informationen zu beschaffen (Stand: November 2010).

Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt, nicht jedoch die Herkunftsregion und die dortigen sozialen Bezugspunkte, außer dass "Mutter und Geschwister" nach wie vor in Afghanistan lebten. Der Beschwerdeführer könnte im Fall seiner Rückkehr auch allenfalls seinen Bruder in Kabul aufsuchen, der dort für die amerikanischen Truppen arbeite.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.08.2011, den Bericht von Landinfo, Dr. Giustozzi vom 09.09.2011, Afghanistan Human Rights and Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt und wiegt eine derartige Unterlassung umso schwerer bei einer Person, die eine durch Beweismittel gestützte Verfolgung durch die Taliban vorbringt, deren Einfluss sich notorischerweise in letzter Zeit im Land erhöht hat.

Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul im Sinne einer Prognoseentscheidung aus. Derartiges ist nicht erfolgt.Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul im Sinne einer Prognoseentscheidung aus. Derartiges ist nicht erfolgt.

Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Gegenständlich wäre festzustellen, inwieweit eine Unterstützung durch den Bruder tatsächlich möglich wäre, ein allgemeiner Verweis kann nicht genügen. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Gegenständlich wäre festzustellen, inwieweit eine Unterstützung durch den Bruder tatsächlich möglich wäre, ein allgemeiner Verweis kann nicht genügen. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

3.2 Auch die getroffene Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt sich als qualifiziert unschlüssig dar, was aber auf den Umfang der zu treffenden entscheidungsrelevanten Feststellungen durchzuschlagen geeignet ist. Spekulative Erwägungen über die Reaktion auf Drohbriefe oder die Sinnhaftigkeit deren Inhalts verbieten sich schon angesichts der komplexen Situation in Afghanistan. Dass eine Partei als solche registriert und nicht verboten ist, kann eine Verfolgungsgefahr noch nicht ausschließen, da die Mitgliedschaft nur ein Teil einer Unterstellung einer "Taliban-kritischen" Gesinnung des Beschwerdeführers ist (siehe seine Aussagen, As. 297, 298 BAA, etwa den Vorwurf der kommunistischen Gesinnung der Familie, der auf As. 265 BAA als verfolgungserhöhend bezeichnet wird; oder die Verbindung zweier Brüder zu den USA). Im Übrigen wäre angesichts der insgesamt detailreichen Einlassungen des Beschwerdeführers es erforderlich und möglich gewesen, die Rolle der von ihm genannten Partei, etwa durch eine aktuelle Anfrage an die Staatendokumentation, in Erfahrung zu bringen. Hinsichtlich der vorgelegten (und nicht offensichtlich irrelevanten oder gefälschten) Beweismittel hätte ebenso eine nähere Auseinandersetzung erfolgen müssen.

3.3. Die Praxis, dem Beschwerdeführer vor der Einvernahme, zur Vorbereitung derselbigen Quellen zu übermitteln, ist zwar unbedenklich, diese aber nicht einmal überschriftsmäßig zu bezeichnen und einen Ausdruck zu unterlassen, da sie ohnehin in den Bescheid übernommen würden (was die Stellungnahmemöglichkeit in der Einvernahme zu einer inhaltsleeren zu machen geeignet ist, da ja möglich wäre, dass durch diese Stellungnahme manche Feststellungen zu modifizieren oder zu streichen sind), während offenbar nach der Einvernahme zusätzliche konkretere Quellen beigeschafft wurden, die dann aber dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden sind und nicht direkt in den Bescheid eingeflossen sind, ist insgesamt bedenklich und verhindert eine effektive Rechtskontrolle durch den Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - keine ausreichenden Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - keine ausreichenden Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten